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{'item': 'W155 2100674-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 73§ 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW155 2100674-1 SpruchW155 2100674-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA a

§ 28Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 30.12.2009, GZ II/7-EBP/13-104619493, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 655,29 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,89 ha, davon 35,80 ha Almfläche, 69,26 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 40,84 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 40,84 ha zugrunde gelegt. Insgesamt wurden 40,84 Zahlungsansprüche im durchschnittlichen Wert von 16,05 zur Auszahlung gebracht. Die beantragte landwirtschaftliche Fläche umfasste auch Flächen der Alm mit der Betriebsnummer
  2. Die Bewirtschafterin des Betriebes mit der Betriebsnummer 552071 korrigierte in der Folge mehrmals die Flächenangaben ihres Betriebes, zuletzt gab sie am 29.04.2013 vor der Landwirtschaftskammer Kärnten an, ihr Betrieb umfasse 64,21 ha anstatt der ursprünglich angegebenen 140 ha.
  3. Mit Bescheid der AMA vom 24.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120308008, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 265,63 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,07 ha, davon 22,98 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Es wurden (aufgrund einer im Vergleich zum Vorbescheid nicht zulässigen Kompression nunmehr lediglich) 28,02 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 9,48 zugesprochen, was unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Betriebsprämie zu einer Rückforderung in Höhe von EUR 389,99 führte.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27.11.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde weiterbehandelt) und führte aus, dass

Art. 73Abs.

5 UAbs. 2 VO (EG) 796/2004 Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren würden, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.

§ 73Abs.

6 VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Art. 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf Beträge, die zurückgezahlt werden müssten, abstellte, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolge. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenschau mit Abs. 5, in dem explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt werde. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderungen ausgesprochen worden seien, sei der beschwerdeführenden Partei am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre schon abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Die beschwerdeführende Partei beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des Bescheides, sodass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden.4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27.11.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde weiterbehandelt) und führte aus, dass

Artikel 73, Absatz 5, UAbs.

2 VO (EG) 796 aus 2004, Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren würden, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.

Paragraph 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikel 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf Beträge, die zurückgezahlt werden müssten, abstellte, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolge. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenschau mit Absatz 5,, in dem explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt werde. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderungen ausgesprochen worden seien, sei der beschwerdeführenden Partei am 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre schon abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Die beschwerdeführende Partei beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des Bescheides, sodass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die mit Bescheid vom 30.12.2009 festgesetzte Einheitliche Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei vollständig im Dezember 2009 ausbezahlt. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 15.11.2013, wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 389,66 ausgesprochen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Auszahlungszeitpunkt der Einheitlichen Betriebsprämie ergibt sich aus dem Bescheiddatum 30.12.
  3. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 14.11.2013 ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den Inhalten der in den Feststellungen erwähnten Bescheide ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl römisch eins 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVw

GG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Vw

GVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) 3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2009 maßgeblichen Fassung: Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl L 2004/141, 18, lautet wie folgt:Artikel 73, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2004/141, 18, lautet wie folgt: "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)entfällt

VO (EG) 380/2009, ABl L 2009/116, 9.

(2)entfällt

VO (EG) 380 aus 2009,, Amtsblatt L 2009/116, 9.

(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.2.
  1. Rechtliche Würdigung Die Fördergewährung beruhte nicht auf einem Behördenversehen, sodass Art. 73 Abs. 4 leg.cit. nicht anwendbar ist.Die Fördergewährung beruhte nicht auf einem Behördenversehen, sodass Artikel 73, Absatz 4, leg.cit. nicht anwendbar ist. Art. 73 Abs. 6 betrifft den Sanktionenbereich (Art. 21 und Titel IV), da keine Sanktionen verhängt wurden, ist die Bestimmung ebenfalls nicht anwendbar.Artikel 73, Absatz 6, betrifft den Sanktionenbereich (Artikel 21 und Titel römisch vier), da keine Sanktionen verhängt wurden, ist die Bestimmung ebenfalls nicht anwendbar. Zu prüfen bleibt die Anwendbarkeit des Abs. 5, dessen kürzere Verjährungsfrist vier Jahre beträgt:Zu prüfen bleibt die Anwendbarkeit des Absatz 5,, dessen kürzere Verjährungsfrist vier Jahre beträgt: Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung eines Vorschusses auf die Einheitliche Betriebsprämie 2009 im Oktober 2009, die Restzahlung im Dezember
  2. Durch den im November 2013 zugestellten Bescheid der AMA hat die beschwerdeführende Partei erfahren, dass die Beihilfe (der Höhe nach) zu Unrecht gewährt wurde. Im Rechtsmittel wird die Frage des Beginns der Verjährungsfrist thematisiert, denkmöglich wären ein Beginn mit Auszahlung des Vorschusses oder mit vollständiger Beihilfenauszahlung. Aus Art. 73 Abs. 6 leg.cit. ergibt sich, dass die Verjährungsbestimmungen der Abs. 4 und 5 nicht für Vorschüsse gelten, womit eine allfällige Verjährung erst mit vollständiger Auszahlung der Beihilfe zu laufen beginnt.Im Rechtsmittel wird die Frage des Beginns der Verjährungsfrist thematisiert, denkmöglich wären ein Beginn mit Auszahlung des Vorschusses oder mit vollständiger Beihilfenauszahlung. Aus Artikel 73, Absatz 6, leg.cit. ergibt sich, dass die Verjährungsbestimmungen der Absatz 4 und 5 nicht für Vorschüsse gelten, womit eine allfällige Verjährung erst mit vollständiger Auszahlung der Beihilfe zu laufen beginnt. Auf den konkreten Fall angewendet ist somit festzuhalten, dass eine allfällige Verjährungsfrist durch die vollständige Bezahlung der Beihilfe im Dezember 2009 zu laufen begonnen hat. Da die beschwerdeführende Partei im November 2013, somit weniger als vier Jahre nach (vollständiger) Auszahlung der Beihilfe, erfahren hat, dass die Beihilfe (der Höhe nach) zu Unrecht gewährt wurde, ist nicht einmal die kürzere, vierjährige der Verjährungsfristen des Art. 73 Abs. 5 leg.cit. verstrichen, sodass sich eine weitere Prüfung deren Anwendbarkeit erübrigt.Auf den konkreten Fall angewendet ist somit festzuhalten, dass eine allfällige Verjährungsfrist durch die vollständige Bezahlung der Beihilfe im Dezember 2009 zu laufen begonnen hat. Da die beschwerdeführende Partei im November 2013, somit weniger als vier Jahre nach (vollständiger) Auszahlung der Beihilfe, erfahren hat, dass die Beihilfe (der Höhe nach) zu Unrecht gewährt wurde, ist nicht einmal die kürzere, vierjährige der Verjährungsfristen des Artikel 73, Absatz 5, leg.cit. verstrichen, sodass sich eine weitere Prüfung deren Anwendbarkeit erübrigt. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W155.2100674.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.