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{'item': 'W166 2015787-1'}

Obsah (15)§ 42Art. 133§ 45§ 29b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 2§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW166 2015787-1 SpruchW166 2015787-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

§ 42Abs.

1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie Paragraph eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass,Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein Behindertenpass, Passnummer: XXXX, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H., befristet bis XXXX, ausgestellt.Passnummer: römisch 40 , mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H., befristet bis römisch 40 , ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXXeinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Meldezettel und diverse medizinische Unterlagen vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Bezüglich der Anamnese darf auf das Vorgutachten verwiesen werden. Seit der letzten Begutachtung werden folgende zwischenzeitliche gesundheitliche Ereignisse angegeben: Mamma CA 2008 mit RadiationXXXX, Rezidiv XXXX und Ablatio li, Nabelbruch OP, WS Probleme, beantragt UnzumutbarkeitMamma CA 2008 mit RadiationXXXX, Rezidiv römisch 40 und Ablatio li, Nabelbruch OP, WS Probleme, beantragt Unzumutbarkeit XXXXhabe ich ein Mamma CA Rezidiv gehabt und es wurde mit die Brust abgenommen. Ich habe Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in beide Beine. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig ohne Hilfsmittel Fortsetzung Status: Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Zustand nach zweimaliger Brust CA Operation links Unterer Rahmensatz, da laufende Therapie und Konsolidierung zu erwarten. 13.01.03 50 2 Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen. Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik. 02.01.02 30 3 Strahlentherapeutisch induzierte Polyneuropathie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensomotorische Symptomatik an beiden unteren Extremitäten. 04.06.01 20 4 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da relevante Zusatzbehinderung. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Blande Narbe nach Umbilikalhernien OP: ohne funktionelle Defizite Stellungnahme zum Vorgutachten: Pos 1 Rezidiv, keine Veränderung dieser Pos. Die Pos 3 des VGA ist in der jetzigen Pos 2 integriert. Insgesamt ergibt sich dadurch keine Veränderung des gesamten GdB. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da * weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten noch * erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch * erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch * eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinn der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt. Bei der amtsseitigen Untersuchung konnten sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, sodass aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren ohne maßgebliche Erschwernis zu bewältigen und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar." Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin legte ein Gutachten eines Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX, einen elektroneurodiagnostischen Befund vom XXXX und einen CT-Befund vom XXXX vor und führte aus, in einem von ihr eingeholten Gutachten eines Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX sei festgestellt worden, dass aufgrund einer abnützungsbedingten Verengung der Lendenwirbelsäule bei ihr eine massive Gehstreckeneinschränkung vorliege. Die massive Gehstreckeneinschränkung verunmögliche ihr die Alltagswege ohne Hilfe und Zufahrtsmöglichkeiten durchzuführen.Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin legte ein Gutachten eines Facharztes für physikalische Medizin vom römisch 40 , einen elektroneurodiagnostischen Befund vom römisch 40 und einen CT-Befund vom römisch 40 vor und führte aus, in einem von ihr eingeholten Gutachten eines Facharztes für physikalische Medizin vom römisch 40 sei festgestellt worden, dass aufgrund einer abnützungsbedingten Verengung der Lendenwirbelsäule bei ihr eine massive Gehstreckeneinschränkung vorliege. Die massive Gehstreckeneinschränkung verunmögliche ihr die Alltagswege ohne Hilfe und Zufahrtsmöglichkeiten durchzuführen. Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens der belangten Behörde erneut dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt. In der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:In der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird Nachfolgendes ausgeführt: "Die Befundnachreichungen Abl. 64, 65, 66, 67 werden eingesehen. Die BW gibt an, dass ihr aufgrund einer massiven Gehstreckeneinschränkung die Alltagswege ohne Hilfe und Zufahrtsmöglichkeiten verunmöglicht seien. Auf Abl. 64, 65 wird vom FA f. physikal. Medizin XXXX eine fortgeschrittene Claudication spinalis constatiert und eine uneingeschränkte Gehstrecke ohne Belastung von ca. 80 m angegeben.Auf Abl. 64, 65 wird vom FA f. physikal. Medizin römisch 40 eine fortgeschrittene Claudication spinalis constatiert und eine uneingeschränkte Gehstrecke ohne Belastung von ca. 80 m angegeben. Auf Abl. 66 wird im elektroneurodiagnostischen Befund eine proximale, wurzelnahe Läsion des N. peronäus beidseits beschrieben. Abl. 67 ist der Bericht über einen CT unterstützten schmerztherapeutischen Eingriff XXXX (nicht aktuell !!).Abl. 67 ist der Bericht über einen CT unterstützten schmerztherapeutischen Eingriff römisch 40 (nicht aktuell !!). Es besteht zweifellos eine eingeschränkte Gehstrecke, es konnten jedoch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, welche eine maßgebliche Behinderung des Einsteigen, des Aussteigens oder den sicheren Transport eines öffentlichen Verkehrsmittels bedingen würden. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher zumutbar. Keine Änderung des Gutachtens." Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass ihre Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. Demnach bestehe zweifellos eine eingeschränkte Gehstrecke, aber es hätten jedoch an den oberen als auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde, legte die bereits im Rahmen der Stellungnahme des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie einen Befund der PVA von XXXX und ein amtsärztliches Gutachten vom XXXX vor und führte zusammengefasst aus, sie leide in Bezug auf ihre erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit unter den Folgen einer chronisch fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung.Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde, legte die bereits im Rahmen der Stellungnahme des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie einen Befund der PVA von römisch 40 und ein amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 vor und führte zusammengefasst aus, sie leide in Bezug auf ihre erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit unter den Folgen einer chronisch fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung. Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich auf die bereits vorgelegten Befunde vom XXXX und XXXX, die eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten dokumentierten. Außerdem sei am XXXX auf Veranlassung der MA 40 eine fachärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung

§ 29bSt

VO durchgeführt worden, wonach damals eine Einschränkung der Gehstrecke auf 200 Meter festgestellt worden sei.Die Beschwerdeführerin verwies neuerlich auf die bereits vorgelegten Befunde vom römisch 40 und römisch 40 , die eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten dokumentierten. Außerdem sei am römisch 40 auf Veranlassung der MA 40 eine fachärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung

Paragraph 29 b, StVO durchgeführt worden, wonach damals eine Einschränkung der Gehstrecke auf 200 Meter festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe derzeit nach einer Gehstrecke von 70-80 Metern deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen, die nach einer Ruhepause nachlassen würde. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Erhaltung einer gewissen Mobilität auf ihr Auto angewiesen. Am XXXX sei ihr von der PVA Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche auch ihre erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit durch ihre zweimalige Brustkrebserkrankung mit Rezidiv zu berücksichtigen.Die Beschwerdeführerin habe derzeit nach einer Gehstrecke von 70-80 Metern deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen, die nach einer Ruhepause nachlassen würde. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Erhaltung einer gewissen Mobilität auf ihr Auto angewiesen. Am römisch 40 sei ihr von der PVA Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche auch ihre erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit durch ihre zweimalige Brustkrebserkrankung mit Rezidiv zu berücksichtigen. Zur Überprüfung des im Rahmen der Beschwerde erwähnten Vorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt. In dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt: "Sachverhalt: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX. Abl. 71, mit welchem der Antrag auf Vornahme Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung abgewiesen wurde, wird Beschwerde vorgebracht.Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 . Abl. 71, mit welchem der Antrag auf Vornahme Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung abgewiesen wurde, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen Abl. 74,75 wird eingewendet, dass die BW an einer chronisch fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung leide. Es liege eine massive Gehstreckeneinschränkung aufgrund einer abnützungsbedingter Verengung der Lendenwirbelsäule vor mit Claudicatio spinalis und einer Gehstrecke von 80 m ohne Pause Dies sei auch im NLG Befund vom XXXX und im Facharztstatus vom XXXX bestätigt.Im Beschwerdevorbringen Abl. 74,75 wird eingewendet, dass die BW an einer chronisch fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung leide. Es liege eine massive Gehstreckeneinschränkung aufgrund einer abnützungsbedingter Verengung der Lendenwirbelsäule vor mit Claudicatio spinalis und einer Gehstrecke von 80 m ohne Pause Dies sei auch im NLG Befund vom römisch 40 und im Facharztstatus vom römisch 40 bestätigt. Sie habe nach etwa 80 m deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen und sei auf ihren PKW angewiesen. Weiters sei die körperliche Belastbarkeit durch die zweimalige Brustkrebserkrankung links erheblich eingeschränkt. Zwischenanamnese: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Laserbehandlung linkes Auge, beidseits künstliche Linsen, mit Brille Visus korrigiert Befunde, Nachgereichte Befunde: Abl. 76ff, Bescheid der PVA vom XXXX: Pflegegeld der Stufe 1 ab XXXXAbl. 76ff, Bescheid der PVA vom XXXX: Pflegegeld der Stufe 1 ab römisch 40 Abl. 83,84 = Abl. 64,65, Befund XXXX, Facharzt für PhysikalischeAbl. 83,84 = Abl. 64,65, Befund römisch 40 , Facharzt für Physikalische Medizin vom XXXX: nach 70-80 m Gehstrecke deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen. Besserung nach Ruhe. Abl. 85, NLG Befund vom XXXX = Abi. 66: proximal, wurzelnahe Läsion des Nervus peroneus beidseitsAbl. 85, NLG Befund vom römisch 40 = Abi. 66: proximal, wurzelnahe Läsion des Nervus peroneus beidseits Abl. 86-

  1. amtsärztliches Gutachten vom XXXX Gehstrecke maximal 200 mAbl. 86-
  2. amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 Gehstrecke maximal 200 m Sozialanamnese: verwitwet, lebt alleine in einer Wohnung im
  3. Stockwerk mit Lift. XXXX Kinder, Tochter lebt nebenan.Sozialanamnese: verwitwet, lebt alleine in einer Wohnung im
  4. Stockwerk mit Lift. römisch 40 Kinder, Tochter lebt nebenan. Berufsanamnese: Pensionistin Medikamente: Concor plus. Acemin, Amlodipin, Femara, Diclovit, Singulair. Madosan, Rheumesser. Durosit. Allergie: Pollen Nikotin: 0 Derzeitige Beschwerden: "Ich brauche den Parkausweis, weil ich nur ungefähr 100 m gehen kann, dann muss ich sitzen. Die Gehstrecke ist wegen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nach mehrmaligem Bandscheibenvorfall eingeschränkt. Das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel ist für mich nicht möglich, das Einsteigen sehr schwierig, ebenso das Aussteigen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde hergebracht. Im Jahr XXXX war ich 3 Monate bettlägerig wegen des Bandscheibenleidens und die linke Seite war gelähmt, eine Operation wurde nicht durchgeführt, hat sich wieder gebessert Dreimal hatte ich eine CT-gezielte Infiltration, hat jeweils immer weniger geholfen. Ich bin schon aus der Badewanne dreimal herausgefallen, dann wurde umgebaut zu einer Dusche, jetzt habe ich diesbezüglich weniger Probleme. Seit 3-4 Monaten habe ich Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, diesbezügliche keine Therapie. Salbenbehandlung. Ich verwende einen Gehstock immer außer Haus, habe einen Einkaufswagen mit einem Klappstuhl als Sitzmöglichkeit."Ich brauche den Parkausweis, weil ich nur ungefähr 100 m gehen kann, dann muss ich sitzen. Die Gehstrecke ist wegen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nach mehrmaligem Bandscheibenvorfall eingeschränkt. Das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel ist für mich nicht möglich, das Einsteigen sehr schwierig, ebenso das Aussteigen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde hergebracht. Im Jahr römisch 40 war ich 3 Monate bettlägerig wegen des Bandscheibenleidens und die linke Seite war gelähmt, eine Operation wurde nicht durchgeführt, hat sich wieder gebessert Dreimal hatte ich eine CT-gezielte Infiltration, hat jeweils immer weniger geholfen. Ich bin schon aus der Badewanne dreimal herausgefallen, dann wurde umgebaut zu einer Dusche, jetzt habe ich diesbezüglich weniger Probleme. Seit 3-4 Monaten habe ich Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, diesbezügliche keine Therapie. Salbenbehandlung. Ich verwende einen Gehstock immer außer Haus, habe einen Einkaufswagen mit einem Klappstuhl als Sitzmöglichkeit. Seit XXXX habe ich einen Reizhusten und Beklemmungen. Singulair hilft, damit wird der Husten besser. Berodual verwende ich bei Bedarf "Seit römisch 40 habe ich einen Reizhusten und Beklemmungen. Singulair hilft, damit wird der Husten besser. Berodual verwende ich bei Bedarf " Status: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Narbe bei Zustand nach 3-maliger Nabelbruch Operation, kein Rezidiv. Keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungsschmerzen werden in beiden Schultergelenken bei jeweils unauffälligen Gelenken angegeben. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F beidseits 0/100, S beidseits 0/120, Ellbogengelenke, Handgelenke. Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/
  5. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der linken Großzehe als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüfte links: Rotationsschmerzen, jedoch keine Stauchungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/90, IR/AR rechts 10/0/30, links 10/0/
  6. Knie rechts 0/0/140, links 0/0/
  7. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 40", links bis 10 1 bei KG 5 bzw. KG 4+ möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. mäßige Kyphose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und paralumbal Mäßig Klopfschmerz über der HWS und LWS. ISG frei, Ischiadicusdruckpunkte beidseits +. Aktive Beweglichkeit: HWS: Seitneigen jeweils 20°, Rotation jeweils 50°. BWS/LWS: FBA 25 cm, Rotation und Seitneigung in der BWS jeweils 20°, der LWS jeweils 10°. Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Stützkrücke rechts geführt, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, kleinschrittig und verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt. Diagnosenliste:
  8. Zustand nach 2-maliger Mammakarzinom-Operation links (2008, 2013)
  9. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
  10. strahlentherapeutisch induzierte Polyneuropathie
  11. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Stellungnahme: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden 3) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich 4) Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und Befunde vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und Befunde (siehe Abl. 77-88) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis, siehe Abl. 57-60, Abl. 69? 5) In der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX (Abl. 69) wird ausgeführt, dass zweifellos eine eingeschränkte Gehstrecke bestehe. Bei Vorliegen einer eingeschränkten Gehstrecke wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, insbesondere auch dahingehend, ob eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, ob die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert, und wie sich dieser Umstand insgesamt auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.5) In der ärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 (Abl. 69) wird ausgeführt, dass zweifellos eine eingeschränkte Gehstrecke bestehe. Bei Vorliegen einer eingeschränkten Gehstrecke wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, insbesondere auch dahingehend, ob eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, ob die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert, und wie sich dieser Umstand insgesamt auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. 6) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. ad 1-3) Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Aus- und Einsteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind. Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor. Insgesamt ist daher durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens, bedingt durch das Wirbelsäulenleiden und die Polyneuropathie, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar. ad 4) Abl. 83/84, Befund Dr. XXXX Facharzt für Physikalische Medizin vom XXXX: die Angaben im Untersuchungsbefund mit Schwäche beim Zehen-und Fersengang und Arthrose der Muskulatur können anhand des aktuellen Untersuchungsergebnis nicht nachvollzogen werden. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Peroneusläsion vor, angegeben wird lediglich eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Großzehe.Abl. 83/84, Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Physikalische Medizin vom XXXX: die Angaben im Untersuchungsbefund mit Schwäche beim Zehen-und Fersengang und Arthrose der Muskulatur können anhand des aktuellen Untersuchungsergebnis nicht nachvollzogen werden. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Peroneusläsion vor, angegeben wird lediglich eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Großzehe. Abl.
  12. NLG Befund vom XXXX: es liegt eine grenzwertige Nervenleitgeschwindigkeit mit wurzelnahe Läsion vor, klinisch manifestiert sich diese Läsion jedoch nicht in einer muskulären Schwäche. Abl. 86-88, amtsärztliches Gutachten vom XXXX Gehstrecke maximal 200 m sind möglich, 300 m sind nicht möglich: unter Beachtung des Ergebnisses der eingehenden orthopädischen Untersuchung und des beobachteten, aktuellen Gangbilds kann die Entscheidung aus dem Jahr XXXX zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden.Abl. 86-88, amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 Gehstrecke maximal 200 m sind möglich, 300 m sind nicht möglich: unter Beachtung des Ergebnisses der eingehenden orthopädischen Untersuchung und des beobachteten, aktuellen Gangbilds kann die Entscheidung aus dem Jahr römisch 40 zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis in. Abl. 57-60,
  13. ad 5) In der Stellungnahme, Abl.
  14. wird angeführt, dass eine eingeschränkte Gehstrecke bestehe, jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, welche eine maßgebliche Behinderung des Einsteigens, des Aussteigens und den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen würden. Dieser Stellungnahme wird vollinhaltlich zugestimmt. Die Einschränkung der Gehstrecke erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Es liegt keine motorische Schwäche der unteren Extremitäten und auch keine Koordinationsstörung vor, die Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend beweglich und das vorgeführte Gangbild zeigt keine höhergradige Beeinträchtigung. Ad 6) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, nach der letzten Begutachtung durch die Sachverständige habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut weiter verschlechtert. Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin werde mit zunehmendem Alter schlechter und nicht besser, und dies liege im Wesen an einer chronisch progredienten Erkrankung. Die Beschwerdeführerin legte einen Entlassungsbericht eines Rehabaufenthaltes vom XXXX, ein ergänzendes Gutachten des Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX sowie zum dritten Mal das Gutachten des Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX vor.Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, nach der letzten Begutachtung durch die Sachverständige habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut weiter verschlechtert. Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin werde mit zunehmendem Alter schlechter und nicht besser, und dies liege im Wesen an einer chronisch progredienten Erkrankung. Die Beschwerdeführerin legte einen Entlassungsbericht eines Rehabaufenthaltes vom römisch 40 , ein ergänzendes Gutachten des Facharztes für physikalische Medizin vom römisch 40 sowie zum dritten Mal das Gutachten des Facharztes für physikalische Medizin vom römisch 40 vor. Zur Überprüfung des im Rahmen der Stellungnahme erwähnten Vorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich der medizinischen Sachverständigen vorgelegt. In dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:In dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt: "Sachverhalt: In Abl. 89/15,16 bringt die BF Einwendungen vor: es sei seit der Begutachtung am 28.04.2015 eine weitere Verschlechterung der progredienten Wirbelsäulenerkrankung und Claudicatio spinalis eingetreten. In der Rehaklinik XXXX und im Facharztbericht XXXX seien eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten mit einer Gehstrecke von 80 m festgestellt worden. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen, da sie nicht so weit gehen könne und könne nicht Treppensteigen. Sie beantrage weiterhin den ParkausweisIn der Rehaklinik römisch 40 und im Facharztbericht römisch 40 seien eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten mit einer Gehstrecke von 80 m festgestellt worden. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen, da sie nicht so weit gehen könne und könne nicht Treppensteigen. Sie beantrage weiterhin den Parkausweis Vorgelegte Befunde: Abl. 89/17-23, Entlassungsbericht Rehaklinik XXXX vom XXXX:Abl. 89/17-23, Entlassungsbericht Rehaklinik römisch 40 vom XXXX: Lumboischialgie links mit Taubheit der Zehen Abl. 89/24, Bericht XXXX vom XXXX: Gehstrecke 80 m wegen Vertebro- und ForamenstenoseAbl. 89/24, Bericht römisch 40 vom XXXX: Gehstrecke 80 m wegen Vertebro- und Foramenstenose Abl. 89/25,26, Bericht XXXX vom 17.9.2014.Abl. 89/25,26, Bericht römisch 40 vom 17.9.2014. Stellungnahme: Der neu vorgelegte Befund, Abl. 89/24, Bericht XXXX vom XXXX, bringt keine neuen Erkenntnisse. Die Feststellung, die Gehstrecke sei auf 80 m am Stück eingeschränkt, wurde bereits im Gutachten XXXX vom XXXXgetätigt. Es konnten jedoch keine tatsächlichen Beweise über eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens mit relevanter neurologischer Defizitsymptomatik erbracht werden.Der neu vorgelegte Befund, Abl. 89/24, Bericht römisch 40 vom römisch 40 , bringt keine neuen Erkenntnisse. Die Feststellung, die Gehstrecke sei auf 80 m am Stück eingeschränkt, wurde bereits im Gutachten römisch 40 vom XXXXgetätigt. Es konnten jedoch keine tatsächlichen Beweise über eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens mit relevanter neurologischer Defizitsymptomatik erbracht werden. Im Entlassungsbericht XXXX vomXXXX wird eine Selbstständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiertIm Entlassungsbericht römisch 40 vomXXXX wird eine Selbstständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiert Sämtliche vorgelegten neuen Befunde sind nicht geeignet, eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens zu dokumentieren, es wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Kniegelenke annähernd frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegt zwar eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung aufgrund der chronisch rezidivierenden Lumboischialgie links ohne radikuläre Defizitsymptomatik vor. Insgesamt ist jedoch durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Steh- und Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar." Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird bemängelt, dass eine neuerliche persönliche Begutachtung durch die Sachverständige zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden habe. Es liege lediglich ein unfallchirurgisches/orthopädisches Ergänzungsgutachten vom XXXX vor. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige, ohne neuerliche persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin, nur nach Begutachtung der vorgelegten Befunde eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens verneinen könne.Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird bemängelt, dass eine neuerliche persönliche Begutachtung durch die Sachverständige zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden habe. Es liege lediglich ein unfallchirurgisches/orthopädisches Ergänzungsgutachten vom römisch 40 vor. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige, ohne neuerliche persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin, nur nach Begutachtung der vorgelegten Befunde eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens verneinen könne. Am 24.06.2015 sei die Beschwerdeführerin anlässlich der stationären Rehabilitation erneut untersucht worden, und der Status dieser Untersuchung unterscheide sich wesentlich vom Status der ärztlichen Begutachtung am XXXX.Am 24.06.2015 sei die Beschwerdeführerin anlässlich der stationären Rehabilitation erneut untersucht worden, und der Status dieser Untersuchung unterscheide sich wesentlich vom Status der ärztlichen Begutachtung am römisch 40 . Da es sich bei den Leiden der Beschwerdeführerin, ihrer Ansicht nach, um eine chronisch fortschreitende degenerative Wirbelsäulenveränderung mit aufgebrauchten Bandscheiben handle, sei es in den letzten fünf Jahren neben einer erheblichen Zunahme der Schmerzsymptomatik auch zu einer Verschlechterung der zu bewältigenden Gehstrecke gekommen. Dies werde auch durch die vorgelegten Gutachten des Facharztes für physikalische Therapie dokumentiert. Überdies gab die Beschwerdeführerin an, auf den elektroneurologischen Befund vom XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> sei in den fachärztlichen Gutachten vom XXXX und vom XXXX nicht eingegangen worden.Überdies gab die Beschwerdeführerin an, auf den elektroneurologischen Befund vom XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> sei in den fachärztlichen Gutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 nicht eingegangen worden. Außerdem hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der "Claudicatio spinalis" und der bei ihr vorliegenden neurologischen Defizite eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie stattfinden müssen. Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme weiters aus, im ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX werde auf einen Standardsatz aus dem Entlassungsbericht Sonnberghof "wird eine Selbständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiert" Bezug genommen.Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme weiters aus, im ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 werde auf einen Standardsatz aus dem Entlassungsbericht Sonnberghof "wird eine Selbständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiert" Bezug genommen. Dieser Feststellung widerspreche die Beschwerdeführerin explizit, da bei ihren Reha-Aufenthalten in den Jahren XXXX und XXXX immer ihre Tochter anwesend gewesen sei, die sie bei alltäglichen Tätigkeiten unterstützt habe.Dieser Feststellung widerspreche die Beschwerdeführerin explizit, da bei ihren Reha-Aufenthalten in den Jahren römisch 40 und römisch 40 immer ihre Tochter anwesend gewesen sei, die sie bei alltäglichen Tätigkeiten unterstützt habe. Bei der medizinischen Begutachtung vom XXXX zur Feststellung des Pflegebedarfs sei beispielswiese ein Pflegebedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, der Reinigung der Wohnung sowie für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt worden. Im Jahr XXXX habe die Beschwerdeführerin ihr Badezimmer behindertengerecht umbauen lassen müssen, das sie schon seit fünf Jahren nicht mehr alleine in die Badewanne steigen könne, und bei diesbezüglichen Versuchen auch schon gestürzt sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin wohne in einer angrenzenden Wohnung, um die Beschwerdeführerin im Alltag unterstützen zu können.Bei der medizinischen Begutachtung vom römisch 40 zur Feststellung des Pflegebedarfs sei beispielswiese ein Pflegebedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, der Reinigung der Wohnung sowie für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt worden. Im Jahr römisch 40 habe die Beschwerdeführerin ihr Badezimmer behindertengerecht umbauen lassen müssen, das sie schon seit fünf Jahren nicht mehr alleine in die Badewanne steigen könne, und bei diesbezüglichen Versuchen auch schon gestürzt sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin wohne in einer angrenzenden Wohnung, um die Beschwerdeführerin im Alltag unterstützen zu können. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.09.2015.Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.09.
  3. In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden sowie auf die Voraussetzungen für die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt. In der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor und gibt an, dass sie unter den Folgen einer chronisch fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung leide und dies zu einer erheblichen Einschränkung der unteren Extremitäten und somit zu einer erheblich eingeschränkten Gehfähigkeit geführt habe. Derzeit bekomme sie nach einer Gehstrecke von 70 bis 80 Meter deutliche Wadenkrämpfe und Rückenschmerzen und müsse eine Pause einlegen. Zu diesem Vorbringen und den beigelegten ärztlichen Unterlagen wurde von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, umfassend ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen. Kurze Wegstrecken können von der Beschwerdeführerin alleine zurückgelegt werden, und das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können sowie beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind. Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße.Zu diesem Vorbringen und den beigelegten ärztlichen Unterlagen wurde von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, umfassend ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen. Kurze Wegstrecken können von der Beschwerdeführerin alleine zurückgelegt werden, und das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können sowie beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind. Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, und somit ein sicherer Transport gegeben ist. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor. Dem Sachverständigengutachten ist weiters zu entnehmen, dass daher insgesamt durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens, bedingt durch das Wirbelsäulenleiden und die Polyneuropathie, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Zum mehrfach von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für physikalische Medizin vom XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, welcher unter anderem eine deutliche Schwäche im Zehen- und Fersengang und eine Atrophie der Waden- und Oberschenkelmuskulatur beidseits attestiere, führte die Sachverständigen aus, dass die Angaben im Untersuchungsbefund mit Schwäche beim Zehen- und Fersengang sowie einer Arthrose der Muskulatur, anhand des aktuellen Untersuchungsergebnisses nicht nachvollzogen werden können. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Peroneusläsion vor, angegeben wird lediglich eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Großzehe. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten elektroneurologischen Befundes vom XXXX wurde von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass eine grenzwertige Nervenleitgeschwindigkeit mit wurzelnaher Läsion vorliegt. Klinisch manifestiert sich diese Läsion jedoch nicht in einer muskulären Schwäche. Damit geht auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX ins Leere, wonach der elektroneurologische Befund vom XXXX weder im fachärztlichen Gutachten vom XXXX noch im fachärztlichen Gutachten vom XXXX berücksichtigt worden sei.Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten elektroneurologischen Befundes vom römisch 40 wurde von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom römisch 40 ausgeführt, dass eine grenzwertige Nervenleitgeschwindigkeit mit wurzelnaher Läsion vorliegt. Klinisch manifestiert sich diese Läsion jedoch nicht in einer muskulären Schwäche. Damit geht auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom römisch 40 ins Leere, wonach der elektroneurologische Befund vom römisch 40 weder im fachärztlichen Gutachten vom römisch 40 noch im fachärztlichen Gutachten vom römisch 40 berücksichtigt worden sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten amtsärztliches Gutachten vom XXXX zu entnehmen sei, dass ihr eine Gehstrecke von maximal 200 Meter und nicht eine Gehstrecke von 300 Meter möglich sei, führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der eingehenden orthopädischen Untersuchung und des beobachteten, aktuellen Gangbildes, die Entscheidung aus dem Jahr XXXX zum jetzigen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden kann.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 zu entnehmen sei, dass ihr eine Gehstrecke von maximal 200 Meter und nicht eine Gehstrecke von 300 Meter möglich sei, führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der eingehenden orthopädischen Untersuchung und des beobachteten, aktuellen Gangbildes, die Entscheidung aus dem Jahr römisch 40 zum jetzigen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden kann. Im Gutachten vom XXXX nimmt die fachärztliche Sachverständige Stellung zu den erstinstanzlichen allgemeinmedizinischen Gutachten, die ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen, und bestätigt vollinhaltlich die Beurteilung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Gehstrecke besteht, jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, welche eine maßgebliche Behinderung des Einsteigens, des Aussteigens und des sicheren Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen. Die Einschränkung der Gehstrecke erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Es liegt keine motorische Schwäche der unteren Extremitäten und auch keine Koordinationsstörung vor, die Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend beweglich, und das vorgeführte Gangbild zeigt keine höhergradige Beeinträchtigung.Im Gutachten vom römisch 40 nimmt die fachärztliche Sachverständige Stellung zu den erstinstanzlichen allgemeinmedizinischen Gutachten, die ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen, und bestätigt vollinhaltlich die Beurteilung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Gehstrecke besteht, jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, welche eine maßgebliche Behinderung des Einsteigens, des Aussteigens und des sicheren Transports in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen. Die Einschränkung der Gehstrecke erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Es liegt keine motorische Schwäche der unteren Extremitäten und auch keine Koordinationsstörung vor, die Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend beweglich, und das vorgeführte Gangbild zeigt keine höhergradige Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin bezog im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom XXXX Stellung zum Sachverständigengutachten vom XXXX und machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung erneut weiter verschlechtert habe und legte diverse medizinische Befunde vor. Dazu führte die fachärztliche Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom XXXX aus, dass der neu vorgelegte Befund des Facharztes für physikalische Therapie vom XXXX keine neuen Erkenntnisse bringt. Die Feststellung, dass die Gehstrecke auf 80 Meter am Stück eingeschränkt sei, wurde bereits im Gutachten desselben Facharztes vom XXXX getätigt. Es konnten jedoch keine tatsächlichen Beweise über eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens mit relevanter neurologischer Defizitsymptomatik erbracht werden. Dem vorgelegten Entlassungsbericht Sonnberghof vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Selbstständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiert wird.Die Beschwerdeführerin bezog im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom römisch 40 Stellung zum Sachverständigengutachten vom römisch 40 und machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung erneut weiter verschlechtert habe und legte diverse medizinische Befunde vor. Dazu führte die fachärztliche Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom römisch 40 aus, dass der neu vorgelegte Befund des Facharztes für physikalische Therapie vom römisch 40 keine neuen Erkenntnisse bringt. Die Feststellung, dass die Gehstrecke auf 80 Meter am Stück eingeschränkt sei, wurde bereits im Gutachten desselben Facharztes vom römisch 40 getätigt. Es konnten jedoch keine tatsächlichen Beweise über eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens mit relevanter neurologischer Defizitsymptomatik erbracht werden. Dem vorgelegten Entlassungsbericht Sonnberghof vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Selbstständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens attestiert wird. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom XXXX äußerte die Beschwerdeführerin, dass keine neuerliche persönliche Begutachtung durch die Sachverständige zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, und dass nur ein Ergänzungsgutachten vorliege. Dazu ist auszuführen, dass dem Sachverständigengutachten vom XXXX, welches als aktuell zu bezeichnen ist, eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige vorausgegangen ist. Dieselbe fachärztliche Sachverständige hat die von der Beschwerdeführerin mittels Stellungnahme vom XXXX vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde im Rahmen eines aktenmäßigen Ergänzungsgutachtens vom 28.09.2015 berücksichtigt und begutachtet, und - wie bereits dargelegt - nachvollziehbar erklärt, dass sämtliche vorgelegten neuen Befunde nicht geeignet sind, eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens zu dokumentieren. Die Sachverständige hat daher an der getroffenen Beurteilung festgehalten, und es ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere persönliche Untersuchung erforderlich gewesen wäre.Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom römisch 40 äußerte die Beschwerdeführerin, dass keine neuerliche persönliche Begutachtung durch die Sachverständige zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, und dass nur ein Ergänzungsgutachten vorliege. Dazu ist auszuführen, dass dem Sachverständigengutachten vom römisch 40 , welches als aktuell zu bezeichnen ist, eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige vorausgegangen ist. Dieselbe fachärztliche Sachverständige hat die von der Beschwerdeführerin mittels Stellungnahme vom römisch 40 vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde im Rahmen eines aktenmäßigen Ergänzungsgutachtens vom 28.09.2015 berücksichtigt und begutachtet, und - wie bereits dargelegt - nachvollziehbar erklärt, dass sämtliche vorgelegten neuen Befunde nicht geeignet sind, eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens zu dokumentieren. Die Sachverständige hat daher an der getroffenen Beurteilung festgehalten, und es ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere persönliche Untersuchung erforderlich gewesen wäre. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX, aus ihrer Sicht hätte für die Beurteilung der Claudicatio spinalis und der bei ihr vorhandenen neurologischen Defizite eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie stattfinden müssen, ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend einer Claudicatio spinalis vom allgemeinmedizinischen Gutachter in seinem ergänzendes Gutachten vom XXXX und von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX berücksichtigt worden ist.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom römisch 40 , aus ihrer Sicht hätte für die Beurteilung der Claudicatio spinalis und der bei ihr vorhandenen neurologischen Defizite eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie stattfinden müssen, ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend einer Claudicatio spinalis vom allgemeinmedizinischen Gutachter in seinem ergänzendes Gutachten vom römisch 40 und von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 berücksichtigt worden ist. Überdies ist dazu anzuführen, dass ein Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes hat. Es kommt lediglich auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Insofern sich die Beschwerdeführerin dagegen ausspricht, dass die fachärztliche Sachverständige in ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 28.09.2015 auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik vom XXXX Bezug genommen und ausgeführt hat, dass in diesem Bericht eine "Selbständigkeit in allen Bereich des täglichen Lebens" attestiert wird, da bei den Rehaaufenthalten in den Jahren XXXX immer ihre Tochter anwesend gewesen sei, die sie bei alltäglichen Tätigkeiten unterstützt habe, ist festzuhalten, dass der vorgelegte Entlassungsbericht vom XXXX stammt, die Situation der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitationsmaßnahme beschreibt, aktuell ist und die Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom 28.09.2015 daher zu Recht, wie auch auf sämtliche andere vorgelegten Befunde, Bezug genommen hat.Insofern sich die Beschwerdeführerin dagegen ausspricht, dass die fachärztliche Sachverständige in ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 28.09.2015 auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik vom römisch 40 Bezug genommen und ausgeführt hat, dass in diesem Bericht eine "Selbständigkeit in allen Bereich des täglichen Lebens" attestiert wird, da bei den Rehaaufenthalten in den Jahren römisch 40 immer ihre Tochter anwesend gewesen sei, die sie bei alltäglichen Tätigkeiten unterstützt habe, ist festzuhalten, dass der vorgelegte Entlassungsbericht vom römisch 40 stammt, die Situation der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitationsmaßnahme beschreibt, aktuell ist und die Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom 28.09.2015 daher zu Recht, wie auch auf sämtliche andere vorgelegten Befunde, Bezug genommen hat. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, anlässlich der medizinischen Begutachtung vom XXXX zur Feststellung des Pflegebedarfs sei ein Pflegebedarf für beispielswiese das Zubereiten von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, die Reinigung der Wohnung sowie für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt worden, ist festzuhalten, dass auch der diesbezügliche Bescheid der PVA vom XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.XXXX berücksichtigt wurde.Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, anlässlich der medizinischen Begutachtung vom römisch 40 zur Feststellung des Pflegebedarfs sei ein Pflegebedarf für beispielswiese das Zubereiten von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, die Reinigung der Wohnung sowie für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt worden, ist festzuhalten, dass auch der diesbezügliche Bescheid der PVA vom XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.XXXX berücksichtigt wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Gewährung von Pflegegeld entsprechend den Kriterien des Bundespflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, welche allerdings nicht ident sind mit den Bestimmungen zur Gewährung von Zusatzeintragungen nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung. Überdies ist eine "Mobilitätshilfe" nicht gleichzusetzen mit einer "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel." Zusammenfassend hielten die ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten fest, dass sämtliche vorgelegten Befunde nicht geeignet sind, eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens zu dokumentieren, und daher wird aus medizinischer Sicht an der getroffenen Beurteilung festgehalten. Wie bereits ausgeführt, liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können, und beide Kniegelenke annähernd frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, und daher auch ein sicherer Transport gegeben ist. Es liegt zwar eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung aufgrund der chronisch rezidivierenden Lumboischialgie links ohne radikuläre Defizitsymptomatik vor, insgesamt ist jedoch durch das gering- bis mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Steh- und Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar. Die im Rahmen der Beschwerde und des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Die allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. Die Versicherungsnummer;
  3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. Eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

  1. j)TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)TrägerIn einer Orthese ist;
  3. l)TrägerIn einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegeneine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist

§ 5Abs.

1 mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des
  2. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, ist

Paragraph 5, Absatz eins, mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991, ist mit Ablauf des
  2. Dezembers 2013 außer Kraft getreten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.08.2014, vom 23.10.2014, vom 28.04.2015 sowie vom 28.09.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, wie bereits umfassend ausgeführt, dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, kurze Wegstrecken allein zurückgelegt werden können, das Aus- und Einsteigen möglich ist, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke annähernd frei beweglich sind, die Verwendung einer Stützkrücke die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschwert, ein sicheres Anhalten ebenfalls möglich ist, da die Gelenke beider oberer Extremitäten annähernd frei beweglich sind, ein sicherer Transport gegeben ist und keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt. Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes vier medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, und die Beschwerdeführerin zwei Mal persönlich untersucht. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes vier medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, und die Beschwerdeführerin zwei Mal persönlich untersucht. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W166.2015787.1.00

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