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{'item': 'W166 2017824-1'}

Obsah (15)§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 2§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW166 2017824-1 SpruchW166 2017824-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

§ 42Abs.

1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie Paragraph eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H., und stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf "Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO".Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H., und stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf "Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO". Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Behindertenausweises sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird betreffend die beantragte Zusatzeintragung im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird betreffend die beantragte Zusatzeintragung im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: AE 97 Rhabdomyosarkom mit Beckenteilresektion und Entfernung des M. gluteus maximus links, anschließend Radiatio oder Chemotherapie, regelmäßige ambulante Kontrollen in Abständen von 24 Monaten, bisher kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen Morbus Crohn seit XXXX, bisher diesbezüglich nur 2011 stationär im Krankenhaus XXXX. Keine Darmoperation.Morbus Crohn seit römisch 40 , bisher diesbezüglich nur 2011 stationär im Krankenhaus römisch 40 . Keine Darmoperation. XXXX Bicepssehenruptur mit Bicepssehenanker versorgtrömisch 40 Bicepssehenruptur mit Bicepssehenanker versorgt XXXX Bänderriss linkes Sprunggelenkrömisch 40 Bänderriss linkes Sprunggelenk XXXX Hammerzehenoperation rechtsrömisch 40 Hammerzehenoperation rechts XXXX Rachensegelresektion und TE wegen Schlafapnoesyndrom, eine Woche nach der Operation Sturz mit Blutung im Rachenraum - seither teilweisen Verlust des Geschmacksinnes und verminderte Speichelbildung mit nächtlich wiederholtem Aufwachen wegen trockenem Mundrömisch 40 Rachensegelresektion und TE wegen Schlafapnoesyndrom, eine Woche nach der Operation Sturz mit Blutung im Rachenraum - seither teilweisen Verlust des Geschmacksinnes und verminderte Speichelbildung mit nächtlich wiederholtem Aufwachen wegen trockenem Mund Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt über "typische" Crohnbeschwerden mit krampfhaften Schmerzen im Bauchbereich, die nicht vorhersehbar seien; Durchfälle bis zu einem Rekord von 11 Mal, im Durchschnitt 4 Mal, wässrig und schwer kontrollierbar - wenn er sich in der Öffentlichkeit bewege könne ein Niesen oder Husten ein Unglück hervorrufen, Hämorrhoidenblutungen, Einlagen habe er bisher nicht verwendet. Das sei ein hygienisches Problem, dass er so oft eine Toilette aufsuchen müsse. Schübe manchmal wöchentlich, manchmal 2-3 Wochen nichts. Beim Essen müsse er aufpassen, obwohl er keine Diät halten solle. Außerdem nicht vorhersehbare arge Gelenksschmerzen in Hand- und Sprunggelenken wie wenn er Zahnweh hätte. Schwäche, Müdigkeit und mangelnde Belastungsfähigkeit sowie psychische Angeschlagenheit durch Einschränkung der Lebensqualität. Er habe seit 2007 13kg abgenommen, habe viel Kraftsport gemacht. Wenn er auf die Toilette müsse, brauche er in kürzester Zeit eine und habe ständig die Sorge, dass die Kleidung durchnässt sei. Auch habe er manchmal Krämpfe im Operationsgebiet der Hüfte, sodass er mit der Gattin kaum spazieren gehen könne. Keine Allergien bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Gesamtmobilität - Gangbild: ohne Stockhilfe mit Konvektionsschuhen geringes Insuffizienzhinken links, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor. Begründung: Die Voraussetzungen für die Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" sind bei Morbus Crohn (ohne Operationsindikation) nicht gegeben, da durch die Verwendung von ev. Inkontinenzprodukten öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Auch bei Zustand nach Sarkom Entfernung im Bereich des linken Beckens mit geringer Funktionseinschränkung im Hüftbereich ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung möglich. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da * weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten noch * erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch * erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch * eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinn der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt." Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen lägen somit nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, auf einen Hauptgrund seines Antrages sei leider nicht eingegangen worden. Wegen seiner hochgradigen Morbus Crohn Erkrankung seien dem Beschwerdeführer seit Juli XXXX, über einen nicht absehbaren Zeitraum, in achtwöchigen Abständen Infusionen mit einem Medikament namens Remicade verabreicht worden. Dieses Medikament enthalte den Wirkstoff Infiliximab und gehöre zur Gruppe der "TNF-Blocker". Diese Immunsuppressiva würden bei chronischen Autoimmunerkrankungen wie Morbus Crohn angewandt. Das Medikament lindere zum Teil seine Beschwerden, habe jedoch schwere Nebenwirkungen, so sei der Beschwerdeführer extrem infektionsgefährdet. Auf dringendes Anraten seiner behandelnden Ärzte solle er deshalb - um Infektionen zu vermeiden - große Menschenansammlungen wie in U-Bahnen, Bussen oder Zügen tunlichst vermeiden.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, auf einen Hauptgrund seines Antrages sei leider nicht eingegangen worden. Wegen seiner hochgradigen Morbus Crohn Erkrankung seien dem Beschwerdeführer seit Juli römisch 40 , über einen nicht absehbaren Zeitraum, in achtwöchigen Abständen Infusionen mit einem Medikament namens Remicade verabreicht worden. Dieses Medikament enthalte den Wirkstoff Infiliximab und gehöre zur Gruppe der "TNF-Blocker". Diese Immunsuppressiva würden bei chronischen Autoimmunerkrankungen wie Morbus Crohn angewandt. Das Medikament lindere zum Teil seine Beschwerden, habe jedoch schwere Nebenwirkungen, so sei der Beschwerdeführer extrem infektionsgefährdet. Auf dringendes Anraten seiner behandelnden Ärzte solle er deshalb - um Infektionen zu vermeiden - große Menschenansammlungen wie in U-Bahnen, Bussen oder Zügen tunlichst vermeiden. Der Beschwerdeführer leide an unangekündigten, krampfartigen, extrem starken Koliken sowie an wässrigen Stühlen, und dies sei mit hygienischen Problemen, schmerzhaften blutenden Hämorrhoiden und psychischem Druck in der Öffentlichkeit verbunden. Da der Beschwerdeführer beruflich im Versicherungsaußendienst tätig sei, sei er viel unterwegs und deshalb auf seinen PKW angewiesen. Im Auto habe er auch immer Notfallmedikamente sowie Ersatzkleidung dabei, und könne jederzeit stehen bleiben um eine Toilette in einem Cafe oder einem Geschäft aufzusuchen. Zusätzlich erschwere dem Beschwerdeführer seine bestehende Gehbehinderung durch die Krebserkrankung mit Beckenteilresektion sowie Chemo- und Strahlentherapie, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da er nicht lange stehen könne. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen Arztbrief aus dem Jahr 2011 bei. Zur Überprüfung des im Rahmen der Beschwerde erwähnten Vorbringens und des vorgelegten Arztbriefes, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt. In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " Stellungnahme: Fragestellungen: 1) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und einen Befund (dieser wurde bereits im Gutachten vom XXXX, Abl. 42-47, berücksichtigt) vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen (siehe Abl. 74-75) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Abl. 47)?1) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und einen Befund (dieser wurde bereits im Gutachten vom römisch 40 , Abl. 42-47, berücksichtigt) vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen (siehe Abl. 74-75) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Abl. 47)? 2) Ergibt sich dadurch eine Änderung betreffend die Beurteilung "Morbus Crohn" bzw. einer Stuhlinkontinenz? Insbesondere auch betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges. 3) Ergeben sich aus diesen Einwendungen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems? Ad 1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers (Abl. 74-75) unter Berücksichtigung des Befundes (Abl. 68-73 = 35-40) bedingen keine abweichende Beurteilung insbesondere auch betreffend der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden unter Beachtung der von der Partei zur Verfügung gestellten Befunde zu Kenntnis genommen und unter Bedacht auf die hierortige Untersuchung bei der Einschätzung (Abl. 47) ausreichend mitberücksichtigt. Ad 2. Es ergibt sich dadurch auch keine Änderung betreffend der Beurteilung Morbus Crohn beziehungsweise einer Stuhlinkontinenz, insbesondere auch betreffend der angegebenen Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges. Durch die Verwendung von - aus ärztlicher Sicht zumutbaren und ausreichenden - Inkontinenzprodukten sind öffentliche Verkehrsmittel zumutbar. Darüber hinaus war eine für fortgeschrittene therapieresistente Fälle von Morbus Crohn optionale Operation bisher noch nicht indiziert. Ad 3. Erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems sind nicht dokumentiert. Nach Weichteiltumor- und Beckenteilresektion links konnte bei der hierortigen Untersuchung (Abl. 42-42) nur ein leichtes Insuffizienzhinken links objektiviert werden. Auch konnte keine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems, keine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit oder fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit verifiziert werden. Das Vorliegen einer eventuellen Infektionsgefahr stellt keine relevante Begründung für die beantragte Zusatzeintragung dar." Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Da der Beschwerdeführer auf telefonische Rückfrage mitgeteilt hat, das gegenständliche Parteiengehör nicht erhalten zu haben, wurde dies mit Schreiben vom 10.07.2015 neuerlich zugestellt. Der Beschwerdeführer teilte am XXXX telefonisch mit, das Parteiengehör nunmehr erhalten zu haben und keine Stellungnahme abgeben zu wollen.Der Beschwerdeführer teilte am römisch 40 telefonisch mit, das Parteiengehör nunmehr erhalten zu haben und keine Stellungnahme abgeben zu wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXXDie Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arztbrief vom XXXX wurde vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten vom XXXX einbezogen und ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes, keine abweichende Beurteilung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen.Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arztbrief vom römisch 40 wurde vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten vom römisch 40 einbezogen und ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes, keine abweichende Beurteilung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er leide an der schweren Autoimmunerkrankung Morbus Crohn mit unangekündigten, krampfartigen, wässrigen Stühlen, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX ausführte, dass sich durch das Beschwerdevorbringen auch keine Änderung betreffend die Beurteilung von Morbus Crohn beziehungsweise einer Stuhlinkontinenz, insbesondere auch betreffend der angegebenen Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges ergibt. Darüber hinaus war eine für fortgeschrittene therapieresistente Fälle von Morbus Crohn optionale Operation bisher noch nicht indiziert.Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er leide an der schweren Autoimmunerkrankung Morbus Crohn mit unangekündigten, krampfartigen, wässrigen Stühlen, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom römisch 40 ausführte, dass sich durch das Beschwerdevorbringen auch keine Änderung betreffend die Beurteilung von Morbus Crohn beziehungsweise einer Stuhlinkontinenz, insbesondere auch betreffend der angegebenen Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges ergibt. Darüber hinaus war eine für fortgeschrittene therapieresistente Fälle von Morbus Crohn optionale Operation bisher noch nicht indiziert. Außerdem ist hinsichtlich der Morbus Crohn Erkrankung festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief aus XXXX stammt. Neuere Befunde, die einen aktuellen Therapiebedarf dokumentieren, hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung angegebene Stuhlfrequenz von bis zu elf Stühlen täglich, findet sich überdies in dem Arztbrief aus dem Jahr XXXX nicht bestätigt, und geht aus diesem medizinischen Bericht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem damaligen Krankenhausaufenthalt und begonnener Therapie in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Der gute Allgemeinzustand wird auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX vom ärztlichen Sachverständigen bestätigt.Außerdem ist hinsichtlich der Morbus Crohn Erkrankung festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief aus römisch 40 stammt. Neuere Befunde, die einen aktuellen Therapiebedarf dokumentieren, hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung angegebene Stuhlfrequenz von bis zu elf Stühlen täglich, findet sich überdies in dem Arztbrief aus dem Jahr römisch 40 nicht bestätigt, und geht aus diesem medizinischen Bericht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem damaligen Krankenhausaufenthalt und begonnener Therapie in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Der gute Allgemeinzustand wird auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 vom ärztlichen Sachverständigen bestätigt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, bei seinen wässrigen Stühlen würden auch keine Inkontinenzprodukte helfen, hat der medizinische Sachverständige ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer durch die Verwendung von, aus ärztlicher Sicht zumutbaren und ausreichenden, Inkontinenzprodukten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Allerdings ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der persönlichen Untersuchung angegeben hat, überhaupt keine Einlagen zu verwenden. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er wegen der Morbus Crohn Erkrankung seit XXXX ein bestimmtes Medikament einnehmen müsse, das schwere Nebenwirkungen habe, dadurch sei der Beschwerdeführer extrem infektionsgefährdet, und auf Anraten seiner Ärzte solle er daher Menschenansammlungen in U-Bahnen, Bussen oder Zügen meiden.In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er wegen der Morbus Crohn Erkrankung seit römisch 40 ein bestimmtes Medikament einnehmen müsse, das schwere Nebenwirkungen habe, dadurch sei der Beschwerdeführer extrem infektionsgefährdet, und auf Anraten seiner Ärzte solle er daher Menschenansammlungen in U-Bahnen, Bussen oder Zügen meiden. Dazu führte der Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nicht dokumentiert ist. Auch konnte keine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems, keine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit oder eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit verifiziert werden.Dazu führte der Sachverständige im Gutachten vom römisch 40 aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nicht dokumentiert ist. Auch konnte keine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems, keine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit oder eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit verifiziert werden. Das Vorliegen einer eventuellen Infektionsgefahr stellt keine relevante Begründung für die beantragte Zusatzeintragung dar. Schließlich machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, dass seine bestehende Gehbehinderung durch seine Krebserkrankung mit Beckenteilresektion sowie Chemo- und Strahlentherapie, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwere und er nicht lange stehen könne. Der medizinische Sachverständige führte diesbezüglich im Gutachten vom XXXX aus, dass auch bei dem Zustand nach Sarkomentfernung im Bereich des linken Beckens mit geringer Funktionseinschränkung im Hüftbereich, die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung möglich ist.Schließlich machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, dass seine bestehende Gehbehinderung durch seine Krebserkrankung mit Beckenteilresektion sowie Chemo- und Strahlentherapie, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwere und er nicht lange stehen könne. Der medizinische Sachverständige führte diesbezüglich im Gutachten vom römisch 40 aus, dass auch bei dem Zustand nach Sarkomentfernung im Bereich des linken Beckens mit geringer Funktionseinschränkung im Hüftbereich, die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung möglich ist. Dies wurde vom Sachverständigen im Gutachten vom XXXX nochmals bestätigt und festgehalten, dass nach Weichteiltumor- und Beckenteilresektion links, anlässlich der persönlichen Untersuchung, nur ein leichtes Insuffizienzhinken links objektiviert werden konnte.Dies wurde vom Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 nochmals bestätigt und festgehalten, dass nach Weichteiltumor- und Beckenteilresektion links, anlässlich der persönlichen Untersuchung, nur ein leichtes Insuffizienzhinken links objektiviert werden konnte. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten. Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 sowie vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. Die Versicherungsnummer;
  3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. Eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

  1. j)TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)TrägerIn einer Orthese ist;
  3. l)TrägerIn einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegeneine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist

§ 5Abs.

1 mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des
  2. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, ist

Paragraph 5, Absatz eins, mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991, ist mit Ablauf des
  2. Dezembers 2013 außer Kraft getreten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen noch schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems dokumentiert sind, dem Beschwerdeführer auch bei Zustand nach Sarkomentfernung im Bereich des linken Beckens mit geringer Funktionseinschränkung im Hüftbereich die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung möglich ist, und dem Beschwerdeführer selbst bei einer allfälligen Verwendung von Inkontinenzprodukten die Benützung öffentliche Verkehrsmittel zumutbar wäre bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwerten, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 sowie vom römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen noch schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems dokumentiert sind, dem Beschwerdeführer auch bei Zustand nach Sarkomentfernung im Bereich des linken Beckens mit geringer Funktionseinschränkung im Hüftbereich die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung möglich ist, und dem Beschwerdeführer selbst bei einer allfälligen Verwendung von Inkontinenzprodukten die Benützung öffentliche Verkehrsmittel zumutbar wäre bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwerten, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W166.2017824.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.