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{'item': 'W166 2108865-1'}

Obsah (13)§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW166 2108865-1 SpruchW166 2108865-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

§ 42Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte die Kopie eines Meldezettels sowie diverse medizinische Unterlagen vor.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte die Kopie eines Meldezettels sowie diverse medizinische Unterlagen vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: Siehe auch Vorgutachten vom XXXX, Abl. 33, damals wurde ein GdB von 70% wegen koronarer Herzkrankheit und chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung festgestellt.Siehe auch Vorgutachten vom römisch 40 , Abl. 33, damals wurde ein GdB von 70% wegen koronarer Herzkrankheit und chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung festgestellt. Derzeitige Beschwerden: Er gibt an, dass sich sein Zustand weiter verschlechtert habe, im XXXX wurde der linke Lungenoberlappen wegen eines Lungenkrebses entfernt, die Operation wurde an der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie durchgeführt. Eine Chemotherapie oder Bestrahlung wurde nicht durchgeführt. Er gibt an, dass er bei geringen Belastungen unter Luftnot leidet, eine Heimsauerstoffbehandlung hat er nicht. Zusätzlich ist der dadurch beeinträchtigt, dass er sich im Jänner 2015 bei Sturm die Autotüre auf die rechte Thoraxseite geschlagen hat, dies macht ihm immer noch Beschwerden. Befragt, warum er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, gibt er an, dass er schon bei geringen Anstrengungen unter Atemnot leidet, außerdem ist er weiterhin durch Verletzungen der Thoraxseite recht beeinträchtigt, leidet unter Schmerzen, die sich mit den postoperativen Schmerzen links ungünstig kombinieren.Er gibt an, dass sich sein Zustand weiter verschlechtert habe, im römisch 40 wurde der linke Lungenoberlappen wegen eines Lungenkrebses entfernt, die Operation wurde an der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie durchgeführt. Eine Chemotherapie oder Bestrahlung wurde nicht durchgeführt. Er gibt an, dass er bei geringen Belastungen unter Luftnot leidet, eine Heimsauerstoffbehandlung hat er nicht. Zusätzlich ist der dadurch beeinträchtigt, dass er sich im Jänner 2015 bei Sturm die Autotüre auf die rechte Thoraxseite geschlagen hat, dies macht ihm immer noch Beschwerden. Befragt, warum er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, gibt er an, dass er schon bei geringen Anstrengungen unter Atemnot leidet, außerdem ist er weiterhin durch Verletzungen der Thoraxseite recht beeinträchtigt, leidet unter Schmerzen, die sich mit den postoperativen Schmerzen links ungünstig kombinieren. Zusammenfassung relevanter Befunde: Der Befund des letzten Rehabaufenthaltes vom September/Oktober XXXX befindet sich in Abl. 54, darin wird in der Echokardiografie eine geringgradig herabgesetzte Linksventrikelfunktion bei Dysfunktion der Hinterwand beschrieben, das eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik nach linksseitiger Thoraktomie. Lungenfunktion zeigt bei geringgradiger Restriktion eine geringe obstruktive Ventilationssteuerung in den peripheren Atemwegen. Laborbefunde von Dezember sowie ein Röntgenbefund der Rippen vom XXXX, welche eine Serienrippenfraktur rechts zeigt, werden in Kopie zum Akt genommen.Der Befund des letzten Rehabaufenthaltes vom September/Oktober römisch 40 befindet sich in Abl. 54, darin wird in der Echokardiografie eine geringgradig herabgesetzte Linksventrikelfunktion bei Dysfunktion der Hinterwand beschrieben, das eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik nach linksseitiger Thoraktomie. Lungenfunktion zeigt bei geringgradiger Restriktion eine geringe obstruktive Ventilationssteuerung in den peripheren Atemwegen. Laborbefunde von Dezember sowie ein Röntgenbefund der Rippen vom römisch 40 , welche eine Serienrippenfraktur rechts zeigt, werden in Kopie zum Akt genommen. Gesamtmobilität - Gangbild: Verlangsamt Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Koronare Herzerkrankung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehrere Infarkte durchgemacht wurden, eine Bypass-OP erforderlich gewesen ist und die Linksventrikelfunktion als etwas herabgesetzt beschrieben wird. 05.05.03 60 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender Befund unter entsprechender Behandlung. 06.06.02 30 3 Resektion des linken Lungenoberlappens wegen Karzinoms Unterer Rahmensatz, da bisher zufriedenstellender onkologischer Verlauf. 13.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht. Es liegt eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Folgende beantraget bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keine Grad der Behinderung: Der Serienrippenbruch rechts mit anhaltenden Schmerzen bedingt keine zusätzlichen Grad der Behinderung, da es sich nicht um ein Dauerleiden handelt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist es wohl zu einer Verschlechterung durch das Bronchus-Karzinom gekommen, es war aber keine Nachbehandlung erforderlich und die Lungenfunktion ist nicht wesentlich eingeschränkt, daher Auswahl der Position wie oben festgestellt. Bei nur geringer Beeinträchtigung sowohl in Echokardiografie, als auch in der Lungenfunktionsuntersuchung kann Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht festgestellt werden. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die festgestellten Diagnosen schränken wohl die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht. Bei nur geringer Beeinträchtigung sowohl in Echokardiografie, als auch in der Lungenfunktionsuntersuchung kann Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht festgestellt werden. 2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt, und ihm

§ 45Abs.

3 AVG die Möglichkeit eingeräumt dazu bis zum XXXX eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt, und ihm

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt dazu bis zum römisch 40 eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme dazu ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ab. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung dann nicht zumutbar sei, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorlägen.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung dann nicht zumutbar sei, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei

§ 45Abs.

3 AVG Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.Das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei

Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor, und der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H. ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H. ausgestellt. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Vollmachtsbekanntgabe betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Vollmachtsbekanntgabe betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. Gegen den Bescheid vom XXXX wurde mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beantworten hätte die belangte Behörde ermitteln müssen, wie sich die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten.Gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beantworten hätte die belangte Behörde ermitteln müssen, wie sich die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten. Die belangte Behörde habe weder im Parteiengehör noch im endgültigen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten übermittelt, in welchem nachvollziehbar dargestellt worden sei, welche Gesundheitsschädigungen vorlägen, und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten. Der Beschwerdeführer leide an einer koronaren Herzerkrankung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung sowie an einem Zustand nach Resektion des linken Lungenoberlappens, wodurch die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers stark eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer könne in langsamem Tempo maximal zwanzig Schritte gehen und müsse dann eine Pause von zehn bis fünfzehn Minuten machen. Daher sei es ihm nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen. Überdies leide der Beschwerdeführer aufgrund der ständigen Vibrationen, insbesondere in öffentlichen Bussen, an einer andauernden Übelkeit, weshalb dem Beschwerdeführer der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer lege ein Sachverständigengutachten vor, wonach er sich außerhalb des Wohnraumes nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen könne. Es werde daher der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem gegenständlichen Antrag stattzugeben. Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und des vorgelegten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und des vorgelegten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt: Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll ein medizinisches Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde aufgrund der Aktenlage erstattet werden. Das Vorgutachten XXXX Abl. 66-70 wird beeinsprucht. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung".Das Vorgutachten römisch 40 Abl. 66-70 wird beeinsprucht. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung". Als neues Beweismittel wird das allgemeinmedizinische Gutachten XXXX Abl. 87/3-7 für das Sozialgericht Wien zum Antrag auf Pflegegeld mit Untersuchung am XXXX vorgelegt.Als neues Beweismittel wird das allgemeinmedizinische Gutachten römisch 40 Abl. 87/3-7 für das Sozialgericht Wien zum Antrag auf Pflegegeld mit Untersuchung am römisch 40 vorgelegt. Der Sachverständige kommt zu folgenden Diagnosen: Zustand nach Lungenteilresektion wegen Bronchuskarzinom, COPD, Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Stent-Implantation und Koronardehnung, Zustand nach Bypass-Operation, Bluthochdruck, Zustand nach Serienrippenbrüchen. Im XXXX wurde wegen einem Lungenkarzinom ein Teil der linken Lunge entfernt. Hinsichtlich Pflegegeldes kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches auf Hilfestellung angewiesen ist (Abl. 87/6). Dieses Gutachten basiert auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers.Zustand nach Lungenteilresektion wegen Bronchuskarzinom, COPD, Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Stent-Implantation und Koronardehnung, Zustand nach Bypass-Operation, Bluthochdruck, Zustand nach Serienrippenbrüchen. Im römisch 40 wurde wegen einem Lungenkarzinom ein Teil der linken Lunge entfernt. Hinsichtlich Pflegegeldes kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches auf Hilfestellung angewiesen ist (Abl. 87/6). Dieses Gutachten basiert auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. Einsichtnahme in die Beschwerde vom XXXX mit Schriftsatz des Behindertenverbandes:Einsichtnahme in die Beschwerde vom römisch 40 mit Schriftsatz des Behindertenverbandes: Es wird auf die chronischen Grunderkrankungen, wie oben bereits angeführt, hingewiesen, der Beschwerdeführer könne in sehr langsamem Tempo maximal 20 Schritte zurücklegen und benötige anschließend eine Pause von 10-15 Minuten, weshalb es ihn unmöglich sei öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Weiters seien ihn die ständigen Vibrationen, insbesondere in öffentlichen Bussen, während des Transportes nicht mehr zumutbar, da sie zu andauernder Übelkeit führen würden. Einsichtnahme in das Gutachten XXXX Abl. 69-70 vom XXXX:Einsichtnahme in das Gutachten römisch 40 Abl. 69-70 vom XXXX: Koronare Herzkrankheit, COPD und Zustand nach Lungenteilresektion links, es wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 80% erreicht. Das Herzecho sei nur gering beeinträchtigt, auch in der Lungenfunktionsuntersuchung könne eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht festgestellt werden. Rehabbefund XXXX vom XXXX:Rehabbefund römisch 40 vom XXXX: Es werden die Diagnosen, wie bereits oben angeführt, aufgelistet, pulmologisch COPD II festgestellt, weiters Zustand nach Oberlappen-Teilresektion links am XXXX wegen Karzinom. Funktionell wird eine geringgradige Restriktion und geringe Obstruktion der peripheren Luftwege festgestellt. Im Herzecho wird eine geringgradig herabgesetzte Funktion der linken Herzkammer angegeben. Eine Drucksteigerung im Lungenkreislauf konnte nicht objektiviert werden. Eine Lungenfunktionsmessung vom XXXX beschreibt eine geringgradige Obstruktion der peripheren Luftwege, sowie eine Restriktion. Ein Rippenröntgen rechts ergibt Hinweise für Serienrippenbrüche rechts.Es werden die Diagnosen, wie bereits oben angeführt, aufgelistet, pulmologisch COPD römisch zwei festgestellt, weiters Zustand nach Oberlappen-Teilresektion links am römisch 40 wegen Karzinom. Funktionell wird eine geringgradige Restriktion und geringe Obstruktion der peripheren Luftwege festgestellt. Im Herzecho wird eine geringgradig herabgesetzte Funktion der linken Herzkammer angegeben. Eine Drucksteigerung im Lungenkreislauf konnte nicht objektiviert werden. Eine Lungenfunktionsmessung vom römisch 40 beschreibt eine geringgradige Obstruktion der peripheren Luftwege, sowie eine Restriktion. Ein Rippenröntgen rechts ergibt Hinweise für Serienrippenbrüche rechts. Eine Langzeitsauerstofftherapie wird nicht angeführt. Diagnosen (aufgrund der Aktenlage): 1 Zustand nach bösartigem Lungentumor links mit Teilresektion der linken Lunge 2014 2 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II)2 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) 3 Einschränkung des Lungenvolumens nach Lungen-Teilresektion 4 koronare Herzkrankheit mit mehrfacher Intervention und Zustand nach Herzinfarkt 1997, 2005 und 2006 5 abgeheilter Zustand nach Serienrippenbrüchen rechts 6 Bluthochdruck in der Vorgeschichte Aktenmäßige pulmologische Beurteilung zur Fragestellung Auf alleiniger Basis der Aktenlage und alleiniger Berücksichtigung der pulmologischen Situation, wie sie im Befundbericht des Rehabzentrums XXXX Abl. 62 vom XXXX beschrieben wird, erscheint die Funktionsstörung rein fachbezogen nicht die Kriterien für die Zusatzeintragung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfüllen.Auf alleiniger Basis der Aktenlage und alleiniger Berücksichtigung der pulmologischen Situation, wie sie im Befundbericht des Rehabzentrums römisch 40 Abl. 62 vom römisch 40 beschrieben wird, erscheint die Funktionsstörung rein fachbezogen nicht die Kriterien für die Zusatzeintragung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfüllen. Die Lungenfunktionsstörung wird als leicht- bis mäßiggradig bezeichnet, eine Langzeitsauerstofftherapie wurde nicht verordnet. Die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung angegebenen Diagnose einer COPD des Stadiums IV kann aus den vorliegenden Befunden, insbesondere Rehabzentrum XXXX, nicht objektiviert werden, vielmehr erreichte dort die Funktionsstörung das Stadium II nach alter Einstufung (siehe Abl. 62 !). Weitere Lungenfunktionsmessungen liegen nicht vor, es ist jedoch vom endgefertigten Sachverständigen nicht anzunehmen, dass durch die erfolgreiche Krebsoperation eine relevante Beeinflussung der COPD eingetreten ist. Die Einschränkung des Lungenvolumens nach teilweiser Entfernung des linken Lungenoberlappens ist mit zu berücksichtigen. Die Operation hat jedoch zu keiner Drucksteigerung im Lungenkreislauf geführt. Hinweise für eine medizinische Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie liegen aktenmäßig nicht vor.Die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung angegebenen Diagnose einer COPD des Stadiums römisch vier kann aus den vorliegenden Befunden, insbesondere Rehabzentrum römisch 40 , nicht objektiviert werden, vielmehr erreichte dort die Funktionsstörung das Stadium römisch zwei nach alter Einstufung (siehe Abl. 62 !). Weitere Lungenfunktionsmessungen liegen nicht vor, es ist jedoch vom endgefertigten Sachverständigen nicht anzunehmen, dass durch die erfolgreiche Krebsoperation eine relevante Beeinflussung der COPD eingetreten ist. Die Einschränkung des Lungenvolumens nach teilweiser Entfernung des linken Lungenoberlappens ist mit zu berücksichtigen. Die Operation hat jedoch zu keiner Drucksteigerung im Lungenkreislauf geführt. Hinweise für eine medizinische Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie liegen aktenmäßig nicht vor. Sohin ergibt sich rein pulmologisch, dass die erforderlichen Kriterien einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt werden. Bei gleichzeitiger Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen Gerichtsgutachtens Abl. 87/3-7 ist von einer geänderten Beurteilung auszugehen, da dort der Gesamtzustand des polymorbiden Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Bei genauer Durchsicht der Funktionseinschränkungen ergibt sich offensichtlich und ohne Zweifel, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegt. Auf Abl. 87/6 kommt der Gerichtssachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches Hilfestellung notwendig sei. Dies begründet sich damit, dass schon bei geringer Belastung Atemnot auftritt (Abl. 87/6, oben). Nachdem der endgefertigte Sachverständige auch als allgemeinmedizinischer Gerichtssachverständiger tätig ist, wäre zusammenfassend unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes (schwere Herzkrankheit, Lungenkrebsoperation, mittelgradige COPD, sowie reduzierten Allgemeinzustand mit Schwäche und orthopädischen Funktionsstörungen) die Kriterien einer Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch gegeben. Dies beruht allerdings nicht auf alleiniger pulmologischer Beurteilung, sondern zusätzlicher allgemeinmedizinischer Zusammenfassung aller Leiden, sowie insbesondere auf dem Gerichtsgutachten Abl. 87/3-7 vom XXXX, wo konkret Atemnot schon bei geringer Belastung beschrieben wird, wodurch bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches Hilfestellung notwendig sei.Bei gleichzeitiger Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen Gerichtsgutachtens Abl. 87/3-7 ist von einer geänderten Beurteilung auszugehen, da dort der Gesamtzustand des polymorbiden Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Bei genauer Durchsicht der Funktionseinschränkungen ergibt sich offensichtlich und ohne Zweifel, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegt. Auf Abl. 87/6 kommt der Gerichtssachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches Hilfestellung notwendig sei. Dies begründet sich damit, dass schon bei geringer Belastung Atemnot auftritt (Abl. 87/6, oben). Nachdem der endgefertigte Sachverständige auch als allgemeinmedizinischer Gerichtssachverständiger tätig ist, wäre zusammenfassend unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes (schwere Herzkrankheit, Lungenkrebsoperation, mittelgradige COPD, sowie reduzierten Allgemeinzustand mit Schwäche und orthopädischen Funktionsstörungen) die Kriterien einer Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch gegeben. Dies beruht allerdings nicht auf alleiniger pulmologischer Beurteilung, sondern zusätzlicher allgemeinmedizinischer Zusammenfassung aller Leiden, sowie insbesondere auf dem Gerichtsgutachten Abl. 87/3-7 vom römisch 40 , wo konkret Atemnot schon bei geringer Belastung beschrieben wird, wodurch bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches Hilfestellung notwendig sei. Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In der am XXXX eingelangten Stellungnahme wurde vorgebracht, dass nunmehr aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX hervorgehe, dass die Kriterien für die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ersuche daher, das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Entscheidung zu berücksichtigen.In der am römisch 40 eingelangten Stellungnahme wurde vorgebracht, dass nunmehr aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 hervorgehe, dass die Kriterien für die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ersuche daher, das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Entscheidung zu berücksichtigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX.Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 . In dem Gutachten hat sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er leide an einer koronaren Herzerkrankung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung sowie an einem Zustand nach Resektion des linken Lungenoberlappens, wodurch seine körperliche Belastbarkeit stark eingeschränkt und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, führte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX aus, dass die Lungenfunktionsstörung als leicht- bis mäßiggradig anzusehen ist. Die Einschränkung des Lungenvolumens nach teilweiser Entfernung des linken Lungenoberlappens ist zu berücksichtigen, die Operation hat jedoch zu keiner Drucksteigerung im Lungenkreislauf geführt, und es gibt keine Hinweise für eine medizinische Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er leide an einer koronaren Herzerkrankung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung sowie an einem Zustand nach Resektion des linken Lungenoberlappens, wodurch seine körperliche Belastbarkeit stark eingeschränkt und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, führte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom römisch 40 aus, dass die Lungenfunktionsstörung als leicht- bis mäßiggradig anzusehen ist. Die Einschränkung des Lungenvolumens nach teilweiser Entfernung des linken Lungenoberlappens ist zu berücksichtigen, die Operation hat jedoch zu keiner Drucksteigerung im Lungenkreislauf geführt, und es gibt keine Hinweise für eine medizinische Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Außerdem erreicht die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) entsprechend der Diagnose im Befund des Rehabilitationszentrums vom XXXX lediglich das Stadium II.Außerdem erreicht die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) entsprechend der Diagnose im Befund des Rehabilitationszentrums vom römisch 40 lediglich das Stadium römisch zwei. Aus rein pulmologischer Sicht ergebe sich daher, dass die erforderlichen Kriterien einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend erfüllt wären. Der medizinische Sachverständige führte allerdings weiters aus, dass unter Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen Gerichtsgutachtens vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, von einer geänderten Beurteilung auszugehen ist, da der Gesamtzustand des polymorbiden Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, und sich daraus offensichtlich und ohne Zweifel ergibt, dass eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegt.Der medizinische Sachverständige führte allerdings weiters aus, dass unter Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen Gerichtsgutachtens vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, von einer geänderten Beurteilung auszugehen ist, da der Gesamtzustand des polymorbiden Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, und sich daraus offensichtlich und ohne Zweifel ergibt, dass eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegt. Im Gutachten vom XXXX wird überdies ausgeführt, dass bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches Hilfestellung notwendig ist, da bereits bei geringer Belastung Atemnot auftritt.Im Gutachten vom römisch 40 wird überdies ausgeführt, dass bei der Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches Hilfestellung notwendig ist, da bereits bei geringer Belastung Atemnot auftritt. Zusammenfassend ist aus Sicht des medizinischen Sachverständigen daher festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der schweren Herzkrankheit, der Lungenkrebsoperation, der mittelgradigen COPD sowie des reduzierten Allgemeinzustandes mit Schwäche und orthopädischen Funktionsstörungen, und somit unter Zugrundelegung des gesundheitlichen Gesamtzustandes, die Kriterien für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" jedenfalls erfüllt sind. Auf Grund der erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Das ärztliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 66 aus 2014,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher

ihrem Paragraph 5, Absatz eins, am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1Abs.

1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

  1. j)TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)TrägerIn einer Orthese ist;
  3. l)TrägerIn einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
  6. c)einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d. vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und nachvollziehbar ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom römisch 40 zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und nachvollziehbar ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom

  1. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  2. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W166.2108865.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.