1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie Paragraph 35, Absatz eins und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Melderegister sowie diverse medizinische Beweismittel vor.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Melderegister sowie diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: XXXX LK XXXX: arthroskopische Meniscusteilresektion und Knorpelglättung rechts. Weiters hätte er rez. Schmerzen an der LWS, schon seit längerer Zeit.römisch 40 LK XXXX: arthroskopische Meniscusteilresektion und Knorpelglättung rechts. Weiters hätte er rez. Schmerzen an der LWS, schon seit längerer Zeit. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen an der LWS mit Ausstrahlung in den re. Oberschenkel streckseitig in den proximalen Bereich. Keine anamnetischen Gefühlsstörungen. In Bezug auf die re. Hüfte würden rez. Beschwerden bestehen, seit einer Schuherhöhung von 1,5 - 2 cm rechts seien diese Beschwerden aber in den Hintergrund getreten. "Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 Degenerative WS-Veränderungen Oberer Rahmensatz dieser Position, da zwar radiologische Veränderungen verifiziert sind, aber nur eine minimale funkt. Einschränkung besteht. 020101 20 2 Beginnenden Hüftgelenksabnützung rechts nach Hüftdysplasie Oberer Rahmensatz dieser Position, da nur eine geringe funkt. Einschränkung, aber eine Beinverkürzung rechts von 3 cm besteht - die Beinverkürzung ist hier inkludiert. 020507 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 .H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bei Zustand nach Arthroskopie des re. Kniegelenks ist dieses frei und ohne Schmerzen beweglich, daher kein diesbezüglicher GdB. Es handelt sich um einen Dauerzustand." Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. festgestellt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Da eine Stellungnahme zum Parteiengehör innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das neu erstellte Gutachten seines Orthopäden nicht mit der Untersuchung der Sachverständigen übereinstimme. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei jeder seiner bereits zwölf Kuraufenthalte genauer untersucht worden als bei gegenständlicher Untersuchung. Seine Arbeit als Fliesenleger sei ohne das Tragen eines Lendengurtes fast unmöglich. Der Beschwerde wurde ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX beigelegt.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das neu erstellte Gutachten seines Orthopäden nicht mit der Untersuchung der Sachverständigen übereinstimme. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei jeder seiner bereits zwölf Kuraufenthalte genauer untersucht worden als bei gegenständlicher Untersuchung. Seine Arbeit als Fliesenleger sei ohne das Tragen eines Lendengurtes fast unmöglich. Der Beschwerde wurde ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 beigelegt. Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und des Befundes, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich der medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vorgelegt, die in ihrem ergänzenden Gutachten vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausführte:Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und des Befundes, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich der medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vorgelegt, die in ihrem ergänzenden Gutachten vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausführte: "Der BW hat nun einen neuen Befund vorgelegt, aus der Ordination Dr. XXXX und Dr. XXXX vom XXXX, Abl. 27:"Der BW hat nun einen neuen Befund vorgelegt, aus der Ordination Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom römisch 40 , Abl. 27: Hier wird eine Skoliose mit Beckenschiefstand bei Hüftdysplasie rechts sowie Dysplasiearthrose der rechten Hüfte mit Beinverkürzung rechts von 2 cm beschrieben, ebenso eine Läsion der Rotatorenmanschette der rechten Schulter und eine Arthrose des Acromioclavicuiargelenks rechts. Hier wird nun eine funkt. Einschränkung des rechten Hüftgelenks und der rechten Schulter beschrieben. Im Gegensatz dazu wurde im SVGA vom XXXX noch eine bessere Beweglichkeit der rechten Hüfte und der rechten Schulter festgestellt.Im Gegensatz dazu wurde im SVGA vom römisch 40 noch eine bessere Beweglichkeit der rechten Hüfte und der rechten Schulter festgestellt. Beantwortung der Fragen: Bedingen die Einwendungen und der Bericht des BW eine abweichende Beurteilung? Es kommt zu keiner Änderung der Einschätzung vom XXXX. Auch wenn die Beweglichkeit der rechten Hüfte etwas abgenommen hat, ist eine höhere Einschränkung der Hüftgelenksabnützung rechts nicht gerechtfertigt. Die Beugung des rechten Hüftgelenks liegt nach wie vor über 90° - somit kommt eine höhere Richtsatzposition nicht zur Anwendung.Es kommt zu keiner Änderung der Einschätzung vom römisch 40 . Auch wenn die Beweglichkeit der rechten Hüfte etwas abgenommen hat, ist eine höhere Einschränkung der Hüftgelenksabnützung rechts nicht gerechtfertigt. Die Beugung des rechten Hüftgelenks liegt nach wie vor über 90° - somit kommt eine höhere Richtsatzposition nicht zur Anwendung. In Bezug auf die rechte Schulter wurden vom BW im Rahmen der Anamneseerhebung am XXXX keinerlei Beschwerden angegeben. Weiters liegt kein bildgebendes Verfahren (MRT) vor, das eine Rotatorenmanschettenläsion glaubhaft machen kann.In Bezug auf die rechte Schulter wurden vom BW im Rahmen der Anamneseerhebung am römisch 40 keinerlei Beschwerden angegeben. Weiters liegt kein bildgebendes Verfahren (MRT) vor, das eine Rotatorenmanschettenläsion glaubhaft machen kann. Welche Gesundheitsschädigungen werden in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde dokumentiert? Dokumentiert werden die degenerativen WS-Veränderungen (Skoliose durch Beckenschiefstand), diese wurden im Leiden erfasst. Weiters dokumentiert wird eine Hüftdysplasie rechts und eine Abnützung der rechten Hüfte mit Beinverkürzung - dieses Leiden wurde in der Richtsatzposition 2 ausreichend hoch erfasst. Weiters beschrieben wird eine Läsion der Rotatorenmanschette der rechten Schulter und eine Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks sowie eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne rechts - auf welches bildgebende Verfahren sich diese Feststellung stützt ist nicht bekannt - im Rahmen der Untersuchung vom XXXX wurde ein solches bildgebendes Verfahren nicht vorgelegt, ebenso wird jetzt kein Befund eines bildgebenden Verfahrens beigelegt, der eine Rotatorenmanschettenruptur objektivieren würde.Weiters beschrieben wird eine Läsion der Rotatorenmanschette der rechten Schulter und eine Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks sowie eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne rechts - auf welches bildgebende Verfahren sich diese Feststellung stützt ist nicht bekannt - im Rahmen der Untersuchung vom römisch 40 wurde ein solches bildgebendes Verfahren nicht vorgelegt, ebenso wird jetzt kein Befund eines bildgebenden Verfahrens beigelegt, der eine Rotatorenmanschettenruptur objektivieren würde. Somit kommt es zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Einschätzung." Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX,
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am römisch 40 ,
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer übermittelte mit E-Mail vom XXXX medizinische Befunde und führte aus, sein rechtes Bein sei 3,5cm kürzer als das linke Bein. Die Schuhaufdoppelung betrage 2cm. Schon vor einem Jahr sei ihm ein Lendengurt verschrieben worden. Die Untersuchung durch die Sachverständige sei ein Witz gewesen.Der Beschwerdeführer übermittelte mit E-Mail vom römisch 40 medizinische Befunde und führte aus, sein rechtes Bein sei 3,5cm kürzer als das linke Bein. Die Schuhaufdoppelung betrage 2cm. Schon vor einem Jahr sei ihm ein Lendengurt verschrieben worden. Die Untersuchung durch die Sachverständige sei ein Witz gewesen. Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erneut der medizinischen Sachverständigen vorgelegt. Im ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Der BF legt 2 neue Befunde vor: Röntgen der gesamten Wirbelsäule, Beckenübersicht und beider Kniegelenke vom XXXX (Abl. 33/9): geringe degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, geringe Arthrose der SIG, der rechte Hüftkopf abgeflacht, minimale Arthrosezeichen der Kniegelenke beidseits.Röntgen der gesamten Wirbelsäule, Beckenübersicht und beider Kniegelenke vom römisch 40 (Abl. 33/9): geringe degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, geringe Arthrose der SIG, der rechte Hüftkopf abgeflacht, minimale Arthrosezeichen der Kniegelenke beidseits. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind im Leiden 1 entsprechend der funktionellen Einschränkung ausreichend hoch eingeschätzt worden, der Befund ergibt keine neuen Erkenntnisse, die eine Änderung des GdB bedingen. MRT des rechten Schultergelenkes vom XXXX (Abl. 33/10-11):MRT des rechten Schultergelenkes vom römisch 40 (Abl. 33/10-11): Ansatztendinose der Supraspinatussehne, Tendinose der langen Bicepssehen, Acromioclaviculargelenksarthrose. Zum Untersuchungszeitpunkt, am XXXX wurden keinerlei Schmerzen an der rechten Schulter angegeben, die Beweglichkeit des Gelenkes war vollkommen frei. Die Tendinosen, die in der vorliegenden MRT beschrieben werden, beschreiben einen Reizzustand der Sehen, der nicht zu einer funktionellen Einschränkung führen muss. Ebenso muss das Vorliegen einer Arthrose im Schultergelenk nicht zu einer Funktionseinschränkung führen.Zum Untersuchungszeitpunkt, am römisch 40 wurden keinerlei Schmerzen an der rechten Schulter angegeben, die Beweglichkeit des Gelenkes war vollkommen frei. Die Tendinosen, die in der vorliegenden MRT beschrieben werden, beschreiben einen Reizzustand der Sehen, der nicht zu einer funktionellen Einschränkung führen muss. Ebenso muss das Vorliegen einer Arthrose im Schultergelenk nicht zu einer Funktionseinschränkung führen. Daher ist derzeit aus orthopädischer Sicht eine Änderung der Einschätzung nicht gerechtfertigt." Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX,
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am römisch 40 ,
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat da Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat da Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kinde eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kinde eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundfreiheiten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundfreiheiten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, eine persönliche Untersuchung durchgeführt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W166.2111030.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.