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{'item': 'W175 2108183-1'}

Obsah (22)§§ 3Art. 133§ 2§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 53§ 18Art. 151§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 28§ 16§ 15§ 15a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW175 2108183-1 SpruchW175 2108183-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann a

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 55, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 55, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 07.05.2015 nach laut eigenen Angaben am selben Tag erfolgter illegaler Einreise in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG). Am 09.05.2015 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 18.05.2015 fand vor dem BFA, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 07.05.2015 nach laut eigenen Angaben am selben Tag erfolgter illegaler Einreise in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Am 09.05.2015 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 18.05.2015 fand vor dem BFA, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. I.

  1. Im Rahmen der Erstbefragung am 09.05.2015 gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er indischer Staatsbürger, ledig und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh sei. Er spreche Punjabi als Muttersprache, habe von 1990 bis 2002 die Grundschule sowie von 2003 bis 2007 eine Universität besucht und zuletzt bei einer Transportfirma gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden nach wie vor in Indien in ihrem Heimatdorf leben.römisch eins.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 09.05.2015 gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er indischer Staatsbürger, ledig und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh sei. Er spreche Punjabi als Muttersprache, habe von 1990 bis 2002 die Grundschule sowie von 2003 bis 2007 eine Universität besucht und zuletzt bei einer Transportfirma gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden nach wie vor in Indien in ihrem Heimatdorf leben. Er wäre am 16.04.2015 schlepperunterstützt von New Delhi in die Türkei geflogen, von wo er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass es am 08.08.2014 Streit zwischen zwei Bekannten von ihm gegeben hätte, wobei eine Person ums Leben gekommen wäre. Der BF hätte versucht, die beiden Personen auseinander zu bringen, weshalb er ebenfalls beschuldigt worden wäre, den Mord begangen zu haben. Es wäre auch Anzeige gegen ihn erstattet worden. Später hätte die Familie des Ermordeten verlangt, dass er vor Gericht als Zeuge aussage, währenddessen die Familie des mutmaßlichen Mörders ihm mit dem Tod gedroht hätte, sollte er aussagen. Außerdem hätte ihn die Polizei wegen Mordes gesucht, obwohl er nichts mit der Tat zu tun gehabt hätte. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Familie des Mörders und der Polizei. Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. I.
  3. In der Einvernahme am 18.05.2015 gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er im August vergangenen Jahres einen Streit zwischen zwei Bekannten schlichten hätte wollen. Dabei wäre jedoch der eine vom anderen umgebracht worden, und die Polizei hätte den BF beschuldigt, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Der BF wäre geflohen, allerdings hätten ihn sowohl die Familie des Getöteten als auch die des mutmaßlichen Mörders bedroht, dass er bei der Gerichtsverhandlung für bzw. gegen den Täter aussagen solle. Das hätte er nicht wollen, weshalb er ausgereist wäre.römisch eins.
  4. In der Einvernahme am 18.05.2015 gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er im August vergangenen Jahres einen Streit zwischen zwei Bekannten schlichten hätte wollen. Dabei wäre jedoch der eine vom anderen umgebracht worden, und die Polizei hätte den BF beschuldigt, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Der BF wäre geflohen, allerdings hätten ihn sowohl die Familie des Getöteten als auch die des mutmaßlichen Mörders bedroht, dass er bei der Gerichtsverhandlung für bzw. gegen den Täter aussagen solle. Das hätte er nicht wollen, weshalb er ausgereist wäre. Er wäre insgesamt zwei Mal festgenommen worden, das eine Mal wäre er gegen Geld freigekommen. Die Gegner wären jedoch sehr reich gewesen und hätten den Polizisten mehr bezahlt, so sei er erneut gesucht worden. Er wäre dann ein zweites Mal verhaftet worden, und da er kein Geld mehr gehabt hätte, hätte er aus dem Gefängnis fliehen müssen. Dabei wäre er auf der Polizeistation gewesen und hätte gebeten, auf die Toilette zu gehen. Von dort wäre er dann geflüchtet. Das WC wäre draußen gewesen, er wäre alleine in den Garten gegangen. Beim Haupteingangstor hätte man nicht genau geschaut, und der BF wäre mit den restlichen Leuten einfach davongegangen. Er wäre wegen Mordes verdächtigt worden. Auf Nachfrage, wo und wann er festgenommen worden wäre, antwortete der BF, dass er das nicht mehr wisse und sich darüber keine Gedanken gemacht hätte. Die gegnerischen Parteien hätten dann von ihm wollen, dass er gegen die Mörder aussage. Auf Nachfrage, weshalb es Mörder gewesen seien sollen, antwortete der BF, dass er nur einen Mörder meine. Irgendwann im September oder Oktober hätte er die Gegner getroffen, wann genau, wisse er nicht. Es hätte direkten Kontakt gegeben, so hätte er zufällig die einen Gegner am Bazar getroffen. Dann wäre auch ein Mittelsmann der anderen Familie dorthin gekommen, und beide hätten ihn bedroht. Verhaftet worden wäre er gleich nach dem Mord und eine Woche danach. Er sei dann eigentlich gleich weggegangen und in den Punjab nach Ludhiana geflohen. Dort wäre er bis zur Ausreise bei Verwandten geblieben. Das wäre im September gewesen. In Ludhiana würden sehr viele Leute leben, wie viele wisse er nicht. Im Dezember wäre er in dieser Stadt gewesen. Auf Vorhalt, dass er zuvor den September genannt hätte, antwortete der BF, dass er sich an Zahlen und Zeiten nicht gut erinnern könne. Bei den Beteiligten hätte es sich eigentlich um Freunde gehandelt, jedoch wäre er zu einem Streit gekommen. An das Thema des Streites könne er sich nicht mehr erinnern. Der BF wäre dabei gewesen, weil es sich um eine freundschaftliche Runde gehandelt hätte. Auf Vorhalt, weshalb er nicht versucht hätte, den Sachverhalt aufzuklären, gab der BF an, dass er bei dem Mord dabei gewesen wäre, sein Name wäre der Polizei bekannt gewesen. Daher sei er davongelaufen. Bei dem Streit wären zwischen 15 und 20 Burschen anwesend gewesen, gekannt habe er diese nicht. Ein Bruder des Opfers wäre auch dabei gewesen, der hätte den BF gekannt. Dem Opfer wäre mit einem Messer in die Brust gestochen worden. Als sich die beiden Freunde mit Händen und Füßen gestritten hätten, hätte der BF versucht sie zu trennen. Auf Vorhalt aktueller Länderfeststellungen gab der BF nur an, dass er sowieso hierbleiben wolle. Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt. I.
  5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.05.2015, Zahl: 1067529907-150472517, persönlich übernommen am 20.05.2015, den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.).römisch eins.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.05.2015, Zahl: 1067529907-150472517, persönlich übernommen am 20.05.2015, den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (FPG) erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubhaft und vage sei. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, auch liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor, der BF sei ein gesunder erwachsener Mann mit Schulbildung, der seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Er könne auch auf die Unterstützung der Familie und seines sozialen Umfeldes in Indien zählen. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien (AS 64ff), woraus sich - fallbezogen relevant - im Wesentlichen ergebe, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Indien als langfristig stabil darstelle, Aufstände oder terroristische Aktivitäten lokal begrenzt seien, und ein signifikantes Ansteigen oder eine Ausweitung derselben nicht zu beobachten sei. Die Grundversorgung in Indien sei auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt. Eine grundlegende medizinische Versorgung sei landesweit gewährleistet. Rückkehrer hätten mit keinen speziellen Problemen zu rechnen. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal er sich erst seit 07.05.2015 hier aufhalte und keine beruflichen, sozialen oder sonstigen Beziehungen habe. I.5 Am 02.06.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) beantragt wurde.römisch eins.5 Am 02.06.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) beantragt wurde. In der Beschwerdebegründung monierte der BF, dass die Erklärungen des BFA in der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und mit dem Protokoll der Einvernahme nicht übereinstimmen würden. Scheinbar habe die Erstbehörde einen großen Teil der Angaben des BF nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur selektiv und in tendenziöser Weise Aussagen davon "herausgeklaubt", die ihrer Argumentation zuträglich seien. Es mag zwar sein, dass die indische Polizei funktionsfähig sei, nur im Fall des BF sei dies nicht zutreffend. Das BFA hätte sich mit der Frage der Schutzwilligkeit Indiens gegenüber dem BF überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Dass der BF keine Details angeben hätte, sei aktenwidrig. Er hätte genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, hätte Ereignisse chronologisch konsistent geschildert und auch nebensächliche Detailangaben gemacht. Ferner seien die Behauptungen zu einer innerstaatliche Fluchtalternative, die es in Indien immer für jeden Einwohner gäbe, nicht zutreffend. Abschließend wurde beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in Indien zu befassen. I.

  1. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.07.2015 beim BVwG ein.römisch eins.
  2. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.07.2015 beim BVwG ein. I.
  3. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Der gewillkürte Vertreter des BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.römisch eins.
  4. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Der gewillkürte Vertreter des BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der BF legte einen "First Investigation Report" (FIR = polizeiliche Anzeige) vor und gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "F [Frage]: Zu Ihrer Integration in Österreich. Haben Sie Kurse besucht? Sprechen Sie Deutsch? Gehen Sie einer Beschäftigung nach? BF: Zurzeit habe ich keine Arbeit. Ich bekomme Geld aus Indien. Ich bin auf der Suche, wo ich einen Deutschkurs bekommen kann. F: Haben Sie irgendwelche Verwandte in Österreich? Haben Sie österreichische Freunde? BF: Nein, keine. F: Was machen Sie den ganzen Tag? BF: Seit mein Vater gestorben ist, bin ich ganz ‚durcheinander'. Jetzt habe ich mich wieder stabilisiert, und ich fange an, wieder ein normales Leben zu leben. Ich gehe raus und probiere, dass ich ein bisschen Deutsch lernen kann und dass ich einen Deutschkurs bekommen kann. Ich gehe auch zu den Leuten und frage, ob ich Arbeit bekommen kann, was sehr schwierig ist. F: Kommen wir zu Ihren Fluchtgründen. Erzählen Sie vollständig und umfassend die Beweggründe, warum Sie Indien verlassen haben. BF: Ich habe zusammen mit meinem Vater in einer Transportfirma gearbeitet. Deshalb bin ich immer in der Heimatregion herumgekommen, um Geschäfte zu erledigen. Nachdem ich an der XXXX UNIVERSITÄT studiert habe, habe ich viele Freunde gehabt. Zwei von den Freunden heißen XXXX und XXXX . Da ist ein Vorfall passiert, am 08.08.2014, wie ich mit XXXX unterwegs gewesen bin. Wir sind spazieren gegangen in einem kleinen Ort in XXXX , der heißt XXXX . Es ist in der Nähe des XXXX passiert, wir sind dort gestanden. Wir sind beim Ausgang des Colleges in der Ecke gestanden.BF: Ich habe zusammen mit meinem Vater in einer Transportfirma gearbeitet. Deshalb bin ich immer in der Heimatregion herumgekommen, um Geschäfte zu erledigen. Nachdem ich an der römisch 40 UNIVERSITÄT studiert habe, habe ich viele Freunde gehabt. Zwei von den Freunden heißen römisch 40 und römisch 40 . Da ist ein Vorfall passiert, am 08.08.2014, wie ich mit römisch 40 unterwegs gewesen bin. Wir sind spazieren gegangen in einem kleinen Ort in römisch 40 , der heißt römisch 40 . Es ist in der Nähe des römisch 40 passiert, wir sind dort gestanden. Wir sind beim Ausgang des Colleges in der Ecke gestanden. F: Wie viele Personen waren anwesend? BF: Ich und XXXX . Wir sind an der Ecke am Haupteingang des Colleges gestanden. Ich habe nicht gewusst, dass XXXX ein paar Tage vorher eine Auseinandersetzung mit XXXX gehabt hat, obwohl ich sowohl XXXX als auch XXXX gekannt habe. Kurze Zeit nachher ist der jüngere Bruder von XXXX , der XXXX heißt, aus dem College herausgekommen, und XXXX hat angefangen ihn zu schlagen.BF: Ich und römisch 40 . Wir sind an der Ecke am Haupteingang des Colleges gestanden. Ich habe nicht gewusst, dass römisch 40 ein paar Tage vorher eine Auseinandersetzung mit römisch 40 gehabt hat, obwohl ich sowohl römisch 40 als auch römisch 40 gekannt habe. Kurze Zeit nachher ist der jüngere Bruder von römisch 40 , der römisch 40 heißt, aus dem College herausgekommen, und römisch 40 hat angefangen ihn zu schlagen. F: Mit dem jüngeren Bruder von XXXX , waren Sie mit dem auch bekannt?F: Mit dem jüngeren Bruder von römisch 40 , waren Sie mit dem auch bekannt? BF: Ja, ich habe XXXX auch gekannt, und XXXX hat XXXX auch gekannt.BF: Ja, ich habe römisch 40 auch gekannt, und römisch 40 hat römisch 40 auch gekannt. F: War XXXX auch mit XXXX befreundet?F: War römisch 40 auch mit römisch 40 befreundet? BF: Die waren mal befreundet. F: Wie ist es dann weitergegangen? BF: Ich habe beide gekannt und habe probiert, beide auseinanderzubringen. Ich habe probiert, den Streit zu befrieden, weil ich beide gekannt habe. Ich wollte nicht, dass die beiden streiten. Ich habe nicht gedacht, dass der Streit zu eskalieren beginnen wird, dass XXXX sogar ein Messer mit hat. XXXX hat XXXX mit dem Messer verletzt. Deshalb sind die Leute, die dort herumgestanden sind, weggelaufen, ich bin auch vom Tatort geflüchtet. Der Verletzte, XXXX , ist von den Leuten ins Spital gebracht worden, wo er dann im Spital gestorben ist. Am 08.08.2014 wurde eine Anzeige erstattet. Der XXXX hat XXXX angezeigt. Der XXXX hat gesagt, dass ich auch als Augenzeuge bei der Polizei aussagen soll, weil sonst die Polizei ihm nicht glaubt.BF: Ich habe beide gekannt und habe probiert, beide auseinanderzubringen. Ich habe probiert, den Streit zu befrieden, weil ich beide gekannt habe. Ich wollte nicht, dass die beiden streiten. Ich habe nicht gedacht, dass der Streit zu eskalieren beginnen wird, dass römisch 40 sogar ein Messer mit hat. römisch 40 hat römisch 40 mit dem Messer verletzt. Deshalb sind die Leute, die dort herumgestanden sind, weggelaufen, ich bin auch vom Tatort geflüchtet. Der Verletzte, römisch 40 , ist von den Leuten ins Spital gebracht worden, wo er dann im Spital gestorben ist. Am 08.08.2014 wurde eine Anzeige erstattet. Der römisch 40 hat römisch 40 angezeigt. Der römisch 40 hat gesagt, dass ich auch als Augenzeuge bei der Polizei aussagen soll, weil sonst die Polizei ihm nicht glaubt. F: Warum soll die Polizei dem XXXX nicht glauben, der war ja da nicht anwesend?F: Warum soll die Polizei dem römisch 40 nicht glauben, der war ja da nicht anwesend? BF: Weil XXXX hat bei der Polizei eine Anzeige erstattet und gesagt, dass er dort anwesend war. Er hat auf mich Druck ausgeübt, dass ich bei der Polizei aussagen soll, dass XXXX den XXXX getötet hat.BF: Weil römisch 40 hat bei der Polizei eine Anzeige erstattet und gesagt, dass er dort anwesend war. Er hat auf mich Druck ausgeübt, dass ich bei der Polizei aussagen soll, dass römisch 40 den römisch 40 getötet hat. F: Ich verstehe noch immer nicht, warum XXXX von Ihnen verlangt hat, dass Sie aussagen sollen, dass er am Tatort war. Das macht kein vernünftiger Mensch, dass jemand an einem Tatort anwesend sein möchte.F: Ich verstehe noch immer nicht, warum römisch 40 von Ihnen verlangt hat, dass Sie aussagen sollen, dass er am Tatort war. Das macht kein vernünftiger Mensch, dass jemand an einem Tatort anwesend sein möchte. BF: Ich kenne die Gesetze auch nicht so gut, wie es hier läuft. Aber es ist so, wenn ein Angehöriger die Anzeige erstattet, dann glaubt die Polizei dem Angehörigen nicht so, als wenn ein Fremder eine Aussage macht. Er wollte mit meiner Aussage die Anzeige verfestigen. F: XXXX wollte, dass Sie bezeugen, dass XXXX seinen Bruder XXXX getötet hat, das hat er von Ihnen verlangt?F: römisch 40 wollte, dass Sie bezeugen, dass römisch 40 seinen Bruder römisch 40 getötet hat, das hat er von Ihnen verlangt? BF: Aber ich habe es abgelehnt. F: Und warum? Es ist eigentlich Ihre Pflicht, als Zeuge auszusagen. BF: Ich habe deshalb abgelehnt, weil in Indien muss man deswegen einige Male beim Gericht und bei der Polizei ‚herumgehen'. F: Was ist dann passiert? Sie haben abgelehnt? BF: Dann hat er am 20.08.2014 noch einmal bei der Polizei Anzeige erstattet, weil die vorige Anzeige nicht angenommen worden ist. Bei der zweiten Anzeige wurden XXXX und auch ich wegen Mordes angezeigt. Bis dahin hat die Polizei XXXX noch nicht festgenommen gehabt, weil er sofort nach dem 08.
  5. geflüchtet war. Wie ich am 20.
  6. angezeigt worden bin, hat mich die Polizei festgenommen. Die Polizei hat Druck auf mich ausgeübt, dass ich, falls ich mich von dieser Anzeige ‚freikaufen' will, der Polizei Bestechungsgelder geben muss.BF: Dann hat er am 20.08.2014 noch einmal bei der Polizei Anzeige erstattet, weil die vorige Anzeige nicht angenommen worden ist. Bei der zweiten Anzeige wurden römisch 40 und auch ich wegen Mordes angezeigt. Bis dahin hat die Polizei römisch 40 noch nicht festgenommen gehabt, weil er sofort nach dem 08.
  7. geflüchtet war. Wie ich am 20.
  8. angezeigt worden bin, hat mich die Polizei festgenommen. Die Polizei hat Druck auf mich ausgeübt, dass ich, falls ich mich von dieser Anzeige ‚freikaufen' will, der Polizei Bestechungsgelder geben muss. Die Polizei hat gesagt: ‚Es liegt alles in unseren Händen, wenn wir wollen, können wir dich von der Anzeige entlasten.' Mein Vater und meine Familienangehörige haben Geld zusammengebracht, um dieses der Polizei zu zahlen. Die Polizei hat mich bis dahin nicht beim Gericht angeklagt. Nachdem die Polizei das Geld bekommen hat, haben sie mich freigelassen. Meine Familie hat mit den anderen gesprochen und hat mir gesagt, ich soll meinen Heimatort verlassen und zu einem anderen Ort, der im Bundesstaat Punjab ist, wo ich Verwandte habe, gehen. Ich habe dann bei meinen Verwandten weitergewohnt. XXXX ist noch nicht gefunden und verhaftet worden. Die Familie von XXXX ist eine sehr einflussreiche Familie. Die haben bei der Polizei Druck und Einfluss ausgeübt, deshalb hat die Polizei angefangen, mich zu suchen, und ich weiß nicht, wie sie dahinter gekommen sind, ob sie mein Telefon abgehört haben. Sie haben herausgefunden, dass ich in Ludhiana bin.Die Polizei hat gesagt: ‚Es liegt alles in unseren Händen, wenn wir wollen, können wir dich von der Anzeige entlasten.' Mein Vater und meine Familienangehörige haben Geld zusammengebracht, um dieses der Polizei zu zahlen. Die Polizei hat mich bis dahin nicht beim Gericht angeklagt. Nachdem die Polizei das Geld bekommen hat, haben sie mich freigelassen. Meine Familie hat mit den anderen gesprochen und hat mir gesagt, ich soll meinen Heimatort verlassen und zu einem anderen Ort, der im Bundesstaat Punjab ist, wo ich Verwandte habe, gehen. Ich habe dann bei meinen Verwandten weitergewohnt. römisch 40 ist noch nicht gefunden und verhaftet worden. Die Familie von römisch 40 ist eine sehr einflussreiche Familie. Die haben bei der Polizei Druck und Einfluss ausgeübt, deshalb hat die Polizei angefangen, mich zu suchen, und ich weiß nicht, wie sie dahinter gekommen sind, ob sie mein Telefon abgehört haben. Sie haben herausgefunden, dass ich in Ludhiana bin. F: Konnten Sie flüchten oder wurden Sie verhaftet? BF: Ich wurde in Ludhiana verhaftet, sie haben mich zurück nach XXXX gebracht, wo das passiert ist. Die Polizisten waren geteilt, einige hatten Druck auf mich ausgeübt, dass ich wieder Bestechungsgelder ‚ausliefern' soll, die anderen Polizisten haben gesagt: ‚Nachdem wir XXXX nicht finden, werden wir für den Mord Dich verantwortliche machen.' Ich habe Angst gekriegt. Irgendwie ist es mir gelungen, vom Polizeiposten zu flüchten.BF: Ich wurde in Ludhiana verhaftet, sie haben mich zurück nach römisch 40 gebracht, wo das passiert ist. Die Polizisten waren geteilt, einige hatten Druck auf mich ausgeübt, dass ich wieder Bestechungsgelder ‚ausliefern' soll, die anderen Polizisten haben gesagt: ‚Nachdem wir römisch 40 nicht finden, werden wir für den Mord Dich verantwortliche machen.' Ich habe Angst gekriegt. Irgendwie ist es mir gelungen, vom Polizeiposten zu flüchten. F: Wie ist es Ihnen gelungen? Könnten Sie es beschreiben, wie Sie von der Polizei geflüchtet sind? BF: Das ist ein altes Polizeigebäude gewesen, wo die Toilette außerhalb des Gebäudes gewesen ist. Es ist schon innerhalb der Polizeimauern gewesen, aber nicht im Haus. F: Es muss doch bewacht gewesen sein. BF: Ich habe Glück gehabt, da die Polizei sehr beschäftigt gewesen war. Wie ich auf der Toilette gewesen bin, bin ich von den Oberlichtern der Toilette herausgesprungen und geflüchtet. F: Sie sind aus dem Oberlicht der Toilette geflüchtet. War da eine Mauer? Wie sind Sie aus dem Areal entkommen? BF: Das war ein Gebäude, rundherum war eine Mauer. Die Toilette war außerhalb des Gebäudes. Es war nur eine kleine Mauer und ich bin über eine Mauer, die nicht so hoch war, gesprungen. F: Ich möchte Ihnen vorhalten, dass Sie vor dem BFA ausgesagt haben, dass Sie aus dem Haupttor ‚hinausspaziert' sind, dass Sie mit der Masse der Leute hinausgegangen sind. Das wiederspricht dem, dass Sie über eine Mauer geflüchtet sind! BF: Ich glaube, die haben mir damals nicht genau zugehört, ich habe es so gesagt, wie ich es heute gesagt habe. Die Polizei war sehr beschäftigt. Viele Leute sind hin- und herausgekommen. Der Polizeiposten war sehr beschäftigt, da viele Leute hin- und herausgehen. F: Wie lange waren Sie in Ludhiana, in welchem Zeitraum ungefähr? Können Sie da Datumsangaben machen? BF: Ich bin vier Monate in Ludhiana gewesen, im September bin ich dorthin gekommen. Im Dezember bin ich verhaftet worden. F: Ich möchte Ihnen vorhalten, dass sie beim BFA ausgesagt haben, auf die Frage, wann Sie verhaftet wurden: ‚gleich nach dem Mord' und ‚eine Woche danach'. Wenn man das nachrechnet, muss das um den
  9. oder
  10. August gewesen sein und am
  11. oder
  12. herum! Nunmehr gegeben Sie an, dass erst am
  13. Anzeige gegen Sie erstattet wurde, in deren Folge Sie verhaftet wurden, und Sie das zweite Mal erst im Dezember 2014 verhaftet wurden. Erklären Sie diese Widersprüche! BF: Ich möchte nochmals erwähnen, dass ich damals bei dieser Behörde nicht richtig angehört wurde und auch die Fragen nicht so detailliert gestellt wurden, wie Sie sie heute stellen. Ich wurde nicht detailliert befragt und es wurde mir auch nicht die Möglichkeit gegeben, Fragen im Detail zu beantworten. F: Ist dieser Widerspruch also darauf zurückzuführen, dass sie nicht so detailliert befragt wurden? BF: Ja, das stimmt. Ich habe Ihnen das auch beschrieben, wie ich bei den beiden Personen ins Zimmer hineingebracht worden bin und man mich von einem Zimmer zum anderen Zimmer gebracht hat. Diese Behörde hat mich nicht so richtig angehört. F: Sie sind von der Polizeistation geflüchtet, wie ist es dann weitergegangen? Sind Sie im Dezember geflüchtet? BF: Im Dezember bin ich geflüchtet. F: Wie ist es dann weitergegangen? BF: Dann habe ich mich lange Zeit im Untergrund aufgehalten, einmal auf einem Platz, einmal auf einem anderen Platz, ich habe mich an verschiedenen Plätzen versteckt gehalten. Ich habe probiert, niemanden anzurufen, dass die Polizei nicht dahinterkommt, wo ich bin. Es ist so wie üblich, da sind die ‚Vermittler' gewesen, die auf beiden Seiten Druck ausgeübt haben. F: Welche beiden Parteien? BF: Das sind die ‚Vermittler', die von der XXXX -Seite waren.BF: Das sind die ‚Vermittler', die von der römisch 40 -Seite waren. F: Die ‚Vermittler' von XXXX haben Sie bis jetzt nicht erwähnt, warum haben Sie das bis jetzt nicht erzählt?F: Die ‚Vermittler' von römisch 40 haben Sie bis jetzt nicht erwähnt, warum haben Sie das bis jetzt nicht erzählt? BF: Weil Sie mich im Detail gefragt haben, dann will ich Ihnen es im Detail erzählen. F: Werden Sie von der Familie des Opfers bedroht, weil Sie aussagen sollen, oder werden Sie beschuldigt, der Täter zu sein? BF: Die Leute von der XXXX -Seite haben mir gesagt, ich soll die ganze Schuld XXXX geben und da kann ich entlastet werden, und die Leute von XXXX haben gesagt, dass ich nicht gegen XXXX aussagen soll.BF: Die Leute von der römisch 40 -Seite haben mir gesagt, ich soll die ganze Schuld römisch 40 geben und da kann ich entlastet werden, und die Leute von römisch 40 haben gesagt, dass ich nicht gegen römisch 40 aussagen soll. F: Welchen Zweck hat es dann für den XXXX gehabt, Sie als Mörder zu beschuldigen, wenn Sie als Zeuge aussagen sollen?F: Welchen Zweck hat es dann für den römisch 40 gehabt, Sie als Mörder zu beschuldigen, wenn Sie als Zeuge aussagen sollen? BF: Ich bin bei der Polizei als Mörder angezeigt worden. Bis der Fall im Gericht nicht verhandelt oder angeklagt wird, kann die Polizei alles unternehmen. Das Gericht ist die endgültige Behörde, die jemanden schuldig oder nicht schuldig spricht. F: Sie hatten genug Geld, um die Polizei zu bestechen. Sie hätten doch mit diesem Geld einen Anwalt nehmen können, um mit diesem Anwalt die Geschichte aufzuklären. BF: Es ist von der Polizei so gemeint worden, ist es ein ‚ernster Fall', es wird länger dauern, bis es zum Gericht kommt. Nachdem XXXX geflüchtet war und die Polizei keine Hinweise hatte, wo er ist, werden sie den Fall nicht zum Gericht bringen, bis XXXX nicht verhaftet worden ist.BF: Es ist von der Polizei so gemeint worden, ist es ein ‚ernster Fall', es wird länger dauern, bis es zum Gericht kommt. Nachdem römisch 40 geflüchtet war und die Polizei keine Hinweise hatte, wo er ist, werden sie den Fall nicht zum Gericht bringen, bis römisch 40 nicht verhaftet worden ist. F: Sie stellen es so dar, dass die Polizei glaubt, dass XXXX der Mörder ist und nicht Sie! Es gebe daher für die Polizei keinen Grund Sie einzusperren, da nach XXXX gefahndet wird und Sie sind nur Zeuge in der Sache, da es noch keine Gerichtsverhandlung gegeben hat.F: Sie stellen es so dar, dass die Polizei glaubt, dass römisch 40 der Mörder ist und nicht Sie! Es gebe daher für die Polizei keinen Grund Sie einzusperren, da nach römisch 40 gefahndet wird und Sie sind nur Zeuge in der Sache, da es noch keine Gerichtsverhandlung gegeben hat. BF: Das weiß die Polizei vielleicht selbst in Indien. Die wüssten, warum sie mich nicht beim Gericht geklagt oder beim Gericht sonst etwas gemacht haben. Vielleicht wollten sie auf mich Druck ausüben, um noch mehr von mir zu kassieren. Ich habe keine Ahnung. F: Wie viele Leute waren anwesend, wie dieser Mord (Messerstecherei) passiert ist? BF: Das war eine öffentliche Straße gewesen, wo viele Leute herumgehen, aber zurzeit, wie das passiert ist, waren 8 - 10 Leute anwesend. F: Der Bruder des Opfers, XXXX , war der anwesend am Ort?F: Der Bruder des Opfers, römisch 40 , war der anwesend am Ort? BF: Nein. XXXX war nicht dort anwesend gewesen, das hat er erfunden.BF: Nein. römisch 40 war nicht dort anwesend gewesen, das hat er erfunden. F: Es waren auch 10 andere Leute anwesend gewesen. Warum haben Sie Probleme, wenn auch 10 andere Leute anwesend gewesen sind und ebenfalls den Mord beobachtet haben. BF: Es sind unbekannte Leute gewesen. In Indien ist es so, wenn so ein Fall passiert, will niemand mit dem Gericht oder der Polizei zu tun haben. Alle sind einfach von dort geflüchtet bzw. von dort weggelaufen. XXXX hat niemanden gekannt, er hat nur mich gekannt, deshalb hat er das bei der Polizei angezeigt.BF: Es sind unbekannte Leute gewesen. In Indien ist es so, wenn so ein Fall passiert, will niemand mit dem Gericht oder der Polizei zu tun haben. Alle sind einfach von dort geflüchtet bzw. von dort weggelaufen. römisch 40 hat niemanden gekannt, er hat nur mich gekannt, deshalb hat er das bei der Polizei angezeigt. F: Betreffend den ‚Vermittler'. Wie haben die Kontakt mit Ihnen aufgenommen? Wie haben die Sie gefunden, wenn Sie sich versteckt gehalten haben? BF: Die Polizei kann nur jemanden finden, wenn er im eigenen Haus oder im Heimatort ist oder sie einen Hinweis bekommt, wo die gesucht Person sein kann. Aber auch wenn sich jemand von der Polizei versteckt hält, hat er einen gewissen Kontakt mit der Familie und Familienangehörigen und engen Verwandten und Freunden. Deshalb bekommt man immer Hinweise, ‚wie die Sache läuft.' F: Können Sie sich noch erinnern, was im September auf einem Bazar passiert ist? BF: Nichts besonderes, wenn man spazieren geht und herumgeht, man kommt in Kontakt mit den Leuten und die geben Hinweise, dass man von da flüchten soll und dass das besser ist. F: Am Bazar hat Ihnen jemand gesagt, dass Sie flüchten sollen? BF: Weil das erste Mal hat mich die Polizei entlassen, wie ich Bestechungsgeld ‚geliefert' habe, und beim zweiten Mal hat man mir den Hinweis gegeben, dass mich die Polizei wieder sucht. F: Sie beantworten die Frage nicht. Was ist am Bazar im September passiert? BF: Beim Bazar hat mir ein Bekannter geraten zu flüchten. Nachdem er mir das gesagt hat, habe ich mit der Familie darüber gesprochen und den Rat bekommen, zu flüchten. Er hat mir Hinweise gegeben, dass das passieren kann. Ich bin deshalb verschwunden, ich habe noch einmal mit der Familie gesprochen. Dass ich eine Anzeige bekomme, dass mich die Polizei sucht. Dann bin ich nach Ludhiana. F: Sie sind von der Polizei entkommen. Ist dann noch etwas passiert oder sind Sie dann ausgereist? BF: Dann bin ich herumgegangen, ich habe mich erkundigt wegen des Schleppers, dann bin ich ausgereist. Vorfälle hat es keine gegeben. Ich habe mich die ganze Zeit versteckt gehalten, ich bin nicht nach Hause gegangen. Meine Familienangehörigen haben mir auch gesagt, dass ich das Land verlassen soll. F: Sie haben eine Anzeige der Polizei vorgelegt. Wer hat die Anzeige eingebracht? Gegen wen wurde sie erstattet? Was ist zusammenfassend der Inhalt? BF: XXXX hat die Anzeige erstattet. Er hat in der Anzeige behauptet, dass er selbst dort gewesen war am Tatort. Er behauptet, dass XXXX und ich den Bruder ermordet haben.BF: römisch 40 hat die Anzeige erstattet. Er hat in der Anzeige behauptet, dass er selbst dort gewesen war am Tatort. Er behauptet, dass römisch 40 und ich den Bruder ermordet haben. F: Wann wurde diese Anzeige eingebracht? BF: Die ist am 20.08.2014 erstattet worden. F: Warum haben Sie die Anzeige nicht schon früher vorgelegt? BF: Es ist sehr schwierig, von der Polizei eine Kopie der Anzeige oder des F.I.R. zu bekommen, ein Bekannter hat die Anzeige mit großer Mühe von der Polizei erhalten und mir geschickt. F: Wann haben Sie das bekommen? BF: Vor ca. 2, 3 Tagen. F: Wann haben Sie den Bekannten gefragt, wann er Ihnen das zuschicken soll? BF: Vor fast einem Monat, wie ich von meinem Vater die Sterbeurkunde bekommen habe, seither probierte ich es. F: Warum haben Sie nicht vorher versucht, diese Anzeige zu bekommen? BF: Vorher habe ich gedacht, ich habe alle Probleme ‚hinter mir', ich bin jetzt im Ausland und die Polizei soll auf keinen Fall dahinterkommen, dass ich ins Ausland geflüchtet bin. Deshalb habe ich mit Bekannten keinen Kontakt aufgenommen. R: Wer hat Ihnen die Sterbeurkunde geschickt? BF: Meine Familienangehörige hat das geschickt. R: Haben Sie mit ihnen telefoniert? BF: Wie ich erfahren habe, dass mein Vater gestorben ist, habe ich gleich meinen Familienangehörigen gesagt, dass sie mir eine Sterbeurkunde schicken sollen. Es hat einen Monat gedauert, bis sie mir das schicken konnten. Wenn so ein großer Fall passiert, kommt man ‚durcheinander', die Familie kommt ‚durcheinander' und es ist sehr problematisch, das zu erledigen. R: Wer hat Ihre Familie angegriffen? BF: Meine ganzen Familienmitglieder, mein Bruder war zu Hause. Sie sind ins Haus eingedrungen und ein Streit hat stattgefunden. R: Wer war dies? BF: Ich war selbst nicht dort. Ich habe nicht so im Detail gefragt, sie haben es mir nicht im Detail gesagt. Sie haben nur gesagt: "Es war XXXX und Leute waren mit ihm gewesen".BF: Ich war selbst nicht dort. Ich habe nicht so im Detail gefragt, sie haben es mir nicht im Detail gesagt. Sie haben nur gesagt: "Es war römisch 40 und Leute waren mit ihm gewesen". F: Wurde das angezeigt? BF: Die Polizei arbeitet nicht mit. Deshalb hat meine Mutter gesagt, es ist nur mein Bruder übriggeblieben, will sollen aus dieser ganzen Problematik herauskommen. Um dieses Problem zu lösen, hat meine Familie das Haus verlassen und lebt jetzt in einer anderen Stadt, bis das ganze Problem endlich gelöst ist." II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  14. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  15. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 09.05.2015, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2015 sowie die Beschwerde, eingelangt am 02.06.2015 -Strichaufzählung aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im angefochtenen Bescheid (AS 64ff) -Strichaufzählung das Einvernahmeprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.09.2015 Seitens des BF wurde im Verfahren vor dem BVwG eine polizeiliche Anzeige aus Indien (FIR) vorgelegt. II.
  16. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  17. Feststellungen (Sachverhalt): II.2.
  18. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Bundesstaat Haryana, Indien, ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensrichtung der Sikh an. Er ist ledig, besuchte von 1990 bis 2002 die Grundschule sowie von 2003 bis 2007 eine Universität und war in seinem Herkunftsstaat als Transporteur tätig. Die Familie des BF (Mutter, Bruder, Schwester) lebt zur Gänze in Indien.römisch zwei.2.
  19. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Bundesstaat Haryana, Indien, ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensrichtung der Sikh an. Er ist ledig, besuchte von 1990 bis 2002 die Grundschule sowie von 2003 bis 2007 eine Universität und war in seinem Herkunftsstaat als Transporteur tätig. Die Familie des BF (Mutter, Bruder, Schwester) lebt zur Gänze in Indien. II.2.
  20. Die Ausreise des BF aus Indien erfolgte schlepperunterstützt mittels Flug in die Türkei und Weiterreise zu Land über dem BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich.römisch zwei.2.
  21. Die Ausreise des BF aus Indien erfolgte schlepperunterstützt mittels Flug in die Türkei und Weiterreise zu Land über dem BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. II.2.
  22. Der BF hält sich seit 07.05.2015 in Österreich auf, wo er keine Familienangehörigen hat und auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen verfügt. Der BF geht bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.römisch zwei.2.
  23. Der BF hält sich seit 07.05.2015 in Österreich auf, wo er keine Familienangehörigen hat und auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen verfügt. Der BF geht bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs oder sonstige Fortbildungskurse besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht festgestellt werden. Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht aktenkundig. II.2.
  24. Fallrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF:römisch zwei.2.
  25. Fallrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF: Überblick über die politische Lage: Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien

(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013) Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10%) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013) Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen: Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4) Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012) Ratifikation von Menschenrechtsabkommen: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte: * Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979) * Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979) * Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969) * Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005) * Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993) * Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007). Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23) Punjab Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012) Justiz: Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 11) Sicherheitsbehörden: Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt. Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8) Haftbedingungen: Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vergleiche, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5) Todesstrafe:

Art. 53

des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.

Artikel 53

, des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen erteilt werden kann: 1) die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, 2) für den Täter bestehen keine Aussichten auf Rehabilitation. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Art. 72 der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21.01.2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse.Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. den Gouverneuren der Unionsstaaten zu (Artikel 72, der Verfassung). Wegen überlanger Dauer der Gnadengesuchsverfahren (teilweise elf Jahre) haben zahlreiche Betroffene die Gerichte angerufen; die ursprünglich für Juni bzw. September 2011 terminierten Hinrichtungen sind daraufhin suspendiert worden. Der Oberste Gerichtshof hat die Verfahren gebündelt und am 21.01.2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach ist eine überlange, nicht zu rechtfertigende und unbegründete Dauer des Gnadenverfahrens nicht mit der Verfassung im Einklang. Die Todesurteile von 15 Personen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters bzw. der Täterin - unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung - erfolgen müsse. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 24) Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von

  1. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert. (Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014) Grundversorgung: Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) Medizinische Versorgung: Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh. Die Hauptanliegen der "NRHM" sind: * Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate * Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger * Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten * Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener Demographie o Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH (Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien). Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen. Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-
  2. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt. Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5 ff) Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr: Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25) Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013) In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014) Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013) Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35) Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 22) Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28) Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15) Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013) Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) II.2.
  3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er behauptete zwar, inhaftiert gewesen zu sein und mit den Behörden des Herkunftsstaates Probleme zu haben, allerdings konnte er dieses Vorbringen nicht glaubhaft machen (siehe unten Punkt II.3.5.).römisch zwei.2.
  4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er behauptete zwar, inhaftiert gewesen zu sein und mit den Behörden des Herkunftsstaates Probleme zu haben, allerdings konnte er dieses Vorbringen nicht glaubhaft machen (siehe unten Punkt römisch zwei.3.5.). Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird. Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage. II.2.
  5. Durch eine Rückführung nach Indien würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für ihn als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.römisch zwei.2.
  6. Durch eine Rückführung nach Indien würde der BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für ihn als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Weiters festgestellt wurde, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist, der seinen Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit sichern und auch auf die vorübergehende Unterstützung von Familie, Freunden und Bekannten zählen kann. Diesbezügliche Gefährdungslagen wurden weder vom BF konkret behauptet noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt. II.2.
  7. Gründe, die geeignet wären, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Zweifel zu ziehen, konnten nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.
  8. Gründe, die geeignet wären, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Zweifel zu ziehen, konnten nicht festgestellt werden. II.
  9. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  10. Beweiswürdigung: II.3.
  11. Zum Verfahrensgang:römisch zwei.3.
  12. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG. II.3.
  13. Zur Person des BF:römisch zwei.3.
  14. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Familienverhältnissen des BF in Indien getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend. II.3.
  15. Die Feststellungen zur Ausreise aus Indien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.römisch zwei.3.
  16. Die Feststellungen zur Ausreise aus Indien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren. II.3.
  17. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen oder beruflichen Bindungen des BF sowie zu seinem allgemeinen Integrationsgrad in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Zwischenzeitliche Änderungen wurden vom BF nicht bekanntgegeben.römisch zwei.3.
  18. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen oder beruflichen Bindungen des BF sowie zu seinem allgemeinen Integrationsgrad in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Zwischenzeitliche Änderungen wurden vom BF nicht bekanntgegeben. II.3.
  19. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.römisch zwei.3.
  20. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Aus folgenden Gründen konnte der BF eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft machen oder ergab sich eine solche nicht im Lauf des Verfahrens:Aus folgenden Gründen konnte der BF eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft machen oder ergab sich eine solche nicht im Lauf des Verfahrens: Festzuhalten ist, dass die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch in geeigneter Weise belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten

§ 18Abs. 2 Asyl

G und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten

Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BFA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahme in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Die "Grundgeschichte" konnte der BF zwar halbwegs stimmig vorbringen, allerdings zeigte sich im Laufe der drei Einvernahmen (Erstbefragung, Einvernahme vor dem BFA, Verhandlung vor dem BVwG), dass sich der BF - befragt nach wichtigen Details - in mehrere Widersprüche verwickelte, wodurch seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. Auffällig ist, dass der BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2015 seine Fluchtgründe lediglich oberflächlich und detaillos schilderte und auf Nachfrage mehrmals antwortete, sich an Zahlen und Zeiten nicht gut erinnern zu können. Nur vier Monate später allerdings konnte er plötzlich bei der Verhandlung vor dem BVwG am 11.09.2015 detailliert Namen der Beteiligten und Orte der Ereignisse nennen sowie genauere Zeitangaben machen. Hier entsteht der Eindruck, dass der BF - nach Erhalt der erstbehördlichen negativen Entscheidung - nunmehr versucht, seine vage Fluchtgeschichte durch das Hinzufügen von Detailangaben auszuschmücken, um so Glaubwürdigkeit zu erlangen. Dass ihm dies jedoch nicht gelingt, liegt an den zahlreichen Unstimmigkeiten, die zwischen seinen Aussaugen vor dem BFA und dem BVwG zu erkennen sind. Dies beginnt bereits bei der Beschreibung des Vorfalles, bei dem ein Bekannter des BF zu Tode gekommen sein soll. Zwar gab er übereinstimmend an, dass sich der Streit am 08.08.2015 ereignet hätte, allerdings stellte er den Ablauf der Ereignisse voneinander abweichend dar. So gab er in der Einvernahme am 18.05.2015 an, dass es in einer "freundschaftlichen" Runde plötzlich unter zwei Freunden zu einem Streit gekommen wäre, wobei der eine den anderen erstochen hätte. In der Verhandlung vor dem BVwG am 11.09.2015 brachte der BF jedoch vor, dass diese beiden Personen einmal Freunde gewesen wären, somit beim Aufeinandertreffen nicht mehr miteinander befreundet waren. Weiters behauptete er, mit XXXX bei einem gemeinsamen Spaziergang zufällig in der Nähe eines Colleges das spätere Opfer XXXX getroffen zu haben und dass es dann zu der betreffenden Auseinandersetzung gekommen wäre. Von einer "freundschaftlichen" Runde war somit keine Rede mehr. Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BF nunmehr genau wusste, weshalb der Streit eskalierte - nämlich aufgrund einer Feindschaft zwischen XXXX und XXXX , dem Bruder des XXXX -, währenddessen er vor dem BFA keinerlei Angaben zu den Hintergründen machen konnte oder wollte.Dass ihm dies jedoch nicht gelingt, liegt an den zahlreichen Unstimmigkeiten, die zwischen seinen Aussaugen vor dem BFA und dem BVwG zu erkennen sind. Dies beginnt bereits bei der Beschreibung des Vorfalles, bei dem ein Bekannter des BF zu Tode gekommen sein soll. Zwar gab er übereinstimmend an, dass sich der Streit am 08.08.2015 ereignet hätte, allerdings stellte er den Ablauf der Ereignisse voneinander abweichend dar. So gab er in der Einvernahme am 18.05.2015 an, dass es in einer "freundschaftlichen" Runde plötzlich unter zwei Freunden zu einem Streit gekommen wäre, wobei der eine den anderen erstochen hätte. In der Verhandlung vor dem BVwG am 11.09.2015 brachte der BF jedoch vor, dass diese beiden Personen einmal Freunde gewesen wären, somit beim Aufeinandertreffen nicht mehr miteinander befreundet waren. Weiters behauptete er, mit römisch 40 bei einem gemeinsamen Spaziergang zufällig in der Nähe eines Colleges das spätere Opfer römisch 40 getroffen zu haben und dass es dann zu der betreffenden Auseinandersetzung gekommen wäre. Von einer "freundschaftlichen" Runde war somit keine Rede mehr. Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BF nunmehr genau wusste, weshalb der Streit eskalierte - nämlich aufgrund einer Feindschaft zwischen römisch 40 und römisch 40 , dem Bruder des römisch 40 -, währenddessen er vor dem BFA keinerlei Angaben zu den Hintergründen machen konnte oder wollte. Ferner gab der BF in der Einvernahme am 18.05.2015 an, dass bei dem Vorfall - neben weiteren 15 bis 20 unbekannten Personen - auch der Bruder des Mordopfers anwesend gewesen sein soll, welcher mit dem BF bekannt gewesen wäre ("...aber da war noch ein Bruder des Opfers, der hat mich schon gekannt."). Vor dem BVwG sagte er jedoch dazu völlig widersprüchlich aus, dass dieser Bruder, XXXX , nicht bei der Tat zugegen gewesen wäre, sondern später bei der Polizei fälschlicherweise angegeben hätte, dort anwesend gewesen zu sein. Allerdings stellt sich hier auch die Frage, woher dieser XXXX - sollte er den Mord nicht beobachtet haben - überhaupt davon gewusst haben will, dass der BF Zeuge der Tat gewesen ist, zumal die anderen Anwesenden Unbekannte gewesen bzw. davongelaufen sein sollen und der XXXX als mutmaßlicher flüchtiger Täter wohl kaum Kontakt mit dem Bruder seines Opfers aufgenommen hätte, um diesem vom BF zu erzählen. Ebenso erscheint es lebensfremd und wenig glaubhaft, dass der XXXX vor der Polizei ausgesagt haben soll, bei dem Mord zugegen gewesen zu sein, zumal wohl keine vernunftbegabte Person von sich aus wahrheitswidrig behaupten würde, an einem Tatort anwesend gewesen zu sein.Ferner gab der BF in der Einvernahme am 18.05.2015 an, dass bei dem Vorfall - neben weiteren 15 bis 20 unbekannten Personen - auch der Bruder des Mordopfers anwesend gewesen sein soll, welcher mit dem BF bekannt gewesen wäre ("...aber da war noch ein Bruder des Opfers, der hat mich schon gekannt."). Vor dem BVwG sagte er jedoch dazu völlig widersprüchlich aus, dass dieser Bruder, römisch 40 , nicht bei der Tat zugegen gewesen wäre, sondern später bei der Polizei fälschlicherweise angegeben hätte, dort anwesend gewesen zu sein. Allerdings stellt sich hier auch die Frage, woher dieser römisch 40 - sollte er den Mord nicht beobachtet haben - überhaupt davon gewusst haben will, dass der BF Zeuge der Tat gewesen ist, zumal die anderen Anwesenden Unbekannte gewesen bzw. davongelaufen sein sollen und der römisch 40 als mutmaßlicher flüchtiger Täter wohl kaum Kontakt mit dem Bruder seines Opfers aufgenommen hätte, um diesem vom BF zu erzählen. Ebenso erscheint es lebensfremd und wenig glaubhaft, dass der römisch 40 vor der Polizei ausgesagt haben soll, bei dem Mord zugegen gewesen zu sein, zumal wohl keine vernunftbegabte Person von sich aus wahrheitswidrig behaupten würde, an einem Tatort anwesend gewesen zu sein. Des Weiteren gab der BF vor dem BFA bei der Beschreibung seiner Flucht aus dem Gefängnis an, dass er alleine in den Garten Richtung Toilette gegangen wäre, sich dabei unter die vielen dort anwesenden Leute gemischt und einfach das Gelände mit diesen durch das Haupteingangstor verlassen hätte. Vor dem BVwG jedoch behauptete er, dass er sich durch das Oberlicht der Toilette gezwängt hätte und danach über eine Mauer in die Freiheit gesprungen wäre. Überdies brachte der BF in der Einvernahme am 18.05.2015 vor, dass er am Bazar von Anhängern beider Familien bedroht worden wäre. In der Verhandlung am 11.09.2015 jedoch gab er an, dass er einen Bekannten getroffen hätte, der ihn gewarnt und geraten hätte, die Flucht zu ergreifen. Darüber hinaus konnte der BF auch den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht konsistent und widerspruchsfrei schildern. So gab er in der Einvernahme am 18.05.2015 an, dass er gleich nach dem Mord, sohin um den 08.08.2014, sowie eine Woche nach dem Mord - das wäre ca. um den 15.08.2014 - verhaftet worden wäre. Danach sei es im September zu einem Aufeinandertreffen mit den gegnerischen Parteien auf einem Bazar gekommen, und ebenso im September wäre er zu seinen Verwandten nach Ludhiana geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten hätte. In der Verhandlung am 11.09.2015 jedoch behauptete er, dass ihn die Polizei das erste Mal aufgrund der Anzeige des XXXX nicht am 08.08.2014, sondern am 20.08.2014 verhaftet hätte. Weiters brachte er vor, dass er, nachdem er sich freigekauft hätte, im September zu den Verwandten nach Ludhiana geflohen wäre, wo er sich vier Monate aufgehalten hätte. Im Dezember jedoch hätte ihn die Polizei dort aufgespürt und zum zweiten Mal festgenommen. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis hätten dann die Begegnungen mit den Gegnern auf einem Bazar stattgefunden. Hier zeigt sich somit, dass der BF nicht in der Lage ist, die Abfolge der einzelnen Ereignisse chronologisch übereinstimmend darzustellen.Darüber hinaus konnte der BF auch den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht konsistent und widerspruchsfrei schildern. So gab er in der Einvernahme am 18.05.2015 an, dass er gleich nach dem Mord, sohin um den 08.08.2014, sowie eine Woche nach dem Mord - das wäre ca. um den 15.08.2014 - verhaftet worden wäre. Danach sei es im September zu einem Aufeinandertreffen mit den gegnerischen Parteien auf einem Bazar gekommen, und ebenso im September wäre er zu seinen Verwandten nach Ludhiana geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten hätte. In der Verhandlung am 11.09.2015 jedoch behauptete er, dass ihn die Polizei das erste Mal aufgrund der Anzeige des römisch 40 nicht am 08.08.2014, sondern am 20.08.2014 verhaftet hätte. Weiters brachte er vor, dass er, nachdem er sich freigekauft hätte, im September zu den Verwandten nach Ludhiana geflohen wäre, wo er sich vier Monate aufgehalten hätte. Im Dezember jedoch hätte ihn die Polizei dort aufgespürt und zum zweiten Mal festgenommen. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis hätten dann die Begegnungen mit den Gegnern auf einem Bazar stattgefunden. Hier zeigt sich somit, dass der BF nicht in der Lage ist, die Abfolge der einzelnen Ereignisse chronologisch übereinstimmend darzustellen. Neben diesen Unstimmigkeiten erscheint auch die Fluchtgeschichte im Gesamten unplausibel und realitätsfremd. So ist es beispielsweise nur schwer nachvollziehbar, dass dem BF, obwohl er ein Mordverdächtiger gewesen ist, so einfach wie beschrieben die Flucht aus dem Polizeigefängnis gelingen hätte sollen. Auch gab der BF immer wieder an, dass der XXXX von der Polizei gesucht worden und auf der Flucht wäre, weshalb es befremdend klingt, dass sich der BF keinen Anwalt genommen und mit legalen Mitteln versucht hat, den Sachverhalt bzw. den Ablauf der Tat richtig darzustellen. Ebenso erscheint das beschriebene Verhalten des XXXX lebensfremd und realitätsfern, zumal dieser keinen Grund gehabt hätte, dem BF - obwohl der wahre Täter bekannt ist und der BF im Falle einer Verhandlung gegen diesen als wichtiger Zeuge aussagen hätte können - das Verbrechen anzulasten. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF höchst widersprüchlich ist, da er auf der einen Seite angab, die Familie des Ermordeten hätte ihn als Zeuge haben wollen, und auf der anderen Seite vorbrachte, der Bruder des Opfers hätte ihn wegen Mordes angezeigt.Neben diesen Unstimmigkeiten erscheint auch die Fluchtgeschichte im Gesamten unplausibel und realitätsfremd. So ist es beispielsweise nur schwer nachvollziehbar, dass dem BF, obwohl er ein Mordverdächtiger gewesen ist, so einfach wie beschrieben die Flucht aus dem Polizeigefängnis gelingen hätte sollen. Auch gab der BF immer wieder an, dass der römisch 40 von der Polizei gesucht worden und auf der Flucht wäre, weshalb es befremdend klingt, dass sich der BF keinen Anwalt genommen und mit legalen Mitteln versucht hat, den Sachverhalt bzw. den Ablauf der Tat richtig darzustellen. Ebenso erscheint das beschriebene Verhalten des römisch 40 lebensfremd und realitätsfern, zumal dieser keinen Grund gehabt hätte, dem BF - obwohl der wahre Täter bekannt ist und der BF im Falle einer Verhandlung gegen diesen als wichtiger Zeuge aussagen hätte können - das Verbrechen anzulasten. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF höchst widersprüchlich ist, da er auf der einen Seite angab, die Familie des Ermordeten hätte ihn als Zeuge haben wollen, und auf der anderen Seite vorbrachte, der Bruder des Opfers hätte ihn wegen Mordes angezeigt. Bringt der BF vor, dass die ihm vorgehaltenen Widersprüche das Ergebnis einer zu wenig ins Detail gehenden Einvernahme vor dem BFA gewesen sein sollen, so wird dem entgegengehalten, dass dem Protokoll dieser Befragung keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden wäre, seine Fluchtgeschichte umfassen darzubringen. So wurde durch den Einvernahmeleiter immer wieder nachgefragt und der BF wiederholt aufgefordert, konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Es wäre dem BF daher mehrmals offen gestanden, gewichtige Ereignisse, wie beispielsweise die Namen der Beteiligten oder genaue zeitliche Angaben, bereits vor dem BFA vorzubringen, was er allerdings nicht getan hat. Auch in der Beschwerde - und somit ohne das Vorliegen eines angeblichen Zeitdruckes - ergriff er nicht die Gelegenheit, die angeblich ihm widerfahrenden Bedrohungssituationen detailgetreu und umfassend darzustellen, weshalb der Eindruck verstärkt wird, dass die Fluchtgeschichte ein gedankliches Konstrukt darstellt. Zum vorgelegten "First Investigation Report" ist auszuführen, dass es sich - angesichts der Form dieses Dokumentes (so ist dieses handschriftlich verfasst und weist als einziges behördliches Zeichen einen ovalen Stempel auf) und mangels geeigneter Möglichkeiten, dessen Echtheit zu überprüfen - um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Personen handeln könnte, weshalb dieses Beweismittel nicht dazu beiträgt, das Vorbringen des BF in einem glaubwürdigen Licht erscheinen zu lassen. Der Vollständigkeit halber wird auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien im August 2008 verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass bekannt ist, dass die indischen Behörden keine einheitlichen Formulare verwenden. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report" - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte dieser - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Angemerkt wird, dass die Ausführungen in der Beschwerde, die Polizei in Indien würde ihn nicht schützen und sie wäre hinsichtlich des BF nicht funktionsfähig, angesichts seines Vorbringens, von der Polizei verfolgt und zwei Mal verhaftet worden zu sein, befremdend erscheint. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des BF kann in weiterer Folge auch von der in der Beschwerde beantragten Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen abgesehen werden. Dem unsubstantiierten Vorwurf in der Beschwerde, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art in individualisierter Weise dargelegt. Zum Verfahren ist auszuführen, dass des BF eine Mitwirkungspflicht trifft. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann. Der BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF wenig nachvollziehbar und widersprüchlich beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. II.3.6. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.römisch zwei.3.6. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Indien zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Der belangten Behörde ist in den Ausführungen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Indien als langfristig stabil darstellt, Aufstände oder terroristische Aktivitäten lokal begrenzt sind, und ein signifikantes Ansteigen oder eine Ausweitung derselben nicht zu beobachten ist, zu folgen. Die Grundversorgung in Indien ist auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt. Eine im Notfall vorübergehende Versorgung des BF ist ebenso wie eine grundlegende medizinische Versorgung landesweit gewährleistet. Rückkehrer haben nicht mit speziellen Problemen zu rechnen. Da der BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er ein junger, gesunder Mann ist, der sich seinen Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit sichern kann und auch auf ein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen kann, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben, zumal die Angaben des BF, des Mordes verdächtigt zu werden, als nicht glaubhaft angesehen werden. II.3.7. Es haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnten.römisch zwei.3.7. Es haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnten. Der BF ist laut eigenen Angaben seit Mai 2015 im Bundesgebiet aufhältig, konnte keine ausreichenden Deutschkenntnisse glaubhaft machen und wies weder eine Erwerbstätigkeit noch einen Besuch von Bildungseinrichtungen oder sonstigen sozialen oder gesellschaftlichen Einrichtungen nach. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften wären zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können aufgrund der Aufenthaltsdauer auch noch nicht weit entwickelt sein. Es besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Herkunftsstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen. Seine Familie lebt nach wie vor in Indien, es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihn nicht wie bisher unterstützen sollte. Diese familiären und privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des relativ kurzfristigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet war trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen des BF. II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung: II.4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch zwei.4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: II.4.1.1.

Art. 151Abs. 51 Z 7 des B-VG id

F BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).römisch zwei.4.1.1.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, des B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

164 aus 2013, wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). II.4.1.2.

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.römisch zwei.4.1.2.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher

§ 1

des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher

Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden. II.4.1.3.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.römisch zwei.4.1.3.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. II.4.1.4.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.römisch zwei.4.1.4.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Da der Bescheid des BFA am 20.05.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 02.06.2015 eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. II.4.2. Zu Spruchteil A):römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil A): II.4.2.1.

§ 15Abs. 1 Asyl

G hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat errömisch zwei.4.2.1.

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

  1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
  2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
  3. (Anm.: aufgehoben)
  4. Anmerkung, aufgehoben)
  5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung

§ 15a

, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
  2. (Anm.: aufgehoben)
  3. Anmerkung, aufgeho

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