RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW184 2119519-1 SpruchW184 2119519-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 02.12.2015, GZ. Kairo-ÖB/KONS/1917/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 05.10.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 02.12.2015, GZ. Kairo-ÖB/KONS/1917/2015, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 05.10.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, VO (EG) 2009/810 in der Fassung VO (EU) 2013/610, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 16.09.2015 bei der österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C. In dem Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Gültig vom XXXX bis XXXX , Anzahl der Einreisen: einfach, Anzahl der Tage: 15,römisch 40 bis römisch 40 , Anzahl der Einreisen: einfach, Anzahl der Tage: 15, Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: XXXX , geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: XXXX , einladende Person: eine namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin. Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt, insbesondere eine Verpflichtungserklärung der Einladerin, die Bestätigung einer Tauchschule in Ägypten vom 31.08.2015, wonach die beschwerdeführende Partei seit 2012 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe, und eine Bestätigung des ägyptischen Innenministeriums, dass über die beschwerdeführende Partei seit 2008 keine Reisebewegungen vermerkt seien.Ankunftsdatum im Schengen-Raum: römisch 40 , geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: römisch 40 , einladende Person: eine namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin. Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt, insbesondere eine Verpflichtungserklärung der Einladerin, die Bestätigung einer Tauchschule in Ägypten vom 31.08.2015, wonach die beschwerdeführende Partei seit 2012 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe, und eine Bestätigung des ägyptischen Innenministeriums, dass über die beschwerdeführende Partei seit 2008 keine Reisebewegungen vermerkt seien. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der Botschaft vom 22.09.2015 mitgeteilt, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Es bestünden wegen der geringen beruflichen und wirtschaftlichen Verwurzelung Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben. Die beschwerdeführende Partei erklärte in einer Stellungnahme vom 29.09.2015, dass er seit über einem Jahr bei seinem Dienstgeber als Tauchlehrer beschäftigt sei und in den Sprachen Arabisch, Englisch und Russisch unterrichte. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die Botschaft das Visum mit der Begründung, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Ägypten eine Ehefrau, drei minderjährige Kinder und einen pflegebedürftigen Bruder habe. Weiters sei er Miteigentümer eines Hauses und als Tauchlehrer vollzeitbeschäftigt. Er wolle während seines zweiwöchigen Aufenthaltes in Österreich die österreichische Kultur und Lebensweise kennenlernen und seine Deutschkenntnisse verbessern. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 02.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei teilweise inkonsistent seien. Er habe angegeben, seit über einem Jahr bei der Tauchschule in XXXX beschäftigt zu sein, laut der Arbeitsbestätigung sei er jedoch seit 2012 dort beschäftigt. Außerdem sei er in Ägypten nur gering verwurzelt, weil er nur ein unterdurchschnittliches Einkommen in der gegenwärtig instabilen Tourismusbranche beziehe. Auch sei seine Beziehung zur Einladerin schwer nachvollziehbar.In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 02.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei teilweise inkonsistent seien. Er habe angegeben, seit über einem Jahr bei der Tauchschule in römisch 40 beschäftigt zu sein, laut der Arbeitsbestätigung sei er jedoch seit 2012 dort beschäftigt. Außerdem sei er in Ägypten nur gering verwurzelt, weil er nur ein unterdurchschnittliches Einkommen in der gegenwärtig instabilen Tourismusbranche beziehe. Auch sei seine Beziehung zur Einladerin schwer nachvollziehbar. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein und legte darin dar, dass er monatlich zwischen XXXX und XXXX zuzüglich Trinkgeld verdiene. Die Situation des Tourismus in Ägypten sei nicht für alle Betriebe schlecht. Er arbeite seit über einem Jahr bei einer bestimmten Tauchbasis seines Dienstgebers und davor sei er bei anderen Tauchbasen dieses Dienstgebers beschäftigt gewesen.Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein und legte darin dar, dass er monatlich zwischen römisch 40 und römisch 40 zuzüglich Trinkgeld verdiene. Die Situation des Tourismus in Ägypten sei nicht für alle Betriebe schlecht. Er arbeite seit über einem Jahr bei einer bestimmten Tauchbasis seines Dienstgebers und davor sei er bei anderen Tauchbasen dieses Dienstgebers beschäftigt gewesen. Mit einem am 12.01.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.09.2015 bei der österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum vom XXXX bis XXXX , für die einfache Einreise, für 15 Tage und für den Hauptzweck Besuch von Familienangehörigen oder Freunden. Das geplante Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde mit XXXX und das geplante Abreisedatum mit XXXX angegeben und als einladende Person wurde eine namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin angeführt.Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.09.2015 bei der österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , für die einfache Einreise, für 15 Tage und für den Hauptzweck Besuch von Familienangehörigen oder Freunden. Das geplante Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde mit römisch 40 und das geplante Abreisedatum mit römisch 40 angegeben und als einladende Person wurde eine namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin angeführt. Die beschwerdeführende Partei hat in Ägypten eine Ehefrau, drei minderjährige Kinder und einen pflegebedürftigen Bruder und er ist Miteigentümer eines Hauses. Er war als Tauchlehrer beschäftigt, wobei die Dauer und die Krisensicherheit dieses Arbeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann. Die Absicht der beschwerdeführenden Partei, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, kann nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft. Die Angaben zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses waren widersprüchlich, weil die beschwerdeführende Partei diese mit über einem Jahr und sein Dienstgeber mit ab dem Jahr 2012 konkretisierte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. ..." Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 in der Fassung VO (EU) 2013/610, lauten: "Art. 2""Art". 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ... 2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen; b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten; ... Art. 21Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. ...
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, ... b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; ...
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern. ... Art. 32Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 wird das Visum verweigert,
(1)Unbeschadet des Artikel 25, Absatz eins, wird das Visum verweigert, ... b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. ..." Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344). Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhalts der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Belege, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen und an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Denn die Angaben der beschwerdeführenden Partei stellen sich in mehrfacher Hinsicht als unplausibel und widersprüchlich dar. Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass er seit über einem Jahr und in den Unterrichtssprachen Arabisch, Englisch und Russisch als Tauchlehrer besschäftigt sei, wohingegen die Bestätigung seines Dienstgebers von einem Arbeitsverhältnis seit 2012 spricht. Die beschwerdeführende Partei hat zudem in Ägypten eine Ehefrau und drei minderjährige Kinder. Ein zweiwöchiger Kurzurlaub eines verheirateten Moslems ohne seine Ehefrau, um während dieser Zeit bei einer Freundin in Österreich zu wohnen, erscheint unter den vorliegenden Umständen ohne nähere Begründung als unplausibel. Ein Erwerb der deutschen Sprache oder auch nur von Grundkenntnissen ist in zwei Wochen ebenfalls nicht möglich. Vielmehr ist bei dieser Sachlage das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung nicht von der Hand zu weisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W184.2119519.1.00