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{'item': 'W192 2101756-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW192 2101756-1 SpruchW192 2101756-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.02.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/1376/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.12.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.02.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/1376/2014, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.12.2014 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Bezugsperson, ein als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichneter afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.05.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Die Bezugsperson, ein als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichneter afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.05.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 16.07.2014 stellte die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige von Afghanistan, bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Am 16.07.2014 stellte die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige von Afghanistan, bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Im für die Einbringung des Antrages verwendeten Formblatt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Ehegatte, mit dem sie im Herkunftsstaat am 08.01.1387 (27.03.2008) die Ehe geschlossen habe, in Österreich befinde und sie hier mit ihm leben wolle. Dem Antrag wurden Kopien relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin, eines Auszuges aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates vom 23.02.1393 (lt. Übersetzung: 13.05.2014) samt Übersetzungen in die englische Sprache angeschlossen, ebenso Kopien des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 betreffend die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie weitere Dokumentenkopien betreffend die Lebensverhältnisse der Bezugsperson. Mit Schreiben vom 16.07.2014 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einem Beiblatt mitgeteilt, dass das behauptete Familienverhältnis nicht vorliege, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden konnte. Die Bezugsperson habe gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, am 09.11.1386 zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Eine Ehe nach muslimischem Recht wäre somit am
  4. 01.1387 laut dem vorgelegten Marriage Certificate nicht möglich. Diese vorgelegte Urkunde sei am 13.05.2014, also in Abwesenheit der Bezugsperson ausgestellt worden. Dazu sei auch festzuhalten, dass diese keinen Beweis für die Ehe darstelle, zumal es sich offensichtlich um einen Freundschaftsdienst der Zeugen handle. Aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich zu erlangen, sei nicht davon auszugehen, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzusehen sei.Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einem Beiblatt mitgeteilt, dass das behauptete Familienverhältnis nicht vorliege, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden konnte. Die Bezugsperson habe gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, am 09.11.1386 zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Eine Ehe nach muslimischem Recht wäre somit am
  5. 01.1387 laut dem vorgelegten Marriage Certificate nicht möglich. Diese vorgelegte Urkunde sei am 13.05.2014, also in Abwesenheit der Bezugsperson ausgestellt worden. Dazu sei auch festzuhalten, dass diese keinen Beweis für die Ehe darstelle, zumal es sich offensichtlich um einen Freundschaftsdienst der Zeugen handle. Aufgrund der Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich zu erlangen, sei nicht davon auszugehen, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzusehen sei. Am 19.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung der österreichischen Botschaft Islamabad vom selben Tag zur Stellungnahme zum festgestellten Umstand, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, übermittelt. Mit Schreiben vom 25.11.2014 teilte die Bezugsperson (zugleich Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) dazu mit, dass sie am 27.03.2008 mit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine Eheschließung vorgenommen und danach mit ihr im Haus der Eltern der Bezugsperson gelebt habe. Noch 2008 habe die Bezugsperson Afghanistan aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse verlassen. Bereits bei der Erstbefragung habe die Bezugsperson in Österreich angegeben, verheiratet zu sein. Auch aus der vorgelegten Heiratsurkunde sei ersichtlich, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin am 27.03.2008, also vor der Flucht der Bezugsperson nach Österreich, geheiratet habe. Die Stellungnahme wurde durch die österreichische Botschaft am 03.12.2014 neuerlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die Entscheidung vom 08.08.2014 aufrecht bleibe. Mit Nachricht vom 09.12.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe und die Stellungnahme der Partei zu keiner anderen Entscheidung des BFA geführt hätte.
  6. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.12.2014 wurde der Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen "dem Antragsteller" und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb "der Antragsteller" kein Familienangehöriger im Sinne des 4.Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs.5 AsylG2005).
  7. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.12.2014 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen "dem Antragsteller" und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb "der Antragsteller" kein Familienangehöriger im Sinne des 4.Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG2005).
  8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 13.01.2015 Beschwerde erhoben und darin das Vorbringen der Stellungnahme vom 25.11.2014 zum Teil wiederholt und vorgebracht, dass im an die Bezugsperson ergangenen Bescheid des Bundesasylamts vom 14.12.2009 sei auf S. 22 festgestellt worden sei, dass die Angaben der Bezugsperson zum Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat glaubhaft und schlüssig seien. Es wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei grundsätzlich bestehender Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (Verfassungssammlung 17.033 sowie Verwaltungsgerichtshof, 19.06.2008,2007/21/0423) nicht mehr gefolgt werden könne, wonach die Botschaft in asylrechtlichen Familienverfahren nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamts gebunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 AsylG i.V.m. § 26 Fremdenpolizeigesetz zu entscheiden und dabei auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes zu entscheiden.Es wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei grundsätzlich bestehender Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (Verfassungssammlung 17.033 sowie Verwaltungsgerichtshof, 19.06.2008,2007/21/0423) nicht mehr gefolgt werden könne, wonach die Botschaft in asylrechtlichen Familienverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamts gebunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz zu entscheiden und dabei auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes zu entscheiden. Dies ergebe sich auch aus Art. 18 der Richtlinie 2003/86/EG, welche vorsehe, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass im Fall der Ablehnung des Antrages auf Familienzusammenführung ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.Dies ergebe sich auch aus Artikel 18, der Richtlinie 2003/86/EG, welche vorsehe, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass im Fall der Ablehnung des Antrages auf Familienzusammenführung ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne. Im angefochtenen Bescheid sei nicht festgestellt worden, wie das Bundesamt bzw. die Botschaft zu ihrer Entscheidung gelangt sei und dadurch die in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt worden.Im angefochtenen Bescheid sei nicht festgestellt worden, wie das Bundesamt bzw. die Botschaft zu ihrer Entscheidung gelangt sei und dadurch die in Paragraph 11, Absatz 4, FPG verankerte Begründungspflicht verletzt worden.
  9. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 05.02.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei. Anlässlich der Beschwerde neu eingebrachte Unterlagen seien auf Grund des Neuerungsverbotes bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen.
  10. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 05.02.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei. Anlässlich der Beschwerde neu eingebrachte Unterlagen seien auf Grund des Neuerungsverbotes bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch Schreiben der Bezugsperson als Vertreter vom 12.02.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wurde zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung vorgebracht, dass aus dem seitens der Botschaft zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2014, W212 2010725 über die Bindung der Behörde an eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mangels Rechtskraft der Entscheidung nichts zu gewinnen sei.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch Schreiben der Bezugsperson als Vertreter vom 12.02.2015 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Darin wurde zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung vorgebracht, dass aus dem seitens der Botschaft zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2014, W212 2010725 über die Bindung der Behörde an eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mangels Rechtskraft der Entscheidung nichts zu gewinnen sei. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013 zur aktuellen Rechtslage eine Prüfungspflicht der Familieneigenschaft im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorgesehen habe.Weiters habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, zur aktuellen Rechtslage eine Prüfungspflicht der Familieneigenschaft im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorgesehen habe. Es könne nicht erkannt werden, welche mit der Beschwerde eingebrachten Unterlagen wegen des Neuerungsverbots nicht berücksichtigt werden könnten; es seien nur Beilagen angefügt worden, die dem Bundesamt bereits bekannt gewesen seien. Mit einem am 26.02.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. Zu den Ausführungen im Vorlageantrag brachte die Behörde vor, dass aus einer Erörterung der Frage der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2014 für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen sei, da es lediglich um die erfolgte Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsfrage gehe, an der sich die belangte Behörde orientiert habe. Ebenso nicht zu folgen sei der Auffassung, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013 eine Prüfpflicht sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Botschaft gesehen. Tragendes Argument für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in dieser Beschwerdesache sei allein der Umstand gewesen, dass dem damaligen Beschwerdeführer wegen Verletzung des Parteiengehörs die Möglichkeit genommen wurde, die Mitteilung des Bundesasylamtes inhaltlich zu erörtern. Aus den vom Verfassungsgerichtshof in B 369/1013 zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshof, die Belegstellen für die Judikatur zur Bindungswirkung der Mitteilung des Bundesasylamtes seien, ergebe sich, dass dem Verfassungsgerichtshof eine Abkehr von der Rechtsprechung über die Bindungswirkung nicht unterstellt werden könne.Ebenso nicht zu folgen sei der Auffassung, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, eine Prüfpflicht sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Botschaft gesehen. Tragendes Argument für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in dieser Beschwerdesache sei allein der Umstand gewesen, dass dem damaligen Beschwerdeführer wegen Verletzung des Parteiengehörs die Möglichkeit genommen wurde, die Mitteilung des Bundesasylamtes inhaltlich zu erörtern. Aus den vom Verfassungsgerichtshof in B 369/1013 zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshof, die Belegstellen für die Judikatur zur Bindungswirkung der Mitteilung des Bundesasylamtes seien, ergebe sich, dass dem Verfassungsgerichtshof eine Abkehr von der Rechtsprechung über die Bindungswirkung nicht unterstellt werden könne. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren auch keinen Gesetzesprüfungsbeschluss zu den ganz evident präjudiziellen Bestimmungen über die Bindungswirkung des § 35 AsylG und des § 26 Fremdenpolizeigesetz gefasst.Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren auch keinen Gesetzesprüfungsbeschluss zu den ganz evident präjudiziellen Bestimmungen über die Bindungswirkung des Paragraph 35, AsylG und des Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz gefasst. Im vorliegenden Beschwerdefall seien die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten durch Parteiengehör aber gewahrt gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.07.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.07.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  12. Als Bezugsperson wurde ein afghanischer Staatsangehöriger bezeichnet, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Gemäß Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 wurde der Bezugsperson gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde ein afghanischer Staatsangehöriger bezeichnet, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Gemäß Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.02.2013 wurde der Bezugsperson gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Auch nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 25.11.2014 zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 08.08.2014 - mit Erledigung vom 09.12.2014 mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Antragstellerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
  13. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und basieren auf einem mängelfreien Ermittlungsverfahren, in dem die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Rechtsverfolgung durch Einräumung von Parteiengehör gewahrt wurden.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  15. §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." 3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:3.2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ...
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach §35 AsylG 2005 bzw. §26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330 24.GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber zu berücksichtigen, dass Art 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233 aus 2013, vom 27.09.2013). Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach §35 AsylG 2005 bzw. §26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt vergleiche Regierungsvorlage 330 24.Gesetzgebungsperiode Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Die Behörde führte über diesen Antrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durch und kam aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Die Behörde führte über diesen Antrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durch und kam aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Es ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, 2007/21/0423 zu verweisen, wonach aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) "noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwider laufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesasylamt die Asylgewährung nicht für wahrscheinlich erachte." Im Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wäre daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die fehlende Angehörigeneigenschaft nicht einzugehen. Es ist unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA (in Verbindung mit der schon angesprochenen Bindungswirkung für die Vertretungsbehörde) das Parteiengehör durch die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gem. § 11 Abs. 1 FPG gewahrt wurde. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, ist das eine Frage der Beweiswürdigung - und diese fällt (nach der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) negativ aus. Wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, da der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigten Ablehnungsgründe zur Kenntnis gebracht wurden, daraufhin eine Stellungnahme eingebracht wurde, welche ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung an das BFA übermittelt wurde.Im Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wäre daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die fehlende Angehörigeneigenschaft nicht einzugehen. Es ist unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA (in Verbindung mit der schon angesprochenen Bindungswirkung für die Vertretungsbehörde) das Parteiengehör durch die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gem. Paragraph 11, Absatz eins, FPG gewahrt wurde. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, ist das eine Frage der Beweiswürdigung - und diese fällt (nach der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) negativ aus. Wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, da der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigten Ablehnungsgründe zur Kenntnis gebracht wurden, daraufhin eine Stellungnahme eingebracht wurde, welche ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung an das BFA übermittelt wurde. Es weist allerdings auch das Beschwerdevorbringen keine Eignung auf, die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel zu ziehen. Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft zu bestätigen.Es weist allerdings auch das Beschwerdevorbringen keine Eignung auf, die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel zu ziehen. Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Paragraph 35, vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft zu bestätigen. Zu den Ausführungen im Vorlageantrag ist festzuhalten, dass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B 369/2013, keine Abkehr von der Rechtsprechung über die Bindungswirkung der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgeleitet werden kann, wie bereits im Vorlageschreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 01.07.2015 zutreffend dargestellt wurde.Zu den Ausführungen im Vorlageantrag ist festzuhalten, dass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, keine Abkehr von der Rechtsprechung über die Bindungswirkung der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgeleitet werden kann, wie bereits im Vorlageschreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 01.07.2015 zutreffend dargestellt wurde. Auch in sonstiger Hinsicht ist aus dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshof für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, das sich der im dortigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Sachverhalt von jenem des vorliegenden Verfahrens auch dadurch maßgeblich unterscheidet, dass der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen abweisende Bescheid gegenüber einer Mitter von vier Kindern ergangen war, denen zugleich eine Einreiseerlaubnis nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005 erteilt wurde, wobei in der abweisenden Entscheidung über den Antrag der Mutter keine Gründe dafür dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt.Auch in sonstiger Hinsicht ist aus dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshof für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, das sich der im dortigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Sachverhalt von jenem des vorliegenden Verfahrens auch dadurch maßgeblich unterscheidet, dass der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen abweisende Bescheid gegenüber einer Mitter von vier Kindern ergangen war, denen zugleich eine Einreiseerlaubnis nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt wurde, wobei in der abweisenden Entscheidung über den Antrag der Mutter keine Gründe dafür dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt. Es trifft ebenso zu, dass auch aus den Ausführungen des Vorlageantrages über ein Fehlen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2014, Zahl W212 2010725, nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu gewinnen sei. Überdies hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile mit Beschluss vom 18.09.2015, E360-361/2015, die Behandlung einer dagegen erhobene Beschwerde abgelehnt. Die Behörde hat entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, dass sie entgegen § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz in ihrer ablehnenden Entscheidung die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der Entscheidung zu Grunde liegen, nicht genau und umfassend mitgeteilt habe, da sich die vorliegende Entscheidung nicht auf derartige Gründe sondern auf die bindende negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Gewährung von internationalen Schutz gründet.Die Behörde hat entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, dass sie entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz in ihrer ablehnenden Entscheidung die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der Entscheidung zu Grunde liegen, nicht genau und umfassend mitgeteilt habe, da sich die vorliegende Entscheidung nicht auf derartige Gründe sondern auf die bindende negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Gewährung von internationalen Schutz gründet. Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend die Gewährung von internationalen Schutz im Familienverfahren nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet.Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend die Gewährung von internationalen Schutz im Familienverfahren nach seinem Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet. Auch die der Beschwerde angeschlossenen weiteren Unterlagen aus dem Asylverfahren der Bezugsperson können - unabhängig von Fragen über die Reichweite des Neuerungsverbots - das Bestehen einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat nicht bestätigen, da die auf S.22 des an die Bezugsperson ergangenen Bescheids des Bundesasylamts vom 14.12.2009 angesprochenen Ausführungen, dass die Angaben der Bezugsperson über seine Familie und seine Verwandten im Herkunftsstaat plausibel gewesen seien, ausdrücklich auf die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers bezogen wurden, während eine Ehefrau nicht genannt wurde. 3.
  4. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.3.
  5. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W192.2101756.1.00

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