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{'item': 'W196 2115787-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW196 2115787-1 SpruchW196 2115785-1/4E W196 2115787-1/5E W196 2115784-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl 1050367504-150072322, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl 1050367504-150072322, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl 1050367210-150072349, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl 1050367210-150072349, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reisten am 20.01.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 22.01.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Georgisch vor, er hätte Georgien am 15.01.2015 legal mit dem Taxi Richtung Türkei verlassen und wäre vom Grenzübergang Sarpi schlepperunterstützt mit einem LKW nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Ehefrau im Jahr 2013 eine staatliche Wohnung erhalten habe und im April 2014 von einer kriminellen Person bedroht worden sei. Sonstige Fluchtgründe habe er keine; bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um seine Familie, weil sie von "dieser Person" mit dem Tod bedroht worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost vor, Georgien am 15.01.2015 legal mit einem Taxi Richtung Türkei verlassen zu haben und vom Grenzübergang Sarpi schlepperunterstützt mit einem LKW nach Österreich gereist zu sein. Als Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes gab sie an, dass ihre Mutter vor drei Jahren eine staatliche Wohnung erhalten habe. Diese Wohnung habe jedoch in der Folge auch eine andere Person für sich beansprucht und sei die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie deswegen mit dem Tod bedroht worden und auch bei einem Anschlag verletzt worden. Weitere Fluchtgründe habe sei keine; im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihre Familie. Für ihren minderjährigen Sohn würden ebenfalls die Angaben gelten, die sie in der heutigen Einvernahme gemacht habe; ihr Kind habe überdies keine eigenen Fluchtgründe. Am 20.05.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst angab sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Die Frage, ob er jemals einen Reisepass besessen habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer; jedoch sei dieser unterwegs verloren gegangen. Konkret habe seine Frau die Tasche mit den Dokumenten im LKW vergessen. Der Pass sei im Jahr 2014 am Passamt in Tiflis ausgestellt worden. In diesem Jahr habe der Erstbeschwerdeführer auch einen Inlandspass erhalten. Nachgefragt, ob er sonstige Personaldokumente zu Nachweis seiner Identität habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Frau Dokumente habe und diese dann morgen vorlegen werde. Vor seiner Ausreise habe er an einer im Akt näher bezeichneten Adresse in Tiflis gemeinsam mit seiner Frau, seinem Kind, seiner Schwiegermutter, deren Mutter und seinem Schwager gewohnt; bei der Erstbefragung habe er die Adresse verwechselt. Nachgefragt, wo und in welchem Zeitraum er im Heimatland zur Schule gegangen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, aus Abchasien, aus der Ortschaft Ochamchira zu sein. Dort sei er von 1987 bis 1993 auch zur Schule gegangen. Anschließend habe er von 1993 bis 1996 in Batumi und von 1996 bis 1998 in Tiflis die Schule besucht. Anschließend habe er an der staatlichen technischen Universität in Tiflis immatrikuliert, wo er von 1998 bis 2006 studiert habe. In seinem Heimatland habe er zunächst als Bauleiter gearbeitet. Im Jahr 2008, als der Krieg ausgebrochen sei, habe es dann keine Arbeit mehr auf Baustellen gegeben, sodass der Erstbeschwerdeführer ab 2011 für eine Internetfirma, "Kavkaz Online" in Tiflis gearbeitet habe. Dazu befragt, was er von 2008 bis 2011 gemacht habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, Arbeit gesucht zu haben. Zu familiären Bezugspunkten in Georgien befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sein Vater noch in Tiflis lebe; seit dem Tod seiner Mutter habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm. Er habe keinen Kontakt zu Personen im Heimatland. Nachgefragt, wie seine persönliche finanzielle Lage in der Heimat ausgesehen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es zum Leben gereicht habe. Die Frage, ob er verheiratet sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Er habe seine Gattin im Jahr 2000 oder 2001 in Batumi kennengelernt und ungefähr 2007 oder 2008 in Tiflis geheiratet. Seine Frau habe auch die Heiratsurkunde mit; sie seien standesamtlich verheiratet. Nach seinem Reiseweg befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, mit dem Taxi von Tiflis nach Sarpi gefahren zu sein und dort mit dem LKW wahrscheinlich über die Türkei nach Österreich gereist zu sein. Es habe zwei LKW-Fahrer gegeben, die sich abgewechselt hätten. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, 1.500,- Dollar an den Schlepper bezahlt zu haben; dies seien ihre Ersparnisse gewesen. Nach anderen Auslandsaufenthalten befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, vor ungefähr 15 Jahren in der Türkei und insgesamt dreimal, zuletzt im Jahr 2002, in Russland gewesen zu sein. Dort habe er Freunde besucht. Nachgefragt, ob er in Österreich Familienangehörige, Freunde oder Bekannte habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, hier eine Schwester namens XXXX zu haben. Sie lebe seit ungefähr vier Jahren in St. Pölten; welchen Aufenthaltsstatus sie habe, könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben. Der Erstbeschwerdeführer sehe sie etwa einmal in der Woche. In Österreich hätten sie Kontakt zu einer österreichischen Familie, jedoch könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben, wie diese heiße. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in Grundversorgung zu leben. Er sei arbeitsfähig und sei im Bauwesen tätig gewesen. In Österreich habe er bereits einen Deutschkurs besucht, habe jedoch nur geringe Deutschkenntnisse. Dazu aufgefordert, detailliert zu schildern, weshalb er Georgien verlassen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Familie seit 1993 den Flüchtlingsstatus in Georgien gehabt habe; im Jahr 2012 hätten sie vom Ministerium eine Dreizimmerwohnung bekommen und gleich begonnen, diese zu sanieren. Bei der Erstbefragung habe er irrtümlich das Jahr 2013 angegeben. Ein Eigentumsdokument für die Wohnung hätten sie noch nicht erhalten gehabt. Am 11.03.2014 habe seine Frau von einem Nachbarn einen Anruf erhalten, wonach jemand die Türe aufgebrochen habe und die Wohnung besetzt habe. Sie seien zu dieser Zeit in der Wohnung der Großmutter seiner Frau gewesen, weil die Wohnung noch nicht fertig renoviert gewesen sei. Seine Frau habe Kontakt zu den Beamten im Ministerium gehabt, weswegen sie auch die Wohnung bekommen hätten. Seine Frau habe sofort die Polizei angerufen und erzählt, was passiert sei. Die Polizei habe ins Protokoll geschrieben, dass die Wohnung aufgebrochen und das Schloss ausgewechselt worden sei. Es sei jedoch niemand in der Wohnung gewesen. Die Polizei habe eine Ladung in der Wohnung hinterlassen, wonach diese Person zu ihnen habe kommen müssen. Es sei jedoch niemand gekommen. Die Polizei habe feststellen können, wer die Wohnung besetzt habe. Später hätten sie von der Polizei erfahren, dass es sich um eine sehr gefährliche Person gehandelt habe. Er wisse, dass eine Befragung bei der Polizei stattgefunden habe und wisse auch, dass dieser Mann bei der Polizei gesagt habe, dass die Wohnung ihm gehören würde und er sich vor der Polizei nicht rechtfertigen müsse. Er sei jedoch freigelassen worden, weil er sehr gute Kontakte, auch in die Regierung, gehabt habe. Seine Frau könne darüber berichten. Die Polizei habe nichts mehr gegen ihn unternommen und am 30.04.2014 hätten sie eine schriftliche Anzeige gemacht. Am nächsten Tag seien seine Frau und er zur Polizei vorgeladen worden. Der Mann namens XXXX sei auch dort gewesen. Er habe den Erstbeschwerdeführer und seine Frau bedroht und ihnen vorgeworfen, dass sie als Flüchtlinge aus Abchasien zu viele Rechte in Georgien hätten, obwohl sie nur Asylanten seien. Er meinte, dass er ihnen diese Wohnung sicherlich nicht übergeben werde und habe den Erstbeschwerdeführer und seine Frau mit dem Umbringen bedroht, falls sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Die Polizei habe auf diese Bedrohung überhaupt nicht reagiert. Am 27.05.2014 habe ihnen die Polizei dann jedoch erlaubt, in der Wohnung die Türe zu wechseln. Die Sachen, die in der Wohnung gewesen seien, seien alle aufgeschrieben und aus der Wohnung gebracht worden. Seine Frau sei telefonisch von diesem Mann, auch per SMS, mit dem Umbringen bedroht worden. Sie habe dann ihre SIM-Karte gewechselt. Auch die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers sei telefonisch bedroht worden. Danach sei die Schwiegermutter mit ihrem Sohn umgezogen, weil sie Angst gehabt habe. Am 04.11.2014 sei die Frau des Erstbeschwerdeführers um 21 Uhr in Tiflis zu einer Freundin auf Besuch gegangen. Dort habe sie den Mann getroffen, der sie mit der Pistole bedroht und ihr auf den Kopf geschlagen habe. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei für kurze Zeit bewusstlos geworden; anschließend sei der Mann geflüchtet. Als sie fünfzehn Minuten später angerufen habe, habe ihm ein fremder Mann gesagt, dass er sie ins Spital bringen würde. Dies sei ein Taxifahrer gewesen. Er sei gemeinsam mit der Großmutter ins Spital gefahren. Seine Frau habe zwei Tage mit Gehirnerschütterung im Spital bleiben müssen; danach sollte sie noch eine Woche zu Hause bleiben. Einen Monat lang hätten sie aus Angst kaum die Wohnung verlassen. Danach habe seine Frau ihren Sohn zur Schule begleitet und habe sie wieder diesen Mann gesehen. Nach dem Vorfall seien sie dann am 14.11.2014 alle in das Dorf gefahren, in dem die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers lebe und hätten sie sich dazu entschlossen, Georgien zu verlassen. Ein Nachbar habe ihnen den Tipp gegeben, wie sie in Sarpi einen Schlepper finden würden. Am 12.01.2015 seien sie zurück nach Tiflis gefahren und hätten dort einen Monat in ihrer alten Wohnung verbracht. Nachgefragt, ob er auch persönlich bedroht worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Mann ihn nicht persönlich, sondern nur indirekt durch seine Frau bedroht habe. Es sei eine Strategie gewesen, weil Frauen schneller Angst bekommen würden. Dazu befragt, wer jetzt eigentlich diese staatliche Wohnung erhalten habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dies seine Schwiegermutter sei. Damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Frau die Wohnung erhalten habe, führte er aus, ehrlich gesagt gar nicht gewusst zu haben, wer die Wohnung erhalten habe; das habe alles seine Frau gemacht. Die Wohnung sei in einer im Akt näher bezeichneten Adresse in der Stadt Mzkheta, ungefähr 20 bis 30 km von Tiflis entfernt gelegen. Sie sei im ersten Stock und habe drei Zimmer. In die Wohnung seien sie zu keinem Zeitpunkt eingezogen, sondern sei die Wohnung im Rahmen des Flüchtlingsprogrammes vergeben worden. Auf Vorhalt, dass er vor der Erstbefragung angegeben habe, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, weil ihn dieser Mann mit dem Tod bedroht habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, damals gemeint zu haben, dass der Anschlag auf seine Frau verübt worden sei und sie keine Anzeige gemacht hätten, weil seine Frau direkt im Spital von der Polizei befragt worden sei. Nachgefragt, weshalb er diesen Anschlag auf seine Ehefrau in seiner Befragung nie erwähnt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, nicht zu wissen, was er damals erzählt habe. Seine Ehefrau sei damals im "armenischen Krankenhaus", welches zwischen den U-Bahn Stationen "Avlabari" und "300 Aragreli" gelegen sei, gewesen. Nachgefragt, wie die neue Türe, die der Erstbeschwerdeführer eingebaut habe, ausgesehen habe, gab er an, dies nicht zu wissen, weil er nicht dabei gewesen sei. Die Wohnung sei nun versperrt und gehöre noch ihnen. Seine Schwiegermutter sei mit ihrem Sohn in die Ukraine geflohen. Dazu befragt, weshalb er sein Heimatland habe verlassen müssen, hätten sie diesem Mann doch einfach die Wohnung überlassen können, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Wohnung diesen Mann später gar nicht mehr interessiert habe, weil er sich nur an ihm hätte rächen wollen. In die Ukraine seien sie deshalb nicht geflüchtet, weil es dort durch den Krieg sehr unruhig gewesen sei. In der Russischen Föderation würden sie nicht leben wollen. Die Frage, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer. In Abchasien hätten sie als Georgier nicht mehr leben können und hätte sie dieser Mann in Georgien wahrscheinlich überall gefunden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Erstbeschwerdeführer Angst, dass "dieser Mann" sie umbringe.Am 20.05.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst angab sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Die Frage, ob er jemals einen Reisepass besessen habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer; jedoch sei dieser unterwegs verloren gegangen. Konkret habe seine Frau die Tasche mit den Dokumenten im LKW vergessen. Der Pass sei im Jahr 2014 am Passamt in Tiflis ausgestellt worden. In diesem Jahr habe der Erstbeschwerdeführer auch einen Inlandspass erhalten. Nachgefragt, ob er sonstige Personaldokumente zu Nachweis seiner Identität habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Frau Dokumente habe und diese dann morgen vorlegen werde. Vor seiner Ausreise habe er an einer im Akt näher bezeichneten Adresse in Tiflis gemeinsam mit seiner Frau, seinem Kind, seiner Schwiegermutter, deren Mutter und seinem Schwager gewohnt; bei der Erstbefragung habe er die Adresse verwechselt. Nachgefragt, wo und in welchem Zeitraum er im Heimatland zur Schule gegangen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, aus Abchasien, aus der Ortschaft Ochamchira zu sein. Dort sei er von 1987 bis 1993 auch zur Schule gegangen. Anschließend habe er von 1993 bis 1996 in Batumi und von 1996 bis 1998 in Tiflis die Schule besucht. Anschließend habe er an der staatlichen technischen Universität in Tiflis immatrikuliert, wo er von 1998 bis 2006 studiert habe. In seinem Heimatland habe er zunächst als Bauleiter gearbeitet. Im Jahr 2008, als der Krieg ausgebrochen sei, habe es dann keine Arbeit mehr auf Baustellen gegeben, sodass der Erstbeschwerdeführer ab 2011 für eine Internetfirma, "Kavkaz Online" in Tiflis gearbeitet habe. Dazu befragt, was er von 2008 bis 2011 gemacht habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, Arbeit gesucht zu haben. Zu familiären Bezugspunkten in Georgien befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sein Vater noch in Tiflis lebe; seit dem Tod seiner Mutter habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm. Er habe keinen Kontakt zu Personen im Heimatland. Nachgefragt, wie seine persönliche finanzielle Lage in der Heimat ausgesehen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es zum Leben gereicht habe. Die Frage, ob er verheiratet sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Er habe seine Gattin im Jahr 2000 oder 2001 in Batumi kennengelernt und ungefähr 2007 oder 2008 in Tiflis geheiratet. Seine Frau habe auch die Heiratsurkunde mit; sie seien standesamtlich verheiratet. Nach seinem Reiseweg befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, mit dem Taxi von Tiflis nach Sarpi gefahren zu sein und dort mit dem LKW wahrscheinlich über die Türkei nach Österreich gereist zu sein. Es habe zwei LKW-Fahrer gegeben, die sich abgewechselt hätten. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, 1.500,- Dollar an den Schlepper bezahlt zu haben; dies seien ihre Ersparnisse gewesen. Nach anderen Auslandsaufenthalten befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, vor ungefähr 15 Jahren in der Türkei und insgesamt dreimal, zuletzt im Jahr 2002, in Russland gewesen zu sein. Dort habe er Freunde besucht. Nachgefragt, ob er in Österreich Familienangehörige, Freunde oder Bekannte habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, hier eine Schwester namens römisch 40 zu haben. Sie lebe seit ungefähr vier Jahren in St. Pölten; welchen Aufenthaltsstatus sie habe, könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben. Der Erstbeschwerdeführer sehe sie etwa einmal in der Woche. In Österreich hätten sie Kontakt zu einer österreichischen Familie, jedoch könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben, wie diese heiße. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in Grundversorgung zu leben. Er sei arbeitsfähig und sei im Bauwesen tätig gewesen. In Österreich habe er bereits einen Deutschkurs besucht, habe jedoch nur geringe Deutschkenntnisse. Dazu aufgefordert, detailliert zu schildern, weshalb er Georgien verlassen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Familie seit 1993 den Flüchtlingsstatus in Georgien gehabt habe; im Jahr 2012 hätten sie vom Ministerium eine Dreizimmerwohnung bekommen und gleich begonnen, diese zu sanieren. Bei der Erstbefragung habe er irrtümlich das Jahr 2013 angegeben. Ein Eigentumsdokument für die Wohnung hätten sie noch nicht erhalten gehabt. Am 11.03.2014 habe seine Frau von einem Nachbarn einen Anruf erhalten, wonach jemand die Türe aufgebrochen habe und die Wohnung besetzt habe. Sie seien zu dieser Zeit in der Wohnung der Großmutter seiner Frau gewesen, weil die Wohnung noch nicht fertig renoviert gewesen sei. Seine Frau habe Kontakt zu den Beamten im Ministerium gehabt, weswegen sie auch die Wohnung bekommen hätten. Seine Frau habe sofort die Polizei angerufen und erzählt, was passiert sei. Die Polizei habe ins Protokoll geschrieben, dass die Wohnung aufgebrochen und das Schloss ausgewechselt worden sei. Es sei jedoch niemand in der Wohnung gewesen. Die Polizei habe eine Ladung in der Wohnung hinterlassen, wonach diese Person zu ihnen habe kommen müssen. Es sei jedoch niemand gekommen. Die Polizei habe feststellen können, wer die Wohnung besetzt habe. Später hätten sie von der Polizei erfahren, dass es sich um eine sehr gefährliche Person gehandelt habe. Er wisse, dass eine Befragung bei der Polizei stattgefunden habe und wisse auch, dass dieser Mann bei der Polizei gesagt habe, dass die Wohnung ihm gehören würde und er sich vor der Polizei nicht rechtfertigen müsse. Er sei jedoch freigelassen worden, weil er sehr gute Kontakte, auch in die Regierung, gehabt habe. Seine Frau könne darüber berichten. Die Polizei habe nichts mehr gegen ihn unternommen und am 30.04.2014 hätten sie eine schriftliche Anzeige gemacht. Am nächsten Tag seien seine Frau und er zur Polizei vorgeladen worden. Der Mann namens römisch 40 sei auch dort gewesen. Er habe den Erstbeschwerdeführer und seine Frau bedroht und ihnen vorgeworfen, dass sie als Flüchtlinge aus Abchasien zu viele Rechte in Georgien hätten, obwohl sie nur Asylanten seien. Er meinte, dass er ihnen diese Wohnung sicherlich nicht übergeben werde und habe den Erstbeschwerdeführer und seine Frau mit dem Umbringen bedroht, falls sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Die Polizei habe auf diese Bedrohung überhaupt nicht reagiert. Am 27.05.2014 habe ihnen die Polizei dann jedoch erlaubt, in der Wohnung die Türe zu wechseln. Die Sachen, die in der Wohnung gewesen seien, seien alle aufgeschrieben und aus der Wohnung gebracht worden. Seine Frau sei telefonisch von diesem Mann, auch per SMS, mit dem Umbringen bedroht worden. Sie habe dann ihre SIM-Karte gewechselt. Auch die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers sei telefonisch bedroht worden. Danach sei die Schwiegermutter mit ihrem Sohn umgezogen, weil sie Angst gehabt habe. Am 04.11.2014 sei die Frau des Erstbeschwerdeführers um 21 Uhr in Tiflis zu einer Freundin auf Besuch gegangen. Dort habe sie den Mann getroffen, der sie mit der Pistole bedroht und ihr auf den Kopf geschlagen habe. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei für kurze Zeit bewusstlos geworden; anschließend sei der Mann geflüchtet. Als sie fünfzehn Minuten später angerufen habe, habe ihm ein fremder Mann gesagt, dass er sie ins Spital bringen würde. Dies sei ein Taxifahrer gewesen. Er sei gemeinsam mit der Großmutter ins Spital gefahren. Seine Frau habe zwei Tage mit Gehirnerschütterung im Spital bleiben müssen; danach sollte sie noch eine Woche zu Hause bleiben. Einen Monat lang hätten sie aus Angst kaum die Wohnung verlassen. Danach habe seine Frau ihren Sohn zur Schule begleitet und habe sie wieder diesen Mann gesehen. Nach dem Vorfall seien sie dann am 14.11.2014 alle in das Dorf gefahren, in dem die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers lebe und hätten sie sich dazu entschlossen, Georgien zu verlassen. Ein Nachbar habe ihnen den Tipp gegeben, wie sie in Sarpi einen Schlepper finden würden. Am 12.01.2015 seien sie zurück nach Tiflis gefahren und hätten dort einen Monat in ihrer alten Wohnung verbracht. Nachgefragt, ob er auch persönlich bedroht worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Mann ihn nicht persönlich, sondern nur indirekt durch seine Frau bedroht habe. Es sei eine Strategie gewesen, weil Frauen schneller Angst bekommen würden. Dazu befragt, wer jetzt eigentlich diese staatliche Wohnung erhalten habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dies seine Schwiegermutter sei. Damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Frau die Wohnung erhalten habe, führte er aus, ehrlich gesagt gar nicht gewusst zu haben, wer die Wohnung erhalten habe; das habe alles seine Frau gemacht. Die Wohnung sei in einer im Akt näher bezeichneten Adresse in der Stadt Mzkheta, ungefähr 20 bis 30 km von Tiflis entfernt gelegen. Sie sei im ersten Stock und habe drei Zimmer. In die Wohnung seien sie zu keinem Zeitpunkt eingezogen, sondern sei die Wohnung im Rahmen des Flüchtlingsprogrammes vergeben worden. Auf Vorhalt, dass er vor der Erstbefragung angegeben habe, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, weil ihn dieser Mann mit dem Tod bedroht habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, damals gemeint zu haben, dass der Anschlag auf seine Frau verübt worden sei und sie keine Anzeige gemacht hätten, weil seine Frau direkt im Spital von der Polizei befragt worden sei. Nachgefragt, weshalb er diesen Anschlag auf seine Ehefrau in seiner Befragung nie erwähnt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, nicht zu wissen, was er damals erzählt habe. Seine Ehefrau sei damals im "armenischen Krankenhaus", welches zwischen den U-Bahn Stationen "Avlabari" und "300 Aragreli" gelegen sei, gewesen. Nachgefragt, wie die neue Türe, die der Erstbeschwerdeführer eingebaut habe, ausgesehen habe, gab er an, dies nicht zu wissen, weil er nicht dabei gewesen sei. Die Wohnung sei nun versperrt und gehöre noch ihnen. Seine Schwiegermutter sei mit ihrem Sohn in die Ukraine geflohen. Dazu befragt, weshalb er sein Heimatland habe verlassen müssen, hätten sie diesem Mann doch einfach die Wohnung überlassen können, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Wohnung diesen Mann später gar nicht mehr interessiert habe, weil er sich nur an ihm hätte rächen wollen. In die Ukraine seien sie deshalb nicht geflüchtet, weil es dort durch den Krieg sehr unruhig gewesen sei. In der Russischen Föderation würden sie nicht leben wollen. Die Frage, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer. In Abchasien hätten sie als Georgier nicht mehr leben können und hätte sie dieser Mann in Georgien wahrscheinlich überall gefunden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Erstbeschwerdeführer Angst, dass "dieser Mann" sie umbringe. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme vom 20.05.2015 vor, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei nicht ganz gesund, sondern habe Probleme mit der Wirbelsäle. Momentan nehme sie homöopathische Medikamente gegen ihre Magenschmerzen ein. Wegen ihrer Wirbelsäule stehe sie derzeit nicht in Behandlung. Nachgefragt, ob sie jemals einen Reisepass besessen habe, gab sie an, dass sie einen gehabt habe, diesen jedoch im LKW vergessen habe, als sie den LKW hektisch verlassen habe. Dieser habe sich in ihrer Laptop Tasche befunden; auch den Laptop hätten sie somit vergessen. Derzeit habe sie ihre Flüchtlingskarten, die sie auch in Traiskirchen vorgelegt habe, die jedoch nicht als Dokumente anerkannt worden seien. Sie habe auch die Geburtsurkunde ihres Mannes. Von ihrer Geburtsurkunde könne sie eine beglaubigte Kopie besorgen. Darüber hinaus habe sie eine Kopie einer Heiratsurkunde; das Original werde ihr von ihrer Großmutter geschickt. Nachgefragt, ob sie heute irgendwelche Beweismittel vorlegen könne, gab sie an, dass ihre Großmutter ihr auch die polizeilichen Anzeigen schicken werde. Sie habe eine Kopie einer Bestätigung mit, auf welcher der Sachverhalt angeführt sei. Dazu befragt, wo sie geboren und aufgewachsen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies in Abchasien, Tkhrarcheli, gewesen sei. 1992 sei Abchasien von russischen Truppen besetzt worden. 1993 sei es zwischen Georgien und Abchasien zum Nationalkonflikt gekommen, weshalb ihre Familie damals geflüchtet sei. Von 1993 bis 2000 seien sie in Moskau wohnhaft gewesen; danach seien sie wieder nach Georgien gezogen. Zuletzt hätte sie in Tiflis gemeinsam mit ihrer Mutter, Großmutter, ihrem Mann, ihrem Sohn und ihrem Bruder gewohnt. Vor der Ausreise seien sie einen Monat im Dorf Abascha und nur noch zwei Tage in Tiflis gewesen. Auf Vorhalt, dass ihr Mann in seiner Befragung angegeben habe, einen Monat vor seiner Ausreise zurück nach Tiflis gezogen zu sein, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann möglicherweise nervös gewesen sei, als er das gesagt habe; sie wisse genau, dass sie ein Monat im Dorf Abascha gewesen seien. Am 12.01.2015 seien sie nach Tiflis zurückgekehrt und hätten Georgien am 15.01.2015 verlassen. Nachgefragt, wo und in welchem Zeitraum sie zur Schule gegangen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, von 1991 bis zum Krieg in Ochamchira und danach ab 1994 für fünf Jahre in Moskau gelebt zu haben. Seit September 1999 hätten sie wieder in Tiflis / Georgien gelebt. Dort habe die Zweitbeschwerdeführerin von 2001 bis 2004 die staatliche Universität in Tiflis besucht; dann habe sie wieder unterbrechen müssen, weil sie krank geworden sei. Von 2006 bis 2011 habe sie eine private Universität besucht und Wirtschaft studiert. Von 2013 bis 2015 habe sie wieder die staatliche Universität für das Fach "Management" besucht. Dazu aufgefordert, die Wohnung näher zu beschreiben, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich diese im

  1. Stock befunden habe und drei Zimmer gehabt habe. Nachgefragt, in welchem Krankenhaus die Zweitbeschwerdeführerin, nachdem sie auf den Kopf geschlagen worden sei, gewesen sei, gab sie an, im Krankenhaus für Traumatologie und dringende Chirurgie gewesen zu sein; ob dieses Krankenhaus auch einen umgangssprachlichen Namen habe, wisse sie nicht. Sie habe aufgrund einer Gehirnerschütterung und aufgrund von Hämatomen für zwei Tage im Krankenhaus bleiben müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin übergab im Zuge der Einvernahme Unterlagen in georgischer und englischer Sprache betreffend die allgemeine Situation in Georgien. Diese Unterlagen wurden in der Folge einer Übersetzung zugeführt. Am 02.06.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie heute die Originale der polizeilichen Anzeigen vorlegen könne, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; ihre Großmutter habe sie ihr geschickt. Sie habe auch eine Bestätigung ihrer Großmutter und eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und jener ihres Sohnes mit. Nachgefragt, ob sie zufällig das Kuvert, in dem sie diese Dokumente erhalten habe, mithabe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Großmutter ihnen die Dokumente nicht per Post geschickt, sondern jemandem mitgegeben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eigene Schulbestätigungen der Schule Nr 501 in Moskau aus den Jahren 1997 und 1998 und außerdem eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes vor. Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung eines Energieversorgers zum Beweis dafür, dass die Wohnung im Juli 2014 auf XXXX angemeldet worden sei, in Vorlage. Auf die Frage, weshalb sie einen Tag vor ihrer Flucht eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes geholt habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie diese Bestätigung aufgrund ihrer Ausreise geholt habe, um in Zukunft sicherstellen zu können, dass ihr Sohn wieder in der richtigen Schulstufe einsteigen könne. Nachgefragt, ob sie noch Angehörige in Georgien habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihre Großmutter noch in Georgien lebe und ihre Mutter fünf Tage nach ihrer Ausreise das Land verlassen habe und nun in der Ukraine lebe. Der Vater ihres Ehemannes wohne in Tiflis, jedoch hätte sie kaum Kontakt zueinander. Nachgefragt, wann sie letztmalig Kontakt zu jemandem im Heimatland gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, vorige Woche mit ihrer Großmutter telefoniert zu haben; sie spreche sehr oft mit ihr. Nachgefragt, ob sie in ihrem Heimatland gearbeitet habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht gearbeitet zu haben, sondern Mitglied von einer internationalen Gesellschaft, die Flüchtlingen geholfen habe, gewesen zu sein. Sie habe dort ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt, welche teilweise auch bezahlt worden seien. Der Name der Gesellschaft sei "Internationale Gesellschaft für Flüchtlingshilfe"; der Vorsitzende sei XXXX. Die Adresse wisse sie nicht; sie wisse nur, dass die Organisation im Rayon Saburtalo in Tiflis gelegen sei. Die Organisation sei selbst von Flüchtlingen gegründet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dort von Ende 2013 bis Anfang 2014 gearbeitet. Sie habe dort eine Art Dienstausweis gehabt, den sie beschaffen könne; es sei kein offizieller Job gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe die vergangenen drei Jahre bei Kaukasus Online in Tiflis als Netzingenieur gearbeitet. Ihre finanzielle Situation sei gut gewesen. Nachgefragt, ob sie vor ihrer Ausreise bereits außerhalb Georgiens gewesen sei, führte sie aus, bis 1998 in Russland gewesen zu sein und dort gelebt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe noch viele Freunde und Schulkollegen in Russland; konkret in Moskau. Hier in Österreich lebe die Schwester ihres Mannes, die sie ungefähr einmal in zwei Wochen oder öfter sehen würden. Sie arbeite und habe daher nicht so viel Zeit. Nachgefragt, was sie in Österreich vorhabe, wenn sie hierbleiben könne, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, von September bis Ende Jänner zusammen mit ihrem Mann einen Integrationskurs im WIFI zu besuchen. Dieser sei privat von einem Golfclub finanziert worden. Da sie noch Studentin in Tiflis sei, wolle sie gerne ein Studium hier in St. Pölten aufnehmen und ausreichende Sprachkenntnisse erlangen. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs der Diakonie. Dazu aufgefordert zu erzählen, weshalb sie Georgien verlassen habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 1993 Abchasien verlassen hätten und als Flüchtlinge nach Georgien gekommen seien. Sie hätten den Status als anerkannte Flüchtlinge erhalten. Nach der Anordnung der Regierung Georgiens hätten sie als anerkannte Flüchtlinge das Recht auf eine Eigentumswohnung. Ende 2012 sei ihnen aber leider nur mündlich von der Stadtverwaltung der Stadt Mzcheta mitgeteilt worden, dass ihnen eine Wohnung zugeteilt werde; dies sei nach Ansuchen des Ministeriums für Flüchtlinge beschlossen worden. Die Wohnung befinde sich in einem Wohnblock in der Nähe einer georgischen Militäreinheit. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Registrierung von Stromzählern in zwei Wohnblöcken mit der Hilfe des Flüchtlingsministeriums organisiert. Im Sommer 2013 hätten sie angefangen, die Wohnungen selbst zu renovieren. Sie hätten diese Wohnung auch umgebaut und neue Fenster und Türen montiert. Am 11.03.2014 hätten ihnen Nachbarn per Telefon berichtet, dass jemand ihre Wohnung aufgebrochen habe und auch besetzt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann sofort telefonisch die Polizei informiert, die vor Ort ein Protokoll ausgestellt habe, wonach das Türschloss ausgewechselt worden sei. Auch hätten sie eine Ladung in die Türe gesteckt, auf welcher der Besitzer der Wohnung aufgefordert worden sei, zu erscheinen. Darauf habe dieser jedoch keine Folge geleistet. Später hätten sie erfahren, dass jemand durch die Polizei aufgehalten, jedoch durch seine Kontakte sofort wieder entlassen worden sei. Sie hätten Angst vor Kontakt zu der Person gehabt, welche in ihrer Wohnung gewesen sei. Dieser habe weiter in der Wohnung gelebt und hätten sie zunächst gar nicht versucht, mit ihm zu reden. Am 30.04.2014 habe die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter bei der Polizei in Mzcheta Anzeige erstattet, weil ihre Wohnung nach wie vor von dieser fremden Person besetzt gewesen sei. Am nächsten Tag nach der Anzeige seien sie von der Polizei aufgefordert worden, genaue Angaben zu machen und seien zu einer Einvernahme eingeladen worden. Dort habe auch der vorgeladene Besitzer der Wohnung, XXXX, gewartet, der ihnen in Abwesenheit der Polizei gesagt habe, dass sie als Flüchtlinge aus Abchasien viel zu viele Rechte hätten und sogar die Wohnung umsonst bekommen würden. Er habe der Zweitbeschwerdeführerin dann auch gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht aufhöre, um diese Wohnung zu kämpfen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter befragt worden. Der Polizei sei bekannt geworden, dass sie nach Ansuchen des Flüchtlingsministeriums diese Wohnung bekommen sollten. XXXX habe sich selbstbewusst und frech benommen. Auch einer der Polizisten habe bestätigt, dass seine Bekannten aus dem Ministerium auch schon mit der Polizei Kontakt aufgenommen hätten. Nachgefragt, wer zu dieser Einvernahme geladen worden sei, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter und sie gleichzeitig befragt worden seien. Ihr Mann sei zwar nicht offiziell befragt worden, sei aber auch anwesend gewesen und gelegentlich in das Einvernahmezimmer gekommen. Befragt worden seien jedoch nur die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Mutter. Am 27.05.2014 sei in Anwesenheit der Polizei ihre Türe auf eine Sicherheitstüre ausgewechselt worden. Die Polizei habe auch ein Protokoll darüber angefertigt, welche persönlichen Sachen sich in der Wohnung befunden hätten und seien diese aus der Wohnung entfernt worden. Im Juni sei die Zweitbeschwerdeführerin dann von "diesem Mann" ständig per Telefon belästigt und bedroht worden. Er habe ihr auch SMS gesendet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daraufhin wieder bei der Polizei gewesen und habe auch diese Nachrichten hergezeigt. Die Polizei habe darauf jedoch nicht reagiert, sondern gemeint, dass die Nachrichten als Beweismittel nicht ausreichen würden. Die Frage, ob ihr Gatte ebenfalls bedroht worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; nur sie selbst sei bedroht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters aus, anschließend die SIM-Karte ausgewechselt zu haben; danach sei ihre Mutter per Telefon belästigt worden. Im Sommer 2014 sei die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Bruder in das Dorf Abascha gefahren, um zur Ruhe zu kommen. Sie hätten die ganze Zeit in Tiflis gelebt. Die Wohnung sei in der Stadt Mzcheta gelegen und hätten sie gehofft, dass sie "dieser Mann" in Tiflis nicht finde. Am 04.11.2014 habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Freundin in Tiflis besuchen wollen. Um ungefähr 21 Uhr habe sie "diese Person" neben dem Tunnel getroffen. Er habe eine Pistole in der Hand gehabt, diese auf die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet und dabei gesagt: "Deine Familie wird keine Wohnung bekommen". Weiters habe er gesagt, dass er ihnen nie verzeihen würde und sie dafür bezahlen würden. Er habe gesagt, dass er sie jetzt erschießen werde. Dann sei ein Mann vorbeigegangen, welcher laut telefoniert habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diese Situation ausgenutzt und laut geschrien. Der Mann habe ihr mit der Hand den Mund zugehalten und gesagt, dass sie ja nicht zur Polizei gehen solle, ihn nicht anzeigen solle und keiner Person etwas davon sagen solle. Dann habe er ihr mit der Pistole fest auf den Kopf geschlagen. Als die Zweitbeschwerdeführerin wieder zu sich gekommen sei, sei sie auf dem Boden gelegen. Ihr sei schwindelig gewesen und habe sie kaum aufstehen könne. Sie sei anschließend in Richtung einer Bundesstraße gegangen und habe ein Taxi angehalten. Ihr Handy habe dann geläutet, jedoch habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht abheben können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dem Taxifahrer gesagt, dass sie nach Hause müsse; dieser habe jedoch gemeint, dass es besser sei, wenn er sie ins Krankenhaus bringe. Dies habe er auch ihrem Mann gesagt, als er am Handy abgehoben habe. Der Taxifahrer habe die Zweitbeschwerdeführerin anschließend ins Zentrum für dringende Chirurgie und Traumatologie in Tiflis gebracht; das Territorium heiße Aramjanz. Um ungefähr 24 Uhr sei sie von einem Untersuchungsrichter direkt im Krankenhaus zum Vorfall befragt worden. Sie hätten sie gefragt, ob sie den Mann kenne, der sie bedrohe und geschlagen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht gesagt, wer der Mann gewesen sei, weil es sowieso keinen Sinn gehabt hätte, der Polizei die Wahrheit zu erzählen, zumal der Mann Kontakte zur Polizei und zur Regierung gehabt habe. Am nächsten Tag sei wieder ein Polizist zu ihr gekommen und habe gesagt, dass sie kein Strafverfahren beginnen könnten, wenn sie keinen Beschuldigten nennen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihnen dann auch gesagt, dass sie keine weiteren Untersuchungen zu ihrem Fall tätigen sollen. Am
  2. November sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und habe für sieben Tage zu Hause im Bett bleiben müssen. Sie hätten ein Monat lang nicht die Wohnung verlassen. Am
  3. Dezember sei die Zweitbeschwerdeführerin dann mit ihrem Sohn zur Schule gegangen und habe vor der Schule wieder diesen Mann gesehen. Sie sei dann mit ihrem Sohn gleich nach Hause gefahren, weil sie verstanden habe, dass die Gefahr zu groß sei und der Mann sie nicht in Ruhe lasse. Am
  4. Dezember seien sie ins Dorf Abascha gefahren, wo ihre Mutter bereits gewesen sei. Dort hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Wenn sie dieser Mann sogar in Tiflis gefunden habe, dann finde er sie dort auch. Als sie in diesem Dorf gewesen seien, habe ihre Mutter angeboten, in die Ukraine zu fahren, weil sie dort Bekannte gehabt habe. Ein Nachbar von dort habe dann gesagt, dass man in Sarbi, somit an der Grenze zwischen Georgien und der Türkei, einen LKW finden könne, der sie nach Europa bringe. Am
  5. Jänner seien sie nach Tiflis zu ihrer Großmutter in die Wohnung gefahren. Am
  6. Jänner habe die Zweitbeschwerdeführerin die Schulbestätigung ihres Kindes geholt und am
  7. Jänner um 7 Uhr in der Früh seien sie mit dem Taxi nach Sarbi gefahren, um den LKW zu finden, der sie nach Österreich habe bringen können. Ihre Mutter sei zunächst in Abascha geblieben und am fünften Tag nach ihrer Ausreise in die Ukraine gefahren. Die Frage, ob ihr Sohn somit zwei Monate lang nicht in der Schule gewesen sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nicht versucht habe, die Person zu nennen, wenn die Polizei offenbar ein Strafverfahren habe einleiten wollen, gab sie an, dass sie von vornherein gewusst habe, dass er Kontakt zum Ministerium habe und es daher keinen Sinn gehabt hätte. Er habe auch damit gedroht, ihren Mann und ihren Sohn umzubringen. Dazu befragt, ob sie erklären könne, weshalb nicht auch der Erstbeschwerdeführer von der Polizei befragt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihrer Mutter geholfen habe und die Wohnung für ihre Mutter gedacht gewesen sei. Nachgefragt, weshalb sie erst im Sommer 2013 mit der Renovierung begonnen hätten, obwohl sie die Wohnung bereits Ende 2012 zugewiesen bekommen hätten, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie zuvor nicht genug Zeit dafür gehabt hätten. Sie hätten sie zuerst geputzt und komplett ausgeräumt und anschließend erst im Sommer mit der Renovierung begonnen, weil diese eine bessere Zeit gewesen sei. Es habe dann die ganze Familie zusammengeholfen; der Erstbeschwerdeführer habe die Wohnung renoviert. Erneut gefragt, weshalb nicht der Erstbeschwerdeführer von XXXX bedroht worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin dann an, dass es für einen Mann vielleicht einfacher wär, eine Frau zu bedrohen und ihr Angst einzujagen als einem Mann. Sie habe auch nicht gewollt, dass sich ihr Ehemann einmische, weil sie gewusst habe, dass es ein schlimmes Ende finde, wenn es zu einer Auseinandersetzung der Männer komme. Neuerlich nachgefragt, weshalb sie dann ihr Heimatland hätten verlassen müssen, hätten sie doch dem Mann einfach die Wohnung überlassen könne, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass er ihnen die Wohnung nicht habe wegnehmen können und dann Gewalt gegen sie richten und Rache an ihnen üben habe wollen. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nicht gleich hingefahren sei, um nachzusehen, als die Wohnung am 11.
  8. aufgebrochen worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Angst gehabt habe, weil sie gehört habe, dass eingebrochen worden sei und sie nicht gewusst habe, was passieren könne, wenn sie hinfahre. Außerdem seien sie zu diesem Zeitpunkt in Tiflis gewesen und sei die Wohnung in Mzcheta gelegen Als sie davon erfahren habe, habe die Zweitbeschwerdeführerin sogleich die Polizei informiert. Zum Zeitpunkt des Einbruchs sei die Renovierung der Wohnung bereits fast abgeschlossen gewesen. Sie hätten die Türen und Fenster ausgetauscht, den Balkon verglast und seien auch neue Leitungen verlegt worden. Es hätte nur mehr das Ausmalen gefehlt, dann wären sie fertig gewesen. Damit konfrontiert, dass sie die Wohnung bereits seit 2012 gehabt hätten und nachgefragt, weshalb der Mann erst fast zwei Jahre später drauf gekommen sei, die Wohnung wegnehmen zu wollen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass er sich möglicherweise schöne Fenster ausgesucht habe und gedacht habe, dass die Wohnung wohl schon fertig renoviert sein müsste und gerade deswegen ihre Wohnung ausgewählt habe. Nachgefragt, weshalb sie nicht in die Russische Föderation geflüchtet sei, spreche sie doch die Sprache und habe viele Freunde dort, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich nicht vorstellen zu können, sich in Russland in Sicherheit zu fühlen. Russland sei kein stabiles Land; sie könne sich nicht vorstellen, dort zu leben. Dazu befragt, ob sie nicht in Georgien an einem anderen Ort hätte Schutz suchen können, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass Tiflis die Hauptstadt in Georgien sei und alles von dort ausgehe. Wenn man eine Bestätigung brauche oder um etwas ansuche, laufe alles über Tiflis. Er hätte sie auch über Tiflis finden können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich nicht in Georgien verstecken können. Sie hätten schon sehr lange in Angst gelebt und viel erlebt; schon bei der ersten Flucht nach Georgien. Hier fühle sie sich endlich in Sicherheit. Nachgefragt, was die Frucht im Falle einer jetzigen Rückkehr in die Heimat sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Angst um das Leben ihrer Familie zu haben. Damit konfrontiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass sie in Georgien von einer Person bedroht worden sei, die zweimal wegen Mordes vorbestraft sei und nachgefragt, weshalb sie dies in keiner Einvernahme erwähnt habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dies von der Polizei erfahren zu haben. Sie habe möglicherweise vergessen, dies zu erwähnen. Die Frage, ob sie mit der Überprüfung ihrer Angaben im Heimatland einverstanden sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Auf die Frage, ob sie sonst noch etwas vorbringen wolle, gab sie an, dass sie glaube, alles erzählt zu haben. Ergänzend wolle sie noch hinzufügen, dass sie von ihrer Großmutter erfahren habe, dass das Verteidigungsministerium nach ihnen suche.Am 02.06.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie heute die Originale der polizeilichen Anzeigen vorlegen könne, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; ihre Großmutter habe sie ihr geschickt. Sie habe auch eine Bestätigung ihrer Großmutter und eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und jener ihres Sohnes mit. Nachgefragt, ob sie zufällig das Kuvert, in dem sie diese Dokumente erhalten habe, mithabe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Großmutter ihnen die Dokumente nicht per Post geschickt, sondern jemandem mitgegeben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eigene Schulbestätigungen der Schule Nr 501 in Moskau aus den Jahren 1997 und 1998 und außerdem eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes vor. Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung eines Energieversorgers zum Beweis dafür, dass die Wohnung im Juli 2014 auf römisch 40 angemeldet worden sei, in Vorlage. Auf die Frage, weshalb sie einen Tag vor ihrer Flucht eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes geholt habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie diese Bestätigung aufgrund ihrer Ausreise geholt habe, um in Zukunft sicherstellen zu können, dass ihr Sohn wieder in der richtigen Schulstufe einsteigen könne. Nachgefragt, ob sie noch Angehörige in Georgien habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihre Großmutter noch in Georgien lebe und ihre Mutter fünf Tage nach ihrer Ausreise das Land verlassen habe und nun in der Ukraine lebe. Der Vater ihres Ehemannes wohne in Tiflis, jedoch hätte sie kaum Kontakt zueinander. Nachgefragt, wann sie letztmalig Kontakt zu jemandem im Heimatland gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, vorige Woche mit ihrer Großmutter telefoniert zu haben; sie spreche sehr oft mit ihr. Nachgefragt, ob sie in ihrem Heimatland gearbeitet habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht gearbeitet zu haben, sondern Mitglied von einer internationalen Gesellschaft, die Flüchtlingen geholfen habe, gewesen zu sein. Sie habe dort ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt, welche teilweise auch bezahlt worden seien. Der Name der Gesellschaft sei "Internationale Gesellschaft für Flüchtlingshilfe"; der Vorsitzende sei römisch 40 . Die Adresse wisse sie nicht; sie wisse nur, dass die Organisation im Rayon Saburtalo in Tiflis gelegen sei. Die Organisation sei selbst von Flüchtlingen gegründet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dort von Ende 2013 bis Anfang 2014 gearbeitet. Sie habe dort eine Art Dienstausweis gehabt, den sie beschaffen könne; es sei kein offizieller Job gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe die vergangenen drei Jahre bei Kaukasus Online in Tiflis als Netzingenieur gearbeitet. Ihre finanzielle Situation sei gut gewesen. Nachgefragt, ob sie vor ihrer Ausreise bereits außerhalb Georgiens gewesen sei, führte sie aus, bis 1998 in Russland gewesen zu sein und dort gelebt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe noch viele Freunde und Schulkollegen in Russland; konkret in Moskau. Hier in Österreich lebe die Schwester ihres Mannes, die sie ungefähr einmal in zwei Wochen oder öfter sehen würden. Sie arbeite und habe daher nicht so viel Zeit. Nachgefragt, was sie in Österreich vorhabe, wenn sie hierbleiben könne, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, von September bis Ende Jänner zusammen mit ihrem Mann einen Integrationskurs im WIFI zu besuchen. Dieser sei privat von einem Golfclub finanziert worden. Da sie noch Studentin in Tiflis sei, wolle sie gerne ein Studium hier in St. Pölten aufnehmen und ausreichende Sprachkenntnisse erlangen. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs der Diakonie. Dazu aufgefordert zu erzählen, weshalb sie Georgien verlassen habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 1993 Abchasien verlassen hätten und als Flüchtlinge nach Georgien gekommen seien. Sie hätten den Status als anerkannte Flüchtlinge erhalten. Nach der Anordnung der Regierung Georgiens hätten sie als anerkannte Flüchtlinge das Recht auf eine Eigentumswohnung. Ende 2012 sei ihnen aber leider nur mündlich von der Stadtverwaltung der Stadt Mzcheta mitgeteilt worden, dass ihnen eine Wohnung zugeteilt werde; dies sei nach Ansuchen des Ministeriums für Flüchtlinge beschlossen worden. Die Wohnung befinde sich in einem Wohnblock in der Nähe einer georgischen Militäreinheit. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Registrierung von Stromzählern in zwei Wohnblöcken mit der Hilfe des Flüchtlingsministeriums organisiert. Im Sommer 2013 hätten sie angefangen, die Wohnungen selbst zu renovieren. Sie hätten diese Wohnung auch umgebaut und neue Fenster und Türen montiert. Am 11.03.2014 hätten ihnen Nachbarn per Telefon berichtet, dass jemand ihre Wohnung aufgebrochen habe und auch besetzt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann sofort telefonisch die Polizei informiert, die vor Ort ein Protokoll ausgestellt habe, wonach das Türschloss ausgewechselt worden sei. Auch hätten sie eine Ladung in die Türe gesteckt, auf welcher der Besitzer der Wohnung aufgefordert worden sei, zu erscheinen. Darauf habe dieser jedoch keine Folge geleistet. Später hätten sie erfahren, dass jemand durch die Polizei aufgehalten, jedoch durch seine Kontakte sofort wieder entlassen worden sei. Sie hätten Angst vor Kontakt zu der Person gehabt, welche in ihrer Wohnung gewesen sei. Dieser habe weiter in der Wohnung gelebt und hätten sie zunächst gar nicht versucht, mit ihm zu reden. Am 30.04.2014 habe die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter bei der Polizei in Mzcheta Anzeige erstattet, weil ihre Wohnung nach wie vor von dieser fremden Person besetzt gewesen sei. Am nächsten Tag nach der Anzeige seien sie von der Polizei aufgefordert worden, genaue Angaben zu machen und seien zu einer Einvernahme eingeladen worden. Dort habe auch der vorgeladene Besitzer der Wohnung, römisch 40 , gewartet, der ihnen in Abwesenheit der Polizei gesagt habe, dass sie als Flüchtlinge aus Abchasien viel zu viele Rechte hätten und sogar die Wohnung umsonst bekommen würden. Er habe der Zweitbeschwerdeführerin dann auch gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht aufhöre, um diese Wohnung zu kämpfen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter befragt worden. Der Polizei sei bekannt geworden, dass sie nach Ansuchen des Flüchtlingsministeriums diese Wohnung bekommen sollten. römisch 40 habe sich selbstbewusst und frech benommen. Auch einer der Polizisten habe bestätigt, dass seine Bekannten aus dem Ministerium auch schon mit der Polizei Kontakt aufgenommen hätten. Nachgefragt, wer zu dieser Einvernahme geladen worden sei, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter und sie gleichzeitig befragt worden seien. Ihr Mann sei zwar nicht offiziell befragt worden, sei aber auch anwesend gewesen und gelegentlich in das Einvernahmezimmer gekommen. Befragt worden seien jedoch nur die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Mutter. Am 27.05.2014 sei in Anwesenheit der Polizei ihre Türe auf eine Sicherheitstüre ausgewechselt worden. Die Polizei habe auch ein Protokoll darüber angefertigt, welche persönlichen Sachen sich in der Wohnung befunden hätten und seien diese aus der Wohnung entfernt worden. Im Juni sei die Zweitbeschwerdeführerin dann von "diesem Mann" ständig per Telefon belästigt und bedroht worden. Er habe ihr auch SMS gesendet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daraufhin wieder bei der Polizei gewesen und habe auch diese Nachrichten hergezeigt. Die Polizei habe darauf jedoch nicht reagiert, sondern gemeint, dass die Nachrichten als Beweismittel nicht ausreichen würden. Die Frage, ob ihr Gatte ebenfalls bedroht worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; nur sie selbst sei bedroht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters aus, anschließend die SIM-Karte ausgewechselt zu haben; danach sei ihre Mutter per Telefon belästigt worden. Im Sommer 2014 sei die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Bruder in das Dorf Abascha gefahren, um zur Ruhe zu kommen. Sie hätten die ganze Zeit in Tiflis gelebt. Die Wohnung sei in der Stadt Mzcheta gelegen und hätten sie gehofft, dass sie "dieser Mann" in Tiflis nicht finde. Am 04.11.2014 habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Freundin in Tiflis besuchen wollen. Um ungefähr 21 Uhr habe sie "diese Person" neben dem Tunnel getroffen. Er habe eine Pistole in der Hand gehabt, diese auf die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet und dabei gesagt: "Deine Familie wird keine Wohnung bekommen". Weiters habe er gesagt, dass er ihnen nie verzeihen würde und sie dafür bezahlen würden. Er habe gesagt, dass er sie jetzt erschießen werde. Dann sei ein Mann vorbeigegangen, welcher laut telefoniert habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diese Situation ausgenutzt und laut geschrien. Der Mann habe ihr mit der Hand den Mund zugehalten und gesagt, dass sie ja nicht zur Polizei gehen solle, ihn nicht anzeigen solle und keiner Person etwas davon sagen solle. Dann habe er ihr mit der Pistole fest auf den Kopf geschlagen. Als die Zweitbeschwerdeführerin wieder zu sich gekommen sei, sei sie auf dem Boden gelegen. Ihr sei schwindelig gewesen und habe sie kaum aufstehen könne. Sie sei anschließend in Richtung einer Bundesstraße gegangen und habe ein Taxi angehalten. Ihr Handy habe dann geläutet, jedoch habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht abheben können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dem Taxifahrer gesagt, dass sie nach Hause müsse; dieser habe jedoch gemeint, dass es besser sei, wenn er sie ins Krankenhaus bringe. Dies habe er auch ihrem Mann gesagt, als er am Handy abgehoben habe. Der Taxifahrer habe die Zweitbeschwerdeführerin anschließend ins Zentrum für dringende Chirurgie und Traumatologie in Tiflis gebracht; das Territorium heiße Aramjanz. Um ungefähr 24 Uhr sei sie von einem Untersuchungsrichter direkt im Krankenhaus zum Vorfall befragt worden. Sie hätten sie gefragt, ob sie den Mann kenne, der sie bedrohe und geschlagen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht gesagt, wer der Mann gewesen sei, weil es sowieso keinen Sinn gehabt hätte, der Polizei die Wahrheit zu erzählen, zumal der Mann Kontakte zur Polizei und zur Regierung gehabt habe. Am nächsten Tag sei wieder ein Polizist zu ihr gekommen und habe gesagt, dass sie kein Strafverfahren beginnen könnten, wenn sie keinen Beschuldigten nennen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihnen dann auch gesagt, dass sie keine weiteren Untersuchungen zu ihrem Fall tätigen sollen. Am
  9. November sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und habe für sieben Tage zu Hause im Bett bleiben müssen. Sie hätten ein Monat lang nicht die Wohnung verlassen. Am
  10. Dezember sei die Zweitbeschwerdeführerin dann mit ihrem Sohn zur Schule gegangen und habe vor der Schule wieder diesen Mann gesehen. Sie sei dann mit ihrem Sohn gleich nach Hause gefahren, weil sie verstanden habe, dass die Gefahr zu groß sei und der Mann sie nicht in Ruhe lasse. Am
  11. Dezember seien sie ins Dorf Abascha gefahren, wo ihre Mutter bereits gewesen sei. Dort hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Wenn sie dieser Mann sogar in Tiflis gefunden habe, dann finde er sie dort auch. Als sie in diesem Dorf gewesen seien, habe ihre Mutter angeboten, in die Ukraine zu fahren, weil sie dort Bekannte gehabt habe. Ein Nachbar von dort habe dann gesagt, dass man in Sarbi, somit an der Grenze zwischen Georgien und der Türkei, einen LKW finden könne, der sie nach Europa bringe. Am
  12. Jänner seien sie nach Tiflis zu ihrer Großmutter in die Wohnung gefahren. Am
  13. Jänner habe die Zweitbeschwerdeführerin die Schulbestätigung ihres Kindes geholt und am
  14. Jänner um 7 Uhr in der Früh seien sie mit dem Taxi nach Sarbi gefahren, um den LKW zu finden, der sie nach Österreich habe bringen können. Ihre Mutter sei zunächst in Abascha geblieben und am fünften Tag nach ihrer Ausreise in die Ukraine gefahren. Die Frage, ob ihr Sohn somit zwei Monate lang nicht in der Schule gewesen sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nicht versucht habe, die Person zu nennen, wenn die Polizei offenbar ein Strafverfahren habe einleiten wollen, gab sie an, dass sie von vornherein gewusst habe, dass er Kontakt zum Ministerium habe und es daher keinen Sinn gehabt hätte. Er habe auch damit gedroht, ihren Mann und ihren Sohn umzubringen. Dazu befragt, ob sie erklären könne, weshalb nicht auch der Erstbeschwerdeführer von der Polizei befragt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihrer Mutter geholfen habe und die Wohnung für ihre Mutter gedacht gewesen sei. Nachgefragt, weshalb sie erst im Sommer 2013 mit der Renovierung begonnen hätten, obwohl sie die Wohnung bereits Ende 2012 zugewiesen bekommen hätten, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie zuvor nicht genug Zeit dafür gehabt hätten. Sie hätten sie zuerst geputzt und komplett ausgeräumt und anschließend erst im Sommer mit der Renovierung begonnen, weil diese eine bessere Zeit gewesen sei. Es habe dann die ganze Familie zusammengeholfen; der Erstbeschwerdeführer habe die Wohnung renoviert. Erneut gefragt, weshalb nicht der Erstbeschwerdeführer von römisch 40 bedroht worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin dann an, dass es für einen Mann vielleicht einfacher wär, eine Frau zu bedrohen und ihr Angst einzujagen als einem Mann. Sie habe auch nicht gewollt, dass sich ihr Ehemann einmische, weil sie gewusst habe, dass es ein schlimmes Ende finde, wenn es zu einer Auseinandersetzung der Männer komme. Neuerlich nachgefragt, weshalb sie dann ihr Heimatland hätten verlassen müssen, hätten sie doch dem Mann einfach die Wohnung überlassen könne, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass er ihnen die Wohnung nicht habe wegnehmen können und dann Gewalt gegen sie richten und Rache an ihnen üben habe wollen. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nicht gleich hingefahren sei, um nachzusehen, als die Wohnung am 11.
  15. aufgebrochen worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Angst gehabt habe, weil sie gehört habe, dass eingebrochen worden sei und sie nicht gewusst habe, was passieren könne, wenn sie hinfahre. Außerdem seien sie zu diesem Zeitpunkt in Tiflis gewesen und sei die Wohnung in Mzcheta gelegen Als sie davon erfahren habe, habe die Zweitbeschwerdeführerin sogleich die Polizei informiert. Zum Zeitpunkt des Einbruchs sei die Renovierung der Wohnung bereits fast abgeschlossen gewesen. Sie hätten die Türen und Fenster ausgetauscht, den Balkon verglast und seien auch neue Leitungen verlegt worden. Es hätte nur mehr das Ausmalen gefehlt, dann wären sie fertig gewesen. Damit konfrontiert, dass sie die Wohnung bereits seit 2012 gehabt hätten und nachgefragt, weshalb der Mann erst fast zwei Jahre später drauf gekommen sei, die Wohnung wegnehmen zu wollen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass er sich möglicherweise schöne Fenster ausgesucht habe und gedacht habe, dass die Wohnung wohl schon fertig renoviert sein müsste und gerade deswegen ihre Wohnung ausgewählt habe. Nachgefragt, weshalb sie nicht in die Russische Föderation geflüchtet sei, spreche sie doch die Sprache und habe viele Freunde dort, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich nicht vorstellen zu können, sich in Russland in Sicherheit zu fühlen. Russland sei kein stabiles Land; sie könne sich nicht vorstellen, dort zu leben. Dazu befragt, ob sie nicht in Georgien an einem anderen Ort hätte Schutz suchen können, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass Tiflis die Hauptstadt in Georgien sei und alles von dort ausgehe. Wenn man eine Bestätigung brauche oder um etwas ansuche, laufe alles über Tiflis. Er hätte sie auch über Tiflis finden können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich nicht in Georgien verstecken können. Sie hätten schon sehr lange in Angst gelebt und viel erlebt; schon bei der ersten Flucht nach Georgien. Hier fühle sie sich endlich in Sicherheit. Nachgefragt, was die Frucht im Falle einer jetzigen Rückkehr in die Heimat sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Angst um das Leben ihrer Familie zu haben. Damit konfrontiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass sie in Georgien von einer Person bedroht worden sei, die zweimal wegen Mordes vorbestraft sei und nachgefragt, weshalb sie dies in keiner Einvernahme erwähnt habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dies von der Polizei erfahren zu haben. Sie habe möglicherweise vergessen, dies zu erwähnen. Die Frage, ob sie mit der Überprüfung ihrer Angaben im Heimatland einverstanden sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Auf die Frage, ob sie sonst noch etwas vorbringen wolle, gab sie an, dass sie glaube, alles erzählt zu haben. Ergänzend wolle sie noch hinzufügen, dass sie von ihrer Großmutter erfahren habe, dass das Verteidigungsministerium nach ihnen suche. Am 22.07.2015 langte eine ID-Karte der Organisation, für welche die Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen sei, ein. Am 10.09.2015 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt, wobei ausgeführt wurde, dass die Informationen zu den ersten beiden Fragen angesichts von Verzögerungen nachgereicht würden. Am 23.09.2015 langte eine Ergänzung zur Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Tiflis betreffend die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in der "Internationalen Gesellschaft für Flüchtlingshilfe" ein. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 01.10.2015 wurden die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zunächst festgehalten, dass die neu erlassene Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG ebenfalls als verfassungswidrig zu qualifizieren sei und werde daher angesichts der möglichen Verfassungswidrigkeit einer präjudiziellen Norm angeregt, das BVwG möge einen Antrag an den VfGH gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG iVm Art 89 Abs 2 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung des § 16 Abs 1 BFA-VG stellen. Zur Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die Feststelllungen zur Person des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens mangelhaft geblieben seien. So habe die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern vorgelegten Flüchtlingsausweise zwar bei den Beweismitteln angeführt, jedoch weder Feststellungen dazu getroffen, noch in irgendeiner Weise gewürdigt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um abchasische Flüchtlinge handle, dies obwohl der Zweitbeschwerdeführerin in Georgien aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Abchasen asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung sei ebenso mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde die von der Rechtsprechung des VwGH verlangte ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen habe. Die Beschwerdeführer schilderten in der Beschwerde erneut den Sachverhalt rund um die Probleme mit der Eigentumswohnung und die Bedrohung durch XXXX und verwiesen auf die sich im Akt befindliche vorgelegte Anzeigenbestätigung. Weiters wurde dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Juni 2014 durch XXXX mittels mehrmaliger Anrufe und SMS belästigt und bedroht worden seien, woraufhin die Zweitbeschwerdeführerin ihre SIM-Karte gewechselt habe. Am 04.11.2014 gegen 21 Uhr sei die Zweitbeschwerdeführerin schließlich auch physisch von ihrem Verfolger attackiert worden, der auf die Zweitbeschwerdeführerin einem Tunnel gewartet habe und sie mit einer Pistole bedroht habe. Dabei habe er gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Wohnung niemals bekommen würde, dass er dies der Familie niemals verzeihen würde und sie dafür bezahlen müssten. Daraufhin habe er der Zweitbeschwerdeführerin mit der Pistole wuchtig gegen den Kopf geschlagen, woraufhin diese bewusstlos geworden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann von einem Taxifahrer in ein Krankenhaus in Tiflis gebracht worden und seien in der Folge eine Gehirnerschütterung sowie Hämatome diagnostiziert worden. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung im Akt. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des BFA ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet hätten und sie über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Georgien frei gesprochen hätten. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht auflösen lassen. Insofern den Beschwerdeführern vorgeworfen werde, im Rahmen der Erstbefragung die Nummer 41/42 und in der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme die Nummer 42/43 angegeben zu haben, so sei dem entgegenzuhalten, dass es hier offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, zumal der Erstbeschwerdeführer gleich zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA von sich aus darauf hingewiesen habe, dass es hier zu einer Verwechslung gekommen sei. Zu den Ermittlungen des Verbindungsbeamten des BFA sei anzumerken, dass die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Qualifikation und Vorgehensweise eines Verbindungsbeamten einer Kontrolle weitgehend entziehe und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Ergebnisse des Verbindungsbeamten seien jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Frage zu stellen. Die Tante der Beschwerdeführer, die der Verbindungsbeamten im Hausflur angetroffen habe, sei verängstigt gewesen, als sie von einem fremden Mann auf die Beschwerdeführer angesprochen worden sei und habe die Beschwerdeführer schützen wollen. Auch die dem Erstbeschwerdeführer vom BFA vorgehaltene Passivität vermöge nicht die vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu begründen. Was den Vorhalt des Bundesamtes, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Frau hätte schützen müssen, betrifft, so geht dieser ins Leere, da sich der einzige tätliche Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin in der Öffentlichkeit ereignet habe, als diese alleine unterwegs gewesen sei. Auch aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Frage, wem die Wohnung durch das georgische Flüchtlingsministerium formell zugeteilt worden sei, würden sich entgegen dem Vorhalt des BFA keine Widersprüche ergeben. So habe der Erstbeschwerdeführer, als er dazu im Rahmen der Einvernahme detailliert befragt worden sei, in Übereinstimmung zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, dass die Wohnung zwar offiziell seiner Schwiegermutter, der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, zugeteilt worden sei, sich jedoch die Zweitbeschwerdeführerin um sämtliche die Wohnung betreffenden Angelegenheiten kümmere und für alle Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, dass die Wohnung für die Beschwerdeführer bestimmt sei. Bei XXXX handle es sich um einen Freund des Verfolgers der Beschwerdeführer, XXXX. Die den Beschwerdeführern vorgehaltene Widersprüchlichkeit hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse kurz vor ihrer Flucht löse sich bereits bei genauerer Betrachtung der in den angefochtenen Bescheiden abgedruckten Einvernahmeprotokolle auf. So habe der Erstbeschwerdeführer im Anschluss an die Schilderung zum tätlichen Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sie aus Angst für einen Monat kaum die Wohnung verlassen hätten. Bei der nachfolgenden Datierung der kurzfristigen Übersiedlung der Beschwerdeführer in das Dorf der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin am 14.11.2014 handle es sich daher offenkundig um einen Schreibfehler, da der Erstbeschwerdeführer die zeitliche Abfolge derart dargestellt habe, dass die Beschwerdeführer nach dem Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin Anfang November einen Monat lang ihre Wohnung in Tiflis nicht verlassen hätten und somit erst im Dezember in das Dorf Abascha gefahren seien. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stimme somit mit jenem der Zweitbeschwerdeführerin überein. Der Vorhalt der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, ebenfalls von der Polizei niederschriftlich befragt worden zu sein, erweise sich als aktenwidrig, weshalb sich auch bezüglich dieses Punktes keine Widersprüchlichkeit ergebe. Auch hinsichtlich der vermeintlich widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, wann die Beschwerdeführer die Wohnung erhalten hätten, könne nicht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer geschlossen werden. Zum einen habe der Erstbeschwerdeführer von sich aus darauf hingewiesen, sich hinsichtlich des Jahres in der Erstbefragung geirrt zu haben. Andererseits sei auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, aus der sich ergebe, dass vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben der polizeilichen Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme nicht dazu herangezogen werden könnten, dem ansonsten schlüssigen und übereinstimmenden Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe bzw. zur sozialen Gruppe der in Georgien anerkannten abchasischen Flüchtlinge und der damit in Zusammenhang stehenden systematischen Diskriminierungen bzw. wegen des mangelnden Schutzes durch die georgischen Sicherheitsbehörden asylrelevante Verfolgung in Georgien drohe. Die Beschwerdeführer seien in Georgien von einer Privatperson mit dem Leben bedroht worden, falls sie sich weiterhin um die Erlangung der ihr zugeteilten Wohnung bemühe. Diese Verfolgung sei unmittelbar mit der Zugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zur abchasischen Volksgruppe verknüpft. Die georgischen Behörden hätten ihr keinen ausreichenden Schutz gewähren wollen und habe die Zweitbeschwerdeführerin daher aus ihrem Herkunftsland fliehen müssen. Zwar handele es sich im gegenständlichen Fall um keine vom georgischen Staat ausgehende Verfolgung, jedoch komme es darauf an, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe und sei der georgische Staat, wie die Länderberichte im angefochtenen Bescheid belegen würden, nicht in der Lage, die Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin, wie festgestellt, an einer mittelgardigen rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb sie sich in St-Pölten in laufender psychotherapeutischer Behandlung befinde. Eine Abschiebung nach Georgien würde den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlimmern und eine angemessene Therapie verhindern. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung in keinem Wort darauf eingegangen sei, dass die Beschwerdeführer trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits umfassend sozial verankert seien und daher entgegen der Ansicht des BFA über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen würden. Der Drittbeschwerdeführer besuche seit dem Sommersemester 2015 die
  16. Klasse der Franz Jonas Schule und habe dort bereits zahlreiche Freundschaften geknüpft. Im Rahmen der WIFI Kids-Academy 2015 habe er Kurse besucht. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet intensiv um ihre soziale Integration sowie insbesondere um die Erlernung der deutschen Sprache bemühen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerde wurden ein Psychotherapeutischer Befundbericht vom 01.10.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, ein "miniMeisterbrief" betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie Bestätigungen, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an einem Deutschintegrationskurs teilnehmen würden, übermittelt.In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 01.10.2015 wurden die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zunächst festgehalten, dass die neu erlassene Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG ebenfalls als verfassungswidrig zu qualifizieren sei und werde daher angesichts der möglichen Verfassungswidrigkeit einer präjudiziellen Norm angeregt, das BVwG möge einen Antrag an den VfGH gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG auf Aufhebung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG stellen. Zur Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass die Feststelllungen zur Person des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens mangelhaft geblieben seien. So habe die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern vorgelegten Flüchtlingsausweise zwar bei den Beweismitteln angeführt, jedoch weder Feststellungen dazu getroffen, noch in irgendeiner Weise gewürdigt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um abchasische Flüchtlinge handle, dies obwohl der Zweitbeschwerdeführerin in Georgien aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Abchasen asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung sei ebenso mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde die von der Rechtsprechung des VwGH verlangte ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen habe. Die Beschwerdeführer schilderten in der Beschwerde erneut den Sachverhalt rund um die Probleme mit der Eigentumswohnung und die Bedrohung durch römisch 40 und verwiesen auf die sich im Akt befindliche vorgelegte Anzeigenbestätigung. Weiters wurde dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Juni 2014 durch römisch 40 mittels mehrmaliger Anrufe und SMS belästigt und bedroht worden seien, woraufhin die Zweitbeschwerdeführerin ihre SIM-Karte gewechselt habe. Am 04.11.2014 gegen 21 Uhr sei die Zweitbeschwerdeführerin schließlich auch physisch von ihrem Verfolger attackiert worden, der auf die Zweitbeschwerdeführerin einem Tunnel gewartet habe und sie mit einer Pistole bedroht habe. Dabei habe er gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Wohnung niemals bekommen würde, dass er dies der Familie niemals verzeihen würde und sie dafür bezahlen müssten. Daraufhin habe er der Zweitbeschwerdeführerin mit der Pistole wuchtig gegen den Kopf geschlagen, woraufhin diese bewusstlos geworden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann von einem Taxifahrer in ein Krankenhaus in Tiflis gebracht worden und seien in der Folge eine Gehirnerschütterung sowie Hämatome diagnostiziert worden. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung im Akt. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des BFA ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet hätten und sie über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Georgien frei gesprochen hätten. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht auflösen lassen. Insofern den Beschwerdeführern vorgeworfen werde, im Rahmen der Erstbefragung die Nummer 41/42 und in der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme die Nummer 42/43 angegeben zu haben, so sei dem entgegenzuhalten, dass es hier offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, zumal der Erstbeschwerdeführer gleich zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA von sich aus darauf hingewiesen habe, dass es hier zu einer Verwechslung gekommen sei. Zu den Ermittlungen des Verbindungsbeamten des BFA sei anzumerken, dass die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Qualifikation und Vorgehensweise eines Verbindungsbeamten einer Kontrolle weitgehend entziehe und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Ergebnisse des Verbindungsbeamten seien jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Frage zu stellen. Die Tante der Beschwerdeführer, die der Verbindungsbeamten im Hausflur angetroffen habe, sei verängstigt gewesen, als sie von einem fremden Mann auf die Beschwerdeführer angesprochen worden sei und habe die Beschwerdeführer schützen wollen. Auch die dem Erstbeschwerdeführer vom BFA vorgehaltene Passivität vermöge nicht die vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu begründen. Was den Vorhalt des Bundesamtes, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Frau hätte schützen müssen, betrifft, so geht dieser ins Leere, da sich der einzige tätliche Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin in der Öffentlichkeit ereignet habe, als diese alleine unterwegs gewesen sei. Auch aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Frage, wem die Wohnung durch das georgische Flüchtlingsministerium formell zugeteilt worden sei, würden sich entgegen dem Vorhalt des BFA keine Widersprüche ergeben. So habe der Erstbeschwerdeführer, als er dazu im Rahmen der Einvernahme detailliert befragt worden sei, in Übereinstimmung zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, dass die Wohnung zwar offiziell seiner Schwiegermutter, der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, zugeteilt worden sei, sich jedoch die Zweitbeschwerdeführerin um sämtliche die Wohnung betreffenden Angelegenheiten kümmere und für alle Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, dass die Wohnung für die Beschwerdeführer bestimmt sei. Bei römisch 40 handle es sich um einen Freund des Verfolgers der Beschwerdeführer, römisch 40 . Die den Beschwerdeführern vorgehaltene Widersprüchlichkeit hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse kurz vor ihrer Flucht löse sich bereits bei genauerer Betrachtung der in den angefochtenen Bescheiden abgedruckten Einvernahmeprotokolle auf. So habe der Erstbeschwerdeführer im Anschluss an die Schilderung zum tätlichen Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sie aus Angst für einen Monat kaum die Wohnung verlassen hätten. Bei der nachfolgenden Datierung der kurzfristigen Übersiedlung der Beschwerdeführer in das Dorf der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin am 14.11.2014 handle es sich daher offenkundig um einen Schreibfehler, da der Erstbeschwerdeführer die zeitliche Abfolge derart dargestellt habe, dass die Beschwerdeführer nach dem Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin Anfang November einen Monat lang ihre Wohnung in Tiflis nicht verlassen hätten und somit erst im Dezember in das Dorf Abascha gefahren seien. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stimme somit mit jenem der Zweitbeschwerdeführerin überein. Der Vorhalt der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, ebenfalls von der Polizei niederschriftlich befragt worden zu sein, erweise sich als aktenwidrig, weshalb sich auch bezüglich dieses Punktes keine Widersprüchlichkeit ergebe. Auch hinsichtlich der vermeintlich widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, wann die Beschwerdeführer die Wohnung erhalten hätten, könne nicht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer geschlossen werden. Zum einen habe der Erstbeschwerdeführer von sich aus darauf hingewiesen, sich hinsichtlich des Jahres in der Erstbefragung geirrt zu haben. Andererseits sei auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, aus der sich ergebe, dass vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben der polizeilichen Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme nicht dazu herangezogen werden könnten, dem ansonsten schlüssigen und übereinstimmenden Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten, dass der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe bzw. zur sozialen Gruppe der in Georgien anerkannten abchasischen Flüchtlinge und der damit in Zusammenhang stehenden systematischen Diskriminierungen bzw. wegen des mangelnden Schutzes durch die georgischen Sicherheitsbehörden asylrelevante Verfolgung in Georgien drohe. Die Beschwerdeführer seien in Georgien von einer Privatperson mit dem Leben bedroht worden, falls sie sich weiterhin um die Erlangung der ihr zugeteilten Wohnung bemühe. Diese Verfolgung sei unmittelbar mit der Zugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zur abchasischen Volksgruppe verknüpft. Die georgischen Behörden hätten ihr keinen ausreichenden Schutz gewähren wollen und habe die Zweitbeschwerdeführerin daher aus ihrem Herkunftsland fliehen müssen. Zwar handele es sich im gegenständlichen Fall um keine vom georgischen Staat ausgehende Verfolgung, jedoch komme es darauf an, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe und sei der georgische Staat, wie die Länderberichte im angefochtenen Bescheid belegen würden, nicht in der Lage, die Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin, wie festgestellt, an einer mittelgardigen rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb sie sich in St-Pölten in laufender psychotherapeutischer Behandlung befinde. Eine Abschiebung nach Georgien würde den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlimmern und eine angemessene Therapie verhindern. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung in keinem Wort darauf eingegangen sei, dass die Beschwerdeführer trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits umfassend sozial verankert seien und daher entgegen der Ansicht des BFA über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen würden. Der Drittbeschwerdeführer besuche seit dem Sommersemester 2015 die
  17. Klasse der Franz Jonas Schule und habe dort bereits zahlreiche Freundschaften geknüpft. Im Rahmen der WIFI Kids-Academy 2015 habe er Kurse besucht. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet intensiv um ihre soziale Integration sowie insbesondere um die Erlernung der deutschen Sprache bemühen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerde wurden ein Psychotherapeutischer Befundbericht vom 01.10.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, ein "miniMeisterbrief" betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie Bestätigungen, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an einem Deutschintegrationskurs teilnehmen würden, übermittelt. Mit Eingabe vom 15.10.2015 wurden zwei Empfehlungsschreiben des WIFI St. Pölten vom 12.10.2015 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  18. Feststellungen Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist deren Sohn. Die Beschwerdeführer stellten am 20.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Tiflis, Georgien. Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich diesbezüglich seit 29.09.2015 in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig und verfügen diese über eine gesicherte Existenzgrundlage. Im Bundesgebiet befindet sich eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX. Die Beschwerdeführer stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser.Im Bundesgebiet befindet sich eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 . Die Beschwerdeführer stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt befand sich bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2015 in Georgien. Im Heimatland befinden sich der Vater des Erstbeschwerdeführers und die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Situation in Georgien wird festgestellt:
  19. Politische Lage In Georgien leben rund 4,94 Mio. Menschen (Juli 2014) auf 69.700 km² (CIA 7.2014). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 9.3.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 9.3.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 9.3.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.a.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 9.3.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.a.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Am
  20. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
  21. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.3.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.3.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung CEC - Election Administration of Georgia (o.D.a.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 27.1.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book - Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 26.1.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 27.1.2015 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 27.1.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 5.2.2015 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia - Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 9.3.2015
  22. Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 9.3.2015). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
  23. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
  24. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
  25. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 9.3.2015). Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember
  26. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014). Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. Deshalb gibt es nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen (USDOS 27.2.2014). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch UN 21.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.3.2015): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung AA- Auswärtiges Amt (9.3.2015): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 13.2.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung UN - United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia's plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 13.2.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 9.3.2015 2.
  27. Regionale Problemzone: Abchasien Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. Ein Zuwiderhandeln in diesem Fall, aber auch wirtschaftliche Aktivitäten, und der Erwerb von Immobilien in Abchasien können von den georgischen Behörden mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden (AA 9.3.2015). Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben beträgt die Einwohnerzahl 240.
  28. Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014). Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.
  29. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Region Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014). Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen. Die politische, wirtschaftliche und militärische Schutzmacht Russland begleicht laut westlichen NGOs bis zu drei Vierteln des abchasischen Haushalts (NZZ 31.5.2014). Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014). Moskau hat seit 2008 mindestens 465 Mio. US-Dollar in den Erhalt und Ausbau der militärischen Infrastruktur investiert. Laut russischer offizieller Stellen umfasst das in Abchasien stationierte Militär- und Sicherheitspersonal 5.000 Personen. Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für fünf Jahre gewählt. Jene über 200.000 ethnischen Georgier, welche im Zuge der Kriegshandlungen 1992-93 flüchteten, sind von den abchasischen Wahlen ausgeschlossen. Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen. Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt (FH 23.1.2014). Nach Massenprotesten und einer deklarativen Absetzung durch das abchasische Parlament trat Ende Mai 2014 Alexander Ankwab als Präsident des Landes zurück. Kritiker warfen Ankwab zunehmend autoritäres Gebaren vor. Er hätte selbstherrlich über die Moskauer Subventionen verfügt und diese statt für die Realwirtschaft für Prestigeprojekte verwendet oder geradewegs in die eigene Tasche abgezweigt. Auch die Aussöhnung zwischen Abchasen und ethnischen Georgiern hätte er vernachlässigt. Kritik musste sich auch Russland gefallen lassen, das allerdings an Ankwab nicht festzuhalten schien. Teile der politischen Opposition forderten, dass das Verhältnis zu Russland neu definiert werden müsse. Denn die Abhängigkeit von Russland berge Gefahren (NZZ 1.6.2014). Am 24.8.2014 gewann der Oppositionspolitiker und ehemalige KGB-Offizier Raul Chadschimba bereits im ersten Wahlgang die vorgezogenen Präsidentschaftswahl in Abchasien. Chadschimba war Anführer der Protestbewegung, die den amtierenden Präsidenten Alexander Ankwab drei Monate zuvor zu Fall brachte. Größte Herausforderung auch für Chadschimba bleibt die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage (NZZ 24.8.2014). Von den Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen blieben schätzungsweise 22.000 ethnische Georgier, die nach Abchasien zurückkehrten. Ihnen wurde das Wahlrecht mit dem Argument entzogen, sie hätten ihre abchasischen Pässe illegal erworben (FP 26.8.2014). Am
  30. November 2014 unterzeichneten Russland und Abchasien in Sotschi ein Abkommen über "Verbündetenbeziehungen und strategische Partnerschaft". Dieses betrachtet künftig einen bewaffneten Angriff auf Abchasien als Angriff auf Russland und vice-versa. Weiters verpflichtet es Russland, sich für die internationale Anerkennung Abchasiens stark zu machen. Obgleich offiziell von gleichwertigen Beziehungen zweier souveräner Staaten gesprochen wird, gibt es in Abchasien kritische Stimmen, wonach Moskau damit zu viel Kontrolle über Abchasien zugestanden wurde. Anlässlich der Unterzeichnung sagte Russlands Präsident Putin eine Verdoppelung der Finanzhilfe für Suchumi zu (RFE/RL 24.11.2014). 2013 inhaftierten die abchasischen Behörden weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber so um, dass sie Strafen kassieren und die Inhaftierten dann freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier, um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Das abchasische Rechtssystem verbietet es Georgiern, die während oder nach dem Krieg 1992-93 geflohen sind, ihr Eigentum einzufordern, was einer Enteignung gleichkommt (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.3.2015): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Abkhazia, http://www.ecoi.net/local_link/284538/415067_de.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (26.8.2014): You Can't Go Home Again, http://foreignpolicy.com/2014/08/26/you-cant-go-home-again-4/?wp_login_redirect=0, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (1.6.2014): Machtwechsel im isolierten Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/machtwechsel-im-isolierten-abchasien-1.18313552, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.8.2014): Die Rolle der Schutzmacht Russland - Früherer KGB-Offizier Präsident Abchasiens, http://www.nzz.ch/international/frueherer-kgb-offizier-praesident-abchasiens-1.18369977, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (31.5.2014): Frustration über Misswirtschaft - Politische Pattsituation in Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/kritik-an-der-schutzmacht-russlands-politische-pattsituation-in-abchasien-1.18313140, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.11.2015): Russia Strengthens Grip On Abkhazia With New Pact, http://www.rferl.org/content/georgia-russia-abkhazia/26707329.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.3.2014): Tuvalu Retracts Recognition Of Abkhazia, South Ossetia, http://www.rferl.org/content/tuvalu-georgia-retracts-abkhazia-ossetia-recognition/25315720.html, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 5.2.2015 2.
  31. Regionale Problemzone: Südossetien Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend, trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen (RFE/RL 28.1.2014). Die politische Legitimität nach innen ist schwach. Ungleichheit und Korruption sind gestiegen. Schätzungen besagen, dass seit 2008 27 Milliarden Rubel an Hilfsleistungen verschwunden sind. Die lokale Wirtschaft ist nicht im Stande Arbeitsplätze und eine angemessene Ausbildung bereitzustellen bzw. der Massenarmut Herr zu werden (OD 10.6.2014). Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich (AA 9.3.2015). Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vgl. auch Stan

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