4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 17 VwGVG bis längstens 28.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.9. Am 03.12.2015 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführervertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme (zu W198 2014735-1/6Z sowie W198 2001714-1/14Z) und wurde ihm die Gelegenheit geboten zu den konkreten vorläufigen Berechnungen
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis längstens 28.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
GSVG.* Weiters unterliegt der Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilingenieur seit 2001 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, GSVG. Es werden nunmehr unter Pkt.
Gbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/2013, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde getreten.Das Bundesverwaltungsgericht ist
Paragraph 9, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 2013,, in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde getreten. Im gegenständlichen Fall ist mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit zur Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, da mit der teilweisen Aufhebung des Bescheides des BMASK vom 22.11.2013, GZ. BMASK- xxxx, ein offenes Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des LH Wien vom 08.01.2013 (offenbar irrtümlicherweise mit 08.01.2012 datiert), ZI. MA 40 - xxxx, vorliegt. Der Auftrag zur Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" würde sich zwar - hätte es den seinerzeitigen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers nicht gegeben - an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, richten, aber diese Zuständigkeit ist - vor Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) - an den LH Wien als übergeordnete Instanz übergegangen. Da das Bundesverwaltungsgericht
Gbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG sowohl in das Verfahren hinsichtlich des Bescheides des BMASK als auch in jenes des LH Wien eintritt, liegt die Entscheidung zur Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" beim Bundesverwaltungsgericht.Da das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 9, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG sowohl in das Verfahren hinsichtlich des Bescheides des BMASK als auch in jenes des LH Wien eintritt, liegt die Entscheidung zur Erlassung eines "Abrechnungsbescheides" beim Bundesverwaltungsgericht. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 194, Absatz 5, GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 1.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da gegenständlich
dem "Auftrag" des Verwaltungsgerichthofes eine Gegenüberstellung sämtlicher von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, geltend gemachten Forderungen mit den daraus geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides zu machen ist und ein zum Entscheidungszeitpunkt bestehender offenen Saldo zu berechnen ist, der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere aufgrund der erfolgten Aufbereitung in Form eines eigenen Aufbereitungsaktes (genannt "Akt 3 Aufbereitungsakt"), dessen wesentliche Bestandteile dem Beschwerdeführer in Parteiengehör gebracht wurden, durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, sowie der Vorlage der Beitragsakte Band I und II in Verbindung mit der Beschwerde und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da gegenständlich
dem "Auftrag" des Verwaltungsgerichthofes eine Gegenüberstellung sämtlicher von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, geltend gemachten Forderungen mit den daraus geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines Abrechnungsbescheides zu machen ist und ein zum Entscheidungszeitpunkt bestehender offenen Saldo zu berechnen ist, der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere aufgrund der erfolgten Aufbereitung in Form eines eigenen Aufbereitungsaktes (genannt "Akt 3 Aufbereitungsakt"), dessen wesentliche Bestandteile dem Beschwerdeführer in Parteiengehör gebracht wurden, durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, sowie der Vorlage der Beitragsakte Band römisch eins und römisch zwei in Verbindung mit der Beschwerde und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 1.
Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - in der Fassung vom 31.12.2013)
Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - in der Fassung vom 31.12.2013) befunden hat.
GG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - in der Fassung vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus den voranstehend zitierten Bestimmungen in Verbindung mit dem bereits unter 1.1. zitierten § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht einen "Abrechnungsbescheid" (Anmerkung: in der dem Bundesverwaltungsgericht
GVG gebotenen Form eines Erkenntnisses) zu erlassen hat.Aus den voranstehend zitierten Bestimmungen in Verbindung mit dem bereits unter 1.1. zitierten Paragraph 9, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht einen "Abrechnungsbescheid" (Anmerkung: in der dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG gebotenen Form eines Erkenntnisses) zu erlassen hat. Darin sind sämtliche von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, geltend gemachten Forderungen und die daraus geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines "Abrechnungsbescheides" gegenüberzustellen und ein zum Entscheidungszeitpunkt bestehender offenen Saldo zu berechnen. Gesetzliche Grundlagen für die Beitragspflicht: Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind
Abs 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Beitragsgrundlage ist
2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.Beitragsgrundlage ist
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.
Abs 1 Z 2 GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der
Abs 2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor und gerundet auf Cent.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor und gerundet auf Cent. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
Abs 4 GSVG nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage
Abs 5 GSVG nicht überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 4, GSVG nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 5, GSVG nicht überschreiten. Die Pflichtversicherten haben gem. §§ 27 ff GSVG idjgF einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsgrundlage als Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung zu leisten. (für die Berechnung maßgebende Werte: Pensionsversicherung: 2006: 15,25%; 2007: 15,5%;Die Pflichtversicherten haben gem. Paragraphen 27, ff GSVG idjgF einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsgrundlage als Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung zu leisten. (für die Berechnung maßgebende Werte: Pensionsversicherung: 2006: 15,25%; 2007: 15,5%; 2008: 15,75%; 2009: 16%; Krankenversicherung: 2005- 2007: 9,1%; 2008-2011: 7,65%).
der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 49 Abs. 2 BMSVG gelten für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, die Bestimmungen des 4. Teiles des BMSVG, aufgrund dessen diese Personen ab 01.01.2008 zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.
der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG gelten für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, die Bestimmungen des 4. Teiles des BMSVG, aufgrund dessen diese Personen ab 01.01.2008 zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind. Insbesondere haben die in § 49 Abs. 2 BMSVG genannten Personen nach § 52 Abs. 1 und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 der Bestimmung zu leisten, der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorzuschreiben und gegebenenfalls nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben ist. Als Beitragsgrundlage ist dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage
GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.Insbesondere haben die in Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG genannten Personen nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, der Bestimmung zu leisten, der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorzuschreiben und gegebenenfalls nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben ist. Als Beitragsgrundlage ist dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist. Die Beiträge sind
1 GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
2 GSVG werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese
Abs. 3 leg. cit. in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.Die Beiträge sind
Paragraph 35, Absatz eins, GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Paragraph 35, Absatz 2, GSVG werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese
Absatz 3, leg. cit. in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.
5 sind, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen (VZ-Prozentsätze: 2000: 7,92%; 2001: 8,40%; 2002: 7,21%;
Paragraph 35, Absatz 5, sind, falls die Beiträge nicht fristgerecht ab Fälligkeit bezahlt werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen (VZ-Prozentsätze: 2000: 7,92%; 2001: 8,40%; 2002: 7,21%; 2003: 6,97%; 2004: 6,57%; 2005: 6,33%; 2006: 5,93%; 2007: 6,74%; 2008: 7,32%; 2009: 6,94% und 2010: 6,01%; 2011 8,38%;).
GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz.
4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren.2008: 7,32%; 2009: 6,94% und 2010: 6,01%; 2011 8,38%;).
Paragraph 37, GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz.
Paragraph 37, Absatz 4, GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren. Auf der Basis der festgestellten Beitragsgrundlagen und Beitragshöhe und unter Beachtung der bereits geleisteten Zahlungen war dem Beschwerdeführer per 22.01.2011 die im Spruch angeführte Summe an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen sowie Nebengebühren vorzuschreiben. Der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen "Erlassung eines Abrechnungsbescheides" wurde mit gegenständlichem Erkenntnis entsprochen. Zur Stellungnahme und zu den Anträgen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 18.01.2016 hält das Bundesverwaltungsgericht fest: Wie bereits ausgeführt, stellt das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Erkenntnissen den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. Ro 2014/08/0013 zum Ausdruck gebrachten) Rechtszustand
GG her.Wie bereits ausgeführt, stellt das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Erkenntnissen den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. Ro 2014/08/0013 zum Ausdruck gebrachten) Rechtszustand
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG her. Entsprechend hat das Bundesveraltungsgericht sämtliche von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, geltend gemachten Forderungen und die daraus geleisteten Zahlungen des Beschwerdeführers unter nachvollziehbarer Darlegung der Zahlungswidmungen in der Art eines "Abrechnungsbescheides" gegenübergestellt und einen zum Entscheidungszeitpunkt bestehender offenen Saldo berechnet. Sämtliches Vorbringen in der genannten Stellungnahme, insbesondere jenes Vorbringen welches sich auf die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) bezieht, als auch die gestellten Anträge sind nicht verfahrensgegenständlich und war daher darauf nicht näher einzugehen. Ein technischer Auszug/Aufstellung der seit 2006 angelasteten Verzugszinsen sowie die Darstellung und Zusammensetzung inklusive der erfolgten Gutbuchungen von Verzugszinsen sowie Nebengebühren (Mahngebühren, Exekutionsgebühren) wird dem Erkenntnis als Beilage ./1 beigelegt und zum integrierten Bestandteil des Erkenntnisses erklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dieser Erkenntnis erfolgte in Umsetzung des angeführten Erkenntnisses des VwGH
GG, wonach die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Dieser Erkenntnis erfolgte in Umsetzung des angeführten Erkenntnisses des VwGH
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, wonach die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - in der Fassung vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Beilagen können nicht dargestellt werden! European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W198.2014735.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.