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{'item': 'W208 2116391-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW208 2116391-1 SpruchW208 2116391-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete von 01.02.2015 bis 31.10.2015 ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung XXXX (im Folgenden: R.).1. Der Beschwerdeführer (BF) leistete von 01.02.2015 bis 31.10.2015 ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung römisch 40 (im Folgenden: R.). 2. Von 08.06. - 24.06.2015 war der BF nicht an der Dienststelle, da er am 08.06. (einem Montag) wegen einer Erkrankung ("akutes Abdomen") von seinem hauptamtlichen Kollegen während seines Dienstes ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Dieser Kollege nahm auch die Krankmeldung für den BF vor. Der BF sollte im Spital einer Not-OP unterzogen werden, die aber schließlich nach weiteren Untersuchungen abgesagt und dem BF statt dessen bis Freitag den 12.06.2015 Infusionen verabreicht wurden. Am Freitag wurde er aus dem Krankenhaus entlassen, weil er schmerzfrei war, bekam seine Entlassungspapiere aber (vermutlich irrtümlich) keine Aufenthaltsbestätigung. Der BF hatte am Samstag und Sonntag dienstfrei und wollte am Montag den 15.06.2015 wieder seinen Dienst antreten. Über das Wochenende bekam er jedoch erneut starke Schmerzen und suchte am Montag (15.06.) seine Hausärztin auf. Erst hier ist aufgefallen, dass die Aufenthaltsbestätigung für den Spitalsaufenthalt fehlte. Die Hausärztin schrieb den BF mit Datum 15.06. erneut krank und überwies ihn an eine Fachklinik, wo er am Donnerstag - unter Narkose - einer ausführlichen Untersuchung unterzogen werden sollte. Am Dienstag suchte der BF das Spital auf und wurde ihm die fehlende Bestätigung (Datum 16.06.) ausgestellt. Am Mittwoch den 17.06. begann der BF gem. Anweisung mit der Vorbereitung für die am folgenden Tag geplante Untersuchung unter Narkose. Nach der Untersuchung am 18.06. übermittelte er sowohl die Aufenthaltsbestätigung für den Spitalsaufenthalt von 08. - 12.06. (ausgestellt am 16.06.) als auch die Krankenbestätigung der Hausärztin vom 15.06.. Aufgrund der Tatsache, dass der BF seine Krankenbestätigung für den Spitalsaufenthalt der am 08.06. begonnen hatte, erst am 18.06. und damit erst 10 Tage nach Beginn der Erkrankung an die R. übermittelte, teilte diese am 22.06. der ZISA diesen Umstand mit und ersuchte um Nichteinrechnung. Am 18.06. sei eine dienstliche Weisung an den BF ergangen umgehend eine ärztliche Bestätigung vorzulegen und sich beim Vertrauensarzt zur Untersuchung zu melden. 3. Mit Schreiben vom 22.06.2015 wies die ZISA den BF auf den Umstand hin, dass er die Krankmeldung erst am 18.06.2015 übermittelt habe und die ZISA beabsichtige den Zeitraum von 08.06. - 17.06.2015 (10 Tage) gem. §§ 15 Abs. 2 Z 3 iVm 23c Abs. 2 Z 2 ZDG nicht in die Zeit der ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, da die Bestätigung dem Vorgesetzten nicht spätestens am 7. Tag der Abwesenheit vorgelegt worden sei.3. Mit Schreiben vom 22.06.2015 wies die ZISA den BF auf den Umstand hin, dass er die Krankmeldung erst am 18.06.2015 übermittelt habe und die ZISA beabsichtige den Zeitraum von 08.06. - 17.06.2015 (10 Tage) gem. Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit 23c Absatz 2, Ziffer 2, ZDG nicht in die Zeit der ordentlichen Zivildienstes einzurechnen, da die Bestätigung dem Vorgesetzten nicht spätestens am 7. Tag der Abwesenheit vorgelegt worden sei. Der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit kam der BF nach und gab im Wesentlichen den oben unter Punkt 2 angeführten Sachverhalt an. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass ein Spitalsaufenthalt schon als Krankmeldung gerechnet werde. Im Spital habe man ihm gesagt, dass die Krankschreibung erst nach der Entlassung durch den Hausarzt erfolge. Er sei falsch informiert worden. Er sei der Meinung gewesen, dass wenn das Bett vom Kollegen beim R. abgebucht und der Dienstführung bekannt sei, dass er im Spital liege, dies schon als Krankmeldung gelte. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (Infusionen) nicht möglich gewesen die Unterlagen, die er erst nach der Entlassung bekommen habe, der Dienststelle zu übermitteln. 4. Mit Bescheid vom 30.06.2015 (zugestellt am 17.07.2015), wurde dem BF die oa. 10 Tage gem. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht eingerechnet.4. Mit Bescheid vom 30.06.2015 (zugestellt am 17.07.2015), wurde dem BF die oa. 10 Tage gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG nicht eingerechnet. 5. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 (gefaxt am 12.08.2015) brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. Begründend wurde nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes noch einmal angeführt, dass der Vorwurf, er sei seiner Verpflichtung die Krankmeldung binnen 7 Tagen zu übermitteln, nicht nachgekommen, nicht zutreffe. Im Wesentlichen führte er nach detaillierter Wiederholung der Krankengeschichte das Folgende aus: Er habe die Krankenbestätigung seiner Ärztin vom 15.06. am 18.06. übermittelt und damit die Frist eingehalten. Die Krankenbestätigung für den Spitalsaufenthalt habe er nicht früher übermitteln können. Sein Kollege habe ihn nach der Einlieferung ins Krankenhaus am 08.06. bei der Dienstführung krank gemeldet. Am Freitag anlässlich seiner Entlassung habe er keine Bestätigung vom Spital bekommen. Erst bei der Hausärztin am 15.06. sei dies aufgefallen, die ihn wegen Schmerzen mit diesem Tag wieder krankgeschrieben habe. Die Bestätigung des Spitals habe er erst am 16.06. erhalten. Aufgrund seiner bevorstehenden Untersuchung unter Narkose sei es ihm erst möglich gewesen danach am 18.06. die Bestätigung zu faxen. Im Leitfaden "Rechte und Pflichten" der Zivildienstleistenden seien keinerlei Anweisungen enthalten wie bei einem Spitalsaufenthalt vorzugehen sei, obwohl man nicht vom Spital, sondern vom Hausarzt nach der Entlassung krankgeschrieben werde. Am Samstag/Sonntag (13./14.06.) habe er dienstfrei gehabt ihm sei nicht nachvollziehbar, warum diese Tage in den Krankenstand eingerechnet wurden, weil er nicht krank gewesen sei und am Montag wieder haben arbeiten wollen, was aber durch die neuerlichen Schmerzen und die Krankschreibung nicht möglich gewesen sei. Niemand habe ihm bis jetzt sagen können wie er trotz der lfd. Infusionen und Untersuchungen die Bestätigung fristgerecht übermitteln hätte können. Beigelegt waren die Aufenthaltsbestätigung des Spitals (08.06. - 12.06.2015), ausgestellt am 16.06.2015; die Krankenbestätigung der Hausärztin mit Erkrankungsbeginn 15.06.2015, ausgestellt am 17.06.2015 sowie ein Auszug aus dem "Leitfaden Rechte und Pflichten der Zivildiener", wo zwar auf die Vorlagepflicht einer Krankenbestätigung spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes hingewiesen wird, aber sich hinsichtlich eines Spitalsaufenthalt keine Informationen finden. 6. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015 (zugestellt am 07.10.2015) wies die ZISA die Beschwerde gem. § 14 VwGVG als unbegründet ab, nachdem zuvor noch eine Stellungnahme der R. hinsichtlich des Leitfadens eingeholt wurde.6. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015 (zugestellt am 07.10.2015) wies die ZISA die Beschwerde gem. Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab, nachdem zuvor noch eine Stellungnahme der R. hinsichtlich des Leitfadens eingeholt wurde. Die R. teilte mit, dass der entsprechende Punkt im Leitfaden abgeändert werde, sodass es in Zukunft zu keinen Missverständnissen komme. Andere Zivildienstleistenden hätten in der Vergangenheit ebenfalls Möglichkeiten gefunden, eine Krankenbestätigung während des Spitalsaufenthaltes an die R. zu übermitteln. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage wurde im Wesentlichen zum Beschwerdepunkt der fehlenden Zumutbarkeitsprüfung ausgeführt, dass der BF im Zeitraum zwischen seiner Entlassung am Freitag (12.06.) und nach dem Besuch der Hausärztin (15.06. - letzter Tag der Frist) die Gelegenheit gehabt hätte, eine entsprechende Krankmeldung zu erhalten und der Einrichtung zu übermitteln. Er habe keine Gründe angegeben, warum ihm das nicht zumutbar gewesen sein sollte. 7. Mit Vorlageantrag vom 16.10.2015 (gefaxt am 21.10 2015) wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das BVwG begehrt und die Einrechnung der 10 Tage in den Zivildienst beantragt. Der BF wiederholte den oa. Sachverhalt und präzisierte, dass er am Freitag (12.06.) zu spät entlassen worden sei, um noch zur Hausärztin zu gehen. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) habe ihm bestätigt, dass es am Wochenende nicht möglich sei eine Krankenbestätigung zu bekommen, da während des Quartals der Hausarzt nicht gewechselt werden dürfe und ein Notarzt keine Krankschreibungen ausstelle. Die Hausärztin stelle keine Bestätigungen über Spitalsaufenthalte aus. Eine Aufenthaltsbestätigung bekomme man erst nach Entlassung und nicht im Voraus. Vom Spital gäbe es, mit Ausnahme von Unfällen, keine Krankschreibung. 8. Der Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden mit Schriftsatz vom 22.10.2015 (eingelangt am 29.10.2015) dem BVwG übermittelt. 9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.11.2015 wurde der BF aufgefordert binnen 3 Wochen ab Zustellung folgende Fragen zu beantworten: 1. Sie wurden am Freitag den 12.06.2015 aus dem Spital entlassen. Enthielten die Entlassungspapiere Unterlagen aus denen hervorging von wann bis wann Sie im Spital waren (wenn ja Vorlage an das BVwG im Original - die Originaldokumente werden nach Abschluss des Verfahrens retourniert)? 2. Haben Sie den Inhalt der Entlassungspapiere kontrolliert? Wenn nicht, warum nicht? 3. Welche gesundheitlichen Probleme oder sonstigen Umstände haben es ihnen unzumutbar gemacht am Freitag, Samstag, Sonntag oder Montag (vor dem Hausarztbesuch) diese Unterlagen der Dienststelle vorzulegen? 4. Sie haben angegeben, erst die Hausärztin hätte bemerkt, dass keine Aufenthaltsbestätigung bei den Unterlagen des Spitals war. Von wann bis wann waren Sie bei der Hausärztin? 5. Warum war es Ihnen nicht möglich am Montag den 15.06., nach dem Besuch bei der Hausärztin, das Spital aufzusuchen und eine Aufenthaltsbestätigung zu erhalten? 6. Warum war es Ihnen möglich, am Dienstag den 16.06. die Bestätigung zu erhalten? 7. Wieso sind sie der Meinung, dass ein Spitalsaufenthalt keinen Beginn eines Krankenstandes im Sinne des Leitfadens darstellt? 8. Waren Sie im Spital daran gehindert zu telefonieren? Wenn nicht, warum haben Sie sich nicht bei der Dienststelle erkundigt? 9. Warum haben Sie keine(

  1. n)Angehörige(
  2. n)ersucht, für Sie eine Aufenthaltsbestätigung an die Dienststelle zu übermitteln? 10. Wer im Spital hat ihnen die Auskunft gegeben, dass keine Aufenthaltsbestätigung/Krankenstandsbestätigung für Zivildiener vor Entlassung ausgestellt werden kann (Name, Telefonnummer)? 10. Mit Schriftsatz vom 08.12.2015 (gefaxt am 12.12.2015) beantwortete der BF die oa. Fragen zusammengefasst wie folgt: Er sei von 08.06.2015 bis 12.06.2015 im Spital gewesen. Dies ergäbe sich aus den Entlassungspapieren (beigelegt). Die er allerdings nicht kontrolliert habe. Seine Dienstabwesenheit ab 08.06.2015 sei aufgrund einer Einlieferung während seines Dienstes durch den hauptamtlichen Kollegen erfolgt. Sein Kollege habe anhand der Anzeichen (Darmblutungen) und Schmerzen ein Bett mit chirurgischen Hintergrund für den Sanitäter 1 (ihn) von der Dienstführung telefonisch abgebucht, dadurch sei der Dienststelle sowohl das Datum, der Grund als auch das Spital bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass eine offizielle Meldung eines Kollegen in der eigenen Dienststelle, die Meldepflicht ausreichend erfülle. Er sei am Freitag den 12.06.2015 nicht entlassen worden, weil er gesund gewesen sei, sondern weil er die Absicht gehabt habe, sich in einem anderen Spital, bei einem Spezialisten für Darmerkrankungen, so schnell wie möglich untersuchen zu lassen. Dies habe seine Mutter telefonisch für ihn organisiert. Die Vorbereitung dafür seit Dienstag und Mittwoch erfolgt und am Donnerstag den 18.06.2015 sei die Untersuchung unter Narkose durchgeführt worden. An diesem Tag habe er mit seiner Mutter - von deren Fax-Gerät - in der Früh gegen 8:30 Uhr alle Unterlagen an die Dienststelle gefaxt. Am 15.06.2015 gegen 11:00 Uhr, sei er bei seiner Hausärztin in der Ordination gewesen. Er habe wieder starke Unterleibsschmerzen gehabt, weil er ja über das Wochenenden aufgrund der Entlassung keine Infusionen mehr bekommen habe, weswegen er von der Hausärztin mit neuen Medikamenten sofort wieder nachhause geschickt worden sei (WC). Nach leichter Besserung der Schmerzen, nach Einnahme der Medikamente, sei es ihm am Dienstag den 16.06.2015 möglich gewesen, vom Spital in einem Extragebäude die Aufenthaltsbestätigung abzuholen. Heute wisse er, dass er diese Bestätigung auch am Tag seine Entlassung hätte abholen können, allerdings habe er das damals nicht gewusst, da es sein erster Spitalsaufenthalt gewesen sei und die Stationsschwester bei der Entlassung gesagt habe, seine Papiere seien vollständig und er könne nachhause gehen. Weil im Leitfaden für Zivildiener das Wort Spital oder Aufenthaltsbestätigung gar nicht vorgekommen sei, sei er der Meinung gewesen, dass der Spitalsaufenthalt keinen Beginn eines Krankenstandes im Sinne des Leitfadens darstelle. Auch wenn der Spitalsaufenthalt als Beginn eines Krankenstandes zähle, gäbe es dafür vom Spital keine Krankschreibung (Ausnahme nach Unfall im Unfallkrankenhaus). Eine Krankschreibung wie sie im Leitfaden verlangt werde, werde nur von einem Hausarzt im Anschluss an den Spitalsaufenthalt, mit dem Datum nach der Entlassung ausgestellt. Für die Zeit im Spital gäbe es eine Aufenthaltsbestätigung und für den Krankenstand danach gäbe es eine Krankschreibung. Sowohl die Stationsschwester als auch die WGKK als auch die Hausärztin hätten ihm dies so erklärt [Anmerkung BVwG: Die relevanten Telefonnummern wurden angeführt]. Egal wo sie gefragt hätten, habe keiner eine Antwort gewusst, wie man eine Krankenbestätigung während eines Spitalsaufenthaltes bekommen könnte. Zur Frage warum er nicht habe telefonieren können, führte er an, dass er nach der Erstuntersuchung sofort die Freigabe zu einer Not-OP wegen Verdacht auf Blinddarmdurchbruch unterschreiben habe müssen. Im letzten Moment habe die Ärztin veranlasst, die nicht an einen Blinddarmdurchbruch geglaubt habe, dass zuvor eine Computertomographie erfolge. Auf der CT-Aufnahme habe man dann ein "Loch im Darm" entdeckt und die Operation sei abgesagt worden. Für die geplanten Eingriffe habe er seit Einlieferung nüchtern bleiben müssen, habe starke Schmerzen und Fieber gehabt. Er habe seit Geburt einen sehr hohen Stoffwechsel und sei immer schon untergewichtig gewesen. Er müsse im normalen Alltag spätestens alle 3 Stunden etwas essen, sonst bekomme er Unterzuckerung. Er sei von der ganzen Prozedur völlig erledigt gewesen. Da habe er sich keine Gedanken darüber gemacht anrufen. Selbst mit seiner Mutter habe er während seines Aufenthaltes nur 3 - 4 Gespräche geführt, besuchen hätte sie ihn nicht können, da sie zur selben Zeit krank geworden sei als er im Spital gelegen sei (Krankenbestätigung der WGKK Arbeitsunfähigkeit von 08.06. - 26.06.2015). Sein Bruder sei Schüler, dann habe er noch eine Großmutter mit 88 Jahren. Keiner von seiner Familie habe ihn während der Zeit im Spital besuchen kommen können. Er habe während des Spitalsaufenthaltes, der sehr belastend gewesen sei, viel abgenommen und sei auch geistig abwesend gewesen, durch die Infusionen habe er auch sehr viel geschlafen und sei einfach froh gewesen endlich nachhause zu kommen. In seiner Familie gäbe es Darmerkrankungen seit drei Generationen und in allen Stadien. Seine Großmutter habe Darmkrebs gehabt und er habe Wochen später vom LKH die Diagnose Morbus Crohn (nicht heilbar) bekommen. Obwohl ihn der 12-Stunden-Dienst am Rettungswagen sehr belastet habe, habe er seine Zivildienstzeit abgedient. Leider habe ihm das XXXX nicht gestattet die fehlenden zehn Tage nachzudienen und von der ZISA habe er nach Beendigung seiner Zivildienstzeit erfahren, dass er eigentlich mit dieser Diagnose untauglich geschrieben und aus dem Dienst entlassen hätte werden müssen. Es habe sich um kein absichtliches Versäumnis gehandelt, sondern um einen Mangel an Informationen zum Zeitpunkt großer gesundheitlicher Belastung.Obwohl ihn der 12-Stunden-Dienst am Rettungswagen sehr belastet habe, habe er seine Zivildienstzeit abgedient. Leider habe ihm das römisch 40 nicht gestattet die fehlenden zehn Tage nachzudienen und von der ZISA habe er nach Beendigung seiner Zivildienstzeit erfahren, dass er eigentlich mit dieser Diagnose untauglich geschrieben und aus dem Dienst entlassen hätte werden müssen. Es habe sich um kein absichtliches Versäumnis gehandelt, sondern um einen Mangel an Informationen zum Zeitpunkt großer gesundheitlicher Belastung. 11. Der oa. Verfahrensgang, inkl. der unter Punkt 10 angeführten Stellungnahme des BF, wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2015 (zugestellt am 29.12.2015) der belangten Behörde als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen ab Zustellung eingeräumt, von der jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und sind zulässig. Es steht fest, dass die Einrichtung durch die Meldung des Kollegen der ihn eingeliefert hat und durch die Abbuchung des Bettes gewusst hat, dass der BF ins Spital gebracht worden ist und aus welchem Grund. Während seiner Zeit im Krankenhaus, war es ihm aufgrund der Behandlungen und der Art der Erkrankung nicht möglich eine Bestätigung zu übermitteln. Am Wochenende, von der Entlassung am Freitag den 12.06. - Montag 15.06., wäre es dem BF möglich gewesen den vorläufigen Entlassungsbericht vom 12.06.2015 per Fax (seine Mutter ist in Besitz eines solchen) an die Einrichtung zu übermitteln. Aus dem Entlassungsbericht geht hervor, dass der BF von 08.06. - 12.06.2015 dort in stationärer Behandlung war. Er hat die Entlassungspapiere aber nicht kontrolliert und ist davon ausgegangen, dass durch die Meldung des Kollegen über den Spitalsaufenthalt und dem Fehlen klarer Hinweise im "Leitfaden" zu einem Spitalsaufenthalt, der Meldepflicht genüge getan wurde. Er wollte am Montag wieder Dienst versehen und war froh nach Hause zu kommen. Physisch und psychisch war er vom Krankenhausaufenthalt und der Diagnose "Loch im Darm" beeinträchtigt. Am Wochenende stellten sich zunehmend wieder Schmerzen (starke Unterleibsschmerzen) ein, da die Wirkung der Infusionen, die er vor seiner Entlassung aus dem Spital bekommen hatte, nicht mehr gegeben war. Der BF suchte daher am Montag wieder seine Hausärztin auf. Die Entlassungspapiere wurden erst am Montag den 15.06. 11:00 Uhr durch die Hausärztin kontrolliert, der auch auffiel, dass die Aufenthaltsbestätigung nicht in den Entlassungspapieren enthalten war. Die Hausärztin, gab ihm Medikamente, schickte ihn wieder nach Hause und überwies ihn an eine Fachklinik für Darmerkrankungen, an der er sich am 18.06.2015 einer Untersuchung unter Narkose unterzog. Es steht fest das der BF die Krankenbestätigung für den Krankenstand vom 15.06. - 18.06. (die ihm am 17.06. ausgestellt worden ist) am 18.06. der Einrichtung vorgelegt hat und diese Vorlage daher innerhalb der 7-Tage-Frist erfolgt ist. Am Dienstag den 16.06. - nach dem Nachlassen der Schmerzen aufgrund der Medikamente - suchte der BF das Spital auf und bekam die Aufenthaltsbestätigung für 08.06. - 12.06.2015 ausgestellt. Der BF hat diese Aufenthaltsbestätigung für den Krankenhausaufenthalt vom 08.06. - 12.06.2015 (5 Tage) nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit an den Vorgesetzten übermittelt. Für den Zeitraum 13. u. 14.06. (Samstag/Sonntag, 2 Tage) hat er gar keine Bestätigung vorgelegt, diese steht jedoch mit dem vorhergehenden Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang und hatte der BF an diesen Tagen keinen Dienst. Die Frist für die Vorlage der Krankenbestätigung ist am Montag 15.06. 24:00 Uhr abgelaufen. An diesem Montag litt der BF - wie bereits oa. angeführt -wieder an starken Unterleibschmerzen und stand nach dem Besuch der Hausärztin unter dem Einfluss von Schmerzmitteln. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Angaben des BF zu den Geschehnissen blieben im Kern immer gleich und wurden bei seinen weiteren Stellungnahmen noch vertieft, ohne das Widersprüche zu Tage getreten wären. Das BVwG geht daher von der Glaubhaftigkeit der Schilderungen aus, zumal diese auch von der ZISA nicht in Zweifel gezogen wurden. Dass der BF die Krankenstandsbestätigung für den Zeitraum vom 15.06. - 18.06., die ihm am 17.06. ausgestellt worden ist, am 18.06. der Einrichtung vorgelegt hat, demnach diese Vorlage innerhalb der 7-Tage-Frist erfolgt ist, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage (Eingangsstempel der Dienstführung). Die Einrechnung dieser Tage ist nicht nachvollziehbar, weil dieser Zeitraum als Zeitraum einer neuerlichen Erkrankung anzusehen ist, der von der behandelnden Ärztin bestätigt und fristgerecht vorgelegt wurde. Für den Zeitraum der krankheitsbedingten Abwesenheit von 08.06. - 12.06.2015 (5 Tage) hat der BF die Bestätigung ebenfalls erst am 18.06. der Einrichtung vorgelegt. Für die Tage 13. und 14.06.2015 (2 Tage Wochenende) hat er keine Bestätigung vorgelegt, die krankheitsbedingte Ursache ergibt sich jedoch aufgrund des Gesamtkontextes (wieder Unterleibsschmerzen aufgrund der nunmehr nicht mehr vorhandenen Infusionen). Die Nichtvorlage wird von ihm auch gar nicht bestritten, sondern mit der Unklarheit des "Leitfadens" und der Unzumutbarkeit aufgrund der Auswirkungen seiner Krankheit (nachvollziehbare schlechte physische und psychische Verfassung, neuerlich aufkommende Schmerzen) argumentiert. Im Leitfaden der Einrichtung - der aufgrund der Kritik in diesem Verfahren ergänzt und klargestellt wurde - ist nicht von Spitalsaufenthalten und Aufenthaltsbestätigungen die Rede, aber mehrfach von der Krankenstandsbestätigung, Zitat: "Bei einer Erkrankung ist der Zivildienstleistende verpflichtet ... 3. eine Krankenstandsbestätigung mit Angaben zur Art und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung vom Arzt zu verlangen und diese spätestens am 7 Kalendertag nach Beginn des Krankenstandes an den Vorgesetzten (die Einrichtung) zu übermitteln, ...". Ebenso wird darauf hingewiesen, dass - falls die Krankenstandsbestätigung nicht rechtzeitig (d.h. nicht bis zum 7. Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit) an den Vorgesetzten (die Einrichtung) übermittelt wird - die Kalendertage bis zur Übermittlung des Krankenstandsbestätigung nicht als ordnungsgemäß geleisteter Zivildienst eingerechnet werden. Der BF ist - weil Spitalsaufenthalte nicht erwähnt sind, die Einlieferung durch einen Kollegen während der Dienstzeit erfolgt ist und dieser über die Art der Beschwerden Bescheid wusste und dies offenbar auch gemeldet hat - davon ausgegangen, dass die nachträgliche Vorlage der schriftlichen Aufenthaltsbestätigung des Spitals ausreichen würde bzw. ihm die Vorlage während des Aufenthalts aufgrund der Art der Erkrankung bzw. Behandlung nicht zumutbar war. Die Frage der Zumutbarkeit ist eine Rechtfrage auf die bei der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Gem. § 14 VwGVG kann die belangte Behörde binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen. Wogegen die beschwerdeführende Partei gem. § 15 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gem. Paragraph 14, VwGVG kann die belangte Behörde binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen. Wogegen die beschwerdeführende Partei gem. Paragraph 15, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde erlassen und der Vorlageantrag rechtzeitig innerhalb der Frist des § 15 VwGVG gestellt. Die Beschwerde ist damit zulässig. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist die Beschwerdevorentscheidung.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde erlassen und der Vorlageantrag rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 15, VwGVG gestellt. Die Beschwerde ist damit zulässig. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist die Beschwerdevorentscheidung. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht worden (Parteieingehör). Die Frage der Zumutbarkeit ist eine Rechtsfrage, die allerdings nicht von solcher Komplexität ist, dass es dazu der Erläuterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht worden (Parteieingehör). Die Frage der Zumutbarkeit ist eine Rechtsfrage, die allerdings nicht von solcher Komplexität ist, dass es dazu der Erläuterung in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die fallbezogen anwendbaren Bestimmungen des Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lauten (Auszug):Die fallbezogen anwendbaren Bestimmungen des Zivildienstgesetz (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, i.d.g.F. lauten (Auszug): "§ 15.

(1)Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11)."§ 15.
(1)Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
(2)In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
  2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
  3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
  4. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
  5. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
  6. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen. § 23c.
(1)Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c,
(1)Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2)Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
  1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
  2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
  3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3)Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen. Hinsichtlich der Fristberechnung bestimmt § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.:Hinsichtlich der Fristberechnung bestimmt Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.: § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden." Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen: "§ 15 Abs 2 Z 2 ZDG stellt ausdrücklich darauf ab, dass in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nur solche Zeiten nicht einrechenbar sind, während denen der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er SELBST VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG VERSCHULDET HAT, keinen Zivildienst geleistet hat. (Hier: Die belBeh ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht davon aus, dass der Zivildienstpflichtige die von ihm behauptete Krankheit für die beiden Tage vor der Erstkonsultation seines Arztes durch dessen Zeugnis nicht entsprechend nachgewiesen habe (VwGH 17.02.1994, 92/11/0261)."§ 15 Absatz 2, Ziffer 2, ZDG stellt ausdrücklich darauf ab, dass in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nur solche Zeiten nicht einrechenbar sind, während denen der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er SELBST VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG VERSCHULDET HAT, keinen Zivildienst geleistet hat. (Hier: Die belBeh ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht davon aus, dass der Zivildienstpflichtige die von ihm behauptete Krankheit für die beiden Tage vor der Erstkonsultation seines Arztes durch dessen Zeugnis nicht entsprechend nachgewiesen habe (VwGH 17.02.1994, 92/11/0261). Hat der Zivildienstpflichtige entsprechend der Diensteinteilung jener Einrichtung, welcher er zugewiesen ist, nach seinem Krankenstand erst am Montag den Dienst anzutreten, so hat er am Sonntag nicht aus eigenem Verschulden keinen Zivildienst geleistet. Dieser Tag ist daher bei der Festsetzung der nicht einzurechnenden Zeit nicht zu berücksichtigen (VwGH 23.10.1990, 90/11/0121). Dass ein Tag der in den Zivildienst nicht einrechenbaren Zeit ein Sonntag ist, ist als notorischer Umstand von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 23.10.1990, 90/11/0121)." 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall ist § 15 Abs 2 Z 3 ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Meldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war. Die oben angeführte Rsp des VwGH zu § 15 Abs 2 Z 2 ZDG ist daher nur bedingt anwendbar.Im vorliegenden Fall ist Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Meldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war. Die oben angeführte Rsp des VwGH zu Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG ist daher nur bedingt anwendbar. Die Krankmeldung des BF für den Zeitraum von 08.06.2015 - 12.06.2015 (nachgewiesener Spitalsaufenthalt) wurde durch den Kollegen der den BF wegen akuter Schmerzen im Bauchbereich ins Spital eingeliefert hat, vorgenommen; in schriftlicher Form allerdings erst am 18.06.2015 tatsächlich übermittelt und damit mehr als sieben Tage nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit. Die 7-Tagefrist des § 15 Abs 2 Z 3 ZDG hätte am Montag 15.06.2015 um 24:00 Uhr geendet. Sie war damit verspätet.Die Krankmeldung des BF für den Zeitraum von 08.06.2015 - 12.06.2015 (nachgewiesener Spitalsaufenthalt) wurde durch den Kollegen der den BF wegen akuter Schmerzen im Bauchbereich ins Spital eingeliefert hat, vorgenommen; in schriftlicher Form allerdings erst am 18.06.2015 tatsächlich übermittelt und damit mehr als sieben Tage nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit. Die 7-Tagefrist des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG hätte am Montag 15.06.2015 um 24:00 Uhr geendet. Sie war damit verspätet. Die belangte Behörde geht vor diesem unbestrittenen Faktum davon aus, dass der Tatbestand des § 15 Abs 2 Z 3 ZDG erfüllt ist, weil dem BF die Vorlage der gem. dieser Bestimmung geforderten ärztlichen Bestätigung im Zeitraum zwischen seiner Entlassung am Freitag den 12.06.2015 und Montag 15.06.2015 (letzter Tag der Frist) zumutbar gewesen wäre.Die belangte Behörde geht vor diesem unbestrittenen Faktum davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG erfüllt ist, weil dem BF die Vorlage der gem. dieser Bestimmung geforderten ärztlichen Bestätigung im Zeitraum zwischen seiner Entlassung am Freitag den 12.06.2015 und Montag 15.06.2015 (letzter Tag der Frist) zumutbar gewesen wäre. Der BF gibt demgegenüber im Wesentlichen an, die Zumutbarkeit sei nicht vorgelegen, weil er physisch und psychisch völlig fertig gewesen sei (Stoffwechselerkrankung, Schlafdefizit, Diagnose: "Loch im Darm", Erkrankungen von Familienmitgliedern an Darmkrebs in der Familie, Einweisung in eine Spezialklinik für Darmerkrankungen zur Untersuchung in der folgenden Woche, akut wieder auftretende Schmerzen am Wochenende). Die Hausärztin habe ihm Schmerzmittel gegeben und ihn aufgrund der Notwendigkeit der Nähe eines WC's am 15.06.2015 sofort wieder nach Hause geschickt. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Umstände (denen von der belangten Behörde nicht entgegengetreten und die durch die spätere ärztliche Diagnose bestätigt wurde) gelangt das BVwG - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - zum Schluss, dass es dem BF aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung nicht zumutbar war, die schriftliche ärztliche Bestätigung (Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses) innerhalb der Frist vorzulegen. Es liegt demnach ein fehlerhafte rechtliche Beurteilung der "Zumutbarkeit" durch die belangte Behörde vor, die in ihrer Entscheidung insbesondere den erkennbaren Zweck des § 15 Abs 2 Z 3 ZDG - Missbrauch vorzubeugen (vgl. RV zu BGBl. I 83/2010 zitiert in:Es liegt demnach ein fehlerhafte rechtliche Beurteilung der "Zumutbarkeit" durch die belangte Behörde vor, die in ihrer Entscheidung insbesondere den erkennbaren Zweck des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG - Missbrauch vorzubeugen vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2010, zitiert in: Zivildienstgesetz, proLIBRIS.at3, 25, "... Eindämmung von Krankenstandsmissbräuchen durch Neuregelung bei Nichteinrechnung ...") - außer Acht gelassen hat. Wenngleich die mündliche Verständigung der Dienststelle durch den Kollegen vom Spitalsaufenthalt, nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG geforderte Übermittlung der ärztlichen Bestätigung keinesfalls ersetzen kann, kann von einem Krankenstandsmissbrauch - weil die Zumutbarkeit der Vorlage gegeben gewesen wäre - im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.Wenngleich die mündliche Verständigung der Dienststelle durch den Kollegen vom Spitalsaufenthalt, nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG geforderte Übermittlung der ärztlichen Bestätigung keinesfalls ersetzen kann, kann von einem Krankenstandsmissbrauch - weil die Zumutbarkeit der Vorlage gegeben gewesen wäre - im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Zeit des Spitalsaufenthaltes vom 08.
  2. - 12.06..2015 ist daher gem. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG in den Zivildienst einzurechnen.Die Zeit des Spitalsaufenthaltes vom 08.
  3. - 12.06..2015 ist daher gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG in den Zivildienst einzurechnen. In der Zeit vom 13.
  4. - 14.06.2015 hatte der BF entsprechend der Diensteinteilung der Einrichtung (unbestritten) keinen Dienst. So hat er am Samstag und am Sonntag nicht aus eigenem Verschulden keinen Zivildienst geleistet. Dieser Tag ist daher bei der Festsetzung der nicht einzurechnenden Zeit, nach der Rsp nicht zu berücksichtigen. Sein Dienstantritt am Montag den 16.06.2015 ist gescheitert, weil er - durch neuerliche Schmerzen geplagt - an diesem Tag seine Hausärztin aufgesucht hat, die ihn in der Folge ab 15.06.2015 krankgeschrieben hat. Die diesbezüglich ärztliche Bestätigung hat der BF nachweislich am 18.06.2015 (damit innerhalb der 7-Tage-Frist) vorgelegt. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Der Beschwerdevorentscheidung lastet somit auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit an und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Unzumutbarkeit, war individuell fallbezogen zu beurteilten und liegt daher keine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage - über den konkreten Fall hinaus - vor. Die Frage der Nichteinrechnung von Tagen an denen gem. Diensteinteilung kein Dienst zu leisten ist, wurde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet und zur Frage der fristgerechten Vorlage der ärztlichen Bestätigung für den Zeitraum ab 15.06.2015 sind die angeführten Bestimmungen des ZDG sowie des AVG völlig eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2116391.1.00

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