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{'item': 'W211 2104933-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW211 2104933-1 SpruchW211 2104933-1/3E W211 2104936-1/3E W211 2104939-1/3E W211 2104942-1/3E W211 2104944-1/3E W211 2104947-1/3E BESC

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die erste beschwerdeführende Partei ist die Mutter, die zweite bis sechste beschwerdeführende Partei die Geschwister eines afghanischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid vom 22.11.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in Österreich erteilt wurde.
  2. Die erste beschwerdeführende Partei ist die Mutter, die zweite bis sechste beschwerdeführende Partei die Geschwister eines afghanischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid vom 22.11.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in Österreich erteilt wurde.
  3. Diese Bezugsperson, A.G., ist am XXXX05.1996 geboren und wurde demnach am XXXX05.2014 volljährig.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 11.05.2014 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft (in Folge: "ÖB") Teheran. Den Anträgen waren offenbar als Kopien angeschlossen: die Kopie eines Ausweises von A.G., sein Meldezettel, der oben erwähnte Bescheid, eine Kopie der Erstbefragung des A.G. am 05.04.2012 sowie Passkopien.
  5. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 11.05.2014 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG bei der Österreichischen Botschaft (in Folge: "ÖB") Teheran. Den Anträgen waren offenbar als Kopien angeschlossen: die Kopie eines Ausweises von A.G., sein Meldezettel, der oben erwähnte Bescheid, eine Kopie der Erstbefragung des A.G. am 05.04.2012 sowie Passkopien.
  6. Mit Schreiben vom 12.06.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die beschwerdeführenden Parteien nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf einem weiteren Blatt angeführt, dass "die Bezugsperson bereits volljährig [ist] bzw. es sich bei den Antragstellern um die angeblichen Geschwister [handelt], weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des
  7. Hauptstückes des AsylG 2005 ist. Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben."
  8. Mit Schreiben vom 12.06.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die beschwerdeführenden Parteien nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf einem weiteren Blatt angeführt, dass "die Bezugsperson bereits volljährig [ist] bzw. es sich bei den Antragstellern um die angeblichen Geschwister [handelt], weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des
  9. Hauptstückes des AsylG 2005 ist. Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben."
  10. Die ÖB Teheran teilte den beschwerdeführenden Parteien diese Gründe mit Schreiben vom 12.06.2014 mit und forderte zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. Mit Schreiben einlangend am 25.06.2014 führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass der gegenständliche Antrag vor der Volljährigkeit von A.G. gestellt worden sei. Darüber hinaus werde ihnen die Möglichkeit verwehrt, zu den ins Treffen geführten "abweichenden Angaben" Stellung zu nehmen, da diese nicht angeführt worden seien. Es werde gebeten, diese Inhalte näher auszuführen.
  11. Die ÖB Teheran leitete dieses Schreiben an das Bundesamt zu weiteren Verwendung weiter. Mit Schreiben vom 28.01.2015 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermerkt, dass "aufgrund der Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen [ist]. Das Parteiengehör hat keine Neuerungen zu Tage gebracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeitsprognose zu beeinträchtigen."
  12. Mit Bescheid vom 28.01.2015 wurden daher die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
  13. Mit Bescheid vom 28.01.2015 wurden daher die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
  14. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten gemeinsamen Beschwerde unter Beilage eines Konvoluts an Unterlagen wurde unter anderem vorgebracht, dass die Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden seien, als die Bezugsperson in Österreich noch minderjährig gewesen sei. Die erste beschwerdeführende Partei sei daher als Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Während die Geschwister der Bezugsperson zwar nicht zu den Familienangehörigen im eigentlichen Sinne zählen würden, müsse die Wahrscheinlichkeitsprognose eine mögliche Schutzgewährung in der Zukunft betrachten: da die Mutter als Familienangehörige eine Recht auf Einreise nach § 35 AsylG habe, sei davon auszugehen, dass ihre minderjährigen Kinder den gleichen Schutz nach
  15. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten gemeinsamen Beschwerde unter Beilage eines Konvoluts an Unterlagen wurde unter anderem vorgebracht, dass die Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden seien, als die Bezugsperson in Österreich noch minderjährig gewesen sei. Die erste beschwerdeführende Partei sei daher als Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Während die Geschwister der Bezugsperson zwar nicht zu den Familienangehörigen im eigentlichen Sinne zählen würden, müsse die Wahrscheinlichkeitsprognose eine mögliche Schutzgewährung in der Zukunft betrachten: da die Mutter als Familienangehörige eine Recht auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG habe, sei davon auszugehen, dass ihre minderjährigen Kinder den gleichen Schutz nach § 34 AsylG erhalten würden, und sei ihnen daher die Einreise zu gewähren. Widersprüche würden sich aus den Vorbringen nicht ergeben; doch selbst bei Annahme von Widersprüchen sehe die österreichische Rechtslage keine Abweisung des Antrags, sondern die Durchführung einer DNA-Analyse vor. Das Bundesamt bzw. die ÖB hätten daher über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehren müssen. Im angefochtenen Bescheid werde nicht erklärt, weshalb die Verfahrensschritte, die zur Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse hätten beitragen können, unterblieben seien. Der Bescheid und das Verfahren würden eine genaue Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermissen lassen.Paragraph 34, AsylG erhalten würden, und sei ihnen daher die Einreise zu gewähren. Widersprüche würden sich aus den Vorbringen nicht ergeben; doch selbst bei Annahme von Widersprüchen sehe die österreichische Rechtslage keine Abweisung des Antrags, sondern die Durchführung einer DNA-Analyse vor. Das Bundesamt bzw. die ÖB hätten daher über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehren müssen. Im angefochtenen Bescheid werde nicht erklärt, weshalb die Verfahrensschritte, die zur Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse hätten beitragen können, unterblieben seien. Der Bescheid und das Verfahren würden eine genaue Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermissen lassen.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX2015 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Behörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Es sei weiter unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf begründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Wenn im Rahmen des Verfahrens der anderslautenden Auffassung der ersten beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt worden sei, sei das eine Sache der Beweiswürdigung, die eben negativ ausgefallen sei. Die erste beschwerdeführende Partei falle nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX2015 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Behörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Es sei weiter unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf begründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Wenn im Rahmen des Verfahrens der anderslautenden Auffassung der ersten beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt worden sei, sei das eine Sache der Beweiswürdigung, die eben negativ ausgefallen sei. Die erste beschwerdeführende Partei falle nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe.Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, weshalb der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe.
  18. Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei stellte daraufhin rechtzeitig einen Vorlageantrag nach § 15 VwGVG und verwies im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der Beschwerde.
  19. Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei stellte daraufhin rechtzeitig einen Vorlageantrag nach Paragraph 15, VwGVG und verwies im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von den Parteien nicht bestritten.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von den Parteien nicht bestritten.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  22. Rechtsgrundlagen: 1.
  23. § 11 Fremdenpolizeigesetz Zum Verfahren vor den österreichischen Vertretungs-behörden in Visaangelegenheiten lautet:1.
  24. Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz Zum Verfahren vor den österreichischen Vertretungs-behörden in Visaangelegenheiten lautet: § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Fremdenpolizeigesetz betreffend Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten lautet:Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz betreffend Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten lautet: § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 1.2. § 35 AsylG lautet:1.2. Paragraph 35, AsylG lautet: § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäßBis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 1.3. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:1.3. Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  1. Anwendungen der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 2.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde den Verfahrensvorschriften des § 11 Abs. 1 FPG nicht ausreichend Rechnung getragen:2.
  3. Im gegenständlichen Fall wurde den Verfahrensvorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, FPG nicht ausreichend Rechnung getragen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur gebotenen Vorgangsweise bei der Visumserteilung festgehalten, dass die Behörde im Rahmen ihrer aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann ist es Sache des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. etwa VwGH, 08.07.2009, Zl. 2008/21/0629, mwN und VwGH, 09.11.2010, Zl. 2007/21/0323).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur gebotenen Vorgangsweise bei der Visumserteilung festgehalten, dass die Behörde im Rahmen ihrer aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann ist es Sache des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche etwa VwGH, 08.07.2009, Zl. 2008/21/0629, mwN und VwGH, 09.11.2010, Zl. 2007/21/0323). 2.
  4. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, auf welche "mehrfachen Widersprüche" sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Angaben zur Angehörigeneigenschaft bezieht: diese Widersprüche wurden nicht näher bezeichnet, nicht näher belegt, nicht nur den beschwerdeführenden Parteien nicht in geeigneter Weise bekannt gegeben - damit diese entsprechend konkret dazu Stellung nehmen können -, sondern auch im Verwaltungsakt nicht in geeigneter Weise dargestellt, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf diese "mehrfachen Widersprüche" finden kann. Im Sinne obiger ständiger Rechtsprechung des VwGH sind solche eventuellen Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen mit der Bezugsperson und aus den Angaben der Antragstellerinnen ergeben können, konkret bekannt zu geben, um den beschwerdeführenden Parteien eine entsprechende Stellungnahme dazu zu ermöglichen. Weder die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, noch die Aufforderung der Stellungnahme durch die ÖB Teheran beinhalten jedoch konkrete Anhaltspunkte für die erwähnten Widersprüche, weshalb der Wahrung des Parteiengehörs in Bezug auf diesen Aspekt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose gegenständlich nicht Genüge getan wurde. Im fortgesetzten Verfahren werden daher diese Widersprüche, möchte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterhin in seiner Mitteilung darauf stützen, entsprechend konkret darzulegen und den beschwerdeführenden Parteien Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen. 2.
  5. Auf eventuelle Widersprüche bei den Angaben betreffend die Angehörigeneigenschaft müsste jedoch nicht eingegangen werden, wenn eine Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG aus anderen Gründen nicht in Frage kommt: das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dazu in seiner Mitteilung vom 12.06.2014 an, dass die Bezugsperson bereits volljährig sei. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde dazu ausgeführt, dass die gegenständlichen Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden seien, als die Bezugsperson noch minderjährig gewesen sei - was sich auch so aus der Aktenlage ergibt. Es sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung einzugehen. Weder das Bundesamt in seiner weiteren Mitteilung vom 28.01.2015, noch die ÖB Teheran in ihrem Bescheid oder in der Beschwerdevorentscheidung gehen auf diese Anmerkung ein.Paragraph 35, AsylG aus anderen Gründen nicht in Frage kommt: das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dazu in seiner Mitteilung vom 12.06.2014 an, dass die Bezugsperson bereits volljährig sei. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde dazu ausgeführt, dass die gegenständlichen Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden seien, als die Bezugsperson noch minderjährig gewesen sei - was sich auch so aus der Aktenlage ergibt. Es sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung einzugehen. Weder das Bundesamt in seiner weiteren Mitteilung vom 28.01.2015, noch die ÖB Teheran in ihrem Bescheid oder in der Beschwerdevorentscheidung gehen auf diese Anmerkung ein. § 35 AsylG stellt in Absatz 5 darauf ab, dass Familienangehörige (unter anderen) Eltern eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder eines Fremden sind. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG trifft soweit wesentlich eine ähnliche Formulierung.Paragraph 35, AsylG stellt in Absatz 5 darauf ab, dass Familienangehörige (unter anderen) Eltern eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder eines Fremden sind. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG trifft soweit wesentlich eine ähnliche Formulierung. Während also der Gesetzgeber in Bezug auf die Antragstellung durch minderjährige Kinder ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zur Prüfung der Frage, ob Minderjährigkeit noch vorliegt, abstellt, so ist diese Formulierung betreffend die Antragstellung von Eltern minderjähriger Kinder nicht mit der gleichen Klarheit getroffen und finden sich dazu auch keine weiterführenden Aussagen der Höchstgerichte oder in der Literatur. Die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 und genauer zum AsylG 2005 führen zu § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 allgemein aus (952 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien):Die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 und genauer zum AsylG 2005 führen zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 allgemein aus (952 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Materialien): "Unter "Familienangehörige" fallen insbesondere der Ehegatte, die Kinder, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um eheliche, nicht eheliche oder im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kinder handelt, und - im Falle von ledigen, minderjährigen Kindern - die Eltern des Fremden." Die Erläuterungen zur Einführung des Abs. 5 zu § 35 AsylG bleiben ebenfalls allgemein und beantworten die hier wesentliche Frage nicht (siehe 2144 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - FNG-Anpassungsgesetz):Die Erläuterungen zur Einführung des Absatz 5, zu Paragraph 35, AsylG bleiben ebenfalls allgemein und beantworten die hier wesentliche Frage nicht (siehe 2144 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - FNG-Anpassungsgesetz): "§ 35 regelt das Verfahren betreffend Anträge auf Einreise von Angehörigen von in Österreich Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bei den Vertretungsbehörden. Anders als in § 34 - wo sich der Familienangehörige bereits in Österreich befindet und die Beschleunigung der gleichzeitig anhängigen Verfahren im Familienverband einerseits sowie die Gewährung gleichen Schutzes andererseits bezweckt werden - geht es hier um die Zusammenführung von nicht gemeinsam in Österreich aufhältigen Angehörigen. Demnach sind für diese Einreiseverfahren nicht die Bestimmungen der Statusrichtlinie anwendbar, sondern weiterhin jene der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12, denen zu Folge die Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten soll. Eine darüber hinausgehende Zusammenführung mit weiteren Verwandten ist nicht vorgesehen. Da § 35 somit eine unterschiedliche Definition des Familienangehörigen zugrunde liegt als dem Familienverfahren im Inland, ist eine eigene Begriffsdefinition nur für die Zwecke des"§ 35 regelt das Verfahren betreffend Anträge auf Einreise von Angehörigen von in Österreich Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bei den Vertretungsbehörden. Anders als in Paragraph 34, - wo sich der Familienangehörige bereits in Österreich befindet und die Beschleunigung der gleichzeitig anhängigen Verfahren im Familienverband einerseits sowie die Gewährung gleichen Schutzes andererseits bezweckt werden - geht es hier um die Zusammenführung von nicht gemeinsam in Österreich aufhältigen Angehörigen. Demnach sind für diese Einreiseverfahren nicht die Bestimmungen der Statusrichtlinie anwendbar, sondern weiterhin jene der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 03.10.2003 Seite 12, denen zu Folge die Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten soll. Eine darüber hinausgehende Zusammenführung mit weiteren Verwandten ist nicht vorgesehen. Da Paragraph 35, somit eine unterschiedliche Definition des Familienangehörigen zugrunde liegt als dem Familienverfahren im Inland, ist eine eigene Begriffsdefinition nur für die Zwecke des § 35 erforderlich."Paragraph 35, erforderlich." Aus der in der Beschwerde erwähnten Entscheidung des VwGH, 23.01.2003, Zl. 2001/01/0429, die sich auf eine Antragstellung auf Asylerstreckung nach § 10 undAus der in der Beschwerde erwähnten Entscheidung des VwGH, 23.01.2003, Zl. 2001/01/0429, die sich auf eine Antragstellung auf Asylerstreckung nach Paragraph 10, und § 11 AsylG 1997 eines damals Minderjährigen bezieht, der jedoch zum Entscheidungszeitpunkt durch die Behörde volljährig geworden war, lässt sich folgendes Argument entnehmen: das Höchstgericht fokussiert dort auf die Zulässigkeit der Antragstellung und führt dazu unter anderem aus, dass "der Verlust der Minderjährigkeit, der zu einem bestimmten absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft zwangsläufig erfolgt, während laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege steht. Andernfalls käme es letztlich bei der Frage, ob ein bei Antragstellung minderjähriger Fremder im Wege der Asylerstreckung in den Genuss von Asyl gelangen kann oder nicht, nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an [...]."Paragraph 11, AsylG 1997 eines damals Minderjährigen bezieht, der jedoch zum Entscheidungszeitpunkt durch die Behörde volljährig geworden war, lässt sich folgendes Argument entnehmen: das Höchstgericht fokussiert dort auf die Zulässigkeit der Antragstellung und führt dazu unter anderem aus, dass "der Verlust der Minderjährigkeit, der zu einem bestimmten absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft zwangsläufig erfolgt, während laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege steht. Andernfalls käme es letztlich bei der Frage, ob ein bei Antragstellung minderjähriger Fremder im Wege der Asylerstreckung in den Genuss von Asyl gelangen kann oder nicht, nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an [...]." Dieses Argument trifft auf den umgekehrten Fall, in dem also ein Elternteil eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach der Bestimmung zur Familienzusammenführung stellt, ebenfalls zu: auch hier würde ein Abstellen auf den Entscheidungszeitraum - und nicht auf den Zeitraum der Antragstellung - betreffend die Frage nach der Familienangehörigeneigenschaft bedeuten, dass für ein positives oder negatives Ergebnis betreffend diese Familienangehörigeneigenschaft ausschlaggebend ist, wann die Behörde ihre Entscheidung trifft. Eine solche Annahme, also, dass zwar im Falle von der Antragstellung minderjähriger Kinder in Bezug auf ihre Eltern als Bezugspersonen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden soll; im Falle der Antragstellung von Eltern in Bezug auf minderjährige Kinder als Bezugspersonen jedoch auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde, scheint weder von den Gesetzesmaterialien noch von der Systematik der Bestimmung zu § 35 Abs. 5 AsylG noch von der Systematik des Familienverfahrens nach § 34 AsylG tatsächlich gedeckt. Hier eine unterschiedliche Behandlung im vergleichbaren Verfahren dahingehend herauszulesen, wann nun die Minderjährigkeit vorliegen muss, scheint der erkennenden Richterin nicht ausreichend zu begründen zu sein.Dieses Argument trifft auf den umgekehrten Fall, in dem also ein Elternteil eines minderjährigen Kindes im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach der Bestimmung zur Familienzusammenführung stellt, ebenfalls zu: auch hier würde ein Abstellen auf den Entscheidungszeitraum - und nicht auf den Zeitraum der Antragstellung - betreffend die Frage nach der Familienangehörigeneigenschaft bedeuten, dass für ein positives oder negatives Ergebnis betreffend diese Familienangehörigeneigenschaft ausschlaggebend ist, wann die Behörde ihre Entscheidung trifft. Eine solche Annahme, also, dass zwar im Falle von der Antragstellung minderjähriger Kinder in Bezug auf ihre Eltern als Bezugspersonen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden soll; im Falle der Antragstellung von Eltern in Bezug auf minderjährige Kinder als Bezugspersonen jedoch auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde, scheint weder von den Gesetzesmaterialien noch von der Systematik der Bestimmung zu Paragraph 35, Absatz 5, AsylG noch von der Systematik des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG tatsächlich gedeckt. Hier eine unterschiedliche Behandlung im vergleichbaren Verfahren dahingehend herauszulesen, wann nun die Minderjährigkeit vorliegen muss, scheint der erkennenden Richterin nicht ausreichend zu begründen zu sein. Selbst wenn man auf den eigentlichen Sinn dieser Bestimmung - nämlich die Ermöglichung der Fortführung eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK - abstellen möchte, kann eine Ungleichbehandlung der Frage nach dem Zeitpunkt der Relevanz der Minderjährigkeit nicht ausreichend begründet werden: wenn also der österreichische Gesetzgeber bei Kindern, die bei der Antragstellung minderjährig sind, aber während des Verfahrens volljährig werden, nicht von vornherein davon ausgeht, dass an der Fortführung eines Familienlebens des dann volljährigen Kindes mit seinen in Österreich aufhältigen Eltern (oder seinem Elternteil) kein ausreichendes Interesse mehr bestehen soll, so finden sich keine Hinweise darauf, dass es im umgekehrten Fall anders sein soll: wenn also, wie gegenständlich, die Mutter einer dann noch minderjährigen Bezugsperson in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellt, kann wohl ihr Interesse an der Fortführung eines Familienlebens mit ihrem Sohn in Österreich nicht prima facie dann untergehen, wenn die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens volljährig wird.Selbst wenn man auf den eigentlichen Sinn dieser Bestimmung - nämlich die Ermöglichung der Fortführung eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK - abstellen möchte, kann eine Ungleichbehandlung der Frage nach dem Zeitpunkt der Relevanz der Minderjährigkeit nicht ausreichend begründet werden: wenn also der österreichische Gesetzgeber bei Kindern, die bei der Antragstellung minderjährig sind, aber während des Verfahrens volljährig werden, nicht von vornherein davon ausgeht, dass an der Fortführung eines Familienlebens des dann volljährigen Kindes mit seinen in Österreich aufhältigen Eltern (oder seinem Elternteil) kein ausreichendes Interesse mehr bestehen soll, so finden sich keine Hinweise darauf, dass es im umgekehrten Fall anders sein soll: wenn also, wie gegenständlich, die Mutter einer dann noch minderjährigen Bezugsperson in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellt, kann wohl ihr Interesse an der Fortführung eines Familienlebens mit ihrem Sohn in Österreich nicht prima facie dann untergehen, wenn die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens volljährig wird. Gegenständlich hat also die Rechtsmeinung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - und damit auch der belangten Behörde -, die nicht weiter begründet wurde, obwohl diese Frage nach dem Zeitpunkt der Prüfung der Minderjährigkeit in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich angeführt war, keine ausreichende Basis, weder im Gesetz noch in der - zugegeben nicht gänzlich auf den gegenständlichen Sachverhalt passenden - Rechtsprechung. Die erkennende Richterin kann sich dieser Rechtsmeinung jedenfalls nicht in der Form anschließen, dass die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit von A.G. jedenfalls die Familienangehörigeneigenschaft der ersten beschwerdeführenden Partei nach § 35 Abs. 5 AsylG ausschließt.Gegenständlich hat also die Rechtsmeinung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - und damit auch der belangten Behörde -, die nicht weiter begründet wurde, obwohl diese Frage nach dem Zeitpunkt der Prüfung der Minderjährigkeit in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich angeführt war, keine ausreichende Basis, weder im Gesetz noch in der - zugegeben nicht gänzlich auf den gegenständlichen Sachverhalt passenden - Rechtsprechung. Die erkennende Richterin kann sich dieser Rechtsmeinung jedenfalls nicht in der Form anschließen, dass die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit von A.G. jedenfalls die Familienangehörigeneigenschaft der ersten beschwerdeführenden Partei nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ausschließt. Wenn sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren weiterhin auf diese Rechtsmeinung stützen möchte, so wird sie diese genauer zu begründen haben. 2.
  6. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Zweifel am Bestand eines Verwandtschaftsverhältnisses seitens der Behörde auf die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse hinzuweisen ist - siehe dazu § 12a FPG.2.
  7. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Zweifel am Bestand eines Verwandtschaftsverhältnisses seitens der Behörde auf die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse hinzuweisen ist - siehe dazu Paragraph 12 a, FPG. 2.
  8. Zur Beschwerdevorentscheidung ist abschließend und ergänzend zu sagen, dass es in Hinblick auf oben angeführte Mängel betreffend die Transparenz der Gründe für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose, die sich - wie bereits gesagt - auch einer nur oberflächlichen Kontrolle durch das BVwG entzieht, sowie der offen gebliebenen Rechtsfrage zum Thema des notwendigen Zeitpunkts für die Minderjährigkeit, keineswegs unstrittig ist, dass die Angehörigeneigenschaft der ersten beschwerdeführenden Partei fehlt. Wenn weiter darauf verwiesen wird, dass eine anderslautende Auffassung der ersten beschwerdeführenden Partei eine Frage der Beweiswürdigung sei, so trifft das zwar betreffend die angeblichen Widersprüche in den Vorbingen der Familienmitglieder grundsätzlich zu. Jede Beweiswürdigung muss jedoch in einer solchen Weise erfolgen, dass eine Partei diesbezüglich in die Lage versetzt wird, eine wirksame Rechtsverfolgung vorzunehmen und den Ergebnissen der Beweiswürdigung entgegen treten zu können (siehe dazu mutatis mutandis VwGH, 21.11.2014, Zl. Ra 2014/02/0051 und 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). Wenn auch für die Vertretungsbehörden ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist und die gerade eben zitierten Formalerfordernisse auf Entscheidungen der ÖB vermutlich nicht in dieser Form übertragen werden können, knüpfen die Vorgaben für die Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden gerade an diese Notwendigkeit an, ein Mindestmaß an Transparenz für die Begründung einer Entscheidung zu gewährleisten, um die Partei in die Lage zu versetzen, mit ihrer Stellungnahme im Verfahren bzw. mit ihrer Beschwerde auf die konkreten Gründe für die Ablehnung ihres Antrags einzugehen (siehe dazu oben 2.2.). Betreffend die Frage, ob die erste beschwerdeführende Partei keine Familienangehörige mehr im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG ist, weil A.G. zwischenzeitlich volljährig geworden ist, ist zu sagen, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung, und nicht um Beweiswürdigung handelt. Dazu wurde oben unter 2.
  9. ausführlich Stellung genommen.Betreffend die Frage, ob die erste beschwerdeführende Partei keine Familienangehörige mehr im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist, weil A.G. zwischenzeitlich volljährig geworden ist, ist zu sagen, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung, und nicht um Beweiswürdigung handelt. Dazu wurde oben unter 2.
  10. ausführlich Stellung genommen. 2.
  11. Im Ergebnis kam es daher im gegenständlichen Fall zu Verfahrensfehlern, die in einem fortgesetztes Verfahren durch Offenlegung der angeführten "mehrfachen Widersprüche", durch Gelegenheit für die Parteien, zu diesen Stellung zu nehmen, sowie durch allfällige Begründung der Rechtsmeinung betreffend den relevanten Zeitpunkt der Vorgabe der Minderjährigkeit der Bezugsperson im Inland zu sanieren sein werden. 2.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung eigener Ermittlungen, so gegenständlich hinsichtlich der nicht näher konkretisierten Zweifel des Bundesamtes am Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft, nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist.2.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung eigener Ermittlungen, so gegenständlich hinsichtlich der nicht näher konkretisierten Zweifel des Bundesamtes am Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft, nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass zur Frage des Zeitpunkts, zu dem in gegenständlicher Konstellation Minderjährigkeit der Bezugsperson vorliegen muss, Rechtsprechung durch den VwGH fehlt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird jedoch diese Frage nicht abschließend behandelt, weshalb eine Revisionszulassung zur Zeit - im gegenständlichen Verfahrensstadium - verfrüht erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W211.2104933.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.