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{'item': 'W214 1221737-4'}

Obsah (13)§ 7Art 133§ 68§ 17§ 66§ 8§ 3§ 6§ 58Art. 130§ 75§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW214 1221737-4 SpruchW214 1221737-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K

§ 7Asylgesetz 1997, BGBl.

I. Nr. 76/1997 in der zuletzt geltenden Fassung, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der zuletzt geltenden Fassung, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F. (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F. (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer XXXX führte im Laufe seiner Verfahren eine Reihe von Alias-Namen: So nannte er sich auch mit Vornamen XXXX alias XXXX alias XXXX und mit Familiennamen XXXX alias XXXX alias
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 führte im Laufe seiner Verfahren eine Reihe von Alias-Namen: So nannte er sich auch mit Vornamen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und mit Familiennamen römisch 40 alias römisch 40 alias XXXX alias XXXX und gab an, am XXXX bzw. XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist ein Staatenloser syrischer Herkunft, stellte am 08.03.2001 beim Bundesasylamt (im Folgenden: belangte Behörde) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, den Namen XXXX zu führen und 1977 in XXXX /Syrien geboren zu sein. Im Laufe dieses Verfahrens änderte der Beschwerdeführer seine Personaldaten auf XXXX . Als fluchtkausales Vorbringen führte er in diesem Verfahren aus, in Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit (staatenlose Kurden) weder registriert zu sein noch die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen und daher benachteiligt zu sein. Ihm sei eine Schulbildung verwehrt worden und er habe sich nicht uneingeschränkt in Syrien bewegen können.römisch 40 alias römisch 40 und gab an, am römisch 40 bzw. römisch 40 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist ein Staatenloser syrischer Herkunft, stellte am 08.03.2001 beim Bundesasylamt (im Folgenden: belangte Behörde) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, den Namen römisch 40 zu führen und 1977 in römisch 40 /Syrien geboren zu sein. Im Laufe dieses Verfahrens änderte der Beschwerdeführer seine Personaldaten auf römisch 40 . Als fluchtkausales Vorbringen führte er in diesem Verfahren aus, in Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit (staatenlose Kurden) weder registriert zu sein noch die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen und daher benachteiligt zu sein. Ihm sei eine Schulbildung verwehrt worden und er habe sich nicht uneingeschränkt in Syrien bewegen können.
  3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2001, Zl. XXXX , abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2001 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein. Der UBAS behob mit Bescheid vom 05.04.2001, Zl. 221.737/0-VIII/23/01 den gegenständlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurück.
  4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2001, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2001 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein. Der UBAS behob mit Bescheid vom 05.04.2001, Zl. 221.737/0-VIII/23/01 den gegenständlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurück.
  5. Mit Bescheid vom 27.04.2001, wiederum Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde einen neuerlichen abweisenden Bescheid, der grundsätzlich dieselbe Begründung aufwiest wie der zuvor behobene Bescheid. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Mit 18.05.2001 wurde dieses Verfahren in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen.
  6. Mit Bescheid vom 27.04.2001, wiederum Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde einen neuerlichen abweisenden Bescheid, der grundsätzlich dieselbe Begründung aufwiest wie der zuvor behobene Bescheid. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Mit 18.05.2001 wurde dieses Verfahren in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen.
  7. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer sowohl in der XXXX als auch in XXXX unter verschiedenen Namen- und Geburtsdaten Anträge auf internationalen Schutz ein.
  8. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer sowohl in der römisch 40 als auch in römisch 40 unter verschiedenen Namen- und Geburtsdaten Anträge auf internationalen Schutz ein.
  9. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2002 in Österreich einen weiteren Asylantrag. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.11.2002 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er zu seinem Onkel geführt worden sei, der sich mit einer Schussverletzung in einem Versteck befunden habe. Dieser habe mit XXXX gehandelt und den Beschwerdeführer gebeten, das XXXX und das Geld in einer Höhle zu verstecken. Der syrische Geheimdienst habe zunächst den verletzten Onkel mitgenommen. Später habe der Geheimdienst den Beschwerdeführer mitgenommen, ihm die Leiche seines Onkels gezeigt, ihn gefoltert und gezwungen, ihn zum Versteck des XXXX und des Geldes zu führen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, durch einen Fluss schwimmend in die Türkei zu flüchten.römisch 40 gehandelt und den Beschwerdeführer gebeten, das römisch 40 und das Geld in einer Höhle zu verstecken. Der syrische Geheimdienst habe zunächst den verletzten Onkel mitgenommen. Später habe der Geheimdienst den Beschwerdeführer mitgenommen, ihm die Leiche seines Onkels gezeigt, ihn gefoltert und gezwungen, ihn zum Versteck des römisch 40 und des Geldes zu führen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, durch einen Fluss schwimmend in die Türkei zu flüchten. Mit Bescheid vom 07.11.2003 wurde der Antrag mit der Begründung, dass keine neuen asylrelevanten Gründe vorliegen würden (die Erzählung des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft erachtet)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sachte zurückgewiesen. Ebenso wurde ein weiterer Asylantrag des Beschwerdeführers vom 03.12.2003 mit Bescheid vom 19.04.2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 07.11.2003 wurde der Antrag mit der Begründung, dass keine neuen asylrelevanten Gründe vorliegen würden (die Erzählung des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft erachtet)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sachte zurückgewiesen. Ebenso wurde ein weiterer Asylantrag des Beschwerdeführers vom 03.12.2003 mit Bescheid vom 19.04.2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

  1. Am 13.07.2005 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Asylantrag. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2005 und am 20.07.2005 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine neuen Fluchtgründe vorzubringen habe. Er sei im Jahr 2004 in XXXX und im Jahr 2005 in XXXX aufhältig gewesen und habe sowohl dort als auch in XXXX jeweils Asylanträge eingebracht, wobei er jedes Mal nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Eine Rückkehr nach Syrien würde für ihn nicht in Frage kommen, da er über keine behördlichen Dokumente verfüge und dort sterben würde.
  2. Am 13.07.2005 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Asylantrag. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2005 und am 20.07.2005 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine neuen Fluchtgründe vorzubringen habe. Er sei im Jahr 2004 in römisch 40 und im Jahr 2005 in römisch 40 aufhältig gewesen und habe sowohl dort als auch in römisch 40 jeweils Asylanträge eingebracht, wobei er jedes Mal nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Eine Rückkehr nach Syrien würde für ihn nicht in Frage kommen, da er über keine behördlichen Dokumente verfüge und dort sterben würde.
  3. Mit Bescheid vom 29.07.2005 wies die belangte Behörde den vierten Asylantrag abermals

§ 68Abs.

1 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde.7. Mit Bescheid vom 29.07.2005 wies die belangte Behörde den vierten Asylantrag abermals

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS.
  2. Mit Schreiben vom 12.04.2007 übermittelte die belangte Behörde dem UBAS den am Tag zuvor eingelangten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2007 als "Berufungsergänzung

§ 17Abs. 8 Asyl

G 2005". Darin wurde ausgeführt, dass die darin geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf Umständen beruhe, welche zum Teil erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 29.07.2005 eingetreten seien und daher bei dieser Entscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Er habe sich sowohl in Österreich als auch während seines Aufenthaltes in XXXX und in XXXX exilpolitisch betätigt und damit einen Nachfluchtgrund verwirklicht.9. Mit Schreiben vom 12.04.2007 übermittelte die belangte Behörde dem UBAS den am Tag zuvor eingelangten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2007 als "Berufungsergänzung

Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005". Darin wurde ausgeführt, dass die darin geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf Umständen beruhe, welche zum Teil erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 29.07.2005 eingetreten seien und daher bei dieser Entscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Er habe sich sowohl in Österreich als auch während seines Aufenthaltes in römisch 40 und in römisch 40 exilpolitisch betätigt und damit einen Nachfluchtgrund verwirklicht. 10. Mit Bescheid vom 18.09.2007, Zl. XXXX , wies der UBAS die Berufung des Beschwerdeführers

§ 68AVG ab. In der Begründung führte der UBAS unter Berufung auf die Rechtsprechung des Vw

GH zunächst aus, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund eines geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden.10. Mit Bescheid vom 18.09.2007, Zl. römisch 40 , wies der UBAS die Berufung des Beschwerdeführers

Paragraph 68, AVG ab. In der Begründung führte der UBAS unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH zunächst aus, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund eines geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen dürfe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der in der Folge mit Erkenntnis vom 21.04.2011, Zl. XXXX , den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behob. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Nichtauseinandersetzung der Behörde mit dem vom Beschwerdeführer eingebrachten und als "Berufungsergänzung" von der belangten Behörde an den UBAS weitergeleiteten Antrag vom 09.02.2007.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der in der Folge mit Erkenntnis vom 21.04.2011, Zl. römisch 40 , den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behob. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Nichtauseinandersetzung der Behörde mit dem vom Beschwerdeführer eingebrachten und als "Berufungsergänzung" von der belangten Behörde an den UBAS weitergeleiteten Antrag vom 09.02.
  3. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011, Zl. XXXX , der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Einvernahme und Bescheiderlassung durch die belangte Behörde zurückverwiesen.
  4. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011, Zl. römisch 40 , der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Einvernahme und Bescheiderlassung durch die belangte Behörde zurückverwiesen.
  5. Am 13.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Die Frage, ob er sich legitimieren könne, verneinte er. Er habe keine Dokumente. Er habe damals in Syrien nur ein rotes Papier erhalten, das eine behördliche Bestätigung gewesen sei, dass er staatenlos sei. Er wisse nicht mehr, welche syrische Behörde dieses Papier ausgestellt habe. Diese Bestätigung sei ungefähr vergleichbar mit der Asylkarte, die er in Österreich erhalten habe. Er sei in einem (namentlich genannten) Dorf bei XXXX geboren worden. Dieses liege an der Grenze zwischen XXXX . Den XXXX trenne das Dorf nur durch einen Fluss namens " XXXX ". Seine Eltern sowie seine beiden Großeltern seien in der Türkei in der Stadt XXXX geboren worden. Er habe Syrien 2001 (er glaube, am XXXX .11.2001) verlassen. Er sei mit einem gefälschten Reisepass in Österreich eingereist.Er sei in einem (namentlich genannten) Dorf bei römisch 40 geboren worden. Dieses liege an der Grenze zwischen römisch 40 . Den römisch 40 trenne das Dorf nur durch einen Fluss namens " römisch 40 ". Seine Eltern sowie seine beiden Großeltern seien in der Türkei in der Stadt römisch 40 geboren worden. Er habe Syrien 2001 (er glaube, am römisch 40 .11.2001) verlassen. Er sei mit einem gefälschten Reisepass in Österreich eingereist. Auf die Frage, warum er sowohl im Inland als auch im Ausland mit verschiedensten Personaldaten aufgetreten sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, dass er in Österreich seinen richtigen Namen sagen solle. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle einen falschen Namen angegeben. Danach habe er aber die richtigen Daten angegeben. Daraufhin wurden vorgehalten, dass er sowohl in XXXX als auch in bei der Erstbefragung am 13.07.2005 unter völlig anderen Namen aufgetreten sei (wobei er 2005 auch noch angegeben habe, im Libanon geboren zu sein).Auf die Frage, warum er sowohl im Inland als auch im Ausland mit verschiedensten Personaldaten aufgetreten sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, dass er in Österreich seinen richtigen Namen sagen solle. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle einen falschen Namen angegeben. Danach habe er aber die richtigen Daten angegeben. Daraufhin wurden vorgehalten, dass er sowohl in römisch 40 als auch in bei der Erstbefragung am 13.07.2005 unter völlig anderen Namen aufgetreten sei (wobei er 2005 auch noch angegeben habe, im Libanon geboren zu sein). Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage aus, wegen zweier (genannter) Delikte für jeweils zwei Monate in Österreich im Gefängnis gewesen zu sein. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge einige Fragen zu seinem Heimatdorf und der Umgebung und zu Syrien im Allgemeinen gestellt. Der Beschwerdeführer gab dazu Auskunft, gab auf Nachfrage die Telefonnummer seiner Schwester und den Namen der syrischen Nationalhymne an und zählte eine Reihe von syrischen Provinzen auf. Auf die Frage, warum er im Jahr 2005 neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, verwies er auf die damals tätige Anwältin. Dieser habe gesagt, er müsse neuerlich einen Antrag einbringen. Nach Einholung einer Anfrage an die Staatendokumentation wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2012 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Er nannte als Name und Geburtsdatum " XXXX ", und das Dorf (" XXXX "), indem er gelebt habe. Seine Mutter lebe seit einigen Jahren in XXXX .Nach Einholung einer Anfrage an die Staatendokumentation wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2012 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Er nannte als Name und Geburtsdatum " römisch 40 ", und das Dorf (" römisch 40 "), indem er gelebt habe. Seine Mutter lebe seit einigen Jahren in römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass kein Ort mit der exakten Schreibweise des Dorfes, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, gefunden werden konnte. Auch habe kein Fluss namens XXXX gefunden werden können Der Beschwerdeführer erklärte, dass er von seinem Heimatort die Stadt XXXX , die im XXXX liege, sehen würde. Dem Beschwerdeführer wurden abermals Fragen zu Syrien gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass kein Ort mit der exakten Schreibweise des Dorfes, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, gefunden werden konnte. Auch habe kein Fluss namens römisch 40 gefunden werden können Der Beschwerdeführer erklärte, dass er von seinem Heimatort die Stadt römisch 40 , die im römisch 40 liege, sehen würde. Dem Beschwerdeführer wurden abermals Fragen zu Syrien gestellt.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde von 23.04.2012, Zl. XXXX , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz abermals in allen Spruchpunkten abgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen, wobei die belangte Behörde ausführte, aufgrund der "offenkundig äußerst mangelhaften Orts- und Lokalkenntnisse" des Beschwerdeführers über Syrien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren einer wissentlich falschen Identität bzw. Herkunft bedient habe.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde von 23.04.2012, Zl. römisch 40 , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz abermals in allen Spruchpunkten abgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen, wobei die belangte Behörde ausführte, aufgrund der "offenkundig äußerst mangelhaften Orts- und Lokalkenntnisse" des Beschwerdeführers über Syrien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren einer wissentlich falschen Identität bzw. Herkunft bedient habe.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof, die am 11.05.2012 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stamme.
  9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, Zl. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass in allen bisherigen Verfahren die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme. Wenn nunmehr die belangte Behörde vermeint habe, dass die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Syrien gelegen sei, so hätte es für eine derartige Feststellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens bedurft, wobei der Asylgerichtshof dabei nicht verkenne, dass in den Verfahrensangaben des Beschwerdeführers derartige Widersprüche, insbesondere zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund, sowie eine Reihe von Alias-Identitäten vorlägen, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers erwecken könnten.

  1. Am 07.08.2012 beauftragte die belangte Behörde zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers ein Unternehmen mit der Durchführung einer Sprachanalyse. Diese fand am 20.09.2012 statt; das Ergebnis langte am 31.01.2013 bei der belangten Behörde ein. Aus diesem Sprachgutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer syrischer Herkunft und Kurde sei und aus dem von ihm bezeichneten Gebiet stamme. Offenbar habe der Beschwerdeführer darüber hinaus auch Kenntnisse über den Ort XXXX .
  2. Am 07.08.2012 beauftragte die belangte Behörde zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers ein Unternehmen mit der Durchführung einer Sprachanalyse. Diese fand am 20.09.2012 statt; das Ergebnis langte am 31.01.2013 bei der belangten Behörde ein. Aus diesem Sprachgutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer syrischer Herkunft und Kurde sei und aus dem von ihm bezeichneten Gebiet stamme. Offenbar habe der Beschwerdeführer darüber hinaus auch Kenntnisse über den Ort römisch 40 .
  3. Mit Bescheid vom 01.03.2013 (zugestellt am 06.03.2013) wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 8leg.

cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.18. Mit Bescheid vom 01.03.2013 (zugestellt am 06.03.2013) wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt römisch zwei.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus: Die Herkunft des Beschwerdeführers stehe nun aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der durchgeführten Sprachanalyse fest. Sein Herkunftsstaat sei Syrien. Die Identität des Beschwerdeführers habe aus Ermangelung der Vorlage heimatlicher personalbezogener Dokumente und im Hinblick der Verwendung zahlreicher Alias-Daten sowohl im Inals auch im Ausland nicht eindeutig festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und sei staatenlos. Der Beschwerdeführer habe sich eines klar widersprüchlichen und somit unglaubhaften Fluchtvorbringens bedient. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder dass er eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe. Vielmehr habe er bei den geführten Asylverfahren in Österreich, in der XXXX und in XXXX seine Personaldaten völlig ausgetauscht und sei mit mehreren Alias-Daten in Erscheinung getreten.Der Beschwerdeführer habe sich eines klar widersprüchlichen und somit unglaubhaften Fluchtvorbringens bedient. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder dass er eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe. Vielmehr habe er bei den geführten Asylverfahren in Österreich, in der römisch 40 und in römisch 40 seine Personaldaten völlig ausgetauscht und sei mit mehreren Alias-Daten in Erscheinung getreten. Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können, weshalb ihm subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt werde. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen ersten Asylantrag auf die Darstellung gestützt, dass er als Angehöriger einer Minderheit in Syrien keine Rechte vorfinden und keine Dokumente erhalten würde und nur aus diesen Gründen aus Syrien ausgereist sei. Dieser Antrag sei wegen mangelnder Asylrelevanz abgewiesen worden. In zwei weiteren Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Bei den Einvernahmen zum gegenständlichen Asylantrag habe der Beschwerdeführer angegeben, keine neuen Fluchtgründe darstellen zu können. Im Rahmen von zwei "Berufungsergänzungen" sei ein bisher unerwähntes Gefährdungsszenario dargestellt und sei darauf verwiesen worden, dass die nun dargestellte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auf Umständen beruhe, die zum Teil erstmalig nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 29.07.2005 eingetreten seien. Er habe sowohl in Österreich als auch während seines Aufenthaltes in XXXX und in XXXX exilpolitische Aktivitäten gesetzt und somit Nachfluchtgründe verwirklicht. Er habe auch im Juli 2004 an der Gründung der XXXX teilgenommen und sei auch ein aktives Mitglied dieser Partei. Er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei ein aktives Mitglied im XXXX in Österreich und dessen Folkloretanzgruppe. Man habe dem Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Vorführung vor die syrische Botschaft durch die Fremdenpolizei im XXXX 2005 regimekritisches exilpolitische Handeln vorgeworfen und ihm die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verwehrt.Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen ersten Asylantrag auf die Darstellung gestützt, dass er als Angehöriger einer Minderheit in Syrien keine Rechte vorfinden und keine Dokumente erhalten würde und nur aus diesen Gründen aus Syrien ausgereist sei. Dieser Antrag sei wegen mangelnder Asylrelevanz abgewiesen worden. In zwei weiteren Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Bei den Einvernahmen zum gegenständlichen Asylantrag habe der Beschwerdeführer angegeben, keine neuen Fluchtgründe darstellen zu können. Im Rahmen von zwei "Berufungsergänzungen" sei ein bisher unerwähntes Gefährdungsszenario dargestellt und sei darauf verwiesen worden, dass die nun dargestellte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auf Umständen beruhe, die zum Teil erstmalig nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 29.07.2005 eingetreten seien. Er habe sowohl in Österreich als auch während seines Aufenthaltes in römisch 40 und in römisch 40 exilpolitische Aktivitäten gesetzt und somit Nachfluchtgründe verwirklicht. Er habe auch im Juli 2004 an der Gründung der römisch 40 teilgenommen und sei auch ein aktives Mitglied dieser Partei. Er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei ein aktives Mitglied im römisch 40 in Österreich und dessen Folkloretanzgruppe. Man habe dem Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Vorführung vor die syrische Botschaft durch die Fremdenpolizei im römisch 40 2005 regimekritisches exilpolitische Handeln vorgeworfen und ihm die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verwehrt. Ein derartiges Vorbringen sei jedoch vom Beschwerdeführer in keinem seiner bisherigen Asylverfahren und auch nicht im gegenständlichen Verfahren in seiner Einvernahme geltend gemacht worden. Vielmehr habe er klar und unmissverständlich in den folgenden Einvernahmen zu verstehen gegeben, dass er kein politisches Interesse hier gehabt habe und auch niemals öffentlich politisch aufgetreten sei. Er wisse nichts zum Inhalt dieser Berufungsergänzung und habe die Folgeanträge zu seinem Asylantrag gar nicht einbringen wollen. Er habe sich lediglich in den kurdischen Verein als Mitglied eintragen lassen. In Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass in seinem Fall keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung für seine Person in Syrien vorgelegen seien und er auch keine Handlungen im Ausland gesetzt habe, die eine solche Gefahr befürchten ließen.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Mitarbeiterin der XXXX , mit undatiertem Schriftsatz, der am 19.03.2013 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher er eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Es werde jetzt in diesem Bescheid, der immerhin sieben Jahre nach Antragstellung ergangen sei, seine angebliche Unglaubwürdigkeit mit einem Widerspruch zwischen seinem Vorbringen von vor sieben Jahren und seiner jetzigen Aussage begründet. Er sei nach wie vor Mitglied der XXXX und auch des XXXX in XXXX , der Parteiobmann sei ein enger Freund von ihm. Er habe sämtliche Bestätigungen und Fotos von Veranstaltungsteilnahmen und Demonstrationen der belangten Behörde bereits vorgelegt. Seit der Bürgerkrieg in Syrien ausgebrochen sei, engagiere er sich auch wieder stärker politisch. Trotz der vorgelegten Beweismittel habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass er exilpolitisch tätig gewesen sei und dies wieder sei.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Mitarbeiterin der römisch 40 , mit undatiertem Schriftsatz, der am 19.03.2013 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher er eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Es werde jetzt in diesem Bescheid, der immerhin sieben Jahre nach Antragstellung ergangen sei, seine angebliche Unglaubwürdigkeit mit einem Widerspruch zwischen seinem Vorbringen von vor sieben Jahren und seiner jetzigen Aussage begründet. Er sei nach wie vor Mitglied der römisch 40 und auch des römisch 40 in römisch 40 , der Parteiobmann sei ein enger Freund von ihm. Er habe sämtliche Bestätigungen und Fotos von Veranstaltungsteilnahmen und Demonstrationen der belangten Behörde bereits vorgelegt. Seit der Bürgerkrieg in Syrien ausgebrochen sei, engagiere er sich auch wieder stärker politisch. Trotz der vorgelegten Beweismittel habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass er exilpolitisch tätig gewesen sei und dies wieder sei. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, Feststellungen zu Syrien zu treffen, die er im Folgenden detailliert ausführte und durch Zitate belegte. Diese bezogen sich v. a. auf die sich auf die allgemeine Lage, auf die Lage von AktivistInnen sowie Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch die Folter von Gefangenen, auf die Lage der Kurden in Syrien, auf exilpolitische Tätigkeit und die Rückkehrgefährdung von illegal ausgereisten Kurden, die einen Asylantrag gestellt haben. Der Beschwerdeführer machte auch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend: Die belangte Behörde unterliege bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Angaben mehreren Rechtsirrtümern. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass Voraussetzung für die Asylgewährung eine erfolgte Verfolgung sei. Asylrelevanz sei jedoch auch die wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, (...), Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, (...) verfolgt zu werden (...). Nach der Rechtsprechung des VwGH reiche es, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Verhaftungen und Verfahren in Ländern, für welche nicht feststehe, dass sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt würden, seien in einem anderen Licht zu beurteilen als in demokratischen Rechtsstaaten. Es sei die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen, einzelne Aspekte seiner Situation in der Heimat dürften nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden (VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288). Die belangte Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der Konvention handle. Aus diesen Gründen stelle er die Anträge, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben, und ihm

§ 3Asyl

G in Österreich Asyl zu gewähren.Aus diesen Gründen stelle er die Anträge, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben, und ihm

Paragraph 3, AsylG in Österreich Asyl zu gewähren.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
  2. Am XXXX .11.2015 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
  3. Am römisch 40 .11.2015 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. In diesem Verfahren gab der Beschwerdeführer an XXXX zu heißen, aus XXXX XXXX XXXX zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Auf Nachfrage gab er an, keinen Identitätsnachweis zu besitzen. Er habe einen roten Zettel, der ihn als Staatenlosen ausweise, bei der belangten Behörde abgegeben. Er bestätigte, "Adjanib" und nicht "Maktumin" zu sein. Zu seiner Familie gab er an, dass seine Mutter noch in Syrien lebe und seine Schwester vor dem "Islamischen Staat" in den Irak geflüchtet sei. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er als XXXX arbeitete.In diesem Verfahren gab der Beschwerdeführer an römisch 40 zu heißen, aus römisch 40 römisch 40 römisch 40 zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Auf Nachfrage gab er an, keinen Identitätsnachweis zu besitzen. Er habe einen roten Zettel, der ihn als Staatenlosen ausweise, bei der belangten Behörde abgegeben. Er bestätigte, "Adjanib" und nicht "Maktumin" zu sein. Zu seiner Familie gab er an, dass seine Mutter noch in Syrien lebe und seine Schwester vor dem "Islamischen Staat" in den Irak geflüchtet sei. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er als römisch 40 arbeitete. Er sei illegal aus Syrien ausgereist. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass sein Onkel für den Geheimdienst gearbeitet habe. Dann sei dieser vom Geheimdienst getötet worden. Der Beschwerdeführer sei damals 16 oder 17 Jahre alt gewesen. Sein Onkel habe XXXX aus dem Irak gebracht, das er dem Geheimdienst übergeben hätte sollen. Er habe das in ihrem Gebiet versteckt und es möglicherweise dem Geheimdienst nicht übergeben. Sein Onkel sei dann getötet worden. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten bei seinem Onkel gelebt, er sei quasi ihr Vater gewesen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wo sich das XXXX befunden habe, weil das ihm sein Onkel gesagt habe. Ca. einen Monat später hätten sie die Leiche seines Onkels in das Dorf gebracht. Dann habe der Geheimdienst seine Tante und ihn festgehalten und zur Befragung mitgenommen. Seine Tante sei ca. einen Tag, er selbst ca. zehn Tage lang festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe den Leuten vom Geheimdienst gesagt, wo sich das XXXX befinde. Er habe sie zu einem Fluss in ihrer Nähe gebracht. Sein Onkel habe erklärt, dass XXXX in einer XXXX stehen sollte. Beim Fluss habe es ausgeschwemmte Höhlen gegeben, zu denen er die Leute vom Geheimdienst gebracht habe. Sie hätten gesagt, der Beschwerdeführer müsse hinunter gehen und das XXXX holen. Eine Person sei mit ihm mitgegangen. Er habe diese Person mit einem Stein auf den Kopf geschlagen und sei dann auf die andere Seite in die Türkei geschwommen. Auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer, dass er weder Geld, noch XXXX mitgenommen habe und sich sowohl ein Geldbeutel als auch das XXXX wohl noch nach wie vor dort befinden würden. Er habe sich dann bei einem kurdischen Dorf in der Türkei bis zum Abend bei den Bäumen versteckt. Nachts habe er die Leute im Dorf besucht. Dann sei er von dort nach XXXX gegangen. Von dort sei er nach Istanbul gegangen und dann in das Ausland geflüchtet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sich dieser Vorfall erst ereignet habe, als er ca. 22 bzw. 23 Jahre alt und nicht, als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei. Als er geflüchtet sei, hätten die syrischen Geheimdienste Warnschüsse abgegeben. Daraufhin habe die türkische Seite auch Warnschüsse abgegeben. Er habe sich im Wald versteckt. Auf die Frage, warum er gesagt habe, er habe in einer Tasche Geld mitgenommen, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich wahrscheinlich um eine falsche Übersetzung gehandelt habe.Er sei illegal aus Syrien ausgereist. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass sein Onkel für den Geheimdienst gearbeitet habe. Dann sei dieser vom Geheimdienst getötet worden. Der Beschwerdeführer sei damals 16 oder 17 Jahre alt gewesen. Sein Onkel habe römisch 40 aus dem Irak gebracht, das er dem Geheimdienst übergeben hätte sollen. Er habe das in ihrem Gebiet versteckt und es möglicherweise dem Geheimdienst nicht übergeben. Sein Onkel sei dann getötet worden. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten bei seinem Onkel gelebt, er sei quasi ihr Vater gewesen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wo sich das römisch 40 befunden habe, weil das ihm sein Onkel gesagt habe. Ca. einen Monat später hätten sie die Leiche seines Onkels in das Dorf gebracht. Dann habe der Geheimdienst seine Tante und ihn festgehalten und zur Befragung mitgenommen. Seine Tante sei ca. einen Tag, er selbst ca. zehn Tage lang festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe den Leuten vom Geheimdienst gesagt, wo sich das römisch 40 befinde. Er habe sie zu einem Fluss in ihrer Nähe gebracht. Sein Onkel habe erklärt, dass römisch 40 in einer römisch 40 stehen sollte. Beim Fluss habe es ausgeschwemmte Höhlen gegeben, zu denen er die Leute vom Geheimdienst gebracht habe. Sie hätten gesagt, der Beschwerdeführer müsse hinunter gehen und das römisch 40 holen. Eine Person sei mit ihm mitgegangen. Er habe diese Person mit einem Stein auf den Kopf geschlagen und sei dann auf die andere Seite in die Türkei geschwommen. Auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer, dass er weder Geld, noch römisch 40 mitgenommen habe und sich sowohl ein Geldbeutel als auch das römisch 40 wohl noch nach wie vor dort befinden würden. Er habe sich dann bei einem kurdischen Dorf in der Türkei bis zum Abend bei den Bäumen versteckt. Nachts habe er die Leute im Dorf besucht. Dann sei er von dort nach römisch 40 gegangen. Von dort sei er nach Istanbul gegangen und dann in das Ausland geflüchtet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sich dieser Vorfall erst ereignet habe, als er ca. 22 bzw. 23 Jahre alt und nicht, als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei. Als er geflüchtet sei, hätten die syrischen Geheimdienste Warnschüsse abgegeben. Daraufhin habe die türkische Seite auch Warnschüsse abgegeben. Er habe sich im Wald versteckt. Auf die Frage, warum er gesagt habe, er habe in einer Tasche Geld mitgenommen, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich wahrscheinlich um eine falsche Übersetzung gehandelt habe. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel auch ein staatenloser Kurde und für den Geheimdienst tätig gewesen sei, weil man ihm einen syrischen Pass versprochen habe, wenn er für den Geheimdienst arbeitete. Auf die Frage, warum er diese Geschichte nicht bei seinem ersten Asylantrag erzielt habe, antwortete der Beschwerdeführer, der Schlepper habe ihm gesagt, er solle nicht seine wahre Geschichte erzählen. Auf die Fotos angesprochen, die er in der seinerzeitigen "Berufungsergänzung" vorgelegt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er an vielen Demonstrationen in XXXX teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer erklärte die ihm in der mündlichen Verhandlung nochmals gezeigten Fotos.Auf die Fotos angesprochen, die er in der seinerzeitigen "Berufungsergänzung" vorgelegt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er an vielen Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer erklärte die ihm in der mündlichen Verhandlung nochmals gezeigten Fotos. Darauf angesprochen, dass er in der Berufungsergänzung ausgeführt habe, dass er kurz festgenommen worden sei, weil ein Auto vor der XXXX einer Demonstration im Jahre 2005 zerstört worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Hingegen sei es wahr, dass er Gründungsmitglied der XXXX in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm von der syrischen Botschaft vorgeworfen worden sei, er habe im Juni 2005 an einer Demonstration teilgenommen, obwohl er damals nicht in Österreich gewesen sei. Er sei bei der syrischen Botschaft vorgeführt worden, weil man für ihn ein Heimreisezertifikat haben wollte. Dort habe man dem Beschwerdeführer gesagt, dass man wisse, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe.Darauf angesprochen, dass er in der Berufungsergänzung ausgeführt habe, dass er kurz festgenommen worden sei, weil ein Auto vor der römisch 40 einer Demonstration im Jahre 2005 zerstört worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Hingegen sei es wahr, dass er Gründungsmitglied der römisch 40 in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass ihm von der syrischen Botschaft vorgeworfen worden sei, er habe im Juni 2005 an einer Demonstration teilgenommen, obwohl er damals nicht in Österreich gewesen sei. Er sei bei der syrischen Botschaft vorgeführt worden, weil man für ihn ein Heimreisezertifikat haben wollte. Dort habe man dem Beschwerdeführer gesagt, dass man wisse, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der XXXX und des " XXXX " sei. Dazu wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Auf die Frage, warum er angegeben habe, dass er nicht politisch tätig sei, führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass kurdische Aktivitäten etwas Politisches darstellten. Aber es sei ihnen (den Kurden, Anm.) nicht bewusst, dass es etwas Politisches sei.Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der römisch 40 und des " römisch 40 " sei. Dazu wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Auf die Frage, warum er angegeben habe, dass er nicht politisch tätig sei, führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass kurdische Aktivitäten etwas Politisches darstellten. Aber es sei ihnen (den Kurden, Anmerkung nicht bewusst, dass es etwas Politisches sei. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien erwarten würde, antwortete dieser, dass er glaube, dass der IS immer dort bestehen bleibe. Assad werde möglicherweise "abgeschafft", wahrscheinlich würde jemand von der syrischen Opposition kommen. Man würde den Beschwerdeführer wahrscheinlich festnehmen, zum Militärdienst aufnehmen und in den Krieg schicken. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass die Einreise nur über Damaskus erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe in Gesprächen gesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass er den kurdischen Gebieten lebe, weil die PYD mit Assad zusammenarbeite. Auf die Frage, ob Staatenlose zum Militärdienst eingezogen würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass mittlerweile auch ehemalige staatenlose syrische Staatsbürger seien und verpflichtet seien, den Wehrdienst abzuleisten. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft nicht erlangen habe können, weil er 2011 nicht in Syrien gewesen sei. Seine Mutter habe sich aufgrund der Familiengeschichte geweigert, die syrische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer meine, dass er mit dem Geheimdienst wegen seines Onkels noch Probleme hätte oder ob der Vorfall in der syrischen Botschaft für ihn eine Konsequenz haben würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass beides relevant sei und er annehme, dass alles im Computer gespeichert sei. Die zuständige Richterin brachte Länderberichte (Anlage zum Protokoll) in die Verhandlung ein. Es sind diese: * Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015) * UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  4. aktualisierte Fassung, http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/SYR_102014.pdf (aufgerufen 19.11.2015) * Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 19.11.2015) * Advance Edited Version, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2015, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session30/Documents/A.HRC.30.48_AEV.pdf (aufgerufen 19.11.2015) * Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria (aufgerufen 19.11.2015) * USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Syria, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (aufgerufen am 19.11.2015) * Syrien, Quelle: Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge * Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014 * KurdWatch Bericht 5, Staatenlose Kurden in Syrien, 2010, http://www.kurdwatch.org/pdf/kurdwatch_staatenlose_de.pdf (aufgerufen am 19.11.2015 * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Kurden: Lage, die Provinz al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc. vom 20.05.2014 * Heise Online vom 27.07.2014, Islamischer Staat auf dem Vormarsch in Syrien, http://www.heise.de/tp/artikel/42/42368/1.html (aufgerufen am 19.11.2015) * Anfragebeantwortung zu Syrien: 1) Situation der kurdischen Bevölkerung vor und seit Beginn des Aufstands im März 2011; 2) Situation von Angehörigen der "Maktumin" vor und seit Beginn des Aufstandes http://www.ecoi.net/local_link/273649/402683_de.html (aufgerufen am 20.11.2015). Die Vertreterin des Beschwerdeführers verzichtete darauf, die Berichte entgegenzunehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weiters verwies sie nochmals darauf, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen nicht mit der PYD zusammenarbeiten und nicht für sie als Rekrut kämpfen wolle.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 26.01.2016 einen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum Beschwerdeführer: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Sein Name ist XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist ein Staatenloser syrischer Herkunft und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrfähigen Alter.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Sein Name ist römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist ein Staatenloser syrischer Herkunft und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrfähigen Alter. Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Asylantrag im Jahre 2001 in Österreich und lebt seit damals - unterbrochen von Auslandsaufenthalten, bei denen er abermals um Asyl in anderen Staaten ansuchte - in Österreich. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der kurdischen XXXX und des XXXX in Österreich. Er nahm spätestens ab 2005 an mehreren gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen in Österreich teil.Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Asylantrag im Jahre 2001 in Österreich und lebt seit damals - unterbrochen von Auslandsaufenthalten, bei denen er abermals um Asyl in anderen Staaten ansuchte - in Österreich. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der kurdischen römisch 40 und des römisch 40 in Österreich. Er nahm spätestens ab 2005 an mehreren gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen in Österreich teil. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise, seinem auffallend langen Auslandsaufenthalt und seinen zahlreichen Asylanträgen in Europa von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls einer Tötung zu erwarten hätte. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer entweder vom Regime oder von der PYD zwangsrekrutiert würde und gezwungen wäre, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, wobei ihm im Falle einer Weigerung die Exekution, eine Gefängnisstrafe oder sonstige schwere Repressalien drohen würden. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Es liegen keine Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe vor. 1.
  8. Zur hier relevanten Situation in Syrien sind einerseits die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (die am 19.03.2013 bei der belangten Behörde einlangte) eingebrachten, andererseits die von der zuständigen Richterin in das Gerichtsverfahren eingebrachten Länderberichte relevant. Es wird Folgendes festgestellt: Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Syria, setzen die Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen fort und setzen sie regelmäßigen Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen aus, indem sie sich eines breiten Netzwerks von Haftanstalten in ganz Syrien bedienen. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 oder 30 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. In einigen Fällen gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte ihre Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festhielten, um sie zu zwingen, sich zu stellen. Am
  9. August schätzte das syrische Netzwerk für Menschenrechte, eine lokale Beobachtungsgruppe, dass ca. 85.000 Menschen von der Regierung festgehalten werden, unter Bedingungen, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkommen. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (Human Rights Watch 21.01.2014). Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (Amnesty International 04.05.2015). Der Konflikt in Syrien verschlechterte sich im Jahr 2014 weiter. 76.000 Menschen wurden getötet. Somit liegt die Gesamtzahl der Kriegsopfer bei über 200.000 Menschen seit Kriegsbeginn. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. {...] Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (UK Foreign and Commonwealth Office 12.3.2015). (Zitiert in: Information des BFA, Aktuelle Situation in Syrien,
  10. August 2015). Laut UNHCR sind unter anderen folgende Personen einem erhöhtem Risiko ausgesetzt: -Strichaufzählung Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren; [...] -Strichaufzählung Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern. (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, October 2014).Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern. (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch drei, October 2014). Kurden in Syrien Die Volksgruppe der Kurden kann in drei verschiedene Gruppen unterteilt werden: Jene, die die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, die als Ausländer registrierten Kurden "Ajanib" (rund 200.000) und die nichtregistrierten Kurdenmarkt "Maktumin" (rund 75.000-100.000). In Syrien wird seit 1950 wider die Religion noch die mir im Pass eingetragen. Ein Kurde, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als "arabischer Syrer".Ajanib und Maktumin haben kein Anrecht auf die syrische Staatsbürgerschaft, kein war ein recht und dürfen kein Land, keine Immobilien und kein Geschäft besitzen oder erwerben. Außerdem sind sie de facto von vielen Berufen ausgeschlossen. (BFM - Bundesamt für Migration: Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden, 18.3.2009, zitiert in: AsylGH vom 16.01.2012 zu A12 418171-1/2011) Auch KurdInnen, die sich lediglich kulturell betätigen, wird politischer Aktivismus unterstellt. Die Konsequenz ist in vielen Fällen staatliche Verfolgung. Die Teilnehmerinnen einer Fact-Finding-Mission nach Syrien, zusammengesetzt aus dem Danish Immigration Service (DIS) und ACCORD Österreich, führen dazu aus: "Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass man hinsichtlich der Reaktion der Regierung auf kurdischen politischen Aktivist muss grob zwischen zwei Gruppen von KurdInnen unterscheiden kann. Die erste Gruppe umfasst tatsächliche Mitglieder kurdischer politischer Parteien und ParteisympathisantInnen, die ebenfalls AktivIstinnen sind. Die zweite Gruppe besteht aus Personen, die gelegentlich an Demonstrationen, wie dem Internationalen Tag der Arbeit oder dem Weltfrauentag, sowie an Nemroz und anderen kurdischen Feierlichkeiten teilnehmen. Die letztgenannte Gruppe umfasst auch SängerInnen und SchriftstellerInnen, die Kurmanji verwenden, traditionellen kurdischen Tänzerinnen und Musikerinnen und Personen, die traditionelle kurdische Kleidung oder kurdische Flaggen und Banner fertigen oder zur Schau stellen. Die zweite Gruppe beinhaltete meisten KurdInnen in Syrien. [...] Um von den Behörden unter Druck gesetzt zu werden, ist allerdings keine bestimmte Handlung und kein spezifisches Verhaltensmuster vonnöten, da es den Sicherheitsdiensten immer möglich ist, eine Person ohne rechtliche Begründung zu verhaften. (Danish Immigration Sevice [DIS] und ACCORD/Österreichisches Rotes Kreut, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Mai 2010). Notorisch ist es inzwischen, dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechtfertigt werden. Unter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen (Vertrauliche Quelle 9.2012, zitiert in den Länderfeststellungen des BFA zu Syrien vom 03.03.2014). Verschiedene Quellen berichten über Zwangsrekrutierungen seit dem Ausbruch des Krieges. USAID berichtete über syrische Flüchtlinge im Irak, die bei Damaskus zwangsrekrutiert worden sind. Auch die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete 2013 über Zwangsrekrutierungen von jungen Männern an den Checkpoints oder während Kämpfen in von Zivilisten bewohnten Gebieten. Seit Herbst 2014 stellen Beobachter fest, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert hat. Auch wenn die obligatorische Wehrpflicht gilt, haben sich in den Jahren seit dem Ausbruch des Krieges tausende syrische Männer dem Militärdienst entzogen oder sind desertiert. [...] Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis anhin dem Militärdienst entzogen haben. Zudem ergriff das syrische Regime neue Maßnahmen, um gegen Desertion und Wehrdienstentzug anzukämpfen. Alle werden mobilisiert. Dort wo die syrische Regierung die Kontrolle hat, sind die administrativen Strukturen noch intakt und wehrdienstpflichtige Männer erhalten Einberufungsbefehle. Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten. Prinzipiell rekrutiert das syrische Regime alle Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund. Sunniten werden jedoch häufig nicht auf wichtigen Positionen sondern nur für administrative Aufgaben eingesetzt. Es kommt vor, dass junge Männer nach einem Waffenstillstand zwischen der Regierung und einer Oppositionsgruppe direkt den syrischen Sicherheitsdiensten übergeben und in den Militärdienst einberufen werden. Im Oktober 2014 intensivierte das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten. Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten neue Checkpoints und intensivierten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis anhin dem Dienst entzogen haben. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015) Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2014 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Bezüglich der Identität des Beschwerdeführers wird auf die Vorlage und eidesstattliche Übersetzung des Dokumentes "Individueller Registerauszug speziell für die registrierten Personen im Ausländer Register der Provinz Al-Hasaka" verwiesen. Überdies hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren diesbezüglich gleichbleibende Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Herkunft gemacht. Demgemäß steht auch fest, dass der Beschwerdeführer "Ajanib" ist. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen: Die belangte Behörde hat sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos gar nicht auseinandergesetzt und ihm auch diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls seit 2005 wiederholt exilpolitisch betätigt hat, folgt aus den vorgelegten Fotos in Verbindung mit den glaubwürdigen Erläuterungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wie sich aus den genannten Länderfeststellungen ergibt, überwacht der syrische Geheimdienst auch exilpolitische Aktivitäten und ist es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bereits in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist. Durch seine exilpolitische Tätigkeit - der Beschwerdeführer ist Mitglied einer XXXX , gehört auch einem XXXX an und hat an einer Reihe von Demonstrationen gegen das Regime in Syrien teilgenommen - in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise, seinem auffallend langen Auslandsaufenthalt und seinen zahlreichen Asylantragstellungen in Europa ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine regimekritische Haltung unterstellt würde und entsprechende Sanktionen zu erwarten hätte.Die belangte Behörde hat sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos gar nicht auseinandergesetzt und ihm auch diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls seit 2005 wiederholt exilpolitisch betätigt hat, folgt aus den vorgelegten Fotos in Verbindung mit den glaubwürdigen Erläuterungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wie sich aus den genannten Länderfeststellungen ergibt, überwacht der syrische Geheimdienst auch exilpolitische Aktivitäten und ist es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bereits in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist. Durch seine exilpolitische Tätigkeit - der Beschwerdeführer ist Mitglied einer römisch 40 , gehört auch einem römisch 40 an und hat an einer Reihe von Demonstrationen gegen das Regime in Syrien teilgenommen - in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise, seinem auffallend langen Auslandsaufenthalt und seinen zahlreichen Asylantragstellungen in Europa ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine regimekritische Haltung unterstellt würde und entsprechende Sanktionen zu erwarten hätte. Auch ergibt sich aus den Länderberichten, dass in der derzeitigen Situation ein erheblicher Bedarf des syrischen Militärs besteht, Rekruten einzuziehen. Es liegt daher auch das Risiko vor, dass der Beschwerdeführer, der einerseits im wehrfähigen Alter ist und bei dem andererseits keine gesundheitlichen Gründe zu erkennen sind, die gegen dessen Wehrfähigkeit sprechen, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle festgenommen und zum Militärdienst eingezogen werden würde. Dass eine Abschiebung bzw. Heimkehr des Beschwerdeführers auf einem anderen Weg als über den Flughafen von XXXX möglich wäre, ist nicht zu erkennen.Auch ergibt sich aus den Länderberichten, dass in der derzeitigen Situation ein erheblicher Bedarf des syrischen Militärs besteht, Rekruten einzuziehen. Es liegt daher auch das Risiko vor, dass der Beschwerdeführer, der einerseits im wehrfähigen Alter ist und bei dem andererseits keine gesundheitlichen Gründe zu erkennen sind, die gegen dessen Wehrfähigkeit sprechen, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle festgenommen und zum Militärdienst eingezogen werden würde. Dass eine Abschiebung bzw. Heimkehr des Beschwerdeführers auf einem anderen Weg als über den Flughafen von römisch 40 möglich wäre, ist nicht zu erkennen. Die Feststellungen zum Einsatz von Grundwehrdienern in der Aufstandsbekämpfung, zum Zwang zu völkerrechtswidrigen Handlungen und zu den Folgen der Weigerung an solchen teilzunehmen, ergeben sich ebenfalls aus den Länderberichten. Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer als regimekritisch eingestuft wird. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, kommt noch risikoerhöhend dazu, dass der Beschwerdeführer der Gruppe der staatenlosen Kurden zugehört. In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird. Ansgesichts der festgestellten asylrelevanten Bedrohung des Beschwerdeführers können die anderen von ihm vorgebrachten Asylgründe dahingestellt bleiben. Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm eine aktuelle individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat droht.Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Artikel 3, EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm eine aktuelle individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat droht. 2.
  13. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 75Abs. 1 erster Satz Asyl

G 2005 sind alle am

  1. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem
  2. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.

Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am

  1. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem
  2. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

§ 75Abs. 5 Asyl

G 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 idgF sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. 3.
  3. Zu Spruchteil A):

§ 7

Asylgesetz 1997 hat die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

§ 1

Z 4 Asylgesetz 1997 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen AufenthaltesGemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Asylgesetz 1997 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, Asylgesetz 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner illegalen Ausreise in Verbindung mit einem auffallend langen Auslandsaufenthalt und seinen Asylantragstellungen in Europa sowie seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Auch eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers (was zur Folge hätte, dass er zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde, oder bei Verweigerung mit entsprechenden Repressalien bis hin zur Exekution bestraft wird) ist nicht ausgeschlossen. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner illegalen Ausreise in Verbindung mit einem auffallend langen Auslandsaufenthalt und seinen Asylantragstellungen in Europa sowie seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Auch eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers (was zur Folge hätte, dass er zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde, oder bei Verweigerung mit entsprechenden Repressalien bis hin zur Exekution bestraft wird) ist nicht ausgeschlossen. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vor. Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181).Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen wird angemerkt, dass der Asylwerber zwar vorbestraft ist, die Begehung der Straftaten jedoch einige Jahre zurückliegt und diese auch von der Schwere her keine Asylausschlussgründe darstellen. Auch von der belangten Behörde wurden keine Asylausschlussgründe festgestellt. Daher war

§ 7

Asylgesetz 1997 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.4. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W214.1221737.4.00

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