Vm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B. Die Revision ist
Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.08.2015, keine GZ, wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum 05.08.2015 bis 15.09.2015 aberkannt. Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - zu Spruchpunkt A ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von seiner regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 05.08.2015 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. In seinem Fall handle es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen sei.1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.08.2015, keine GZ, wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum 05.08.2015 bis 15.09.2015 aberkannt. Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - zu Spruchpunkt A ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von seiner regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 05.08.2015 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. In seinem Fall handle es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen sei. 1.2. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.11.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Am Ende des Bescheides findet sich nachstehend wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellen könne:1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.11.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Am Ende des Bescheides findet sich nachstehend wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellen könne: "(...) Rechtsmittelbelehrung Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)." Diese Beschwerdevorentscheidung wurde laut ordnungsgemäß ausgefülltem Rückschein am 11.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo es am 09.12.2015 einlangte.1.6. Da das als Vorlageantrag zu wertende Schreiben entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht (anstatt der belangten Behörde) eingebracht wurde, wurde es mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo es am 09.12.2015 einlangte. 1.7. Mit Bescheid vom 14.12.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers
GVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurück.1.7. Mit Bescheid vom 14.12.2015, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 15, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides am 12.11.2015 begonnen und nach zwei Wochen, also im vorliegenden Fall mit 26.11.2015, geendet habe. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.11.2015 sei nicht als Vorlageantrag zu werten, da er im Wesentlichen nur bekannt gegeben habe, dass er beabsichtige, die Volksanwaltschaft mit seiner Rechtsvertretung beauftragen zu wollen. Die Rechtsmittelbelehrung sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Dass er darauf verzichtet habe, sich an das darin vorgeschriebene Prozedere zu halten, liege in seiner eigenen Verantwortung. Seinen mit 30.11.2015 datierten Vorlageantrag habe er am 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht - statt richtigerweise bei der regionalen Geschäftsstelle - abgegeben. Er habe daher seinen Vorlageantrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bis einschließlich 26.11.2015 eingebracht. Daher sei der Vorlageantrag
GVG als verspätet zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides am 12.11.2015 begonnen und nach zwei Wochen, also im vorliegenden Fall mit 26.11.2015, geendet habe. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.11.2015 sei nicht als Vorlageantrag zu werten, da er im Wesentlichen nur bekannt gegeben habe, dass er beabsichtige, die Volksanwaltschaft mit seiner Rechtsvertretung beauftragen zu wollen. Die Rechtsmittelbelehrung sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Dass er darauf verzichtet habe, sich an das darin vorgeschriebene Prozedere zu halten, liege in seiner eigenen Verantwortung. Seinen mit 30.11.2015 datierten Vorlageantrag habe er am 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht - statt richtigerweise bei der regionalen Geschäftsstelle - abgegeben. Er habe daher seinen Vorlageantrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bis einschließlich 26.11.2015 eingebracht. Daher sei der Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 1.
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo er am 09.12.2015 einlangte.Der Vorlageantrag wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo er am 09.12.2015 einlangte. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und wurde dieser daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 2.
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
F (im Folgenden: VwGVG), sind auf Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (im Folgenden: VwGVG), sind auf Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3.2.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.2.3.2.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 2.3.3.
GVG gilt:2.3.3.
Paragraphen 14, sowie 15 VwGVG gilt: Beschwerdevorentscheidung § 14.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15.
G gilt:2.2.4.
Paragraph 17, ZustellG gilt: Hinterlegung § 17.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).2.4.1.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag wäre daher richtigerweise innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Behörde, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, einzubringen gewesen. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen beim Arbeitsmarktservice einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht persönlich am 02.12.2015 eingebracht. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.").
GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG)
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu Paragraph 15, VwGVG) 2.4.
erster Satz AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Paragraph 6, erster Satz AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Die unzuständige Stelle (im vorliegenden Fall: das Bundesverwaltungsgericht) hat zwar das falsch eingebrachte Anbringen (in vorliegenden Fall: den Vorlageantrag) "ohne unnötigen Aufschub" weiterzuleiten, allerdings erfolgt die Weiterleitung (d.h. in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters". Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zum Beispiel Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt. Der vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2015 persönlich eingebrachte Vorlageantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub mit Schreiben vom 03.12.2015 an die zuständige Behörde, das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, weitergeleitet. Beim Arbeitsmarktservice ist der Vorlageantrag am 09.12.2015 eingelangt. Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 25.11.2015 geendet hat, war der Vorlageantrag (bereits bei Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht) verspätet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein mit 20.11.2015 datiertes Schreiben an die belangte Behörde, in dem er dieser mitteilte, die "Unterlagen" der Volksanwaltschaft weitergeleitet zu haben, damit diese ihn "bei der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht" verträte, als Vorlageantrag zu werten gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, zumal diesem kein Antrag an die Behörde, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorzulegen, entnommen werden kann. Dass dieses Schreiben auch keine Intention des Beschwerdeführers beinhaltete, damit einen Vorlageantrag einzubringen, belegt auch sein schließlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Vorlageantrag, in welchem er ausführt: "Hiermit berufe ich gegen den am 14.12.2015 datierten Bescheid!" und seinem Beschwerdevorbringen gegen den zurückweisenden Bescheid vom 14.12.2015, wonach er mit Hilfe der Volksanwaltschaft eine "Beschwerde" (wohl gemeint: Vorlageantrag) einbringen habe wollen und nach deren Absage er ihn schließlich selbst (beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht habe. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. 2.4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.2.4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu Spruchpunkt B:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W216.2118016.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.