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{'item': 'W227 2016560-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW227 2016560-1 SpruchW227 2016558-1/5E W227 2016560-1/5E W227 2016559-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihrer Spruchteile I. aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihrer Spruchteile römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen und ledigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer), syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, brachten am
  2. Februar 2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei ihrer Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin dazu u.a. an, sie sei in XXXX, Provinz al-Hasaka, geboren. Zuletzt habe sie mit ihrem Ehemann, XXXX, geboren am XXXX, in XXXX gelebt. Ihr Ehemann habe dann seinen Militär leisten müssen und sei vor einem Jahr verschwunden. Am
  3. Jänner 2014 habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern Syrien illegal Richtung Türkei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder.Bei ihrer Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin dazu u.a. an, sie sei in römisch 40 , Provinz al-Hasaka, geboren. Zuletzt habe sie mit ihrem Ehemann, römisch 40 , geboren am römisch 40 , in römisch 40 gelebt. Ihr Ehemann habe dann seinen Militär leisten müssen und sei vor einem Jahr verschwunden. Am
  4. Jänner 2014 habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern Syrien illegal Richtung Türkei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor.
  5. Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am
  6. November 2014 gab die Erstbeschwerde- führerin zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Ihr Ehemann sei Anfang 2013 verschwunden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe sich Sorgen gemacht, weil die Erstbeschwerdeführerin nach dem Verschwinden ihres Ehemannes eine alleinstehende Frau gewesen sei, weshalb er sie in Sicherheit gebracht habe. Seit drei Monaten habe die Erstbeschwerdeführerin wieder Kontakt mit ihrem Ehemann, der sich (zurzeit) in der Türkei aufhalte. Er habe Syrien verlassen, weil er zum Militärdienst eingezogen hätte werden sollen. Auch sei das Heimatdorf der Erstbeschwerdeführerin in Brand gesetzt worden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe die Erstbeschwerdeführerin Todesangst, weil viele "Radikale" unterwegs seien. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin u.a. ihr Familienbuch und ihre Heiratsurkunde vor.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs.

1 i.V.m.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3. Dezember 2015 (Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Dezember 2015 (Spruchteil römisch drei.). Zu den Beschwerdeführern und ihren Fluchtgründen stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest; sie seien syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, gehörten der kurdischen Volksgruppe an und stammten aus "Hasaka". Die Beschwerdeführer hätten Syrien wegen der allgemeinen Lage verlassen. Glaubhaft sei, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ein Jahr vor ihrer Ausreise verschwunden sei. Dass die Situation der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Syrien schwierig gewesen und sie deshalb mit ihren zwei Kindern das Land verlassen habe, sei plausibel und nachvollziehbar. Das BFA traf keine Feststellungen zur spezifischen Situation der Erstbeschwerdeführerin als Frau, zur Volksgruppe der Kurden und auch nicht zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien. Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten u.a. damit, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Hingegen sei den Beschwerdeführern aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  2. Gegen die Spruchteile I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie v.a. Folgendes geltend machen:
  3. Gegen die Spruchteile römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie v.a. Folgendes geltend machen: Alleinstehende Frauen seien in Syrien schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt, die einer Gruppenverfolgung gleichkommen würden. Die Beschwerdeführer beantragten diesbezüglich ein Gutachten einzuholen. Weiters fürchte die Erstbeschwerdeführerin an Stelle ihres Ehemannes verfolgt zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe Syrien aus wohlbegründeter Furcht, auf Grund ihrer politischen Gesinnung und aus den Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden, verlassen.
  4. Mit Schreiben vom
  5. Juni 2015 teilten die Beschwerdeführer mit, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zwei- und Drittbeschwerdeführer Ende 2015 nach Österreich kommen werde.
  6. Die Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister vom
  7. Jänner 2016 ergab, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin am
  8. November 2015 einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, der beim BFA anhängig ist. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom
  9. Jänner 2016 ist er an einer Adresse gemeldet, wo die Erstbeschwerdeführerin seine Unterkunftgeberin ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.

  1. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).2.
  3. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.). 2.3.
  5. Der angefochtene Bescheid der Erstbeschwerdeführerin ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Das BFA stellte fest, dass die Erstbeschwerdeführerin aus "Hasaka" stamme. Daraus ergibt sich nicht, ob damit die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehende Stadt al-Hasakah oder die gleichnamige Provinz al-Hasakah, in der Gebietskämpfe zwischen der syrischen Regierung, Kurden und dem sogenannten "Islamischen Staat" stattfinden, gemeint ist. Zwar traf das BFA Feststellungen zur Lage der Frau in Syrien, für die laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.), doch sind diese nicht dazu geeignet, die Lage der Frauen in der umkämpften Provinz al-Hasakah und dem Herkunftsgebiet der Erstbeschwerdeführerin zu beantworten.Das BFA stellte fest, dass die Erstbeschwerdeführerin aus "Hasaka" stamme. Daraus ergibt sich nicht, ob damit die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehende Stadt al-Hasakah oder die gleichnamige Provinz al-Hasakah, in der Gebietskämpfe zwischen der syrischen Regierung, Kurden und dem sogenannten "Islamischen Staat" stattfinden, gemeint ist. Zwar traf das BFA Feststellungen zur Lage der Frau in Syrien, für die laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.), doch sind diese nicht dazu geeignet, die Lage der Frauen in der umkämpften Provinz al-Hasakah und dem Herkunftsgebiet der Erstbeschwerdeführerin zu beantworten. Weiterse traf das BFA keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ebenfalls ein besonderer Schutzbedarf besteht. Schließlich fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise der Erstbeschwerdeführerin (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGHSchließlich fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise der Erstbeschwerdeführerin vergleiche zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH
  6. 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N). Sollten die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der der Erstbeschwerdeführerin zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. 2.3.
  7. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.2.3.
  8. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. 2.3.
  9. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 2.4.
  10. Zu den angefochtenen Bescheiden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer:

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist oder Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist oder Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt. 2.4.2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind als minderjährige, ledige Kinder der Erstbeschwerdeführerin Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.2.4.2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind als minderjährige, ledige Kinder der Erstbeschwerdeführerin Familienangehörige i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder beim BFA anhängig ist und auch das Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach wie vor beim BFA anhängig ist und

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide in ihren Spruchteilen I. aufzuheben.Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder beim BFA anhängig ist und auch das Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach wie vor beim BFA anhängig ist und

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide in ihren Spruchteilen römisch eins. aufzuheben. 3. Zu Spruchpunkt B) 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben unter Punkt
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W227.2016560.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.