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{'item': 'W228 2119778-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 410Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW228 2119778-1 SpruchW228 2119778-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 24.11.2015

§ 410ASVG i

Vm § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass Herr Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, von 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von € 34,85 und einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von €Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 24.11.2015

Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG über Antrag festgestellt, dass Herr Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, von 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von € 34,85 und einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von € 3,24 zu entrichten. Begründet wurden diese Vorschreibungen zusammengefasst damit, dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist und der Beschwerdeführer die Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2013 nicht gemeldet habe. Zudem wurden die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der monatlichen Beitragspflicht in der Krankenversicherung sowie der monatliche Beitragszuschlag aufgeschlüsselt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend verwies er im Wesentlichen auf seine Beschwerden vom 07.03.2014 und 15.01.

  1. Er beantrage, die ihm vorgeschriebenen Beiträge zu streichen, da diese auf Bestimmungen basieren würden, welche von anscheinend nicht unbefangenen Entscheidungsträgern getroffen worden seien, die größtenteils durch das System profitieren würden. Weiters beantrage er, Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten, resultierend aus einer in der Pensionszeit vollbrachten Nebenbeschäftigung, zu streichen, sofern diese Personen das
  2. Lebensjahr vollendet haben, sofern durch Einkommenssteuerzahlungen - wie in seinem Fall ersichtlich - ein wesentlicher Anteil für das Gemeinwohl geleistet werde und er somit zweimal belastet werde. Im Übrigen verweise er auf seine Eingabe vom 16.12.2015 an die SVA betreffend Auskunftspflicht. Mit Schreiben vom 13.01.2016 legte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aufgrund der Aktenlage.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid grundsätzlich aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (vergleiche Fister / Fuchs / Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid grundsätzlich aufgrund der Beschwerde zu überprüfen (vergleiche Fister / Fuchs / Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Berechnung der Beitragsgrundlage, noch der Krankenversicherungsbeiträge oder der Beitragszuschläge in Frage gestellt. Er bezweifelt allerdings die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeträgen an Alterspensionsbezieher. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98)Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. vergleiche VfGH 19.6.2001, B864/98) Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist der Bestand einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung neben dem Bezug einer Alterspension verfassungsrechtlich unbedenklich (vergleiche VfGH vom 14.06.1991, B 418/90). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet den Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung neben einer Alterspension in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich (unter Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 91/08/0115, 21.9.1993, 92/08/0092, 19.10.1993, 92/08/0232 und 93/08/0173) und hat entschieden, dass der Bezug einer Alterspension zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung führt (vergleiche VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0617 und 08.02.1994, 93/08/0234). Diese Rechtsansicht teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG, welche die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge durch die SVA waren.Diese Rechtsansicht teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Paragraphen 25, 27, 27 a und 27 d GSVG, welche die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge durch die SVA waren. Die vom Beschwerdeführer verlangte "Streichung" von Krankenversicherungsbeiträgen von Pensionisten, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einkommenssteuer zahlen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W228.2119778.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.