Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 24§ 10§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 6§ 7§ 9§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW229 2105728-1 SpruchW229 2105728-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth W
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 38 iVm. § 10 Abs. 1 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 15.10.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
- In der vom AMS zuletzt am 22.09.2015 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass er soeben "Büroplus" abgeschlossen habe. Er suche eine neue Arbeitsstelle, welche durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Die Arbeitssuche sei bislang nicht erfolgreich gewesen, weil die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien und er selbst keine Stelle gefunden habe. Zum Profil des Beschwerdeführers wird in der Betreuungsvereinbarung näher dargelegt, dass er Berufserfahrung als Prozessmanager habe und er darüber hinaus über "Gymnasium ohne Matura in Deutsch", sechs Jahre Praxis im Kundenservice/Prozessmanager sowie über zwei Jahre Praxis als Filmtechniker verfüge. Weiters wurden Kenntnisse in Englisch und Spanisch festgehalten. Als Ziel der Betreuung wurde festgelegt, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Prozessmanager bzw. Kundenbetreuer oder in allen zumutbaren Bereichen sowie ihn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch Förderungen unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurde Wien definiert und als Arbeitsausmaß "Vollzeit" festgelegt, sowie, dass sein neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse. Weiters wurde unter anderem festgelegt, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und er über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen Rückmeldung gebe. Schließlich enthält die Betreuungsvereinbarung einen Hinweis darauf, dass die Nichtannahme einer ihm zumutbaren Beschäftigung zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes oder Notstandshilfebezuges führen könne.
- Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.11.2014 bei der Firma XXXX übermittelt. Die angebotene Arbeit wurde im Stellenangebot wie folgt beschrieben: Dispositionsablauf der Chauffeurfahrten, umfassende Beratung und Angebotserstellung -persönlich, telefonisch und schriftlich, Disposition der hochwertigen und modernen Fahrzeuge des Unternehmens, Koordination logistischer Abläufe und Auftragsgestaltung, Administratives und Beschwerdemanagement, Ansprechpartner und Repräsentant vor Ort bei Großveranstaltungen, Zusammenarbeit mit der Filialleitung. Als Anforderungsprofil wurden kaufmännische oder kundenbezogene Ausbildung, erste Erfahrungen in der Dienstleistungsbranche oder Disposition, Teamplayer, Spaß am Umgang mit anspruchsvollen KundenInnen, gutes Englisch sowie Begeisterung für Autos und der Besitz eines PKW Führerscheins genannt. Als Bruttomonatsgehalt für eine Vollzeitbeschäftigung wurden € 1.460,- angegeben.
- Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.11.2014 bei der Firma römisch 40 übermittelt. Die angebotene Arbeit wurde im Stellenangebot wie folgt beschrieben: Dispositionsablauf der Chauffeurfahrten, umfassende Beratung und Angebotserstellung -persönlich, telefonisch und schriftlich, Disposition der hochwertigen und modernen Fahrzeuge des Unternehmens, Koordination logistischer Abläufe und Auftragsgestaltung, Administratives und Beschwerdemanagement, Ansprechpartner und Repräsentant vor Ort bei Großveranstaltungen, Zusammenarbeit mit der Filialleitung. Als Anforderungsprofil wurden kaufmännische oder kundenbezogene Ausbildung, erste Erfahrungen in der Dienstleistungsbranche oder Disposition, Teamplayer, Spaß am Umgang mit anspruchsvollen KundenInnen, gutes Englisch sowie Begeisterung für Autos und der Besitz eines PKW Führerscheins genannt. Als Bruttomonatsgehalt für eine Vollzeitbeschäftigung wurden € 1.460,- angegeben.
- Mit 28.11.2014 wurde von der Firma XXXX mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bis heute nicht beworben habe.
- Mit 28.11.2014 wurde von der Firma römisch 40 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bis heute nicht beworben habe.
- Mit Schreiben des AMS vom 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er auf Vermittlungsvorschläge des AMS nicht entsprechend reagiert habe, gebeten, bei seinem nächsten Termin zur Abklärung entsprechende Bewerbungsbelege mitzunehmen.
- Mit Schreiben des AMS vom 04.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer als nächster Kontrolltermin der 11.12.2014 um 11:30 Uhr mitgeteilt.
- Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Schreiben vom 08.12.2014 binnen gebotener Frist die Ausstellung eines Bescheides, da es sich bei der Einstellung seines Leistungsbezuges um einen willkürlichen Eingriff in seine Eigentumsrechte handle. Darüber hinaus verstoße die vorläufige Einstellung seines Leistungsbezuges nicht nur gegen die Erkenntnisse des EuGH sondern auch gegen Urteile des österreichischen Verfassungsgerichts.
- Am 11.12.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Im Rahmen der Niederschrift gab der Beschwerdeführer als berücksichtigungswürdige Gründe an, er habe nach Ausfolgung des Vermittlungsvorschlages zwei Tage lang versucht, sich über das Internetportal der Firma XXXX zu bewerben (wie im Stellenvorschlag gefordert), doch dies habe nicht funktioniert. Er habe daraufhin die Adresse der Zentrale in Vösendorf ausfindig gemacht und am 10.11.2014 seine Bewerbung postalisch an die Firma XXXX übermittelt. Nach Einlangen der Mitteilung des AMS, dass er sich nicht beworben hätte, habe er nochmals die Bewerbung über das Internetportal versucht. Eine Hardcopy des Bildschirms legte er der Niederschrift bei.
- Am 11.12.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Im Rahmen der Niederschrift gab der Beschwerdeführer als berücksichtigungswürdige Gründe an, er habe nach Ausfolgung des Vermittlungsvorschlages zwei Tage lang versucht, sich über das Internetportal der Firma römisch 40 zu bewerben (wie im Stellenvorschlag gefordert), doch dies habe nicht funktioniert. Er habe daraufhin die Adresse der Zentrale in Vösendorf ausfindig gemacht und am 10.11.2014 seine Bewerbung postalisch an die Firma römisch 40 übermittelt. Nach Einlangen der Mitteilung des AMS, dass er sich nicht beworben hätte, habe er nochmals die Bewerbung über das Internetportal versucht. Eine Hardcopy des Bildschirms legte er der Niederschrift bei.
- Mit Bescheid vom 18.12.2014 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers
§ 24i
Vm. § 38 AlVG ab dem 28.11.2014 eingestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 eine Beschäftigung als Disponent beim DienstgeberXXXX zugewiesen wurde mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.11.2014. Laut dem Dienstgeber habe sich der Beschwerdeführer zum möglichen Arbeitsantritt nicht beworben. Am 11.12.2014 sei eine Niederschrift
§ 10Al
VG aufgenommen worden. Eine Entscheidung darüber sei noch nicht getroffen worden, da noch Erhebungen laufen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.9. Mit Bescheid vom 18.12.2014 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers
Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab dem 28.11.2014 eingestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 eine Beschäftigung als Disponent beim DienstgeberXXXX zugewiesen wurde mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.11.2014. Laut dem Dienstgeber habe sich der Beschwerdeführer zum möglichen Arbeitsantritt nicht beworben. Am 11.12.2014 sei eine Niederschrift
Paragraph 10, AlVG aufgenommen worden. Eine Entscheidung darüber sei noch nicht getroffen worden, da noch Erhebungen laufen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. 10. Mit Bescheid des AMS vom 07.01.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.11.2014 bis 22.01.2015
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 ein Stellenvorschlag für die Firma10. Mit Bescheid des AMS vom 07.01.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.11.2014 bis 22.01.2015
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 ein Stellenvorschlag für die Firma XXXX ausgefolgt worden sei. Möglicher Arbeitsantritt sei der 28.11.2014 gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auf die vakante Stelle nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, sondern erst am 10.12.2014 beworben. Die Bewerbung seinerseits erfolgte erst, als er von der Bezugseinstellung erfuhr. Eine frühere postalische Bewerbung sei seitens der Firma XXXX auf Nachfrage durch das AMS in Abrede gestellt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können sie nicht berücksichtigt werden.römisch 40 ausgefolgt worden sei. Möglicher Arbeitsantritt sei der 28.11.2014 gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auf die vakante Stelle nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, sondern erst am 10.12.2014 beworben. Die Bewerbung seinerseits erfolgte erst, als er von der Bezugseinstellung erfuhr. Eine frühere postalische Bewerbung sei seitens der Firma römisch 40 auf Nachfrage durch das AMS in Abrede gestellt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können sie nicht berücksichtigt werden. 11.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass die dem Bescheid zu Grunde liegende Begründung, er habe sich "auf die vakante Stelle nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beworben", in diesem Fall keine Sperre seiner Bezüge
§ 10Al
VG nach sich ziehen könne. Die Rechtsprechung verlange Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nicht-zu-Stande-Kommen des Beschäftigungsverhältnisses und vorsätzliches Handeln des Vermittelten. Von vorsätzlichem Handeln könne in seinem Fall jedoch keine Rede sein. Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: Bei seinem AMS Termin am 05.11.2014 habe er von seiner Betreuerin eine Aufforderung ausgehändigt bekommen, bei der Firma XXXX vorstellig zu werden. Er habe nach Ausfolgung des Vermittlungsvorschlages zwei Tage lang versucht, sich über das Internetportal der Firma XXXX zu bewerben. Leider funktionierte dies nicht. Er habe daraufhin die Adresse der Zentrale der Firma XXXX in XXXX ausfindig gemacht und am 10.11.2014 seine Bewerbung postalisch an die Firma XXXX übermittelt. Nach Einlangen der Mitteilung des AMS, dass er sich nicht beworben hätte, habe er nochmals die Bewerbung über das Onlineportal der Firma XXXX versucht, da die Stelle noch ausgeschrieben war. Die Firma XXXX bestätigte ihm den Eingang der Bewerbung via Onlineportal per E-Mail. Damit sei es evident, dass er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, vorsätzlich das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln.11.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass die dem Bescheid zu Grunde liegende Begründung, er habe sich "auf die vakante Stelle nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beworben", in diesem Fall keine Sperre seiner Bezüge
Paragraph 10, AlVG nach sich ziehen könne. Die Rechtsprechung verlange Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nicht-zu-Stande-Kommen des Beschäftigungsverhältnisses und vorsätzliches Handeln des Vermittelten. Von vorsätzlichem Handeln könne in seinem Fall jedoch keine Rede sein. Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: Bei seinem AMS Termin am 05.11.2014 habe er von seiner Betreuerin eine Aufforderung ausgehändigt bekommen, bei der Firma römisch 40 vorstellig zu werden. Er habe nach Ausfolgung des Vermittlungsvorschlages zwei Tage lang versucht, sich über das Internetportal der Firma römisch 40 zu bewerben. Leider funktionierte dies nicht. Er habe daraufhin die Adresse der Zentrale der Firma römisch 40 in römisch 40 ausfindig gemacht und am 10.11.2014 seine Bewerbung postalisch an die Firma römisch 40 übermittelt. Nach Einlangen der Mitteilung des AMS, dass er sich nicht beworben hätte, habe er nochmals die Bewerbung über das Onlineportal der Firma römisch 40 versucht, da die Stelle noch ausgeschrieben war. Die Firma römisch 40 bestätigte ihm den Eingang der Bewerbung via Onlineportal per E-Mail. Damit sei es evident, dass er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, vorsätzlich das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln. 11.2. Weiters führt der Beschwerdeführer darin aus, dass für den Beschluss über eine Bezugssperre ein Gremium des AMS zusammentreten und über diese Sperre beraten müsse. Über eine derartige Zusammenkunft, geschweige denn Beratung, findet sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Spuren, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass keinerlei Beratung zur bekämpften Bezugsperre durchgeführt worden sei. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Ausführung beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Befragung von in der Beschwerde konkret genannten Zeugen. 12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.03.2015
§ 14Vw
GVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.02.2015 abgewiesen wurde. Nach Feststellung des Sachverhalts führt die Behörde in der rechtlichen Würdigung aus, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine wiederholte Sanktion handle und daher eine Sperre im Ausmaß von acht Wochen ausgesprochen worden sei. Bei der Firma XXXX sei keine Bewerbung des Beschwerdeführers vom 10.11.2014 eingelangt. Die Firma habe dringend eine Arbeitskraft gesucht und hatte daher ein Interesse an der Bewerbung. Sie bestätigte auch postalisch einlangende Bewerbungen zu bearbeiten. Zweifel des Beschwerdeführers an der Zuverlässigkeit der Post AG bei der Zustellung von Briefen könne das AMS nicht teilen und schließe sie den Verlust des Briefes durch die Post AG aus. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Post AG habe, könne man ihm nur anraten, Schriftstücke künftig eingeschrieben zu schicken. In diesem Zusammenhang dürfe ergänzend angeführt werden, dass bei der Firma XXXX, für die der Beschwerdeführer ebenfalls am 05.11.2014 einen Stellenvorschlag erhalten habe, keine Bewerbung nachvollzogen werden konnte. Die Firma XXXX habe keinerlei Veranlassung oder Interesse, dem AMS Auskünfte zu erteilen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Es sei durchaus üblich, nach Bewerbungen, auf die man keine Antwort erhalten habe, bei der Firma nachzufragen, ob man für die Stelle in die nähere Auswahl gekommen sei. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, telefonisch nachzufragen, ob seine Bewerbung angekommen sei bzw. warum er keine Antwort erhalten habe. Dem AMS habe der Beschwerdeführer keine Rückmeldung gegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in der vom Dienstgeber gewünschten Form zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe dem AMS auch keine Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb der vereinbarten Frist von acht Tagen gegeben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer von ihm angegebenen Mehrfachbelastung vergessen habe, Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe sich beim Dienstgeber nicht in der gewünschten Form beworben und könne er keine Belege vorweisen, dass er eine Bewerbung abgeschickt habe. Er habe sich auch nicht an die Vereinbarung zur Rückmeldung über seine Bewerbung gehalten.12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.03.2015
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.02.2015 abgewiesen wurde. Nach Feststellung des Sachverhalts führt die Behörde in der rechtlichen Würdigung aus, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine wiederholte Sanktion handle und daher eine Sperre im Ausmaß von acht Wochen ausgesprochen worden sei. Bei der Firma römisch 40 sei keine Bewerbung des Beschwerdeführers vom 10.11.2014 eingelangt. Die Firma habe dringend eine Arbeitskraft gesucht und hatte daher ein Interesse an der Bewerbung. Sie bestätigte auch postalisch einlangende Bewerbungen zu bearbeiten. Zweifel des Beschwerdeführers an der Zuverlässigkeit der Post AG bei der Zustellung von Briefen könne das AMS nicht teilen und schließe sie den Verlust des Briefes durch die Post AG aus. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Post AG habe, könne man ihm nur anraten, Schriftstücke künftig eingeschrieben zu schicken. In diesem Zusammenhang dürfe ergänzend angeführt werden, dass bei der Firma römisch 40 , für die der Beschwerdeführer ebenfalls am 05.11.2014 einen Stellenvorschlag erhalten habe, keine Bewerbung nachvollzogen werden konnte. Die Firma römisch 40 habe keinerlei Veranlassung oder Interesse, dem AMS Auskünfte zu erteilen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Es sei durchaus üblich, nach Bewerbungen, auf die man keine Antwort erhalten habe, bei der Firma nachzufragen, ob man für die Stelle in die nähere Auswahl gekommen sei. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, telefonisch nachzufragen, ob seine Bewerbung angekommen sei bzw. warum er keine Antwort erhalten habe. Dem AMS habe der Beschwerdeführer keine Rückmeldung gegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in der vom Dienstgeber gewünschten Form zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe dem AMS auch keine Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb der vereinbarten Frist von acht Tagen gegeben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer von ihm angegebenen Mehrfachbelastung vergessen habe, Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe sich beim Dienstgeber nicht in der gewünschten Form beworben und könne er keine Belege vorweisen, dass er eine Bewerbung abgeschickt habe. Er habe sich auch nicht an die Vereinbarung zur Rückmeldung über seine Bewerbung gehalten. Zum Beschwerdeeinwand, dass das Arbeitsmarktservice ein Interesse daran hätte, dem Beschwerdeführer Notstandshilfe vorzuenthalten, und mit Hilfe von Tricksereien und rechtswidrigen Verfahren die Arbeitslosenstatistik zu schönen, führte das AMS aus, dass das AMS einzig daran Interesse habe, dass er so rasch wie möglich eine Beschäftigung aufnimmt und seine Arbeitslosigkeit beendet. Zum Einwand, dass für den Beschluss einer Bezugssperre ein Gremium zusammentreten müsse, legte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung dar, dass der Anspruchsverlust
§ 10Al
VG vom AMS ausgesprochen werde. Der Regionalbeirat, zusammengesetzt aus den Eigentümervertretern, entscheide darüber, ob Nachsicht von den Rechtsfolgen gewährt werden könne. Der Regionalbeirat des AMS Esteplatz sei am 07.01.2015 zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Nachsichtsgründen angehört worden. Es wurde keine Nachsicht erteilt.Zum Beschwerdeeinwand, dass das Arbeitsmarktservice ein Interesse daran hätte, dem Beschwerdeführer Notstandshilfe vorzuenthalten, und mit Hilfe von Tricksereien und rechtswidrigen Verfahren die Arbeitslosenstatistik zu schönen, führte das AMS aus, dass das AMS einzig daran Interesse habe, dass er so rasch wie möglich eine Beschäftigung aufnimmt und seine Arbeitslosigkeit beendet. Zum Einwand, dass für den Beschluss einer Bezugssperre ein Gremium zusammentreten müsse, legte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung dar, dass der Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG vom AMS ausgesprochen werde. Der Regionalbeirat, zusammengesetzt aus den Eigentümervertretern, entscheide darüber, ob Nachsicht von den Rechtsfolgen gewährt werden könne. Der Regionalbeirat des AMS Esteplatz sei am 07.01.2015 zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Nachsichtsgründen angehört worden. Es wurde keine Nachsicht erteilt. Zu den Ausführungen, dass die Online-Bewerbung am 10.12.2014 aus freien Stücken erfolgt wäre und dies als Indiz angesehen werden müsse, dass der Beschwerdeführer an der Stelle interessiert gewesen wäre, führt das AMS aus, dass die Online-Bewerbung erst erfolgt sei als dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass sein Leistungsbezug wegen der Nichtbewerbung eingestellt worden sei. Auch seine Gehaltsforderung von € 30.000,- spreche nicht für sein Interesse an der Stelle. Auch wenn der Dienstgeber zu einer Überbezahlung bereit sei, sei eine Forderung von einem Drittel mehr als angeboten keine taugliche Verhandlungsbasis. Zum Einwand, dass das AMS den Kulturkreis (Deutschland), aus dem der Beschwerdeführer käme, berücksichtigen müsse, müsse gesagt werden, dass der Beschwerdeführer laut dem von ihm vorgelegten Lebenslauf zuletzt im Jahr 2002 in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Die Relevanz des Einwandes erschließe sich für das AMS nicht. Weiters führt das AMS in seiner rechtlichen Würdigung aus, die Firma XXXX habe dem AMS lediglich mitgeteilt, dass im November 2014 keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Auf Anfrage zur Bewerbung vom 10.12.2014 habe die Firma XXXX erst nach Information zu den gesetzlichen Bestimmungen die Auskunft erteilt, dass die Gehaltsforderungen des Beschwerdeführers von € 30.000,- der Grund für die Absage gewesen sei. Die Firma XXXX unterstelle dem Beschwerdeführer daher keinesfalls irgendetwas, sondern sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, dem Arbeitsmarktservice Auskunft zu erteilen.Zu den Ausführungen, dass die Online-Bewerbung am 10.12.2014 aus freien Stücken erfolgt wäre und dies als Indiz angesehen werden müsse, dass der Beschwerdeführer an der Stelle interessiert gewesen wäre, führt das AMS aus, dass die Online-Bewerbung erst erfolgt sei als dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass sein Leistungsbezug wegen der Nichtbewerbung eingestellt worden sei. Auch seine Gehaltsforderung von € 30.000,- spreche nicht für sein Interesse an der Stelle. Auch wenn der Dienstgeber zu einer Überbezahlung bereit sei, sei eine Forderung von einem Drittel mehr als angeboten keine taugliche Verhandlungsbasis. Zum Einwand, dass das AMS den Kulturkreis (Deutschland), aus dem der Beschwerdeführer käme, berücksichtigen müsse, müsse gesagt werden, dass der Beschwerdeführer laut dem von ihm vorgelegten Lebenslauf zuletzt im Jahr 2002 in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Die Relevanz des Einwandes erschließe sich für das AMS nicht. Weiters führt das AMS in seiner rechtlichen Würdigung aus, die Firma römisch 40 habe dem AMS lediglich mitgeteilt, dass im November 2014 keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Auf Anfrage zur Bewerbung vom 10.12.2014 habe die Firma römisch 40 erst nach Information zu den gesetzlichen Bestimmungen die Auskunft erteilt, dass die Gehaltsforderungen des Beschwerdeführers von € 30.000,- der Grund für die Absage gewesen sei. Die Firma römisch 40 unterstelle dem Beschwerdeführer daher keinesfalls irgendetwas, sondern sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, dem Arbeitsmarktservice Auskunft zu erteilen. Die Bewertung des Sachverhalts liege ausschließlich im Bereich des AMS. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer sich am 10.11.2014 postalisch für die beschwerdegegenständliche Stelle beworben habe, könne vor dem Hintergrund nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Von Zeugenaussagen sei Abstand genommen worden, da der Sachverhalt ausreichend dargestellt werden konnte und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Beschwerdeführer habe sich auf die zugewiesene zumutbare Stelle nicht beworben und daher das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt. Er habe auch keine neue vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht iSd. § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.Die Bewertung des Sachverhalts liege ausschließlich im Bereich des AMS. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer sich am 10.11.2014 postalisch für die beschwerdegegenständliche Stelle beworben habe, könne vor dem Hintergrund nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Von Zeugenaussagen sei Abstand genommen worden, da der Sachverhalt ausreichend dargestellt werden konnte und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Beschwerdeführer habe sich auf die zugewiesene zumutbare Stelle nicht beworben und daher das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt. Er habe auch keine neue vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 13. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, worin er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholt. 14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 10.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 10.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Am 19.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben: 15.
- Die Zeugin XXXX gab zur Betreuung des Beschwerdeführers zusammenfassend an, dass sie seine Betreuung im Jahr 2012 bis Ende 2014 übernommen habe und sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr als seine Beraterin tätig gewesen sei. Sie habe ihm aber definitiv den Vermittlungsvorschlag ausgehändigt, alles weitere sei jedoch von ihrer Vertretung erledigt worden. Es habe weder Unstimmigkeiten beim Abschluss der Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2014, noch Probleme im Hinblick auf die Vorgehensweise des Beschwerdeführers hinsichtlich Bewerbungen auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt wurden, gegeben. Die übliche Vorgehensweise bei der Übermittlung von Stellenangeboten sei, dass diese entweder persönlich im Kundengespräch ausgehändigt oder elektronisch bzw. postalisch übermittelt werden. Es könne auch sein, dass es nicht unmittelbar in der Beratung stattfinde, sondern man im Zuge der Betreuung schaue, ob es Stellen gebe, die auf die Person passen könnten. Es sei immer unterschiedlich, ob mehrere Stellenangebote auf einmal ausgegeben werden und komme auf den Job an. Im konkreten Fall sei es nicht außerhalb des üblichen Rahmens gewesen, dass es tatsächlich zwei oder drei Stellenangebote gewesen seien.15.
- Die Zeugin römisch 40 gab zur Betreuung des Beschwerdeführers zusammenfassend an, dass sie seine Betreuung im Jahr 2012 bis Ende 2014 übernommen habe und sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr als seine Beraterin tätig gewesen sei. Sie habe ihm aber definitiv den Vermittlungsvorschlag ausgehändigt, alles weitere sei jedoch von ihrer Vertretung erledigt worden. Es habe weder Unstimmigkeiten beim Abschluss der Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2014, noch Probleme im Hinblick auf die Vorgehensweise des Beschwerdeführers hinsichtlich Bewerbungen auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt wurden, gegeben. Die übliche Vorgehensweise bei der Übermittlung von Stellenangeboten sei, dass diese entweder persönlich im Kundengespräch ausgehändigt oder elektronisch bzw. postalisch übermittelt werden. Es könne auch sein, dass es nicht unmittelbar in der Beratung stattfinde, sondern man im Zuge der Betreuung schaue, ob es Stellen gebe, die auf die Person passen könnten. Es sei immer unterschiedlich, ob mehrere Stellenangebote auf einmal ausgegeben werden und komme auf den Job an. Im konkreten Fall sei es nicht außerhalb des üblichen Rahmens gewesen, dass es tatsächlich zwei oder drei Stellenangebote gewesen seien. 15.
- Der Beschwerdeführer gab zusammenfassend an, dass er von Juni 2010 bis Juni 2012 in Beschäftigung gestanden und seitdem durchgehend arbeitslos sei. Er überprüfe nicht täglich sein eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten - er habe kein eAMS-Konto und bevorzuge den Postweg, weil er den Computer nicht durchgehend zur Verfügung habe. Manchmal habe man Beratungstermine, bei denen man mehrere Angebote bekomme, manchmal bekomme man gar kein Angebot. Er habe sich darüber gefreut, dass es ein Stellenangebot gegeben habe und die Stelle habe im Wesentlichen zu seinen bisherigen Tätigkeiten gepasst. Hinsichtlich seiner üblichen Vorgehensweise bei Bewerbungen für Stellenangebote, die er vom AMS erhalte, führte er aus, er bekomme sie vom AMS in Papierform. Er schicke die Bewerbungen ab und hebe sich die Zettel auf. Er warte dann einige Wochen, ob eine Reaktion komme und werfe nach einiger Zeit die Zettel weg. Er kümmere sich immer zeitnah um die Stellenangebote. Er habe sich bis zu diesem Stellenangebot nie beim AMS zurückgemeldet. Er habe die in der verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehaltene First von acht Tagen so nicht wahrgenommen. Seit diesem Fall melde er sich immer innerhalb von acht Tagen beim AMS. Seitens der anwesenden Vertreterin der belangten Behörde wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass von den Bewerbern erwartet werde, dass sie sich innerhalb der Frist zurückmelden. Es sei aufgrund der momentanen Arbeitslosenlage in Wien nicht möglich alle Bewerbungstermine zu überprüfen, weshalb sie von den Bewerbern eine Rückmeldung erwarten. Es werde jedenfalls beim nächsten persönlichen Vorsprachetermin überprüft. Er habe es beim gegenständlichen Stellenangebot online versucht, es habe aber nicht funktioniert, deswegen habe er es per Post gemacht. Er habe sich nicht wie im Stellenangebot über das Onlineportal der FirmaXXXX beworben, weil er schon beim Hochladen der Dokumente Probleme gehabt habe. Die Links auf den ausgedruckten Zetteln seien lang und es sei schwierig diese richtig einzugeben. Er habe es dann am nächsten Tag nochmal versucht, aber es habe wieder nicht funktioniert. Er habe sich dann ein paar Tage später entschlossen, die Bewerbung per Post abzuschicken. Er habe keinen eigenen Drucker, weshalb es länger gedauert habe. Er verfasse die Bewerbungen, die er postalisch an Firmen sende auf dem PC und drucke sie dann aus. Er habe bereits Vordrucke von solchen, die er von Freunden zur Überprüfung durchlesen habe lassen. Er habe keine E-Mail gesendet, weil er keine direkte E-Mail Adresse der Personalrecruitingstelle gefunden habe. Er wisse, dass solche E-Mails sehr lange dauern, bis sie an die richtige Stelle weitergeleitet würden, weil er selbst aus dem Kundendienst komme. Er habe nicht daran gedacht, mit der Firma XXXXbzw. mit dem AMS wegen der vom ihm vorgebrachten Schwierigkeiten betreffend die Bewerbungsmöglichkeiten in Kontakt zu treten. Er wüsste nicht, was das AMS tun könne. Er habe, wie vom AMS empfohlen, nicht nach 14 Tagen bei der Firma nachgefragt, um die Leute nicht so schnell zu "nerven". Er habe bei XXXX nicht mehr angerufen, obwohl er sich anders beworben habe, als von der Firma vorgeschrieben. Es sei nicht erwünscht, sich nach kurzer Zeit zu erkundigen. Es dauere oft vier Wochen bis man eine Rückmeldung erhalte. Am Anfang der Arbeitslosigkeit mache man das noch, aber nach so langer Zeit sei es nur noch frustrierend.Er habe es beim gegenständlichen Stellenangebot online versucht, es habe aber nicht funktioniert, deswegen habe er es per Post gemacht. Er habe sich nicht wie im Stellenangebot über das Onlineportal der FirmaXXXX beworben, weil er schon beim Hochladen der Dokumente Probleme gehabt habe. Die Links auf den ausgedruckten Zetteln seien lang und es sei schwierig diese richtig einzugeben. Er habe es dann am nächsten Tag nochmal versucht, aber es habe wieder nicht funktioniert. Er habe sich dann ein paar Tage später entschlossen, die Bewerbung per Post abzuschicken. Er habe keinen eigenen Drucker, weshalb es länger gedauert habe. Er verfasse die Bewerbungen, die er postalisch an Firmen sende auf dem PC und drucke sie dann aus. Er habe bereits Vordrucke von solchen, die er von Freunden zur Überprüfung durchlesen habe lassen. Er habe keine E-Mail gesendet, weil er keine direkte E-Mail Adresse der Personalrecruitingstelle gefunden habe. Er wisse, dass solche E-Mails sehr lange dauern, bis sie an die richtige Stelle weitergeleitet würden, weil er selbst aus dem Kundendienst komme. Er habe nicht daran gedacht, mit der Firma XXXXbzw. mit dem AMS wegen der vom ihm vorgebrachten Schwierigkeiten betreffend die Bewerbungsmöglichkeiten in Kontakt zu treten. Er wüsste nicht, was das AMS tun könne. Er habe, wie vom AMS empfohlen, nicht nach 14 Tagen bei der Firma nachgefragt, um die Leute nicht so schnell zu "nerven". Er habe bei römisch 40 nicht mehr angerufen, obwohl er sich anders beworben habe, als von der Firma vorgeschrieben. Es sei nicht erwünscht, sich nach kurzer Zeit zu erkundigen. Es dauere oft vier Wochen bis man eine Rückmeldung erhalte. Am Anfang der Arbeitslosigkeit mache man das noch, aber nach so langer Zeit sei es nur noch frustrierend. Die postalische Bewerbung habe aus seinen normalen Bewerbungsunterlagen - Motivationsschreiben, Lebenslauf - bestanden. Er habe diese in einen Umschlag gegeben, auf das Kuvert "zH Personalabteilung" geschrieben und das Porto bezahlt. Er habe es nicht per Einschreiben geschickt - nunmehr würde er es nur mehr per Einschreiben machen. Er habe im Motivationsschreiben kurz erklärt, was er in seinen vorherigen Stellen gearbeitet habe, seine Stärken beschrieben und dass er sich auf ein persönliches Gespräch freuen würde. Es sei sein primäres Ziel, die Menschen persönlich von ihm zu überzeugen. Es sei Naivität seinerseits gewesen, dass er seine Bewerbung nicht binnen der Frist von acht Tagen dem AMS kommuniziert und nicht daran gedacht habe, seine postalische Bewerbung in irgendeiner Form zu dokumentieren. Er sei gutgläubig an die Sache herangetreten. Er habe nicht gewusst, dass die acht Tagesfrist kontrolliert werde, er sei auch davor nie kontrolliert worden. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht. Die postalische Bewerbung sei seiner Ansicht nach die ursprüngliche Form sich zu bewerben. Die Firma XXXX habe auch ausgeführt, dass sie durchaus Bewerbungen per Post bekomme. Er habe nicht darüber nachgedacht, sich bei der Firma XXXX zu melden, um zu erfahren, ob seine Bewerbung angekommen sei. Er habe kein Schreiben mit Datum, um nachzuweisen, dass er die Bewerbung am Computer geschrieben habe. Er habe auch keine Rechnung vom Copyshop.Es sei Naivität seinerseits gewesen, dass er seine Bewerbung nicht binnen der Frist von acht Tagen dem AMS kommuniziert und nicht daran gedacht habe, seine postalische Bewerbung in irgendeiner Form zu dokumentieren. Er sei gutgläubig an die Sache herangetreten. Er habe nicht gewusst, dass die acht Tagesfrist kontrolliert werde, er sei auch davor nie kontrolliert worden. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht. Die postalische Bewerbung sei seiner Ansicht nach die ursprüngliche Form sich zu bewerben. Die Firma römisch 40 habe auch ausgeführt, dass sie durchaus Bewerbungen per Post bekomme. Er habe nicht darüber nachgedacht, sich bei der Firma römisch 40 zu melden, um zu erfahren, ob seine Bewerbung angekommen sei. Er habe kein Schreiben mit Datum, um nachzuweisen, dass er die Bewerbung am Computer geschrieben habe. Er habe auch keine Rechnung vom Copyshop. Als er von der Bezugseinstellung erfahren habe, habe er zur Klärung beim AMS angerufen. Die Stelle sei noch immer offen gewesen und er habe sich gedacht, er probiere es noch einmal und habe sich einen Monat später beworben. Das Onlineportal habe beim zweiten Mal funktioniert. Er habe davon auch einen Screenshot gemacht. Er habe bei der Onlinebewerbung seinen Gehaltswunsch angeben müssen. Wenn es sich vermeiden lasse, gehe er dem Gehaltswunsch aus dem Weg. Er habe bezüglich seiner Erfahrung einen runden Betrag eingegeben, der ungefähr seinem bisherigen Verdienst entsprochen habe. Er habe sich dabei nichts Böses gedacht. Man sollte sich im Idealfall in der Mitte treffen - wenn das nicht der Fall sei und er den Job bekomme, sei das auch in Ordnung. Er lege Wert darauf, dass er mit seinem Gehalt über die Runden komme, ohne sich jeden Monat darüber Gedanken zu machen. Er habe von 2010 bis 2012 einen Job bei XXXX im Kundendienst gehabt und zirka 31.000,- Euro verdient. Er sehe das von ihm angegebene Gehalt als Verhandlungsbasis. Er gehe davon aus, wenn er so einen Gehaltswunsch tätige, dass sein Gegenüber sicher darüber nachdenke, was er sich dabei gedacht habe. Er könne überhaupt nicht sehen, dass er mit seinem Gehaltswunsch exorbitant nach oben geschossen sei. Er habe nicht angegeben, dass das eine Verhandlungsbasis sei.Als er von der Bezugseinstellung erfahren habe, habe er zur Klärung beim AMS angerufen. Die Stelle sei noch immer offen gewesen und er habe sich gedacht, er probiere es noch einmal und habe sich einen Monat später beworben. Das Onlineportal habe beim zweiten Mal funktioniert. Er habe davon auch einen Screenshot gemacht. Er habe bei der Onlinebewerbung seinen Gehaltswunsch angeben müssen. Wenn es sich vermeiden lasse, gehe er dem Gehaltswunsch aus dem Weg. Er habe bezüglich seiner Erfahrung einen runden Betrag eingegeben, der ungefähr seinem bisherigen Verdienst entsprochen habe. Er habe sich dabei nichts Böses gedacht. Man sollte sich im Idealfall in der Mitte treffen - wenn das nicht der Fall sei und er den Job bekomme, sei das auch in Ordnung. Er lege Wert darauf, dass er mit seinem Gehalt über die Runden komme, ohne sich jeden Monat darüber Gedanken zu machen. Er habe von 2010 bis 2012 einen Job bei römisch 40 im Kundendienst gehabt und zirka 31.000,- Euro verdient. Er sehe das von ihm angegebene Gehalt als Verhandlungsbasis. Er gehe davon aus, wenn er so einen Gehaltswunsch tätige, dass sein Gegenüber sicher darüber nachdenke, was er sich dabei gedacht habe. Er könne überhaupt nicht sehen, dass er mit seinem Gehaltswunsch exorbitant nach oben geschossen sei. Er habe nicht angegeben, dass das eine Verhandlungsbasis sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bestand vom 01.06.2010 bis 31.05.
- Seit diesem Zeitpunkt steht der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 19.05.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Prozessmanager bzw. Kundenbetreuer oder in allen zumutbaren Bereichen. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.11.2014 beim AMS ein Vermittlungsvorschlag als Disponent bei der FirmaXXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.11.2014 ausgefolgt. In der Stellenausschreibung wurde u.a. festgehalten, dass die Bewerbung über das Online-Bewerbungsportal erfolgen solle. Der Beschwerdeführer hat sich erst am 10.12.2014 über das Online-Bewerbungsportal bei der Firma XXXXbeworben und einen Gehaltswunsch von € 30.000,- angegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich postalisch bei der Firma XXXX beworben hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich postalisch bei der Firma römisch 40 beworben hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer vom 01.06.2010 bis 31.05.2012 in Beschäftigung stand, ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 20.01.
- Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch unstrittig keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG erhoben.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch unstrittig keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG erhoben. Unstrittig ist auch, dass sich der Beschwerdeführer erst am 10.12.2014 in der im verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag angegebenen Form beworben hat. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass er sich tatsächlich, wie von ihm vorgebracht, postalisch bei der Firma XXXX beworben hat. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen, etwa in Form einer Kopie des Bewerbungsschreibens mit Datum, in Vorlage bringen konnte, um einen Nachweis für seine postalische Bewerbung zu erbringen. Zudem gibt der Beschwerdeführer hiezu auch selbst an, dass er die Bewerbungsunterlagen in einem Kopiergeschäft ausgedruckt habe, sodass es an ihm gelegen wäre, den entsprechenden Kassenbeleg als Nachweis für seine erfolgte postalische Bewerbung aufzubewahren. Soweit der Beschwerdeführer zudem Zweifel an der Zuverlässigkeit der Post AG bei der Zustellung von Briefen vorbringt, ist auszuführen, dass die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders und somit des Beschwerdeführers erfolgt. Insofern ist diesbezüglich den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach es an ihm gelegen wäre, bei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Post AG, Schriftstücke eingeschrieben zu verschicken.Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass er sich tatsächlich, wie von ihm vorgebracht, postalisch bei der Firma römisch 40 beworben hat. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen, etwa in Form einer Kopie des Bewerbungsschreibens mit Datum, in Vorlage bringen konnte, um einen Nachweis für seine postalische Bewerbung zu erbringen. Zudem gibt der Beschwerdeführer hiezu auch selbst an, dass er die Bewerbungsunterlagen in einem Kopiergeschäft ausgedruckt habe, sodass es an ihm gelegen wäre, den entsprechenden Kassenbeleg als Nachweis für seine erfolgte postalische Bewerbung aufzubewahren. Soweit der Beschwerdeführer zudem Zweifel an der Zuverlässigkeit der Post AG bei der Zustellung von Briefen vorbringt, ist auszuführen, dass die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders und somit des Beschwerdeführers erfolgt. Insofern ist diesbezüglich den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach es an ihm gelegen wäre, bei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Post AG, Schriftstücke eingeschrieben zu verschicken. Insbesondere erscheint es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer gerade in dem Wissen, dass sein Bewerbungsverhalten, wie von ihm selbst vorgebracht, nicht der in der Stellenausschreibung vorgeschriebenen Bewerbungsform entsprach, keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, um sich davon zu überzeugen, dass sein Bewerbungsverhalten mit den Vorgaben der belangten Behörde bzw. des potentiellen Dienstgebers übereinstimmt. Es liegen keine Umstände vor, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten, um ihr von den Problemen mit der Bewerbung in elektronischer Form zu berichten. Auch ist in diesem Zusammenhang den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, dass es ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre, wenn er sich tatsächlich postalisch beworben hätte, bei der Firma XXXX telefonisch nachzufragen, ob seine Bewerbung angekommen ist bzw. warum er keine Antwort erhalten hat. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer, ungeachtet einer tatsächlichen Überprüfung durch die belangte Behörde, unterlassen dem AMS der Betreuungsvereinbarung entsprechend innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine erfolgte Bewerbung zu geben.Insbesondere erscheint es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer gerade in dem Wissen, dass sein Bewerbungsverhalten, wie von ihm selbst vorgebracht, nicht der in der Stellenausschreibung vorgeschriebenen Bewerbungsform entsprach, keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, um sich davon zu überzeugen, dass sein Bewerbungsverhalten mit den Vorgaben der belangten Behörde bzw. des potentiellen Dienstgebers übereinstimmt. Es liegen keine Umstände vor, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten, um ihr von den Problemen mit der Bewerbung in elektronischer Form zu berichten. Auch ist in diesem Zusammenhang den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, dass es ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre, wenn er sich tatsächlich postalisch beworben hätte, bei der Firma römisch 40 telefonisch nachzufragen, ob seine Bewerbung angekommen ist bzw. warum er keine Antwort erhalten hat. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer, ungeachtet einer tatsächlichen Überprüfung durch die belangte Behörde, unterlassen dem AMS der Betreuungsvereinbarung entsprechend innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine erfolgte Bewerbung zu geben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Bewerbung über das Onlineportal am 10.12.2014 ein Indiz dafür sei, dass er an der Stelle interessiert gewesen sei, ist beweiswürdigend festzuhalten und der belangten Behörde insofern zuzustimmen, dass diese Bewerbung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als er bereits in Kenntnis über die Einstellung seines Leistungsbezuges aufgrund der nicht erfolgten Bewerbung war. Zudem war es dem Beschwerdeführer bei dieser Onlinebewerbung möglich, einen Screenshot über die erfolgreich übermittelte Bewerbung zu erstellen, sodass auch die Erstellung eines Screenshots über die ursprüngliche nicht erfolgreiche Übermittlung der Bewerbung für den Beschwerdeführer möglich sein hätte müssen, um zumindest den Bewerbungsversuch nachzuweisen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch durch seinen im Rahmen der Onlinebewerbung angegebenen Gehaltswunsch in der Höhe von 30.000,- Euro nicht den Eindruck erweckt, tatsächliches Interesse an der ausgeschriebenen Stelle zu haben. Es handelt sich bei dem von ihm angegebenen Betrag, der etwa 50 % höher ist, als der im Stellenvorschlag Angegebene, ungeachtet dessen, dass es sich dabei um das Mindestentgelt für die gegenständliche Stelle handelt und seitens des potenziellen Dienstgebers eine Bereitschaft zur Überbezahlung besteht, um eine auffallend überhöhte Gehaltsforderung. Diese kann jedenfalls beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck erwecken, dass kein tatsächliches Interesse an der Stelle besteht. Dies wurde im gegenständlichen Fall auch vom potentiellen Dienstgeber bestätigt. Der Annahme der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm vorgebracht, postalisch bei der Firma XXXX beworben hat und diese Behauptung nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann, kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen getreten werden.Der Annahme der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm vorgebracht, postalisch bei der Firma römisch 40 beworben hat und diese Behauptung nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann, kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen getreten werden. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 20.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.3.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
- § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.1.
- Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 28 Abs. 2 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, näher genannte Zeugen zu befragen, wurde dies zu Ermittlung des Sachverhalts nicht als erforderlich angesehen, da es auf sie aufgrund des Akteninhalts zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht ankam (vgl. VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266) und von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen. Dem ist der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, näher genannte Zeugen zu befragen, wurde dies zu Ermittlung des Sachverhalts nicht als erforderlich angesehen, da es auf sie aufgrund des Akteninhalts zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht ankam vergleiche VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266) und von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen. Dem ist der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.3.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Disponent bei derXXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG unstrittig entsprochen.3.3.
- Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Disponent bei derXXXX den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG unstrittig entsprochen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen. Die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht (vgl. VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193).Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen. Die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht vergleiche VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193). 3.4.
- Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer auf den ihm am 05.11.2014 ausgehändigten Vermittlungsvorschlag mit einem möglichen Beschäftigungsbeginn am 28.11.2014, erst am 10.12.2014 und somit über vier Wochen nach dem Aushändigen des Vermittlungsvorschlages beworben. Der Beschwerdeführer war, wie bereits näher beweiswürdigend ausgeführt (siehe Pkt. II.2.), nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass er sich tatsächlich bereits umgehend nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages postalisch beworben hat. Es kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung des Beschwerdeführers unverzüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt ist.3.4.
- Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer auf den ihm am 05.11.2014 ausgehändigten Vermittlungsvorschlag mit einem möglichen Beschäftigungsbeginn am 28.11.2014, erst am 10.12.2014 und somit über vier Wochen nach dem Aushändigen des Vermittlungsvorschlages beworben. Der Beschwerdeführer war, wie bereits näher beweiswürdigend ausgeführt (siehe Pkt. römisch zwei.2.), nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass er sich tatsächlich bereits umgehend nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages postalisch beworben hat. Es kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung des Beschwerdeführers unverzüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt ist. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, er habe zwei Tage lang versucht sich über das Online-Bewerbungsportal zu bewerben und habe, weil eine Onlinebewerbung nicht funktionierte, sich ein paar Tage später postalisch ohne Zustellnachweis beworben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass er tatsächlich eine postalische Bewerbung vorgenommen hat. Die nicht rechtzeitig erfolgte Bewerbung über das Online-Bewerbungsportal war somit im Beschwerdefall ursächlich dafür, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde und folglich ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat sich zwar in weiterer Folge in Kenntnis der erfolgten Einstellung am 10.12.2014 über das Online-Bewerbungsportal für die gegenständliche Stelle beworben. Diese Bewerbung ist auch ordnungsgemäß beim potentiellen Dienstgeber eingelangt. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass darin jedenfalls nicht das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, um sich arbeitswillig zu zeigen, notwendige unverzüglich zu entfaltende aktive Handeln zu erkennen ist (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184). Der Beschwerdeführer hat aber auch in diesem Zusammenhang durch sein Verhalten, nämlich die Angabe einer Gehaltsforderung, die etwa 50 % über der Angebotenen lag, den potentiellen Dienstgeber davon abgehalten, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und den Eindruck erweckt kein tatsächliches Interesse an der Stelle zu haben.Der Beschwerdeführer hat sich zwar in weiterer Folge in Kenntnis der erfolgten Einstellung am 10.12.2014 über das Online-Bewerbungsportal für die gegenständliche Stelle beworben. Diese Bewerbung ist auch ordnungsgemäß beim potentiellen Dienstgeber eingelangt. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass darin jedenfalls nicht das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, um sich arbeitswillig zu zeigen, notwendige unverzüglich zu entfaltende aktive Handeln zu erkennen ist vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184). Der Beschwerdeführer hat aber auch in diesem Zusammenhang durch sein Verhalten, nämlich die Angabe einer Gehaltsforderung, die etwa 50 % über der Angebotenen lag, den potentiellen Dienstgeber davon abgehalten, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und den Eindruck erweckt kein tatsächliches Interesse an der Stelle zu haben. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das Unterlassen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine tatsächlich erfolgte postalische Bewerbung nachzuweisen, als auch die Nichtmeldung bei der belangten Behörde nach erfolgter Bewerbung sowie das grundsätzliche Unterlassen die Behörde über Probleme beim Abschicken der Onlinebewerbung zumindest in Kenntnis zu setzen, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Insbesondere durch den deutlich überhöhten Gehaltswunsch hat der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, für die gegenständliche Arbeitsstelle nicht ausgewählt zu werden und hat dies die Annahme verstärkt, dass kein tatsächliches Interesse an der gegenständlichen Stelle besteht. Werden Gehaltsvorstellungen schriftlich geäußert, ist im selben Schreiben darauf hinzuweisen, dass es sich bei der (zu hohen) Gehaltsforderung um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Auch dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Zwar konnte der Beschwerdeführer in der Onlinemaske nur eine konkrete Zahl angeben, dennoch war der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, etwa in seinem Anschreiben oder Motivationsschreiben, darauf hinzuweisen.Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das Unterlassen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine tatsächlich erfolgte postalische Bewerbung nachzuweisen, als auch die Nichtmeldung bei der belangten Behörde nach erfolgter Bewerbung sowie das grundsätzliche Unterlassen die Behörde über Probleme beim Abschicken der Onlinebewerbung zumindest in Kenntnis zu setzen, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Insbesondere durch den deutlich überhöhten Gehaltswunsch hat der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, für die gegenständliche Arbeitsstelle nicht ausgewählt zu werden und hat dies die Annahme verstärkt, dass kein tatsächliches Interesse an der gegenständlichen Stelle besteht. Werden Gehaltsvorstellungen schriftlich geäußert, ist im selben Schreiben darauf hinzuweisen, dass es sich bei der (zu hohen) Gehaltsforderung um eine disponible Vorstellung handelt vergleiche VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Auch dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Zwar konnte der Beschwerdeführer in der Onlinemaske nur eine konkrete Zahl angeben, dennoch war der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, etwa in seinem Anschreiben oder Motivationsschreiben, darauf hinzuweisen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
§ 10Abs. 1 Z 1 bis Z 4 Al
VG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde.Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Über den Beschwerdeführer wurde bereits vom 03.09.2013 bis 14.10.2013 eine Ausschlussfrist verhängt und hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft erworben, sodass eine Ausschlussfrist von acht Wochen zu verhängen war. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 3.7.
- Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.3.7.
- Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.
- Ergebnis Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.3 bis 3.
- der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG und § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.3 bis 3.
- der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W229.2105728.1.00