Obsah (17)
§ 28§ 24Art. 133§ 25§ 13§ 12§ 15Art. 130§ 6§ 7§ 9§ 58§ 17§ 5§ 2§ 79§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlW229 2108583-1 SpruchW229 2108583-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 teilweise stattgegeben und der gesamte Spruch des Bescheides wie folgt abgeändert:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, teilweise stattgegeben und der gesamte Spruch des Bescheides wie folgt abgeändert:
§ 24Abs. 2 i
Vm. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG wird die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 01.01.2013 bis 10.02.2013 und 16.02.2013 bis 24.04.2013 widerrufen.
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG wird die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 01.01.2013 bis 10.02.2013 und 16.02.2013 bis 24.04.2013 widerrufen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2012 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS). Auf Seite 3 des Antrages bejahte er die Frage nach einem land(forst)wirtschaftlichen Besitz und gab einen Einheitswert von €
- Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2012 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS). Auf Seite 3 des Antrages bejahte er die Frage nach einem land(forst)wirtschaftlichen Besitz und gab einen Einheitswert von € 10.400,- an. Die Frage, ob er einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz gepachtet, verpachtet oder übergeben hatte, kreuzte er mit "nein" an. Dem Antrag war ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX beigelegt, aus dem ein Einheitswert von € 10.400,- hervorgeht, sowie ein Gesellschaftsvertrag. Das Arbeitslosengeld wurde mit 01.12.2012 gewährt.10.400,- an. Die Frage, ob er einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz gepachtet, verpachtet oder übergeben hatte, kreuzte er mit "nein" an. Dem Antrag war ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 beigelegt, aus dem ein Einheitswert von € 10.400,- hervorgeht, sowie ein Gesellschaftsvertrag. Das Arbeitslosengeld wurde mit 01.12.2012 gewährt.
- Mit Schreiben des AMS vom 15.12.2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt wurde, dass er vom 01.12.2012 bis 21.05.2013 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde er gebeten, bis längstens 23.12.2014 persönlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
- Mit E-Mail vom 19.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er gegen die Ablehnung des Arbeitslosengeldanspruches Einspruch erheben möchte. Diesem E-Mail angeschlossen war ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) betreffend die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie der Gesellschaftsvertrag betreffend den Betrieb der Landwirtschaft und ein Schreiben, in dem über den Austritt einer Gesellschafterin informiert wurde.
- Mit Bescheid des AMS vom 31.01.2015 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes
§ 24Abs. 2 Al
VG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 24.04.2013 widerrufen und der Beschwerdeführer
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.504,13,- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einheitswertbescheid 2013 die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.4. Mit Bescheid des AMS vom 31.01.2015 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 24.04.2013 widerrufen und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.504,13,- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einheitswertbescheid 2013 die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er führe zwei Drittel eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von € 8.733,- auf eigene Rechnung und Gefahr. Nach § 12 Abs. 6 lit. b AlVG bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2013 bis zu einem Einheitswert in Höhe von € 12.893,-. Diese Einheitswertgrenzen seien nicht erreicht worden, weshalb der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben der XXXX, mit der eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bekannt gegeben wurde sowie ein Bescheid des Finanzamtes XXXX betreffend einen Feststellungsbescheid zum 01.01.2013.auf eigene Rechnung und Gefahr. Nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2013 bis zu einem Einheitswert in Höhe von € 12.893,-. Diese Einheitswertgrenzen seien nicht erreicht worden, weshalb der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben der römisch 40 , mit der eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bekannt gegeben wurde sowie ein Bescheid des Finanzamtes römisch 40 betreffend einen Feststellungsbescheid zum 01.01.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.04.2015
14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der in Abänderung des angefochtenen Bescheides in einem Spruchpunkt I.) wie folgt entschieden wurde:6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.04.2015
14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der in Abänderung des angefochtenen Bescheides in einem Spruchpunkt römisch eins.) wie folgt entschieden wurde: "1.
§ 24Abs. 2 Al
VG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2013 bis 10.02.2013 und vom 16.02.2013 bis 24.04.2013 widerrufen und"1.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2013 bis 10.02.2013 und vom 16.02.2013 bis 24.04.2013 widerrufen und 2. Aus dem Widerruf des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2013 bis 10.02.2013 und vom 16.02.2013 bis 24.04.2013 ergibt sich eine zu Unrecht empfangene Leistung in Höhe von Euro 3.380,09,-. Dieser Betrag wird
§ 25Abs. 1 Al
VG rückgefordert."2. Aus dem Widerruf des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2013 bis 10.02.2013 und vom 16.02.2013 bis 24.04.2013 ergibt sich eine zu Unrecht empfangene Leistung in Höhe von Euro 3.380,09,-. Dieser Betrag wird
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert." In einem Spruchpunkt II.) wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde
§ 13Abs. 1 Vw
GVG aufschiebende Wirkung hat.In einem Spruchpunkt römisch zwei.) wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung hat. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der Feststellung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung zusammengefasst wie folgt aus: Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei nicht alleine auf den auf den Beschwerdeführer ausgestellten Einheitswertbescheid 2013 vom 13.05.2013 mit einem Einheitswert in Höhe von € 13.100,- abzustellen, da der Beschwerdeführer als Vertragspartei der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe, der nicht nur die im seinem Eigentum stehenden Flächen umfasst, sondern auch jene des Mitgesellschafters sowie die Zupachtungen. Gegenstand der Beurteilung im Hinblick auf die Prüfung der Arbeitslosigkeit sei aufgrund des Gesellschaftskonstruktes der Gesamtbetrieb und davon jene zwei Drittel, welche auf den Beschwerdeführer entfallen. Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 01.12.2012 erfolgreich geltend gemacht und ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezogen. Er weise einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz mit einem ihm zuzurechnenden Einheitswert von € 14.008,25,- auf. 3 % davon ergäben € 425,25,-. Dieser Betrag liege über der im Jahr 2013 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80,-. Es sei ersichtlich, dass er im Jahr 2013
§ 12Abs. 6 lit. b Al
VG nicht arbeitslos war.auf. 3 % davon ergäben € 425,25,-. Dieser Betrag liege über der im Jahr 2013 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80,-. Es sei ersichtlich, dass er im Jahr 2013
Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG nicht arbeitslos war. Für die Zeiträume von 01.01.2013 bis 10.02.2013 (41 Tage) und 16.02.2013 bis 24.04.2013 (68 Tage) liege daher Arbeitslosigkeit gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 6 lit b AlVG nicht vor. Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei für diese Zeiträume daher
§ 24Abs. 2 Al
VG zu widerrufen, wodurch ein Übergenuss an unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 3.380,09,-Für die Zeiträume von 01.01.2013 bis 10.02.2013 (41 Tage) und 16.02.2013 bis 24.04.2013 (68 Tage) liege daher Arbeitslosigkeit gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG nicht vor. Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei für diese Zeiträume daher
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen, wodurch ein Übergenuss an unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 3.380,09,- entstanden sei.
§ 25Abs. 1 Al
VG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Aus den Verwaltungsunterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer der Regionalen Geschäftsstelle XXXX weder eine Änderung des Einheitswertes per 01.01.2013 noch eine Änderung der vertraglichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bekannt gegeben habe. Zudem habe er im Arbeitslosengeldantrag vom 01.12.2012 die Zupachtung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen verneint und dies erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2015 bekannt gegeben. Da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt habe, sei der Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss in Höhe von € 3.380,- zum Rückersatz vorzuschreiben.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Aus den Verwaltungsunterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 weder eine Änderung des Einheitswertes per 01.01.2013 noch eine Änderung der vertraglichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bekannt gegeben habe. Zudem habe er im Arbeitslosengeldantrag vom 01.12.2012 die Zupachtung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen verneint und dies erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2015 bekannt gegeben. Da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt habe, sei der Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt und der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss in Höhe von € 3.380,- zum Rückersatz vorzuschreiben. 7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den er im Wesentlichen mit einer unrichtigen Berechnung des Einheitswertes für das Jahr 2013 begründete. 8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 16.09.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS mit, dass der Widerruf im vorliegenden Fall aufgrund fehlender Arbeitslosigkeit gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 1 Z 2 in Betracht käme. Vor diesem Hintergrund räumte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wobei insbesondere auf die Fragen einzugehen wäre, worin ein ‚Erkennenmüssen' des Übergenusses im vorliegenden Fall, in dem die Arbeitslosigkeit aufgrund des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben wäre, zu sehen sei.
- Mit Schreiben vom 16.09.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS mit, dass der Widerruf im vorliegenden Fall aufgrund fehlender Arbeitslosigkeit gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in Betracht käme. Vor diesem Hintergrund räumte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wobei insbesondere auf die Fragen einzugehen wäre, worin ein ‚Erkennenmüssen' des Übergenusses im vorliegenden Fall, in dem die Arbeitslosigkeit aufgrund des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben wäre, zu sehen sei.
- Mit Schreiben vom 9.10.2015 führt das AMS aus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des neuen § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG (idF BGBl. Nr. 104/2007, in Kraft ab 01.01.2009) die Regelung des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG im Rechtsbestand belassen habe. Dh. § 12 Abs. 6 lit. b AlVG sei in Zusammenschau mit § 12 Abs. 1 Z 2 zu sehen. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall neben der Pflichtversicherung nach dem BSVG auch zu prüfen, ob 3 % des Einheitswertes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Dies deshalb, da nach dem BSVG bereits ein Einheitswert von 1.500,- € eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach sich ziehen könne. Im vorliegenden Fall liege ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes Einkommen von € 14.008,25,- vor; 3 % davon ergeben einen Betrag von € 420,25,--, der somit über der im Jahr 2013 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80,-- liege. Für diese Vorgehensweise würden auch die Erläuterungen zum ASRÄG 2014 sprechen, welche in der Stellungnahme wiedergegeben wurden. Der Widerruf erfolge daher aufgrund des § 12 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 6 lit b AlVG und es liege somit nicht der Tatbestand des "Erkennenmüssens" sondern jener der Verschweigung maßgebender Tatsachen vor.
- Mit Schreiben vom 9.10.2015 führt das AMS aus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des neuen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2007,, in Kraft ab 01.01.2009) die Regelung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG im Rechtsbestand belassen habe. Dh. Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG sei in Zusammenschau mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zu sehen. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall neben der Pflichtversicherung nach dem BSVG auch zu prüfen, ob 3 % des Einheitswertes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Dies deshalb, da nach dem BSVG bereits ein Einheitswert von 1.500,- € eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach sich ziehen könne. Im vorliegenden Fall liege ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes Einkommen von € 14.008,25,- vor; 3 % davon ergeben einen Betrag von € 420,25,--, der somit über der im Jahr 2013 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80,-- liege. Für diese Vorgehensweise würden auch die Erläuterungen zum ASRÄG 2014 sprechen, welche in der Stellungnahme wiedergegeben wurden. Der Widerruf erfolge daher aufgrund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG und es liege somit nicht der Tatbestand des "Erkennenmüssens" sondern jener der Verschweigung maßgebender Tatsachen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 pflichtversichert in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt sowie in der verfahrensgegenständlichen Zeit von 01.01.2013 bis 10.02.2013 und vom 16.02.2013 bis 24.04.2013 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand der Betrieb eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes war. Dem Beschwerdeführer oblag gemeinsam mit einem weiteren im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Gesellschafter die Betriebsführung. Ab 01.01.2013 hielt er 2/3 am pauschalierten Betrieb. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge nach dem BSVG wurde ein Einheitswert im Jahr 2012 von € 10.400,-, im Jahr 2013 von € 9.537 (von Jänner 2013 bis April 2013), von € 10.052,84 (von Mai 2013 bis Juni 2013) und von € 9.802,84 herangezogen. Der Beschwerdeführer hat bei der Antragstellung Umstände bekannt gegeben, die für eine Pflichtversicherung nach dem BSVG maßgeblich sind. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Antragstellung am 29.11.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.11.2012 sowie dem diesen beigelegten Feststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom 01.01.2012 sowie dem ebenfalls dem Antrag beigelegten Gesellschaftsvertrag vom 01.12.
- Die Angaben betreffend des Einheitswertes für das Jahr 2013 ergeben sich aus einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, mit welchem der Beschwerdeführer über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem BSVG im Jahr 2013 informiert wurde. Aus diesem Schreiben ergibt sich insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war und ist dies unstrittig. Die Änderung des Beteiligungsverhältnisses ab 01.01.2013 ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben der XXXX vom 13.02.
- Die Angeben zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers.Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.11.2012 sowie dem diesen beigelegten Feststellungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 01.01.2012 sowie dem ebenfalls dem Antrag beigelegten Gesellschaftsvertrag vom 01.12.
- Die Angaben betreffend des Einheitswertes für das Jahr 2013 ergeben sich aus einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, mit welchem der Beschwerdeführer über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem BSVG im Jahr 2013 informiert wurde. Aus diesem Schreiben ergibt sich insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war und ist dies unstrittig. Die Änderung des Beteiligungsverhältnisses ab 01.01.2013 ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben der römisch 40 vom 13.02.
- Die Angeben zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7Abs. 1 BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG).
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS XXXX.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS römisch 40 . 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.
- Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt II.2.) im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt römisch zwei.2.) im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: § 12 Abs. 1 in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung, BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet: "Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."
§ 12Abs. 3 Al
VG gilt ua. nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).
§ 12Abs. 6 Al
VG gilt jedoch als arbeitslos, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 Z 2 ASVG nicht übersteigen (lit. b).
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt ua. nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,).
Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen (Litera b,).
§ 24Abs. 1 Al
VG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist
§ 24Abs. 2 Al
VG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 3.
- Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag geltend, dass er die Geringfügigkeitsgrenze des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG nicht überschreite und daher im maßgebenden Zeitraum nach dieser Bestimmung als arbeitslos gelte.3.
- Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag geltend, dass er die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG nicht überschreite und daher im maßgebenden Zeitraum nach dieser Bestimmung als arbeitslos gelte. Das AMS hat das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Ergebnis mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer selbständig als Landwirt tätig sei und die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG nicht zum Tragen komme, da der für den Beschwerdeführer geltende Einheitswert die dort genannte Geringfügigkeitsgrenze entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überschritten habe.Das AMS hat das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Ergebnis mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer selbständig als Landwirt tätig sei und die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG nicht zum Tragen komme, da der für den Beschwerdeführer geltende Einheitswert die dort genannte Geringfügigkeitsgrenze entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überschritten habe. 3.6.
- Entgegen der Rechtsansicht des AMS sowie des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall jedoch die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 lit b AlVG nicht zum Tragen, dies aus folgenden Gründen:3.6.
- Entgegen der Rechtsansicht des AMS sowie des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall jedoch die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG nicht zum Tragen, dies aus folgenden Gründen: 3.6.1.
- Zunächst wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen zu beurteilen sind; dies gilt auch für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Arbeitslosengeldbezuges bzw. der Verpflichtung zum Rückersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe)
§ 25Al
VG (vgl. VwGH vom 21.02.2007, 2004/08/0175, mwN). Daraus folgt, dass die in den jeweiligen Zeiträumen, für welche die Leistung widerrufen wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Der Verwaltungsgerichthof hat zu § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung festgestellt, dass auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließt, selbst wenn nur eine im Sinn des § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde (vgl. dazu etwa die VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0195, und vom 02.05.2012, 2009/08/0155). Dies gilt auf Grund des ohne Differenzierung nur auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abstellenden Wortlauts des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG auch für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0053 sowie vom 11.12.2013, 2012/08/2013).3.6.1.1. Zunächst wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen zu beurteilen sind; dies gilt auch für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Arbeitslosengeldbezuges bzw. der Verpflichtung zum Rückersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe)
Paragraph 25, AlVG vergleiche VwGH vom 21.02.2007, 2004/08/0175, mwN). Daraus folgt, dass die in den jeweiligen Zeiträumen, für welche die Leistung widerrufen wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Der Verwaltungsgerichthof hat zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG in der hier maßgeblichen Fassung festgestellt, dass auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließt, selbst wenn nur eine im Sinn des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde vergleiche dazu etwa die VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0195, und vom 02.05.2012, 2009/08/0155). Dies gilt auf Grund des ohne Differenzierung nur auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abstellenden Wortlauts des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG auch für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG vergleiche VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0053 sowie vom 11.12.2013, 2012/08/2013). Gem. § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
§ 2Abs.
2 erster Satz BSVG besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen die Pflichtversicherung nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 pflichtversichert in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und werden von ihm die in § 2 BSVG genannten Tatbestände für die Pflichtversicherung nach dem BSVG erfüllt. So war der Beschwerdeführer bei Antragstellung bereits gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter betriebsführender Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gegenstand die Führung eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit allen damit verbundenen notwendigen und nützlichen Tätigkeiten war. Der Einheitswert des Betriebes lag sowohl im Antragszeitpunkt als auch im verfahrengsgegenständlichen Zeitraum über dem Betrag von 1.500,-Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz BSVG besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die Pflichtversicherung nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 pflichtversichert in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und werden von ihm die in Paragraph 2, BSVG genannten Tatbestände für die Pflichtversicherung nach dem BSVG erfüllt. So war der Beschwerdeführer bei Antragstellung bereits gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter betriebsführender Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gegenstand die Führung eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit allen damit verbundenen notwendigen und nützlichen Tätigkeiten war. Der Einheitswert des Betriebes lag sowohl im Antragszeitpunkt als auch im verfahrengsgegenständlichen Zeitraum über dem Betrag von 1.500,- Euro. Der Beschwerdeführer ist somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterlegen. Aus der Aktenlage geht hervor, dass auch das AMS zumindest ab einem Schreiben vom 15.12.2014 von einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausging. Da der Beschwerdeführer somit im maßgeblichen Zeitraum einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG - dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, vielmehr hat der diesen durch die Vorlage eines Schreibens der SVB betreffend die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz für das Jahr 2013 bestätigt - unterlag und keiner der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG erfüllt ist, ist Arbeitslosigkeit bereits aus diesem Grund nicht vorgelegen. Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 lit. b konnte daher - entgegen der vom AMS in seiner Stellungnahme vom 09.10.2015, welches seine Ansicht mit Erläuterungen zum ASRÄG 2014 zu begründen versucht - für die einer Pensionsversicherung unterliegenden Tätigkeit nicht geltend gemacht werden (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0195).Da der Beschwerdeführer somit im maßgeblichen Zeitraum einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG - dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, vielmehr hat der diesen durch die Vorlage eines Schreibens der SVB betreffend die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz für das Jahr 2013 bestätigt - unterlag und keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG erfüllt ist, ist Arbeitslosigkeit bereits aus diesem Grund nicht vorgelegen. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, konnte daher - entgegen der vom AMS in seiner Stellungnahme vom 09.10.2015, welches seine Ansicht mit Erläuterungen zum ASRÄG 2014 zu begründen versucht - für die einer Pensionsversicherung unterliegenden Tätigkeit nicht geltend gemacht werden vergleiche VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0195). 3.6.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG durch die ASRÄG-Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 eine Änderung erfahren hat und nunmehr lautet:3.6.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG durch die ASRÄG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, eine Änderung erfahren hat und nunmehr lautet: "Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- (...)
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und (...)."
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und (...)." Diese Änderung trat
§ 79Abs. 144 Al
VG zwar rückwirkend mit 01.01.2014 in Kraft, gelangt jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit anhand der zeitraumbezogen maßgeblichen Rechtslage zu prüfen ist (vgl. VwGH vom 21.02.2007, 2004/08/0175 mwN.) und der maßgebliche Zeitraum im vorliegenden Fall im Jahr 2013 liegt, nicht zur Anwendung. Insoweit das AMS zur Auslegung des § 12 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 auf die Erläuterungen zum ASRÄG 2014 rekurriert, ist anzumerken, dass die Erläuterungen der Nachfolgeregelung für die Auslegung der davor geltenden Regelung nicht maßgeblich sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber aus den von ihm in den Erläuterungen genannten Gründen einen Änderungsbedarf der Regelung gesehen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen hinsichtlich des Inhalts der Vorgängerregelung, so dass diese weiterhin im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung zu gelangen hat.Diese Änderung trat
Paragraph 79, Absatz 144, AlVG zwar rückwirkend mit 01.01.2014 in Kraft, gelangt jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit anhand der zeitraumbezogen maßgeblichen Rechtslage zu prüfen ist vergleiche VwGH vom 21.02.2007, 2004/08/0175 mwN.) und der maßgebliche Zeitraum im vorliegenden Fall im Jahr 2013 liegt, nicht zur Anwendung. Insoweit das AMS zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, auf die Erläuterungen zum ASRÄG 2014 rekurriert, ist anzumerken, dass die Erläuterungen der Nachfolgeregelung für die Auslegung der davor geltenden Regelung nicht maßgeblich sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber aus den von ihm in den Erläuterungen genannten Gründen einen Änderungsbedarf der Regelung gesehen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen hinsichtlich des Inhalts der Vorgängerregelung, so dass diese weiterhin im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung zu gelangen hat. Im vorliegenden Fall lag daher Arbeitslosigkeit
§ 12Abs. 1 Z 2 Al
VG idF BGBl. I Nr. 104/2007 bereits aufgrund des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht vor.Im vorliegenden Fall lag daher Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, bereits aufgrund des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht vor. 3.6.1.3. Da somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.01.2013 bis 10.02.2013 und 16.02.2013 bis 24.04.2013 gem. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG nicht vorgelegen ist, ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für diese Zeiträume aus diesem Grund
§ 24Abs. 2 Al
VG zu widerrufen. Dadurch entsteht ein Übergenuss an unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 3.380,09,-.3.6.1.3. Da somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.01.2013 bis 10.02.2013 und 16.02.2013 bis 24.04.2013 gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG nicht vorgelegen ist, ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für diese Zeiträume aus diesem Grund
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dadurch entsteht ein Übergenuss an unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 3.380,09,-. 3.6.
- Im Weiteren ist nunmehr zu prüfen, ob für die vorliegende Konstellation, wonach Arbeitslosigkeit anders als das AMS meint nicht aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 6 lit. b AlVG sondern vielmehr aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG vorliegt, einer der drei Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt ist.3.6.
- Im Weiteren ist nunmehr zu prüfen, ob für die vorliegende Konstellation, wonach Arbeitslosigkeit anders als das AMS meint nicht aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG sondern vielmehr aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG vorliegt, einer der drei Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt ist. 3.6.2.
- Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch bewusst unwahre Angaben bei der Antragstellung kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden, vielmehr hat der Beschwerdeführer im Antrag angegeben einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem dort näher bezeichneten Einheitswert zu besitzen. 3.6.2.
- Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Zwar wurde dieser Tatbestand vom AMS hinsichtlich der Frage der Meldung von einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegendem Einheitswert angenommen, dies ist gegenständlich wie oben ausgeführt jedoch nicht maßgeblich, da bei Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit aufgrund von § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG eine Geltendmachung von Tatbeständen des § 12 Abs. 6 AlVG nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0195; 02.05.2012, 2009/08/0155) vielmehr ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebende Tatbestände verschwiegen wurden. Der Beschwerdeführer hat im Antrag vom 29.11.2012 angegeben, über land(forst)wirtschaftlichen Besitz zu verfügen. Die Höhe des damals geltenden Einheitswertes wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls genannt. Aus dem beigelegten Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass ihm gemeinsam mit einem zweiten Gesellschafter die Betriebsführung obliegt. Eine gesonderte Frage, ob er in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist, ist im Antragsformular nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat mit den von ihm getätigten Angaben jene Tatsachen bekannt geben, die zur Beurteilung der Vorfrage des Bestehens einer Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung maßgeblich sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit der Tatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" nicht erfüllt.3.6.2.
- Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Zwar wurde dieser Tatbestand vom AMS hinsichtlich der Frage der Meldung von einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegendem Einheitswert angenommen, dies ist gegenständlich wie oben ausgeführt jedoch nicht maßgeblich, da bei Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit aufgrund von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG eine Geltendmachung von Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht möglich ist vergleiche VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0195; 02.05.2012, 2009/08/0155) vielmehr ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebende Tatbestände verschwiegen wurden. Der Beschwerdeführer hat im Antrag vom 29.11.2012 angegeben, über land(forst)wirtschaftlichen Besitz zu verfügen. Die Höhe des damals geltenden Einheitswertes wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls genannt. Aus dem beigelegten Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass ihm gemeinsam mit einem zweiten Gesellschafter die Betriebsführung obliegt. Eine gesonderte Frage, ob er in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist, ist im Antragsformular nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat mit den von ihm getätigten Angaben jene Tatsachen bekannt geben, die zur Beurteilung der Vorfrage des Bestehens einer Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung maßgeblich sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit der Tatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" nicht erfüllt. 3.6.2.
- Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennenmüssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennenmüssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25, Rz. 526). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH vom 15.10.2010, 2007/08/0300, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem festgehalten, dass die allgemeine Vermutung der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen ist, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Es handelt sich bei diesem Rückforderungstatbestand um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).3.6.2.
- Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das "Erkennenmüssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennenmüssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, Paragraph 25,, Rz. 526). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH vom 15.10.2010, 2007/08/0300, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem festgehalten, dass die allgemeine Vermutung der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen ist, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Es handelt sich bei diesem Rückforderungstatbestand um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im vorliegenden Fall wurde der Übergenuss durch die Behörde selbst verursacht, da sie eine Prüfung des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht vorgenommen hat. Durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, 2012/08/0053 sowie 11.12.2013, 2012/08/0133 erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aufgrund des ohne Differenzierung nur auf die Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung abstellenden Wortlautes auch für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG gilt. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann nicht mit Rechtskenntnis und auch nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer beim hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, nicht vorgeworfen werden. Im Ergebnis ist damit auch der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens nicht erfüllt und kommt damit eine Rückforderung
§ 25Abs. 1 Al
VG nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall wurde der Übergenuss durch die Behörde selbst verursacht, da sie eine Prüfung des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht vorgenommen hat. Durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, 2012/08/0053 sowie 11.12.2013, 2012/08/0133 erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG aufgrund des ohne Differenzierung nur auf die Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung abstellenden Wortlautes auch für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG gilt. "Erkennenmüssen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kann nicht mit Rechtskenntnis und auch nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer beim hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, nicht vorgeworfen werden. Im Ergebnis ist damit auch der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens nicht erfüllt und kommt damit eine Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht in Betracht. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). 3.7.
- Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Arbeitslosengeldes sowie dessen Rückforderung, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere den Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als geklärt anzusehen ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen rechtlichen Prämisse als die belangte Behörde ausgeht, erscheint auch für diese Beurteilung der Sachverhalt als hinreichend geklärt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, auch von der belangten Behörde wurde eine solche nicht beantragt. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.7.
- Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Arbeitslosengeldes sowie dessen Rückforderung, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere den Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als geklärt anzusehen ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen rechtlichen Prämisse als die belangte Behörde ausgeht, erscheint auch für diese Beurteilung der Sachverhalt als hinreichend geklärt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, auch von der belangten Behörde wurde eine solche nicht beantragt. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilenDie Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf eine ständige in Punkt 3.6. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W229.2108583.1.00