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{'item': 'I401 1411434-3'}

Obsah (18)§ 28§ 75Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 82§§ 83§ 107§ 125§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 16§§ 4§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlI401 1411434-3 Spruch, I401 1411434-3/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. II.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), wies mit Bescheid vom 27.01.2010, Aktenzahl: 09 11.442 - BAG, den Antrag des - zunächst unter den (Alias-) Namen XXXX und XXXX , mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, auftretenden - XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) auf internationalen Schutz vom 20.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 ab und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.1. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), wies mit Bescheid vom 27.01.2010, Aktenzahl: 09 11.442 - BAG, den Antrag des - zunächst unter den (Alias-) Namen römisch 40 und römisch 40 , mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, auftretenden - römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) auf internationalen Schutz vom 20.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer, der wiederholt bei seinen Einvernahmen eine mangelnde Kooperationsbereitschaft an den Tag gelegt habe, habe als vagen Fluchtgrund Krieg angegeben und im Fall einer Rückkehr die Befürchtung geäußert, umgebracht zu werden. Die Herkunft aus Palästina oder einem anderen Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beharrlich auf einem falschen Herkunftsstaat bestanden habe, und es in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht möglich gewesen sei, eine positive Feststellung des konkreten Herkunftsstaates bzw. eines Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu treffen, sei die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen erfolgt. 1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2010

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2010

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof bestätigte die Entscheidung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus Palästina stamme, allerdings habe die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum unbekannten Herkunftsstaat des Asylwerbers länderkundliche Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten getroffen. Dies erweise sich als nicht nachvollziehbar; denn solche wären nicht erforderlich gewesen. Es gereiche dem Asylwerber aber nicht zum Nachteil. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.

  1. In der dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, vom 27.04.2011 beigefügten Nachricht von „Interpol Rabat“ wurde ausgeführt, die übermittelten Fingerabdrücke entsprechen jenen des am XXXX geborenen Beschwerdeführers, mit der Staatsangehörigkeit Marokko, der „wg. Diebstahls und Gewalt 2003“ in der Aktenführung aufscheint.
  2. In der dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, vom 27.04.2011 beigefügten Nachricht von „Interpol Rabat“ wurde ausgeführt, die übermittelten Fingerabdrücke entsprechen jenen des am römisch 40 geborenen Beschwerdeführers, mit der Staatsangehörigkeit Marokko, der „wg. Diebstahls und Gewalt 2003“ in der Aktenführung aufscheint. 3.1.
  3. Bei der Erstbefragung im Verfahren über den aus der Strafhaft gestellten (Folge-) Antrag vom 31.05.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Angst in seine Heimat zurückzukehren, weil ein Polizist ihn habe umbringen wollen. In seiner Familie habe er niemanden, der ihm helfen könne. Aufgrund seiner Verletzungen sei er körperlich angeschlagen. Damals sei eine Kugel durch seine Schulter durchgefahren. Nach dieser Schussverletzung sei er sehr schlecht behandelt worden. Der Polizist habe drei Brüder, sie seien eine reiche und einflussreiche Familie. Die Freunde und Kollegen des Polizisten hätten ihnen nach einer normalen Kontrolle 20 Tage in den Arrest gesteckt. Als Kind sei er von zwei unbekannten männlichen Personen vergewaltigt worden. Bei seiner am 08.06.2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer dar, den neuen Asylantrag habe er gestellt, weil er seit sieben Jahren, in denen er in Europa sei, jeden Tag Angst habe. Der Polizist habe ihn umbringen wollen, weil dieser geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seiner Frau gehabt habe. Dieser Polizist habe drei Brüder. Eines Abends, als er nach Hause gegangen sei, habe ihm ein Bruder des Polizisten eine Ohrfeige gegeben. Die anderen Brüder seien aus dem Haus gekommen und hätten ihn mit Stöcken geschlagen. Der Polizist habe ihn mit einer Schutzwaffe bedroht, beschimpft und auf ihn geschossen. Er sei am Oberkörper an der rechten Schulter getroffen worden (wobei er in der Einvernahme vom 16.06.2011 diese Aussage dahingehend änderte, dass er an der linken Schulter verletzt worden sei). Ihm seien Handschellen angelegt worden, man habe ihn ins Haus gezerrt und ihn dort misshandelt. Leute, die den Schuss gehört hätten, hätten die Polizei gerufen und seien auf die Straße gegangen. Wann der Vorfall gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Er glaube, dass es im Jahr 2003 gewesen sei. Es sei ihm die Auskunft gegeben worden, dass alle Aufzeichnungen über die Schießerei verloren gegangen seien. Deswegen sei er 2004 oder 2005 ausgereist. Der Polizist sei nicht verurteilt worden. Von der Polizei sei behauptet worden, dass er auf den Polizisten geschossen habe. Er sei in ein Krankenhaus gekommen, jedoch sei erst am nächsten Tag das Projektil im Rückenbereich gefunden worden. Nach seiner Antragsstellung habe er Österreich verlassen und in Belgien auch um Asyl angesucht. Dort gebe es aber zu viele Araber, deshalb sei er wieder (zu ergänzen: nach Österreich) zurückgekommen. 3.1.
  4. Mit (zweitem) Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 09.07.2011, Aktenzahl: 11 05.29S - WEST, wurde der Folgeantrag des (sich in Strafhaft befindenden) Beschwerdeführers vom 31.05.2011 auf Gewährung internationalen Schutzes

§ 68Abs.

1 AVG unter Bezugnahme auf das Vorverfahren und den (aktenkundigen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. In diesem Bescheid traf die Behörde jedoch zum ersten Mal umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation und Lage in Marokko.3.1.2. Mit (zweitem) Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 09.07.2011, Aktenzahl: 11 05.29S - WEST, wurde der Folgeantrag des (sich in Strafhaft befindenden) Beschwerdeführers vom 31.05.2011 auf Gewährung internationalen Schutzes

Paragraph 68, Absatz eins, AVG unter Bezugnahme auf das Vorverfahren und den (aktenkundigen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. In diesem Bescheid traf die Behörde jedoch zum ersten Mal umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation und Lage in Marokko. 3.1.

  1. In der rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei zu Unrecht von einem Polizisten einer von ihm nicht begangenen Tat beschuldigt und lebensgefährlich verletzt worden. Er habe in seinem Land vom Gericht Recht bekommen. Aus diesem Grund sei er mehrfach drangsaliert worden, seine Familie sei in Gefahr. Er habe nicht die Mittel, sich gegen die polizeiliche Willkür und gegen den Machtmissbrauch zur Wehr zu setzen. Allein die Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt habe, führe zu schweren Repressionen, weil ein solcher Antrag eine schwere Beleidigung des Staates sei. 3.1.
  2. Mit Erkenntnis von 13.09.2011 gab der Asylgerichtshof der erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid. Die im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen zu Marokko, einem im Vergleich zu den den Gegenstand der Prüfung des ersten Asylverfahrens bildenden palästinensischen Gebieten gänzlich anderen Herkunftsstaat, würden das Nichtvorliegen der Identität der Sache aufzeigen. Verdeutlicht werde die mangelnde Sachidentität auch dadurch, dass im ersten Verfahren - gestützt auf § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - ohne Nennung eines Herkunftsstaates kein subsidiärer Schutz gewährt und auch die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen ausgesprochen worden sei. Die gepflogenen Ermittlungen zu Marokko hätten einer rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 bedurft. 3.1.
  3. Mit Erkenntnis von 13.09.2011 gab der Asylgerichtshof der erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid. Die im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen zu Marokko, einem im Vergleich zu den den Gegenstand der Prüfung des ersten Asylverfahrens bildenden palästinensischen Gebieten gänzlich anderen Herkunftsstaat, würden das Nichtvorliegen der Identität der Sache aufzeigen. Verdeutlicht werde die mangelnde Sachidentität auch dadurch, dass im ersten Verfahren - gestützt auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 - ohne Nennung eines Herkunftsstaates kein subsidiärer Schutz gewährt und auch die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen ausgesprochen worden sei. Die gepflogenen Ermittlungen zu Marokko hätten einer rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 bedurft. Auch diese Entscheidung des Asylgerichtshofs erwuchs in Rechtskraft. 4.
  4. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer durch den Österreichischen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Rabat durchgeführten Recherche vor Ort, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.12.2012 den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 nach Marokko aus. 4.1. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer durch den Österreichischen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Rabat durchgeführten Recherche vor Ort, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.12.2012 den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Marokko aus. Begründend wurde - nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der erfolgten Einvernahmen - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, psychische Probleme zu haben, weil er Angst habe. Weiters habe er angegeben, Marokko illegal ungefähr zwischen 2003 und 2005 verlassen zu haben, exakt wisse er es nicht mehr. Er sei von Marokko letztlich nach Italien gelangt. Ein Gerichtsverfahren sei in Marokko gegen ihn nicht anhängig, er habe aber wegen eines Vorfalls Angst vor der Polizei. Er sei beschuldigt worden, etwas gestohlen zu haben. Eine Straftat habe er in der Heimat nicht begangen, nach ihm werde nicht gefahndet. Wegen dieser Anschuldigung sei er, als es die Terroranschläge in Casablanca gegeben habe, einmal 20 Tage im Gefängnis angehalten worden. Wie lange er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis noch in Marokko geblieben sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei nicht wieder nach Hause gegangen, denn der Polizist mit dem er die Probleme gehabt habe, sei ein Nachbar von ihm gewesen. Er habe als Tischler gearbeitet, die wirtschaftliche Lage sei aber schlecht gewesen. An der bekannt gegebenen Adresse habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gewohnt, nicht jedoch mit seinem Vater; denn dieser arbeite seit 30 Jahren in Libyen. Zu seinem jüngeren Bruder habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Befragt zu seinen Fluchtgründen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, eines Abends, als er nach Hause gegangen sei, habe ihn der Bruder des Polizisten, namens H., auf den Kopf geschlagen. Dann seien die anderen drei in der Nachbarschaft wohnenden Brüder aus dem Haus gekommen. Der Polizist habe sich ca. einen Meter von ihm entfernt mit der Waffe in der Hand aufgehalten und habe ihm zwei Mal in den Brust-Schulter-Bereich geschossen. Der zweite Schuss sei in die Luft gegangen. Die Polizei habe nur die in seinem Körper gesteckte Kugel gefunden. Er sei auf den Boden gefallen und dann von den Brüdern des Polizisten mit Stöcken geschlagen worden. Sie hätten ihn mit sich nach Hause genommen und ihn dort weiter geschlagen. Der Polizist habe in der Folge Haushaltsgeräte hingestellt, um behaupten zu können, dass der Beschwerdeführer sie gestohlen habe. Zwei Brüder seien dann geflohen, der Polizist und ein anderer Bruder seien geblieben. Die Nachbarn hätten gehört, dass jemand angeschossen worden sei, und hätten die Polizei gerufen. Es seien viele Leute gekommen. Die Rettung habe ihn in das Krankenhaus gebracht. Seine Verletzung sei sehr gefährlich gewesen. In einem Krankenhaus sei er operiert worden. Die Kugel sei nicht gefunden worden; erst am zweiten Tag sei sie entfernt worden. Nach einer halben Stunde sei wieder die Polizei gekommen und er sei mit der Rettung zur Polizei gebracht worden. Er sei beschimpft und auch gezwungen worden, aufzustehen, obwohl es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei. Ein Polizist habe ihn bedroht und gesagt, dass man ihn später einvernehmen werde. Nach zwei bis drei Stunden sei er entlassen worden und er sei dann nach Hause gegangen. Der Polizist M. sei nicht angezeigt und nicht bestraft worden, weil dessen Schwester eine sehr wichtige und reiche Person sei. Mit Bestechung gehe alles. Ein paar Monate später habe ihn ein Polizist in Zivilkleidung auf der Straße angehalten und von ihm einen Ausweis verlangt. Zur Kontrolle habe er mitgehen müssen, jedoch, als er in das Auto eingestiegen sei, habe ihn der Polizist mit einem Stock geschlagen. Er sei zur Polizeistation gebracht und für vier Tage ohne Essen und Sitzgelegenheit angehalten worden. Nach vier Tagen sei eine andere Person, ein Krimineller, dazugekommen. Der Beschwerdeführer und diese andere Person seien zum Gericht gebracht worden, wo ihm gesagt worden sei, dass es bei ihm um eine Diebstahlsanzeige gehe. Er habe geschworen, nichts getan zu haben. Der Verantwortliche habe aber erklärt, dass alles hier stehe. Er sei dann in das Gefängnis gebracht worden. Nach drei Gerichtsverhandlungen sei die Dame gekommen, die das Opfer gewesen sei. Sie habe zu ihm gesagt, ihn zuvor noch nie gesehen zu haben. Einen Tag nach seiner Entlassung habe es die Terroranschläge in Casablanca gegeben. Wegen seiner Gedächtnisprobleme könne er sich nicht daran erinnern. Später habe er noch einmal diese Dame getroffen; sie habe ihn gewarnt, dass die Polizei ihn immer noch bedrohe. Daraufhin sei er geflohen. Die Lage dort sei so, dass die Familie für jemanden, der von der Polizei bedroht werde, etwas bezahlen müsse. Seine Familie habe sich das nicht leisten können. Er habe erfahren, dass der Polizist gegen ihn eine Anzeige bei Gericht erstattet habe. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen. Dann sei er zur Polizeistation gegangen, wo er erfahren habe, dass der Polizist behaupte, vom Beschwerdeführer bedroht worden zu sein. Später habe er den Polizisten getroffen, er habe zu ihm gesagt, dass er ihn nunmehr nicht mehr in Ruhe lassen werde; denn er sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu seiner Frau habe, obwohl das nicht gestimmt habe. Nach dieser Drohung sei er nach Europa gegangen. Der Vorfall, bei dem er angeschossen worden sei, sei vielleicht im Jahr 2000 gewesen. An Daten könne er sich nicht genau erinnern, es müsste aber in den Unterlagen stehen. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, frühestens im Jahr 2003 Marokko verlassen zu haben und sich seine Angaben zu seiner Ausreise im Jahr 2000 damit nicht decken würden, äußerte er, sich an Daten nicht genau erinnern zu können. Sicher sei aber, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei und er große Angst vor dem Polizisten gehabt habe. Er habe auch große Sorge um seine Familie. Der Polizist wolle Rache an ihm nehmen. Er habe große Angst, nach Hause zurückkehren zu müssen. Bei Erhebungen zu den Familienverhältnissen im Haus der Eltern des Beschwerdeführers vor Ort sei unter anderem hervorgekommen, dass der Vater bis 1993 als Gastarbeiter für 26 Jahre in Libyen gearbeitet habe und die Eltern den Beschwerdeführer seit 1993 nicht mehr gesehen hätten. Der nach zehn Minuten der Befragung der Eltern hinzugekommene Bruder habe erklärt, dass es im Jahr 2003 - plus minus ein Jahr - zum Vorfall gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer Marokko verlassen habe. Ein Polizist sei der Ansicht gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit dessen Frau habe und habe ihn unweit des Hauses aufgelauert. In Begleitung des Polizisten hätten sich zwei seiner Neffen befunden. Diese drei Personen hätten sich auf den Beschwerdeführer geworfen, der Polizist habe auf ihn geschossen und ihn in der Brust über dem Herzen verletzt. Anschließend habe der Polizist ihm Handschellen angelegt und er sei ins Haus des Polizisten gebracht worden, wo sie ihn geschlagen und getreten hätten. Der Beschwerdeführer sei dann für ca. drei Tage bis max. eine Woche im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Anschließend sei er von der Polizei zur Einvernahme abgeholt worden, wo er unter Druck gesetzt worden sei, damit er zugunsten des Polizisten entlastende Angaben mache. Es habe mit seinem Anwalt und anderen Polizisten einen Termin beim Untersuchungsrichter gegeben. Der Akt solle abhanden gekommen sein, weitere Gerichtsverhandlungen habe es nicht gegeben. Über Vorhalt des Österreichischen Verbindungsbeamten, die Eltern hätten den Beschwerdeführer seit 1993 nicht mehr gesehen und er sei bei der dauerhaften Rückkehr des Vaters aus Libyen bereits außer Haus gewesen, wohingegen der Bruder des Beschwerdeführers angegeben habe, auf den Bruder sei ca. 2003 geschossen worden, äußerte dieser Bruder, der Vorfall könnte auch 1993 gewesen sein, es sei ihm nicht so genau in Erinnerung. Nach diesem Vorfall habe es keine Probleme, keinen Kontakt und auch keine Drohungen zwischen den beiden Familien gegeben. Der Zeitpunkt, an dem der Bruder Marokko verlassen habe, sei ihm nicht bekannt, jedenfalls nach diesem Vorfall. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.02.2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, er wisse nicht mehr, wann er den Anwalt in Casablanca erstmals kontaktiert habe, und auf Nachfrage nach dem ungefähren Zeitpunkt äußerte er, es dürfte im Jahr 2010 oder 2011 gewesen sein. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, eine Kontaktierung des Anwalts müsste es noch während seiner Anwesenheit in Marokko gegeben haben, erklärte er zunächst, auf dem Dokument des Krankenhauses sei das Jahr 2000 vermerkt, auf Nachfrage, dass es im selben Jahr gewesen sei, als er angeschossen worden sei. Auf den Vorhalt, sein Vater habe angegeben, ihn bei seiner Rückkehr aus Libyen im Jahr 1993 und auch seitdem nicht mehr gesehen zu haben, wohingegen der Beschwerdeführer erklärt habe, Marokko im Jahr 2003 verlassen zu haben und der Vorfall mit dem Polizisten sei ungefähr im Jahr 2000 gewesen, sagte der Beschwerdeführer aus, ihm sei von der Polizei ein Diebstahl angehängt worden und er sei deswegen im Gefängnis gewesen. An seine Entlassung könne er sich sehr gut erinnern, weil damals eine Bombe in Casablanca losgegangen sei, das sei im Jahr 2003 gewesen. Auf den weiteren Vorhalt, sein Bruder habe hinsichtlich des Vorfalles angegeben, dieser Vorfall habe sich im Jahr 2003 - plus minus ein Jahr - zugetragen und der Polizist sei in Begleitung von zwei Neffen gewesen, wohingegen der Beschwerdeführer angegeben habe, der Polizist sei von seinen drei Brüdern begleitet worden und der Vorfall habe sich im 2000 ereignet, legte der Beschwerdeführer dar, das Jahr 2000 stehe auf dem Zettel des Krankenhauses und er könne sich an die Daten in der Vergangenheit nicht mehr erinnern. Dieser Mann habe Brüder und diese zwei Neffen kenne er auch, er bleibe aber dabei, dass die Brüder dabei gewesen seien. Dem Vorhalt, seinem Bruder seien die Angaben des Vaters vorgehalten worden, wonach dieser den Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 1993 gesehen habe und der Bruder daraufhin geantwortet habe, der Vorfall könnte auch im Jahr 1993 gewesen sein, begegnete der Beschwerdeführer mit der Aussage, es sei ein Widerspruch, dass man zu seiner Familie gehe, er sei ein Asylwerber und habe Probleme. Es sei auch nicht richtig gewesen, den Anwalt aufzusuchen. Der Bruder sei auch gefragt worden, ob es nach dem Vorfall irgendwelche Probleme gegeben habe, worauf er geantwortet habe, es habe keinen Kontakt zwischen den beiden Familien und keine Drohungen gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass zu dem ausschlaggebenden Beweis bei der (namhaft gemachten) Polizeistation nachgefragt werden könne, weswegen er im Gefängnis gewesen sei; der Polizist habe oft versucht, ihn „hinter Gitter“ zu bringen. Er habe seinen Eltern nicht genau erzählt, was vorgefallen sei; denn es sei ihm vorgeworfen worden, ein Verhältnis gehabt zu haben. Er versuche zu vermitteln, dass er in Marokko keine Hilfe bekomme, weil der Polizist und seine Schwester viel Einfluss hätten. Zu dem neuerlichen Vorhalt, es gebe unterschiedliche Angaben zur zeitlichen Abfolge der Geschehnisse und der Beschwerdeführer habe des Öfteren geäußert, sich an die Vergangenheit und die Daten nicht richtig erinnern zu können, brachte er vor, er habe sicher nicht gelogen; denn die Geschichte könne er nicht schnell vergessen. Das Ergebnis sei schrecklich gewesen. Zu dem weiteren Vorhalt, der Anwalt sei mehrmals kontaktiert worden aber es existiere an der auf einem Schreiben aus dem Jahr 2011 bekannt gegebenen Adresse seit zumindest zehn Jahren diese Rechtsanwaltskanzlei nicht mehr, äußerte er, dass er sich, als er den Rechtsanwalt beauftragt habe, an ein Büro gewandt habe, ob es das Büro an derselben Adresse gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe Interesse daran gehabt, dass sein Fall ordentlich vertreten werde; er habe nicht irgendeinen Anwalt von der Straße genommen. Dass es auf einem Schreiben des Rechtsanwaltes aus dem Jahr 2011 eine Adresse angeführt sei, wo es keine Kanzlei mehr gebe, könne er sich nicht erklären. Der Schilderung des Verbindungsbeamten, es habe ein Treffen mit einem Mann stattgefunden, der angegeben habe, dieser Anwalt zu sein, dieser sich jedoch nicht habe ausweisen können und keine Angaben zu seiner aktuellen Kanzlei habe machen können, und es sich bei einer Nachfrage herausgestellt habe, dass dieser Mann (der „Anwalt“ des Beschwerdeführers) an der angegebenen Adresse nicht bekannt sei, und der „Anwalt“ der gegebenen Zusage, seine Kontaktdaten und die aktuelle Arbeitsstelle zu übermitteln, nicht nachgekommen sei, hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Rechtsanwalt wisse ziemlich genau, wie das System im Allgemeinen so funktioniere. Er wisse, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe und er somit eine Art Brüskierung der marokkanischen Gesetze verursache und er denke sicher nicht nur an ihn, sondern auch an sich selbst. Er werde niemanden trauen, der ihm dazu Fragen stelle. Es sei besser, sich bei den Ermittlungen an das Krankenhaus, das Gefängnis oder den Gerichtshof zu wenden. Zu der Aufforderung, sich zu den mehrmals geänderten Angaben des Mannes bzw. Anwalts zu dem Zeitpunkt, an dem er vom Beschwerdeführer kontaktiert worden sei, und seinen Ausführungen, den Anwalt im Jahr 2000 kontaktiert zu haben, äußerte er, er habe mit dem Rechtsanwalt nicht regulär Kontakt gehabt, er habe ihn gesehen, als er ihn vor Gericht verteidigt habe. Er müsste über alle Papiere verfügen und über die Daten korrekt Auskunft geben können. Zu den Äußerungen des „Anwalts“, er habe nie eine Anzeige gesehen, seine Angaben würden allein von den Aussagen des Beschwerdeführers herrühren, er habe auch versucht, Informationen über dessen Krankenhausaufenthalt zu erlangen, es seien aber nur die Eintragung über den Tag der Einlieferung vorhanden, und - nachdem er dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass das Ganze vor dem Militärgericht verhandelt werde, - dieser gesagt habe, dass es für ihn damit hinfällig sei, sowie sie sich danach nicht mehr gesehen hätten, so dass es nie zu einer Überprüfung der Angaben im Rahmen einer Verhandlung gekommen sei, stellte der Beschwerdeführer die (rhetorische) Frage „Warum soll ich vor das Militärgericht“ und erklärte, seit jenem Tag habe es immer wieder Bedrohungen durch die Polizei gegeben. Weiters wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität (nunmehr) feststehe, sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Eine asylrelevante Gefahr drohe ihm nicht, wie auch eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr nicht festzustellen sei. Dass sich die Ausführungen der Familie, insbesondere jene des Vaters, mit jenen des Beschwerdeführers nicht decken, auch hinsichtlich der Frage, wann sich der Vorfall vor der eigenen Haustür des Beschwerdeführers abgespielt habe und wann der Sohn bzw. der Bruder verletzt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Vorfall mit keinem Wort erwähnt, vielmehr habe er ausgeführt, dass er ihn seit 1993 nicht mehr gesehen habe. Das den Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Geschehnis, die Nachbarn hätten Schüsse gehört, sie hätten die Polizei gerufen und es wären viele Leute zusammengelaufen, hätte sicherlich für Gesprächsstoff in der Nachbarschaft gesorgt und hätten auch die Eltern davon Kenntnis erlangen müssen. Auch erscheine es verwunderlich, dass, obwohl es die auf dem Schreiben vom 28.10.2011 angeführte Kanzlei des Rechtsanwaltes seit ungefähr zehn Jahren nicht mehr gebe, eine aktuelle Adresse des Rechtsanwaltes nicht angeführt sei. Im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse, das Unvermögen, die Geschehnisse chronologisch bis zur Ausreise nachvollziehbar zu schildern, und das unterschiedliche Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen habe der Beschwerdeführer seine Flucht- und Asylgründe nicht glaubhaft darzustellen vermocht. Auch was die Rückkehr in den Herkunftsstaat betreffe, bestehe weder von privater oder staatlicher Seite eine Bedrohungs- und Verfolgungssituation. Den Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko und der Behandlung von Rückkehrern sei nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte, so dass davon auszugehen sei, dass seine Grundversorgung gesichert sei. Er leide auch nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung. Er behaupte auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“. Ihm sei eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Im Herkunftsstaat drohe auch keine Gefahr, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, wonach jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht verifizierbar, vage geblieben, nicht plausibel und nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien gänzlich unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; damit sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Im Übrigen begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung. 4.2.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 02.02.2012 hat der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet: Es sei eine Tatsache, über die der Beschwerdeführer in kohärenter und widerspruchsfreier Art bei allen Einvernahmen ausgesagt habe, dass er im März 2000 durch einen benachbarten, sich nicht im Dienst befindenden Polizisten wegen eines angeblichen Eifersuchtsmotivs angeschossen worden sei. Es seien zwei Schüsse gefallen, ein Schuss habe ihn lebensgefährlich getroffen, die andere Kugel sei angeblich nie gefunden worden. Die Schussverletzung sei eindeutig durch den Krankenhausbrief dokumentiert, auch Narben seien sichtbar. Bei einer Rückkehr müsse er mit weiterer Verfolgung durch die Familie des Polizisten, aber auch durch staatliche Institutionen rechnen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem erfolgten Angriff mit einer Schusswaffe um weit mehr als eine bloße Eifersucht handle, sondern um ein Verbrechen, dessen Aufklärung auch für den Polizisten eine Gefahr darstelle. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers sei auf die dramatischen Haftbedingungen hinzuweisen, die auch aus den Länderfeststellungen hervorgingen. Die gewichtigen, zielführenden und auch vom Beschwerdeführer angebotenen Ermittlungsschritte zu Erhebungen im Krankenhaus und den involvierten staatlichen Institutionen seien unterlassen worden. Die Situation in Marokko sei nach wie vor für Personen, die sich in einer dem Beschwerdeführer vergleichbaren Position befänden, gefährlich. In Marokko sei es im Unterschied zu den anderen Staaten während des so genannten „Arabischen Frühlings“ zu keinem grundlegenden Wandel des politischen Systems gekommen. Die Länderfeststellungen würden die Gefährdung des Beschwerdeführers bestätigen, aber nur in unzureichender Weise wiedergeben. Trotz vereinzelter Fortschritte seien Grundrechtsverletzungen durch staatliche Organe nach wie vor weit verbreitet. Die Länderfeststellungen würden der Komplexität der Situation nicht gerecht. Unberücksichtigt geblieben seien insbesondere der konkrete Ablauf von Familienkonflikten und deren spezifische Verknüpfung mit staatlichen Autoritätspersonen. Unbestritten sei die ernsthafte psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers. Ihrer Schwere würden die Feststellungen der belangten Behörde aber in keiner Weise gerecht werden. Sie würde eine Rückkehr ohne Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK verunmöglichen. Nur durch intensive Betreuung in einem schützenden Umfeld in Österreich gelänge eine gewisse Stabilisierung. Der Beschwerdeführer sei bereits in einem viel weitergehenden Ausmaß integriert, als dies aus dem Bescheid hervorgehe. Die persönlichen Interessen an einem Verbleib überwögen jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung.Unbestritten sei die ernsthafte psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers. Ihrer Schwere würden die Feststellungen der belangten Behörde aber in keiner Weise gerecht werden. Sie würde eine Rückkehr ohne Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verunmöglichen. Nur durch intensive Betreuung in einem schützenden Umfeld in Österreich gelänge eine gewisse Stabilisierung. Der Beschwerdeführer sei bereits in einem viel weitergehenden Ausmaß integriert, als dies aus dem Bescheid hervorgehe. Die persönlichen Interessen an einem Verbleib überwögen jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. 4.2.
  2. In Ergänzung zu seiner erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.04.2012 vor, er sei traumatisiert und liefe bei einer Rückkehr sofort in Gefahr einer Aktualisierung des Traumas und einer Retraumatisierung. Diese Gefahr resultiere aus der Abschiebung selbst, der örtlichen Nähe der Verfolger und dem Fehlen eines stabilisierenden Umfelds. Eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit stünde ihm nicht zur Verfügung. Bei den dargestellten Vorkommnissen handle es sich um nachvollziehbar traumatisierende Übergriffe und nicht um „eine auf Spekulationen gegründete Gefahr“. Der Fall des Beschwerdeführers repräsentiere ein anschauliches Beispiel für die von der belangten Behörde zum Teil zitierten Missstände, so auch bezüglich der Haftbedingungen. Die katastrophalen hygienischen Umstände, die schlechte Ernährung und die vom Beschwerdeführer festgestellte extrem dichte Belegung, welche Übergriffe zusätzlich fördere, seien von ihm als so negativ prägend erlebt worden, dass sie keinesfalls förderlich seien, sondern vielmehr im Gegenteil äußerst destabilisierend für seine psychische Gesundheit wären. Es seien letztendlich die Erlebnisse im Gefängnis der Anlass gewesen, das Land zu verlassen, um sich anderswo besser schützen zu können. Eine Wiederholung eines derartigen Gefährdungsszenarios sei nicht auszuschließen. Die belangte Behörde habe selbst in Erfahrung gebracht, dass das marokkanische Gesundheitssystem zwar eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung stelle, jedoch weise sie selbst darauf hin, dass nach Augenzeugenberichten eine adäquate Behandlung oft nur dann sichergestellt werden könne, wenn das Krankenhauspersonal bestochen werde, ein großer Teil der Bevölkerung nicht krankenversichert sei, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe, und der Patient in Privatkliniken selbst bezahlen müsse. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken würden die Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt werden. Der Beschwerdeführer gehöre ihnen nicht an. Der Beschwerdeführer lege Wert darauf zu betonen, dass er das Land aus eigener Kraft und nicht aus ökonomischen Gründen verlassen habe. Er habe ein, wenn auch bescheidenes, Auskommen gehabt. Die Familie habe von ihm nie verlangt, sie vom Ausland aus finanziell zu unterstützen. Die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der von ihm berichteten Vergewaltigung im Alter von 13 Jahren sei mit der angeblichen allgemeinen Unglaubwürdigkeit seiner sonstigen Angaben und mit dem Argument begründet worden, dass er nicht von Anfang an davon berichtet habe. Diese Argumentation sei nicht logisch. Es handle sich dabei um ein Tabu. Das Erlebnis sei auch kein Anlass der Flucht gewesen, sondern solle bei der Beurteilung der psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden. Dass der Krankenhausbrief, in dem die Schussverletzung dokumentiert werde, nicht mehr existiere, sei nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er bedaure diesen Umstand, könne dies aber nur zur Kenntnis nehmen und den Angaben des Anwalts Glauben schenken. Eine zukünftige Bedrohungssituation sei keineswegs auszuschließen, was die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Schussverletzung mehr als einmal durch den Aggressor verbal bedroht worden und angezeigt worden sei, zeige. Die verhängte (höhere) Geldstrafe habe die Familie bezahlt. Der Grund der Anzeige sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden. Monate später habe es eine Ausweiskontrolle auf offener Straße gegeben. Er habe in einen Polizeiwagen steigen müssen. Ihm sei auf den Kopf geschlagen worden. Er sei in ein Polizeigefängnis gebracht und ohne Nennung von Gründen vier Tage ohne Essen und Bett festgehalten worden. Er sei als Dieb beschimpft und aufgefordert worden, den Mund zu halten, als er nach dem Grund gefragt habe. Er sei vor den Staatsanwalt gebracht worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, er könne den Fall nur aufgrund der ihm vorliegenden Polizeiprotokolle beurteilen. Er sei einem Richter vorgeführt und in Haft genommen worden. Nach ca. zwei Wochen habe es die erste Verhandlung gegeben, bei der es um den Diebstahl gegangen sei. Das Opfer sei eine Frau gewesen, vom Beruf Schneiderin. Er habe nach der Zeugenaussage des Opfers verlangt. Auch bei der zweiten Verhandlung habe er darauf insistiert. Bei der dritten Verhandlung habe sie dann ausgesagt, ihn in ihrem Leben noch nie gesehen zu haben, sie habe vielmehr einen weiteren Inhaftierten belastet sowie eine weitere, nicht anwesende Person. Der Tag seiner Entlassung sei deshalb so genau zu recherchieren, weil am Morgen danach die markante Nachricht vom Bombenattentat in Casablanca am 15.05.2003 alle Bewohner erreicht habe. Dieses Detail sei wegen der genauen zeitlichen Einordnung wichtig. Der Beschwerdeführer habe sich nach wie vor zuhause aufgehalten, oft auch bei Freunden, er sei aber weiter seiner Tätigkeit nachgegangen. Am Markt sei er der Frau, dem Opfer, begegnet, die ihn wiedererkannt und von sich aus angesprochen habe. Sie habe ihm erzählt, sie sei massiv unter Druck gesetzt worden, gegen ihn auszusagen, was sie aber nicht getan habe. Sie habe den Beschwerdeführer davor gewarnt, dass die Polizei ihn im Gefängnis sehen wolle. Dieses Ereignis sei ein wesentlicher Grund dafür, dass er begründete Angst gehabt habe, und eine Willkür nicht ausgeschlossen werden könne. Er halte an seiner Aussage, im März 2000 vom Polizisten lebensgefährlich durch eine Feuerwaffe verletzt worden zu sein, fest. Der Anwalt, der ihn vertreten habe, existiere sehr wohl. Dieser sei nach seinen Informationen in Pension und arbeite privat. Er misstraue aber dem Umstand, dass sein gesamtes Dossier (samt Röntgenbilder) verschwunden sei. Er habe dies zur Kenntnis zu nehmen. Auf formale Kriterien des vorgelegten und beglaubigten Schreibens des Anwalts habe er keinen Einfluss. Die Angaben des Anwalts in diesem Schreiben bezüglich der Lokalisation des Projektils seien leider unzulänglich, aber durch den Krankenhausbrief am genausten beschrieben. Dessen Angaben zu den weiteren bei der Schussverletzung anwesenden Personen seien auf Verständigungsprobleme zurückzuführen, jedoch seien die Angaben des Beschwerdeführers korrekt; er bleibe bei seiner Aussage. Die chronologischen Angaben der Familie seien für ihn nicht nachvollziehbar, zumal sich der Vater zum Zeitpunkt der Schussverletzung in Tripolis befunden habe. Missverständnisse oder Kommunikationsprobleme seien nicht auszuschließen, auch nicht, dass die Familie durch die Anwesenheit der österreichischen Vertreter sehr verunsichert gewesen sei. Er halte an seiner Aussage fest, im April/Mai 2003 ohne Begründung ca. 20 Tage in Haft gewesen zu sein. Er habe keine Fluchtalternative gehabt und er habe eine solche auch nicht. Der Beschwerdeführer habe den Namen des Gefängnisses und des Gerichts genannt. Mit dem Krankenhausbrief habe er auch die grundsätzliche Möglichkeit zu einer Recherche, z. B. über die nur wenige Stunden dauernde Aufenthaltsdauer (im Krankenhaus) geliefert. Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bereits auf vielfältige Weise integriert, habe zahlreiche Kontakte geknüpft und durch freiwillige Tätigkeiten erfolgreich an seiner beruflichen Integration gearbeitet. Sein Engagement werde von privater Seite unterstützt und geschätzt. Dadurch gelinge es ihm auch, ohne staatliche Grundversorgung seinen Unterhalt zu sichern. In der Folge legte die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Sicht seiner Integration dar, insbesondere, dass er eine beachtliche Entwicklung genommen habe, er seine Termine penibel einhalte, er die regelmäßigen Kontakte zu seiner Betreuerin wahrnehme, er an verschiedenen Kunstprojekten und ehrenamtlich an Theaterproduktionen teilgenommen habe, und er bei entsprechender Vorbereitung und phasenweiser psychischer Unterstützung bzw. sozialer Integration ein selbständiges Leben werde führen können.
  3. Die Landespolizeidirektion XXXX erstattete am 10.11.2013 zwei Anzeigen wegen aggressiven Verhaltens (

§ 82

SPG) und wegen Verletzung des Anstandes und Lärmerregung durch den Beschwerdeführer. 5. Die Landespolizeidirektion römisch 40 erstattete am 10.11.2013 zwei Anzeigen wegen aggressiven Verhaltens (

Paragraph 82, SPG) und wegen Verletzung des Anstandes und Lärmerregung durch den Beschwerdeführer.

  1. In der Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente als Nachweis für seine Integration, wie Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen und Bestätigungen über ehrenamtlich geleistete Tätigkeiten etc., vor.
  2. Am 18.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer die (einleitend gestellte) Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen, bejahte. Er habe in Marokko als Tischler und dann als Händler gearbeitet. Nur er habe ein Problem mit einem Mann gehabt, der bei der Sicherheit gearbeitet und in der Nachbarschaft gelebt habe, nicht jedoch seine Familie. Der Polizist, der zwei Mal auf ihn geschossen und ihn an der linken Schulter verletzt habe, habe drei Brüder, die dabei gewesen seien. Auf dem Weg nach Hause um Mitternacht habe einer der Brüder ihm auf den Nacken geschlagen, es seien die anderen Brüder gekommen, die Stöcke in der Hand gehalten hätten, der Polizist habe eine Pistole bei sich gehabt. Den Grund für die Schläge wisse er nicht. Der Polizist habe ihn verbal attackiert, auf ihn gezielt und sofort geschossen. Er habe ihn nicht persönlich beschimpft, sondern ein auf seine Mutter bezogenes Schimpfwort geäußert und sofort geschossen. Er sei dann mit Handschellen gefesselt und an den Füssen zu ihnen nach Hause geschleift worden, wo er geschlagen worden sei. Der Polizist habe Haushaltsgeräte neben ihn gestellt, weil er diese gestohlen haben soll; er habe nur eine Geschichte erfunden, um auf ihn schießen zu können. Es sei verboten, dass ein Polizist in Zivil Handschellen und eine Waffe mit sich führt, jedoch wisse er nicht, warum er diese bei sich gehabt habe. Es seien die Nachbarn, seine Familie sowie die Polizei, ebenfalls in Zivilkleidung, gekommen. Die Polizei habe den Polizisten und einen seiner Brüder festgenommen. Der Beschwerdeführer sei unter Aufsicht eines Polizisten in ein Krankenhaus gebracht worden, wo eine Röntgenaufnahme gemacht worden sei. Er sei operiert worden; die Kugel sei erst am nächsten Tag gefunden worden. Ob er eine Narkose erhalten habe, könne er sich nicht erinnern, weil er viele Schmerzen gehabt habe. Er sei zu einer Polizeistation gebracht worden, wo er befragt worden sei. Er sei zwei Stunden verhört und dabei verbal bedroht worden. Der Polizist sei auch dabei gewesen. Er habe dem Polizisten die Frage gestellt, warum er lüge. Er habe in Anwesenheit der anderen Polizisten darauf geantwortet, er wolle die Schuld nicht auf sich laden, sondern er wolle die Schuld dem Beschwerdeführer geben. Das sei nicht protokoliert worden, weil die Polizei gegen das Gesetz verstoßen habe. Er sei dann freigelassen und nach Hause geschickt worden. Am nächsten Tag sei die Schwester des Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und ihn gedrängt, dass er die Anzeige zurücknehme, was er - es könnte Angst gewesen sein - auch getan habe. Der Polizist und sein Bruder seien freigelassen worden. Dann habe die Familie Kontakt mit dem Anwalt M. aufgenommen, der mit dem Beschwerdeführer zu einem Richter gegangen sei. Dem Richter sei gesagt worden, dass er die Anzeige nicht zurücknehme, weil er sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe. Im Krankenhausbericht stehe das Datum
  3. Nach ein paar Monaten habe er den Polizisten wieder getroffen. Auf die Frage, wann der Polizist auf ihn geschossen habe, äußerte der Beschwerdeführer, im Krankenhausbericht stehe 2000, und auf den Vorhalt, dass es unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt, an dem er angeschossen worden sei, gibt, erklärte er, er sei im Jahr 2003 aus dem Gefängnis freigelassen worden. Er könne sich erinnern, dass es am nächsten Tag ein Bombenattentat in Casablanca gegeben habe. Nach ein paar Monaten habe er eine Aufforderung erhalten, zur Polizei zu gehen. Der Polizist habe eine Anzeige erstattet, dass er ihn bedroht habe. Er sei dann einmal auf der Straße spazieren gegangen und sei von einem anderen Polizisten kontrolliert worden. Obwohl er ihm seinen Ausweis gezeigt habe, habe er in ein Polizeiauto einsteigen müssen und es sei ihm mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Er sei dann ca. vier Tage in Haft gewesen, er habe nichts zu essen und zum Trinken bekommen. Er sei verhört worden. Auf seine Frage, warum er festgenommen worden sei, habe er zur Antwort bekommen, er dürfe nichts sagen und antworten. Einer anderen Person in dem Einvernahmezimmer sei vorgeworfen worden, dass sie einer Dame etwas gestohlen habe. Er sei gefragt worden, ob er ein Freund von ihr sei, was im Polizeiprotokoll auch so festgehalten worden sei. Sie hätten ihn beschuldigt, zusammen mit der anderen Person diese Frau bestohlen zu haben. Er sei dann vor das Gericht gebracht worden. Er habe beteuert, unschuldig zu sein. Der Richter habe ihm erklärt, dass er ihn aufgrund des Protokolls der Polizei verurteilen werde. Dieser Richter habe den Akt zu einem anderen Richter gebracht. Er sei in ein Gefängnis gekommen, wo er für ca. 20 Tage gewesen sei. Es habe drei Gerichtsverhandlungen gegeben. Er habe gegenüber den Richtern immer gesagt, dass er unschuldig sei und mit dieser Frau sprechen wolle. Nachdem diese Frau ihn gesehen habe, habe sie gesagt, ihn nicht zu kennen. Daraufhin sei er freigelassen worden. Später habe er die Frau getroffen und sie gefragt, warum sie ihn beschuldigt habe. Sie habe geantwortet, dass sie ihn nicht beschuldigt habe, er jedoch aufpassen müsse. Ihr sei gesagt worden, sie müsse die Anzeige gegen ihn aufrecht erhalten. Das sei deshalb so gewesen, weil er ein Problem mit einem Polizisten gehabt habe. Seit diesem Tag habe er Angst. Er habe nicht weiter Waren einkaufen und verkaufen wollen; er sei sich nicht mehr sicher gewesen, ob es sich dabei um gestohlene Waren gehandelt habe. Mehrmals habe er versucht, zu flüchten. Nachdem er angeschossen worden sei, habe er mehrmals zu fliehen versucht. Wann er geflüchtet sei, könne er nicht ganz genau sagen; er sei 2003 aus dem Gefängnis entlassen worden, daher könnte es 2003 oder 2004 gewesen sein. Über die Niederlande sei er nach Italien, wo er sich vier bis fünf Jahre aufgehalten habe, gereist. In Italien habe er nicht um Asyl angesucht. Er habe dort unter einem anderen Namen gelebt. Er habe versucht, einen Asylantrag zu stellen. Eine Rechtsanwältin habe ihm davon abgeraten. Sie habe ihm gesagt, dass er wieder nach Marokko abgeschoben werde. In Italien habe er als Tischler schwarz gearbeitet. In Italien sei er von der Polizei geschlagen worden. Falls man zu einer Station der Carabiniere mitgenommen werde, werde man festgenommen und geschlagen. Die Carabiniere würden gegen das Gesetz verstoßen, weil er illegal nach Italien eingereist sei. Er sei in einem Gerichtssaal mit den Carabiniere gewesen und er habe die Richterin gebeten, ihm fünf Tage zu geben, um das Land verlassen zu können. Sei man ohne Papiere in Italien, werde man inhaftiert, und zwar für sechs bis 18 Monate. Die Richterin habe das akzeptiert. Dann sei er nach Österreich ausgereist. Den Asylantrag habe er unter einem anderen Namen und einer anderen Nationalität gestellt, weil er Angst gehabt habe, nach Marokko abgeschoben zu werden. Das sei der einzige Grund gewesen. Er habe auch andere Fluchtgründe vorgebracht. Später habe die (zu ergänzen: die österreichische) Polizei seinen richtigen Namen erfahren und seither sage er die Wahrheit. Er habe dann Dokumente im Original vorgelegt. Der Name des marokkanischen Polizisten, des Gerichtes, des Anwaltes, des Krankenhauses, des Gefängnisses seien richtig. Der Frau des Polizisten habe er geholfen, indem er eine große Gasflasche zu ihr nach Hause getragen habe. Er habe sie dort montiert und sei weggegangen. Das sei die „Beziehung“ mit ihr gewesen. Ob mit ihr etwas geschehen sei, wisse er nicht. Es handle sich um ein privates Haus des Polizisten. Das sei sein Privatleben, er wisse nichts davon. Er sei 2003 im Gefängnis gewesen, er habe Marokko 2004 verlassen und sei 1991 / 1993 oder 1997 in Spanien gewesen. Er sei dann nach Marokko abgeschoben worden. Die österreichische Polizei habe seinen richtigen Namen festgestellt, weil er in Spanien seinen richtigen Namen verwendet habe. Zu dem als „Ehrenerklärung“ bezeichneten Schreiben, das der Beschwerdeführer von seinem Anwalt vorgelegt hat, äußerte er, dass die Röntgenbilder verloren gegangen seien. Das Haus soll eingestürzt sein. Er wisse es aber nicht ganz genau. Er habe dem Anwalt nicht geglaubt; denn, wenn ein Haus einstürzt, würden die Unterlagen nicht zerstört. Warum der Anwalt das behauptet habe, wisse er nicht, vielleicht habe er ein Geschäft mit der Schwester des Polizisten gemacht. Die Schwester des Polizisten habe großen Einfluss. Weiters gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 1993 noch in Libyen gewesen, sein Bruder habe einen falschen Zeitraum zu seinem Krankenhausaufenthalt angegeben. Er sei nur einen Tag im Krankenhau gewesen. Alle Marokkaner, die in Marokko leben, würden lügen; denn die Polizei sei dort sehr stark. Seit er in Österreich sei, habe er keine Angst mehr.
  4. In seiner Stellungnahme vom 28.09.2015 zur „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, insbesondere zu den zugesandten Länderfeststellungen zu Marokko (Stand August 2015), wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und legte eine Erklärung über einen (als solchen nicht vorgelegten) noch bestehenden Dienstvorvertrag, eine Einladung zu einer ehrenamtlichen Mitarbeit, eine Bestätigung über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 etc. bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
  6. Der Beschwerdeführer heißt XXXX . Er wurde am XXXX geboren, ist marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er hat die Grundschule und Hauptschule besucht und vor seiner Ausreise aus Marokko als Tischler und Händler gearbeitet. 1.
  7. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 . Er wurde am römisch 40 geboren, ist marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er hat die Grundschule und Hauptschule besucht und vor seiner Ausreise aus Marokko als Tischler und Händler gearbeitet. 1.
  8. Es lässt sich nicht feststellen, wann er seinen Heimatstaat verlassen hat. Nach seinen Angaben verließ er Marokko im Jahr 2003 und reiste über die Niederlande in Italien ein, wo er sich über einen längeren, nicht feststellebaren Zeitraum aufhielt und „schwarz“ arbeitete. Nach illegaler Einreise nach Österreich wurde er am 20.09.2009 aufgegriffen und stellte an diesem Tag unter einer anderen Identität (Namen und Geburtsdatum) und Nationalität den (ersten) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. 1.2.
  9. Die gegen den Bescheid vom 27.01.2010, mit dem dieser Antrag auf Asyl und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer (nicht herkunftsstaatsbezogen) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2010 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.1.2.1. Die gegen den Bescheid vom 27.01.2010, mit dem dieser Antrag auf Asyl und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer (nicht herkunftsstaatsbezogen) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2010 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 1.3. Mit dem (zweiten) Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011 wurde der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2011 auf Gewährung internationalen Schutzes

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Der Asylgerichtshof behob mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 13.09.2011 diesen Bescheid mit der Begründung, dass eine Identität der Sache nicht vorliege. 1.3. Mit dem (zweiten) Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011 wurde der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2011 auf Gewährung internationalen Schutzes

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Der Asylgerichtshof behob mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 13.09.2011 diesen Bescheid mit der Begründung, dass eine Identität der Sache nicht vorliege. 1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung

§§ 83Abs. 1 und 87 Abs. 1 St

GB, wegen gefährlicher Drohung

§ 107St

GB und Sachbeschädigung

§ 125St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, und bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung

Paragraphen 83, Absatz eins und 87 Absatz eins, StGB, wegen gefährlicher Drohung

Paragraph 107, StGB und Sachbeschädigung

Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, und bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.4.

  1. Mit dem (zweiten) in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX , erfolgte eine Verurteilung auf Grund des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten nach §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB, wobei die Probezeit des bedingten Strafteils des ersten Urteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. 1.4.
  2. Mit dem (zweiten) in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , erfolgte eine Verurteilung auf Grund des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten nach Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, StGB, wobei die Probezeit des bedingten Strafteils des ersten Urteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. 1.
  3. Hinsichtlich seiner posttraumatischen Belastungsstörung gilt es darauf hinzuweisen, dass sowohl im Kurzarztbericht der XXXX vom 19.11.2009 als auch im (Ambulanten) Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX , Abteilung für Neurologie und Psychosomatik, vom 14.12.2009 und vom 23.02.2010 (über dessen Aufenthalt vom 14.12.2009 bis 24.12.2009) davon die Rede ist, dass der (unter dem Alias-Namen A. behandelte) Patient „auf bestimmte offensichtlich sehr angstbesetzte Vorfälle in Italien fixiert“ war und er über „schreckliche Vorfälle in Italien nicht sprechen bzw. keine Angaben machen möchte“. 1.
  4. Hinsichtlich seiner posttraumatischen Belastungsstörung gilt es darauf hinzuweisen, dass sowohl im Kurzarztbericht der römisch 40 vom 19.11.2009 als auch im (Ambulanten) Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Neurologie und Psychosomatik, vom 14.12.2009 und vom 23.02.2010 (über dessen Aufenthalt vom 14.12.2009 bis 24.12.2009) davon die Rede ist, dass der (unter dem Alias-Namen A. behandelte) Patient „auf bestimmte offensichtlich sehr angstbesetzte Vorfälle in Italien fixiert“ war und er über „schreckliche Vorfälle in Italien nicht sprechen bzw. keine Angaben machen möchte“. Der Beschwerdeführer ist - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 angab und sich aus dem Ambulanzbefund der XXXX vom 20.09.2012 („bei deutlicher Besserung bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung“) ergibt, gesund. Der Beschwerdeführer ist - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 angab und sich aus dem Ambulanzbefund der römisch 40 vom 20.09.2012 („bei deutlicher Besserung bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung“) ergibt, gesund. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner bezahlten Beschäftigung nach, er ist jedoch bei zahlreichen verschiedenen Projekten, beispielsweise mit Taubblinden und bei Theateraufführungen ehrenamtlich tätig. Er legte einen (aufschiebend bedingt mit Erteilung eines Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) mit einem Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossenen Dienstvertrag vom 01.09.2014 über eine „Teilzeitbeschäftigung als Hilfskraft“ und eine Bestätigung vom 30.09.2015, dass dieser Dienst(vor)vertrag nach wie vor aufrecht sei. Vor. 1.
  5. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A
  6. 1.
  7. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben seine Eltern und seine Geschwister im Herkunftsstaat. 1.
  8. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise in Marokko nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. 1.
  9. Ein konkreter Anlass für das „fluchtartige“ Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Als Grund, warum er Marokko verlassen hat, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von einem Polizisten durch einen Schuss aus dessen Pistole verletzt worden. 1.
  10. Der Beschwerdeführer kann den Schutz der nationalen Behörden und Gerichte in Marokko in Anspruch nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers gewalttätige Übergriffe gegen marokkanische Bürger dulden würde oder nicht fähig oder nicht bereit wäre, effektiven Schutz zu gewährleisten. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  11. Zur Situation im Königreich Marokko mit Stand August 2015 (offensichtlich nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden nicht widergegeben): Allgemeines und Politik Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und „Anführer der Gläubigen“ (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.
  12. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte. König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort „weitreichende Regionalisierung“ wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.König Mohammed römisch sechs. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort „weitreichende Regionalisierung“ wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen. (Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3, Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]) Sicherheitslage Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der - „DGSN“ (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen. - Die „Gendarmerie Royale“ ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. - Bei den „Forces Auxiliaires“ handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels. Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen. (Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8 Justiz- und Rechtsschutzwesen Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. (Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5) Todesstrafe … Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen. Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B: - AMDH („Association Marocaine des Droits Humains“) - OMDH („Organisation Marocaine des Droits de l´Homme“) - FVJ („Forum Vérité et Justice“) - CDDH („Comité de Défense des Droits de l´Homme“) - LMDH („Ligue Marocaine des Droits de l´Homme“) - LDDF („Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme”) Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen – vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; CRS - Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220369 [Zugriff 25.03.2015]) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit … Religionsfreiheit … Homosexualität … Berber … Westsahara … Wirtschaft Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5 %. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5 %. König Mohammed römisch sechs. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden. (Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 4; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015]) Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit – vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus – und hier vor allem im ländlichen Raum – hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. (Quelle: CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015]) Medizinische Versorgung In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt. Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert. (Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]) Illegaler Grenzübertritt Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014) Situation für Rückkehrer Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21) Rückkehr nach Marokko Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und die aufgenommenen Niederschriften, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen oder den polizeilichen Verbindungsbeamten und dessen Erhebungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Bei sämtlichen Einvernahmen und aufgenommenen Niederschriften versicherte der Beschwerdeführer, dass er nicht in einem Ausmaß an Beschwerden oder Krankheiten leidet, die es ihm erschwert oder verunmöglicht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 versicherte er, gesund zu sein. 2.
  15. Die getroffenen Feststellungen, dass er zunächst unter einer anderen Identität einen Asylantrag gestellt hat und er erst im zweiten Asyl(folge)verfahren nach Durchführung von Ermittlungen seine wahre Herkunft und Identität preis gab, ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt und den unbeeinflusst gemachten Äußerungen der Eltern des Beschwerdeführers, welche sie im Rahmen der vom Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Rabat vor Ort gemachten Erhebungen getätigt haben. 2.
  16. Dass der Beschwerdeführer am 20.09.2009, an dem er aufgegriffen wurde, unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht nur auf seinen Angaben und konnte mangels anderer Bescheinigungs- oder Beweismittel damit auch nicht festgestellt werden. 2.
  17. Der festgestellte Sachverhalt, dass in Österreich keine (näheren) Verwandten, sondern die Familie (Eltern, Geschwister etc.) in Marokko leben, basiert auf seinen Einvernahmen. 2.
  18. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 verfügt, ergibt sich aus dem „Prüfungszeugnis ÖIF-Test“ des Österreichischen Integrationsfonds vom 25.09.
  19. 2.
  20. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fußen auf der durchgeführten Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 14.01.
  21. 2.
  22. Der Beschwerdeführer ging und geht derzeit in Österreich keiner regelmäßigen, entlohnten Beschäftigung nach, jedoch war er bei verschiedenen (Theater-) Projekten „zur vollsten Zufriedenheit“ der Projektbetreiber als Mitarbeiter ehrenamtlich tätig, was insbesondere aus den zahlreich vorgelegten Bestätigungen hervorgeht. 2.
  23. Seinem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates und zur Situation für den Fall seiner Rückkehr nach Marokko, wonach er (zusammengefasst) von einem Polizisten durch einen Schuss aus dessen Pistole an der linken Schulter verletzt worden und er wegen eines (angeblichen) Diebstahls auch für ca. 20 Tage in einem Gefängnis gewesen sei, ist keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Dies aus folgenden Überlegungen: Den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Einreise nach Österreich, sondern erst im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung. Von einer freiwilligen und somit eigeninitiativen Asylantragstellung kann somit nicht gesprochen werden (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. d der RL 2011/95 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - „Statusrichtlinie“, die in einem solchen Vorgehen ein Indiz für die mangelnde Verfolgung aus Gründen der GFK sieht).Den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer nicht sofort nach seiner Einreise nach Österreich, sondern erst im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung. Von einer freiwilligen und somit eigeninitiativen Asylantragstellung kann somit nicht gesprochen werden vergleiche Artikel 4, Absatz 5, Litera d, der RL 2011/95 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - „Statusrichtlinie“, die in einem solchen Vorgehen ein Indiz für die mangelnde Verfolgung aus Gründen der GFK sieht). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im ersten, rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren, (wobei es darauf hinzuweisen gilt, dass gegen ihn ein von Italien erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet bestand), einer falschen Identität und Nationalität bedient hat, lässt auf eine „Verschleppung seines Asylverfahrens“ und auf seine Absicht schließen, eine für ihn günstigere Entscheidung über seinen Asylantrag zu erlangen. Seine Begründung, aus Angst vor einer Abschiebung nach Marokko eine andere Identität sowie eine Herkunft aus Palästina verwendet zu haben, kann nicht als Rechtfertigung dafür gewertet werden, dass er es über einen längeren Zeitraum unterlassen hat, seine wahre Identität preiszugeben, sondern diese erst (im Folgeverfahren) offenlegte, als er mit dem über „Interpol Rabat“ durchgeführten Personenfeststellungsverfahren konfrontiert wurde. Die Verwendung einer anderen Identität und auch die Angabe eines vorgetäuschten „Fluchtgrundes“ durch den Beschwerdeführer im ersten Verfahren sprechen gravierend gegen seine (auch im gegenständlichen Verfahren zu beachtende) Glaubwürdigkeit. Hinsichtlich seines - betreffend die Schilderung des Ablaufes - im Wesentlichen konstanten Vorbringens, ein Polizist habe ihn einer Beziehung mit dessen Ehefrau verdächtigt, und ihn daher im Beisein dreier Brüder attackiert und auf ihn geschossen, lassen vor allem seine widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt dieses Vorfalls massive Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. So hat er mehrfach vorgebracht, sich nicht erinnern zu können, wann dieser Vorfall geschehen sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2011 hat er das Jahr 2003 angegeben und er sei deswegen 2004 oder 2005 ausgereist, in dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Verfahren hingegen vorgebracht, dass dieser Vorfall „vielleicht im Jahr 2000“ geschehen sei. Damit erweist sich auch die in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe „in kohärenter und widerspruchsfreier Art“ bei allen Einvernahmen ausgesagt habe, dass er im März 2000 durch einen benachbarten, sich nicht im Dienst befindenden Polizisten wegen eines angeblichen Eifersuchtsmotivs angeschossen worden sei, hinsichtlich der Zeitangabe als nicht richtig. In Hinblick darauf, dass dieser Vorfall ein wesentliches Vorbringen im Rahmen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe darstellt, widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Zeitpunkt eines solchen einprägsamen Erlebnisses dem Beschwerdeführer nicht im Gedächtnis geblieben ist. Dabei ist vor allem bedeutsam, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts um drei Jahre voneinander abweichen, was nicht nachvollziehbar ist. Auch das Ergebnis der Ermittlungen vor Ort ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern. So ist dabei hervorgekommen, dass die Eltern den Beschwerdeführer seit 1993 nicht mehr gesehen hätten. Ein Bruder des Beschwerdeführers hat zwar den Ablauf des Vorfalls, bei dem der Beschwerdeführer angeschossen wurde, im Wesentlichen übereinstimmend mit dessen Aussagen geschildert, dabei allerdings zunächst als Zeitpunkt des Vorfalls das „Jahr 2003 - plus minus ein Jahr“ genannt, und dann über Vorhalt der Aussage der Eltern geäußert, der Vorfall könnte auch 1993 gewesen sein, es sei ihm nicht so genau in Erinnerung. Diese Aussage des Bruders des Beschwerdeführers widerspricht eklatant der allgemeinen Lebenserfahrung, es ist ihr daher jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Denn es wäre zwar nachvollziehbar, wenn ihm das exakte Datum eines derartigen Ereignisses nicht mehr erinnerlich ist oder er sich darüber geringfügig irrt, nicht aber eine Divergenz von zehn Jahren. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid diesen divergierenden Aussagen damit begegnet, dass „Missverständnisse oder Kommunikationsprobleme nicht auszuschließen seien, auch nicht, dass die Familie durch die Anwesenheit der österreichischen Vertreter sehr verunsichert gewesen sei.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer demgegenüber vorgebracht, sein Bruder habe einen falschen Zeitraum zu seinem Krankenhausaufenthalt angegeben. Alle Marokkaner, die in Marokko leben, würden lügen; denn die Polizei sei dort sehr stark. Diese allgemeinen, vagen und widersprüchlichen Vermutungen und Unterstellungen des Beschwerdeführers zeigen, dass sein jeweiliges Vorbringen lediglich der Abwehr ihm vorgehaltener Aussagen dient. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine „Ehrenerklärung“ eines angeblichen „Rechtsanwaltes“ vor, in dem ein geringfügig abweichender anderer Name des Beschwerdeführers und des Polizisten angeführt sind und von drei Gefährten (der Bruder des Beschwerdeführers erwähnte zwei Neffen, er selbst drei Brüder des Polizisten) die Rede ist sowie dass der „Klient“ in seinem linken „Lungenflügel“ getroffen worden ist. Daraus ergeben sich jedoch keine verlässlichen Informationen über den tatsächlichen Hergang sowie den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls. Vielmehr bestehen Ungereimtheiten hinsichtlich der Person dieses Rechtsanwaltes, die in der Begründung des bekämpften Bescheides dargelegt wurden. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, die Röntgenbilder seien verlorengegangen, weil das Haus des Anwaltes eingestürzt sein solle, aber er (der Beschwerdeführer) habe dem Anwalt nicht geglaubt. Warum der Anwalt das behauptet habe, wisse er nicht, vielleicht habe er ein Geschäft mit der Schwester des Polizisten gemacht, diese habe großen Einfluss. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers besteht nur aus einer vagen Vermutung. Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ergaben sich wie beispielsweise im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.02.2012, wonach er zunächst angegeben hat, er wisse nicht mehr, wann er den Anwalt in Casablanca erstmals kontaktiert habe, und auf Nachfrage nach dem ungefähren Zeitpunkt äußerte, es dürfte im Jahr 2010 oder 2011 gewesen sein und weiters nach Vorhalt, eine Kontaktierung des Anwalts müsste es noch während seiner Anwesenheit in Marokko gegeben haben, erklärte, auf dem Dokument des Krankenhauses sei das Jahr 2000 vermerkt, und dass es im selben Jahr gewesen sei, als er angeschossen worden sei. Ein weiteres Geschehen, das der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zu seinem Asylgrund dargelegt hat, betrifft seine Einvernahme durch die Polizei, ein Gerichtsverfahren sowie seine Inhaftierung für 20 Tage auf Grund eines ihm zu Unrecht zur Last gelegten Diebstahls, wobei dieser Vorwurf auf eine Anzeige des genannten Polizisten zurückgehe, und dieser ihn - wie er von einer dritten Person erfahren habe - auch weiter „verfolge“. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass entsprechend einer Nachricht von „Interpol Rabat“ der Beschwerdeführer „wg. Diebstahls und Gewalt 2003“ in der Aktenführung aufscheint. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in Marokko ein derartiger Vorwurf zur Last gelegt wurde. Ob dieser Vorwurf zu Recht erhoben wurde, ist für die gegenständliche Entscheidung aber nicht relevant, sodass sich eine weitere Beweiswürdigung hinsichtlich des betreffenden zum Teil ebenfalls widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers - beispielsweise es hätte keine bzw. eine oder mehrere Gerichtsverhandlungen (vor einem Militärgericht) stattgefunden - erübrigen. Zusammengefasst konnte somit lediglich festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Marokko der Vorwurf „wg. Diebstahls und Gewalt 2003“ zur Last gelegt wurde, nähere Hintergründe, insbesondere welche tatsächlichen Geschehnisse dem zugrunde lagen, konnten nicht festgestellt werden. Auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers kann in Folge seiner - wie dargelegt - mangelnden Glaubwürdigkeit kein glaubwürdig dargelegter Sachverhalt festgestellt werden. 2.
  24. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen vom August
  25. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Der Beschwerdeführer hat zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten „nur“ insofern Bezug genommen, als er andere allgemein gehaltene, nicht konkret auf seine Person Bezug nehmende Länderfeststellungen, Erläuterungen zur Sicherheitsskala des (österreichischen) Ministeriums für Europäische & Internationale Angelegenheiten, länderspezifische Sicherheitshinweise der Bundesrepublik Deutschland - Auswärtiges Amt, Reportagen der Reporter ohne Grenzen zur Situation der Menschenrechte (jeweils) zu Marokko (teilweise in englischer Sprache) vorlegte.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 16Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Zu Spruchpunkt A) I.:Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:

  1. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):
  2. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides): 4.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.4.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 4.1.

  1. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. z. B. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). 4.1.
  2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche z. B. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche die Erk. des VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche die Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. die Erk. des VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche die Erk. des VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 4.2.
  3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Marokko eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine asylrechtlich relevante individuelle Bedrohung aktuell zu gewärtigen hat. Er hat selbst vorgebracht, er sei in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen. Der aktenkundige Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Marokko der Vorwurf „wg. Diebstahls und Gewalt 2003“ zur Last gelegt wurde, stellt keine asylrechtlich relevante individuelle Bedrohung im oben ausgeführten Sinn dar. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens erschöpften sich die vom Beschwerdeführer genannten Motive für seine Ausreise aus Marokko in der Geltendmachung von Gründen, die seiner privaten Sphäre zuzurechnen sind (der Polizist habe ihn einer Beziehung zu seiner Ehefrau verdächtigt und ihn daher fälschlich des Diebstahls bezichtigt). Insoweit der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat daher die Befürchtung äußerte, von der marokkanischen Polizei (wieder) willkürlich verfolgt und ins Gefängnis gebracht zu werden, ist festzuhalten, dass - selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens - diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen, selbst durch einen Polizisten, würde sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde, handeln. Vielmehr handelt es sich dabei um einen privaten Konflikt, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, mögen die Motive des Polizisten auch unlauter sein („auch er habe etwas zu verlieren“). Im gesamten Verfahren sind keine anderen Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten. Umstände dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Marokko im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung von Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der erhobenen Beschwerde noch aus den Länderberichten zur (allgemeinen) Lage zu Marokko ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb im Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Umstände dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Marokko im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung von Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der erhobenen Beschwerde noch aus den Länderberichten zur (allgemeinen) Lage zu Marokko ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb im Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche die Erk. des VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Der Beschwerdeführer hat nicht (auch nicht in der Beschwerde) substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen in Marokko, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den in den herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten dokumentierten Feststellungen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen - auch wenn diese von Polizeibeamten ausgehen sollten - angemessenen Schutz zu bieten. Vielmehr sei - entsprechend den Aussagen des Beschwerdeführers - nach dem Vorfall, bei dem er angeschossen worden sei, die von den Nachbarn verständigte Polizei gekommen sowie sei der Beschwerdeführer, als sich seine Unschuld in einem Gerichtsverfahren herausgestellt habe, wieder auf freien Fuß gesetzt bzw. umgehend aus dem Gefängnis entlassen worden. 4.2.
  4. Eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist gegenständlich nicht ersichtlich und liegt eine tatsächliche ihn aktuell treffende Bedrohung nicht vor. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine asylrelevante Verfolgung dar. 4.2.
  5. Da eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005) als unbegründet abzuweisen.4.2.3. Da eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

  1. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):
  2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides): 5.
  3. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) lauten:5.
  4. Paragraph 8, Absatz eins bis 3 a AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) lauten: „

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“ Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert: „

(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Artikel 3 der EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ 5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rück

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