← Österreich

{'item': 'I402 2004054-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlI402 2004054-1 SpruchI402 2004054-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin betrieb im Jahr 2010 ein Gastgewerbelokal. Mit Bescheid vom 24.02.2011, B/BP-182/2011 verhängte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Anmeldung einer näher bezeichneten Dienstnehmerin mit dem 19.08.2010 einen Beitragszuschlag von € 1.300,-, zusammengesetzt aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800,-. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass am 08.09.2010 bei ihr eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes Feldkirch eingelangt sei, aus der sich folgender Sachverhalt ergebe: Ein Prüforgan der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KAB) beim Finanzamt Feldkirch habe am 27.08.2010 um 21:35 Uhr Frau [SV] bei Arbeiten als Küchenhilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin betreten. Die Beschäftigung sei nach Angaben der [SV] am 19.08.2010 begonnen worden. Frau [SV] habe am 27.08.2010, also am Tag der Betretung als Küchenhilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin gearbeitet. Sie habe angegeben, seit 19.08.2010 für eine Entlohnung von ca. € 600,- netto monatlich gearbeitet zu haben. Die belangte Behörde habe die entsprechenden An- und Abmeldungen sowie die Nachverrechnung der auf die Versicherungen der Frau [SV] entfallenden Beiträge und die Vorschreibung der sich daraus ergebenden Verzugszinsen erstellt. Auf Grund der Sachverhaltsfeststellung sei davon auszugehen, dass Frau [SV] vor Arbeitsantritt am 19.08.2010 als vollversicherte Arbeiterin und somit in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerin anzumelden gewesen wäre. Die Beschäftigung der [SV] sei für mehr als einen Kalendermonat vereinbart gewesen und es sei für einen Arbeitstag ein Entgelt von mehr als € 28,13,- bezahlt worden, so dass das Beschäftigungsverhältnis mehr als geringfügig gegolten habe. Da die Anmeldung durch die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin nicht erfolgt sei und da [SV] durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes betreten worden sei, sei spruchgemäß ein Beitragszuschlag von € 1.300,- vorzuschreiben gewesen. Ein Entfall oder eine Herabsetzung der Teilbeträge komme nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin die Anmeldungen auch nach der Betretung nicht nachgeholt habe und da die auf die Versicherung der Dienstnehmerin entfallenden Beiträge auf Grund der Erhebungen eines Sozialversicherungsprüfers hätten nachverrechnet werden müssen und somit nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden könne. Ebenso hätten sich aus den der belangten Behörde vorliegenden Daten verspätete Anmeldungen durch die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit ergeben.
  2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 28.02.2011 zugestellt.
  3. Im Verwaltungsakt befinden sich die Anzeige und Personenblätter über die bei der Kontrolle betretenen Personen.
  4. Mit Schreiben vom 25.03.2011 (am selben Tag zur Post gegeben) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid durch ihren anwaltlichen Vertreter das Rechtsmittel des Einspruchs. Darin führt sie aus: "Ich habe [SV] am 19.08.2010 nicht beschäftigt. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist nicht berechtigt. Im übrigen ist der Beitragszuschlag überhöht".
  5. Mit Straferkenntnis vom
  6. November 2010 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Beschwerdeführerin (unter anderem) schuldig, sie habe
  7. die bulgarische Staatsangehörige SV im Zeitraum vom
  8. August 2010 bis
  9. August 2010, 21:35 Uhr und
  10. den türkischen Staatsangehörigen BÖ, am
  11. August 2010, 21:35 Uhr, beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Dieses Straferkenntnis focht die Beschwerdeführerin mit der Begründung an, [SV] sei selbständig tätig gewesen. Die Behörde stellte das Verfahren zu Spruchpunkt
  12. mit Berufungsvorentscheidung ein, der Unabhängige Verwaltungssenat bestätigte den Spruchpunkt
  13. mit Erkenntnis vom 20.02.
  14. Mit einem ebenfalls am 20.02.2012 ergangenen Erkenntnis bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 01.12.2010, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG bestraft wurde, weil sie [SV] als Dienstgeberin als in der Krankenversicherung vollversicherte Person am 27.08.2010 mit Arbeitsantritt am 19.08.2010, 10:00 beschäftigt hatte, obwohl diese nicht bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Bezug nehmend auf die genannten Erkenntnisse teilte die Beschwerdeführerin dem Landeshauptmann von Vorarlberg mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 30.03.2012 mit, dass das Erkenntnis nach dem ASVG nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werde, und dass hinsichtlich des Erkenntnisses nach dem AuslBG noch offen sei, ob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde.
  15. Mit einem ebenfalls am 20.02.2012 ergangenen Erkenntnis bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 01.12.2010, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft wurde, weil sie [SV] als Dienstgeberin als in der Krankenversicherung vollversicherte Person am 27.08.2010 mit Arbeitsantritt am 19.08.2010, 10:00 beschäftigt hatte, obwohl diese nicht bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Bezug nehmend auf die genannten Erkenntnisse teilte die Beschwerdeführerin dem Landeshauptmann von Vorarlberg mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 30.03.2012 mit, dass das Erkenntnis nach dem ASVG nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werde, und dass hinsichtlich des Erkenntnisses nach dem AuslBG noch offen sei, ob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde.
  16. Mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfte die Beschwerdeführerin sodann das Berufungserkenntnis nach dem AuslBG, wendete sich dabei aber nicht mehr gegen den Tatvorwurf betreffend [SV] als solchen, sondern brachte ausschließlich vor, die Beschwerdevorentscheidung sei mangels Trennbarkeit auch als Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt
  17. (also betreffend [SV]) zu werten, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat keine das Straferkenntnis bestätigende Entscheidung habe treffen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf diese Rechtsauffassung und bestätigte das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0051).
  18. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters das Straferkenntnis des UVS Vorarlberg vom 20.02.2012 (betreffend § 28 AuslBG) vor und forderte sie auf, innerhalb von drei Wochen ihr bestreitendes Vorbringen, wonach keine Beschäftigung am 19.08.2010 stattgefunden habe, vor dem Hintergrund der in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Zeugen- und Parteienaussagen bzw. Beweiswürdigung zu konkretisieren und klarzustellen, ob vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet wird. Der anwaltliche Vertreter beantragte eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen, die ihm gewährt wurde, ließ die Aufforderung des Gerichts jedoch unbeantwortet.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters das Straferkenntnis des UVS Vorarlberg vom 20.02.2012 (betreffend Paragraph 28, AuslBG) vor und forderte sie auf, innerhalb von drei Wochen ihr bestreitendes Vorbringen, wonach keine Beschäftigung am 19.08.2010 stattgefunden habe, vor dem Hintergrund der in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Zeugen- und Parteienaussagen bzw. Beweiswürdigung zu konkretisieren und klarzustellen, ob vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet wird. Der anwaltliche Vertreter beantragte eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen, die ihm gewährt wurde, ließ die Aufforderung des Gerichts jedoch unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: S.V. wurde von Prüforganen der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) beim Finanzamt Feldkirch am 27.08.2010 um 21:35 Uhr im Gastgewerbelokal der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe betreten. Die Beschäftigung wurde am 19.08.2010 begonnen und wurde mit einer Entlohnung von monatlich netto € 600,- abgegolten. Eine Anmeldung der S.V. zur Sozialversicherung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor und wurde auch danach von der Beschwerdeführerin nicht zeitnah nachgeholt. Bei dieser verspäteten Anmeldung zur Sozialversicherung handelte es sich nicht um die erstmalige von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Verspätung der Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die auf die Betretung der Dienstnehmerin bei der Arbeit als Küchenhilfe beruhen. Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellungen in ihrem Rechtsmittel vom 25.03.2011 zunächst nur durch eine "leere", somit vollkommen unsubstantiierte Behauptung abgestritten, wonach sie SV "am 19.08.2010 nicht beschäftigt" habe. Daraus geht nicht einmal klar hervor, ob eine Beschäftigung für den Zeitraum nach dem 19.08.2010 bestritten wird, geschweige denn, mit welchen Umständen die Beschwerdeführer erklärt, dass entgegen dem Anschein, den die Betretung als Küchenhilfe im Lokal vermittelt, ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegen soll. Erst in einem Schriftsatz vom 09.06.2011 hat sie zusätzlich vorgebracht, dass sie "SV im Zeitraum vom 19.08.2010 bis 27.08.2010 nicht beschäftigt" habe, dass diese "vielmehr auf selbständiger Basis" in ihrem Betrieb tätig gewesen sei und dass diese "das Unternehmen übernommen" habe. Auch hier mangelt es dem Vorbringen an konkreteren Angaben (aus dem UVS-Erkenntnis gehen Aussagen hervor, wonach die Übernahme erst am 28.10.2010 erfolgt sei). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Anwaltes schließlich das Erkenntnis des UVS Vorarlberg vom 20.02.2012 vorhielt (in denen der UVS aufgrund seines Verhandlungsergebnisses zur Feststellung eines Dienstverhältnisses gelangte) und sie aufforderte, ihr Vorbringen zu konkretisieren und untermauern, brachte die Beschwerdeführerin nichts weiter vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von einer leeren Bestreitung ausgeht und für eine vom angefochtenen Bescheid abweichende Beweiswürdigung keinen Anlass sieht.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichter ergeben sich aus § 414 ASVG.3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichter ergeben sich aus Paragraph 414, ASVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  25. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.
  26. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  27. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  28. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  29. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  30. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen vergleiche VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 31/2007 (vgl. VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2007, vergleiche VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390). Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I 31/2007 anzuwenden.Auf den hier vorliegenden Fall ist Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2007, anzuwenden. Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. 3.
  31. Im Beschwerdefall steht fest, dass am 27.08.2010 um 21:35 eine Überprüfung durch Prüforgane der KIAB beim Finanzamt Feldkirch im Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin stattgefunden hat und dass dabei Frau SV als Küchenhilfe angetroffen wurde und angegeben hat, seit 19.08.2010 für monatlich netto € 600,- tätig zu sein. Ebenso steht fest, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung fehlte, diese nicht zeitnah nachgeholt wurde und es sich dabei nicht um den ersten einschlägigen Verstoß der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Generell kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0213, mwN).Generell kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0213, mwN). [SV] wurde als Küchenhilfe im Gastgewerbebetrieb und somit unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Da mit dem bestreitenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass zunächst völlig pauschal blieb, dann (ohne nähere Angaben der Umstände) nur eine selbständige Tätigkeit behauptete und nach Gelegenheit zur Konkretisierung angesichts des Vorhalts entsprechender Hinweise (UVS-Erkenntnis samt wiedergegebenen Zeugenaussagen, Beweiswürdigung und Feststellungen) auf ein Dienstverhältnis nicht substantiiert und untermauert wurde, keine atypischen Umstände behauptet wurden, war mit der belangten Behörde von einem Dienstverhältnis auszugehen. 3.
  32. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert.3.
  33. Der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. 3.
  34. Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG ist nicht angezeigt, weil dies nur bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe (die hier nicht geltend gemacht wurden) in Betracht kommt.3.
  35. Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ist nicht angezeigt, weil dies nur bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe (die hier nicht geltend gemacht wurden) in Betracht kommt. 3.
  36. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt, allerdings beschränkte sich das Vorbringen zum Sachverhalt - wie erwähnt - auf unsubstantiierte, auch nach Vorhalt nicht weiter konkretisierte Behauptungen. Angesichts dessen und der plausiblen (und vom Gericht geteilten) Schlussfolgerung der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Urteil vom
  37. Juli 2013, im Fall Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, RZlen 97 ff, hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung weitere Fallgruppen genannt, in welchen unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 MRK eine öffentliche mündliche Verhandlung ausnahmsweise entfallen darf, etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der geschriebenen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand.Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt, allerdings beschränkte sich das Vorbringen zum Sachverhalt - wie erwähnt - auf unsubstantiierte, auch nach Vorhalt nicht weiter konkretisierte Behauptungen. Angesichts dessen und der plausiblen (und vom Gericht geteilten) Schlussfolgerung der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Urteil vom
  38. Juli 2013, im Fall Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, RZlen 97 ff, hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung weitere Fallgruppen genannt, in welchen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, Absatz eins, MRK eine öffentliche mündliche Verhandlung ausnahmsweise entfallen darf, etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der geschriebenen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2004054.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.