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{'item': 'I405 1418179-1'}

Obsah (22)§§ 3§ 28Art 133§ 8§ 10§ 66§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 74§ 75§ 68§ 4§ 52§ 61§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlI405 1418179-1 SpruchI405 1418179-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a

§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 alsA) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Obinna NWACHUKWU auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Obinna NWACHUKWU auf Dauer unzulässig ist. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Ibo zugehörig, stellte am 25.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde hierzu am 26.07.2010 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er von 2000 bis 2006 in XXXX, die Grundschule besucht und danach von 2006 bis 2010 als Maler gearbeitet habe. Er spreche gut Ibo und gut Englisch. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Vater am XXXX und seine Mutter im Jahr XXXX. Hinsichtlich seiner Fluchtroute gab er an, dass er am 21.06.2010 mit dem Nachtbus nach Lagos gefahren sei. Sein Arbeitgeber namens XXXX habe ihn dorthin gebracht, um ihn in Sicherheit zu bringen. In Lagos habe ihn der Genannte einem weißen Mann übergeben, mit dem er auf einem Schiff weggefahren sei. Nach einer dreiwöchigen Reise sei er dann in einem Land angekommen, wo er einen Boot mit dem Schriftzug "Spain" gesehen habe. Danach sei er versteckt auf der Ladefläche eines LKWs zwei Tage gefahren und sei dann mit dem Zug hierher gefahren.
  3. Der BF wurde hierzu am 26.07.2010 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er von 2000 bis 2006 in römisch 40 , die Grundschule besucht und danach von 2006 bis 2010 als Maler gearbeitet habe. Er spreche gut Ibo und gut Englisch. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Vater am römisch 40 und seine Mutter im Jahr römisch 40 . Hinsichtlich seiner Fluchtroute gab er an, dass er am 21.06.2010 mit dem Nachtbus nach Lagos gefahren sei. Sein Arbeitgeber namens römisch 40 habe ihn dorthin gebracht, um ihn in Sicherheit zu bringen. In Lagos habe ihn der Genannte einem weißen Mann übergeben, mit dem er auf einem Schiff weggefahren sei. Nach einer dreiwöchigen Reise sei er dann in einem Land angekommen, wo er einen Boot mit dem Schriftzug "Spain" gesehen habe. Danach sei er versteckt auf der Ladefläche eines LKWs zwei Tage gefahren und sei dann mit dem Zug hierher gefahren. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass seine Mutter drei Jahre nach seiner Geburt gestorben sei. Er sei das einzige Kind seiner Eltern. Als er in der Grundschule gewesen sei, habe er seinen Vater gefragt, warum dieser nicht mehr heirate, damit er Geschwister bekomme. Sein Vater habe ihm daraufhin gesagt, dass er ein großes Land besitze und eines Tages alles dem BF gehören würde. Die Jahre seien so vergangen. Am 15.02.2010 habe es im Dorf ein Treffen der Älteren gegeben, an dem auch sein Vater teilgenommen hätte. Bei diesem Treffen hätte man seinem Vater gesagt, dass er sein Land abzugeben habe, weil die Dorfbewohner dort eine große Halle errichten hätten wollen. Sie hätten seinem Vater eine Frist von drei bis vier Monaten gegeben, um das Land der Dorfgemeinschaft zu übergeben. Am 19.06.2010 sei er nach der Arbeit sehr müde gewesen und habe im Haus seines Arbeitsgebers geschlafen. Am nächsten Tag habe er von diesem erfahren, dass die Dorfbewohner ihr Haus niedergebrannt und seinen Vater getötet hätten. Die Dorfbewohner seien auch hinter ihm her, um ihn zu töten. Aus diesem Grund habe ihn sein Arbeitgeber in Sicherheit gebracht.
  4. Am 30.07.2010 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) aufgrund seiner Altersangaben in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF aus, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Auf Nachfrage führte er an, dass er 17 Jahre alt sei. Er werde am XXXX Jahre alt, er sei XXXX geboren. Nach Dokumenten befragt, gab der BF an, dass das einzige Dokument, das er gehabt hätte, ein Schülerausweis gewesen sei, den er in der Grundschule erhalten habe. Wo sich dieser jetzt befinde, wisse er nicht. Ihr Haus sei niedergebrannt worden, bei dem auch sein Vater gestorben sei. Seine Mutter sei bereits XXXX verstorben, er könne sich an sie nicht erinnern. Er habe keine Angehörigen mehr in Nigeria.
  5. Am 30.07.2010 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) aufgrund seiner Altersangaben in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF aus, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Auf Nachfrage führte er an, dass er 17 Jahre alt sei. Er werde am römisch 40 Jahre alt, er sei römisch 40 geboren. Nach Dokumenten befragt, gab der BF an, dass das einzige Dokument, das er gehabt hätte, ein Schülerausweis gewesen sei, den er in der Grundschule erhalten habe. Wo sich dieser jetzt befinde, wisse er nicht. Ihr Haus sei niedergebrannt worden, bei dem auch sein Vater gestorben sei. Seine Mutter sei bereits römisch 40 verstorben, er könne sich an sie nicht erinnern. Er habe keine Angehörigen mehr in Nigeria. Er habe bis 2006 im Haus seines Vaters gelebt. Danach habe er bei einem Freund seines Vaters gewohnt, bei dem er einen Beruf erlernt habe. Er habe als Fassadenverputzer und Maler gearbeitet. Zu seinem Reiseweg widerholte der BF seine bisherigen Angaben. Auf Nachfrage legte er dar, dass nachdem er das Schiff verlassen hätte, er eine Tafel mit der Aufschrift "Spain" gesehen habe. Er könne jedoch nicht genau sagen, ob er in Spanien gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er ebenfalls getötet zu werden.
  6. Aufgrund bestehender Zweifel am Alter des BF wurde sodann vom BAA ein Altersgutachten in Auftrag gegeben. Am 04.10.2010 langte das gerichtsmedizinische Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann Instituts vom XXXX zur Alterseinschätzung des BF ein, welches gestützt auf ein zahnärztliches Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX, ein fachradiologisches Gutachten von Prof. Dr. XXXX vom XXXX und ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung und Befragung des Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung vom XXXX zu einem Lebensalter des BF von über 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt gelangte. Das vom BF behauptete Alter (von 16 Jahren) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
  7. Aufgrund bestehender Zweifel am Alter des BF wurde sodann vom BAA ein Altersgutachten in Auftrag gegeben. Am 04.10.2010 langte das gerichtsmedizinische Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann Instituts vom römisch 40 zur Alterseinschätzung des BF ein, welches gestützt auf ein zahnärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , ein fachradiologisches Gutachten von Prof. Dr. römisch 40 vom römisch 40 und ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung und Befragung des Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung vom römisch 40 zu einem Lebensalter des BF von über 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt gelangte. Das vom BF behauptete Alter (von 16 Jahren) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
  8. Ein daraufhin mit Spanien eingeleitetes Aufnahmeersuchen blieb erfolglos, weshalb das Verfahren zugelassen wurde.
  9. Am 08.09.2010 wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme dem BF bzw. seinem gesetzlichen Vertreter Parteiengehörgehör eingeräumt. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Altersgutachten, wonach der BF zum Untersuchungszeitpunkt das
  10. Lebensjahr bereits erreicht hätte, erklärte der BF, dass seine Eltern es ihm so gesagt hätten. Er sei sechs Jahre in die Grundschule gegangen und habe danach zu arbeiten begonnen. Auf Nachfrage führte er an, dass er nichts unternommen habe, um Dokumente zu erhalten, da es niemanden mehr in seiner Heimat gebe. Dem BF wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass seine Volljährigkeit (XXXX) festgestellt werde und er somit im Verfahren nicht mehr als unbegleitet minderjährig gelte und daher auch nicht mehr vom Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter vertreten werde.Dem BF wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass seine Volljährigkeit (römisch 40 ) festgestellt werde und er somit im Verfahren nicht mehr als unbegleitet minderjährig gelte und daher auch nicht mehr vom Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter vertreten werde.
  11. Zuletzt wurde der BF am 02.11.2010 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und erneut zu seinen Fluchtründen befragt. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben erklärte er, dass sein Dorf im Bezirk XXXX liege.
  12. Zuletzt wurde der BF am 02.11.2010 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und erneut zu seinen Fluchtründen befragt. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben erklärte er, dass sein Dorf im Bezirk römisch 40 liege. Er habe keine Geschwister, er sei Einzelkind. Seine Mutter sei zuerst gestorben, und zwar im Jahre XXXX. Sein Vater habe ihn großgezogen. Er habe nur die Grundschule besucht, sechs Jahre lang. Lesen und Schreiben könne er nur ein wenig. Er sei ledig und habe keine Kinder.Er habe keine Geschwister, er sei Einzelkind. Seine Mutter sei zuerst gestorben, und zwar im Jahre römisch 40 . Sein Vater habe ihn großgezogen. Er habe nur die Grundschule besucht, sechs Jahre lang. Lesen und Schreiben könne er nur ein wenig. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe bis zum Tod seines Vaters mit diesem zusammengelebt bzw. habe er nach der Grundschule bei einem Freund seines Vaters im Baubereich gearbeitet und auch bei diesem im Dorf XXXX gelebt. Er habe aber ständig Kontakt zu seinem Vater gehabt und sich auch mit diesem getroffen. Die beiden Dörfer seien ca. 30 Autominuten voneinander entfernt. Sein Vater sei am XXXX gestorben, deshalb habe er auch flüchten müssen.Er habe bis zum Tod seines Vaters mit diesem zusammengelebt bzw. habe er nach der Grundschule bei einem Freund seines Vaters im Baubereich gearbeitet und auch bei diesem im Dorf römisch 40 gelebt. Er habe aber ständig Kontakt zu seinem Vater gehabt und sich auch mit diesem getroffen. Die beiden Dörfer seien ca. 30 Autominuten voneinander entfernt. Sein Vater sei am römisch 40 gestorben, deshalb habe er auch flüchten müssen. Nach Dokumenten befragt, gab er an, dass er nur einen Schulausweis gehabt hätte. Er sei aus XXXX geflohen. Nachdem er vom Tod seines Vaters erfahren hätte, sei er nicht mehr in seinem Elternhaus gewesen und habe daher auch keine Dokumente mitnehmen können. Er habe keine Verwandte mehr in Nigeria.Nach Dokumenten befragt, gab er an, dass er nur einen Schulausweis gehabt hätte. Er sei aus römisch 40 geflohen. Nachdem er vom Tod seines Vaters erfahren hätte, sei er nicht mehr in seinem Elternhaus gewesen und habe daher auch keine Dokumente mitnehmen können. Er habe keine Verwandte mehr in Nigeria. Seine einzige Kontaktperson sei sein Arbeitgeber gewesen. Seine Familie sei aus dem Dorf verbannt worden, was aber schon lange her sei. Sein Vater sei eigentlich von seiner Familie ausgesetzt worden. Sie hätten immer sehr abgeschieden von der restlichen Familie gelebt. Er habe nie Kontakt zu anderen Familienangehörigen gehabt. Sein Vater habe ihm aber nicht erklärt, warum das so gewesen sei. Er habe als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Chef heiße XXXX und habe mit seiner Familie in XXXX gewohnt. Er habe zuletzt bzw. ab seiner Arbeitsaufnahme ebenfalls in XXXX bei ihm gewohnt. Er habe aber immer seinen Vater besucht und in ihrem Familienhaus gelebt.Er habe als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Chef heiße römisch 40 und habe mit seiner Familie in römisch 40 gewohnt. Er habe zuletzt bzw. ab seiner Arbeitsaufnahme ebenfalls in römisch 40 bei ihm gewohnt. Er habe aber immer seinen Vater besucht und in ihrem Familienhaus gelebt. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, sein Vater habe ihm erzählt, im Besitz eines gut gelegenen Grundstückes zu sein, welches sein einziges Vermögen sei. Das habe ihm sein Vater als Grund für die Probleme mit seinen Geschwistern erklärt. Sein Vater habe sich wegen dieses Grundstücks mit seiner Familie zerstritten. Daraufhin habe der BF gemeint, dass Grundstücksstreitereien immer zum Tod führen. Ab 2008 habe es immer Gespräche über das Grundstück gegeben. Sein Vater habe auch immer mit seiner Familie darüber gestritten. Er habe ihm geraten, der Familie das Land zu überlassen. Er kenne einige Verwandte seines Vaters, habe aber selber keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Sein Vater habe das nicht gewollt. Auch Nnamdi habe seinem Vater geraten, das Land aufzugeben. Am 20.06.2010 seien zwei Leute aus seinem Dorf mit Motorrädern zu ihm gekommen, die er gekannt und gegrüßt habe. Sie hätten aber nicht mit ihm, sondern mit seinem Chef reden wollen. Als sie weggefahren seien, hätten sie noch gemeint, dass alles in Ordnung sei. Er habe dann gemerkt, dass etwas mit seinem Chef nicht gestimmt habe. Auf Nachfrage habe dieser ihm die schlechte Nachricht über seinen Vater überbracht. Ihr Familienhaus sei in Brand gesetzt worden. Er habe gleich nach Hause zurückkehren wollen, da sein Chef ihm nicht gesagt habe, ob sein Vater gestorben sei. Er habe unbedingt den Leichnam seines Vaters sehen wollen. Sein Chef sei dann ohne ihn zu seinem Elternhaus gefahren, um Nachschau zu halten. Er glaube, dass seinem Chef schon gesagt worden sei, dass sein Vater tot gewesen sei. Er habe es dem BF aber nicht gleich sagen wollen. Nachdem sein Chef zurückgekommen sei, habe er dem BF mitgeteilt, dass sein Vater tot sei. Danach habe sein Chef mit einigen Leuten telefoniert, woraufhin sie einen Nachtbus nach Lagos genommen hätten. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass XXXX nach seiner Rückkehr ihm erzählt habe, dass ihr Haus in Brand gesetzt und niedergebrannt worden sei. Sein Vater sei im Haus gewesen und verbrannt worden. Wer das Haus angezündet habe, habe er ihm nicht sagen können, obwohl er viel herumgefragt habe. XXXX habe eigentlich noch länger bleiben wollen, um mehr über die Hintergründe zu erfahren, sei aber dann nach XXXX zurückgekommen, weil er der Meinung gewesen sei, dass das Leben des BF in Gefahr sei. Die Dorfbewohner hätten gewusst, wo sich der BF aufgehalten habe. Deshalb habe XXXX geglaubt, dass die Leute kommen wären und den BF ebenfalls getötet hätten.Auf Nachfrage erklärte der BF, dass römisch 40 nach seiner Rückkehr ihm erzählt habe, dass ihr Haus in Brand gesetzt und niedergebrannt worden sei. Sein Vater sei im Haus gewesen und verbrannt worden. Wer das Haus angezündet habe, habe er ihm nicht sagen können, obwohl er viel herumgefragt habe. römisch 40 habe eigentlich noch länger bleiben wollen, um mehr über die Hintergründe zu erfahren, sei aber dann nach römisch 40 zurückgekommen, weil er der Meinung gewesen sei, dass das Leben des BF in Gefahr sei. Die Dorfbewohner hätten gewusst, wo sich der BF aufgehalten habe. Deshalb habe römisch 40 geglaubt, dass die Leute kommen wären und den BF ebenfalls getötet hätten. Er habe im Familienverband in diverse Gruppen eingegliedert werden sollen, was so üblich sei. Sein Vater sei aber dagegen gewesen. Er habe sich auch nie darum gekümmert. Auf Vorhalt, dass sofern die restliche Familie ihn in den Familienverband integrieren hätte wollen, ja nicht davon auszugehen sei, dass er getötet werden hätte sollen, entgegnete der BF, dass sein Vater XXXX erzählt habe, dass ihre Angehörigen dafür sorgen würden, sie beide zu töten. Es sei davon auszugehen, dass ihre Angehörigen ihr Haus in Brand gesteckt und seinen Vater getötet haben. Er habe daher Angst, dass auch er von seinen Angehörigen getötet werden würde. Diese hätten sie mit dem Tod bedroht und seinen Vater umgebracht; er nehme das ernst. Er sei aber persönlich nicht bedroht worden, er wisse es nur von seinem Vater. Ausschlaggebend sei gewesen, dass seine Angehörigen das Grundstück haben hätten wollen, sein Vater es aber nicht hergeben habe wollen. Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme eine andere Geschichte zu diesem Grundstück erzählt habe, entgegnete der BF, dass er damals nicht genau befragt worden sei.Er habe im Familienverband in diverse Gruppen eingegliedert werden sollen, was so üblich sei. Sein Vater sei aber dagegen gewesen. Er habe sich auch nie darum gekümmert. Auf Vorhalt, dass sofern die restliche Familie ihn in den Familienverband integrieren hätte wollen, ja nicht davon auszugehen sei, dass er getötet werden hätte sollen, entgegnete der BF, dass sein Vater römisch 40 erzählt habe, dass ihre Angehörigen dafür sorgen würden, sie beide zu töten. Es sei davon auszugehen, dass ihre Angehörigen ihr Haus in Brand gesteckt und seinen Vater getötet haben. Er habe daher Angst, dass auch er von seinen Angehörigen getötet werden würde. Diese hätten sie mit dem Tod bedroht und seinen Vater umgebracht; er nehme das ernst. Er sei aber persönlich nicht bedroht worden, er wisse es nur von seinem Vater. Ausschlaggebend sei gewesen, dass seine Angehörigen das Grundstück haben hätten wollen, sein Vater es aber nicht hergeben habe wollen. Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme eine andere Geschichte zu diesem Grundstück erzählt habe, entgegnete der BF, dass er damals nicht genau befragt worden sei. Befragt, was am 15.02.2010 gewesen sei, führte der BF aus, an dem Tag habe es ein Treffen gegeben, welches "XXXX" genannt werde. Es hätten sich Leute versammelt, um über Schwierigkeiten zu entscheiden. Dabei sei seinem Vater gesagt worden, dass er das Land verlassen solle bzw. das Grundstück an seine Familie zurückgeben solle. Sein Vater habe erzählt, dass die Familie auf dem Grundstück etwas bauen wolle. Die Dorfbewohner hätten auf dem Grundstück etwas bauen wollen, deshalb sei sein Vater von allen Dorfbewohnern bedroht worden. Befragt, warum auch er bedroht werden sollte, gab der BF an, dass sein Chef ihm gesagt habe, er habe gehört, wie die Dorfbewohner gesagt hätten, einer sei jetzt weg (damit hätten sie seinen Vater gemeint), es sei nur mehr einer übrig. Sein Chef sei deshalb sehr besorgt gewesen. Ob er Anspruch auf das Grundstück gehabt habe, wisse er nicht. Er sei noch in der gleichen Nacht nach Lagos gefahren. Er wolle sich nicht mehr in diese Sachen einmischen. Auf Vorhalt, dass er offiziell auf mögliche Grundstücksansprüche verzichten hätte können, womit die Dorfbewohner oder seine Angehörigen über das Grundstück verfügen hätten können, meinte der BF, er wolle mit den Leuten nichts mehr zu tun haben, sie seien Angehörige von verschiedenen Orakeln und daher sehr gefährlich. Früher sei er nie bedroht worden. Er habe aber seinen Vater unterstützt, als er mit den Leuten gestritten habe. Er sei zufällig dazu gekommen, das sei irgendwann heuer gewesen, wann genau, wisse er aber nicht. Befragt, warum er nicht versucht habe, in einem anderen Teil Nigerias unterzukommen, entgegnete der BF, er habe nicht gewusst, dass sein Chef ihn ins Ausland bringen hätte wollen. Er habe immer nur in seinem Dorf gelebt, daher könne er nicht sagen, ob er woanders in Nigeria auch leben könnte. Er habe nicht gewusst, dass er hierher gebracht würde. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
  13. Mit Bescheid des BAA vom 11.02.2011, Zl. 10 06.518-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).8. Mit Bescheid des BAA vom 11.02.2011, Zl. 10 06.518-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Unter den Feststellungen führte das BAA aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo. Eine asylrelevante Verfolgung hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria habe der BF nicht glaubhaft machen können. Das BAA traf umfangreiche Feststellungen zur politischen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Menschenrechtslage, zum Rechtsschutz, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die gesamte Fluchtgeschichte des BF stark konstruiert und im Zuge der Einvernahme auch immer vorhersehbar gewesen sei. Ein Detailwissen sei seinen Aussagen in keinster Weise zu entnehmen gewesen, was er damit begründet habe, eigentlich nie unmittelbar an irgendwelchen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein bzw. nur von anderen informiert worden zu sein. Weder habe er selber das abgebrannte Haus gesehen, noch könne er über dieses vermeintliche Grundstück nähere Angaben machen. Auch von seinen Verwandten wisse er nichts. Er habe seine Familienverhältnisse insgesamt unklar dargestellt. Einerseits habe er gemeint, dass seine Familienangehörigen ihn in die Familie eingliedern hätten wollen, andererseits habe er erzählt, diese hätten ihn ebenfalls töten wollen, was ja ein Widerspruch in sich sei. Jedoch selbst wenn seine Familie ihm tatsächlich gedroht hätte, habe von der erkennenden Behörde nicht erkannt werden können, warum er aus einem GFK-Grund flüchten hätte müssen. Eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention sei nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, ihm Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden, weshalb keine Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Aufgrund der Länderberichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass die nigerianischen Behörden generell bei Übergriffen schutzunfähig oder schutzunwillig seien. Darüber hinaus könne sich der BF an einem anderen Ort in Nigeria niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungszahl Nigerias - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er an einem anderen Ort in Nigeria (etwa in Lagos oder einer anderen Großstadt), ebenfalls mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Seinem gesamten Vorbringen komme daher keine Glaubwürdigkeit zu. Zu Spruchpunkt II führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Zu Spruchpunkt III legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 9. Mit dem am 01.03.2011 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, womit der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Zugleich wurde die Beigabe eines Rechtsberaters

§ 66Asyl

G beantragt. Inhaltlich wurde zum angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. So sei das Argument der belangten Behörde, dass den Angaben des BF kein Detailwissen zu entnehmen sei, nicht schlüssig. Dabei verkenne sie, dass eine mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr reiche. Beim BF sei eine solche aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit gegeben. Im Falle seines Vaters habe sich eine Verfolgung bereits realisiert, weshalb er auch akut bedroht sei. Der weitere Einwand der belangten Behörde, dass der BF keine genaueren Angaben über das Grundstück oder seine Verwandten machen habe können, gehe ins Leere. Hätte sie diesbezüglich nähere Angaben gebraucht, hätte sie den BF dazu befragen müssen. Der BF sei in der Lage, diesbezüglich weitere Auskünfte zu geben. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2010 verwiesen und ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der darin enthaltenen Informationen sich das Vorbringen des BF als plausibel und naheliegend erweise. Zum weiteren Argument der belangten Behörde, dass der BF seine Familienverhältnisse unklar dargestellt habe, sei anzumerken, dass dieser Schluss auf ein Missverständnis basiere, welches nach entsprechendem Vorhalt leicht aufgeklärt werden hätte können. Tatsächlich habe der BF am 02.11.2010 vorgebracht, dass er in den Familienverband eingegliedert werden hätte sollen, was jedoch nicht mit einer wohlwollenden Integration gleichzusetzen sei. Vielmehr hätte es bedeutet, dass er zu einem so genannten "Ousso", einem quasi Rechtslosen geworden wäre. Er habe in der Einvernahme auch das Wort "Outcast" verwendet, was jedoch nicht protokolliert worden sei. Er habe gedacht, dass Eingliederung in diesem Sinne verstanden werden würde. Sodann wurden die Anträge gestellt, 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, 2. der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und angefochtenen Bescheid zu beheben, 3. dem BF Asyl zu gewähren, 4. dem BF subsidiären Schutz zu gewähren, 5. in eventu seine Ausweisung für unzulässig zu erklären und 6. den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.9. Mit dem am 01.03.2011 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, womit der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Zugleich wurde die Beigabe eines Rechtsberaters

Paragraph 66, AsylG beantragt. Inhaltlich wurde zum angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. So sei das Argument der belangten Behörde, dass den Angaben des BF kein Detailwissen zu entnehmen sei, nicht schlüssig. Dabei verkenne sie, dass eine mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr reiche. Beim BF sei eine solche aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit gegeben. Im Falle seines Vaters habe sich eine Verfolgung bereits realisiert, weshalb er auch akut bedroht sei. Der weitere Einwand der belangten Behörde, dass der BF keine genaueren Angaben über das Grundstück oder seine Verwandten machen habe können, gehe ins Leere. Hätte sie diesbezüglich nähere Angaben gebraucht, hätte sie den BF dazu befragen müssen. Der BF sei in der Lage, diesbezüglich weitere Auskünfte zu geben. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2010 verwiesen und ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der darin enthaltenen Informationen sich das Vorbringen des BF als plausibel und naheliegend erweise. Zum weiteren Argument der belangten Behörde, dass der BF seine Familienverhältnisse unklar dargestellt habe, sei anzumerken, dass dieser Schluss auf ein Missverständnis basiere, welches nach entsprechendem Vorhalt leicht aufgeklärt werden hätte können. Tatsächlich habe der BF am 02.11.2010 vorgebracht, dass er in den Familienverband eingegliedert werden hätte sollen, was jedoch nicht mit einer wohlwollenden Integration gleichzusetzen sei. Vielmehr hätte es bedeutet, dass er zu einem so genannten "Ousso", einem quasi Rechtslosen geworden wäre. Er habe in der Einvernahme auch das Wort "Outcast" verwendet, was jedoch nicht protokolliert worden sei. Er habe gedacht, dass Eingliederung in diesem Sinne verstanden werden würde. Sodann wurden die Anträge gestellt, 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, 2. der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und angefochtenen Bescheid zu beheben, 3. dem BF Asyl zu gewähren, 4. dem BF subsidiären Schutz zu gewähren, 5. in eventu seine Ausweisung für unzulässig zu erklären und 6. den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. 10. Mit Beschluss vom 16.03.2011, Zl. A11 418.179-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß

§ 66Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF einen namentlich bestimmten Rechtsberater.10. Mit Beschluss vom 16.03.2011, Zl. A11 418.179-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß

Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF einen namentlich bestimmten Rechtsberater.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2015 wurde dem BF schriftlich Parteiengehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zur persönlichen Situation in Österreich sowie zur aktuellen Situation in Nigeria gewährt.
  2. In seiner Stellungnahme vom 12.02.2015 verwies der BF zunächst auf sein Privat- und Familienleben. Er habe nun einen Sprachkurs (A2-Grundstufe) absolviert und lebe mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung. Sie führen eine stabile Beziehung. Seine Lebensgefährtin sei berufstätig und unterstützte den BF. Zuvor habe der BF in seiner von der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft als XXXX gearbeitet. Der BF verfüge zudem über einen großen Freundeskreis. Somit habe sich der BF in Österreich vorbildlich integriert, weshalb seine Ausweisung unzulässig sei. Hinsichtlich der Lage in Nigeria wurde auf einen Bericht verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Nigeria im Zusammenhang mit Boko Haram präker sei. Imo State sei eines der drei Gebiete, in dem Unsicherheit und Spannungen herrschen. Erneut wurde unter anderem der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  3. In seiner Stellungnahme vom 12.02.2015 verwies der BF zunächst auf sein Privat- und Familienleben. Er habe nun einen Sprachkurs (A2-Grundstufe) absolviert und lebe mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung. Sie führen eine stabile Beziehung. Seine Lebensgefährtin sei berufstätig und unterstützte den BF. Zuvor habe der BF in seiner von der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft als römisch 40 gearbeitet. Der BF verfüge zudem über einen großen Freundeskreis. Somit habe sich der BF in Österreich vorbildlich integriert, weshalb seine Ausweisung unzulässig sei. Hinsichtlich der Lage in Nigeria wurde auf einen Bericht verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Nigeria im Zusammenhang mit Boko Haram präker sei. Imo State sei eines der drei Gebiete, in dem Unsicherheit und Spannungen herrschen. Erneut wurde unter anderem der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  4. Am 03.11.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der BF und eine Dolmetscherin für Englisch teilnahmen. Dabei wurde der BF über die Gründe seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Festgestellt wird: 1.
  6. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus Imo State, dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat in Nigeria sechs Jahre die Grundschule besucht und ist zuletzt im Baubereich gearbeitet. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Der BF befindet sich seit Juli 2010 durchgehend im Bundesgebiet. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Seine Verlobte unterstützt ihn in auch in finanzieller Hinsicht. Er ist in das soziale Gefüge seiner Verlobten gut eingegliedert und verfügt auch über Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und ist Mitglied einer katholischen Kirche in XXXX. Er war auch von September 2014 bis Februar 2015 als XXXX tätig.Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und ist Mitglied einer katholischen Kirche in römisch 40 . Er war auch von September 2014 bis Februar 2015 als römisch 40 tätig. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Zur Lage in Nigeria: Aus den dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist. 1.
  8. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.11.
  11. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.11.
  12. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 03.11.2015 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.
  13. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BAA und vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche, unplausible und gesteigerte Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruktion seines Fluchtvorbringens auszugehen war. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF setzt zunächst bei seinen Angaben zu seinem Alter an, welche durch das vom BAA eingeholte Altersgutachten klar widerlegt wurden. So geht aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt hervor, weshalb das vom BF angegebene Alter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen sei. Der BF hat keinerlei substantiierte Äußerung zu dem prima facie schlüssigen Gutachten erstattet oder entsprechende Anträge erstattet. Somit war von der Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen. Der dargestellte Verschleierungsversuch des BF und seine mangelnde Bereitschaft wahrheitsgemäße Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen, haben eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge.Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF setzt zunächst bei seinen Angaben zu seinem Alter an, welche durch das vom BAA eingeholte Altersgutachten klar widerlegt wurden. So geht aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom römisch 40 ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt hervor, weshalb das vom BF angegebene Alter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen sei. Der BF hat keinerlei substantiierte Äußerung zu dem prima facie schlüssigen Gutachten erstattet oder entsprechende Anträge erstattet. Somit war von der Volljährigkeit des BF zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen. Der dargestellte Verschleierungsversuch des BF und seine mangelnde Bereitschaft wahrheitsgemäße Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen, haben eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge. Die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF setzt sich jedoch in seinen Angaben zum Ableben seiner Eltern fort. Während er vor dem BAA noch angab, dass seine Mutter im Jahr XXXX und sein Vater am XXXX gestorben seien, vermochte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr anzugeben, wann seine Eltern nun konkret gestorben seien, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, zumal es einschneiende Erlebnisse sind. Ebenso verhält es sich mit den Einlassungen des BF bezüglich der Kenntniserlangung vom Tod seines Vaters. Vor der belangten Behörde konnte er dazu in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2010 konkrete Angaben machen: Am 20.06.2010 seien zwei Leute aus seinem Dorf mit Motorrädern zu ihm gekommen, die er gekannt und gegrüßt habe. Sie hätten aber nicht mit ihm, sondern mit seinem Chef reden wollen. Als sie weggefahren seien, hätten sie noch gemeint, dass alles in Ordnung sei. Er habe dann gemerkt, dass etwas mit seinem Chef nicht gestimmt habe. Auf Nachfrage habe dieser ihm die schlechte Nachricht über seinen Vater überbracht. Ihr Familienhaus sei in Brand gesetzt worden. Er habe gleich nach Hause zurückkehren wollen, da sein Chef ihm nicht gesagt habe, ob sein Vater gestorben sei. Er habe unbedingt den Leichnam seines Vaters sehen wollen. Sein Chef sei dann ohne ihn zu seinem Elternhaus gefahren, um Nachschau zu halten. Er glaube, dass seinem Chef schon gesagt worden sei, dass sein Vater tot gewesen sei. Er habe es dem BF aber nicht gleich sagen wollen. Nachdem sein Chef zurückgekommen sei, habe er dem BF mitgeteilt, dass sein Vater tot sei. Danach habe sein Chef mit einigen Leuten telefoniert, woraufhin sie einen Nachtbus nach Lagos genommen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der BF hingegen diesbezüglich ein lustloses Verhalten an den Tag und erklärte lapidar, er glaube, dass jemand zu seinem Chef gegangen sei und es ihm gesagt habe. Was den Tod seiner Mutter anbelangt, gab er dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Grundstücksstreit zum Tod seiner Eltern, implizit auch seiner Mutter, geführt hätte, was er jedoch vor dem BAA mit keinem Wort erwähnte. Wäre seine Mutter tatsächlich Opfer des Grundstücksstreites gewesen, wäre vom BF zu erwarten gewesen, dies an entsprechender Stelle anzugeben.Die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF setzt sich jedoch in seinen Angaben zum Ableben seiner Eltern fort. Während er vor dem BAA noch angab, dass seine Mutter im Jahr römisch 40 und sein Vater am römisch 40 gestorben seien, vermochte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr anzugeben, wann seine Eltern nun konkret gestorben seien, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, zumal es einschneiende Erlebnisse sind. Ebenso verhält es sich mit den Einlassungen des BF bezüglich der Kenntniserlangung vom Tod seines Vaters. Vor der belangten Behörde konnte er dazu in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2010 konkrete Angaben machen: Am 20.06.2010 seien zwei Leute aus seinem Dorf mit Motorrädern zu ihm gekommen, die er gekannt und gegrüßt habe. Sie hätten aber nicht mit ihm, sondern mit seinem Chef reden wollen. Als sie weggefahren seien, hätten sie noch gemeint, dass alles in Ordnung sei. Er habe dann gemerkt, dass etwas mit seinem Chef nicht gestimmt habe. Auf Nachfrage habe dieser ihm die schlechte Nachricht über seinen Vater überbracht. Ihr Familienhaus sei in Brand gesetzt worden. Er habe gleich nach Hause zurückkehren wollen, da sein Chef ihm nicht gesagt habe, ob sein Vater gestorben sei. Er habe unbedingt den Leichnam seines Vaters sehen wollen. Sein Chef sei dann ohne ihn zu seinem Elternhaus gefahren, um Nachschau zu halten. Er glaube, dass seinem Chef schon gesagt worden sei, dass sein Vater tot gewesen sei. Er habe es dem BF aber nicht gleich sagen wollen. Nachdem sein Chef zurückgekommen sei, habe er dem BF mitgeteilt, dass sein Vater tot sei. Danach habe sein Chef mit einigen Leuten telefoniert, woraufhin sie einen Nachtbus nach Lagos genommen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der BF hingegen diesbezüglich ein lustloses Verhalten an den Tag und erklärte lapidar, er glaube, dass jemand zu seinem Chef gegangen sei und es ihm gesagt habe. Was den Tod seiner Mutter anbelangt, gab er dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Grundstücksstreit zum Tod seiner Eltern, implizit auch seiner Mutter, geführt hätte, was er jedoch vor dem BAA mit keinem Wort erwähnte. Wäre seine Mutter tatsächlich Opfer des Grundstücksstreites gewesen, wäre vom BF zu erwarten gewesen, dies an entsprechender Stelle anzugeben. Der BF war jedoch auch nicht imstande, ein kohärentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen zu erstatten. Vielmehr war dieses mit Diskrepanzen und Unplausibilitäten behaftet und wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich von einer sukzessiven Steigerung gekennzeichnet. Dem BAA ist auch beizupflichten, dass der bis zu seiner Einvernahme 02.11.2010 eine andere Fluchtgeschichte präsentiert hat. So war der BF zunächst nicht in der Lage, hinsichtlich seiner Verfolger bzw. seines familiären Hintergrundes einheitliche, nachvollziehbare und plausible Angaben zu machen. Er gab sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seinen Einvernahmen am 30.07.2010 und am 08.09.2010 sowie zu Beginn seiner Einvernahme am 02.11.2010 ausdrücklich an, dass er von seinen Dorfbewohnern, ohne diese mit einer Verwandtschaft in Verbindung zu bringen, verfolgt werden würde und keine weiteren Angehörigen in Nigeria habe. Hingegen führte er erstmals im Zuge seiner letzten Einvernahme vor dem BAA und in der Beschwerdeverhandlung an, dass er sehr wohl noch Verwandte, nämlich Geschwister seines Vaters und seiner Mutter, in Nigeria hätte, welche auch seine Verfolger wären. Ein weiterer wesentlicher Punkt hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des BF ist darin zu erblicken, dass es ihm zunächst nicht möglich war, schlüssig darzulegen, weshalb nun sein Vater und seine Onkel, die Brüder seines Vaters, verschiedenen Kasten angehört hätten. Seine Antwort auf die entsprechende Frage der erkennenden Richterin, dass normalerweise der Vater seinen Namen an seine Kinder weitergebe, stellt keine plausible Erklärung dar. Es wäre vom BF auch zu erwarten gewesen, dass er seine Zugehörigkeit zu der von ihm genannten Kaste bereits vor dem Bundesasylamt erwähnt, welche ja eine zentrale Rolle in seinem Vorbringen spielt und für seine Flucht ausschlaggebend war. Aufgrund des dargestellten Aussageverhaltens des BF entsteht vielmehr der Eindruck, dass er vor dem Hintergrund des behaupteten und vom erkennenden Gericht nicht bestrittenen Kastensystems eine persönliche Bedrohungssituation für seine Person zu konstruieren versucht. Hinsichtlich des Grundstückes vermochte der BF auch nicht anzugeben, wie sein Vater in den Besitz dessen gekommen sei oder ob er nun tatsächlich der rechtmäßige Besitzer gewesen sei. Sofern der BF hierzu ausführt, darüber von seinem Vater nicht informiert worden zu sein, da er damals zu klein gewesen sei und in Nigeria Kinder nicht informiert würden, stellt dies keine nachvollziehbare Begründung dar und ist auch mit seinen weiteren Aussagen, dass sein Vater ihm hingegen mitgeteilt habe, im Besitz eines wertvollen Grundstückes zu sein, welches diesem von dessen Geschwistern streitig gemacht worden sei, nicht vereinbar, denen zufolge er ja sehr wohl informiert wurde. Weshalb der Grundstückstreit nun bis zu den Vorfahren zurückreichen solle, ist auch nicht nachvollziehbar, wenn der BF andererseits erklärt, dass sein Vater mit seinen Onkeln, den Brüdern seines Vaters, und nicht mit anderen Verwandten in aufsteigender Linie, darum gestritten habe. Dem BAA ist auch darin beizupflichten, dass die Angaben des BF, wonach er einerseits in den Familienverband eingegliedert werde hätten sollen, andererseits jedoch aufgrund des Grundstücksstreites bedroht werden würde, miteinander nicht in Einklang zu bringen sind. Sofern in dieser Hinsicht in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die unklar dargestellten Familienverhältnisse des BF auf ein Missverständnis zurückzuführen seien, zumal mit der vom BF in seiner Einvernahme am 02.11.2010 erklärten Eingliederung in den Familienverband keine Integration, sondern ein "Outcast" (Ausstoßung) gemeint gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen, da sich die genannten Begriffe, nämlich Eingliederung und Ausstoßung, gegenseitig ausschließen und es auch nicht ersichtlich ist, worin nun das Missverständnis bestanden haben soll. Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten groben Widersprüche, der Modifizierung und Steigerung im Fluchtvorbringen des BF sowie dessen mangelnder Plausibilität somit zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Unbeschadet der aufgezeigten Ungereimtheiten ist in Übereinstimmung mit dem BAA festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des BF in eventu diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. So hat der BF im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum die Verfolger ihn nach Jahren noch belangen sollten. Selbst wenn eine "lokale objektivierbare" Gefahr für den BF in Imo State aber tatsächlich (entgegen all der bisher gemachten beweiswürdigenden Erwägungen) existierte, so zeichnen die Quellen diesbezüglich dennoch ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria örtlich begrenzten Konflikten, respektive Verfolgungsmaßnahmen, durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts (hier im Einklang mit der Sichtweise der Verwaltungsbehörde) um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird dem BF so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden, auch wenn er nicht in einem formellen Beschäftigungsverhältnis stünde. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die südlichen oder anderen Gliedstaaten außerhalb Imo State, in denen die Ethnie des BF und dessen christliche Religion vertreten ist. Wie ersichtlich hat sich die Sicherheitslage im Nigerdelta allgemein in den letzten Jahren verbessert; unbeschadet einer Gefährlichkeit insbesondere für ausländische Personen (wie aus der zitierten Reisewarnung hervorgeht) ergibt sich dazu kein spezielles Niederlassungshindernis für den dort aufgewachsenen BF, wobei wiederum auf seine frühere Reisetätigkeit als Fußballer zu verweisen ist. Eine wie immer geartete polizeiliche/staatliche Verfolgung des BF wurde nicht behauptet, ebenso eine Zusammenarbeit der behaupteten Verfolger mit landesweit agierenden staatlichen oder nichtstaatlichen Machtstrukturen/Organen. Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen, hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen. 2.
  14. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Darüber hinaus hat er selbst angegeben, dass er noch über Verwandte in allen Teilen von Nigeria verfügt und ist zudem aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben davon auszugehen, dass er noch über Familienangehörige in Nigeria verfügt. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Darüber hinaus hat er selbst angegeben, dass er noch über Verwandte in allen Teilen von Nigeria verfügt und ist zudem aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben davon auszugehen, dass er noch über Familienangehörige in Nigeria verfügt. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 4. Zu Spruchpunkt II. A):4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. A):

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 lautet wie folgt: Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
  3. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
  4. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid

§ 4des Bundesasylamtes,3.

den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9aberkannt wird,6.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen römisch eins und römisch zwei die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Da ein "Übergangsfall"

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).Da ein "Übergangsfall"

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Umgelegt auf den konkreten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF seit seiner Asylantragstellung im Juli 2010 ununterbrochen in Österreich aufhältig ist. Er führt ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsnagehörigen, mit der er seit Dezember 2014 verlobt ist und seit Februar 2015 im gemeinsamen Haushalt lebt. Darüber hinaus haben die Verlobten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kundgetan, in diesem Jahr heiraten zu wollen. Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der BF seit fünfeinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Er hat auch lediglich einen Asylantrag gestellt und ist zu Gunsten des BF festzustellen, dass ihn an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft. Er hat die Zeit in Österreich auch genutzt, um sich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht zu integrieren. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt eine A2-Prüfung abgelegt. Des Weiteren ist er etwa sieben Monate einer Beschäftigung als XXXX nachgegangen und hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen kundgetan. Zudem ist er Mitglied in einer katholischen Kirche in XXXX. Darüber hinaus hat er sich im Bundesgebiet mittlerweile einen Freundeskreis aufgebaut, sodass insgesamt ein erkennbarer Grad an familiärer, Integration im Bundesgebiet vorliegt. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Umgelegt auf den konkreten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF seit seiner Asylantragstellung im Juli 2010 ununterbrochen in Österreich aufhältig ist. Er führt ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsnagehörigen, mit der er seit Dezember 2014 verlobt ist und seit Februar 2015 im gemeinsamen Haushalt lebt. Darüber hinaus haben die Verlobten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kundgetan, in diesem Jahr heiraten zu wollen. Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der BF seit fünfeinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Er hat auch lediglich einen Asylantrag gestellt und ist zu Gunsten des BF festzustellen, dass ihn an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft. Er hat die Zeit in Österreich auch genutzt, um sich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht zu integrieren. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt eine A2-Prüfung abgelegt. Des Weiteren ist er etwa sieben Monate einer Beschäftigung als römisch 40 nachgegangen und hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen kundgetan. Zudem ist er Mitglied in einer katholischen Kirche in römisch 40 . Darüber hinaus hat er sich im Bundesgebiet mittlerweile einen Freundeskreis aufgebaut, sodass insgesamt ein erkennbarer Grad an familiärer, Integration im Bundesgebiet vorliegt. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Abschließend ist auch festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Der BF hat somit gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte Integration in Österreich bemüht war bzw. bemüht ist. Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen jedoch im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den BF sprechenden Umstände seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegen jedoch im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den BF sprechenden Umstände seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I405.1418179.1.00

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