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{'item': 'W104 2115704-1'}

Obsah (10)§ 3§ 2Art. 131§ 6§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 31Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW104 2115704-1 SpruchW104 2115704-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden

§ 3Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, dass für das Projekt "110 k

V-Netzabstützung Villach" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt, das nach den Angaben der Projektwerberin zur Erhaltung einer zuverlässigen und zukunftssicheren Stromversorgung dienen solle, umfasste insbesondere die Errichtung eines 220-kV/110-kV-Umspannwerkes (UW) Villach Süd und den Neubau einer 110-kV-Leitung UW Villach Süd - UW Landskron.Die Projektwerberin stellte mit Eingabe vom 19.2.2010 bei der Kärntner Landesregierung den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung

Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, dass für das Projekt "110 kV-Netzabstützung Villach" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt, das nach den Angaben der Projektwerberin zur Erhaltung einer zuverlässigen und zukunftssicheren Stromversorgung dienen solle, umfasste insbesondere die Errichtung eines 220-kV/110-kV-Umspannwerkes (UW) Villach Süd und den Neubau einer 110-kV-Leitung UW Villach Süd - UW Landskron. Die Kärntner Landesregierung stellte mit Bescheid vom 28.5.2010 fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In der Folge kam es zu Änderungen des Projektes gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt. Die Bürgermeister der beiden Standortgemeinden Finkenstein und Villach stellten als mitwirkende Behörden mit nahezu inhaltsgleichen Schreiben vom 16. und 21.6.2011 bei der Kärntner Landesregierung Anträge auf Feststellung, ob für das nun vorliegende geänderte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt sei, was die Lage des UW Villach-Süd und die Trasse entlang der Bezirksgrenze anlange, offensichtlich geändert worden, was sich aus der Einreichung nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz ergebe. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens stellte die Kärntner Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.9.2011 fest, dass auch für das geänderte Vorhaben in den Gemeinden der Beschwerdeführer einschließlich der im Zusammenhang stehenden Rodungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die erwähnten Standortgemeinden erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. Der Umweltsenat wies diese Berufungen mit Bescheid vom 20.2.2012

§ 2Abs.

2 und 5 sowie § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, als unbegründet ab.Der Umweltsenat wies diese Berufungen mit Bescheid vom 20.2.2012

Paragraph 2, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Ziffer 46, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die angeführten Standortgemeinden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid des Umweltsenates mit Erkenntnis vom 29.9.2015, Zl. 2012/05/0073, im Wesentlichen mit der Begründung auf, der verfahrensgegenständlich beantragte Trassenaufhieb in einer Breite von 50 m bis 90 m entlang der Freileitung stelle eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur i.S. des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) und eine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart gem. Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dar. Die Behörde habe auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht im Zusammenhang mit den im Projekt geplanten Trassenaufhieben keine Ermittlungen dazu vorgenommen, in welchem flächigen Ausmaß es unter Einbeziehung dieser Trassenaufhiebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Freileitungsprojekt zu Rodungen komme.Gegen diesen Bescheid erhoben die angeführten Standortgemeinden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid des Umweltsenates mit Erkenntnis vom 29.9.2015, Zl. 2012/05/0073, im Wesentlichen mit der Begründung auf, der verfahrensgegenständlich beantragte Trassenaufhieb in einer Breite von 50 m bis 90 m entlang der Freileitung stelle eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur i.S. des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (ForstG) und eine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart gem. Ziffer eins, Litera d, des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dar. Die Behörde habe auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht im Zusammenhang mit den im Projekt geplanten Trassenaufhieben keine Ermittlungen dazu vorgenommen, in welchem flächigen Ausmaß es unter Einbeziehung dieser Trassenaufhiebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Freileitungsprojekt zu Rodungen komme. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 9.12.2015 einen Lokalaugenschein mit anschließender mündlicher Verhandlung in der Gemeinde Finkenstein durch und verkündete in der Verhandlung den Beschluss, mit dem der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde (W104 2115704-1/14E). Nach Erlassung dieses Beschlusses langten die gegenständlichen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese berufen sich auf ein Nachbarn aufgrund von Art. 11 der UVP-Richtlinie und der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gruber zustehendes Beschwerderecht.Nach Erlassung dieses Beschlusses langten die gegenständlichen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese berufen sich auf ein Nachbarn aufgrund von Artikel 11, der UVP-Richtlinie und der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gruber zustehendes Beschwerderecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 3Abs.

7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.1.

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG u. a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.

a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Art. 131Abs.

1 Z 1 B-VG können Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG) oder denen eine Beschwerdelegitimation ausdrücklich eingeräumt ist.

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG können Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 18, VwGVG) oder denen eine Beschwerdelegitimation ausdrücklich eingeräumt ist. 2. Die Beschwerdeführer berufen sich offenbar darauf, sie seien als Nachbarn vom gegenständlichen Vorhaben betroffen, machen in ihren Beschwerden jedoch weder konkrete Angaben zu ihrer Nachbareigenschaft noch zu ihrer Betroffenheit. Dieser Beschwerdemangel ist allerdings nicht relevant, da Nachbarn im Feststellungsverfahren ohnehin keine Parteistellung zukommt. Bereits in seiner Entscheidung Spielberg-Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, W113 2006688-1, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der bisherigen Judikatur des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes diese Rechtsansicht ausführlich begründet. In zahlreichen weiteren Entscheidungen, etwa W104 2016940-2 Klagenfurt BHKW Ost vom 24.7.2015, sowie zuletzt W155 2112326-1 Salzburg Citylife Rehrlplatz vom 21.10.2015, wurde diese Judikatur unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gruber (EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13) und des dieses umsetzenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002) ausdrücklich aufrecht erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen: Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation

§ 3Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVw

G zu erheben.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation

Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie können keinen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen. Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach-)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach-)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Artikel 11, der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte. Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl. jüngst VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078 wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag von Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht vergleiche jüngst VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078 wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag von Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen. Da Nachbarn somit keine Parteistellung im Feststellungsverfahren zukommt, waren die Beschwerden zurückzuweisen. 3. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es noch keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.3. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es noch keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist. Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen. Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (EuGH 16.04.2015, C-570/13; VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, wo nur auf die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides eingegangen wird). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht, nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht explizit höchstgerichtlich abgesprochen (in dem in VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, entschiedenen Fall war kein Feststellungsverfahren durchgeführt worden), weshalb die Revision zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W104.2115704.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.