Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides eine Fertigstellungsfrist bis 31.12.2022 festgelegt wurde, sollte die Konsensdauer der Wasserbenutzungsrechte nicht an die Rechtskraft des Bescheides, sondern an die Fertigstellung des Vorhabens geknüpft werden.Im Hinblick darauf, dass für die Fertigstellung des gegenständlichen Vorhabens
Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eine Fertigstellungsfrist bis 31.12.2022 festgelegt wurde, sollte die Konsensdauer der Wasserbenutzungsrechte nicht an die Rechtskraft des Bescheides, sondern an die Fertigstellung des Vorhabens geknüpft werden. II. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Bundesverwaltungsgericht [...] möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Konsensdauer für die Wasserbenutzungsrechte
Spruchteil IV. 5. auf die Dauer von 30 Jahren ab Fertigstellung des Vorhabens erteilt werden möge."römisch zwei. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Bundesverwaltungsgericht [...] möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Konsensdauer für die Wasserbenutzungsrechte
Spruchteil römisch vier.
1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000). 1.2. Zur hier maßgeblichen Rechtsgrundlage: § 21 WRG 1959 lautet:Paragraph 21, WRG 1959 lautet: "Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung § 21.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden hat - die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat - die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt. [...]" 2. Zu Spruchpunkt A: 2.1. Zu Spruchpunkt A.I:
dem Beschwerdevorbringen und in Übereinstimmung mit dem aktuellen Regierungsbeschluss der Salzburger Landesregierung vom Dezember 2015 (der somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gefasst worden ist) zur Änderung der Richtlinien für Errichtung und Betrieb von Beschneiungsanlagen im Land Salzburg (Punkt 2.16) sowie weiters entsprechend den fachlichen Stellungnahmen der Salzburger Landesregierung ist die Konsensdauer für die Wasserbenutzungsrechte antragsgemäß mit 30 Jahren festzulegen. Der Beginn der Konsensdauer ist an die Benützungsbewilligungen für die jeweiligen Projektsabschnitte zu knüpfen. 2.2. Zu Spruchpunkt A.II: Mit Schreiben vom 21.12.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Parteien können ihr Anbringen
7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5).Mit Schreiben vom 21.12.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Parteien können ihr Anbringen
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5).
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W109.2118918.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.