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{'item': 'W109 2118918-1'}

Obsah (8)Art. 130Art. 131§ 6§ 40§ 17§ 28§ 13Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW109 2118918-1 TextW109 2118918-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsi

Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides eine Fertigstellungsfrist bis 31.12.2022 festgelegt wurde, sollte die Konsensdauer der Wasserbenutzungsrechte nicht an die Rechtskraft des Bescheides, sondern an die Fertigstellung des Vorhabens geknüpft werden.Im Hinblick darauf, dass für die Fertigstellung des gegenständlichen Vorhabens

Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eine Fertigstellungsfrist bis 31.12.2022 festgelegt wurde, sollte die Konsensdauer der Wasserbenutzungsrechte nicht an die Rechtskraft des Bescheides, sondern an die Fertigstellung des Vorhabens geknüpft werden. II. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Bundesverwaltungsgericht [...] möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Konsensdauer für die Wasserbenutzungsrechte

Spruchteil IV. 5. auf die Dauer von 30 Jahren ab Fertigstellung des Vorhabens erteilt werden möge."römisch zwei. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Bundesverwaltungsgericht [...] möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Konsensdauer für die Wasserbenutzungsrechte

Spruchteil römisch vier.

  1. auf die Dauer von 30 Jahren ab Fertigstellung des Vorhabens erteilt werden möge." 3.
  2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2015 zurückgezogen. 3.
  3. Mit Regierungsbeschluss der Salzburger Landesregierung vom Dezember 2015 wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides die Richtlinien für Errichtung und Betrieb von Beschneiungsanlagen im Land Salzburg geändert. Punkt 2.16 lautet nunmehr: "Behördliche Bewilligungen für Neuanlagen sind befristet, höchstens auf die Dauer von 30 Jahren zu erteilen. Die Anforderungen an die Neuanlagen haben dem Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen Band 1 zu entsprechen. Behördliche Bewilligungen für bestehende Anlagen sind befristet, höchstens auf die Dauer von 20 Jahre zu erteilen. Die Anforderungen an die bestehenden Anlagen haben dem Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen Band 2 zu entsprechen. Periodische Überprüfungen (in der Regel fünf Jahre) sind vorzusehen. Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen bei begründetem Bedarf ist vorzubehalten." Mit Schreiben vom 12.01.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die UVP-Behörde bezüglich der Konsensdauer der Festsetzung von Wasserbenutzungsrechten auf die Dauer von 20 Jahren entgegen der beantragten 30 Jahre sowie den Beginn des Bewilligungskonsenses um Stellungnahme ersucht bzw. um Bekanntgabe gebeten, ob widerstreitende wasserwirtschaftliche Nutzungsinteressen oder sonstige, etwa naturschutzfachliche, Bedenken gegen eine 30 jährige Konsensdauer bestehen. Weiters wurde um Antwort ersucht, ob fachliche Bedenken bestehen, wenn der Beginn der Wasserbenutzungsrechte nicht an die Rechtskraft des Bescheides sondern an die Benützungsbewilligung angeknüpft wird. Mit E-Mail vom 20.01.2016 gab die UVP-Behörde bekannt, dass weder wasserwirtschaftliche noch naturschutzfachliche Bedenken gegen eine 30-jährige Konsensdauer bestünden. Zum Beginn der Konsensdauer wurde empfohlen, diesen an die Rechtskraft des Bescheides zu binden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:
  4. Zu den Rechtsgrundlagen: 1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i

Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000). 1.2. Zur hier maßgeblichen Rechtsgrundlage: § 21 WRG 1959 lautet:Paragraph 21, WRG 1959 lautet: "Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung § 21.

(1)Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Paragraph 21,
(1)Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2)Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht - sofern es

§ 28Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden hat - die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(2)Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht - sofern es

Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat - die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt. [...]" 2. Zu Spruchpunkt A: 2.1. Zu Spruchpunkt A.I:

dem Beschwerdevorbringen und in Übereinstimmung mit dem aktuellen Regierungsbeschluss der Salzburger Landesregierung vom Dezember 2015 (der somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gefasst worden ist) zur Änderung der Richtlinien für Errichtung und Betrieb von Beschneiungsanlagen im Land Salzburg (Punkt 2.16) sowie weiters entsprechend den fachlichen Stellungnahmen der Salzburger Landesregierung ist die Konsensdauer für die Wasserbenutzungsrechte antragsgemäß mit 30 Jahren festzulegen. Der Beginn der Konsensdauer ist an die Benützungsbewilligungen für die jeweiligen Projektsabschnitte zu knüpfen. 2.2. Zu Spruchpunkt A.II: Mit Schreiben vom 21.12.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Parteien können ihr Anbringen

§ 13Abs.

7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5).Mit Schreiben vom 21.12.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Parteien können ihr Anbringen

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5).

  1. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte; von der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden.
  2. Zu Spruchpunkt C - zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W109.2118918.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.