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{'item': 'W112 2102312-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 61Art. 28§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 29Art. 49§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW112 2102312-1 SpruchW112 2102312-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER a

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2015 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2015 bis 10.03.2015 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 28.09.2014 nach Österreich ein, nachdem er sich zuvor in Griechenland und Ungarn aufhielt, und stellte am 30.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 14.10.2014 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Mit Bescheid vom 02.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages festgestellt.

§ 61Abs.

1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der erste Abschiebeversuch am 10.02.2015 musste wegen Krampfanfällen des Beschwerdeführers abgebrochen werden; der Beschwerdeführer wurde am folgenden Tag vom Spital ins Polizeianhaltezentrum überstellt, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2015 nach Ungarn überstellt.1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 28.09.2014 nach Österreich ein, nachdem er sich zuvor in Griechenland und Ungarn aufhielt, und stellte am 30.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 14.10.2014 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Mit Bescheid vom 02.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages festgestellt.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der erste Abschiebeversuch am 10.02.2015 musste wegen Krampfanfällen des Beschwerdeführers abgebrochen werden; der Beschwerdeführer wurde am folgenden Tag vom Spital ins Polizeianhaltezentrum überstellt, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2015 nach Ungarn überstellt.

  1. Am 14.02.2015 reiste der Beschwerdeführer wiederum nach Österreich ein und stellte am 15.02.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Nach der Erstbefragung am 15.02.2015 wurde er noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen; hiebei gab er an, dass er psychisch etwas angeschlagen sei, weil seine Brüder hier seien und er nach Ungarn müsse; medizinische Befunde gebe es nicht. Sein Pass sei bei den ungarischen Behörden. Er sei nach der Abschiebung wieder unrechtmäßig nach Österreich eingereist, weil er stark unter der Trennung von seinen Brüdern, v.a. von seinem Zwillingsbruder leide. Er habe am ungarischen Verfahren nicht mitgewirkt, sondern das Lager nach fünf Stunden verlassen, um nach Österreich zurückzukehren. Er sei mit einem Schlepper gereist, das Geld habe er von seinem Freund geborgt. Er habe nicht bei seinen Brüdern gelebt, sondern im Quartier der Grundversorgung, weil er eine Operation am Knie durchführen lassen wolle und beim Verlassen der Grundversorgung hätte er seine Krankenversicherung verloren. Er werde unter keinen Umständen nach Ungarn zurückkehren. Er nehme zur Kenntnis, dass ihn seine Brüder als Asylberechtigte in Ungarn besuchen könnten; er spreche nicht deutsch, verfüge über Barmittel iHv € 50,-, könne aber jede Arbeit machen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer in Folge eines Einlieferungsauftrages ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels vorgelegter Urkunden nicht festgestellt werden könne. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung oder schweren bzw. ansteckenden Krankheit leide. Er sei Fremder und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Er sei wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist und melderechtlich nicht registriert. Sein persönliches Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Auf Grund des Ergebnisses des EURODAC-Abgleiches sei anzunehmen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werde. Er sei durch verschiedene europäische Länder gereist und habe zur Aufenthaltssicherung Asylanträge gestellt. Er habe angekündigt, keinesfalls freiwillig nach Ungarn zurückzukehren und habe bei der Abschiebung eskortiert werden müssen. Er sei bereits nach Ungarn überstellt worden, aber unverzüglich unter Missachtung der geltenden Bestimmungen wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er habe wiederholt angekündigt, nicht freiwillig nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um einen Unterhalt zu finanzieren, und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch privat oder sozial verankert und habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. In Österreich lebten seine drei volljährigen Brüder als anerkannte Flüchtlinge. Mit diesen lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe im Herkunftsstaat bestanden. Es sei auf Grund der Ergebnisse der Befragung anzunehmen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werde. Zu diesen Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe erhebliche Fluchtgefahr, die Fristen der Dublin III-VO seien gewahrt, die Verhängung der Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig, mit der Verhängung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater beigegeben.

  1. Am 24.02.2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 28.02.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 01.03.2015 abbrach. Am 02.03.2015 wurde für den Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausgestellt. Mit Aktenvermerk vom 05.03.2015 wurde festgehalten, dass dem Antrag vom 15.02.2015 kein faktischer Abschiebeschutz zukam.
  2. Gegen den Bescheid vom 15.02.2015 und die fortgesetzte Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 04.03.2015, eingebracht am 05.03.2015, Beschwerde, in der er ausführte, dass die Revisionsfrist betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 noch offen sei. Er sei nach der Abschiebung nach Ungarn nach Österreich zurückgekehrt, weil die Trennung von seinem Zwillingsbruder und den anderen Brüdern, die in Österreich leben, für ihn eine große Belastung sei. Es gebe nicht den geringsten Hinweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der österreichischen Behörden entziehen werde. Er habe immer zu erkennen gegeben, dass er in Österreich bleiben wolle. Fluchtgefahr könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Schubhaft sei nicht notwendig. Es bestehe kein Grund, nicht die endgültige Rechtskraft der Entscheidung über die Abschiebung nach Ungarn abzuwarten. Es könnten gelindere Mittel angewandt werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer drei Brüder habe, die ihn gerne bei sich in Wien aufnehmen würden, da sie Konventionsflüchtlinge seien. Auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, E 4/2014, sei davon auszugehen, dass kein funktionierendes Rechtsschutzsystem wegen Schubhaftverhängungen existiere. § 22a Abs. 1-3 BFA-VG seien offensichtlich verfassungswidrig. Es lasse sich nicht beurteilen, welches Gericht zuständig sei und innerhalb welcher Fristen die Schubhaftbeschwerde einzubringen sei und wie ein Fortsetzungsverfahren von statten gehen solle, das rechtsstaatlich korrekt sei. Fehle es aber an einem funktionierenden Rechtsschutzsystem, sei im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 5 EMRK und des PersFrBVG die Schubhaftverhängung von vornherein unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragt die Rechtswidrigerklärung der verhängten Schubhaft, die sofortige Entlassung aus der Schubhaft, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und den Ersatz der Aufwendungen. An Kosten verzeichnet der Beschwerdeführer € 737,20.
  3. Gegen den Bescheid vom 15.02.2015 und die fortgesetzte Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 04.03.2015, eingebracht am 05.03.2015, Beschwerde, in der er ausführte, dass die Revisionsfrist betreffend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 noch offen sei. Er sei nach der Abschiebung nach Ungarn nach Österreich zurückgekehrt, weil die Trennung von seinem Zwillingsbruder und den anderen Brüdern, die in Österreich leben, für ihn eine große Belastung sei. Es gebe nicht den geringsten Hinweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der österreichischen Behörden entziehen werde. Er habe immer zu erkennen gegeben, dass er in Österreich bleiben wolle. Fluchtgefahr könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Schubhaft sei nicht notwendig. Es bestehe kein Grund, nicht die endgültige Rechtskraft der Entscheidung über die Abschiebung nach Ungarn abzuwarten. Es könnten gelindere Mittel angewandt werden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer drei Brüder habe, die ihn gerne bei sich in Wien aufnehmen würden, da sie Konventionsflüchtlinge seien. Auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, E 4 aus 2014,, sei davon auszugehen, dass kein funktionierendes Rechtsschutzsystem wegen Schubhaftverhängungen existiere. Paragraph 22 a, Absatz eins -, 3, BFA-VG seien offensichtlich verfassungswidrig. Es lasse sich nicht beurteilen, welches Gericht zuständig sei und innerhalb welcher Fristen die Schubhaftbeschwerde einzubringen sei und wie ein Fortsetzungsverfahren von statten gehen solle, das rechtsstaatlich korrekt sei. Fehle es aber an einem funktionierenden Rechtsschutzsystem, sei im Hinblick auf die Vorgaben des Artikel 5, EMRK und des PersFrBVG die Schubhaftverhängung von vornherein unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragt die Rechtswidrigerklärung der verhängten Schubhaft, die sofortige Entlassung aus der Schubhaft, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und den Ersatz der Aufwendungen. An Kosten verzeichnet der Beschwerdeführer € 737,
  4. 6.. Das Bundesamt legte die Akten am 05.03.2015 vor, erstattete keine Stellungnahme und teilte mit, dass die Überstellung nach Ungarn für den 10.03.2015 terminisiert sei.
  5. Am 10.03.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und im Rahmen der freiwilligen Rückkehr von seinem Rechtsberater nach Ungarn begleitet, die ungarischen Behörden bestätigten die Ankunft des Beschwerdeführers am selben Tag.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte am 29.10.2015 Parteiengehör ein, woraufhin keine der Parteien eine Stellungnahme erstattete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
  7. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2014 wurde rechtskräftig zurückgewiesen; gegen ihn wurde eine rechtskräftige und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2015 kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der haftfähige Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung iSd Art. 29 Dublin III-VO nach Ungarn in Schubhaft genommen. Ungarn stimmte am 24.02.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Die Überstellungsfrist lief bis August
  8. Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen und ende am 10.03.2015.Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2014 wurde rechtskräftig zurückgewiesen; gegen ihn wurde eine rechtskräftige und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2015 kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der haftfähige Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung iSd Artikel 29, Dublin III-VO nach Ungarn in Schubhaft genommen. Ungarn stimmte am 24.02.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Die Überstellungsfrist lief bis August
  9. Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen und ende am 10.03.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegentrat.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit: 1.

§ 76Abs.

5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 5, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

  1. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:
  2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der Fassung FRÄG 2015 mit 19.06.2015: § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4 aus 2014,, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt: "Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  4. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH
  5. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  6. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  7. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH
  8. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren." Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR
  9. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.
  10. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.
  12. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.
  13. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 10.03.2015 Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Art. 29

Dublin III-VO.Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Artikel 29, Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Zur Verhängung von Schubhaft

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:Zur Verhängung von Schubhaft

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus: "Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen."Zum Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom

  1. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom
  2. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom
  3. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne vergleiche das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom
  4. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH). Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom
  5. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  6. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche das Erkenntnis vom
  7. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Ziffer 4,, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  8. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH). Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde. Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom
  9. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom
  11. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom
  12. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom
  13. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom
  14. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom
  15. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom
  16. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom
  17. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom
  18. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom
  19. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom
  20. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom
  21. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom
  22. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom
  23. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom
  24. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom
  25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom
  26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14)." vergleiche auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016) War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 15.02.2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 10.03.2015 rechtswidrig. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Zu A.II. bis A.IV.) Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer

Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei

Abs. 1 kein Kostenersatz.Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer

Absatz 2, obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei

Absatz eins, kein Kostenersatz.

  1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
  2. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
  3. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  4. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
  5. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  6. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  7. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  8. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  9. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz iHv € 737,
  10. Dem Beschwerdeführer gebührt daher Kostenersatz iHv € 737,
  11. Dem Bundesverwaltungsgericht sind mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Barauslagen entstanden. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.I.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG abweicht (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075).Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.I.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I.

nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG abweicht (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075). Dass § 35 VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Dass Paragraph 35, VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher nicht zulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W112.2102312.1.00

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