RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW121 1319425-2 SpruchW121 1319425-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste nach eigenen Angaben am 03.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 04.12.2007 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache unterzogen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr 1990 und seine Mutter im Jahr 1997 verstorben seien. Sein Bruder lebe noch in Guinea. Im Oktober 2007 habe er sein Heimatland mit einem Fischerboot in Richtung Italien verlassen und sei im November 2007 in Venedig angekommen, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Von Venedig sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren, wo er am 03.12.2007 angekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Mitglied eines Studentenrates gewesen sei, der im November 2003 einen Streik der Studenten organisiert und der bis Februar 2004 gedauert habe. Er habe von 1999 bis 2003 Animation Culturelle an der philosophischen Fakultät studiert. Am 14.02.2004 sei er von den Behörden bedroht worden. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe eine Vorladung zur Polizeistation hinterlassen. Er sei an diesem Tag aber nicht zu Hause gewesen. Viele Studenten seien verhaftet worden. Während des Streiks sei er auch von einem Polizisten auf den Kopf geschlagen worden. Aus all diesen Gründen - Verhaftungen von anderen Studenten, Vorladung zur Polizei - habe er sich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt und sein Heimatland verlassen. Am 19.02.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatland gesucht werde, da er einen Studentenstreik mitorganisiert habe. Er sei Mitglied des Studentenrates gewesen. Der Streik sei organisiert worden, um bessere Bedingungen für Studenten zu fordern. Während der Demonstrationen sei er von Militärangehörigen auf den Kopf geschlagen und dadurch verletzt worden. Die Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht, weshalb er von Conakry nach XXXX geflüchtet sei. Wenn er nicht geflüchtet wäre, würde er im Gefängnis sein. Als Beweis lege er den Studentenausweis und den Steckbrief vor.Am 19.02.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatland gesucht werde, da er einen Studentenstreik mitorganisiert habe. Er sei Mitglied des Studentenrates gewesen. Der Streik sei organisiert worden, um bessere Bedingungen für Studenten zu fordern. Während der Demonstrationen sei er von Militärangehörigen auf den Kopf geschlagen und dadurch verletzt worden. Die Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht, weshalb er von Conakry nach römisch 40 geflüchtet sei. Wenn er nicht geflüchtet wäre, würde er im Gefängnis sein. Als Beweis lege er den Studentenausweis und den Steckbrief vor. Am 16.04.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er Student an der Universität von Conakry gewesen sei und der Studentenorganisation angehört habe, die einen Streik organisiert hätte, damit die Studienbedingungen besser würden. Sie hätten auch einen Brief an die Universitätsleitung geschickt. Bei ihrer Protestveranstaltung hätten sie verschiedene Forderungen gestellt: Reduzierung der Studentenzahl pro Klasse, Renovierung des Universitätsgebäudes, Verbesserung der Hygienebedingungen in der Kantine und den WC-Anlagen, Erhöhung des Taschengelds, Anschaffung von Büchern für die Bibliothek. Nachdem sie die Schulbehörde schriftlich über ihr Vorhaben verständigt hätten, hätten sie ein Treffen vor dem Schulgebäude vereinbart. Die Veranstaltung habe im November 2003 im Freien stattgefunden, es hätte nämlich zu keinen Vandalenakten kommen sollen. Auf einmal sei überfallsartig das Militär vor Ort gewesen. Diese Männer seien bewaffnet gewesen und hätten die Studenten angegriffen. Dabei sei der Beschwerdeführer mit einem Gewehr am Kopf getroffen worden und habe dabei eine blutende Verletzung erlitten. Alle Studenten seien geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und nicht mehr zur Universität gegangen. Einige Studenten seien verhaftet worden und jene, die fliehen hätten können, hätten Angst gehabt, zur Universität zurückzukehren und seien deshalb zu Hause geblieben. Am 14.02.2004 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Er habe aber Glück gehabt und sei gerade nicht zu Hause gewesen. Er sei in einem Gesundheitszentrum gewesen, um seine Verletzung behandeln zu lassen. Sein kleiner Bruder sei gekommen und habe ihm gesagt, dass nach ihm gesucht worden sei. Die Polizei habe von 15 Uhr bis 23 Uhr auf seine Rückkehr gewartet. Er habe die Nacht bei einem Freund in Conakry verbracht. Danach sei er in sein Heimatdorf gegangen und habe dort bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante gelebt. Von seinem Cousin habe er erfahren, dass die Polizei zweimal im Monat zu ihm nach Hause gekommen sei, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Die Kopien des Steckbriefs, des Haftbefehls und der Vorladung habe er von seinem Cousin bekommen, als sie auf dem Weg von XXXX nach Conakry gewesen seien. Er glaube, der Cousin habe diese Papiere von seiner Familie bekommen.Reduzierung der Studentenzahl pro Klasse, Renovierung des Universitätsgebäudes, Verbesserung der Hygienebedingungen in der Kantine und den WC-Anlagen, Erhöhung des Taschengelds, Anschaffung von Büchern für die Bibliothek. Nachdem sie die Schulbehörde schriftlich über ihr Vorhaben verständigt hätten, hätten sie ein Treffen vor dem Schulgebäude vereinbart. Die Veranstaltung habe im November 2003 im Freien stattgefunden, es hätte nämlich zu keinen Vandalenakten kommen sollen. Auf einmal sei überfallsartig das Militär vor Ort gewesen. Diese Männer seien bewaffnet gewesen und hätten die Studenten angegriffen. Dabei sei der Beschwerdeführer mit einem Gewehr am Kopf getroffen worden und habe dabei eine blutende Verletzung erlitten. Alle Studenten seien geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und nicht mehr zur Universität gegangen. Einige Studenten seien verhaftet worden und jene, die fliehen hätten können, hätten Angst gehabt, zur Universität zurückzukehren und seien deshalb zu Hause geblieben. Am 14.02.2004 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Er habe aber Glück gehabt und sei gerade nicht zu Hause gewesen. Er sei in einem Gesundheitszentrum gewesen, um seine Verletzung behandeln zu lassen. Sein kleiner Bruder sei gekommen und habe ihm gesagt, dass nach ihm gesucht worden sei. Die Polizei habe von 15 Uhr bis 23 Uhr auf seine Rückkehr gewartet. Er habe die Nacht bei einem Freund in Conakry verbracht. Danach sei er in sein Heimatdorf gegangen und habe dort bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante gelebt. Von seinem Cousin habe er erfahren, dass die Polizei zweimal im Monat zu ihm nach Hause gekommen sei, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Die Kopien des Steckbriefs, des Haftbefehls und der Vorladung habe er von seinem Cousin bekommen, als sie auf dem Weg von römisch 40 nach Conakry gewesen seien. Er glaube, der Cousin habe diese Papiere von seiner Familie bekommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2008, XXXX , wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 04.12.2007 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen der Mangel an Glaubwürdigkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2008, römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 04.12.2007 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen der Mangel an Glaubwürdigkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (als Beschwerde gewertet) und ergänzte diese - über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter - mit Schriftsatz vom 15.07.
- Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das erstinstanzliche Verfahren mit wesentlichen Mängeln belastet sei. Es sei unterlassen worden, den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei als nicht schlüssig zu werten. Diese erschöpfe sich zum Großteil in Floskeln. Der Beschwerdeführer habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt so konkret und präzise wie möglich geschildert. Die belangte Behörde unterstelle ihm, die von ihm vorgelegten Beweismittel seien Fälschungen, ohne dies durch konkrete Beweise zu untermauern. Im Übrigen hätte die Behörde den Wahrheitsgehalt seiner Angaben auch leicht ermitteln können, etwa durch Anfrage beim österreichischen Konsulat in Conakry. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerdeergänzung einen Artikel von IRIN zu "Guinea: Student arrests as university strike spreads to interior" vom 13.02.2004, einen weiteren Artikel von IRIN zu "Guinea: Students demonstrate in interior" vom 27.03.2007 sowie einen Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 13.06.2004 vor. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.02.2011, XXXX , behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und erweise sich die Beweiswürdigung der Behörde daher als mangelhaft. Es seien keine erheblichen Widersprüche oder schwerwiegenden Implausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Fluchtgründen von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen dargelegt worden.In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.02.2011, römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und erweise sich die Beweiswürdigung der Behörde daher als mangelhaft. Es seien keine erheblichen Widersprüche oder schwerwiegenden Implausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Fluchtgründen von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen dargelegt worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.4.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: "(...) F: Können Sie heute neue Dokumente oder Beweismittel vorlegen? A: Nur die Stellungnahme und die weiteren Dokumente, die ich dem Asylgerichtshof bereits vorgelegt habe. Anmerkung: Eine Kopie der Stellungnahme wird dem Akt beigelegt. F: Hat sich seit ihrer letzten Einvernahme etwas an ihrer Lage in ihrer Heimat oder in Österreich geändert? A: Die Probleme in meiner Heimat sind noch immer die gleichen. Es geht noch immer um die Sicherheit meines Lebens. Meine Situation ist immer noch dieselbe. Sie beendeten mein Studium ohne meine Einwilligung. Sie haben mich im ganzen Land gesucht. Heute gibt es noch immer ein Militärregime. Nach außen hin geben sie an, dass es in diesem Land Demokratie gibt. Meine Volksgruppe hat in unserem Land noch immer große Probleme. Bei mir geht es aber um meine persönlichen Probleme. Ich bin seit über einem Jahr in einer Beziehung mit XXXX , am XXXX geb., XXXX Stbg., und wir leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Ich arbeite nicht, ich habe eigentlich keine Aktivitäten.A: Die Probleme in meiner Heimat sind noch immer die gleichen. Es geht noch immer um die Sicherheit meines Lebens. Meine Situation ist immer noch dieselbe. Sie beendeten mein Studium ohne meine Einwilligung. Sie haben mich im ganzen Land gesucht. Heute gibt es noch immer ein Militärregime. Nach außen hin geben sie an, dass es in diesem Land Demokratie gibt. Meine Volksgruppe hat in unserem Land noch immer große Probleme. Bei mir geht es aber um meine persönlichen Probleme. Ich bin seit über einem Jahr in einer Beziehung mit römisch 40 , am römisch 40 geb., römisch 40 Stbg., und wir leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Ich arbeite nicht, ich habe eigentlich keine Aktivitäten. F: Haben sie noch Kontakt in ihre Heimat? A: Ja, ein bisschen. Ich habe noch zu meinem Cousin Kontakt. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann ich zuletzt mit ihm Kontakt hatte. Es war vor ungefähr zwei Monaten, dass ich mit meinem Cousin XXXX zuletzt Kontakt hatte.A: Ja, ein bisschen. Ich habe noch zu meinem Cousin Kontakt. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann ich zuletzt mit ihm Kontakt hatte. Es war vor ungefähr zwei Monaten, dass ich mit meinem Cousin römisch 40 zuletzt Kontakt hatte. F: Was erzählte ihnen ihr Cousin aus ihrer Heimat? A: Das Militär sucht noch nach mir. Sie sind in zivil zu mir nach Hause gekommen. Sie waren auch bei mir in XXXX . Es dürfte so ungefähr vor drei Monaten gewesen sein bzw. zwei Monate vor meinem letzten Anruf, dass die Polizei nach mir gefragt hatte.A: Das Militär sucht noch nach mir. Sie sind in zivil zu mir nach Hause gekommen. Sie waren auch bei mir in römisch 40 . Es dürfte so ungefähr vor drei Monaten gewesen sein bzw. zwei Monate vor meinem letzten Anruf, dass die Polizei nach mir gefragt hatte. F: An welcher Universität haben sie studiert? Geben sie bitte die vollständige und korrekte Adresse an! A: An der Gamal Abdel Nasser-Universität, Fakultät Des Lettres et sciences humanes, Dept. (Institut): Philosophie, Kurs: Animation Culturelle. Die Universität befand sich in der Hauptstadt Conakry. Ich habe dort drei Jahre studiert, das war von 1999/2000 bis
- Denn im November 2003 haben wir den Streik organisiert.A: An der Gamal Abdel Nasser-Universität, Fakultät Des Lettres et sciences humanes, Dept. (Institut): Philosophie, Kurs: Animation Culturelle. Die Universität befand sich in der Hauptstadt Conakry. Ich habe dort drei Jahre studiert, das war von 1999 aus 2000, bis
- Denn im November 2003 haben wir den Streik organisiert. F: Was haben sie bis zum Jahr 2000 gemacht? A: Zuvor war ich auf der Highschool. Ich bin zum College gegangen und dann zur Highschool, aber ich kann mich nicht an die Daten erinnern. F: Wann haben sie begonnen zur Schule zu gehen? Bitte notieren sie ihren schulischen Werdegang von der Grundschule bis zu ihrem Studium! A: Im Jahr 1985/86 habe ich an der Grundschule begonnen. Die Grundschule dauert in meiner Heimat 6 Jahre. Ich brauchte dafür aber 7 Jahre, weil ich die 6.Klasse wiederholen musste. Danach bin ich auf das College gegangen. Ich glaube, ich war so ungefähr 7 Jahre auf dem College. Auch auf dem College habe ich die letzte Klasse wiederholen müssen. XXXXA: Im Jahr 1985/86 habe ich an der Grundschule begonnen. Die Grundschule dauert in meiner Heimat 6 Jahre. Ich brauchte dafür aber 7 Jahre, weil ich die 6.Klasse wiederholen musste. Danach bin ich auf das College gegangen. Ich glaube, ich war so ungefähr 7 Jahre auf dem College. Auch auf dem College habe ich die letzte Klasse wiederholen müssen. römisch 40 F: Geben sie die Adressen der Grundschule und des College an! A: Die Grundschule ist in XXXX in XXXX . Das College steht in Conakry und heißt XXXX .A: Die Grundschule ist in römisch 40 in römisch 40 . Das College steht in Conakry und heißt römisch 40 . F: Waren sie ein einfaches Mitglied der Studentenorganisation? A: In jeder Klasse gab es einen sogenannten Chief, einen Sprecher. Ich war der Sprecher in meiner Klasse. Von allen Sprechern wurde einer ausgewählt, der die Studenten vertreten sollte. Ich war für die sozialen und kulturellen Angelegenheiten zuständig und auch für die Information der Studenten. Ich organisierte auch kulturelle Veranstaltungen und Kundgebungen. F: Wie heißt ihre Studentenorganisation? A: Association Nationale des Etudiant de l¿universite Gamal Abdel Nasser (Nationale Studentenverbindung der Universität Gamal Abdel Nasser). F: Geben sie mir bitte alle Kontaktmöglichkeiten ihrer Studentenverbindung an! A: Wir sind nicht so organisiert. Die einzigen Möglichkeiten, die wir hatten, war es Kopien aufzuhängen und dadurch die Menschen zu informieren und zu organisieren. Auf unserer Universität haben wir Poster auf den Türen aufgehängt. Wir haben uns ja untereinander gekannt. Wenn ich jemanden treffen wollte, ging ich zu ihm. Wir hatten Treffpunkte, aber nur außerhalb der Klassen, aber innerhalb der Universität. F: Gab es noch weitere Studentenorganisationen auf dieser Universität? A: Nein, ich kenne nur diese Organisation. Diese war auch für alle Studierenden der Universität. F: Wer waren ihre führenden Persönlichkeiten ihrer Studentenorganisation? A: Der Führer hieß XXXX , er war der Generalsekretär. XXXX war für die Finanzen zuständig. XXXX war so etwas wie ein Verbindungsmitglied zwischen den einzelnen Fakultäten. XXXX war für die Administration und Verwaltungsaufgaben zuständig. Es gab auch noch Frauen, aber ich habe deren Namen leider vergessen. Wir waren nicht alle von derselben Fakultät. Diese Personen waren zum Zeitpunkt der Demonstration im November 2003 in diesen Funktionen.A: Der Führer hieß römisch 40 , er war der Generalsekretär. römisch 40 war für die Finanzen zuständig. römisch 40 war so etwas wie ein Verbindungsmitglied zwischen den einzelnen Fakultäten. römisch 40 war für die Administration und Verwaltungsaufgaben zuständig. Es gab auch noch Frauen, aber ich habe deren Namen leider vergessen. Wir waren nicht alle von derselben Fakultät. Diese Personen waren zum Zeitpunkt der Demonstration im November 2003 in diesen Funktionen. F: Wann fand die von ihnen vorgebrachte Protestveranstaltung an der Universität statt? A: Das war im November
- Zu Beginn des Novembers 2003 fanden die Demonstrationen statt. F: Wurde über diese Protestveranstaltung in den Medien oder im Internet berichtet? A: Ja, manche Zeitungen haben darüber berichtet, aber das nationale Fernsehen hatte kein Interesse darüber zu berichten. F: Wissen sie was mit den anderen Führungspersönlichkeiten ihrer Studentenorganisation danach passiert ist? A: Nein, ich bin in meine Heimatstadt XXXX und dann weiter nach XXXX und noch einmal weiter zu meiner Tante gefahren.A: Nein, ich bin in meine Heimatstadt römisch 40 und dann weiter nach römisch 40 und noch einmal weiter zu meiner Tante gefahren. F: Wieso sind sie erst im Oktober 2007 aus Guinea ausgereist? A: Sie haben mich in Conakry, in XXXX und XXXX gesucht. Bei meiner Tante wurde ich nicht gesucht. Sie ist die jüngere Schwester meiner Mutter. Sie wohnt ungefähr 7 bis 10 Kilometer von XXXX entfernt. Mein Cousin hatte mir geholfen zu flüchten. Ich habe meiner Tante beim Ackerbau geholfen. Ich war ein paar Mal am Markt in der Nähe des Wohnortes meiner Tante. Dort wurde mir von Leuten erzählt, dass immer noch nach mir gesucht werden würde.A: Sie haben mich in Conakry, in römisch 40 und römisch 40 gesucht. Bei meiner Tante wurde ich nicht gesucht. Sie ist die jüngere Schwester meiner Mutter. Sie wohnt ungefähr 7 bis 10 Kilometer von römisch 40 entfernt. Mein Cousin hatte mir geholfen zu flüchten. Ich habe meiner Tante beim Ackerbau geholfen. Ich war ein paar Mal am Markt in der Nähe des Wohnortes meiner Tante. Dort wurde mir von Leuten erzählt, dass immer noch nach mir gesucht werden würde. F: Woher haben sie die Kopien des Steckbriefes, des Haftbefehls und der Polizeivorladung? A: Die Polizei kam mehrere Male zu meinem Onkel, wir nennen ihn nur so, er ist mein Stiefvater. Mein Cousin hat diese Dokumente von meinem Stiefvater bekommen. Mein Cousin hat die Dokumente kopiert und die Originale zerrissen. Mit einem Umschlag hat mein Cousin die Kopien der Dokumente, Steckbrief, Haftbefehl und Ladung an mich per Post nach Österreich geschickt. Ich habe die Kopien hier in Österreich erhalten. F: Wieso hatte ihr Cousin die Originale zerrissen und ihnen nur die Kopien geschickt? A: Er hatte Angst. Als ich diese Dokumente bekommen hatte, habe ich gedacht, dass es die Originale wären. Sie waren ja in Farbe. Erst ein Sozialarbeiter in Österreich hat mir gesagt, dass es sich um Kopien handelt. F: Wie hieß der damalige Dekan der Universität? A: Der Rektor hieß XXXX . Er heißt gleich wie das Mitglied in der Studentenorganisation. Es ist nicht die gleiche Person.A: Der Rektor hieß römisch 40 . Er heißt gleich wie das Mitglied in der Studentenorganisation. Es ist nicht die gleiche Person. F: Wann sind ihre Eltern verstorben? A: Meine Eltern? Mein Vater verstarb 1990 und meine Mutter
- F: Wie geht es ihren Bruder? A: Er repariert Autos. Er hat keine Probleme. V: In ihrer Stellungnahme an den Asylgerichtshof aus dem Jahr 2009 steht, dass sie ab dem Jahr 1990 die Universität besucht hätten. Was sagen sie dazu? A: Ich habe meinem Rechtsanwalt alle meine Dokumente, die ich besaß gegeben, und er hat daraus seine eigene Variante gemacht. Und ich glaube, dass ist diese. Auch als ich das gesehen habe, war ich überrascht. Richtig ist, dass ich im Jahr 1999 oder 2000 auf die Universität gegangen bin. V: Sowohl in ihrer Niederschrift beim Bundesasylamt aus dem Jahr 2008, als auch in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2009 führen sie an, dass sie den Steckbrief, den Haftbefehl und die Vorladung zur Polizei von ihrem Cousin bei ihrer Flucht bzw. Fahrt von XXXX nach Conakry bekommen hätten. Heute haben sie angegeben, dass sie diese Dokumente von ihrem Cousin per Post nach Österreich geschickt bekommen hätten. Was sagen sie dazu?V: Sowohl in ihrer Niederschrift beim Bundesasylamt aus dem Jahr 2008, als auch in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2009 führen sie an, dass sie den Steckbrief, den Haftbefehl und die Vorladung zur Polizei von ihrem Cousin bei ihrer Flucht bzw. Fahrt von römisch 40 nach Conakry bekommen hätten. Heute haben sie angegeben, dass sie diese Dokumente von ihrem Cousin per Post nach Österreich geschickt bekommen hätten. Was sagen sie dazu? A: Ich glaube nicht, dass ich das so behauptet habe. Er hat mir das geschickt. Ich war ja auf der Flucht, wie hätte er mir da die Dokumente mitgeben können. Außerdem hätte ich ja Probleme, wäre ich mit diesen Dokumenten aufgehalten worden. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? A: Ja, ich hoffe, dass diese Informationen sind objektiv. Ich weiß, wozu gewisse Menschen in der Lage sind. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich habe Angst um mein Leben und um meine Sicherheit in meinem Heimatland. Das ist die ganze Angst, die ich habe. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja. Anm: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.Anmerkung, Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an: F: Können sie heute neue Beweismittel oder Dokumente vorlegen? A: Nein. Im Jahre 2004, am XXXX , war das Militär bei mir zu Hause. Sie haben alle meine Dokumente mitgenommen. Daher kann ich keine Dokumente vorlegen.A: Nein. Im Jahre 2004, am römisch 40 , war das Militär bei mir zu Hause. Sie haben alle meine Dokumente mitgenommen. Daher kann ich keine Dokumente vorlegen. F: Hat sich seit ihrer letzten Einvernahme etwas an ihrer Lage in ihrer Heimat oder in Österreich geändert? A: Alles ist eigentlich wie früher. Es hat sich nichts geändert. Ich habe meine Deutschkenntnisse verbessert. Ich bin auch in keiner Beziehung mehr. Ich bin Single. F: Waren sie zuletzt in Haft? A: Ja, am XXXX wurde ich verhaftet und vier Monate lang in Haft gelassen. Ich wurde beschuldigt mit XXXX involviert zu sein.A: Ja, am römisch 40 wurde ich verhaftet und vier Monate lang in Haft gelassen. Ich wurde beschuldigt mit römisch 40 involviert zu sein. F: Wurden sie nur beschuldigt oder rechtskräftig verurteilt? A: Ja, ich wurde vom Gericht für schuldig befunden. Ich habe das aber immer abgestritten. Ich musste die Entscheidung des Gerichtes hinnehmen. Nachdem sie nach ihrer Haftentlassung keine Meldeadresse hatten, wurde ihr Vertreter aufgefordert, zu ihrem Verfahren eine Stellungnahme abzugeben. F: Stimmen sie dieser Stellungnahme ihres Vertreters zu? A: Ich kenne dieses Schreiben nicht. Ich weiß nichts davon. Ich konnte nach meiner Haftentlassung nicht mehr bei meiner Freundin wohnen. Sie war total verändert. Ich war bei verschiedenen Hilfsorganisationen. Ich bin jetzt vier Jahre in Österreich. Ich würde gerne eine private Wohnung bekommen. F: Wann haben sie begonnen die Grundschule zu besuchen? A: Es war im Jahre 1984 oder 1985, als ich anfing in die Schule zu gehen. Ich war schon älter als die anderen Kinder, die gewöhnlich zur Schule gehen. Ich wurde zuerst zur Koranschule geschickt. Ich wurde ja in einem Dorf geboren. Erst später hat man sich dazu gerungen mich in eine normale Schule zu schicken. F: Zählen sie mir bitte die Studentenorganisationen der UGANC auf? A: Abgekürzt ANEUGAM, heißt L¿Association Nationale des Etudiants de L¿Universite Gamal Abdel Nasser. Andere Studentenorganisationen kenne ich nicht. Es gab nur diese Union für alle Studenten. Die Führer dieser Organisation waren der Generalsekretär XXXX und ich. Es gab auch Frauen, deren Namen ich aber nicht weiß.A: Abgekürzt ANEUGAM, heißt L¿Association Nationale des Etudiants de L¿Universite Gamal Abdel Nasser. Andere Studentenorganisationen kenne ich nicht. Es gab nur diese Union für alle Studenten. Die Führer dieser Organisation waren der Generalsekretär römisch 40 und ich. Es gab auch Frauen, deren Namen ich aber nicht weiß. F: Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hat ergeben, dass es an der Gamal Abdel Nasser Universität in Conakry (UGANC) drei Studentenorganisationen gibt, und zwar die LAF (Les Amis du Futur), die REMAO (Reseau des Etudiants en Medecine de l¿Afrique de l¿Ouest) und den Rat der Studenten (Conseil des Etudiants). Was sagen sie dazu? A: Ich glaube, dass diese Organisationen nach meiner Zeit gegründet wurden. F. Haben sie Kontakt in ihre Heimat? A: Derzeit habe ich keine Kontakte. Ich war immer nur mit meinem Cousin in Verbindung. Mein letzter Kontakt war im Jänner
- Als ich zuletzt angerufen habe, war eine Dame am Apparat. Diese Frau hat mir mitgeteilt, dass mein Cousin auf einer Reise wäre. Mit meinem Bruder habe ich keinerlei Kontakt. Seitdem ich in Österreich bin, habe ich ein anderes Problem. Egal wo ich untergebracht bin, reden die Leute über mich. Es wird behauptet, dass ich XXXX wäre. Ich befürchte, diese Anschuldigungen könnten bis in meine Heimat gelangen. Ich werde wegen diesem Gerede depressiv.A: Derzeit habe ich keine Kontakte. Ich war immer nur mit meinem Cousin in Verbindung. Mein letzter Kontakt war im Jänner
- Als ich zuletzt angerufen habe, war eine Dame am Apparat. Diese Frau hat mir mitgeteilt, dass mein Cousin auf einer Reise wäre. Mit meinem Bruder habe ich keinerlei Kontakt. Seitdem ich in Österreich bin, habe ich ein anderes Problem. Egal wo ich untergebracht bin, reden die Leute über mich. Es wird behauptet, dass ich römisch 40 wäre. Ich befürchte, diese Anschuldigungen könnten bis in meine Heimat gelangen. Ich werde wegen diesem Gerede depressiv. V: Im Jahr 2008 haben sie angegeben im Jahr 1982 die Grundschule begonnen zu haben. Im Jahr 2011 haben sie angegeben im Jahr 1985/1986 und heute geben sie an, im Jahr 1984 bzw. 1985 mit der Grundschule begonnen zu haben. Was sagen sie dazu?V: Im Jahr 2008 haben sie angegeben im Jahr 1982 die Grundschule begonnen zu haben. Im Jahr 2011 haben sie angegeben im Jahr 1985 aus 1986, und heute geben sie an, im Jahr 1984 bzw. 1985 mit der Grundschule begonnen zu haben. Was sagen sie dazu? A: Ich komme aus einem Dorf. Ich hatte damals keine Ahnung, ich hatte nicht einmal einen Kalender bei mir. Was die Zeiten betrifft, bin ich ziemlich durcheinander. Ich kann keine fixen Zeiten angeben. Ich war damals auch noch sehr klein. Ich war auch nur über die Dorfgeschehnisse informiert. Wir hatten damals auch kein Fernsehen, keine Zeitung, keinen Strom und kein Licht. Es war ja nicht meine Entscheidung, wann ich zur Schule gehen sollte. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurden ihrem Vertreter zugesandt. F: Wollen sie noch etwas dazu sagen? A: Ich weiß Bescheid über mein Land. F: Wie sieht ihr derzeitiges Leben in Österreich aus? A: Ich arbeite nicht und besuche auch keine Schulen. Das einzige was ich momentan mache ist, dass ich an Deutschkursen teilnehme. Ich weiß, dass meine Deutschkenntnisse sehr viel besser geworden sind. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Für mich hat sich die Lage in meiner Heimat nicht geändert. Ich kann sogar behaupten, dass die Lage für mich dort schlimmer geworden ist, wegen dieser Gerüchte, dass ich XXXX sei.A: Für mich hat sich die Lage in meiner Heimat nicht geändert. Ich kann sogar behaupten, dass die Lage für mich dort schlimmer geworden ist, wegen dieser Gerüchte, dass ich römisch 40 sei. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja." Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurden die Identität und die Staatsangehörigkeit festgestellt. Festgestellt wurde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Identität. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Guinea zu befürchten hätte verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt wurde von der belangten Behörde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in Guinea wurde als nicht glaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Privat- oder Familienleben in Österreich. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen angegeben, dass er befürchte in Guinea verfolgt zu werden. Der Sachverhalt sei vage geschildert und beschränke sich auf Gemeinplätze. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Er habe auf Grund der vagen und allgemeinen sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass es zu Widersprüchen in seinen Angaben gekommen sei. Sowohl in seiner Niederschrift beim Bundesasylamt aus dem Jahr 2008, als auch in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2009 habe er angeführt, Kopien des Steckbriefes, des Haftbefehles und der Vorladung zur Polizei von ihrem Cousin bei ihrer Flucht bzw. Fahrt von XXXX nach Conakry bekommen zu haben. Am 12.4.2011 habe er angegeben, dass er diese Kopien der Dokumente von seinem Cousin per Post nach Österreich geschickt bekommen hätte. Auch das Datum, an dem er die Grundschule begonnen hätte, habe er nicht gleichlautend angegeben. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Studentenorganisation namens ANEUGAM, an der von ihm besuchten Universität in Conakry angeführt, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe ergeben, dass es an der Gamal Abdel Nasser Universität in Conakry drei Studentenorganisationen gebe, und zwar die LAF, die REMAO und den Rat der Studenten. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass er von einem österreichischen Gericht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen angegeben, dass er befürchte in Guinea verfolgt zu werden. Der Sachverhalt sei vage geschildert und beschränke sich auf Gemeinplätze. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Er habe auf Grund der vagen und allgemeinen sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass es zu Widersprüchen in seinen Angaben gekommen sei. Sowohl in seiner Niederschrift beim Bundesasylamt aus dem Jahr 2008, als auch in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2009 habe er angeführt, Kopien des Steckbriefes, des Haftbefehles und der Vorladung zur Polizei von ihrem Cousin bei ihrer Flucht bzw. Fahrt von römisch 40 nach Conakry bekommen zu haben. Am 12.4.2011 habe er angegeben, dass er diese Kopien der Dokumente von seinem Cousin per Post nach Österreich geschickt bekommen hätte. Auch das Datum, an dem er die Grundschule begonnen hätte, habe er nicht gleichlautend angegeben. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Studentenorganisation namens ANEUGAM, an der von ihm besuchten Universität in Conakry angeführt, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe ergeben, dass es an der Gamal Abdel Nasser Universität in Conakry drei Studentenorganisationen gebe, und zwar die LAF, die REMAO und den Rat der Studenten. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass er von einem österreichischen Gericht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen im Asylverfahren ausführlich und detailliert sowie im Wesentlichen gleichlautend geschilderte habe, warum er im Herbst 2007 Guinea verlassen hätte müssen. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer 1999 (nicht wie irrtümlich angeführt 1990) an der Universität in Conakry ein Studium begonnen habe. Er habe auch der Studentenvertretung angehört und habe sich politisch für die Rechte der Studenten sowie für bessere Studienbedingungen eingesetzt. Die Studenten hätten durch Protestveranstaltungen auf schlechte Studienbedingungen hingewiesen. Die Mitglieder des Studentenrates, unter ihnen der Beschwerdeführer, hätten die anderen Studenten mittels Plakaten an den Wänden der Universität über die Versammlung informiert, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass dies für sie aufgrund der damaligen politischen Verhältnisse in Guinea, gefährlich sein könnte. Tatsächlich seien während der Protestveranstaltung am 02.11.2003 plötzlich bewaffnete Angehörige des Militärs aufgetaucht und hätten die Protestierenden angegriffen. Der Beschwerdeführer sei von einem Gewehr am Kopf getroffen worden, wodurch er eine blutende Verletzung erlitten habe. Die Narbe sei heutzutage noch sichtbar. Dass seine Furcht durchaus begründet sei, beweise der Umstand, dass in diesem Zeitraum einige an der Protestveranstaltung teilnehmende Studenten verhaftet worden wären. Am 14.02.2004 sei die Polizei schließlich zur Wohnung des Beschwerdeführers in Conakry gekommen, zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer jedoch in einem Gesundheitszentrum befunden, um seine Verletzungen, die er infolge der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte im Rahmen der Protestversammlung erlitten habe, behandeln zu lassen. Die Polizisten hätten sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Beschwerdeführers verschafft, hätten das Inventar der Wohnung zerstört und Unterlagen des Beschwerdeführers mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge in einem Dorf am Land bis Oktober 2007 versteckt gehalten bis er die Ausreise angetreten sei. Die Ausführungen des im zweiten Verfahrensgang von der belangten Behörde beigezogenen Vertrauensanwaltes über das Schulsystem und die Situation der Studenten in Guinea decke sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich daraus nicht. In der Auskunft des Vertrauensanwaltes werde ausdrücklich bestätigt, dass es in Guinea immer wieder zu Demonstrationen von Studenten komme, welche sich primär gegen ihre schlechten Lebens- und Studienbedingungen richten würden. Häufig würden diese Demonstrationen von Sicherheitskräften mit Gewalt unterdrückt. Die Anfrage bestätige auch, dass im Zuge dieser Demonstrationen Verhaftungen und Verurteilungen von Studenten, sogar Todesfälle, registriert worden wären. Auch der vom Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2011 genannte Name des Rektors der Universität im Herkunftsstaat stimme mit der Auskunft des Vertrauensanwaltes überein. Die nicht gleichlautende Angabe der Studentenorganisationen stelle noch kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auf einen Zeitraum beziehen, in welchem eine Vorgängerorganisation tätig gewesen sei. Die Argumente der belangten Behörde, mit denen sie das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund als nicht glaubwürdig bezeichnet worden seien, seien lediglich Vermutungen, welche den Angaben des Beschwerdeführers gegenübergestellt worden seien. Insbesondere könne sich die belangte Behörde bei ihren diesbezügliche Vermutungen auch nicht auf die in der Auskunft des in Guinea tätigen Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Dakar vom 25.08.2011 enthaltenen Informationen stützen. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer ohnehin sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens der belangten Behörde vorgelegt habe. Nach wie vor würden Angehörige des Militärs und der Polizei mit exzessiver Gewalt gegen Demonstranten und Passanten vorgehen und Straftaten wie Diebstahl, Raub, Erpressung oder Vergewaltigung begehen. Die belangte Behörde sei in der Bescheidbegründung auf das vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.02.2012 erstattete Vorbringen eingegangen, wonach er in seinem Herkunftsstaat Verfolgung wegen seiner angeblichen XXXX Neigungen befürchte. Die Gerüchte über seine angeblichen XXXX Neigungen seien auch einer der Gründe dafür, warum seine Freundin die Lebensgemeinschaft beendet habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens dargelegt, dass ihm in Guinea wegen seiner Mitgliedschaft im Rat der Studenten der Universität in Conakry, seines Eintretens für die Recht der Studenten, für bessere Studienbedingungen sowie wegen seiner Mitwirkung an der Protestversammlung der Studenten dieser Universität im November 2003, somit wegen seiner politischen Gesinnung, von Seiten des Staates Verfolgung drohe. In Ergänzung zu seinem Vorbringen wurde auf eine ebenfalls übermittelte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 22.12.2011 über Gewalt und Diskriminierung gegen die ethnische Gruppe der Peul nach den Wahlen im Jahr 2010, verwiesen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner unterstellten sexuellen Neigung, somit wegen seiner sexuellen Orientierung (wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), asylrelevante Verfolgung.In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen im Asylverfahren ausführlich und detailliert sowie im Wesentlichen gleichlautend geschilderte habe, warum er im Herbst 2007 Guinea verlassen hätte müssen. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer 1999 (nicht wie irrtümlich angeführt 1990) an der Universität in Conakry ein Studium begonnen habe. Er habe auch der Studentenvertretung angehört und habe sich politisch für die Rechte der Studenten sowie für bessere Studienbedingungen eingesetzt. Die Studenten hätten durch Protestveranstaltungen auf schlechte Studienbedingungen hingewiesen. Die Mitglieder des Studentenrates, unter ihnen der Beschwerdeführer, hätten die anderen Studenten mittels Plakaten an den Wänden der Universität über die Versammlung informiert, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass dies für sie aufgrund der damaligen politischen Verhältnisse in Guinea, gefährlich sein könnte. Tatsächlich seien während der Protestveranstaltung am 02.11.2003 plötzlich bewaffnete Angehörige des Militärs aufgetaucht und hätten die Protestierenden angegriffen. Der Beschwerdeführer sei von einem Gewehr am Kopf getroffen worden, wodurch er eine blutende Verletzung erlitten habe. Die Narbe sei heutzutage noch sichtbar. Dass seine Furcht durchaus begründet sei, beweise der Umstand, dass in diesem Zeitraum einige an der Protestveranstaltung teilnehmende Studenten verhaftet worden wären. Am 14.02.2004 sei die Polizei schließlich zur Wohnung des Beschwerdeführers in Conakry gekommen, zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer jedoch in einem Gesundheitszentrum befunden, um seine Verletzungen, die er infolge der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte im Rahmen der Protestversammlung erlitten habe, behandeln zu lassen. Die Polizisten hätten sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Beschwerdeführers verschafft, hätten das Inventar der Wohnung zerstört und Unterlagen des Beschwerdeführers mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge in einem Dorf am Land bis Oktober 2007 versteckt gehalten bis er die Ausreise angetreten sei. Die Ausführungen des im zweiten Verfahrensgang von der belangten Behörde beigezogenen Vertrauensanwaltes über das Schulsystem und die Situation der Studenten in Guinea decke sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich daraus nicht. In der Auskunft des Vertrauensanwaltes werde ausdrücklich bestätigt, dass es in Guinea immer wieder zu Demonstrationen von Studenten komme, welche sich primär gegen ihre schlechten Lebens- und Studienbedingungen richten würden. Häufig würden diese Demonstrationen von Sicherheitskräften mit Gewalt unterdrückt. Die Anfrage bestätige auch, dass im Zuge dieser Demonstrationen Verhaftungen und Verurteilungen von Studenten, sogar Todesfälle, registriert worden wären. Auch der vom Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2011 genannte Name des Rektors der Universität im Herkunftsstaat stimme mit der Auskunft des Vertrauensanwaltes überein. Die nicht gleichlautende Angabe der Studentenorganisationen stelle noch kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auf einen Zeitraum beziehen, in welchem eine Vorgängerorganisation tätig gewesen sei. Die Argumente der belangten Behörde, mit denen sie das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund als nicht glaubwürdig bezeichnet worden seien, seien lediglich Vermutungen, welche den Angaben des Beschwerdeführers gegenübergestellt worden seien. Insbesondere könne sich die belangte Behörde bei ihren diesbezügliche Vermutungen auch nicht auf die in der Auskunft des in Guinea tätigen Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Dakar vom 25.08.2011 enthaltenen Informationen stützen. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer ohnehin sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens der belangten Behörde vorgelegt habe. Nach wie vor würden Angehörige des Militärs und der Polizei mit exzessiver Gewalt gegen Demonstranten und Passanten vorgehen und Straftaten wie Diebstahl, Raub, Erpressung oder Vergewaltigung begehen. Die belangte Behörde sei in der Bescheidbegründung auf das vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.02.2012 erstattete Vorbringen eingegangen, wonach er in seinem Herkunftsstaat Verfolgung wegen seiner angeblichen römisch 40 Neigungen befürchte. Die Gerüchte über seine angeblichen römisch 40 Neigungen seien auch einer der Gründe dafür, warum seine Freundin die Lebensgemeinschaft beendet habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens dargelegt, dass ihm in Guinea wegen seiner Mitgliedschaft im Rat der Studenten der Universität in Conakry, seines Eintretens für die Recht der Studenten, für bessere Studienbedingungen sowie wegen seiner Mitwirkung an der Protestversammlung der Studenten dieser Universität im November 2003, somit wegen seiner politischen Gesinnung, von Seiten des Staates Verfolgung drohe. In Ergänzung zu seinem Vorbringen wurde auf eine ebenfalls übermittelte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 22.12.2011 über Gewalt und Diskriminierung gegen die ethnische Gruppe der Peul nach den Wahlen im Jahr 2010, verwiesen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner unterstellten sexuellen Neigung, somit wegen seiner sexuellen Orientierung (wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), asylrelevante Verfolgung. In der Eingabe vom XXXX wurde insbesondere ausgeführt, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers durch einen Unfall sehr schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe 80 bis 95 % seiner Kraft verloren, er sitze im Rollstuhl und könne sich kaum bewegen. Er könne nicht schreiben oder unterschreiben. Er sei lediglich in der Lage seinen linken Fuß etwas zu bewegen, den rechten Fuß gar nicht. Er benötige ständige Hilfe und Betreuung bei all seinen täglichen Verrichtungen und müsse auch täglich 12 verschiedene Tabletten einnehmen. Er habe seit rund drei Jahren einen Harnkatheter und auch nur zwei Mal wöchentlich Stuhlgang, jedoch nur mit Zäpfchen. Er könne nicht alleine zu Bett gehen und auch nicht aufstehen. Er benötige immer medizinische Versorgung. Er sei sehr dankbar, in XXXX im Altenwohn- und Pflegeheim der XXXX leben zu können. Es sei ihm sehr wichtig, seine extreme Situation und sein Schicksal. Zusammen mit der Eingabe wurden ärztliche Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers übermittelt.In der Eingabe vom römisch 40 wurde insbesondere ausgeführt, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers durch einen Unfall sehr schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe 80 bis 95 % seiner Kraft verloren, er sitze im Rollstuhl und könne sich kaum bewegen. Er könne nicht schreiben oder unterschreiben. Er sei lediglich in der Lage seinen linken Fuß etwas zu bewegen, den rechten Fuß gar nicht. Er benötige ständige Hilfe und Betreuung bei all seinen täglichen Verrichtungen und müsse auch täglich 12 verschiedene Tabletten einnehmen. Er habe seit rund drei Jahren einen Harnkatheter und auch nur zwei Mal wöchentlich Stuhlgang, jedoch nur mit Zäpfchen. Er könne nicht alleine zu Bett gehen und auch nicht aufstehen. Er benötige immer medizinische Versorgung. Er sei sehr dankbar, in römisch 40 im Altenwohn- und Pflegeheim der römisch 40 leben zu können. Es sei ihm sehr wichtig, seine extreme Situation und sein Schicksal. Zusammen mit der Eingabe wurden ärztliche Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.09.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung. Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 15.09.2015gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer): "(...) VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? BF: Mein Leben war in Guinea in Gefahr. Ich hatte große Probleme. Ich war Mitglied von einem Studentenverein. Wir hatten einen Streit im Universitätsgebäude. Die Regierung schickte das Militär mit Waffen. Im Verein hatten wir einen Generalsekretär namens XXXX . Ich hatte den Aufgabenbereich der Kulturangelegenheiten. Ich organisierte kulturelle Veranstaltungen wie zum Beispiel Musikveranstaltungen. Ich habe auch Informationsplakate aufgehängt. Ich war zuständig, die Künstler in die Universität einzuladen. Sie haben Musik für die ganze Universität gespielt.BF: Mein Leben war in Guinea in Gefahr. Ich hatte große Probleme. Ich war Mitglied von einem Studentenverein. Wir hatten einen Streit im Universitätsgebäude. Die Regierung schickte das Militär mit Waffen. Im Verein hatten wir einen Generalsekretär namens römisch 40 . Ich hatte den Aufgabenbereich der Kulturangelegenheiten. Ich organisierte kulturelle Veranstaltungen wie zum Beispiel Musikveranstaltungen. Ich habe auch Informationsplakate aufgehängt. Ich war zuständig, die Künstler in die Universität einzuladen. Sie haben Musik für die ganze Universität gespielt. VR: Was haben Sie damals studiert? BF: Animationskultur. Das war für Geisteswissenschaften und Kulturwissenschaft, Literatur und Philosophie. Unter Animationskultur versteht man wie einen Kulturmanager. Philosophie habe ich auch studiert, zum Beispiel über die griechische Philosophie, die französischen Philosophen. VR: Beschäftigen Sie sich derzeit auch mit Philosophie? BF: Ja, ich habe einzelne Bücher und habe auch von Österreich gelesen. Ich lese täglich Zeitung. VR: Haben Sie einen Streik mitorganisiert? BF: Ja, wir haben alle Studenten zusammengerufen. Wir wollten sie informieren wegen der Situation in der Universität. Wegen der Renovierung der sanitären Anlagen. Wir hatten schlechtes Essen in der Kantine. Wir wollten auch gegen die Regierung protestieren. Es war eine sehr schlimme Regierung. Der Präsident war Lansana CONTÉ. Wir wollten, dass die Universitäten im ganzen Land protestieren. Wir wollten eine Möglichkeit für eine Veränderung erreichen. Weil wir die Gespräche mit den Studenten begonnen haben, ist dann die Regierung gekommen. Alle Studenten haben sich auf einen großen Platz getroffen. Wir wollten mit allen Mitgliedern sprechen. Wir haben sehr laut gesprochen. Das Militär ist gekommen und hat sofort geschossen. Zuerst Warnschüsse in die Luft, später auch auf Leute. Es waren in etwa 300 bis 500 Studenten versammelt. Die Leute hatten Angst. Manche wurden auch mit den Waffen geschlagen. Wir sind alle von diesem Platz geflüchtet. Ich war am Kopf verletzt. Ich wurde mit einer Waffe am Kopf geschlagen. Wir sind über eine zirka zwei Meter hohe Mauer gesprungen und geflohen. Die Mauer hat rund um das Universitätsgebäude geführt. VR: Wann war diese Demonstration? BF: Ende Oktober, Anfang November
- VR: Haben Sie vorher schon solche Demonstrationen organisiert? BF: Nein, das war die erste Demonstration. Das war nicht nur wegen der Lage der Universität. Es war auch gegen die Regierung. Das Hauptanliegen war wegen der schlechten Lage in der Universität. Darüber hinaus gab es auch ein politisches Anliegen. VR: Das war alles im Jahr 2003? BF: November 2003 bis Februar
- VR: Haben Sie nach der Veranstaltung noch etwas veranstaltet? BF: Nein, ich war auch nicht mehr in der Universität. Mein Leben war in Gefahr. VR: Sie sind erst 2007 in Österreich angekommen. Wann sind Sie aus Guinea geflohen? BF: Von Guinea bin ich Anfang November 2007 geflohen. Während meiner Flucht war ich in einem Fischerboot versteckt. Die Reise dauerte drei bis vier Wochen. Ich bin in Conakry auf das Schiff gegangen und bin irgendwo in Europa wieder ausgestiegen. VR: Möchten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas ergänzen? BF: Ich konnte nicht mehr in meinem Land bleiben. Mein Leben war dort in Gefahr. Ich konnte nicht mehr in die Universität zurück und weiter Studieren. Die Regierung ist eine Militärregierung. Es war sehr gefährlich in Guinea. Es bestand die Gefahr, gefoltert zu werden, wenn man verhaftet wird. Falls man dabei stirbt, wird gesagt, dass man vermisst wird bzw. verschwunden ist. VR: Was haben Sie in den vier Jahren bis zur Ausreise gemacht? BF: Ab 2004 bin von Conakry nach XXXX und dann nach XXXX geflüchtet. XXXX hat zirka 200 Einwohner. Danach bin ich zu meiner Tante geflüchtet. Das war sieben bis zehn Kilometer von diesem Dorf entfernt. Ich habe meiner Tante beim Anbau in der Landwirtschaft geholfen. Dort war ich von 2004 bis zu meiner Ausreise.BF: Ab 2004 bin von Conakry nach römisch 40 und dann nach römisch 40 geflüchtet. römisch 40 hat zirka 200 Einwohner. Danach bin ich zu meiner Tante geflüchtet. Das war sieben bis zehn Kilometer von diesem Dorf entfernt. Ich habe meiner Tante beim Anbau in der Landwirtschaft geholfen. Dort war ich von 2004 bis zu meiner Ausreise. VR: Sind Sie in der Zeit vom Militär besucht worden? BF: Das ist ein sehr kleines Dorf. Dort gibt es nur drei Hütten. VR: Ist nach XXXX wer vom Militär gekommen?VR: Ist nach römisch 40 wer vom Militär gekommen? BF: Ja. Mir wurde von meinem Cousin erzählt, dass die Soldaten dort auf der Suche nach mir waren. Sie waren auch in zivil dort und suchten nach mir. VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit? BF: Ja. VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war. BF: XXXX , geb. XXXX in XXXX , ledig.BF: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , ledig. VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein. VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)? BF: Nein, ich habe nur einen kleinen Bruder. VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.? BF: Nein, meine Eltern sind gestorben. Ich habe einen kleinen Bruder, er ist zirka XXXX Jahre alt. Laut meiner letzten Information lebt er in der Elfenbeinküste. Ich habe keinen Kontakt zu ihm.BF: Nein, meine Eltern sind gestorben. Ich habe einen kleinen Bruder, er ist zirka römisch 40 Jahre alt. Laut meiner letzten Information lebt er in der Elfenbeinküste. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.? BF: Nein. VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? BF: Guinea. VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig? BF: Fulla. VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher? BF: Moslem. Ich praktiziere meinen Glauben auch. Ich bete jeden Tag. VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten? BF: Ich war sieben Jahre in der Grundschule. Danach bin ich nach Conakry gegangen. Dort habe ich die Sekundarschule namens XXXX sieben oder acht Jahre besucht. Die Schule habe ich mit der Matura abgeschlossen. Dann bin ich zur Universität gegangen. Dort habe ich vier Jahre studiert. Der Streik war während meines vierten Jahres in der Universität.BF: Ich war sieben Jahre in der Grundschule. Danach bin ich nach Conakry gegangen. Dort habe ich die Sekundarschule namens römisch 40 sieben oder acht Jahre besucht. Die Schule habe ich mit der Matura abgeschlossen. Dann bin ich zur Universität gegangen. Dort habe ich vier Jahre studiert. Der Streik war während meines vierten Jahres in der Universität. VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten? BF: Ich habe meiner Tante in der Landwirtschaft geholfen. Das war aber kein richtiger Beruf. Ich war in einem Dorf versteckt. Dort gab es keine Möglichkeit, arbeiten zu gehen. VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an. BF: Nein. VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Nein. VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt? BF: Nein. VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht? BF: Nein. Ich kannte Österreich. Durch Sigmund Freud war mir Österreich ein Begriff. Die ganze Welt weiß, dass Arnold Schwarzenegger Österreicher ist. Auch vom Fußball kannte ich Toni Polster. VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum? BF: Nein. VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Ja, ich war Mitglied in der Partei von XXXX . Jeder damals, egal ob Journalist oder Student, hat seine Stimme gegen das damalige Regime erhoben. Ich war insofern politisch tätig, dass ich an Demonstrationen, an den Wahltreffen und politischen Meetings teilgenommen habe.BF: Ja, ich war Mitglied in der Partei von römisch 40 . Jeder damals, egal ob Journalist oder Student, hat seine Stimme gegen das damalige Regime erhoben. Ich war insofern politisch tätig, dass ich an Demonstrationen, an den Wahltreffen und politischen Meetings teilgenommen habe. VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt? BF: Ja, auch wegen dem Rassismus. Rassismus gibt es bei uns auch zwischen Schwarzen. Wir Fulla haben immer Probleme mit Malinke gehabt. Auch mit der Regierung von Conté hatten wir Probleme, er war Sousu. Viele Fulla sind ins Ausland gegangen und haben dort etwas Geld verdient. Später sind sie nach Guinea retour gekommen und haben das Vermögen investiert. Als die Regierung davon mitbekommen hat, hat sie immer das Militär geschickt, um das Aufgebaute zu vernichten. Viele Fulla sind so gestorben. Es gibt viel Gewalt gegen Fulla in Guinea. VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt? BF: Nein. VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat? BF: Ich habe immer die gleiche Angst. Heute, nach meinem Unfall, ist es eine doppelte Gefahr für mich, wenn ich in mein Herkunftsland müsste. Ich habe dort niemanden, der mir helfen könnte. Ich brauche täglich Hilfe und medizinische Versorgung. VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig? BF: Ich habe einen Deutschkurs gemacht. Ich habe auch in der Nacht Zeitungen zugestellt. Meine Hoffnung war es, weiter arbeiten zu gehen. Aufgrund meines Unfalles geht dies leider nicht. Ich muss jetzt auch kämpfen, dass ich ein normales Leben führen kann. VR stellt fest, dass der BF sehr gute Deutschkenntnisse aufweist. Er hat auch Deutschkurse besucht. VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ? BF: Ich schaue täglich ORF 2 und lese die Zeitung. Ich weiß zum Beispiel, dass er Bundespräsident Herr Heinz Fischer ist, der Bundeskanzler Werner Faymann, die Innenministern Frau Mickl Leitner, der Verteidigungsminister Herr Klug, Gesundheitsministern ist Frau Oberhauser. Österreich ist eine Republik. Früher war es eine Monarchie mit Kaiser Franz Josef. In Österreich gibt es neun Bundesländer. Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert: Die VR befragt den BF, ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte. Dies wird verneint. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden hat. Dies wird bejaht." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 04.12.2007, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Zur Lage in Guinea wird festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a). Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.
- Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.
- Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vergleiche HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung Al Jazeera (19.10.2013): Guinea ruling party wins parliamentary polls, http://www.aljazeera.com/news/africa/2013/10/guinea-election-results-favour-ruling-party-2013101822593948526.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Sicherheitslage Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2015): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (13.2.2014): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.3.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014). Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014). Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015). Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014) Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Korruption Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014). Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den
- von 175 Plätzen (TI 2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen sind allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten, jedoch reagiert die Regierung nicht auf deren Anliegen oder Anregungen. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html , Zugriff 20.3.2015
- Ombudsmann Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgaben des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014). Es gab nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html , Zugriff 20.3.2015
- Wehrdienst Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 22.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 20.3.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 29.1.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015). Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr
- Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr
- Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 29.1.2015). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Todesstrafe Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/247965/374101_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung DPW - Death Penalty Worldwide (30.5.2012): Guinea, http://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?country=Guinea, Zugriff 23.3.2015
- Religionsfreiheit Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 4.2014a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/281900/412249_de.html, Zugriff 23.3.2015 16.
- Religiöse Gruppen 85 (USDOS 28.7.2014) bis 90 Prozent (AA 4.2014a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/281900/412249_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Ethnische Minderheiten Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (23.3.2015): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 23.03.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015 17.
- Minderheitengruppen Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Frauen/Kinder Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 27.2.2014).Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015 18.
- Kinder Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 27.2.2014). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012). FGM ist illegal (USDOS 27.2.2014; vgl. UNICEF 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($14,40) belegt (USDOS 27.2.2014). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (UNICEF 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. Laut einer neuen Studie von UNICEF, die Daten aus der demographischen und gesundheitlichen Umfrage aus dem Jahr 2011 verwendet haben, wurde bei 100 Prozent der Frauen im Alter 45-49 FGM durchgeführt. Bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 14-19 sank dies auf 89 Prozent. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 27.2.2014).FGM ist illegal (USDOS 27.2.2014; vergleiche UNICEF 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($14,40) belegt (USDOS 27.2.2014). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (UNICEF 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. Laut einer neuen Studie von UNICEF, die Daten aus der demographischen und gesundheitlichen Umfrage aus dem Jahr 2011 verwendet haben, wurde bei 100 Prozent der Frauen im Alter 45-49 FGM durchgeführt. Bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 14-19 sank dies auf 89 Prozent. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung IRB (9.10.2012): Guinea: Prevalence of forced marriage; legislation affecting forced marriages; state protection; ability of women to refuse a forced marriage (2009-Sept. 2012), http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=50aa23a52&skip=0&query=forcedmarriage&coi=GIN , Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations Children's Fund (27.11.2013): In Guinea, one girl's story of violence reveals a commonplace nightmare, http://reliefweb.int/report/guinea/guinea-one-girl-s-story-violence-reveals-commonplace-nightmare, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Homosexuelle Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (BMEIA 23.3.2015; vgl. AA 24.3.2015). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 24.3.2015).Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (BMEIA 23.3.2015; vergleiche AA 24.3.2015). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 24.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.3.2015): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.3.2015): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.3.2015
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.8.2014): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411722636_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-08-2014-englisch.pdf, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.3.2015): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an
- Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.2.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014b): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (k.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programme
(2014): Table 1: Human Development Index and its components, http://hdr.undp.org/en/content/table-1-human-development-index-and-its-components, Zugriff 24.3.2015 23. Medizinische Versorgung Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.3.2015): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 13.2.2014 -Strichaufzählung AU - African Union
(2013): Annual Status Report on Maternal Newborn and Child Health in Africa 2013, http://www.carmma.org/sites/default/files/PDF-uploads/MNCH_2013_Status_Report_Eng.pdf, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung BBC (24.9.2014): Ebola drains already weak West African health systems, http://www.bbc.com/news/world-africa-29324595, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung's Transformation Index
(2014): Guinea Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Guinea.pdf, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung CDC - Centers for Disease Control and Prevention (23.3.2015): 2014 Ebola Outbreak in West Africa - Case Counts, http://www.cdc.gov/vhf/ebola/outbreaks/2014-west-africa/case-counts.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung CGRA / CGVS - Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides, OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides, DFJP - Département fédéral de justice et police (3.2012): Rapport de mission en République de Guinée 29.
- - 19.11.2011, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/gin/GIN-ber-mission-f.pdf, Zugriff 14.2.2014 -Strichaufzählung DF - Deutschlandfunk (20.1.2015): Warum Ebola auch ein Symptom ist, http://www.deutschlandfunk.de/afrikas-gesundheitssysteme-warum-ebola-auch-ein-symptom-ist.724.de.html?dram:article_id=309228, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015) : Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung ISOS - International SOS (24.3.2015): Ebola - Guinea, https://www.internationalsos.com/ebola/default.cfm?content_id=395&language_id=ENG, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung Reuters (6.2.2015) : Guinea Ebola infections double as hidden cases discovered, http://www.reuters.com/article/2015/02/06/us-health-ebola-guinea-idUSKBN0LA18E20150206, Zugriff 24.3.2015
- Behandlung nach Rückkehr IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014). ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden. Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 04.12.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Bedrohungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wegen seiner Tätigkeit als Mitglied eines Studentenrates, der im Zuge von Demonstrationen gegen die Regierung Missstände der Studierenden im Herkunftsstaat angeprangert hatte. Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Mitglied eines Studentenrates, der im Zuge von Demonstrationen gegen die Regierung Missstände im Herkunftsstaat angeprangert hatte auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Weiters behauptete der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren, insondere im