Obsah (10)
§ 3§ 8Art 133§ 45§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 75RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW121 1435675-1 SpruchW121 1435675-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt. III.
§ 8Abs.
4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.01.2017 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am 01.11.2012 den gegenständlichen Asylantrag gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Guinea zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer hat am 01.11.2012 den gegenständlichen Asylantrag gestellt, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Guinea zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. In der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 03.11.2012 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund Folgendes an: "Ich habe 3 Gründe.
- Es gibt in meinem Heimatland Organisationen (AW kann keine Namen nennen) die wollten, dass ich mit ihnen arbeite. Weil ich daran nicht interessiert bin wollen sie mich töten.
- Ich habe in meinem Heimatland keine Zukunft weil es keine Arbeit gibt und daher auch kein Essen gibt.
- Ich will meinen Eltern finanziell helfen und ich hoffe, dass ich hier einen Job finden kann." Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 09.04.2013 im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein von einem von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) Frage: Möchten Sie Beweismittel vorlegen? Antwort: Ja. Anmerkung: Der Antragsteller legt folgendes Beweismittel vor: Arztbericht vom 25.01.2013 Anmerkung: Das Beweismittel wird dem Akt beigelegt. Sie werden auf die Existenz von Rechtsberatern und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht. (...) Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen? Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Frage: Haben Sie psychische Probleme? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie physische Probleme? Antwort: Ich hatte mit ca. 10 Jahren einen Autounfall in Guinea und in der Folge habe ich Probleme mit einem Auge. Mit meinem linken Auge sehe ich nicht gut. Frage: Stehen Sie aktuell wegen dieser physischen Probleme in ärztlicher Behandlung? Antwort: Ja, ich bin bei einem Arzt in XXXX in Behandlung. Er hat meine Augen untersucht. Ich bekomme ein Medikament.Antwort: Ja, ich bin bei einem Arzt in römisch 40 in Behandlung. Er hat meine Augen untersucht. Ich bekomme ein Medikament. Frag: Waren Sie wegen diesem Augenproblem in Guinea in Behandlung? Antwort: Nach dem Autounfall war ich im Krankenhaus in Conakry. Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? Antwort: Nein. Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren? Antwort: Nein. Erklärung: Sie wurden im Zuge Ihres Asylverfahrens bereits einer Erstbefragung durch die Polizei unterzogen. Frage: Wie war die Befragungssituation? War alles in Ordnung oder gab es irgendwelche Probleme? Gab es mit dem damals anwesenden Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten? Antwort: Es war alles in Ordnung, auch den Dolmetscher habe ich gut verstanden. Feststellung: Sie wurden am 03.11.2012 in Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Antwort: Ja. Frage: Entsprachen Ihre damals gemachten Angaben in Bezug auf den Fluchtweg und Fluchtgrund der Wahrheit? Antwort: Ja. Frage: Haben Sie alle Ihre Probleme, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlassten, geschildert? Antwort: Ja. Angaben zur Person und Lebensumstände: Ich bin XXXX Jahre alt, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht, aber ich müsste im Jahr XXXX geboren sein. Ich wurde in Conakry, Stadtteil XXXX geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Ich habe keine Schule besucht, bin also Analphabet. Ich habe auch keinen Militärdienst abgeleistet. Ich bin angelernter Schweißer und habe diesen Beruf von meinem
- Lebensjahr bis zu meinem
- Lebensjahr in einer Werkstatt in Conakry ausgeübt. Von meinem
- Lebensjahr bis zu meinem
- Lebensjahr habe ich nichts gearbeitete. Die letzten Monate vor meiner Ausreise arbeitete ich als Fischer und fuhr auf das Meer.Ich bin römisch 40 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht, aber ich müsste im Jahr römisch 40 geboren sein. Ich wurde in Conakry, Stadtteil römisch 40 geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Ich habe keine Schule besucht, bin also Analphabet. Ich habe auch keinen Militärdienst abgeleistet. Ich bin angelernter Schweißer und habe diesen Beruf von meinem
- Lebensjahr bis zu meinem
- Lebensjahr in einer Werkstatt in Conakry ausgeübt. Von meinem
- Lebensjahr bis zu meinem
- Lebensjahr habe ich nichts gearbeitete. Die letzten Monate vor meiner Ausreise arbeitete ich als Fischer und fuhr auf das Meer. Ich bin Staatsbürger von Guinea, gehöre der Volksgruppe der Peuhl an und bin Moslem. Ich kann Französisch und den Dialekt Peuhl gut sprechen, aber schreiben und lesen kann ich nicht. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Mein Vater hat früher in einem Dorf bei Conakry Kartoffel angebaut, seit 3 Jahren arbeitet er nicht mehr, er hat Rückenprobleme bekommen. Meine Mutter ist Straßenverkäuferin und verkauft in Conakry, Stadtviertel XXXX , Nahrungsmittel für Kinder. Meine Eltern haben eine Mietwohnung.Mein Vater hat früher in einem Dorf bei Conakry Kartoffel angebaut, seit 3 Jahren arbeitet er nicht mehr, er hat Rückenprobleme bekommen. Meine Mutter ist Straßenverkäuferin und verkauft in Conakry, Stadtviertel römisch 40 , Nahrungsmittel für Kinder. Meine Eltern haben eine Mietwohnung. In Guinea habe ich noch drei Schwestern - die älteste ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann. Die beiden jüngeren leben bei den Eltern und besuchen eine Schule. Weiteres habe ich noch einen Bruder - XXXX . Seit 4 Monaten lebt er in Senegal, zuvor bei den Eltern. Er hat der Mutter beim Verkauf geholfen. Er ist dann nach Senegal, weil er Arbeit suchte.Weiteres habe ich noch einen Bruder - römisch 40 . Seit 4 Monaten lebt er in Senegal, zuvor bei den Eltern. Er hat der Mutter beim Verkauf geholfen. Er ist dann nach Senegal, weil er Arbeit suchte. Dann hatte ich noch einen Bruder - XXXX . Dieser ist vor ungefähr 7 Monaten, also Herbst 2012 verstorben. Er wurde krank und verstarb nach kurzer Zeit. Er hat auch als Schweißer gearbeitet.Dann hatte ich noch einen Bruder - römisch 40 . Dieser ist vor ungefähr 7 Monaten, also Herbst 2012 verstorben. Er wurde krank und verstarb nach kurzer Zeit. Er hat auch als Schweißer gearbeitet. Angaben zum Fluchtweg: Frage: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen? Antwort: Ich weiß das nicht. Ich habe es vergessen. Frage: Wie lange dauerte Ihre Flucht von Guinea nach Österreich? Antwort: ein Tag - ich glaube so 6 oder 7 Stunden. Erklärung: Am 03.11.2012 haben Sie in Österreich einen Asylantrag in Traiskirchen gestellt. Aufgrund Ihrer eigenen Angaben haben Sie dann Guinea am
- oder 02.11.2012 verlassen. Frage: Möchten Sie dazu etwas angeben? Antwort: Ja, das stimmt. Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern? Antwort: Nein. Frage: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit? Antwort: Ja. Frage: Haben Sie die Heimat illegal verlassen? Antwort: Ich habe Guinea mit meinem eigenen echten Reisepass verlassen. In diesem Pass stand mein Name. Meine Eltern haben mir diesen Pass besorgt. Dieser Pass habe ich dem Schlepper geben müssen. Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? Antwort: Ich weiß es nicht, das hat alles mein verstorbener Bruder gemacht. Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Ihrer Heimat? Antwort: Ich habe in Guinea noch meine echte Geburtsurkunde. Diese befindet sich bei meiner Schwester XXXX , die aktuell in Conakry, im gleichen Stadtviertel wie meine Eltern, bei ihrem Mann wohnt. Weitere Dokumente habe ich nicht. Meinen echten Reisepass und meine echte Identitätskarte hat der Schlepper.Antwort: Ich habe in Guinea noch meine echte Geburtsurkunde. Diese befindet sich bei meiner Schwester römisch 40 , die aktuell in Conakry, im gleichen Stadtviertel wie meine Eltern, bei ihrem Mann wohnt. Weitere Dokumente habe ich nicht. Meinen echten Reisepass und meine echte Identitätskarte hat der Schlepper. Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat gehabt? Antwort: Ja, ich hatte telefonischen Kontakt. Das letzte Mal gestern. Ich habe mit meiner Schwester XXXX telefoniert.Antwort: Ja, ich hatte telefonischen Kontakt. Das letzte Mal gestern. Ich habe mit meiner Schwester römisch 40 telefoniert. Anmerkung: Der Antragsteller teilt die Telefonnummer der Schwester aus seinem Handy mit XXXXrömisch 40 Frage: Warum können Sie auf einmal problemlos als Analphabet diese Nummer angeben? Antwort: jeder kann das. Ich musste auch manchmal in meiner Arbeit Schlüssel mit Nummern ausgeben. Angaben zum Fluchtgrund: Erklärung: Sie wurden bei der Erstbefragung am 03.11.2012 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen zu Ihrem Fluchtgrund befragt. Die Dolmetscherin rückübersetzt nun Ihre damals gemachten Angaben. Nach erfolgter Rückübersetzung: Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund? Antwort: Ja. Frage: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern? Antwort: Ja. Zu den drei Gründen kommt noch ein Grund dazu. Auch wegen einer medizinischen Behandlung meiner Augen habe ich Guinea verlassen. Frage: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben? Antwort: Ja. Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? Antwort: Nein. Frage: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? Antwort: Nein. Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei gesucht? Antwort: Nein. Frage. Werden Sie in der Heimat von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht? Antwort: Nein. Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet? Antwort: Nein. Frage: Hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat Probleme mit staatlichen Behörden? Antwort: Nein. Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? Antwort: Nein. Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - Peuhl - verfolgt? Antwort: Nein. Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion - Moslem - verfolgt? Antwort: Nein. Frage: Wurden Sie persönlich in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? Antwort: Nein. Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? Antwort: Die, mit denen ich gearbeitet habe, wollen mich töten und davor habe ich Angst. Kurze Unterbrechung der Einvernahme, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu erholen. Erklärung: Sie haben bei der Erstbefragung durch die Polizei wörtlich folgende drei Gründe für Ihre Flucht angegeben:
- Es gibt in meinem Heimatland Organisationen (AW kann keine Namen nennen) die wollten, dass ich mit ihnen arbeite. Weil ich daran nicht interessiert bin wollen sie mich töten.
- Ich habe in meinem Heimatland keine Zukunft, weil es keine Arbeit gibt und daher auch kein Essen gibt.
- Ich will meinen Eltern finanziell helfen und ich hoffe, dass ich hier einen Job finden kann. Es folgen nun Fragen zu den einzelnen Gründen. Fragen zum
- Fluchtgrund: Frage: Welche Organisationen wollten, dass Sie mit ihnen arbeiten? Antwort: Das waren die, die mit mir auf das Meer zum Fischen gefahren sind. Frage: Was ist das für eine Organisation? Antwort: Eigentlich ist es keine Organisation, sondern ich hatte Probleme mit dem Kapitän des Schiffes, mit dem ich aufs Meer zum Fischen gefahren bin. Frage: Wann hatten Sie das erste Mal ein Problem mit dem Kapitän? Antwort: Ich kann das nicht sagen, aber es dürfte vor 8 Monaten gewesen sein. Frage: Wann hatten Sie das letzte Mal ein Problem mit dem Kapitän? Antwort: Ich kann das nicht sagen, ich habe keine Schule besucht. Nochmalige Frage: Wann hatten Sie das letzte Mal ein Problem mit dem Kapitän? Antwort: vor acht Monaten. Frage: Warum hatten Sie ein Problem mit dem Kapitän? Antwort: Er hat mich nicht bezahlt. Wir haben dann gestritten und er schickte Leute, die mich geschlagen haben. Frage: Wann? Antwort: Am selben Tag an dem ich das Problem mit dem Kapitän hatte. Ich war nur eine Woche lang auf dem Meer. Frage: Wurden Sie verletzt? Antwort: Ja. Am linken Arm hatte ich mehrere blutende Wunden, sonst keine Verletzungen. Gebrochen war auch nichts. Ein alter Mann hat mir geholfen und mich gesund gepflegt. Frage: Wo wurden Sie zusammengeschlagen? Antwort: Auf der Insel Casa, die 7 km vor Conakry liegt. Frage: Wie kamen Sie auf diese Insel? Antwort: Von Casa aus wurden die Fischereifahrten gestartet. Man musste zuerst mit einem kleinen Boot von Conakry nach Casa übersetzen. Frage: Haben Sie diese Körperverletzung bei der Polizei angezeigt? Antwort: Nein. Frage: Warum nicht? Antwort: Ich hatte Angst. Frage: Warum hat Sie der Kapitän nicht bezahlt? Antwort: Das weiß ich nicht. Fragen zum
- Fluchtgrund: Frage: Wie haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten? Antwort: Als Schweißer und als Fischer. Frage: Ist es also richtig, dass Sie eine Arbeit hatten? Antwort: Ja. Aber es gab einfach zu wenig Arbeit als Schweißer. Frage: Ist es richtig, dass Sie trotzdem für Ihren Lebensunterhalt aufkommen konnten? Antwort: Wenn ich Geld verdient habe, habe ich meiner Familie etwas gegeben, damit sie Nahrungsmittel kaufen konnten. Meine Familie hatte immer genug zu essen. Wir haben alle zusammengeholfen. Fragen zum
- Fluchtgrund: Frage: Ist es richtig, dass Sie in Europa Arbeit finden wollen, um dadurch Ihre Eltern finanziell unterstützen zu können? Antwort: Der Schlepper hat mir erzählt, dass ich in der Schweiz Arbeit finden würde, von Österreich hat er nichts gesagt. Auch wegen der Möglichkeit einer Arbeit bin ich nach Europa gekommen Frage: Haben Sie, seit Sie in Österreich aufhältig sind, bereits Geld nach Guinea überwiesen? Antwort: Nein. Fragen zum
- Fluchtgrund (angegeben bei der heutigen Einvernahme): Frage: Ist es richtig, dass Sie Ihre Augenverletzung bereits vor ca 12 Jahren in Guinea bei einem Verkehrsunfall erlitten haben? Antwort: Ja. Frage: Ist es richtig, dass Sie bereits in Guinea in einem Krankenhaus in Conakry behandelt wurden? Antwort: Ja. Ich hatte aber zu wenig Geld. Frage: Hat Sie die Verletzung des Auges bei Ihrer Arbeit als Schweißer behindert? Antwort: Nach der Augenverletzung hat mich die Arbeit sehr ermüdet, manchmal trat Flüssigkeit aus dem Auge aus. Aber ich konnte Schweißen. Mein Chef war mit meiner Arbeit zufrieden. Ich habe gut gearbeitet. Frage: Hat sich Ihr Problem mit dem Auge verschlechtert oder ist es immer gleich geblieben? Antwort: Einerseits blieb es gleich, aber immer wenn ich geschweißt habe, hat sich mein Auge verschlechtert. Frage: Wie weit ist die Sehkraft Ihres linken Auges eingeschränkt? Antwort: Mit meinem linken Auge sehe ich gar nichts. Ich bin auf diesem Auge blind. Das rechte Auge ist aber in Ordnung. Anmerkung: Der Referent erklärt dem Antragsteller die Begriffe "Parteiengehör", "Länderfeststellungen" und "Anfragebeantwortung der Staatendokumentation". Frage: Haben Sie das verstanden? Antwort: Ja. Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen: Frage: Möchten Sie, dass Ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat sowie eventuell Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die für Ihr Verfahren herangezogen werden, zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt werden, damit Sie dazu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben können? Antwort: Ja, das möchte ich Erklärung: Die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat sowie ev Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation werden Ihnen schriftlich übermittelt werden. Sie können dann innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Frage: Haben Sie das verstanden? Antwort: Ja. Angaben zum Privat- und Familienleben: Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? Antwort: Seit 03.11.2012 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig. Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? Antwort: Nein. Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Antwort: Ich bekomme Sozialunterstützung. Frage: Wo leben Sie in Österreich? Antwort: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht? Antwort: Nein, da ich Analphabet bin. Frage: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer anderen Organisation in Österreich? Antwort: Nein. Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? Antwort: Nein. Frage: Gibt es Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht? Antwort: Nein. Frage: Gibt es sonstige Personen in Österreich zu denen Sie eine besonders enge Beziehung haben? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? Antwort: Nein. Frage: Sie haben angeführt, dass Sie, seit Sie in Österreich sind, immer wieder Kontakt mit Ihren Familienangehörigen hatten. Wie geht es Ihren Familienangehörigen in der Heimat? Antwort: Es geht ihnen gut. Frage: Haben Ihre Familienangehörigen Probleme in der Heimat, weil Sie geflüchtet sind? Antwort: Nein. (...) Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme. Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. Frage: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen können? Antwort: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. Frage: Wollen Sie eine Kopie der Einvernahme? Antwort: Ja. Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? Antwort: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Nach erfolgter Rückübersetzung: Frage: War die Übersetzung korrekt bzw. wollen Sie etwas dazu anführen? Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre." Mit Schreiben vom 09.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer
§ 45
ABs 3 AVG ein Parteiengehör zu den Länderfeststellungen zu Guinea eingeräumt, wobei jedoch bis dato keine Stellungnahme des Beschwerdeführers einlangte.Mit Schreiben vom 09.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, ABs 3 AVG ein Parteiengehör zu den Länderfeststellungen zu Guinea eingeräumt, wobei jedoch bis dato keine Stellungnahme des Beschwerdeführers einlangte. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.05.2013 wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die beschwerdeführende Partei
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.05.2013 wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die beschwerdeführende Partei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Bescheid insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Peuhl angehöre und Moslem sei. Es habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Fest stehe auch, dass er an keinen psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leide. Fest stehe, dass er an XXXX und XXXX leide. Durch die belangte Behörde hätten keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von der Polizei gesucht werde. Zudem sei er in seiner Heimat niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer persönlich in seiner Heimat nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt hätte. Fest stehe, dass er in seiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit - Peuhl - verfolgt worden sei. Fest stehe, dass es in der Heimat von staatlicher Seite aus wegen seiner politischen Gesinnung keine Verfolgungshandlungen ihm gegenüber gegeben habe. Der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden können. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in der Heimat Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsland einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Fest stehe, dass er arbeitsfähig sei.Begründend wurde im Bescheid insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Peuhl angehöre und Moslem sei. Es habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Fest stehe auch, dass er an keinen psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leide. Fest stehe, dass er an römisch 40 und römisch 40 leide. Durch die belangte Behörde hätten keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von der Polizei gesucht werde. Zudem sei er in seiner Heimat niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer persönlich in seiner Heimat nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt hätte. Fest stehe, dass er in seiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit - Peuhl - verfolgt worden sei. Fest stehe, dass es in der Heimat von staatlicher Seite aus wegen seiner politischen Gesinnung keine Verfolgungshandlungen ihm gegenüber gegeben habe. Der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden können. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in der Heimat Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsland einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Fest stehe, dass er arbeitsfähig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise wahrheitsgemäß angegeben habe, dass er Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt hätte. Ebenso habe er aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Guinea keine Arbeit gefunden, erschwert durch den Umstand, dass er Analphabet sei. Er sei aufgrund seiner Blindheit auf dem linken Auge auch eingeschränkt. Die wirtschaftliche Lage in Guinea sei insgesamt katastrophal. Es gebe keine ausreichende medizinische Versorgung ebenso sei das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt. Menschenrechte würden in Guinea so gut wie keine Beachtung finden. Verwiesen wurde auf eine Passage der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid über die Armut Guineas. Der Beschwerdeführer verwies darauf, im Falle einer Rückkehr nach Guinea aufgrund der dortigen schlechten wirtschaftlichen Situation in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 10.11.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? BF: Ich habe als Schweißer in meiner Heimat gearbeitet. Ich musste mit dem Feuer hantieren. Genauer gesagt, mit dem Schweißbrenner. Das war für meine Augen eine Belastung. Ich bin in die Hauptstadt gefahren. Ich habe mich auf einer Insel Kassa niedergelassen. Sie liegt vor Conakry. Ich wurde durch geschlagen und gestochen. Es war in der Nacht, ich habe den Gegenstand nicht gesehen. Diese Verletzung wurde auch hier in Österreich gut behandelt. VR: Warum wurden Sie geschlagen? BF: Die Leute hatten mir das Geld, das mir zustand, nicht ausgezahlt. Ich habe meinen ausständigen Lohn eingefordert. Um wie viel Geld es gegangen ist, weiß ich nicht mehr. Ich bin in die Hauptstadt Conakry geflohen. VR: In Ihrer Beschwerde haben Sie angegeben, dass Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber hatten. Wörtlich: "Mit dem Kapitän, meinem Arbeitgeber, auf dem Schiff, auf dem ich gearbeitet hatte, hatte ich Probleme." Das entspricht aber nicht Ihren jetzt gemachten Angaben. Was sagen Sie dazu? BF: Es war vielleicht ein Missverständnis. Ich meinte, es sind keine Schiffe sondern Kanus, sondern ich hatte Probleme mit dem Chef der Firma. VR: Welche Tätigkeit haben Sie als Schweißer in dieser Firma verrichtet? BF: Ich habe Autos repariert, da habe ich als Schweißer gearbeitet. Ich habe die beschädigte Karosserie schweißen müssen. Ich hatte Spaß an der Arbeit. Es war aber für meine Augen nicht gut, da ich immer in die Flamme schauen musste. VR: Wie groß war die Firma, in der Sie gearbeitet haben? BF: Es war eine kleine Werkstatt, die kleine Boote/Kanus hergestellt hat. Man ging mit diesen Booten fischen. Die Insel Kassa lebt von der Fischerei. RV an BF: Wer hat Sie geschlagen?Regierungsvorlage an BF: Wer hat Sie geschlagen? BF: Es waren die Leute, mit denen ich gearbeitet habe. Wäre es nur eine Person gewesen, hätte ich mich wehren können. Es waren aber mehrere. VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit? BF: Ja, es ist die Wahrheit. VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war. BF: Mein Name ist XXXX , ich weiß nicht, wann ich geboren bin. Ich bin in XXXX /Guinea geboren. Ich bin ledig.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich weiß nicht, wann ich geboren bin. Ich bin in römisch 40 /Guinea geboren. Ich bin ledig. VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein. VR: Haben Sie im Herkunftsstaat in Guinea, noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.? BF: Ja, ich habe Geschwister. Wir waren XXXX Kinder. Ein Bruder ist gestorben. Da ich keine Schule besucht habe, sind Daten für mich ein Problem. Ich bin XXXX Jahre. Ich habe noch meine Eltern in Guinea. Sie leben in XXXX . Meine Geschwister leben ebenfalls in XXXX .BF: Ja, ich habe Geschwister. Wir waren römisch 40 Kinder. Ein Bruder ist gestorben. Da ich keine Schule besucht habe, sind Daten für mich ein Problem. Ich bin römisch 40 Jahre. Ich habe noch meine Eltern in Guinea. Sie leben in römisch 40 . Meine Geschwister leben ebenfalls in römisch 40 . VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ich telefoniere mit meiner Familie. Manchmal gibt es kein Netz. VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte etwa Geschwister, etc.? BF: Nein. VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? BF: Ich bin guineischer Staatsbürger. VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig? BF: Ich bin Fulla. VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ? BF: Ich bin Moslem. VR: Praktizieren Sie Ihren Glauben? BF: Ich habe etwas gelernt als Kind, über die Religion. Ich habe aus dem Koran gelernt. VR: Gehen Sie in XXXX in die Moschee?VR: Gehen Sie in römisch 40 in die Moschee? BF: Ich gehe ab und zu in die Moschee, neben dem Bahnhof in die türkische Moschee. VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten? BF: Ich habe keine Schule gemacht. Ich habe nur schweißen gelernt. VR: Können Sie lesen? BF: In Deutsch kann ich mir etwas helfen. In meiner Heimat habe ich nicht lesen gelernt, erst hier habe ich es gelernt. VR: Mit welchem Alter haben Sie zu arbeiten begonnen? BF: Mit 10 Jahren habe ich angefangen zu arbeiten. Ich habe zu schweißen begonnen, und zwar in der Werkstatt. Mein Unfall war ein Verkehrsunfall und kein Arbeitsunfall. Ich war dabei die Straße zu überqueren und wurde von einem Auto angefahren. Das linke Auge ist trüb, ich kann nur mit dem rechten Auge richtig sehen. Ich erkenne keine Farben. Ich kann mit dem rechten Auge aber Farben erkennen. VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an. BF: Nein. VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat? BF: Geboren bin ich in XXXX . Dann sind wir nach XXXX gezogen. Mein Vater lebt noch dort und auch meine Schwester. Ich habe es dort nicht lange ausgehalten. Ich bin nach Conakry gegangen. Ich habe Angst, dass mich die Leute dort töten.BF: Geboren bin ich in römisch 40 . Dann sind wir nach römisch 40 gezogen. Mein Vater lebt noch dort und auch meine Schwester. Ich habe es dort nicht lange ausgehalten. Ich bin nach Conakry gegangen. Ich habe Angst, dass mich die Leute dort töten. VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Wir haben in Guinea ein Haus. Mit "wir" meine ich meinen Vater. VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt? BF: Nein, ich habe immer in Guinea gelebt. VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht? BF: Nein, ich war nie in einem anderen Land. VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum? BF: Nein, ich war in meiner Heimat nicht im Gefängnis. VR: Haben Sie sich politisch in Ihrer Heimat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Ich persönlich war nie politisch aktiv. In meinem Viertel gab es aber oft Unruhen, Demonstrationen. Ich habe aber daran teilgenommen. Es ist aber schon sehr lange her. Es war ca. im Jahr
- VR: Wieso haben Sie an der Demonstration teilgenommen? BF: Die Präsidenten in meiner Heimat sind nicht in Ordnung. Wenn es eine Demonstration gegeben hat, ging ich mit. VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt? BF: Nein. Es gibt zwar Probleme mit den örtlichen Gruppen, ich habe aber keine Probleme als Fulla gehabt. VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt? BF: Nein. VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat? BF: Ich habe Angst, dass man mich tötet. Dort wird ein Mensch einfach so getötet. VR: Wer und warum sollte man Sie töten? BF: Die Leute, mit denen ich gearbeitet habe. In Kassa halten sich die Leute noch immer auf. Auch das Militär hat großen Einfluss. VR: Haben Sie versucht, bei der Polizei Hilfe zu bekommen? BF: Dort hat man keine Chance, wenn man über nicht viel Geld verfügt. Man gewinnt nicht, gegen jemanden der viel Geld besitzt. Ich habe es nicht versucht. Ich habe oft erlebt, dass Leute ins Militärlager gebracht und dort misshandelt werden. VR an RV: Haben Sie noch Fragen?VR an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? RV an BF: Warum haben Sie den Ort XXXX verlassen und sind nach Conakry gegangen. Worin bestand Ihre Angst?Regierungsvorlage an BF: Warum haben Sie den Ort römisch 40 verlassen und sind nach Conakry gegangen. Worin bestand Ihre Angst? BF: Die Leute mit denen ich Probleme hatte waren der Grund. Die Leute mit denen ich gearbeitet hatte. RV: Die Leute, mit denen Sie gearbeitet haben, waren doch in Kassa?Regierungsvorlage, Die Leute, mit denen Sie gearbeitet haben, waren doch in Kassa? BF: Diese Leute können mich auch dort finden. RV: Was sind das für Leute?Regierungsvorlage, Was sind das für Leute? BF: Sie sind auch Guineen. RV: Kann ich mir diese Leute als eine Art "Mafia" vorstellen? Die alle vertreiben?Regierungsvorlage, Kann ich mir diese Leute als eine Art "Mafia" vorstellen? Die alle vertreiben? BF: Ich glaube schon. Nachdem man mich so geschlagen hat, und auf mich eingestochen wurde. RV: Dieselben Leute sind auch in XXXX ?Regierungsvorlage, Dieselben Leute sind auch in römisch 40 ? BF: Ja. RV: Sie waren laut Ihren Angaben bei der Demonstration im Jahr 2012 dabei. Wurden Sie von der Polizei kontrolliert?Regierungsvorlage, Sie waren laut Ihren Angaben bei der Demonstration im Jahr 2012 dabei. Wurden Sie von der Polizei kontrolliert? BF: Nein, ich wurde nie kontrolliert. RB an BF: Geht es Ihnen durch die Behandlung Ihres Auges besser? Wie sprechen Sie auf die Behandlung an? BF: Ich habe mit dem Auge Probleme. Es wurde mir immer geholfen, wenn ich die Ärzte aufgesucht habe. RB: Würden Sie diese Behandlung auch in Guinea bekommen, im Falle einer Rückkehr? BF: Nein, in Afrika kann man nichts in Krankenhaus gehen, wenn man kein Geld hat. RB: Wären Sie ohne Behandlung Ihres Auges in Guinea, selbsterhaltungsfähig? Können Sie für Ihren Lebensunterhalt in Ihrer Heimat selbst sorgen? BF: Dort kann ich mich nicht behandeln lassen. Mir fehlt das Geld um die Medikamente in meiner Heimat zu kaufen. Ich bin ein eher ruhiger Mensch. Ich gehe auch nicht aus. Nach der Arbeit bleibe ich zu Hause. VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig? BF: Ich verkaufe Zeitungen. Ich verkaufe den "20iger". Ich verkaufe ihn in der Museumsstraße in XXXX . Ich habe manchmal in der Gemeinde gearbeitet. Ich habe aber keine Arbeit mehr in der Gemeinde bekommen, da ich die Zeitung verkaufe. Dies tue ich seit ca. einem Jahr. Ich betreibe Sport, ich hebe Gewichte. Ich gehe nach der Arbeit zum Kurs und dann zum Training. Ich besuche einen Deutschkurs bei der Volkshochschule in XXXX . Ich gehe ins " XXXX ". Ich gehe jeden Tag dorthin.BF: Ich verkaufe Zeitungen. Ich verkaufe den "20iger". Ich verkaufe ihn in der Museumsstraße in römisch 40 . Ich habe manchmal in der Gemeinde gearbeitet. Ich habe aber keine Arbeit mehr in der Gemeinde bekommen, da ich die Zeitung verkaufe. Dies tue ich seit ca. einem Jahr. Ich betreibe Sport, ich hebe Gewichte. Ich gehe nach der Arbeit zum Kurs und dann zum Training. Ich besuche einen Deutschkurs bei der Volkshochschule in römisch 40 . Ich gehe ins " römisch 40 ". Ich gehe jeden Tag dorthin. VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bekomme Geld, von der Grundversorgung Euro XXXX .BF: Ich bekomme Geld, von der Grundversorgung Euro römisch 40 . VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden? BF: Nein. VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen? BF: Jetzt hat sich meine Kondition verbessert. Ich kann schon etwas heben, aber nicht zu viel. VR: Was könnten sie sich vorstellen, hier zu arbeiten? BF: Ich könnte putzen gehen. Es ist schwierig, wenn man keine Bildung hat. Wenn ich die Möglichkeit bekomme, hier zu bleiben, würde ich mich darauf konzentrieren, mich weiter zu bilden um im Anschluss eine Arbeit zu finden. VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern)) BF: Ein bisschen. Ich fahren nach XXXX . Vom XXXX gehen in die Pension- schlafen dort. Nehmen Taxi und fahren hier.BF: Ein bisschen. Ich fahren nach römisch 40 . Vom römisch 40 gehen in die Pension- schlafen dort. Nehmen Taxi und fahren hier. VR stellt fest, dass der BF keine guten Deutschkenntnisse aufweist. VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ? BF: Ich weiß nichts, über die österreichische Geschichte oder Kultur. Ich weiß auch nichts von den politischen Parteien. Den Namen des Landeshauptmannes kann ich ebenfalls nicht nennen. VR: Wenn Sie fernsehen, welchen Sender schauen Sie sich an? BF: Ich komme spät nach Hause, aufgrund der Arbeit, des Kurses und dem Training. Es bleibt wenig Zeit für Fernsehen. Ich sehe den France
- VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.? BF: Nein. Ich bin im Fitnessclub. Ich habe Euro 40,-- zu Beginn und monatlich Euro 20,-- zu bezahlen. VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig? BF: Nein. VR: Waren Sie in Haft? BF: Nein. Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert: Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen, einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland, Stellung nehmen möchte. RV, RB: Nein, es wird keine Stellungnahme abgegeben. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden hat. Dies wird bejaht. VR befragt die BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 01.11.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.11.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zum Beschwerdeführer wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Peul bzw. Fulla und moslemischer Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er stellte am 01.11.2012 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte mit seinem ehemaligen Vorgesetzten im Herkunftsstaat gravierende Probleme und wurde er von vom ehemaligen Vorgesetzten engagierten Personen, welche mafiaähnlich organisiert waren, bedroht und verfolgt. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer durch die gewaltbereiten und nach Rache strebenden Arbeitskollegen Rachehandlungen und möglicherweise Übergriffe gegen Leib und Leben drohen. Im Verfahren wurden bezüglich des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er an XXXX und XXXX leidet. Akutell wurden beim Beschwerdeführer keine schweren Erkrankungen festgestellt.Im Verfahren wurden bezüglich des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er an römisch 40 und römisch 40 leidet. Akutell wurden beim Beschwerdeführer keine schweren Erkrankungen festgestellt. Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der arbeitswillige Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, verkauft Zeitungen, hat in der Vergangenheit in Österreich wiederholt für die Gemeinde gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit Mitteln aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer betreibt in Österreich Sport, unter anderem Gewichtheben, und er besucht einen Deutschkurs. 1.
- Zur Lage in Guinea wird festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a). Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.
- Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.
- Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vergleiche HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung Al Jazeera (19.10.2013): Guinea ruling party wins parliamentary polls, http://www.aljazeera.com/news/africa/2013/10/guinea-election-results-favour-ruling-party-2013101822593948526.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Sicherheitslage Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.3.2015): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (13.2.2014): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.3.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014). Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014). Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015). Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014) Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Korruption Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014). Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den
- von 175 Plätzen (TI 2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen sind allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten, jedoch reagiert die Regierung nicht auf deren Anliegen oder Anregungen. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html , Zugriff 20.3.2015
- Ombudsmann Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgaben des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014). Es gab nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html , Zugriff 20.3.2015
- Wehrdienst Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 22.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 20.3.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015
- Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 29.1.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015). Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr
- Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr
- Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 29.1.2015). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Todesstrafe Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/247965/374101_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung DPW - Death Penalty Worldwide (30.5.2012): Guinea, http://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?country=Guinea, Zugriff 23.3.2015
- Religionsfreiheit Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 4.2014a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/281900/412249_de.html, Zugriff 23.3.2015 16.
- Religiöse Gruppen 85 (USDOS 28.7.2014) bis 90 Prozent (AA 4.2014a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/281900/412249_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Ethnische Minderheiten Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (23.3.2015): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 23.03.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015 17.
- Minderheitengruppen Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Frauen/Kinder Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015).
dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 28.1.2015).
dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund
Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 27.2.2014).Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund
Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015 18.1. Kinder
dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 27.2.2014). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012). FGM ist illegal (USDOS 27.2.2014; vgl. UNICEF 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($14,40) belegt (USDOS 27.2.2014). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (UNICEF 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. Laut einer neuen Studie von UNICEF, die Daten aus der demographischen und gesundheitlichen Umfrage aus dem Jahr 2011 verwendet haben, wurde bei 100 Prozent der Frauen im Alter 45-49 FGM durchgeführt. Bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 14-19 sank dies auf 89 Prozent. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 27.2.2014).FGM ist illegal (USDOS 27.2.2014; vergleiche UNICEF 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($14,40) belegt (USDOS 27.2.2014). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (UNICEF 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. Laut einer neuen Studie von UNICEF, die Daten aus der demographischen und gesundheitlichen Umfrage aus dem Jahr 2011 verwendet haben, wurde bei 100 Prozent der Frauen im Alter 45-49 FGM durchgeführt. Bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 14-19 sank dies auf 89 Prozent. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung IRB (9.10.2012): Guinea: Prevalence of forced marriage; legislation affecting forced marriages; state protection; ability of women to refuse a forced marriage (2009-Sept. 2012), http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=50aa23a52&skip=0&query=forcedmarriage&coi=GIN , Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations Children's Fund (27.11.2013): In Guinea, one girl's story of violence reveals a commonplace nightmare, http://reliefweb.int/report/guinea/guinea-one-girl-s-story-violence-reveals-commonplace-nightmare, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Homosexuelle Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (BMEIA 23.3.2015; vgl. AA 24.3.2015). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 24.3.2015).Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (BMEIA 23.3.2015; vergleiche AA 24.3.2015). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 24.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.3.2015): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.3.2015): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.3.2015
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.8.2014): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411722636_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-08-2014-englisch.pdf, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.3.2015): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an
- Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.2.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2014b): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (k.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programme
(2014): Table 1: Human Development Index and its components, http://hdr.undp.org/en/content/table-1-human-development-index-and-its-components, Zugriff 24.3.2015 23. Medizinische Versorgung Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.3.2015): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 13.2.2014 -Strichaufzählung AU - African Union
(2013): Annual Status Report on Maternal Newborn and Child Health in Africa 2013, http://www.carmma.org/sites/default/files/PDF-uploads/MNCH_2013_Status_Report_Eng.pdf, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung BBC (24.9.2014): Ebola drains already weak West African health systems, http://www.bbc.com/news/world-africa-29324595, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung's Transformation Index
(2014): Guinea Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Guinea.pdf, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung CDC - Centers for Disease Control and Prevention (23.3.2015): 2014 Ebola Outbreak in West Africa - Case Counts, http://www.cdc.gov/vhf/ebola/outbreaks/2014-west-africa/case-counts.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung CGRA / CGVS - Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides, OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides, DFJP - Département fédéral de justice et police (3.2012): Rapport de mission en République de Guinée 29.
- - 19.11.2011, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/gin/GIN-ber-mission-f.pdf, Zugriff 14.2.2014 -Strichaufzählung DF - Deutschlandfunk (20.1.2015): Warum Ebola auch ein Symptom ist, http://www.deutschlandfunk.de/afrikas-gesundheitssysteme-warum-ebola-auch-ein-symptom-ist.724.de.html?dram:article_id=309228, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015) : Freedom in the World 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung ISOS - International SOS (24.3.2015): Ebola - Guinea, https://www.internationalsos.com/ebola/default.cfm?content_id=395&language_id=ENG, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung Reuters (6.2.2015) : Guinea Ebola infections double as hidden cases discovered, http://www.reuters.com/article/2015/02/06/us-health-ebola-guinea-idUSKBN0LA18E20150206, Zugriff 24.3.2015
- Behandlung nach Rückkehr IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014). ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Ausreisegründe sowie Rückkehrbefürchtungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur familiären Situation, zum gesundheitlichen Zustand und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.
- Im angefochtenen Bescheid wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant bewertet. Auch die erkennende Richterin folgt nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von der Polizei gesucht wird. Zudem hatte der Beschwerdeführer nie behauptet, in seiner Heimat von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden zu sein. Fest steht, dass der Beschwerdeführer persönlich in seiner Heimat nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt hat und er auch von staatlicher Seite im Herkunftsstaat niemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit - Peuhl - verfolgt worden ist. Fest steht auch für den erkennenden Senat, dass es im Herkunftsstaat von staatlicher Seite aus wegen seiner politischen Gesinnung keine Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben hat. Fest steht, dass der Beschwerdeführer durch seine Fluchtbehauptungen, wonach er finanzielle Probleme habe und in der Heimat Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt hatte, keine Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsland einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungsgefahr behauptet hatte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hatte jedoch der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gewalttätige Misshandlungen durch Personen, die von seinem Arbeitgeber engagiert wurden, welche mafiaähnlich organisiert sind und ihn bereits vor der Ausreise misshandelt hatten, weitere Misshandlungen und Verfolgungshandlungen drohen würden. Die Rückkehrbefürchtung wurde vom Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen gleichlautend wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen aufgrund der Lohnforderungen gegenüber seinem Arbeitgeber, der kriminelle Personen engagiert habe, welche den Beschwerdeführer bedrohen, beruhen im gegenständlichen Fall auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Schilderungen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Es ergibt sich für die erkennende Richterin nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungen zu befürchten hätte, weil er sich wegen Geldforderungen mit seinem gewaltbereiten ehemaligen Vorgesetzten angelegt hatte. Die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat wären nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willig und fähig, diese Verfolgungshandlungen zu verhindern. Schließlich legte der Beschwerdeführer auch nachvollziehbar dar, dass er im Herkunftsstaat über keine gefestigten sozialen und familiären Kontakte sowie über keine gesicherte Unterkunft verfügt. Der Beschwerdeführer hat in Summe nachvollziehbar seine wohl begründete Furcht vor den zu erwartenden Übergriffen wegen seiner Lohnforderungen und gravierenden Bedrohungen von Seiten seines ehemaligen Vorgesetzten im Herkunftsstaat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt. Der Beschwerdeführer hatte damit eine wohl begründete Furcht nicht im erforderlichen Ausmaß von den Behörden Guineas vor willkürlichen Übergriffen geschützt zu werden, glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nämlich Bedrohungen sowie Rachehandlungen durch kriminelle Personen im Herkunftsstaat auch nachvollziehbar darzustellen. Für die erkennende Richterin stellen die diesbezüglichen Ausführungen damit glaubwürdige Angaben über seine Rückkehrbefürchtungen dar. Es ist aus diesem Grunde nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr der Gefahr von Rachehandlungen ausgesetzt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht auch den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht. Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden. Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass ihm nach wie vor Bedrohungen durch seinen kriminellen ehemaligen Vorgesetzten, der den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise bedroht und misshandelt hatte, im Herkunftsstaat Guinea droht, nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer, würde er sich hilfesuchend an die Behörden des Herkunftsstaates wenden, um Hilfe vor Bedrohungen seines kriminellen ehemaligen Vorgesetzten zu erhalten, ausreichend Schutz erhalten würde.Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben vergleiche dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass ihm nach wie vor Bedrohungen durch seinen kriminellen ehemaligen Vorgesetzten, der den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise bedroht und misshandelt hatte, im Herkunftsstaat Guinea droht, nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer, würde er sich hilfesuchend an die Behörden des Herkunftsstaates wenden, um Hilfe vor Bedrohungen seines kriminellen ehemaligen Vorgesetzten zu erhalten, ausreichend Schutz erhalten würde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 in der Fassung BGBl. 1 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz 01.11.2012 gestellt wurde.Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz 01.11.2012 gestellt wurde.
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 idgF sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom