Zm den in diesem Spruchpunkt genannten Personen beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , dieser in der Funktion als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (= BGKK) vom 22.04.2015, Zeichen römisch 40 betreffend den darin enthaltenen "SPRUCH II" mit den dortigen insgesamt 24 Feststellungsaussprüchen
Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG iZm den in diesem Spruchpunkt genannten Personen beschlossen: A) In Teilerledigung der Beschwerde wird der obgenannte Bescheid vom 22.04.2015 im gesamten als SPRUCH II bezeichneten Spruchpunkt II., wie in diesem Beschluss in der Begründung bei der Schilderung des Verfahrensgangs wiedergegeben, aufgehoben und das gegenständliche Verfahren insoweit
GVG zur Erlassung einer bzw mehrerer neuer bescheidmäßiger Erledigungen an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Teilerledigung der Beschwerde wird der obgenannte Bescheid vom 22.04.2015 im gesamten als SPRUCH römisch zwei bezeichneten Spruchpunkt römisch zwei., wie in diesem Beschluss in der Begründung bei der Schilderung des Verfahrensgangs wiedergegeben, aufgehoben und das gegenständliche Verfahren insoweit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung einer bzw mehrerer neuer bescheidmäßiger Erledigungen an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sowie 7 Z. 3 lit. a ASVG.römisch 40 unterliegt als Dienstnehmerin für den Zeitraum 25.05.2010 bis 04.07.2010, römisch 40 , und römisch 40 , unterliegen als Dienstnehmer für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 07.06.2012 bis 01.07.2012 für die prot. Firma römisch 40 , als Dienstgeberin auf Grund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG. S P R U C H IIIS P R U C H römisch drei XXXX , in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der prot. Firma XXXX , ist verpflichtet, für [...] Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe vonrömisch 40 , in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der prot. Firma römisch 40 , ist verpflichtet, für [...] Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 615.256,56 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, zu entrichten. Die Anlagen zu diesem Bescheid stellen einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides dar. BEGRÜNDUNG I S a c h v e r h a l trömisch eins S a c h v e r h a l t Bei der Dienstgeberin, der prot. Firma XXXX , wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)
ASVG (Sozialversicherungsprüfung) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2014 durchgeführt.Bei der Dienstgeberin, der prot. Firma römisch 40 , wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)
Paragraph 41 a, ASVG (Sozialversicherungsprüfung) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2014 durchgeführt. Die Dienstgeberin mit Sitz in XXXX ist im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu XXXX b eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.06.2014, Aktenzeichen XXXX , wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der prot. Firma XXXX eröffnet. Infolge der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wurde Herr XXXX , zum Masseverwalter bestellt.Die Dienstgeberin mit Sitz in römisch 40 ist im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu römisch 40 b eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.06.2014, Aktenzeichen römisch 40 , wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der prot. Firma römisch 40 eröffnet. Infolge der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wurde Herr römisch 40 , zum Masseverwalter bestellt. Die prot. Firma XXXX ist im Firmenbuch des XXXX zu XXXX eingetragen. Die prot. Firma XXXX ist im Geschäftszweig "Organisation, Abhaltung und Durchführung von musikalischen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen" tätig. Handelsrechtliche Geschäftsführer der prot. Firma XXXX sind Frau XXXX , geboren am XXXX und Herr XXXX . Prokurist der prot. Firma XXXX ist Herr XXXX . 100%ige Gesellschafterin ist die XXXX .Die prot. Firma römisch 40 ist im Firmenbuch des römisch 40 zu römisch 40 eingetragen. Die prot. Firma römisch 40 ist im Geschäftszweig "Organisation, Abhaltung und Durchführung von musikalischen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen" tätig. Handelsrechtliche Geschäftsführer der prot. Firma römisch 40 sind Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 und Herr römisch 40 . Prokurist der prot. Firma römisch 40 ist Herr römisch 40 . 100%ige Gesellschafterin ist die römisch 40 . Sämtliche Abkürzungen, genauso wie alle anderen Bezeichnungen im Text, die entweder nur männlich oder weiblich formuliert sind, sind geschlechtsneutral zu verstehen. Zum sozialversicherungsrechtlichen Teil der GPLA wurden folgende Feststellungen getroffen: Im Festspielsommer 2010 stand die " XXXX " am Spielplan. Im Festspielsommer 2012 wurde die Oper " XXXX ", im Festspielsommer 2013 die Oper " XXXX " und im Festspielsommer 2014 die Oper " XXXX " aufgeführt.Im Festspielsommer 2010 stand die " römisch 40 " am Spielplan. Im Festspielsommer 2012 wurde die Oper " römisch 40 ", im Festspielsommer 2013 die Oper " römisch 40 " und im Festspielsommer 2014 die Oper " römisch 40 " aufgeführt. Im Zeitraum vom 19.06.2010 bis 04.07.2010 und im Zeitraum vom 16.06.2012 bis 01.07.2012 wurde die Kinderoper " XXXX " aufgeführt. Im Zeitraum vom 15.06.2013 bis 01.07.2013 sowie im Zeitraum vom 15.06.2014 bis 29.06.2014 stand die Kinderoper " XXXX " am Programm.Im Zeitraum vom 19.06.2010 bis 04.07.2010 und im Zeitraum vom 16.06.2012 bis 01.07.2012 wurde die Kinderoper " römisch 40 " aufgeführt. Im Zeitraum vom 15.06.2013 bis 01.07.2013 sowie im Zeitraum vom 15.06.2014 bis 29.06.2014 stand die Kinderoper " römisch 40 " am Programm. Statisten Die Berufsgruppe der als Statisten beschäftigten DienstnehmerInnen war im gesamten Prüfzeitraum nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG an- bzw. abgemeldet und wurden keinerlei Beitragsabrechnungen durchgeführt. Mit den mitwirkenden Personen wurde ein "freier Dienstvertrag" geschlossen, mit dem Verweis, dass die prot. Firma XXXX , die Arbeit der Statisten als nebenberufliche schauspielerische Tätigkeit wertet. Nach Ansicht der Dienstgeberin kommt die Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung.Die Berufsgruppe der als Statisten beschäftigten DienstnehmerInnen war im gesamten Prüfzeitraum nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG an- bzw. abgemeldet und wurden keinerlei Beitragsabrechnungen durchgeführt. Mit den mitwirkenden Personen wurde ein "freier Dienstvertrag" geschlossen, mit dem Verweis, dass die prot. Firma römisch 40 , die Arbeit der Statisten als nebenberufliche schauspielerische Tätigkeit wertet. Nach Ansicht der Dienstgeberin kommt die Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung. Diese Rechtsmeinung teilt die Burgenländische Gebietskrankenkasse keinesfalls. Nach dem Dafürhalten der Burgenländischen Gebietskrankenkasse handelt es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe pro Festspielsaison und endend mit der letzten Opernaufführung pro Festspielsaison. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse sieht die Statisten nicht als Schauspieler im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Schauspielgesetzes 1922 BGBl. 441 (nunmehr Theaterarbeitsgesetz) in einem Theaterunternehmen und verneint folglich auch die Anwendbarkeit der Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen. Statisten obliegt nach Auffassung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Statisten sind nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen.Nach dem Dafürhalten der Burgenländischen Gebietskrankenkasse handelt es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe pro Festspielsaison und endend mit der letzten Opernaufführung pro Festspielsaison. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse sieht die Statisten nicht als Schauspieler im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielgesetzes 1922 Bundesgesetzblatt 441 (nunmehr Theaterarbeitsgesetz) in einem Theaterunternehmen und verneint folglich auch die Anwendbarkeit der Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen. Statisten obliegt nach Auffassung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Statisten sind nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen. Probenbeginn war Ende Mai. Laut Auszahlungslisten (diese beinhaltet auch die Namen der Statisten) der steuerlichen Vertretung der Dienstgeberin erfolgte die Auszahlung von Entgelten an Statisten für das Kalenderjahr 2010 erstmals am 31.05.2010, für das Kalenderjahr 2012 erstmals am 26.05.2012 und für das Kalenderjahr 2013 erstmals am 31.05.2013 bzw. für Mitglieder des Bewegungschores am 14.06.2013. Für das Kalenderjahr 2014 wurden Auszahlungslisten für den 01.06.2014 und 08.06.2014 vorgelegt. Die dritte Auszahlung wurde vom Verein " XXXX " getätigt.Probenbeginn war Ende Mai. Laut Auszahlungslisten (diese beinhaltet auch die Namen der Statisten) der steuerlichen Vertretung der Dienstgeberin erfolgte die Auszahlung von Entgelten an Statisten für das Kalenderjahr 2010 erstmals am 31.05.2010, für das Kalenderjahr 2012 erstmals am 26.05.2012 und für das Kalenderjahr 2013 erstmals am 31.05.2013 bzw. für Mitglieder des Bewegungschores am 14.06.2013. Für das Kalenderjahr 2014 wurden Auszahlungslisten für den 01.06.2014 und 08.06.2014 vorgelegt. Die dritte Auszahlung wurde vom Verein " römisch 40 " getätigt. Im Kalenderjahr 2014 wurde zwischen der prot. Firma XXXX und den Statisten ein Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen von insgesamt € 1.350,-- bzw. für die nur beim XXXX mitwirkenden Personen und jene, die XXXX darstellen € 800,-- vereinbart. Infolge der Insolvenzeröffnung kam es zu keiner schriftlichen Unterfertigung von Verträgen. Um das Mitwirken aller Statisten zu sichern wurde im Kalenderjahr 2014 von der prot. Firma XXXX , als Auffanggesellschaft eine weitere (Vor-)Auszahlung getätigt. Die Höhe der 3. und 4. Auszahlung ist nicht bekannt (bzw. wurde nicht bekanntgegeben). Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer
2 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet.Im Kalenderjahr 2014 wurde zwischen der prot. Firma römisch 40 und den Statisten ein Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen von insgesamt € 1.350,-- bzw. für die nur beim römisch 40 mitwirkenden Personen und jene, die römisch 40 darstellen € 800,-- vereinbart. Infolge der Insolvenzeröffnung kam es zu keiner schriftlichen Unterfertigung von Verträgen. Um das Mitwirken aller Statisten zu sichern wurde im Kalenderjahr 2014 von der prot. Firma römisch 40 , als Auffanggesellschaft eine weitere (Vor-)Auszahlung getätigt. Die Höhe der 3. und 4. Auszahlung ist nicht bekannt (bzw. wurde nicht bekanntgegeben). Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet. Die letzte Aufführung der Opern fand im Kalenderjahr 2010 am 29.08.2010, im Kalenderjahr 2012 am 26.08.2012, im Kalenderjahr 2013 am 25.08.2013 und im Kalenderjahr 2014 am 17.08.2014 statt. Für alle als Statisten beschäftigten Dienstnehmer endete das befristete Beschäftigungsverhältnis mit der letzten Vorstellung der jeweiligen Oper im jeweiligen Festspielsommer. Urlaubskonsumation erfolgte laut Feststellungen des Prüfers und mangels anders lautender Urlaubsaufzeichnungen bzw. Belegdokumentation nicht. Für alle Dienstnehmer wurde entsprechend der Dauer ihrer persönlichen Arbeitsleistung eine anteilige Urlaubsersatzleistung für 6 Arbeitstage (2010 und 2012) bzw. 5 Arbeitstage
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in die Versicherungspflicht ab der ersten Probe bis zur letzten Vorstellung einer Festspielsaison im Prüfzeitraum einbezogen.Anhand der gegebenen Sachlage über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisse zur jeweiligen Person und der vorliegenden Auszahlungsbelege als Maßstab für die Bildung der Beitragsgrundlage hat der Prüfer im Zuge der Prüfung alle als Statisten beschäftigen Personen als echte DienstnehmerInnen
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in die Versicherungspflicht ab der ersten Probe bis zur letzten Vorstellung einer Festspielsaison im Prüfzeitraum einbezogen. Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurde das für die Festspielsaison eines Kalenderjahres geleistete Netto-Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen mit einer Lohnsoftware auf Brutto hochgerechnet. Da für die im Kalenderjahr 2014 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer XXXX die monatliche Lohnsumme das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erfolgte eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge in der Verrechnungsgruppe N72.Da für die im Kalenderjahr 2014 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer römisch 40 die monatliche Lohnsumme das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erfolgte eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge in der Verrechnungsgruppe N
Pkt. 6.
Pkt. 6.
1) die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.) und die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.
Paragraph 41 a, ASVG haben die Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.) und die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.
1 BAO kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Paragraph 147, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: Z 7 wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: Ziffer 7, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Wie § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ausführt, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG.Wie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausführt, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG. Laut Abs. 2 leg cit ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird bzw. wer nach § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Laut Absatz 2, leg cit ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird bzw. wer nach Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
1 Z1 sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder
und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet. § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG klammert geringfügig beschäftigte Personen, deren Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt, von der Vollversicherungspflicht aus. § 5 Abs. 2 ASVG bestimmt, dass ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, wenn esGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z1 sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder
Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ASVG klammert geringfügig beschäftigte Personen, deren Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nicht übersteigt, von der Vollversicherungspflicht aus. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG bestimmt, dass ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, wenn es
Theaterarbeitsgesetz gilt dieses Bundesgesetz für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).
Paragraph eins, Theaterarbeitsgesetz gilt dieses Bundesgesetz für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag). Persönliche Abhängigkeit tritt ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen kann. Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind mannigfacher Art: Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers und persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers. Dies steht im Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungs-rechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben haben und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:
ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, unabhängig von der Meldungserstattung, mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.
Paragraph 10, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, unabhängig von der Meldungserstattung, mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.
1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende der Beschäftigung.
Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende der Beschäftigung.
2 ASVG besteht die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter.
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG besteht die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter. In Ermangelung von Arbeitszeitaufzeichnungen zu den Arbeitseinsätzen der Statisten, Solisten und Künstler im gesamten Prüfzeitraum wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in Anwendung des § 42 Abs. 3 ASVG anhand der Ermittlungsergebnisse über den Probenbeginn bis zur finalen Aufführung eines Festspielsommers die Beschäftigungsdauer laut Spielplan eruiert, sofern in vorgelegten Verträgen kein anderer Beschäftigungszeitraum ersichtlich war.In Ermangelung von Arbeitszeitaufzeichnungen zu den Arbeitseinsätzen der Statisten, Solisten und Künstler im gesamten Prüfzeitraum wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG anhand der Ermittlungsergebnisse über den Probenbeginn bis zur finalen Aufführung eines Festspielsommers die Beschäftigungsdauer laut Spielplan eruiert, sofern in vorgelegten Verträgen kein anderer Beschäftigungszeitraum ersichtlich war. Dem Prüfer wurden Auszahlungslisten über geleistete Nettobeträge vorgelegt. Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft der prot. Firma XXXX ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer
2 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet.Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft der prot. Firma römisch 40 ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet.
ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Paragraph 34, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung ist die prot. Firma XXXX .Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung ist die prot. Firma römisch 40 .
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,
ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der
1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
Paragraph 45, ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der
Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. Die Höchstbeitragsgrundlage betragen im Prüfzeitraum: 2010 täglich € 137,-- monatlich € 4.110,-- 2011 täglich € 140,-- monatlich € 4.200,-- 2012 täglich € 141,-- monatlich € 4.230,-- 2013 täglich € 148,-- monatlich € 4.440,-- 2014 täglich € 151,-- monatlich € 4.530,--
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
2 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziale kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen
4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziale kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen
Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie Aufwandsentschädigungen gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie Aufwandsentschädigungen gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellten Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Mitglieder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441, in einem Theaterunternehmen tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
G gebührt dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
Abs. 2 leg cit gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Abs. 3 leg cit gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Paragraph 10, UrlG gebührt dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
Absatz 2, leg cit gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Absatz 3, leg cit gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Die laut Auszahlungslisten an die als Statisten tätigen Personen geleisteten Nettoauszahlungen im jeweiligen Zeitraum wurden auf einen Kalendermonat aliquotiert. Davon wurde eine monatliche Bruttobeitragsgrundlage berechnet, welche als Basis für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wurde. Für die im Prüfzeitraum nebenberuflich tätigen Künstler XXXX wurde bei der Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage das Aufwandspauschale in Höhe von € 537,78 vom errechneten monatlichen Bruttolohn in Abzug gebracht.Für die im Prüfzeitraum nebenberuflich tätigen Künstler römisch 40 wurde bei der Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage das Aufwandspauschale in Höhe von € 537,78 vom errechneten monatlichen Bruttolohn in Abzug gebracht. Für den im Kalenderjahr 2012 als Sänger bzw. Solisten beschäftigten Dienstnehmer XXXX erfolgte eine Verrechnung der Beiträge inklusive der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge vom 19.06.2012 bis 26.08.2012 laut Feststellungsbescheid der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG vom 24.07.2014.Für den im Kalenderjahr 2012 als Sänger bzw. Solisten beschäftigten Dienstnehmer römisch 40 erfolgte eine Verrechnung der Beiträge inklusive der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge vom 19.06.2012 bis 26.08.2012 laut Feststellungsbescheid der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vom 24.07.2014. Für die ausländischen Künstler, für welche eine Bescheinigung mittels Formular A1 (bzw. E 101) über die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat vorgelegt wurde, erfolgte keine Beitragsnachverrechnung. Urlaubskonsumtion erfolgte laut Prüferrecherchen und mangels anders lautender Unterlagen (Urlaubsaufzeichnungen) nicht, sodass nach der Bestimmung des § 10 UrlG der aus der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührende Urlaub der Statisten als Urlaubsersatzleistung für die Verlängerung der Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 ASVG) mit Beitragsbelastung anzusetzen war.Urlaubskonsumtion erfolgte laut Prüferrecherchen und mangels anders lautender Unterlagen (Urlaubsaufzeichnungen) nicht, sodass nach der Bestimmung des Paragraph 10, UrlG der aus der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührende Urlaub der Statisten als Urlaubsersatzleistung für die Verlängerung der Pflichtversicherung (Paragraph 11, Absatz 2, ASVG) mit Beitragsbelastung anzusetzen war. Die unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage dividiert durch 30 (
2 ASVG) multipliziert mit der Kalendertage im Beschäftigungszeitraum ergibt die Gesamtbeitragsgrundlage.Die unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage dividiert durch 30 (
Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) multipliziert mit der Kalendertage im Beschäftigungszeitraum ergibt die Gesamtbeitragsgrundlage. Von der allgemeinen Beitragsgrundlage werden insgesamt 39,9% (A1, D1), 31,95% (A4U, D4U) oder 33,9% (A2U), darin enthalten Dienstgeber- und Dienstnehmer-Anteil, berechnet, woraus sich in Summe der nach zu verrechnende Betrag ergibt. Die angegebenen Prozentsätze sind im Beitragsgruppenschema, herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, ersichtlich. Für die Berufsgruppe der im Prüfzeitraum tätigen Statisten wurden laut Anlage 3 "Aufstellung Nachverrechnung Statisten" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 335. 268,67 nachverrechnet. Für die Berufsgruppe der im Prüfzeitraum tätigen Künstler und Solisten wurden laut Anlage 4 "Aufstellung Nachverrechnung Künstler, Solisten" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 220.162,76 nachverrechnet. Für die an den im Prüfzeitraum Mitwirkenden an den Kinderopern wurden laut Anlage 5 "Aufstellung Nachverrechnung Mitwirkende der Kinderoper" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 26.626,97 nachverrechnet. Für die in der Anlage 6 mit der Bezeichnung "Aufstellung Nachverrechnung laufend gemeldete Dienstnehmer" genannten Personen wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 2.057,54 nachverrechnet. Die nachverrechneten Beträge und die nachverrechneten Zeiträume sind aus der Aufstellung der Entgelt und Beitragsdifferenzen ableitbar.
3 ASVG ist der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. Zur Schätzung: § 357 ASVG bezieht sich zwar nicht auf die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren im AVG (mit Ausnahme des § 38), daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nicht etwa auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern sich von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, ferner von den in einem Rechtstaat für jedes behördliche Verfahren selbstverständlichen Grundsätzen, wie der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Beachtung des Parteiengehörs leiten zu lassen hat (Hellbling, Probleme des Verwaltungsverfahrens im Lichte des ASVG, Selbstverlag, Seite 8/9, sowie VGH 26.11.1982, 0127, 0128/82). Auch im Sinne der OHB (Organisationshandbuch der Finanzverwaltung), Punkt 8 (Prüfungsmaßnahmen im Außendienst) wird die Außenprüfung derart definiert, als im Rahmen von Außenprüfungen alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Hinsichtlich der Prüfungsdurchführung wird im Unterpunkt 8.13 ausgeführt, dass die Durchführung von Außenprüfungen entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu erfolgen hat. Die jeweils anzuwendende Prüfungstechnik obliegt der individuellen Auswahl des/der Prüfers/in. Für den Sozialversicherungsprüfungsteil der GPLA gilt, dass wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, der Prüfer berechtigt ist, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen zu ermitteln.Paragraph 357, ASVG bezieht sich zwar nicht auf die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren im AVG (mit Ausnahme des Paragraph 38,), daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nicht etwa auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern sich von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, ferner von den in einem Rechtstaat für jedes behördliche Verfahren selbstverständlichen Grundsätzen, wie der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Beachtung des Parteiengehörs leiten zu lassen hat (Hellbling, Probleme des Verwaltungsverfahrens im Lichte des ASVG, Selbstverlag, Seite 8/9, sowie VGH 26.11.1982, 0127, 0128/82). Auch im Sinne der OHB (Organisationshandbuch der Finanzverwaltung), Punkt 8 (Prüfungsmaßnahmen im Außendienst) wird die Außenprüfung derart definiert, als im Rahmen von Außenprüfungen alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Hinsichtlich der Prüfungsdurchführung wird im Unterpunkt 8.13 ausgeführt, dass die Durchführung von Außenprüfungen entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu erfolgen hat. Die jeweils anzuwendende Prüfungstechnik obliegt der individuellen Auswahl des/der Prüfers/in. Für den Sozialversicherungsprüfungsteil der GPLA gilt, dass wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, der Prüfer berechtigt ist, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen zu ermitteln.
3 ASVG haben die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auszureichen und kommen die im zitierten Absatz angeführten Folgen bzw. Alternativen erst dann in Frage, wenn die Unterlagen hierfür nicht ausreichen sollten. Abs. 3 des § 42 ASVG beinhaltet eine Berechtigung für die Versicherungsträger, falls die Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen, die Umstände aufgrund anderer Ermittlungen etc. festzustellen bzw. auch eine Ermächtigung anhand von Schätzwerten zu ermitteln. In der zitierten Gesetzesstelle findet sich in unverkennbarer Weise eine Einschränkung der Offizialmaxime. Gegenständlich kommt auch der Mitwirkungspflicht einer Partei eine entscheidende Rolle zu. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsfrage von Bedeutung, bis zu welchem für sie zumutbaren Ausmaß die Behörde verpflichtet ist, individuelle Ermittlungstätigkeiten von Amtswegen vorzunehmen bzw. bei welchen Verfahrenskonstellationen die den Parteien auferlegte Mitwirkungspflicht die Offizialmaxime überlagert. Wenn die Behörde, wie gegenständlich, nur zum Teil in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Beweiskraft versehene Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertritt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zu Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen (siehe hierzu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 273 ff).
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG haben die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auszureichen und kommen die im zitierten Absatz angeführten Folgen bzw. Alternativen erst dann in Frage, wenn die Unterlagen hierfür nicht ausreichen sollten. Absatz 3, des Paragraph 42, ASVG beinhaltet eine Berechtigung für die Versicherungsträger, falls die Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen, die Umstände aufgrund anderer Ermittlungen etc. festzustellen bzw. auch eine Ermächtigung anhand von Schätzwerten zu ermitteln. In der zitierten Gesetzesstelle findet sich in unverkennbarer Weise eine Einschränkung der Offizialmaxime. Gegenständlich kommt auch der Mitwirkungspflicht einer Partei eine entscheidende Rolle zu. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsfrage von Bedeutung, bis zu welchem für sie zumutbaren Ausmaß die Behörde verpflichtet ist, individuelle Ermittlungstätigkeiten von Amtswegen vorzunehmen bzw. bei welchen Verfahrenskonstellationen die den Parteien auferlegte Mitwirkungspflicht die Offizialmaxime überlagert. Wenn die Behörde, wie gegenständlich, nur zum Teil in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Beweiskraft versehene Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertritt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zu Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen (siehe hierzu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 273 ff).
1 BMSVG gelten die Bestimmungen des 1.,
Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG gelten die Bestimmungen des 1.,
ASVG ist für die Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich.
Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.Nach Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.
VG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit, Dienstnehmer die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit, Dienstnehmer die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert). Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach § 62 Abs. 2 AlVG 1977 bzw.Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach Paragraph 62, Absatz 2, AlVG 1977 bzw. § 5 Abs. 1 AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach § 19 Abs. 4 AKG bzw.Paragraph 5, Absatz eins, AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach Paragraph 19, Absatz 4, AKG bzw. § 61 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach § 5 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.Paragraph 61, Absatz 4, des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach Paragraph 5, Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend. Der Masseverwalter ist für diese Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO (vgl. die Erkenntnisse vom
4 ASVG geleistet werden, die nicht im Hauptberuf als Mitglieder
1 des Schauspielergesetzes in einem Theaterunternehmen und/oder Musiker tätig sind.In der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl El 1998/41 wird verordnet, dass Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 7.400 ATS bzw. 537,78 EUR im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geleistet werden, die nicht im Hauptberuf als Mitglieder
Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes in einem Theaterunternehmen und/oder Musiker tätig sind.
Paragraph eins, Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Abs, 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als
1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,2. Mitglieder
Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
nicht berücksichtigt.Paragraph 2, Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag
Paragraph eins, nicht berücksichtigt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse teilt die Rechtsansicht nicht, dass für die Berufsgruppe der Statisten die Verordnung über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung kommt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse meint, dass es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe pro Festspieisaison und endend mit der letzten Opernaufführung pro Festspielsaison handelt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse meint, dass den Statisten keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung obliegt, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Sie wären nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen. Die Formulierung klingt wie aus einem Lexikon abgeschrieben und ist sicherlich nicht speziell auf die XXXX angepasst. Diesbezüglich sind sicherlich keine Erhebungen durchführt worden, da die tatsächlichen Gegebenheiten in XXXX völlig andere sind. Keiner der Statisten wurde im Administrativverfahren über seine Rolle und seine Aufgaben in der jeweiligen Produktion befragt.Die Formulierung klingt wie aus einem Lexikon abgeschrieben und ist sicherlich nicht speziell auf die römisch 40 angepasst. Diesbezüglich sind sicherlich keine Erhebungen durchführt worden, da die tatsächlichen Gegebenheiten in römisch 40 völlig andere sind. Keiner der Statisten wurde im Administrativverfahren über seine Rolle und seine Aufgaben in der jeweiligen Produktion befragt. Diese Behauptung ist weder durch Zeugenbefragungen noch durch die Aktenlage noch durch andere Beweismittel gedeckt und entspricht nicht den Tatsachen. Es geht aus dem Bescheid nicht hervor, auf weiche Grundlage sich diese Behauptung stützt. Es handelt sich lediglich um allgemeine Formulierungen und Vermutungen, die keinen Bezug zu den tatsächlichen Aufgaben der einzelnen Statisten bei den Opernproduktionen auf der größten Naturbühne Europas haben. Tatsächlich waren und sind alle Statisten im XXXX aktiv Mitwirkende. Dass Statisten ausschließlich dazu da sind, die Bühne zu füllen, entspricht bei den Opernaufführungen im XXXX in XXXX nachweislich nicht den Tatsachen. Sie agieren auf der Bühne als Schauspieler, sie stellen außerdem den Chor auf der Bühne dar, weil der Chor bei den Opernaufführungen von einem Nebengebäude aus singt. Die "Chorsänger" in XXXX , also die auf der Bühne agierenden, tatsächlich aber nicht singenden Statisten, reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Es handelt sich beim XXXX um die XXXX , die selbstverständlich ganz anders als ein Opernhaus zu bespielen ist. Statisten sind aktive Mitwirkende und stellen quasi den Chor auf der Bühne dar (der Chor singt in XXXX von einem Nebengebäude aus). Chöre treiben die Handlung voran, die Chorsänger (in XXXX : die Statisten) reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Die Statisten übernehmen szenische Aktionen des Chores auf der Bühne. Die Statisten übernehmen sohin die szenischen Aktionen des Chors auf der Bühne, sie sind mit dem Text vertraut. Jeder Regisseur betraut je nach seinem Regiekonzept einzelne Statisten mit exponierten Aufgaben. Die Statisten waren und sind daher tatsächlich im Sinn des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 künstlerisch Mitwirkende bei den Opernaufführungen.Diese Behauptung ist weder durch Zeugenbefragungen noch durch die Aktenlage noch durch andere Beweismittel gedeckt und entspricht nicht den Tatsachen. Es geht aus dem Bescheid nicht hervor, auf weiche Grundlage sich diese Behauptung stützt. Es handelt sich lediglich um allgemeine Formulierungen und Vermutungen, die keinen Bezug zu den tatsächlichen Aufgaben der einzelnen Statisten bei den Opernproduktionen auf der größten Naturbühne Europas haben. Tatsächlich waren und sind alle Statisten im römisch 40 aktiv Mitwirkende. Dass Statisten ausschließlich dazu da sind, die Bühne zu füllen, entspricht bei den Opernaufführungen im römisch 40 in römisch 40 nachweislich nicht den Tatsachen. Sie agieren auf der Bühne als Schauspieler, sie stellen außerdem den Chor auf der Bühne dar, weil der Chor bei den Opernaufführungen von einem Nebengebäude aus singt. Die "Chorsänger" in römisch 40 , also die auf der Bühne agierenden, tatsächlich aber nicht singenden Statisten, reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Es handelt sich beim römisch 40 um die römisch 40 , die selbstverständlich ganz anders als ein Opernhaus zu bespielen ist. Statisten sind aktive Mitwirkende und stellen quasi den Chor auf der Bühne dar (der Chor singt in römisch 40 von einem Nebengebäude aus). Chöre treiben die Handlung voran, die Chorsänger (in römisch 40 : die Statisten) reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Die Statisten übernehmen szenische Aktionen des Chores auf der Bühne. Die Statisten übernehmen sohin die szenischen Aktionen des Chors auf der Bühne, sie sind mit dem Text vertraut. Jeder Regisseur betraut je nach seinem Regiekonzept einzelne Statisten mit exponierten Aufgaben. Die Statisten waren und sind daher tatsächlich im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922 künstlerisch Mitwirkende bei den Opernaufführungen. Bei der XXXX handelt es sich um keine Auffanggesellschaft. Die Gesellschaft hat die Produktion der XXXX als Pächter übernommen und handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ob bzw. welche Zahlungen von der XXXX an Mitwirkende geleistet wurden, ist im gegenständlichen Fall unerheblich und nicht Gegenstand des Verfahrens. Wenn Zahlungen über den Verein XXXX der XXXX erfolgten, ist dazu zu sagen, dass in der Buchhaltung des Vereins weder die notwendigen Geldmittel vorhanden waren noch ein entsprechender Beleg erfasst wurde. Auch in der Buchhaltung der XXXX sind im Zeitraum ab dem
Geschäftsverteilung endgültig präsidialiter Anfang September 2015 an die hier entscheidende GAbt W131 zur Zl W131 2111058-1 zugewiesen wurde. Seitens der hier entscheidenden GAbt, die bereits für diverse Rechtsmittelgeschehnisse iZm der XXXX und insb den Beitragsjahren 2003 und 2003 zuständig war, wurde im Zuge einer Akteneinsicht des beschwerdeführenden Masseverwalters gemeinsam mit je einem Abteilungsleiter und einer sachzuständigen Juristin der belangten Behörde das von der BGKK vorgelegte Aktenmaterial entsprechend gesichtet.Seitens der hier entscheidenden GAbt, die bereits für diverse Rechtsmittelgeschehnisse iZm der römisch 40 und insb den Beitragsjahren 2003 und 2003 zuständig war, wurde im Zuge einer Akteneinsicht des beschwerdeführenden Masseverwalters gemeinsam mit je einem Abteilungsleiter und einer sachzuständigen Juristin der belangten Behörde das von der BGKK vorgelegte Aktenmaterial entsprechend gesichtet. Nachmalig wurden die im Bescheid verbundenen Verwaltungssachen (
Vm § 17 VwGVG) geschäftszahlmäßig entsprechend getrennt, so dass beim BVwG - aktuellNachmalig wurden die im Bescheid verbundenen Verwaltungssachen (
Paragraph 59, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) geschäftszahlmäßig entsprechend getrennt, so dass beim BVwG - aktuell zur Verfahrenszahl W131 2111058-1 - das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellung (-en) etlicher hundert in einer Bescheidanlage in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse qualifizierten Rechtsverhältnisse
Spruchpunkt I. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung iZm der diesbezüglichen gesetzlichen Parteistruktur abgehandelt werden wird (bzw werden);zur Verfahrenszahl W131 2111058-1 - das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellung (-en) etlicher hundert in einer Bescheidanlage in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse qualifizierten Rechtsverhältnisse
Spruchpunkt römisch eins. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung iZm der diesbezüglichen gesetzlichen Parteistruktur abgehandelt werden wird (bzw werden); zu der für diesen Beschluss einschlägigen Verfahrenszahl W131 2111058-2 das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die 24 Feststellungsaussprüche im Spruchpunkt II. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung erledigt wird (bzw werden);zu der für diesen Beschluss einschlägigen Verfahrenszahl W131 2111058-2 das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die 24 Feststellungsaussprüche im Spruchpunkt römisch zwei. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung erledigt wird (bzw werden); und schließlich zur Verfahrenszahl W131 2111058-3 das Rechtsmittelverfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung von 615.256,56 Euro (
Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheidausfertigung) bereits entscheiden wurde;zur Verfahrenszahl W131 2111058-3 das Rechtsmittelverfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung von 615.256,56 Euro (
Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheidausfertigung) bereits entscheiden wurde; zumal es verfahrensmäßig zweckmäßig erschien, die jeweils anzustrebende Erledigung der Beschwerde gegen einen selbständigen und trennbaren Spruchpunkt nicht von der Erledigung der Beschwerde gegen die anderen Spruchpunkte abhängig sein zu lassen, die (scil: Erledigung der Beschwerden gegen die anderen Spruchpunkte) von Zustellungen an etliche hundert, zB teilweise auslandsaufhältige bzw mitunter evtl bereits verstorbene Personen abhängt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Akteninhalt sind allerdings die von der BGKK als Dienstnehmer qualifizierten Personen dem Verfahren vor der BGKK nicht als Verfahrensparteien zur Frage ihrer Eigenschaft als nach ASVG voll- oder teilversicherungspflichtige echte bzw freie Dienstnehmer beigezogen worden und wurde diesen daher in erster Instanz die Möglichkeit genommen, durch rechtliches Gehör zu den aufgenommenen Beweisen, durch Akteneinsicht etc deren sozialversicherungsrechtliche Qualifikation in einem - unter Einbeziehung der Verfahrensparteien zu ermittelnden - bestimmten Tätigkeitszeitraum in einem rechtsstaatlichen Verfahren bereits durch einen Bescheid erster Instanz festgestellt zu erhalten, um danach im Rahmen einer Beschwerde an das BVwG derartige behördliche Feststellungen iSv Art 6 MRK und Art 34 bzw 47 GRC allenfalls insb auch im Tatsachenbereich gerichtlich überprüfen lassen zu können; dies zumal der dem BVwG übergeordnete VwGH aktuell gerade nicht als gerichtliche Rechtsmittelinstanz in Tatsachenfragen eingerichtet ist.
Akteninhalt sind allerdings die von der BGKK als Dienstnehmer qualifizierten Personen dem Verfahren vor der BGKK nicht als Verfahrensparteien zur Frage ihrer Eigenschaft als nach ASVG voll- oder teilversicherungspflichtige echte bzw freie Dienstnehmer beigezogen worden und wurde diesen daher in erster Instanz die Möglichkeit genommen, durch rechtliches Gehör zu den aufgenommenen Beweisen, durch Akteneinsicht etc deren sozialversicherungsrechtliche Qualifikation in einem - unter Einbeziehung der Verfahrensparteien zu ermittelnden - bestimmten Tätigkeitszeitraum in einem rechtsstaatlichen Verfahren bereits durch einen Bescheid erster Instanz festgestellt zu erhalten, um danach im Rahmen einer Beschwerde an das BVwG derartige behördliche Feststellungen iSv Artikel 6, MRK und Artikel 34, bzw 47 GRC allenfalls insb auch im Tatsachenbereich gerichtlich überprüfen lassen zu können; dies zumal der dem BVwG übergeordnete VwGH aktuell gerade nicht als gerichtliche Rechtsmittelinstanz in Tatsachenfragen eingerichtet ist. Die Feststellungen wie die im Spruchpunkt II. der Bescheidausfertigung vom 22.04.2015 könnten - für die jeweils als in bestimmter Weise ASVG - versicherungspflichtig qualifizierten Personen - auf der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsebene unmittelbare Rechtsfolgen für diese Personen (bzw auch für deren potentielle Erben, Witwen, Witwer bzw Waisen) haben; sofern zB - uU auch inhaltlich rechtswidrig - ohne gehörige Beiziehung dieser Person (-
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.