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{'item': 'W131 2111058-2'}

Obsah (19)§§ 4§ 28Art 133§ 41a§ 147§ 410§§ 5§ 1§ 10§ 11§ 34§ 35§ 44§ 45§ 108§ 49§ 42§ 539a§ 59

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW131 2111058-2 SpruchW131 2111058-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelr

§§ 4Abs 1 Z 1 und Abs 2, 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 sowie 7 Z 3 lit a ASVG i

Zm den in diesem Spruchpunkt genannten Personen beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , dieser in der Funktion als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (= BGKK) vom 22.04.2015, Zeichen römisch 40 betreffend den darin enthaltenen "SPRUCH II" mit den dortigen insgesamt 24 Feststellungsaussprüchen

Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG iZm den in diesem Spruchpunkt genannten Personen beschlossen: A) In Teilerledigung der Beschwerde wird der obgenannte Bescheid vom 22.04.2015 im gesamten als SPRUCH II bezeichneten Spruchpunkt II., wie in diesem Beschluss in der Begründung bei der Schilderung des Verfahrensgangs wiedergegeben, aufgehoben und das gegenständliche Verfahren insoweit

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung einer bzw mehrerer neuer bescheidmäßiger Erledigungen an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Teilerledigung der Beschwerde wird der obgenannte Bescheid vom 22.04.2015 im gesamten als SPRUCH römisch zwei bezeichneten Spruchpunkt römisch zwei., wie in diesem Beschluss in der Begründung bei der Schilderung des Verfahrensgangs wiedergegeben, aufgehoben und das gegenständliche Verfahren insoweit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung einer bzw mehrerer neuer bescheidmäßiger Erledigungen an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Über das Vermögen der XXXX wurde am 30.06.2014 mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet; und wurde dieses Insolvenzverfahren mit Beschluss des genannten Landesgerichts vom 04.11.2014 dahin geändert, dass es als Konkursverfahren bezeichnet wird.
  2. Über das Vermögen der römisch 40 wurde am 30.06.2014 mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet; und wurde dieses Insolvenzverfahren mit Beschluss des genannten Landesgerichts vom 04.11.2014 dahin geändert, dass es als Konkursverfahren bezeichnet wird. Als Masseverwalter fungiert XXXX (dieser im Folgenden: Beschwerdeführer bzw kurz: Bf ), an den in dieser Funktion der Bescheid vom 22.04.2015 ergangen ist und der danach die gegenständliche Beschwerde erhoben hat.Als Masseverwalter fungiert römisch 40 (dieser im Folgenden: Beschwerdeführer bzw kurz: Bf ), an den in dieser Funktion der Bescheid vom 22.04.2015 ergangen ist und der danach die gegenständliche Beschwerde erhoben hat.
  3. Nach Insolvenzeröffnung erging der Bescheid vom 22.04.2015 mit insb nachstehendem Inhalt, soweit hier interessierend, an den Bf: Zeichen: XXXXZeichen: römisch 40 Auskunft: [...] E-Mail: [...]@bgkk.at Internet: www.bgkk.at mit Rückscheinbrief XXXX , Rechtsanwalt,römisch 40 , Rechtsanwalt, als Masseverwalter der XXXXrömisch 40 [...] Eisenstadt, 22.04.2015 GZl. BE GPLA 1162098 BESCHEID Nach den Bestimmungen der §§ 409 und 410 ASVG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 und 2, 5, 7, 10, 11, 34, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 44, 45, 49, 58 Abs. 2 und 4 und 539a ASVG,Nach den Bestimmungen der Paragraphen 409 und 410 ASVG in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5, 7, 10, 11, 34, 35 Absatz eins, 41 a, 42, Absatz 3, 44, 45, 49, 58, Absatz 2 und 4 und 539 a ASVG, § 147 BAO, § 1 TAG, § 10 Abs. 1 bis 3 UrlG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und den §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BMSVG sowie der VO des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie Aufwandsentschädigungen ergeht folgenderParagraph 147, BAO, Paragraph eins, TAG, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 UrlG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und den Paragraphen eins, Absatz eins und 6 Absatz eins, BMSVG sowie der VO des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie Aufwandsentschädigungen ergeht folgender SPRUCH ISPRUCH römisch eins Die in der Anlage 1 mit der näheren Bezeichnung "Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV" vom 21.10.2014 bezeichneten Dienstnehmer unterliegen [...] der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit a AlVG.Die in der Anlage 1 mit der näheren Bezeichnung "Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV" vom 21.10.2014 bezeichneten Dienstnehmer unterliegen [...] der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. S P R U C H IIS P R U C H römisch zwei XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXX , unterliegen als Dienstnehmer für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 30.05.2014 bis 08.07.2014, XXXX unterliegt als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 30.05.2014 bis 29.06.2014, Fraurömisch 40 , unterliegen als Dienstnehmer für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 30.05.2014 bis 08.07.2014, römisch 40 unterliegt als Dienstnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung vom 30.05.2014 bis 29.06.2014, Frau XXXX unterliegt als Dienstnehmerin für den Zeitraum 25.05.2010 bis 04.07.2010, XXXX , und XXXX , unterliegen als Dienstnehmer für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 07.06.2012 bis 01.07.2012 für die prot. Firma XXXX , als Dienstgeberin auf Grund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§§ 4Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sowie 7 Z. 3 lit. a ASVG.römisch 40 unterliegt als Dienstnehmerin für den Zeitraum 25.05.2010 bis 04.07.2010, römisch 40 , und römisch 40 , unterliegen als Dienstnehmer für die Zeit ihrer Beschäftigung vom 07.06.2012 bis 01.07.2012 für die prot. Firma römisch 40 , als Dienstgeberin auf Grund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG. S P R U C H IIIS P R U C H römisch drei XXXX , in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der prot. Firma XXXX , ist verpflichtet, für [...] Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe vonrömisch 40 , in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der prot. Firma römisch 40 , ist verpflichtet, für [...] Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 615.256,56 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, zu entrichten. Die Anlagen zu diesem Bescheid stellen einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides dar. BEGRÜNDUNG I S a c h v e r h a l trömisch eins S a c h v e r h a l t Bei der Dienstgeberin, der prot. Firma XXXX , wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)

§ 41a

ASVG (Sozialversicherungsprüfung) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2014 durchgeführt.Bei der Dienstgeberin, der prot. Firma römisch 40 , wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)

Paragraph 41 a, ASVG (Sozialversicherungsprüfung) für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.09.2014 durchgeführt. Die Dienstgeberin mit Sitz in XXXX ist im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu XXXX b eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.06.2014, Aktenzeichen XXXX , wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der prot. Firma XXXX eröffnet. Infolge der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wurde Herr XXXX , zum Masseverwalter bestellt.Die Dienstgeberin mit Sitz in römisch 40 ist im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu römisch 40 b eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.06.2014, Aktenzeichen römisch 40 , wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der prot. Firma römisch 40 eröffnet. Infolge der Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung wurde Herr römisch 40 , zum Masseverwalter bestellt. Die prot. Firma XXXX ist im Firmenbuch des XXXX zu XXXX eingetragen. Die prot. Firma XXXX ist im Geschäftszweig "Organisation, Abhaltung und Durchführung von musikalischen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen" tätig. Handelsrechtliche Geschäftsführer der prot. Firma XXXX sind Frau XXXX , geboren am XXXX und Herr XXXX . Prokurist der prot. Firma XXXX ist Herr XXXX . 100%ige Gesellschafterin ist die XXXX .Die prot. Firma römisch 40 ist im Firmenbuch des römisch 40 zu römisch 40 eingetragen. Die prot. Firma römisch 40 ist im Geschäftszweig "Organisation, Abhaltung und Durchführung von musikalischen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen" tätig. Handelsrechtliche Geschäftsführer der prot. Firma römisch 40 sind Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 und Herr römisch 40 . Prokurist der prot. Firma römisch 40 ist Herr römisch 40 . 100%ige Gesellschafterin ist die römisch 40 . Sämtliche Abkürzungen, genauso wie alle anderen Bezeichnungen im Text, die entweder nur männlich oder weiblich formuliert sind, sind geschlechtsneutral zu verstehen. Zum sozialversicherungsrechtlichen Teil der GPLA wurden folgende Feststellungen getroffen: Im Festspielsommer 2010 stand die " XXXX " am Spielplan. Im Festspielsommer 2012 wurde die Oper " XXXX ", im Festspielsommer 2013 die Oper " XXXX " und im Festspielsommer 2014 die Oper " XXXX " aufgeführt.Im Festspielsommer 2010 stand die " römisch 40 " am Spielplan. Im Festspielsommer 2012 wurde die Oper " römisch 40 ", im Festspielsommer 2013 die Oper " römisch 40 " und im Festspielsommer 2014 die Oper " römisch 40 " aufgeführt. Im Zeitraum vom 19.06.2010 bis 04.07.2010 und im Zeitraum vom 16.06.2012 bis 01.07.2012 wurde die Kinderoper " XXXX " aufgeführt. Im Zeitraum vom 15.06.2013 bis 01.07.2013 sowie im Zeitraum vom 15.06.2014 bis 29.06.2014 stand die Kinderoper " XXXX " am Programm.Im Zeitraum vom 19.06.2010 bis 04.07.2010 und im Zeitraum vom 16.06.2012 bis 01.07.2012 wurde die Kinderoper " römisch 40 " aufgeführt. Im Zeitraum vom 15.06.2013 bis 01.07.2013 sowie im Zeitraum vom 15.06.2014 bis 29.06.2014 stand die Kinderoper " römisch 40 " am Programm. Statisten Die Berufsgruppe der als Statisten beschäftigten DienstnehmerInnen war im gesamten Prüfzeitraum nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG an- bzw. abgemeldet und wurden keinerlei Beitragsabrechnungen durchgeführt. Mit den mitwirkenden Personen wurde ein "freier Dienstvertrag" geschlossen, mit dem Verweis, dass die prot. Firma XXXX , die Arbeit der Statisten als nebenberufliche schauspielerische Tätigkeit wertet. Nach Ansicht der Dienstgeberin kommt die Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung.Die Berufsgruppe der als Statisten beschäftigten DienstnehmerInnen war im gesamten Prüfzeitraum nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG an- bzw. abgemeldet und wurden keinerlei Beitragsabrechnungen durchgeführt. Mit den mitwirkenden Personen wurde ein "freier Dienstvertrag" geschlossen, mit dem Verweis, dass die prot. Firma römisch 40 , die Arbeit der Statisten als nebenberufliche schauspielerische Tätigkeit wertet. Nach Ansicht der Dienstgeberin kommt die Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung. Diese Rechtsmeinung teilt die Burgenländische Gebietskrankenkasse keinesfalls. Nach dem Dafürhalten der Burgenländischen Gebietskrankenkasse handelt es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe pro Festspielsaison und endend mit der letzten Opernaufführung pro Festspielsaison. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse sieht die Statisten nicht als Schauspieler im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Schauspielgesetzes 1922 BGBl. 441 (nunmehr Theaterarbeitsgesetz) in einem Theaterunternehmen und verneint folglich auch die Anwendbarkeit der Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen. Statisten obliegt nach Auffassung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Statisten sind nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen.Nach dem Dafürhalten der Burgenländischen Gebietskrankenkasse handelt es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe pro Festspielsaison und endend mit der letzten Opernaufführung pro Festspielsaison. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse sieht die Statisten nicht als Schauspieler im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielgesetzes 1922 Bundesgesetzblatt 441 (nunmehr Theaterarbeitsgesetz) in einem Theaterunternehmen und verneint folglich auch die Anwendbarkeit der Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen. Statisten obliegt nach Auffassung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Statisten sind nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen. Probenbeginn war Ende Mai. Laut Auszahlungslisten (diese beinhaltet auch die Namen der Statisten) der steuerlichen Vertretung der Dienstgeberin erfolgte die Auszahlung von Entgelten an Statisten für das Kalenderjahr 2010 erstmals am 31.05.2010, für das Kalenderjahr 2012 erstmals am 26.05.2012 und für das Kalenderjahr 2013 erstmals am 31.05.2013 bzw. für Mitglieder des Bewegungschores am 14.06.2013. Für das Kalenderjahr 2014 wurden Auszahlungslisten für den 01.06.2014 und 08.06.2014 vorgelegt. Die dritte Auszahlung wurde vom Verein " XXXX " getätigt.Probenbeginn war Ende Mai. Laut Auszahlungslisten (diese beinhaltet auch die Namen der Statisten) der steuerlichen Vertretung der Dienstgeberin erfolgte die Auszahlung von Entgelten an Statisten für das Kalenderjahr 2010 erstmals am 31.05.2010, für das Kalenderjahr 2012 erstmals am 26.05.2012 und für das Kalenderjahr 2013 erstmals am 31.05.2013 bzw. für Mitglieder des Bewegungschores am 14.06.2013. Für das Kalenderjahr 2014 wurden Auszahlungslisten für den 01.06.2014 und 08.06.2014 vorgelegt. Die dritte Auszahlung wurde vom Verein " römisch 40 " getätigt. Im Kalenderjahr 2014 wurde zwischen der prot. Firma XXXX und den Statisten ein Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen von insgesamt € 1.350,-- bzw. für die nur beim XXXX mitwirkenden Personen und jene, die XXXX darstellen € 800,-- vereinbart. Infolge der Insolvenzeröffnung kam es zu keiner schriftlichen Unterfertigung von Verträgen. Um das Mitwirken aller Statisten zu sichern wurde im Kalenderjahr 2014 von der prot. Firma XXXX , als Auffanggesellschaft eine weitere (Vor-)Auszahlung getätigt. Die Höhe der 3. und 4. Auszahlung ist nicht bekannt (bzw. wurde nicht bekanntgegeben). Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet.Im Kalenderjahr 2014 wurde zwischen der prot. Firma römisch 40 und den Statisten ein Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen von insgesamt € 1.350,-- bzw. für die nur beim römisch 40 mitwirkenden Personen und jene, die römisch 40 darstellen € 800,-- vereinbart. Infolge der Insolvenzeröffnung kam es zu keiner schriftlichen Unterfertigung von Verträgen. Um das Mitwirken aller Statisten zu sichern wurde im Kalenderjahr 2014 von der prot. Firma römisch 40 , als Auffanggesellschaft eine weitere (Vor-)Auszahlung getätigt. Die Höhe der 3. und 4. Auszahlung ist nicht bekannt (bzw. wurde nicht bekanntgegeben). Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet. Die letzte Aufführung der Opern fand im Kalenderjahr 2010 am 29.08.2010, im Kalenderjahr 2012 am 26.08.2012, im Kalenderjahr 2013 am 25.08.2013 und im Kalenderjahr 2014 am 17.08.2014 statt. Für alle als Statisten beschäftigten Dienstnehmer endete das befristete Beschäftigungsverhältnis mit der letzten Vorstellung der jeweiligen Oper im jeweiligen Festspielsommer. Urlaubskonsumation erfolgte laut Feststellungen des Prüfers und mangels anders lautender Urlaubsaufzeichnungen bzw. Belegdokumentation nicht. Für alle Dienstnehmer wurde entsprechend der Dauer ihrer persönlichen Arbeitsleistung eine anteilige Urlaubsersatzleistung für 6 Arbeitstage (2010 und 2012) bzw. 5 Arbeitstage

(2013)verrechnet. Für ein kürzeres Beschäftigungsverhältnis wurde die Urlaubsersatzleistung entsprechend der jeweiligen Dauer gekürzt. Für Personen, bei denen ein Geburtsdatum bzw. eine korrekte Adresse und somit eine Versicherungsnummer nicht eruiert werden konnte (mangelnde personenbezogene Zuordnungsmöglichkeit), erfolge weder eine Meldung zur Pflichtversicherung noch eine Beitragsberechnung. Im Kalenderjahr 2010 betraf dies XXXX und XXXX . Im Kalenderjahr 2012 betraf dies Bognar, Fekete Laszlo, Fekete Zoltan, Nagy Laszlo, Nagy Marton, Schandl, Schütz Kereszteny, Seres und Szabo Balazs. Im Kalenderjahr 2013 betraf dies XXXX .Für Personen, bei denen ein Geburtsdatum bzw. eine korrekte Adresse und somit eine Versicherungsnummer nicht eruiert werden konnte (mangelnde personenbezogene Zuordnungsmöglichkeit), erfolge weder eine Meldung zur Pflichtversicherung noch eine Beitragsberechnung. Im Kalenderjahr 2010 betraf dies römisch 40 und römisch 40 . Im Kalenderjahr 2012 betraf dies Bognar, Fekete Laszlo, Fekete Zoltan, Nagy Laszlo, Nagy Marton, Schandl, Schütz Kereszteny, Seres und Szabo Balazs. Im Kalenderjahr 2013 betraf dies römisch 40 . Kinder vor Vollendung des
  1. Lebensjahres wurden ebenfalls nicht in die Pflichtversicherung einbezogen und auch keinerlei Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet. Dies waren im Kalenderjahr 2010 XXXX . Im Kalenderjahr 2013 betrifft dies XXXX . Für die im Kalenderjahr 2012 mitwirkenden Schüler des Kinderchores XXXX erfolgte keine Einbeziehung in die Pflichtversicherung.Kinder vor Vollendung des
  2. Lebensjahres wurden ebenfalls nicht in die Pflichtversicherung einbezogen und auch keinerlei Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet. Dies waren im Kalenderjahr 2010 römisch 40 . Im Kalenderjahr 2013 betrifft dies römisch 40 . Für die im Kalenderjahr 2012 mitwirkenden Schüler des Kinderchores römisch 40 erfolgte keine Einbeziehung in die Pflichtversicherung. Anhand der gegebenen Sachlage über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisse zur jeweiligen Person und der vorliegenden Auszahlungsbelege als Maßstab für die Bildung der Beitragsgrundlage hat der Prüfer im Zuge der Prüfung alle als Statisten beschäftigen Personen als echte DienstnehmerInnen

§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in die Versicherungspflicht ab der ersten Probe bis zur letzten Vorstellung einer Festspielsaison im Prüfzeitraum einbezogen.Anhand der gegebenen Sachlage über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisse zur jeweiligen Person und der vorliegenden Auszahlungsbelege als Maßstab für die Bildung der Beitragsgrundlage hat der Prüfer im Zuge der Prüfung alle als Statisten beschäftigen Personen als echte DienstnehmerInnen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in die Versicherungspflicht ab der ersten Probe bis zur letzten Vorstellung einer Festspielsaison im Prüfzeitraum einbezogen. Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurde das für die Festspielsaison eines Kalenderjahres geleistete Netto-Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen mit einer Lohnsoftware auf Brutto hochgerechnet. Da für die im Kalenderjahr 2014 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer XXXX die monatliche Lohnsumme das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erfolgte eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge in der Verrechnungsgruppe N72.Da für die im Kalenderjahr 2014 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer römisch 40 die monatliche Lohnsumme das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erfolgte eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge in der Verrechnungsgruppe N

  1. Beträge über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze bewirken eine Vollversicherungspflicht in allen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung inkl. Arbeitslosenversicherungspflicht. Die ermittelten Beitragsgrundlagen für Personen, welche im Kalenderjahr 2014 ausschließlich beim XXXX (Soldaten) mitgewirkt haben, lagen unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und lösen eine Teilversicherung in der Unfallversicherung aus.Die ermittelten Beitragsgrundlagen für Personen, welche im Kalenderjahr 2014 ausschließlich beim römisch 40 (Soldaten) mitgewirkt haben, lagen unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und lösen eine Teilversicherung in der Unfallversicherung aus. Sämtliche Dienstnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat angedauert hat, unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG. Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung der Berufsgruppe der Statisten in die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und der rückwirkenden Einbeziehung der geringfügig tätigen Statisten in die Teilversicherung der Unfallversicherung, auf Grund der von diesen jeweils in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt € 335.268,67 (darin nicht enthalten Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge). Solisten und Künstler Die an der jeweiligen Hauptoper mitwirkenden Solisten und Künstler wurden mit einem Künstlervertrag tituliert als Werkvertrag beschäftigt. Auszüge des Vertrages:
  2. Spielort: XXXX , Burgenland
  3. Spielort: römisch 40 , Burgenland 4.
  4. Der Künstler unterliegt den künstlerischen Weisungen des Regisseurs, der Regieassistentin und des Dirigenten. 4.
  5. Die Leistung umfasst einerseits die Proben lt. Probenplan mit Beginn .... Der Probenplan bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages. Der Künstler kommt pünktlich zum
  6. Probentermin musikalisch studiert, mit der vom musikalischen Leiter bestimmten Edition. 4.
  7. Die Leistung umfasst andererseits die Mitwirkung an den Aufführungsterminen im Zeitraum vom ... 4.
  8. Sollte ein Zusatztermin außerhalb der derzeit vorgesehenen Aufführungstermine lt. Spielplan liegen (Montag, Diensttag und Mittwoch sind derzeit noch spielfrei), so erklärt sich der Künstler bereit, für diese Zeit zur Verfügung zu stehen. 4.
  9. Bei Terminabsprachen (Proben und Aufführungstermine) mit anderen Auftraggebern des Künstlers gebührt im Zeitraum vom ... den Terminen des XXXX der Vorrang.Terminen des römisch 40 der Vorrang. 4.
  10. Über den gesamten Leistungszeitraum (Proben- und Aufführungstermine) muss der Künstler unter der auf Seite 1 Punkt 1 angeführten Telefonnummer erreichbar sein. 4.
  11. Der Künstler verpflichtet sich, an den Tagen seiner Aufführungstermine ab 19.00 Uhr am Spielort anwesend zu sein. Der Künstler verpflichtet sich während des Leistungszeitraumes (Proben- und Aufführungstermine) telefonisch ab 10.00 Uhr bis 24:00 Uhr erreichbar zu sein. 4.
  12. Der Künstler verpflichtet sich im Krankheitsfall eines Kollegen dessen Rolle zu übernehmen und für die Produktion zur Verfügung zu stehen. 4.
  13. Darüber hinaus ist der Künstler zur Vorbereitung und Mitwirkung an allfälligen Fernseh- und Hörfunk- oder Videoaufzeichnungen verpflichtet. 4.
  14. Der Künstler überträgt XXXX seine sämtlichen geschützten Rechte für die in diesem Vertrag geregelte Produktion auf ausschließlicher, sachlich, zeitlich und örtlich beschränkter Basis. Damit sind die Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende- und Aufführungsrechte in jedem bekannten oder noch unbekannten Verfahren einschließlich der Herstellung von Ton- und/oder Bildtonträgern jeglicher Systeme enthalten. XXXX ist darüber hinaus berechtigt, diese Rechte auch auf Dritte zu übertragen. Diese Rechtseinräumung des Künstlers ist unwiderruflich. Die Rechtseinräumung ist durch die dem Künstler vereinbarungsgemäß zu zahlende Gage komplett abgegolten.4.
  15. Der Künstler überträgt römisch 40 seine sämtlichen geschützten Rechte für die in diesem Vertrag geregelte Produktion auf ausschließlicher, sachlich, zeitlich und örtlich beschränkter Basis. Damit sind die Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende- und Aufführungsrechte in jedem bekannten oder noch unbekannten Verfahren einschließlich der Herstellung von Ton- und/oder Bildtonträgern jeglicher Systeme enthalten. römisch 40 ist darüber hinaus berechtigt, diese Rechte auch auf Dritte zu übertragen. Diese Rechtseinräumung des Künstlers ist unwiderruflich. Die Rechtseinräumung ist durch die dem Künstler vereinbarungsgemäß zu zahlende Gage komplett abgegolten. 5.
  16. Probezeit: laut Probeplan, ab ... bzw. Vorproben in Wien 6.
  17. Der Künstler erhält pro Vorstellung ein Honorar von € ... 6.
  18. Mit diesem Honorar ist weiters das Probeentgelt vollständig abgedeckt, ebenso alle oben angeführten weiteren Leistungen des Künstlers. 6.
  19. Der Künstler hat für die ordnungsgemäße Versteuerung seines Honorars sowie die Abfuhr seiner SV-Beiträge selbst zu sorgen. Sollten XXXX Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Honorar vorgeschrieben werden, werden die Beiträge (DN und DG-Anteil) vom Honorar

Pkt. 6.

  1. in Abzug gebracht.6.
  2. Der Künstler hat für die ordnungsgemäße Versteuerung seines Honorars sowie die Abfuhr seiner SV-Beiträge selbst zu sorgen. Sollten römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Honorar vorgeschrieben werden, werden die Beiträge (DN und DG-Anteil) vom Honorar

Pkt. 6.

  1. in Abzug gebracht. 6.
  2. Der Künstler ist selbständig künstlerisch tätig. 6.
  3. Der Künstler verpflichtet sich, keine Auskünfte über die vereinbarten Honorare an Dritte zu geben. 7.
  4. Künstler mit Wohnsitz in Österreich: Der Künstler erhält für Unterkunft und Reisekosten einen Pauschalbetrag von € ... Sonstige Kosten trägt der Künstler. 8.
  5. Sollte die Festspielleitung von XXXX und das Kuratorium von XXXX während der Proben eine Minderung der stimmlichen und künstlerischen Leistung feststellen, verliert der Künstler den Anspruch auf das gesamte Honorar.8.
  6. Sollte die Festspielleitung von römisch 40 und das Kuratorium von römisch 40 während der Proben eine Minderung der stimmlichen und künstlerischen Leistung feststellen, verliert der Künstler den Anspruch auf das gesamte Honorar. 8.
  7. Sollte die Festspielleitung der XXXX nach der Prämiere eine weitere Probe einberaumen (z.B. aufgrund Umbesetzung) so verpflichtet sich der Künstler honorarfrei zur Verfügung zu stehen.8.
  8. Sollte die Festspielleitung der römisch 40 nach der Prämiere eine weitere Probe einberaumen (z.B. aufgrund Umbesetzung) so verpflichtet sich der Künstler honorarfrei zur Verfügung zu stehen. 8.
  9. Von XXXX und dem Eigentümer des Spielortes wurde eine Hausordnung beschlossen. Diese ist von allen Mitwirkenden an den XXXX zu beachten und gilt als untrennbarer Bestandteil des Vertrages.8.
  10. Von römisch 40 und dem Eigentümer des Spielortes wurde eine Hausordnung beschlossen. Diese ist von allen Mitwirkenden an den römisch 40 zu beachten und gilt als untrennbarer Bestandteil des Vertrages. 8.
  11. Die Entscheidung über eine Absage oder Unterbrechung der Aufführung im Falle schlechter Wetterverhältnisse obliegt ausschließlich XXXX . Der Künstler verpflichtet sich, die jeweilige Vorstellung bis zur Unterbrechung oder Absage zu spielen.8.
  12. Die Entscheidung über eine Absage oder Unterbrechung der Aufführung im Falle schlechter Wetterverhältnisse obliegt ausschließlich römisch 40 . Der Künstler verpflichtet sich, die jeweilige Vorstellung bis zur Unterbrechung oder Absage zu spielen. 8.
  13. Bei Absage eines Spieltermins nach Beginn der Aufführung gebührt dem Künstler das vereinbarte Honorar, wenn bis zur Pause gespielt wird. Wird nicht bis zur Pause gespielt, gebührt dem Künstler kein Honorar. Wird ein Ersatztermin für die abgesagte Vorstellung angesetzt, verpflichtet sich der Künstler, diesen Termin zu spielen. 10.
  14. Erbringt der Künstler die vertragliche Leistung nicht, nicht vollständig oder mangelhaft, verliert er seinen Honoraranspruch für den jeweiligen Aufführungstermin. 10.
  15. Bei Verhinderung durch Krankheit hat der Künstler ein ärztliches Attest vorzulegen und bis spätestens 10.00 Uhr der Festspielleitung seine Erkrankung bekannt zu geben. 10.
  16. Nach vorheriger Genehmigung durch XXXX kann sich der Künstler durch einen anderen in dieser Rolle und für diesen Spielort einstudierten Künstler bei Entfall des Honorars für den entsprechenden Aufführungstrag vertreten lassen.10.
  17. Nach vorheriger Genehmigung durch römisch 40 kann sich der Künstler durch einen anderen in dieser Rolle und für diesen Spielort einstudierten Künstler bei Entfall des Honorars für den entsprechenden Aufführungstrag vertreten lassen. 11.
  18. XXXX steht bei anhaltender Weigerung des Künstlers, seine Leistungen vereinbarungsgemäß und mängelfrei zu erbringen, das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.11.
  19. römisch 40 steht bei anhaltender Weigerung des Künstlers, seine Leistungen vereinbarungsgemäß und mängelfrei zu erbringen, das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen. 11.
  20. Der Künstler hat darüber hinaus eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Gesamthonorars zu bezahlen. 11.
  21. Insbesondere ist die XXXX berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Künstler unentschuldigt einem Proben- oder Aufführungstermin fern bleibt oder wenn er den Proben- oder Aufführungsablauf nachhaltig stört.11.
  22. Insbesondere ist die römisch 40 berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Künstler unentschuldigt einem Proben- oder Aufführungstermin fern bleibt oder wenn er den Proben- oder Aufführungsablauf nachhaltig stört. 14.
  23. Dem Künstler ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis von Seiten der Geschäftsführung oder der Pressesprecherin von XXXX gegenüber der Presse, Rundfunk und Fernsehen Stellungnahmen zu den Festspielen und ihrer Produktion abzugeben.14.
  24. Dem Künstler ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis von Seiten der Geschäftsführung oder der Pressesprecherin von römisch 40 gegenüber der Presse, Rundfunk und Fernsehen Stellungnahmen zu den Festspielen und ihrer Produktion abzugeben. 14.
  25. Der Künstler verpflichtet sich sowohl vor, als auch während und nach seinem Engagement bei den Festspielen Verschwiegenheit über alle innerbetrieblichen Angelegenheiten der Festspiele zu wahren. Nach dem ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Der GPLA-Prüfer stellte eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit der Solisten und Künstler fest und erfolgte aus diesem Grund eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung mit Beginn des Leistungszeitraumes (Probenbeginn bzw. laut Vertrag) bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (letzte Aufführung bzw. laut Vertrag). Aus dem Grund, dass Regieassistenten bei Festspielveranstaltungen ebenfalls als echte Dienstnehmer zu qualifizierten sind, wurde Frau XXXX , für ihre Tätigkeiten als Regieassistentin im Zeitraum vom 07.06.2010 bis 29.10.2010 und im Zeitraum vom 09.06.2012 bis 26.08.2012 mit dem laut Buchhaltung ausbezahlten Honorar in die Pflichtversicherung einbezogen.Aus dem Grund, dass Regieassistenten bei Festspielveranstaltungen ebenfalls als echte Dienstnehmer zu qualifizierten sind, wurde Frau römisch 40 , für ihre Tätigkeiten als Regieassistentin im Zeitraum vom 07.06.2010 bis 29.10.2010 und im Zeitraum vom 09.06.2012 bis 26.08.2012 mit dem laut Buchhaltung ausbezahlten Honorar in die Pflichtversicherung einbezogen. Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurden die laut Buchhaltung ausbezahlten Gagen je Dienstnehmer und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses herangezogen. Für die ausländischen Künstler, für welche eine Bescheinigung mittels Formular A1 (bzw. E 101) über die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat vorgelegt wurde, erfolgte keine Beitragsnachverrechnung. Sämtliche Dienstnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat angedauert hat, unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG. Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung der Berufsgruppe der Solisten und Künstler in die Pflichtversicherung auf Grund der von diesen jeweils in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt € 220.162,76 (darin nicht enthalten Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge). Sänger und Künstler im Rahmen der Kinderoper Zwischen den als Solisten im Rahmen der jeweils aufgeführten Kinderoper tätigen Personen und der prot. Firma XXXX wurde ein Werkvertrag geschlossen.Zwischen den als Solisten im Rahmen der jeweils aufgeführten Kinderoper tätigen Personen und der prot. Firma römisch 40 wurde ein Werkvertrag geschlossen. Auszüge aus dem Vertrag: 4.
  26. Die Leistung umfasst einerseits die Proben laut Probenplan mit Beginn ... Der Probenplan bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages. 4.
  27. Die Leistung umfasst andererseits die Mitwirkung an den Aufführungsterminen im Zeitraum vom ... bis ... 4.
  28. Der Künstler überträgt XXXX seine sämtlichen geschützten Rechte für die in diesem Vertrag geregelte Produktion auf ausschließlicher, sachlich, zeitlich und örtlich unbeschränkter Basis.4.
  29. Der Künstler überträgt römisch 40 seine sämtlichen geschützten Rechte für die in diesem Vertrag geregelte Produktion auf ausschließlicher, sachlich, zeitlich und örtlich unbeschränkter Basis. 5.
  30. Probenzeit: ... laut Probenplan mit Anwesenheitspflicht 6.
  31. Der Künstler erhält pro Vorstellung ein Honorar von € ... für die Rolle. 6.
  32. Mit diesem Honorar ist weiters das Probenentgelt vollständig abgedeckt, ebenso alle oben angeführten weiteren Leistungen. 6.
  33. Der Künstler ist selbständig künstlerisch tätig. 8.
  34. Von XXXX und dem Eigentümer des Spielortes wurde eine Hausordnung beschlossen. Diese ist von allen Mitwirkenden an den Opernfestspielen zu beachten und gilt als untrennbarer Bestandteil des Vertrages.8.
  35. Von römisch 40 und dem Eigentümer des Spielortes wurde eine Hausordnung beschlossen. Diese ist von allen Mitwirkenden an den Opernfestspielen zu beachten und gilt als untrennbarer Bestandteil des Vertrages. 8.
  36. Die Entscheidung über eine Absage oder Unterbrechung einer Aufführung im Falle schlechter Wetterverhältnisse obliegt ausschließlich XXXX . Die Künstler verpflichten sich, die jeweilige Vorstellung bis zur Unterbrechung oder Absage zu spielen.8.
  37. Die Entscheidung über eine Absage oder Unterbrechung einer Aufführung im Falle schlechter Wetterverhältnisse obliegt ausschließlich römisch 40 . Die Künstler verpflichten sich, die jeweilige Vorstellung bis zur Unterbrechung oder Absage zu spielen. 10.
  38. Erbringt der Künstler die vertragliche Leistung nicht, nicht vollständig oder mangelhaft, verliert er seinen Honoraranspruch für den jeweiligen Aufführungstermin. 10.
  39. Bei Verhinderung durch Krankheit hat der Künstler ein ärztliches Attest vorzulegen. 11.
  40. Insbesondere ist XXXX berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Künstler unentschuldigt einen Proben- oder Aufführungstermin fern bleibt oder wenn er den Proben- oder Aufführungsablauf nachhaltig stört.11.
  41. Insbesondere ist römisch 40 berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Künstler unentschuldigt einen Proben- oder Aufführungstermin fern bleibt oder wenn er den Proben- oder Aufführungsablauf nachhaltig stört. Die Künstler, Solisten und Sänger hatten sich zur Mitwirkung an den für die Spielsaison geplanten Aktivitäten verpflichtet. Sie waren an Spiel- und Probenpläne gebunden und unterlagen den Weisungen des Regisseurs, Chordirektor und Dirigenten. Die Künstler stellten ihre Arbeitszeit nach den vom Veranstalter festgesetzten Zeitplänen (Proben- und Aufführungsplan) zur Verfügung. Sie waren daher in den Betrieb des Veranstalters zeitlich und örtlich eingebunden. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeiten hatten die Mitwirkenden keinen Raum für die eigenmächtige Gestaltung ihres Arbeitsverhaltens und des Arbeitsablaufes. Der Künstler war an Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf gebunden und hatte arbeitsbezogenen Weisungen zu befolgen. Die Tätigkeiten wurden somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Es wurden daher sämtliche an der Kinderoper mitwirkenden Künstler in die Sozialversicherungspflicht einbezogen. Der Zeitraum ergibt sich aus dem jeweiligen Probenbeginn laut Vertrag und der jeweils letzten Aufführung. Allgemeine Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge stellte das in den Kalenderjahren 2010, 2012 und 2013 laut Buchhaltung ausbezahlte Honorar bzw. im Kalenderjahr 2014 der laut Forderungsanmeldung eingebrachte Honoraranspruch dar. Für die nebenberuflich tätigen Künstler XXXX , wurde das Aufwandspauschale in Abzug gebracht.Für die nebenberuflich tätigen Künstler römisch 40 , wurde das Aufwandspauschale in Abzug gebracht. Da für die im Kalenderjahr 2012 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer XXXX die monatliche Lohnsumme das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erfolgte eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge in der Verrechnungsgruppe N72.Da für die im Kalenderjahr 2012 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer römisch 40 die monatliche Lohnsumme das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, erfolgte eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge in der Verrechnungsgruppe N
  42. Sämtliche Dienstnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat angedauert hat, unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG. Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung der Berufsgruppe der Solisten und Künstler im Rahmen der Kinderoper in die Pflichtversicherung auf Grund der von diesen jeweils in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit ergibt sich unter der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt € 26.626,97 (darin nicht enthalten Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge). Nachverrechnung für laut Lohnverrechnung gemeldeten Dienstnehmer Für die zum Ediktstag laufend gemeldeten Dienstnehmer XXXX,Für die zum Ediktstag laufend gemeldeten Dienstnehmer römisch 40 , XXXX , erfolgte eine Verrechnung der anteiligen Sonderzahlungen bis Edikt laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung bzw. Lohnverrechnung inklusive Beiträge zur betrieblichen Vorsorge davon.römisch 40 , erfolgte eine Verrechnung der anteiligen Sonderzahlungen bis Edikt laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung bzw. Lohnverrechnung inklusive Beiträge zur betrieblichen Vorsorge davon. Für die geringfügigen Dienstnehmer J XXXX , erfolgte die Verrechnung anteiliger Sonderzahlungen als Dienstgeberabgabe, da die monatliche Lohnsumme aller geringfügigen Dienstnehmer das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.Für die geringfügigen Dienstnehmer J römisch 40 , erfolgte die Verrechnung anteiliger Sonderzahlungen als Dienstgeberabgabe, da die monatliche Lohnsumme aller geringfügigen Dienstnehmer das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Nachverrechnung der Beendigungsansprüche nach Austritt § 25 IO der Dienstnehmer nach BetriebsschließungNachverrechnung der Beendigungsansprüche nach Austritt Paragraph 25, IO der Dienstnehmer nach Betriebsschließung Für den Dienstnehmer XXXX erfolgte eine Nachverrechnung der Beiträge für die Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung inklusive anteiliger Sonderzahlungen und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung.Für den Dienstnehmer römisch 40 erfolgte eine Nachverrechnung der Beiträge für die Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung inklusive anteiliger Sonderzahlungen und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung. Für die Dienstnehmer XXXX wurden die Beiträge für die Urlaubsersatzleistung inklusive anteiliger Sonderzahlungen sowie den Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung nachverrechnet.Für die Dienstnehmer römisch 40 wurden die Beiträge für die Urlaubsersatzleistung inklusive anteiliger Sonderzahlungen sowie den Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge laut Arbeiterkammer-Forderungsanmeldung nachverrechnet. Für die beiden geringfügigen Dienstnehmer XXXX , beide über dem
  43. Lebensjahr, wurden die Beiträge für die Kündigungsentschädigung inklusive anteiliger Sonderzahlungen vom 20.08.2014 bis 31.08.2014 mittels Dienstgeberabgabe verrechnet, da die Lohnsumme in 08/2014 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze um das 1 1/2-fache übersteigt.Für die beiden geringfügigen Dienstnehmer römisch 40 , beide über dem
  44. Lebensjahr, wurden die Beiträge für die Kündigungsentschädigung inklusive anteiliger Sonderzahlungen vom 20.08.2014 bis 31.08.2014 mittels Dienstgeberabgabe verrechnet, da die Lohnsumme in 08 aus 2014, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze um das 1 1/2-fache übersteigt. Die Nachverrechnung der Kündigungsentschädigung ab 01.09.2014 und der Urlaubsersatzleistung inklusive anteiliger Sonderzahlungen daraus erfolgte dienstnehmerbezogen. Für die Beendigungsansprüche wurden weiters die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge verrechnet. Nachverrechnung Masseforderung Für die Dienstnehmer XXXX erfolgte eine Verrechnung der Beiträge vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 sowie der anteiligen Sonderzahlungen für die Dienstnehmerin XXXX und den Betrag zur betrieblichen Vorsorge daraus anhand der eruierten Beitragsgrundlage aus der Lohnverrechnung.Für die Dienstnehmer römisch 40 erfolgte eine Verrechnung der Beiträge vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 sowie der anteiligen Sonderzahlungen für die Dienstnehmerin römisch 40 und den Betrag zur betrieblichen Vorsorge daraus anhand der eruierten Beitragsgrundlage aus der Lohnverrechnung. Für die beiden geringfügigen Dienstnehmer XXXX erfolgte die Verrechnung mittels Dienstgeberabgabe.Für die beiden geringfügigen Dienstnehmer römisch 40 erfolgte die Verrechnung mittels Dienstgeberabgabe. Für die Dienstnehmer XXXX erfolgte eine Verrechnung der Beiträge vom 01.08.2014 bis zum jeweiligen Austritt (19.08.2014 bzw. 20.08.2014) inklusive der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge laut Beitragsgrundlagen laut Lohnverrechnung.Für die Dienstnehmer römisch 40 erfolgte eine Verrechnung der Beiträge vom 01.08.2014 bis zum jeweiligen Austritt (19.08.2014 bzw. 20.08.2014) inklusive der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge laut Beitragsgrundlagen laut Lohnverrechnung. Für die geringfügigen Dienstnehmer XXXX erfolgte die Verrechnung anteiliger Sonderzahlungen als Dienstgeberabgabe, da die monatliche Lohnsumme aller geringfügigen Dienstnehmer das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.Für die geringfügigen Dienstnehmer römisch 40 erfolgte die Verrechnung anteiliger Sonderzahlungen als Dienstgeberabgabe, da die monatliche Lohnsumme aller geringfügigen Dienstnehmer das 1 1/2-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Nachverrechnung Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge Für sämtliche Dienstnehmer, welche der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG unterliegen wurden [...] € 18.631,59 nachverrechnet. Beiträge [...] Personenunabhängige Berichtigungen Die Belastung des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge [...] Für den gesamten Prüfzeitraum wurden [...] von insgesamt € 12.509,03 nachverrechnet. II B e w e i s w ü r d i g u n grömisch zwei B e w e i s w ü r d i g u n g Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben. Weiters stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf von der Steuerberatungskanzlei der prot. Firma XXXX vorgelegte Auszahlungslisten, den niederschriftlichen Angaben von XXXX vom 31.07.2014, Verträgen, Lohnkonten und sonstigen Unterlagen.Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben. Weiters stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf von der Steuerberatungskanzlei der prot. Firma römisch 40 vorgelegte Auszahlungslisten, den niederschriftlichen Angaben von römisch 40 vom 31.07.2014, Verträgen, Lohnkonten und sonstigen Unterlagen. Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaften resultiert aus den vorgelegten Verträgen. Aus deren Inhalt ist eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung ableitbar. Arbeitsaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt, weshalb die Urlaubsersatzleistung der Statisten aliquot nachverrechnet und der Beschäftigungszeitraum für sämtliche Dienstnehmer mit Beginn der Proben bis zum letzten Aufführungstermin bzw. laut Verträge angenommen wurde. Basierend auf den vorgelegten Auszahlungslisten, welche mangels gegenteiliger Belege als inhaltlich richtig angenommen werden, wurde die allgemeine Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für die betriebliche Vorsorge ermittelt. Laut niederschriftlichen Angaben von Herrn XXXX vom 31.07.2014 wurde zwischen der prot. Firma XXXX und den Statisten ein Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen von insgesamtLaut niederschriftlichen Angaben von Herrn römisch 40 vom 31.07.2014 wurde zwischen der prot. Firma römisch 40 und den Statisten ein Gesamtentgelt für Proben und Aufführungen von insgesamt € 1.350,-- bzw. für die nur am XXXX mitwirkenden Personen und jene, welche XXXX darstellten ein Gesamtentgelt in Höhe von € 800,-- vereinbart.€ 1.350,-- bzw. für die nur am römisch 40 mitwirkenden Personen und jene, welche römisch 40 darstellten ein Gesamtentgelt in Höhe von € 800,-- vereinbart. Am 16.10.2014 ersuchte Herr XXXX , Masseverwalter der prot. Firma XXXX , um Ausstellung eines Bescheides.Am 16.10.2014 ersuchte Herr römisch 40 , Masseverwalter der prot. Firma römisch 40 , um Ausstellung eines Bescheides. III R e c h t l i c h e W ü r d i g u n g d e s S a c h v e r h a l t e srömisch drei R e c h t l i c h e W ü r d i g u n g d e s S a c h v e r h a l t e s

§ 41aASVG haben die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs.

1) die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.) und die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

Paragraph 41 a, ASVG haben die Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.) und die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

§ 147Abs.

1 BAO kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

Paragraph 147, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

§ 410Abs.

1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: Z 7 wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: Ziffer 7, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Wie § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ausführt, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG.Wie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausführt, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG. Laut Abs. 2 leg cit ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird bzw. wer nach § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Laut Absatz 2, leg cit ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird bzw. wer nach Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

§ 4Abs.

1 Z1 sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

§§ 5

und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet. § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG klammert geringfügig beschäftigte Personen, deren Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt, von der Vollversicherungspflicht aus. § 5 Abs. 2 ASVG bestimmt, dass ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, wenn esGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z1 sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ASVG klammert geringfügig beschäftigte Personen, deren Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nicht übersteigt, von der Vollversicherungspflicht aus. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG bestimmt, dass ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 22,75, insgesamt jedoch von höchstens € 296,21 gebührt oder (BGBl I 2001/67)(BGBl römisch eins 2001/67)
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonate kein höheres Entgelt als € 296,21 gebührt. (BGBl I 2001/67).(BGBl römisch eins 2001/67). Die Geringfügigkeitsgrenzen betragen im Prüfzeitraum: 2010: täglich € 28,13 monatlich € 366,33 2012: täglich € 28,89 monatlich € 376,26 2013: täglich € 29,70 monatlich € 386,80 2014: täglich € 30,35 monatlich € 395,31 Der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnete und mittels Bundesgesetzblatt jährlich zu verlautbarende Anpassungsfaktor ist für die rechnerische Ermittlung der jeweils für ein Kalenderjahr in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich (BGBl II Nr. 479/2002 bzw. BGBl II Nr. 611/2003).Der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnete und mittels Bundesgesetzblatt jährlich zu verlautbarende Anpassungsfaktor ist für die rechnerische Ermittlung der jeweils für ein Kalenderjahr in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003,). Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 1

Theaterarbeitsgesetz gilt dieses Bundesgesetz für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).

Paragraph eins, Theaterarbeitsgesetz gilt dieses Bundesgesetz für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag). Persönliche Abhängigkeit tritt ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen kann. Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind mannigfacher Art: Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers und persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers. Dies steht im Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungs-rechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben haben und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:

  1. a)Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,
  2. b)Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,
  3. c)Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,
  4. d)disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers. Wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt ist oder nur in einem solchen Ausmaß, welches die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, 2007/08/0041 entschieden, dass diese ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet. Die Versicherungspflicht der als Statisten beschäftigten Personen wird aus Sicht der prot. Fa. XXXX wegen anzuwendender Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über pauschalierte Aufwandsentschädigungen verneint. Nach der Rechtsmeinung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse liegt bei den Statisten ein durchgehendes, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sich die Statisten verpflichten, Dienstleistungen für die Dauer der anberaumten Proben und den Opernaufführungen zu erbringen und dafür ein Entgelt erhalten haben. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse verneint ausdrücklich die Anwendbarkeit der Verordnung des Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu € 537,78 pro Monat, weil Statisten n i c h t als Darsteller im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielgesetz 1922 BGBl Nr. 441 (seit 01.01.2011 Theaterarbeitsgesetz) zu betrachten sind.Die Versicherungspflicht der als Statisten beschäftigten Personen wird aus Sicht der prot. Fa. römisch 40 wegen anzuwendender Verordnung des (ehem.) Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über pauschalierte Aufwandsentschädigungen verneint. Nach der Rechtsmeinung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse liegt bei den Statisten ein durchgehendes, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sich die Statisten verpflichten, Dienstleistungen für die Dauer der anberaumten Proben und den Opernaufführungen zu erbringen und dafür ein Entgelt erhalten haben. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse verneint ausdrücklich die Anwendbarkeit der Verordnung des Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu € 537,78 pro Monat, weil Statisten n i c h t als Darsteller im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Schauspielgesetz 1922 Bundesgesetzblatt Nr. 441 (seit 01.01.2011 Theaterarbeitsgesetz) zu betrachten sind. Unsere Rechtsmeinung wird durch die Entscheidung des Landeshauptmannes für Burgenland vom XXXX bestätigt, welche lautet:Unsere Rechtsmeinung wird durch die Entscheidung des Landeshauptmannes für Burgenland vom römisch 40 bestätigt, welche lautet: "Statisten haben keine individuelle oder tragende Rolle in einem Theaterstück und erhalten keine individuellen Regieanweisungen, da sie sich natürlich und keinesfalls gleichförmig verhalten sollen. Ihre Hauptaufgabe ist es für ein glaubwürdiges und lebendiges Hintergrundbild zu sorgen, weshalb sie am Rande oder im Hintergrund des Geschehens stehen, nicht in das eigentliche Geschehen eingreifen und vornehmlich in der Menge mit anderen agieren. Dabei sind Statisten "unauffällig" und "einer von vielen" und können somit jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden. Da Statisten somit keine künstlerischen Dienste leisten, war die Anwendung des Schauspielergesetzes zu verneinen und die Bestimmung bezüglich beitragsfreier, pauschalierter Aufwandsentschädigung nicht anzuwenden". Die Versicherungspflicht der Künstler und Solisten - auch im Rahmen der Kinderoper - ergibt sich nach Ansicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse aus den vorgelegten Künstlervertrag (tituliert als Werkvertrag). Die persönliche Abhängigkeit kommt insbesondere durch die Gebundenheit an bestimmte Arbeitszeiten (Proben und Aufführungen) und die Bindung an einen bestimmten Veranstaltungsort ( XXXX ) zum Ausdruck. Die Künstler stellen ihre Arbeitszeit nach den vom Veranstalter festgesetzten Zeitplänen zur Verfügung. Die Dienstnehmer verpflichteten sich auch an etwaigen Zusatzterminen zur Verfügung zu stehen. Die Dienstnehmer unterliegen den künstlerischen Weisungen und Kontrolle des Regisseurs, der Regieassistentin und des Dirigenten. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit hatten die Mitwirkenden keinen Raum für die eigenmächtige Gestaltung ihres Arbeitsverhaltens und des Arbeitsablaufes. Die Dienstnehmer waren weiters zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Es bestand kein generelles Vertretungsrecht, sondern waren die Dienstnehmer im Krankheitsfall eines Kollegen verpflichtet, dessen Rolle zu übernehmen. Bei Arbeitsverhinderung muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden und der Festspielleitung die Erkrankung bekannt gegeben werden.Die Versicherungspflicht der Künstler und Solisten - auch im Rahmen der Kinderoper - ergibt sich nach Ansicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse aus den vorgelegten Künstlervertrag (tituliert als Werkvertrag). Die persönliche Abhängigkeit kommt insbesondere durch die Gebundenheit an bestimmte Arbeitszeiten (Proben und Aufführungen) und die Bindung an einen bestimmten Veranstaltungsort ( römisch 40 ) zum Ausdruck. Die Künstler stellen ihre Arbeitszeit nach den vom Veranstalter festgesetzten Zeitplänen zur Verfügung. Die Dienstnehmer verpflichteten sich auch an etwaigen Zusatzterminen zur Verfügung zu stehen. Die Dienstnehmer unterliegen den künstlerischen Weisungen und Kontrolle des Regisseurs, der Regieassistentin und des Dirigenten. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit hatten die Mitwirkenden keinen Raum für die eigenmächtige Gestaltung ihres Arbeitsverhaltens und des Arbeitsablaufes. Die Dienstnehmer waren weiters zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Es bestand kein generelles Vertretungsrecht, sondern waren die Dienstnehmer im Krankheitsfall eines Kollegen verpflichtet, dessen Rolle zu übernehmen. Bei Arbeitsverhinderung muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden und der Festspielleitung die Erkrankung bekannt gegeben werden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Künstler und Solisten ergibt sich aus der Bereitstellung der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel, wie zum Beispiel Bühne, Requisiten, Kostüme, Instrumente etc. Personen die dem Theaterarbeitsgesetz unterliegen, sind jedenfalls als Dienstnehmer zu qualifizieren. § 1 Theaterarbeitsgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die sich in einem Theaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstfächern, insbesondere als Darsteller, bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten.Personen die dem Theaterarbeitsgesetz unterliegen, sind jedenfalls als Dienstnehmer zu qualifizieren. Paragraph eins, Theaterarbeitsgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die sich in einem Theaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstfächern, insbesondere als Darsteller, bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten. Sämtliche in der Anlage 1 und im Spruch II genannten Dienstnehmer waren für die prot. Firma XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig, weshalb diese als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sind.Sämtliche in der Anlage 1 und im Spruch römisch zwei genannten Dienstnehmer waren für die prot. Firma römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig, weshalb diese als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren sind.

§ 10

ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, unabhängig von der Meldungserstattung, mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.

Paragraph 10, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, unabhängig von der Meldungserstattung, mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.

§ 11Abs.

1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende der Beschäftigung.

Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende der Beschäftigung.

§ 11Abs.

2 ASVG besteht die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter.

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG besteht die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter. In Ermangelung von Arbeitszeitaufzeichnungen zu den Arbeitseinsätzen der Statisten, Solisten und Künstler im gesamten Prüfzeitraum wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in Anwendung des § 42 Abs. 3 ASVG anhand der Ermittlungsergebnisse über den Probenbeginn bis zur finalen Aufführung eines Festspielsommers die Beschäftigungsdauer laut Spielplan eruiert, sofern in vorgelegten Verträgen kein anderer Beschäftigungszeitraum ersichtlich war.In Ermangelung von Arbeitszeitaufzeichnungen zu den Arbeitseinsätzen der Statisten, Solisten und Künstler im gesamten Prüfzeitraum wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG anhand der Ermittlungsergebnisse über den Probenbeginn bis zur finalen Aufführung eines Festspielsommers die Beschäftigungsdauer laut Spielplan eruiert, sofern in vorgelegten Verträgen kein anderer Beschäftigungszeitraum ersichtlich war. Dem Prüfer wurden Auszahlungslisten über geleistete Nettobeträge vorgelegt. Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft der prot. Firma XXXX ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet.Ab 09.07.2014 wurden alle mitwirkenden Statisten bei der neu gegründeten Auffanggesellschaft der prot. Firma römisch 40 ordnungsgemäß als echte Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet.

§ 34

ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Paragraph 34, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung ist die prot. Firma XXXX .Dienstgeberin im Sinne der zuvor genannten Bestimmung ist die prot. Firma römisch 40 .

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

§ 45

ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

§ 108Abs.

1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Paragraph 45, ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. Die Höchstbeitragsgrundlage betragen im Prüfzeitraum: 2010 täglich € 137,-- monatlich € 4.110,-- 2011 täglich € 140,-- monatlich € 4.200,-- 2012 täglich € 141,-- monatlich € 4.230,-- 2013 täglich € 148,-- monatlich € 4.440,-- 2014 täglich € 151,-- monatlich € 4.530,--

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49Abs.

2 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziale kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen

§ 4Abs.

4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Paragraph 49, Absatz 2, ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziale kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen

Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

§ 1

der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie Aufwandsentschädigungen gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie Aufwandsentschädigungen gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellten Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Mitglieder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441, in einem Theaterunternehmen tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

§ 10Url

G gebührt dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

Abs. 2 leg cit gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Abs. 3 leg cit gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Paragraph 10, UrlG gebührt dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.

Absatz 2, leg cit gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Absatz 3, leg cit gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Die laut Auszahlungslisten an die als Statisten tätigen Personen geleisteten Nettoauszahlungen im jeweiligen Zeitraum wurden auf einen Kalendermonat aliquotiert. Davon wurde eine monatliche Bruttobeitragsgrundlage berechnet, welche als Basis für die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wurde. Für die im Prüfzeitraum nebenberuflich tätigen Künstler XXXX wurde bei der Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage das Aufwandspauschale in Höhe von € 537,78 vom errechneten monatlichen Bruttolohn in Abzug gebracht.Für die im Prüfzeitraum nebenberuflich tätigen Künstler römisch 40 wurde bei der Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage das Aufwandspauschale in Höhe von € 537,78 vom errechneten monatlichen Bruttolohn in Abzug gebracht. Für den im Kalenderjahr 2012 als Sänger bzw. Solisten beschäftigten Dienstnehmer XXXX erfolgte eine Verrechnung der Beiträge inklusive der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge vom 19.06.2012 bis 26.08.2012 laut Feststellungsbescheid der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG vom 24.07.2014.Für den im Kalenderjahr 2012 als Sänger bzw. Solisten beschäftigten Dienstnehmer römisch 40 erfolgte eine Verrechnung der Beiträge inklusive der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge vom 19.06.2012 bis 26.08.2012 laut Feststellungsbescheid der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vom 24.07.2014. Für die ausländischen Künstler, für welche eine Bescheinigung mittels Formular A1 (bzw. E 101) über die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat vorgelegt wurde, erfolgte keine Beitragsnachverrechnung. Urlaubskonsumtion erfolgte laut Prüferrecherchen und mangels anders lautender Unterlagen (Urlaubsaufzeichnungen) nicht, sodass nach der Bestimmung des § 10 UrlG der aus der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührende Urlaub der Statisten als Urlaubsersatzleistung für die Verlängerung der Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 ASVG) mit Beitragsbelastung anzusetzen war.Urlaubskonsumtion erfolgte laut Prüferrecherchen und mangels anders lautender Unterlagen (Urlaubsaufzeichnungen) nicht, sodass nach der Bestimmung des Paragraph 10, UrlG der aus der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührende Urlaub der Statisten als Urlaubsersatzleistung für die Verlängerung der Pflichtversicherung (Paragraph 11, Absatz 2, ASVG) mit Beitragsbelastung anzusetzen war. Die unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage dividiert durch 30 (

§ 44Abs.

2 ASVG) multipliziert mit der Kalendertage im Beschäftigungszeitraum ergibt die Gesamtbeitragsgrundlage.Die unter Berücksichtigung der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage dividiert durch 30 (

Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) multipliziert mit der Kalendertage im Beschäftigungszeitraum ergibt die Gesamtbeitragsgrundlage. Von der allgemeinen Beitragsgrundlage werden insgesamt 39,9% (A1, D1), 31,95% (A4U, D4U) oder 33,9% (A2U), darin enthalten Dienstgeber- und Dienstnehmer-Anteil, berechnet, woraus sich in Summe der nach zu verrechnende Betrag ergibt. Die angegebenen Prozentsätze sind im Beitragsgruppenschema, herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, ersichtlich. Für die Berufsgruppe der im Prüfzeitraum tätigen Statisten wurden laut Anlage 3 "Aufstellung Nachverrechnung Statisten" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 335. 268,67 nachverrechnet. Für die Berufsgruppe der im Prüfzeitraum tätigen Künstler und Solisten wurden laut Anlage 4 "Aufstellung Nachverrechnung Künstler, Solisten" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 220.162,76 nachverrechnet. Für die an den im Prüfzeitraum Mitwirkenden an den Kinderopern wurden laut Anlage 5 "Aufstellung Nachverrechnung Mitwirkende der Kinderoper" Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 26.626,97 nachverrechnet. Für die in der Anlage 6 mit der Bezeichnung "Aufstellung Nachverrechnung laufend gemeldete Dienstnehmer" genannten Personen wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 2.057,54 nachverrechnet. Die nachverrechneten Beträge und die nachverrechneten Zeiträume sind aus der Aufstellung der Entgelt und Beitragsdifferenzen ableitbar.

§ 42Abs.

3 ASVG ist der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. Zur Schätzung: § 357 ASVG bezieht sich zwar nicht auf die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren im AVG (mit Ausnahme des § 38), daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nicht etwa auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern sich von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, ferner von den in einem Rechtstaat für jedes behördliche Verfahren selbstverständlichen Grundsätzen, wie der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Beachtung des Parteiengehörs leiten zu lassen hat (Hellbling, Probleme des Verwaltungsverfahrens im Lichte des ASVG, Selbstverlag, Seite 8/9, sowie VGH 26.11.1982, 0127, 0128/82). Auch im Sinne der OHB (Organisationshandbuch der Finanzverwaltung), Punkt 8 (Prüfungsmaßnahmen im Außendienst) wird die Außenprüfung derart definiert, als im Rahmen von Außenprüfungen alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Hinsichtlich der Prüfungsdurchführung wird im Unterpunkt 8.13 ausgeführt, dass die Durchführung von Außenprüfungen entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu erfolgen hat. Die jeweils anzuwendende Prüfungstechnik obliegt der individuellen Auswahl des/der Prüfers/in. Für den Sozialversicherungsprüfungsteil der GPLA gilt, dass wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, der Prüfer berechtigt ist, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen zu ermitteln.Paragraph 357, ASVG bezieht sich zwar nicht auf die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren im AVG (mit Ausnahme des Paragraph 38,), daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nicht etwa auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern sich von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, ferner von den in einem Rechtstaat für jedes behördliche Verfahren selbstverständlichen Grundsätzen, wie der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Beachtung des Parteiengehörs leiten zu lassen hat (Hellbling, Probleme des Verwaltungsverfahrens im Lichte des ASVG, Selbstverlag, Seite 8/9, sowie VGH 26.11.1982, 0127, 0128/82). Auch im Sinne der OHB (Organisationshandbuch der Finanzverwaltung), Punkt 8 (Prüfungsmaßnahmen im Außendienst) wird die Außenprüfung derart definiert, als im Rahmen von Außenprüfungen alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Hinsichtlich der Prüfungsdurchführung wird im Unterpunkt 8.13 ausgeführt, dass die Durchführung von Außenprüfungen entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu erfolgen hat. Die jeweils anzuwendende Prüfungstechnik obliegt der individuellen Auswahl des/der Prüfers/in. Für den Sozialversicherungsprüfungsteil der GPLA gilt, dass wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, der Prüfer berechtigt ist, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen zu ermitteln.

§ 42Abs.

3 ASVG haben die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auszureichen und kommen die im zitierten Absatz angeführten Folgen bzw. Alternativen erst dann in Frage, wenn die Unterlagen hierfür nicht ausreichen sollten. Abs. 3 des § 42 ASVG beinhaltet eine Berechtigung für die Versicherungsträger, falls die Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen, die Umstände aufgrund anderer Ermittlungen etc. festzustellen bzw. auch eine Ermächtigung anhand von Schätzwerten zu ermitteln. In der zitierten Gesetzesstelle findet sich in unverkennbarer Weise eine Einschränkung der Offizialmaxime. Gegenständlich kommt auch der Mitwirkungspflicht einer Partei eine entscheidende Rolle zu. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsfrage von Bedeutung, bis zu welchem für sie zumutbaren Ausmaß die Behörde verpflichtet ist, individuelle Ermittlungstätigkeiten von Amtswegen vorzunehmen bzw. bei welchen Verfahrenskonstellationen die den Parteien auferlegte Mitwirkungspflicht die Offizialmaxime überlagert. Wenn die Behörde, wie gegenständlich, nur zum Teil in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Beweiskraft versehene Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertritt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zu Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen (siehe hierzu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 273 ff).

Paragraph 42, Absatz 3, ASVG haben die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auszureichen und kommen die im zitierten Absatz angeführten Folgen bzw. Alternativen erst dann in Frage, wenn die Unterlagen hierfür nicht ausreichen sollten. Absatz 3, des Paragraph 42, ASVG beinhaltet eine Berechtigung für die Versicherungsträger, falls die Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen, die Umstände aufgrund anderer Ermittlungen etc. festzustellen bzw. auch eine Ermächtigung anhand von Schätzwerten zu ermitteln. In der zitierten Gesetzesstelle findet sich in unverkennbarer Weise eine Einschränkung der Offizialmaxime. Gegenständlich kommt auch der Mitwirkungspflicht einer Partei eine entscheidende Rolle zu. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsfrage von Bedeutung, bis zu welchem für sie zumutbaren Ausmaß die Behörde verpflichtet ist, individuelle Ermittlungstätigkeiten von Amtswegen vorzunehmen bzw. bei welchen Verfahrenskonstellationen die den Parteien auferlegte Mitwirkungspflicht die Offizialmaxime überlagert. Wenn die Behörde, wie gegenständlich, nur zum Teil in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Beweiskraft versehene Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertritt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zu Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen (siehe hierzu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 273 ff).

§ 1Abs.

1 BMSVG gelten die Bestimmungen des 1.,

  1. Und
  2. Teils für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG gelten die Bestimmungen des 1.,

  1. Und
  2. Teils für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Im Sinne von § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Die Verrechnungsgruppe N98 wurde zur Belastung der MV(BV)-Beiträge geschaffen. Die Beitragsermittlung erfolgt in allen Fällen (Vorschreibebetriebe und Selbstabrechner) durch den Dienstgeber und zwar 1,53% aus der Lohnsumme aller im Beitragszeitraum dem BMSVG unterliegenden Dienstnehmer. Die in der Anlage VII mit der Bezeichnung "Aufstellung Nachverrechnung betriebliche Vorsorge" genannten Dienstnehmer unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG. Die Nachverrechnung des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge erfolgt bundesweit in der dafür eigens geschaffenen Verrechnungsgruppe N98 unter Ausweisung der Höhe des betrieblichen Vorsorgebetrages, ermittelt in Höhe von 1,53% der Gesamtbeitragsgrundlage aus den jeweiligen Nachverrechnungspositionen. Die Nachverrechnung der Beiträge der betrieblichen Vorsorge erfolgte in Höhe von insgesamt €Die in der Anlage römisch sieben mit der Bezeichnung "Aufstellung Nachverrechnung betriebliche Vorsorge" genannten Dienstnehmer unterliegen der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG. Die Nachverrechnung des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge erfolgt bundesweit in der dafür eigens geschaffenen Verrechnungsgruppe N98 unter Ausweisung der Höhe des betrieblichen Vorsorgebetrages, ermittelt in Höhe von 1,53% der Gesamtbeitragsgrundlage aus den jeweiligen Nachverrechnungspositionen. Die Nachverrechnung der Beiträge der betrieblichen Vorsorge erfolgte in Höhe von insgesamt € 18.631,59.

§ 539a

ASVG ist für die Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich.

Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.Nach Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.

§ 1Abs. 1 Al

VG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit, Dienstnehmer die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit, Dienstnehmer die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert). Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach § 62 Abs. 2 AlVG 1977 bzw.Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach Paragraph 62, Absatz 2, AlVG 1977 bzw. § 5 Abs. 1 AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach § 19 Abs. 4 AKG bzw.Paragraph 5, Absatz eins, AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach Paragraph 19, Absatz 4, AKG bzw. § 61 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach § 5 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.Paragraph 61, Absatz 4, des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach Paragraph 5, Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend. Der Masseverwalter ist für diese Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO (vgl. die Erkenntnisse vom

  1. 2001, 95/14/0099 und vom
  2. 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv - oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg Beschlüsse vom 18.9.2003, 2003/15/0061 und vom
  3. 1997, 97/13/0023 ebenso UFS vom 08.09.2009 zu GZ. RV/0834-W/09). Durch die Verwendung der Worte "als Masseverwalter" wird die Erkennbarkeit noch verstärkt, dass der einspruchwerbende Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX als die richtige Verfahrenspartei gemeint ist.(VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118, vgl. auch VwGH vom
  4. 05.1987, 85/08/0088) Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war nach § 410 ASVG spruchgemäß zu entscheiden.Der Masseverwalter ist für diese Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des Paragraph 80, BAO vergleiche die Erkenntnisse vom
  5. 2001, 95/14/0099 und vom
  6. 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv - oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche die hg Beschlüsse vom 18.9.2003, 2003/15/0061 und vom
  7. 1997, 97/13/0023 ebenso UFS vom 08.09.2009 zu GZ. RV/0834-W/09). Durch die Verwendung der Worte "als Masseverwalter" wird die Erkennbarkeit noch verstärkt, dass der einspruchwerbende Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 als die richtige Verfahrenspartei gemeint ist.(VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118, vergleiche auch VwGH vom
  8. 05.1987, 85/08/0088) Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war nach Paragraph 410, ASVG spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Dieser Bescheid kann binnen vier [...] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht [...]. Burgenländische Gebietskrankenkasse Mag. [...] Meldungen und Beiträge Beilagen:
  9. "Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV" vom 21.10.2014 samt Prüfbericht
  10. Betragsabrechnung GPLA
  11. "Aufstellung Nachverrechnung Statisten"
  12. "Aufstellung Nachverrechnung Künstler, Solisten"
  13. "Aufstellung Nachverrechnung Mitwirkende der Kinderoper"
  14. "Aufstellung Nachverrechnung laufend gemeldete Dienstnehmer"
  15. "Aufstellung Nachverrechnung betriebliche Vorsorge"
  16. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde (mit insb nachstehendem Inhalt): [...] Mag. [...] als Masseverwalter der Opernfestspiele St. Margarethen GmbH & Co KG GZI, XXXXGZI, römisch 40 Ich erhebe gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom
  17. April 2015, eingelangt am
  18. April 2015, XXXX , innerhalb der vierwöchigen Frist in allen Punkten in vollem Umfang nachstehendeIch erhebe gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom
  19. April 2015, eingelangt am
  20. April 2015, römisch 40 , innerhalb der vierwöchigen Frist in allen Punkten in vollem Umfang nachstehende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten- Ich beantrage die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, die Anwendung der VO BGBL II 1998/41 auf die Statisten und die Stornierung der Nachforderung in Höhe von € 615.256,56.Ich beantrage die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, die Anwendung der VO BGBL römisch zwei 1998/41 auf die Statisten und die Stornierung der Nachforderung in Höhe von € 615.256,
  21. Berufsgruppe der Statisten: In der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl El 1998/41 wird verordnet, dass Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 7.400 ATS bzw. 537,78 EUR im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen

§ 4Abs.

4 ASVG geleistet werden, die nicht im Hauptberuf als Mitglieder

§ 1Abs.

1 des Schauspielergesetzes in einem Theaterunternehmen und/oder Musiker tätig sind.In der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl El 1998/41 wird verordnet, dass Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 7.400 ATS bzw. 537,78 EUR im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geleistet werden, die nicht im Hauptberuf als Mitglieder

Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes in einem Theaterunternehmen und/oder Musiker tätig sind.

  1. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/ 1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 49, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/ 1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird verordnet: §
  2. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs, 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen

Paragraph eins, Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Abs, 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen

§ 4Abs. 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als

  1. Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder -verbandes,
  2. Mitglieder

§ 1Abs.

1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,2. Mitglieder

Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,

  1. Musiker(innen),
  2. Fiimschauspieier(innen),
  3. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.
  4. Lehrer(innen) für die im Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen. §
  5. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag

§ 1

nicht berücksichtigt.Paragraph 2, Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag

Paragraph eins, nicht berücksichtigt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse teilt die Rechtsansicht nicht, dass für die Berufsgruppe der Statisten die Verordnung über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung kommt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse meint, dass es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe pro Festspieisaison und endend mit der letzten Opernaufführung pro Festspielsaison handelt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse meint, dass den Statisten keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung obliegt, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Sie wären nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen. Die Formulierung klingt wie aus einem Lexikon abgeschrieben und ist sicherlich nicht speziell auf die XXXX angepasst. Diesbezüglich sind sicherlich keine Erhebungen durchführt worden, da die tatsächlichen Gegebenheiten in XXXX völlig andere sind. Keiner der Statisten wurde im Administrativverfahren über seine Rolle und seine Aufgaben in der jeweiligen Produktion befragt.Die Formulierung klingt wie aus einem Lexikon abgeschrieben und ist sicherlich nicht speziell auf die römisch 40 angepasst. Diesbezüglich sind sicherlich keine Erhebungen durchführt worden, da die tatsächlichen Gegebenheiten in römisch 40 völlig andere sind. Keiner der Statisten wurde im Administrativverfahren über seine Rolle und seine Aufgaben in der jeweiligen Produktion befragt. Diese Behauptung ist weder durch Zeugenbefragungen noch durch die Aktenlage noch durch andere Beweismittel gedeckt und entspricht nicht den Tatsachen. Es geht aus dem Bescheid nicht hervor, auf weiche Grundlage sich diese Behauptung stützt. Es handelt sich lediglich um allgemeine Formulierungen und Vermutungen, die keinen Bezug zu den tatsächlichen Aufgaben der einzelnen Statisten bei den Opernproduktionen auf der größten Naturbühne Europas haben. Tatsächlich waren und sind alle Statisten im XXXX aktiv Mitwirkende. Dass Statisten ausschließlich dazu da sind, die Bühne zu füllen, entspricht bei den Opernaufführungen im XXXX in XXXX nachweislich nicht den Tatsachen. Sie agieren auf der Bühne als Schauspieler, sie stellen außerdem den Chor auf der Bühne dar, weil der Chor bei den Opernaufführungen von einem Nebengebäude aus singt. Die "Chorsänger" in XXXX , also die auf der Bühne agierenden, tatsächlich aber nicht singenden Statisten, reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Es handelt sich beim XXXX um die XXXX , die selbstverständlich ganz anders als ein Opernhaus zu bespielen ist. Statisten sind aktive Mitwirkende und stellen quasi den Chor auf der Bühne dar (der Chor singt in XXXX von einem Nebengebäude aus). Chöre treiben die Handlung voran, die Chorsänger (in XXXX : die Statisten) reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Die Statisten übernehmen szenische Aktionen des Chores auf der Bühne. Die Statisten übernehmen sohin die szenischen Aktionen des Chors auf der Bühne, sie sind mit dem Text vertraut. Jeder Regisseur betraut je nach seinem Regiekonzept einzelne Statisten mit exponierten Aufgaben. Die Statisten waren und sind daher tatsächlich im Sinn des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 künstlerisch Mitwirkende bei den Opernaufführungen.Diese Behauptung ist weder durch Zeugenbefragungen noch durch die Aktenlage noch durch andere Beweismittel gedeckt und entspricht nicht den Tatsachen. Es geht aus dem Bescheid nicht hervor, auf weiche Grundlage sich diese Behauptung stützt. Es handelt sich lediglich um allgemeine Formulierungen und Vermutungen, die keinen Bezug zu den tatsächlichen Aufgaben der einzelnen Statisten bei den Opernproduktionen auf der größten Naturbühne Europas haben. Tatsächlich waren und sind alle Statisten im römisch 40 aktiv Mitwirkende. Dass Statisten ausschließlich dazu da sind, die Bühne zu füllen, entspricht bei den Opernaufführungen im römisch 40 in römisch 40 nachweislich nicht den Tatsachen. Sie agieren auf der Bühne als Schauspieler, sie stellen außerdem den Chor auf der Bühne dar, weil der Chor bei den Opernaufführungen von einem Nebengebäude aus singt. Die "Chorsänger" in römisch 40 , also die auf der Bühne agierenden, tatsächlich aber nicht singenden Statisten, reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Es handelt sich beim römisch 40 um die römisch 40 , die selbstverständlich ganz anders als ein Opernhaus zu bespielen ist. Statisten sind aktive Mitwirkende und stellen quasi den Chor auf der Bühne dar (der Chor singt in römisch 40 von einem Nebengebäude aus). Chöre treiben die Handlung voran, die Chorsänger (in römisch 40 : die Statisten) reagieren auf die Solisten und umgekehrt. Die Statisten übernehmen szenische Aktionen des Chores auf der Bühne. Die Statisten übernehmen sohin die szenischen Aktionen des Chors auf der Bühne, sie sind mit dem Text vertraut. Jeder Regisseur betraut je nach seinem Regiekonzept einzelne Statisten mit exponierten Aufgaben. Die Statisten waren und sind daher tatsächlich im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922 künstlerisch Mitwirkende bei den Opernaufführungen. Bei der XXXX handelt es sich um keine Auffanggesellschaft. Die Gesellschaft hat die Produktion der XXXX als Pächter übernommen und handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ob bzw. welche Zahlungen von der XXXX an Mitwirkende geleistet wurden, ist im gegenständlichen Fall unerheblich und nicht Gegenstand des Verfahrens. Wenn Zahlungen über den Verein XXXX der XXXX erfolgten, ist dazu zu sagen, dass in der Buchhaltung des Vereins weder die notwendigen Geldmittel vorhanden waren noch ein entsprechender Beleg erfasst wurde. Auch in der Buchhaltung der XXXX sind im Zeitraum ab dem

  1. Jänner 2014 KEINE Zahlungen an Statisten erfasst. Somit können unserer Meinung nach für 2014 der Gesellschaft keine Soziaiversicherungsbeiträge für Statisten vorgeschrieben werden.Bei der römisch 40 handelt es sich um keine Auffanggesellschaft. Die Gesellschaft hat die Produktion der römisch 40 als Pächter übernommen und handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ob bzw. welche Zahlungen von der römisch 40 an Mitwirkende geleistet wurden, ist im gegenständlichen Fall unerheblich und nicht Gegenstand des Verfahrens. Wenn Zahlungen über den Verein römisch 40 der römisch 40 erfolgten, ist dazu zu sagen, dass in der Buchhaltung des Vereins weder die notwendigen Geldmittel vorhanden waren noch ein entsprechender Beleg erfasst wurde. Auch in der Buchhaltung der römisch 40 sind im Zeitraum ab dem
  2. Jänner 2014 KEINE Zahlungen an Statisten erfasst. Somit können unserer Meinung nach für 2014 der Gesellschaft keine Soziaiversicherungsbeiträge für Statisten vorgeschrieben werden. Zur tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist festzuhalten, dass die Gebietskrankenkasse nur die Proben- und Aufführungstermine, nicht jedoch die Kostümproben erhoben hat. Diese beginnen einige Wochen vor den Bühnenproben. Die Statisten sind für die Reinigung ihrer Kostüme verantwortlich und erhalten daher die letzte Bezahlung meist erst bei Rückgabe der Kostüme an einen Mitarbeiter der XXXX nach Ende der Festspiele. Die Annahme der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, dass für die Statisten als Beginn des Dienstverhältnisses der Beginn der "Proben" gilt, stimmt nicht, wenn damit die Bühnenproben gemeint sind. Die Annahme, dass für die Statisten als Ende die letzte Opernaufführung einer Festspielsaison gilt, stimmt aus den oben dargesteliten Gründen ebenfalls nicht.Die Statisten sind für die Reinigung ihrer Kostüme verantwortlich und erhalten daher die letzte Bezahlung meist erst bei Rückgabe der Kostüme an einen Mitarbeiter der römisch 40 nach Ende der Festspiele. Die Annahme der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, dass für die Statisten als Beginn des Dienstverhältnisses der Beginn der "Proben" gilt, stimmt nicht, wenn damit die Bühnenproben gemeint sind. Die Annahme, dass für die Statisten als Ende die letzte Opernaufführung einer Festspielsaison gilt, stimmt aus den oben dargesteliten Gründen ebenfalls nicht. Die Statisten müssen vor den Proben zur Abnahme ihrer Maße für die Kostüme erscheinen, die Proben für die Kinderoper beginnen Anfang Mai,... Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass die Statisten erst im Juni Leistungen erbringen. Den Statisten erwachsen selbstverständlich Kosten wie z.B. Reisespesen, Telefonkosten, Reinigung der Kostüme, ... Solisten: Bei den Sängern und Sängerinnen handelt es sich ausschließlich um Künstler, die der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unterliegen. Falls keine Pflichtversicherung nach GSVG vorliegt, liegt das gegebenenfalls daran, dass die Versicherungsgrenzen nach GSVG nicht überschritten wurden. Dienstverhältnisse zwischen den Solisten und XXXX bestehen nicht.Dienstverhältnisse zwischen den Solisten und römisch 40 bestehen nicht. Rechtliche Würdigung: Urlaubskonsumption erfolgte angeblich laut Prüferrecherchen nicht. Es ist von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse nachzuweisen, welche Recherchen angestellt wurden. Zur Schätzung führt die Burgenländische Gebietskrankenkasse folgendes aus: "Wenn die Behörde, wie gegenständlich, nur zum Teil in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Beweiskraft versehene Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertritt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr auch verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zur Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen." Der Satz ist nicht vollständig, wir nehmen an, dass gemeint ist, dass nicht ausreichende Beweismittel zur Verfügung standen. Dies wird jedenfalls bestritten, da die Prüforgane zu allen Belegen, Buchhaltungsunterlagen, Verträgen und anderen Schriftstücken, die angefordert wurden, Zugang hatten. Auch der Einvernahme von Zeugen stand unserer Meinung nach nichts im Wege. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse müsste bekannt geben, welche Unterlagen NICHT zur Verfügung gestanden wären. [...]
  3. Nach Beschwerdevorlage an das BVwG wurde die Beschwerde nach jeweiligen Unzuständigkeitserklärungen der GAbt W151 und danach der GAbt W201

Geschäftsverteilung endgültig präsidialiter Anfang September 2015 an die hier entscheidende GAbt W131 zur Zl W131 2111058-1 zugewiesen wurde. Seitens der hier entscheidenden GAbt, die bereits für diverse Rechtsmittelgeschehnisse iZm der XXXX und insb den Beitragsjahren 2003 und 2003 zuständig war, wurde im Zuge einer Akteneinsicht des beschwerdeführenden Masseverwalters gemeinsam mit je einem Abteilungsleiter und einer sachzuständigen Juristin der belangten Behörde das von der BGKK vorgelegte Aktenmaterial entsprechend gesichtet.Seitens der hier entscheidenden GAbt, die bereits für diverse Rechtsmittelgeschehnisse iZm der römisch 40 und insb den Beitragsjahren 2003 und 2003 zuständig war, wurde im Zuge einer Akteneinsicht des beschwerdeführenden Masseverwalters gemeinsam mit je einem Abteilungsleiter und einer sachzuständigen Juristin der belangten Behörde das von der BGKK vorgelegte Aktenmaterial entsprechend gesichtet. Nachmalig wurden die im Bescheid verbundenen Verwaltungssachen (

§ 59AVG i

Vm § 17 VwGVG) geschäftszahlmäßig entsprechend getrennt, so dass beim BVwG - aktuellNachmalig wurden die im Bescheid verbundenen Verwaltungssachen (

Paragraph 59, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) geschäftszahlmäßig entsprechend getrennt, so dass beim BVwG - aktuell zur Verfahrenszahl W131 2111058-1 - das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellung (-en) etlicher hundert in einer Bescheidanlage in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse qualifizierten Rechtsverhältnisse

Spruchpunkt I. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung iZm der diesbezüglichen gesetzlichen Parteistruktur abgehandelt werden wird (bzw werden);zur Verfahrenszahl W131 2111058-1 - das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellung (-en) etlicher hundert in einer Bescheidanlage in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse qualifizierten Rechtsverhältnisse

Spruchpunkt römisch eins. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung iZm der diesbezüglichen gesetzlichen Parteistruktur abgehandelt werden wird (bzw werden); zu der für diesen Beschluss einschlägigen Verfahrenszahl W131 2111058-2 das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die 24 Feststellungsaussprüche im Spruchpunkt II. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung erledigt wird (bzw werden);zu der für diesen Beschluss einschlägigen Verfahrenszahl W131 2111058-2 das bzw die Rechtsmittelverfahren betreffend die 24 Feststellungsaussprüche im Spruchpunkt römisch zwei. der oben abgedruckten Bescheidausfertigung erledigt wird (bzw werden); und schließlich zur Verfahrenszahl W131 2111058-3 das Rechtsmittelverfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung von 615.256,56 Euro (

Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheidausfertigung) bereits entscheiden wurde;zur Verfahrenszahl W131 2111058-3 das Rechtsmittelverfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung von 615.256,56 Euro (

Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheidausfertigung) bereits entscheiden wurde; zumal es verfahrensmäßig zweckmäßig erschien, die jeweils anzustrebende Erledigung der Beschwerde gegen einen selbständigen und trennbaren Spruchpunkt nicht von der Erledigung der Beschwerde gegen die anderen Spruchpunkte abhängig sein zu lassen, die (scil: Erledigung der Beschwerden gegen die anderen Spruchpunkte) von Zustellungen an etliche hundert, zB teilweise auslandsaufhältige bzw mitunter evtl bereits verstorbene Personen abhängt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Ausweislich der Beweiswürdigung und Rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid hat die BGKK die "Arbeitszeiten" der von ihr als "Dienstnehmer" qualifizierten Personen geschätzt und ist damit auch von der Dienstnehmereigenschaft jener Personen ausgegangen, die in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheidausfertigung aufgezählt sind.1.
  3. Ausweislich der Beweiswürdigung und Rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid hat die BGKK die "Arbeitszeiten" der von ihr als "Dienstnehmer" qualifizierten Personen geschätzt und ist damit auch von der Dienstnehmereigenschaft jener Personen ausgegangen, die in Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheidausfertigung aufgezählt sind.

Akteninhalt sind allerdings die von der BGKK als Dienstnehmer qualifizierten Personen dem Verfahren vor der BGKK nicht als Verfahrensparteien zur Frage ihrer Eigenschaft als nach ASVG voll- oder teilversicherungspflichtige echte bzw freie Dienstnehmer beigezogen worden und wurde diesen daher in erster Instanz die Möglichkeit genommen, durch rechtliches Gehör zu den aufgenommenen Beweisen, durch Akteneinsicht etc deren sozialversicherungsrechtliche Qualifikation in einem - unter Einbeziehung der Verfahrensparteien zu ermittelnden - bestimmten Tätigkeitszeitraum in einem rechtsstaatlichen Verfahren bereits durch einen Bescheid erster Instanz festgestellt zu erhalten, um danach im Rahmen einer Beschwerde an das BVwG derartige behördliche Feststellungen iSv Art 6 MRK und Art 34 bzw 47 GRC allenfalls insb auch im Tatsachenbereich gerichtlich überprüfen lassen zu können; dies zumal der dem BVwG übergeordnete VwGH aktuell gerade nicht als gerichtliche Rechtsmittelinstanz in Tatsachenfragen eingerichtet ist.

Akteninhalt sind allerdings die von der BGKK als Dienstnehmer qualifizierten Personen dem Verfahren vor der BGKK nicht als Verfahrensparteien zur Frage ihrer Eigenschaft als nach ASVG voll- oder teilversicherungspflichtige echte bzw freie Dienstnehmer beigezogen worden und wurde diesen daher in erster Instanz die Möglichkeit genommen, durch rechtliches Gehör zu den aufgenommenen Beweisen, durch Akteneinsicht etc deren sozialversicherungsrechtliche Qualifikation in einem - unter Einbeziehung der Verfahrensparteien zu ermittelnden - bestimmten Tätigkeitszeitraum in einem rechtsstaatlichen Verfahren bereits durch einen Bescheid erster Instanz festgestellt zu erhalten, um danach im Rahmen einer Beschwerde an das BVwG derartige behördliche Feststellungen iSv Artikel 6, MRK und Artikel 34, bzw 47 GRC allenfalls insb auch im Tatsachenbereich gerichtlich überprüfen lassen zu können; dies zumal der dem BVwG übergeordnete VwGH aktuell gerade nicht als gerichtliche Rechtsmittelinstanz in Tatsachenfragen eingerichtet ist. Die Feststellungen wie die im Spruchpunkt II. der Bescheidausfertigung vom 22.04.2015 könnten - für die jeweils als in bestimmter Weise ASVG - versicherungspflichtig qualifizierten Personen - auf der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsebene unmittelbare Rechtsfolgen für diese Personen (bzw auch für deren potentielle Erben, Witwen, Witwer bzw Waisen) haben; sofern zB - uU auch inhaltlich rechtswidrig - ohne gehörige Beiziehung dieser Person (-

  1. en)als Verfahrenspartei im jeweiligen Feststellungsverfahren eben nicht entsprechend ermittelt worden ist, ob diese Personen tatsächlich zB tageweise oder wochenweise vollbzw teilversicherungspflichtig nach ASVG tätig waren, bzw ob sie allenfalls - zB unter Berücksichtigung weiterer denkmöglicher Erwerbstätigkeiten nach GSVG versicherungspflichtig selbstständig erwerbstätig gewesen sind, bzw ob sie zB unter Berücksichtigung der Verordnung BGBl II 2002/409 denkmöglich gegenständlich nach ASVG sozialversicherungsfrei tätig gewesen sind; um hier nur die wahrscheinlichsten Varianten gehöriger Sachverhaltsermittlungen mit Blickwinkel auf die nationale Rechtsordnung aufzuzeigen.Die Feststellungen wie die im Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheidausfertigung vom 22.04.2015 könnten - für die jeweils als in bestimmter Weise ASVG - versicherungspflichtig qualifizierten Personen - auf der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsebene unmittelbare Rechtsfolgen für diese Personen (bzw auch für deren potentielle Erben, Witwen, Witwer bzw Waisen) haben; sofern zB - uU auch inhaltlich rechtswidrig - ohne gehörige Beiziehung dieser Person (-
  2. en)als Verfahrenspartei im jeweiligen Feststellungsverfahren eben nicht entsprechend ermittelt worden ist, ob diese Personen tatsächlich zB tageweise oder wochenweise vollbzw teilversicherungspflichtig nach ASVG tätig waren, bzw ob sie allenfalls - zB unter Berücksichtigung weiterer denkmöglicher Erwerbstätigkeiten nach GSVG versicherungspflichtig selbstständig erwerbstätig gewesen sind, bzw ob sie zB unter Berücksichtigung der Verordnung BGBl römisch zwei 2002/409 denkmöglich gegenständlich nach ASVG sozialversicherungsfrei tätig gewesen sind; um hier nur die wahrscheinlichsten Varianten gehöriger Sachverhaltsermittlungen mit Blickwinkel auf die nationale Rechtso

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.