Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW136 2008514-1 SpruchW136 2008514-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HAB
§ 3Abs. 1 Asyl
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idg
F der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört - stellte am 01.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Landespolizeidirektion Burgenland, PAZ Eisenstadt, durchgeführten Erstbefragung berichtete der Beschwerdeführer von einem Grundstücksstreit mit Verwandten seines Vaters, welche den Taliban angehören würden und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er zu dieser Zeit in Kabul gearbeitet und bei seiner Heimkehr von Dorfbewohnern gehört habe, dass er mit seiner Arbeit aufhören müsse, um nicht von den Taliban getötet zu werden. Als er sich eines Tages auf dem Heimweg befunden habe, sei er von vier maskierten und bewaffneten Männern überfallen und schwer verletzt worden. Diese Männer hätten einen Anruf erhalten, den er mitgehört habe. Der Anrufer habe ihnen aufgetragen, den Beschwerdeführer zu verprügeln und ihm das Geld abzunehmen, ihn aber noch am Leben zu lassen. Weiters sei ihm gesagt worden, dass er getötet werde, wenn er die Arbeit fortsetzen sollte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte er Angst vor den Taliban.
- Am 05.02.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in Kabul als Fahrer des Leiters einer Anwaltskanzlei gearbeitet und eine Gruppe ihn entführt habe, als er im Urlaub nach Hause gekommen sei. Als er Widerstand geleistet und nicht mit ihnen mitgehen habe wollen, sei er verprügelt und mit Gewalt in ein Fahrzeug gezogen worden. Als er dann in einem Hof zu sich gekommen sei, habe ihm der Anführer der Taliban vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein, weil er mit den Ungläubigen arbeitet. Als er dann seinen Cousin väterlicherseits dort gesehen habe, habe er gewusst, wer dafür verantwortlich sei. Der Anführer habe schließlich gedroht, ihn zu töten, falls er das Auto seines Vorgesetzten nicht den Taliban bringen sollte, um es mit Sprengstoff zu beladen, damit der Beschwerdeführer es in der Folge bei den Behörden sprengt. Danach sei er nach Hause geführt worden, wo er seinem Vater alles erzählt und die Entführung der Taliban und seinen Cousin beim Distriktsvorsteher angezeigt habe. Nach drei Tagen im Dorf sei er nach Kabul gefahren und habe seinem Chef die ganze Geschichte erzählt. Drei Wochen später hätten ihm die Taliban am Telefon damit gedroht, ihn 100%ig zu töten, weil er ihren Auftrag nicht erfüllt und sie verraten habe. Sein Cousin sei wegen seiner Anzeige verhaftet worden und nunmehr im Gefängnis. Als er seinem Chef von dem Anruf berichtet habe, habe dieser gemeint, dass es eine Ausnahmesituation und sein Leben in Gefahr sei. Er solle eine Weile bei diesem zu Hause bleiben und nicht arbeiten bzw. so schnell wie möglich aus Afghanistan flüchten. Weiters nannte er den Namen seines Chefs und erklärte auf das bei der Erstbefragung erwähnte Telefongespräch der Entführer hingewiesen, dass er vergessen habe, es zu erwähnen. Es sei sein Onkel väterlicherseits gewesen. Er habe es geglaubt, als er das Telefon(gespräch) gehört habe. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, dass er bei dem Überfall schwer verletzt worden und anschließend nach Hause gegangen sei, nunmehr aber keine Verletzung erwähnt und gesagt habe, dass er nach Hause gefahren worden sei. Daraufhin erklärte er, dies sei beim Nachhauskommen gewesen. Als ihn die Taliban freigelassen hätten, sei er eine Stunde zu Fuß gegangen. Er sei mit Kolben im Bereich der Brust, des Rückens und des Gesäßes geschlagen worden. Es habe nicht geblutet, aber stark geschmerzt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er von den Taliban bestimmt getötet werden.
- Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen allfällige für seinen Antrag bzw. sein Vorbringen relevante Unterlagen vorzulegen. Woraufhin vom Beschwerdeführer mehrere Dokumente vorgelegt wurden. Neben einer afghanischen Geburtsurkunde und einem Führerschein wurden ein Schreiben der Dorfältesten seines Heimatdorfes, welche darin die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer für den Direktor einer Menschenrechtsorganisation und den Überfall von vier unbekannten Personen auf ihn bestätigen, sowie ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers vorgelegt. Wie sich aus der Übersetzung des englischsprachigen Schreibens ergibt, bestätigt der Aussteller darin, dass der Beschwerdeführer von Juli 2010 bis Oktober 2013 als Fahrer für ihn gearbeitet und ihm letztlich von dem Überfall berichtet habe. Ferner bescheinigt er, dass die Anstellung für den Beschwerdeführer einige Sicherheitsrisiken, vor allem in dessen Heimatprovinz Nangarhar enthalten habe, und die Aufständischen in den letzten Jahren dort Überfälle auf Personen verübt hätten, die für die Regierung oder für aktuelle oder frühere hohe Regierungsbeamte gearbeitet hätten. Schließlich werden die bisher ausgeübten Funktionen des Ausstellers angeführt, welche von Tätigkeiten als politische Führungskraft bei der UNO-Mission bzw. als stellvertretender Stabschef des Präsidentenbüros bis hin zu Beratungstätigkeiten für den afghanischen Präsidenten, das Justizministerium und eine multinationale Gesellschaft in Kabul reichen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2015 zuerkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2015 zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, eine afghanische Tazkira und einen Führerschein, Unterstützungserklärungen eines näher genannten Rechtsanwaltes (ehemaliger Arbeitgeber des Beschwerdeführers) und der Dorfältesten des Heimatdorfes des Beschwerdeführers samt Bestätigung des Überfalles, Kursbesuchsbestätigungen sowie eine Anfragebeantwortung bezüglich des genannten Rechtsanwaltes und die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsfrei ableitbar sei, dass er nicht aus asylrelevanten, sondern aus Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen habe, welche nicht unter die Asylgründe iSd. GFK zu subsummieren seien. Da die geschilderten, kriminellen Übergriffe nicht auf Konventionsgründen basieren würden, sei ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Die angedrohten und auch die bereits stattgefundenen Gewalttätigkeiten seien ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit als Fahrer für eine westliche orientierte Rechtsanwaltskanzlei erfolgt. Es sei daher zu klären gewesen, ob im gegenständlichen Fall neben den jedenfalls zu verneinenden Verfolgungsgründen auf Grund der Rasse, Nationalität oder der politischen oder religiösen Gesinnung eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben sei. Auch dies sei aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu verneinen gewesen, zumal es sich selbst bei einer angedachten Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe in seinem Fall um kein unveränderliches oder schwer veränderliches bzw. angeborenes Merkmal handeln würde, da hier auf die Tätigkeit als Fahrer abzuzielen wäre und diese Tätigkeit leicht wieder aufgegeben werden könnte. Er habe jedoch glaubhaft darlegen können, dass er sich geweigert habe, einen Sprengstoffanschlag gegen seinen Chef zu verüben, wodurch er nun durch Anhänger der Taliban mit dem Tod bedroht sei und der afghanische Staat zwar willens, aber nicht in der Lage sei, ihn nun vor diesen kriminellen Subjekten zu schützen. Er habe glaubhaft machen können, dass ihm im Fall der Rückkehr durch diese Personen der Tod droht. Da die Todesdrohung nicht auf Konventionshintergründe, sondern - wie von ihm auch ausdrücklich festgehalten - ausschließlich auf Rache nach seiner Weigerung zu diesem Attentat zurückzuführen sei, komme dieser keine Asylrelevanz, wohl aber Relevanz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Außerdem sei ihm auch auf Grund der derzeit in Afghanistan bestehenden, allgemeinen Lage unter Berücksichtigung der EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. 5. Am 20.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 52Abs.
1 BFA-VG mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.5. Am 20.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
- Am 02.06.2014 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, dass er von den Taliban wegen seiner Tätigkeit für die "Ungläubigen" bedroht und angegriffen worden sei. Deshalb würde er eine Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen prowestlichen Gesinnung und aufgrund der Zugehörigkeit zur besonders gefährdeten Gruppe von NGO-Mitarbeitern fürchten. Einen staatlichen Schutz vor solchen privaten Verfolgungen könnte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht erwarten.
- Am 02.06.2014 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, dass er von den Taliban wegen seiner Tätigkeit für die "Ungläubigen" bedroht und angegriffen worden sei. Deshalb würde er eine Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen prowestlichen Gesinnung und aufgrund der Zugehörigkeit zur besonders gefährdeten Gruppe von NGO-Mitarbeitern fürchten. Einen staatlichen Schutz vor solchen privaten Verfolgungen könnte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht erwarten. Obwohl die Behörde im Rahmen der Feststellungen ausdrücklich anerkannt habe, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht und angegriffen worden sei und ihm geglaubt habe, dass er mit dem Tod bedroht worden und der afghanische Staat nicht in der Lage sei, für seine Sicherheit zu sorgen, habe sie den Beschwerdeführer mangels Asylgrundes nicht als Flüchtling anerkannt. Weiters würde eine weder mit der Literatur noch mit der ständigen Judikatur im Einklang stehende unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen, wenn die Behörde in Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vermeint, dass im konkreten Fall kein unveränderliches oder schwer veränderliches bzw. angeborenes Merkmal vorliegen würde, zumal die Tätigkeit als Fahrer leicht wieder aufgegeben werden könnte. Der Asylgerichtshof habe in einem ähnlich gelagerten Fall (B11 429.503, vom 13.09.2013) eines Asylsuchenden, der "aufgrund der Tätigkeit für eine Organisation, die auf Seiten der internationalen Kräfte in Afghanistan steht, zu einer besonders als gefährdet eingestuften Personengruppe" zählen würde, eine asylrelevante Verfolgung anerkannt. Laut einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 12.12.2013, U 616/2013-21) würde auch eine Verfolgung aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers infolge seiner Tätigkeit für die "Ungläubigen" in Betracht kommen. Nach der UNHCR-RL zum Internationalen Schutz "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Art. 1 A
(2)des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge würden die Konventionsgründe einander nicht ausschließen. Ein Antragsteller könne (auch) aus mehr als einem der in Art. 1 A
(2)aufgeführten Gründe zum Flüchtlingsstatus berechtigt sein. Im vorliegenden Fall würde als Verfolgungsgrund sowohl die Zugehörigkeit zur Gruppe der NGO-Mitarbeiter, als auch die (unterstellte) politische Unterstützung der "Ungläubigen" in Betracht kommen. Nach dem Ansatz der "sozialen Wahrnehmung" werde geprüft, ob eine Gruppe ein gemeinsames Merkmal teilt, das sie zu einer erkennbaren Gruppe macht oder von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Damit könnten Vereinigungen als soziale Gruppen anerkannt werden, deren gemeinsame Charakteristik weder unveräußerlich noch grundlegend für die menschliche Würde sei - etwa der Beruf oder die soziale Klasse. Im vorliegenden Fall würden die Mitarbeiter von NGOs in Afghanistan als eine Gruppe wahrgenommen und als solche häufig von den Taliban verfolgt werden. Dies werde auch durch die Empfehlungen UNHCR Richtlinie, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 06.08.2013 nahegelegt.Nach der UNHCR-RL zum Internationalen Schutz "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel eins, A
(2)des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge würden die Konventionsgründe einander nicht ausschließen. Ein Antragsteller könne (auch) aus mehr als einem der in Artikel eins, A
(2)aufgeführten Gründe zum Flüchtlingsstatus berechtigt sein. Im vorliegenden Fall würde als Verfolgungsgrund sowohl die Zugehörigkeit zur Gruppe der NGO-Mitarbeiter, als auch die (unterstellte) politische Unterstützung der "Ungläubigen" in Betracht kommen. Nach dem Ansatz der "sozialen Wahrnehmung" werde geprüft, ob eine Gruppe ein gemeinsames Merkmal teilt, das sie zu einer erkennbaren Gruppe macht oder von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Damit könnten Vereinigungen als soziale Gruppen anerkannt werden, deren gemeinsame Charakteristik weder unveräußerlich noch grundlegend für die menschliche Würde sei - etwa der Beruf oder die soziale Klasse. Im vorliegenden Fall würden die Mitarbeiter von NGOs in Afghanistan als eine Gruppe wahrgenommen und als solche häufig von den Taliban verfolgt werden. Dies werde auch durch die Empfehlungen UNHCR Richtlinie, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 06.08.2013 nahegelegt. Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; Spruchpunkt I. des oben bezeichneten Bescheides beheben und dem Beschwerdeführer Asyl
§ 3Asyl
G gewähren; in eventu Spruchpunkt I. zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; Spruchpunkt römisch eins. des oben bezeichneten Bescheides beheben und dem Beschwerdeführer Asyl
Paragraph 3, AsylG gewähren; in eventu Spruchpunkt römisch eins. zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
- Mit Schreiben vom 04.06.2014 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 11.01.2016 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei wiederholte er im Wesentlichen widerspruchsfrei und nachvollziehbar seine Angaben, die er bereits vor der belangten Behörde getätigt hatte. Ergänzend dazu brachte er zusammenfassend vor, dass ihn die unbekannten Männer im Zuge seiner Entführung geschlagen sowie als Nichtmuslim bezeichnet und ihm vorgeworfen hätten, für Verräter und Ungläubige zu arbeiten. Wie er unter ihnen seinen Cousin väterlicherseits gesehen habe, sei ihm klar gewesen, woher diese Männer die Informationen über ihn gehabt hätten. Diese hätten gewusst, für wen er arbeitet, welches Fahrzeug er fährt und sogar das Kennzeichen des Wagens gekannt. Ferner habe man ihm mitgeteilt, dass er freigelassen werden würde, wenn er ihnen das Fahrzeug seines Dienstgebers für einige Stunden übergeben und danach, sobald sie Sprengstoff darin versteckt hätten, an einen Ort fahren würde, den sie ihm nennen. Das Auto habe einem Staatsbediensteten gehört, sei kugelsicher gewesen und an bestimmten (Stütz)punkten nicht durchsucht worden. Das sei diesen Leuten bekannt gewesen. Da er dem Plan zugestimmt habe, sei er letztlich rund eine Stunde von seinem Wohnhaus entfernt wieder freigelassen worden. Während seines Aufenthalts in Kabul sei sein Cousin väterlicherseits ins Heimatdorf zurückgekehrt und wegen seiner Anzeige festgenommen und letztlich vom Gericht zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. In der Folge hätten ihm die Entführer telefonisch mit dem Umbringen gedroht, weil er einen ihrer Männer verraten und sich nicht an die Abmachung gehalten habe. Anschließend berichtete er, wie er zu dem Bestätigungsschreiben seines ehemaligen Dienstgebers gekommen sei. Dabei teilte er mit, dass er den Inhalt des englischsprachigen Schreibens nicht kennen würde, und darüber näher informiert, dass er nicht sagen könne, wieso dieser sich an seine Geschichte nicht genau erinnern könne. Er nehme an, dass seinem Chef nicht klar gewesen sei, was dieser alles zu bestätigen habe. Ferner bestätigte er, dass dessen Aussagen tatsächlich nicht sehr genau seien. Seitens des Rechtsvertreters wurde dazu ergänzend vorgebracht, es sei nicht wahrscheinlich, dass ein angesehener amerikanischer Anwalt, der für internationale Organisationen in Afghanistan und auch für die dortige Regierung bzw. einzelne Minister gearbeitet habe, die Finanzierung bzw. Unterstützung der illegalen Ausreise eines Mitarbeiters in einem Brief oder auch telefonisch bestätigt. Außerdem würde die konkrete Unterstützung des Arbeitgebers bei seiner Ausreise nicht den Kern des Fluchtvorbingens berühren bzw. damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist fünfundzwanzig Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er führt den im Spruch genannten Namen. Er ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX geboren und aufgewachsen.1.
- Der Beschwerdeführer ist fünfundzwanzig Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er führt den im Spruch genannten Namen. Er ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 geboren und aufgewachsen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat als Fahrer eines amerikanischen Anwalts gearbeitet, der vor seiner Tätigkeit für eine multinationale Gesellschaft in Kabul langjährig u.a. als Berater des afghanischen Präsidenten und des Justizministeriums tätig war und über einen gepanzerten Wagen verfügt hat, der bei bestimmten Kontrollpunkten nicht durchsucht wurde. Davon hat sein Cousin väterlicherseits offenbar gewusst und den anderen Anhängern bzw. dem Anführer einer Gruppierung der Taliban davon erzählt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und letztlich unter der Bedingung wieder freigelassen, dass er ihnen das Fahrzeug seines Arbeitgebers kurzzeitig überlässt und den mit Sprengstoff beladenen Wagen danach an einen von den Extremisten bestimmten Ort bringt. Während seines Aufenthalts bei den Taliban wurde er als Nicht-Muslim und Ungläubiger bezeichnet, weil er für Verräter und Ungläubige arbeiten würde. Der Beschwerdeführer hat dies dementiert und hat sich nach seiner Freilassung an die afghanischen Behörden gewandt und die Entführung sowie seinen Cousin väterlicherseits angezeigt. Dieser wurde in der Folge verhaftet und von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer einen Anruf der Entführer erhalten, worin diese ihm angedroht haben, ihn zu töten, weil er einen ihrer Männer verraten und sich nicht an die Abmachung für seine Freilassung gehalten hat. Damit hat er aus Sicht der Extremisten letztlich den gegen ihn bestehenden Verdacht erhärtet, tatsächlich auf der Seite der afghanischen Regierung bzw. deren ausländischen Unterstützern und somit auf Seiten ihrer Feinde zu stehen. Der Beschwerdeführer hat, indem er die Entführung und seinen Cousin bei den afghanischen Behörden angezeigt bzw. die Abmachung mit dem Anführer der Taliban nicht eingehalten hat, die extremistische Gruppierung verraten und damit auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit den Zielen der Taliban nicht identifizieren kann und diese auch nicht unterstützen will, wodurch er sich letztlich als Feind bzw. politischer Gegner der Taliban geriert hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen: Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar: Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 10f) Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am
- Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO. Bei einem Anschlag der Taliban wurden am
- Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juni 2014) Am
- Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juli 2014) Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Provinz Nangarhar: (siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14). Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juni 2014) Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am
- Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordatten¬täter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
- Juni 2013) Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 4f) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
- November 2012 bis
- Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
- Jänner und
- Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
- November 2012 und
- Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Süd¬osten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom
- März 2013) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013) Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am
- April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen. (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Ausweichmöglichkeiten: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78) Risikogruppen: In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung durch die Taliban verstoßen • Frauen • Kinder • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) • Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen • an Blutfehden beteiligte Personen • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern • Zwangsrekrutierung • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Tazkira/Geburtsurkunde mit Lichtbild und afghanischer Führerschein). 2.
- Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen: Der Beschwerdeführer hat zu seinen Fluchtgründen im Verlauf des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und seine begründete Furcht vor einer Verfolgung bzw. vor Vergeltungsmaßnahmen seitens der Taliban auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen können. Seine Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Schilderung seiner Erlebnisse vor dem Bundesverwaltungsgericht waren insgesamt glaubwürdig und widerspruchsfrei, der von ihm geschilderte Sachverhalt ist nachvollziehbar und schlüssig und steht im Einklang mit den Länderberichten zu Afghanistan. Der Beschwerdeführer konnte letztlich auch glaubhaft darlegen, dass er vermutlich durch die Informationen seines Cousins väterlicherseits von den Taliban ausgewählt sowie entführt und letztlich nur freigelassen wurde, weil er dem Anführer der Extremisten zugesagt hat, ihnen das Fahrzeug seines Arbeitgebers, welches bestimmte Kontrollpunkte ohne Durchsuchung passieren konnte, kurzfristig zu überlassen und den mit Sprengstoff beladenen Wagen danach an einen Ort zu bringen, den die Extremisten angeben. Davon abgesehen wurden seine Angaben bezüglich seiner Beschäftigung bei dem namentlich bekannten Anwalt und der von ihm vorgebrachte Überfall durch maskierte Unbekannte auch durch die vorgelegten Beweismittel (Schreiben der Dorfältesten und seines Arbeitgebers) eindeutig belegt. Wie sich aus dem Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers nämlich ergibt, bestätigt dieser darin sowohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer für ihn, wie auch den Umstand, dass die konkrete Anstellung einige Sicherheitsrisiken für den Beschwerdeführer, vor allem in seiner Heimatprovinz Nangarhar beinhaltet hat. Weiters berichtet der Aussteller von gehäuften Überfällen der Aufständischen in der Provinz Nangarhar, welche sich gegen Personen gerichtet hätten, die für die Regierung oder für aktuelle oder frühere hohe Regierungsbeamte gearbeitet hätten und bestätigt, dass ihm der Beschwerdeführer von dem Vorfall mit den Rebellen und der Bedrohung erzählt hat. Schließlich werden darin neben der aktuellen Tätigkeit für eine multinationale Gesellschaft in Kabul, auch die früheren Beratungstätigkeiten für den afghanischen Staat aufgeführt. Damit kommt letztlich auch klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer bei einer Person beschäftigt war, die in der Vergangenheit eng mit der afghanischen Regierung zusammengearbeitet hat und sogar die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt. Bereits aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von Anhängern der Taliban eine regierungsfreundliche, gegen ihre politischen Ziele und Interessen gerichtete Gesinnung unterstellt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat für glaubhaft erachtet und ausgeführt hat, er habe glaubwürdig darlegen können, dass er die Verübung eines Sprengstoffanschlags für die Taliban verweigert habe, weshalb er nun durch deren Anhänger mit dem Tod bedroht und der afghanische Staat zwar willens, aber nicht in der Lage sei, ihn nun vor diesen kriminellen Subjekten zu schützen. Er habe somit glaubhaft machen können, dass ihm im Fall seiner Rückkehr durch diese Personen der Tod droht. Die Behörde hat zwar eine Asylrelevanz verneint, weil die Todesdrohung nicht auf Konventionsgründe, sondern auf eine Rache wegen seiner Verweigerung zurückzuführen sei, dem Vorbringen aber dennoch Relevanz zugestanden und ihm deshalb den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zusammenfassend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Fall des Beschwerdeführers zwar das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verständigung der afghanischen Behörden auf die Seite der (politischen) Gegner der Taliban bzw. gegen die extremistischen Kämpfer in seinem Heimatland gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich mit ihren politischen Zielen nicht identifizieren kann, wodurch er sich letztlich als Feind bzw. politischer Gegner der Taliban geriert hat und ihm deshalb eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. In Anbetracht aller im konkreten Fall festgestellten Umstände ist nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer aktuellen Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätte.Zusammenfassend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Fall des Beschwerdeführers zwar das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Artikel 3, EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verständigung der afghanischen Behörden auf die Seite der (politischen) Gegner der Taliban bzw. gegen die extremistischen Kämpfer in seinem Heimatland gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich mit ihren politischen Zielen nicht identifizieren kann, wodurch er sich letztlich als Feind bzw. politischer Gegner der Taliban geriert hat und ihm deshalb eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. In Anbetracht aller im konkreten Fall festgestellten Umstände ist nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer aktuellen Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätte. Da die extremistischen Gruppierungen den Länderberichten zufolge ausreichend gut vernetzt sind, ist im Falle des Beschwerdeführers auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.2.
- Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr: Der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft gemacht, dass er nach seiner Entführung von den Taliban nur freigelassen wurde, weil er dem Anführer zugesagt hat, ihnen das Fahrzeug seines Arbeitgeber kurzzeitig zu überlassen und den mit Sprengstoff beladenen Wagen danach an einen von den Extremisten bestimmten Ort zu bringen. Da er seine Zusage nicht eingehalten hat, wurde er von den Taliban telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion der erheblichen Gefahr ausgesetzt war, von den Taliban getötet zu werden. Da er sich nicht an die mit dem Anführer der Taliban getroffene Vereinbarung gehalten und seine Entführung bzw. seinen Cousin bei den Behörden angezeigt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich nicht mit den (politischen) Zielen der Taliban identifizieren kann, droht dem Beschwerdeführer nämlich eine Bestrafung, die bis zu seiner Tötung reichen kann und wird er von den Extremisten hinkünftig als Feind angesehen werden. Anhand dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Blickfeld der Taliban steht und gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban vorliegen. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen sowie der instabilen Sicherheitslage und der Präsenz der Taliban und sonstiger militanter Gruppierungen in seiner Heimatprovinz nur von theoretischer Natur. Im Fall des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann, von einem ausreichend funktionierenden Polizei- oder Justizapparat in Afghanistan kann nicht gesprochen werden, im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven staatlichen Mechanismen, strafbaren Handlungen vorzubeugen oder diese zu ahnden. Die Möglichkeit, sich dieser Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im konkreten Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht in der Provinz Nangarhar verbracht. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine in Afghanistan lebensfähig wäre bzw. auf Dauer ausreichend Unterstützung durch Familienangehörige erhalten würde. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb seiner Heimatprovinz nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Es ist absehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in seine Heimatregion in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt sein wird. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in der Anknüpfung an die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Tatsache, dass er einen Angehörigen der Taliban (seinen Cousin väterlicherseits) bzw. seine Entführung bei der Polizei angezeigt und sich nicht an die mit dem Anführer getroffene Vereinbarung gehalten bzw. durch seine Flucht letztlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich nicht für die Ziele der Taliban aufopfern will, wodurch er von den Taliban somit als Feind betrachtet wird. Der Asylantrag ist
§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und 25.11.1999, 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer mangels eines zumutbaren Aufenthaltes in einem anderen Teil Afghanistans nicht.Der Asylantrag ist
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und 25.11.1999, 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer mangels eines zumutbaren Aufenthaltes in einem anderen Teil Afghanistans nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner befürchteten Verfolgung durch die Taliban außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner befürchteten Verfolgung durch die Taliban außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Da weder Asylausschlussgründe vorliegen noch eine taugliche und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, war der Beschwerde schon aufgrund der befürchteten Vergeltungsmaßnahmen der Taliban stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da weder Asylausschlussgründe vorliegen noch eine taugliche und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, war der Beschwerde schon aufgrund der befürchteten Vergeltungsmaßnahmen der Taliban stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W136.2008514.1.00