Obsah (16)
§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 3a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 11§ 4§ 7§ 9§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW141 2007402-1 SpruchW1141 2007402-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLE
§ 2Abs.
2 und § 11 Abs. 2 und 4 Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung BGBl. Nr. 183/1947 (Opferfürsorgegesetz) iVm § 7 und § 52 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957Der Beschwerde wird
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2 und 4 Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, (Opferfürsorgegesetz) in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 52, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, (KOVG 1957) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Opferrente wird mit Wirksamkeit vom 01.11.2013 neu bemessen. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt 60 (sechzig) von Hundert (vH). Nachstehend angeführte Gesundheitsschädigungen werden anerkannt: "Chronisch posttraumatische Belastungsstörung" vollkausal mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH, "Chronisch cervicales und lumbales Wirbelsäulensyndrom" mit einer kausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vH (1/3 kausal von 30 vH) und "Sensible Polyneuropathie" mit einer kausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vH (1/2 von 20 vH). Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX.Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 . B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid des Amtes XXXXLandesregierung vom 11.02.2008 wurde der Beschwerdeführerin ab 01.08.2005 eine Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 50 vH zuerkannt. Als verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigungen wurde anerkannt: 1) "Posttraumatische Belastungsstörung/depressive Anpassungsstörung" Kausalitätsanteil 1/
- Einschätzung nach Richtsatzposition
- Die Beschwerdeführerin hat am 30.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag Neubemessung der Opferrente gestellt. Es sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vorgelegt: -Strichaufzählung Ärztliche Honorarnoten betreffend Behandlung eines akuten Cervicalsyndroms, Dr. XXXX, Physikalische Medizin vom 06.06.2013, 04.07.2013, 30.07.2013 und 10.09.2013.Dr. römisch 40 , Physikalische Medizin vom 06.06.2013, 04.07.2013, 30.07.2013 und 10.09.
- -Strichaufzählung Befund, XXXX, Innere Medizin vom 19.02.2013Befund, römisch 40 , Innere Medizin vom 19.02.2013 -Strichaufzählung Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Neurologie vom 21.09.2013Fachärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Neurologie vom 21.09.2013 -Strichaufzählung Neuropsychiatrischer Fachbefund, Dr. XXXX, Neurologie und Psychiatrie vom 09.10.2013Neuropsychiatrischer Fachbefund, Dr. römisch 40 , Neurologie und Psychiatrie vom 09.10.2013 -Strichaufzählung Fachärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Neurologie und Psychiatrie vom 17.10.2013Fachärztliche Bestätigung, Dr. römisch 40 , Neurologie und Psychiatrie vom 17.10.2013 2.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Untersuchungsbefund: XXXXjährige Frau, guter Allgemeinzustand, ausreichender Ernährungszustand. Cardiorespiratorisch kompensiert. Größe: 165 cm, Gewicht: 55 kg. Nikotin/Alkohol: negiert. Neurologisch: Pupillen mittelweit, seitengleich, reagieren auf Licht und Konvergenz. An den übrigen Hirnnerven keine sicheren Ausfälle. Wirbelsäule gerade. Finger-Boden-Abstand 10 cm bei freiem Lasegue. Reflexe schwach seitengleich auslösbar. Keine Pyramidenbahnzeichen. Liniengang ausreichend sicher. Der Gang im Wesentlichen unauffällig. Bei Lageänderung keine besondere Schwindelneigung. Psychisch: Allseits orientiert. Freundlich, gut affizierbar. Wirkt nicht ängstlich gespannt. Keine besondere vegetative Symptomatik. Gedankengang kohärent ohne produktive Symptomatik. Kontakt herstellbar. Intelligenz nicht grob gestört. Diagnose: 1) Chronische posttraumatische Belastungsstörung. 2) In Bezug auf die Untersuchung von Dr. XXXX vom 23.10.2007 (Vorgutachten) hat sich eine leichte aber nicht wesentliche Verschlechterung durch Zunahme der angegebenen Angstbeschwerden ergeben. Zu bemerken ist, dass diesbezüglich keine zumutbare, ambulante, medikamentöse Behandlung erfolgt, die ihren subjektiv empfundenen Leidenszustand bessern könnte. Die Zunahme der Beschwerden kann auf das Absetzen einer Psychopharmakatherapie, Alterungsvorgänge und Verschlechterung der kreislaufmäßigen Situation zurückzuführen sein.2) In Bezug auf die Untersuchung von Dr. römisch 40 vom 23.10.2007 (Vorgutachten) hat sich eine leichte aber nicht wesentliche Verschlechterung durch Zunahme der angegebenen Angstbeschwerden ergeben. Zu bemerken ist, dass diesbezüglich keine zumutbare, ambulante, medikamentöse Behandlung erfolgt, die ihren subjektiv empfundenen Leidenszustand bessern könnte. Die Zunahme der Beschwerden kann auf das Absetzen einer Psychopharmakatherapie, Alterungsvorgänge und Verschlechterung der kreislaufmäßigen Situation zurückzuführen sein. 3) Die Richtsatzposition ist
- 4) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 50%. Den Vorgutachten kann gefolgt werden." 2.
- Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.12.2013
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.12.2013
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neubemessung der Opferrente
§ 2Abs. 2 und § 11 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz (OFG) i
Vm § 7 und § 52 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neubemessung der Opferrente
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Opferfürsorgegesetz (OFG) in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 52, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass eine Verschlimmerung der verfolgungsbedingten Komponenten nicht feststellbar sei und der kausale Anteil daher weiterhin mit einer MdE von 50 v.H. einzuschätzen sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des OFG und KOVG
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sie einen weiteren Befund in Vorlage bringe und hoffe, dass ihrem Antrag auf Neubemessung der Opferrente wegen Verschlimmerung des Leidenszustandes stattgegeben werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: - Nervenfachärztlicher Befundbericht, XXXXvom 09.04.2014 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird unter auszugsweiser Wiedergabe von im Akt aufliegenden Befunden und Vorgutachten, basierend auf der durchgeführten persönlichen Untersuchung am 20.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird unter auszugsweiser Wiedergabe von im Akt aufliegenden Befunden und Vorgutachten, basierend auf der durchgeführten persönlichen Untersuchung am 20.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Die U. gibt an, dass im Mai XXXX ihr Vater und ein Bruder nach XXXX deportiert worden seien Sie sei alleine zu Hause gewesen mit ihrer Mutter und drei Schwestern, außerdem sei ein Bruder zu Hause versteckt gewesen. Es seien viele Kontrollen durch die GESTAPO erfolgt, sie sei damals gerade erst XXXX Jahre alt gewesen. Einmal seien wieder viele Leute von der GESTAPO gekommen, sie sei dann von der Weide nach Hause gelaufen und habe geschrien "die Räuber, die Räuber" um ihren Bruder zu schützen, den die GESTAPO dann auch nicht gefunden habe. Man habe sie mit Gewehren bedroht. Ein ganzes Jahr lang seien immer wieder Leute von der GESTAPO gekommen, um ihren Bruder zu finden. Ihre Mutter habe ihr auch gesagt, dass, wenn sie den Bruder finden, alle erschossen werden. Das sei gegangen bis November XXXX, dann sei der Hof enteignet worden und die ganze Familie sei deportiert worden. Nur sie sei zu Hause geblieben. Nachdem sie so schlecht ausgeschaut habe, habe die Mutter sie zu einer Tante nach XXXX gebracht, wo sie die Schule besuchen sollte. Der Bruder habe dort auch eine Lehre gemacht, diesen Bruder habe man aber nach 3 Wochen abgeholt. Der versteckte Bruder habe sich dann wieder den Partisanen angeschlossen, dies sei aber aufgedeckt worden, in einem Stadel, der angezündet worden sei und dann seien alle erschossen worden. Bei Kriegsende seien aber alle wieder zurückgekommen und der Bauernhof sei wieder rückgeführt worden, allerdings sei alles ausgeraubt gewesen. Die U. gibt an, dass sie ihre Kriegserlebnisse nie verarbeiten habe können. 2007 sei sie sehr krank gewesen und sie sei zunehmend depressiv geworden. Sie sei stationär auf der Geriatrie XXXX behandelt worden, danach habe sie sich entschlossen einen Antrag nach dem Kriegsopfergesetz zu stellen. Sie erhalte seither eine Rente.Die U. gibt an, dass im Mai römisch 40 ihr Vater und ein Bruder nach römisch 40 deportiert worden seien Sie sei alleine zu Hause gewesen mit ihrer Mutter und drei Schwestern, außerdem sei ein Bruder zu Hause versteckt gewesen. Es seien viele Kontrollen durch die GESTAPO erfolgt, sie sei damals gerade erst römisch 40 Jahre alt gewesen. Einmal seien wieder viele Leute von der GESTAPO gekommen, sie sei dann von der Weide nach Hause gelaufen und habe geschrien "die Räuber, die Räuber" um ihren Bruder zu schützen, den die GESTAPO dann auch nicht gefunden habe. Man habe sie mit Gewehren bedroht. Ein ganzes Jahr lang seien immer wieder Leute von der GESTAPO gekommen, um ihren Bruder zu finden. Ihre Mutter habe ihr auch gesagt, dass, wenn sie den Bruder finden, alle erschossen werden. Das sei gegangen bis November römisch 40 , dann sei der Hof enteignet worden und die ganze Familie sei deportiert worden. Nur sie sei zu Hause geblieben. Nachdem sie so schlecht ausgeschaut habe, habe die Mutter sie zu einer Tante nach römisch 40 gebracht, wo sie die Schule besuchen sollte. Der Bruder habe dort auch eine Lehre gemacht, diesen Bruder habe man aber nach 3 Wochen abgeholt. Der versteckte Bruder habe sich dann wieder den Partisanen angeschlossen, dies sei aber aufgedeckt worden, in einem Stadel, der angezündet worden sei und dann seien alle erschossen worden. Bei Kriegsende seien aber alle wieder zurückgekommen und der Bauernhof sei wieder rückgeführt worden, allerdings sei alles ausgeraubt gewesen. Die U. gibt an, dass sie ihre Kriegserlebnisse nie verarbeiten habe können. 2007 sei sie sehr krank gewesen und sie sei zunehmend depressiv geworden. Sie sei stationär auf der Geriatrie römisch 40 behandelt worden, danach habe sie sich entschlossen einen Antrag nach dem Kriegsopfergesetz zu stellen. Sie erhalte seither eine Rente. Derzeitige Beschwerden: Die U. gibt an, dass sie immer noch an Angstzuständen und Panikattacken leide. Die U. gibt an, dass sie seit einem Jahr eine Psychotherapie besuche, 2x im Monat. Sie nehme keine Medikamente, nur homöopathische, andere Medikamente vertrage sie nicht, sie habe Angst vor den Medikamenten. Die U. gibt an, dass sich ihre seelischen Beschwerden auf den Körper ausgewirkt haben. Sie habe Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Schulter-Armregion bds. Sie habe Herzbeschwerden und auch einen Herzklappenfehler. Weiters habe sie dauernd Magenbeschwerden und einen chronischen Husten sowie ein Knödelgefühl im Hals neben einem ständigen Juckreiz. Sie habe auch nächtliche Beinschmerzen und träume schlecht. Klinischer Befund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Im unteren Grenzbereich. Größe: 165 cm. Gewicht: 56 kg. Blutdruck: 130/
- Neurologischer Befund: Die U. ist in normaler Bewusstseinslage, keine Nackensteifigkeit, die HN-Austrittspunkte sind frei, die HWS ist endgradig in der Bewegung eingeschränkt, Caput nicht klopfempfindlich, occipitale Austrittsstellen nicht druckempfindlich. Hirnnerven: I) Subjektiv o.B. II) Gesichtsfeld grobklinisch nicht eingeschränkt. III,IV u. VI) Lidspalten gleich weit, die Pupillen mittelweit, rund, isocor, reagieren prompt auf Licht, direkt und indirekt und prompt auf Konvergenz. Die Bulbi sind zentriert und gehen allseits in Endstellung. Keine Doppelbilder, kein Nystagmus.Hirnnerven: römisch eins) Subjektiv o.B. römisch zwei) Gesichtsfeld grobklinisch nicht eingeschränkt. römisch drei,römisch vier u. römisch sechs) Lidspalten gleich weit, die Pupillen mittelweit, rund, isocor, reagieren prompt auf Licht, direkt und indirekt und prompt auf Konvergenz. Die Bulbi sind zentriert und gehen allseits in Endstellung. Keine Doppelbilder, kein Nystagmus. V) Motorisch und sensibel o.B.römisch fünf) Motorisch und sensibel o.B. CoR bds. prompt auslösbar. MR auslösbar. VII) Seitengleiche Innervatian. VIII) o.B.CoR bds. prompt auslösbar. MR auslösbar. römisch sieben) Seitengleiche Innervatian. römisch acht) o.B. IX,X) Die Gaumensegel stehen gleich hoch, werden bei Phonation seitengleich undrömisch neun,römisch zehn) Die Gaumensegel stehen gleich hoch, werden bei Phonation seitengleich und prompt angehoben, Würgereflex bds. auslösbar, Schluckakt nicht behindert. XI) M. sternocleidomastoldeus und oberer Teil des M. trapezius seitengleich kräftig. XII) Die Zunge wird gerade vorgestreckt, keine Fibrilationen und keine Faszikulationen. Keine Zungenatrophie.römisch elf) M. sternocleidomastoldeus und oberer Teil des M. trapezius seitengleich kräftig. römisch zwölf) Die Zunge wird gerade vorgestreckt, keine Fibrilationen und keine Faszikulationen. Keine Zungenatrophie. Sprache: unauffällig, Hirnpathologische Zeichen: keine. Obere Extremität: Trophik, Tonus, Kraft und Motilität, sowie Feinmotilität bds. seitengleich regelrecht. RPR, BSR und TSR seitengleich bds. lebhaft. Beim AVV kein Absinken, keine Pronationstendenz, Nervenstämme indolent. Eudiadochokinese. FNV bds. zielsicher, kein Reboundphänomen. Pyramidenbahnzeichen bds. negativ. Keine Sensibilitätsausfälle. Rumpf: WS gerade. endgradig schmerzhaft in der Bewegung eingeschränkt. Die paravertebrale Muskulatur ist frei. Die BHR seitengleich auslösbar. Keine neurogene Blasenfunktionsstörung. Untere Extremität: Tonus. Trophik, grobe Kraft und Motilität, sowie Feinmotilität seitengleich regelrecht. PSR und ASR seitengleich mittellebhaft auslösbar. Knie-Haken-Versuch bds. zielsicher. Pyramidenbahnzeichen wie Babinski bds. negativ. Keine Sensibilitätsausfälle. Koordination: unauffällig. Stand: unauffällig. Gang: unauffällig. Psychischer Status: Die U. ist in normaler Bewusstseinslage, in allen Qualitäten orientiert. Das Verhalten ist situationsangepasst, leidensbetont, agitiert. Die Stimmungslage ist leicht depressiv Das Denken ist geordnet, zentriert auf die Kriegserlebnisse bzw auf die anhaltenden körperlichen Beschwerden. Keine inhaltliche Denkstörung Keine Wahnideen. Aufmerksamkeit und Konzentration unauffällig. Die Merkfähigkeit ist ungestört. Die Intelligenz ist im Normbereich. Persönlichkeitsmäßig finden sich Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung durch Kriegswirren mit anhaltender Depression, Angst, Schlafstörung und zunehmenden somatischen Beschwerden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 20.02.2015:
- Chronische posttraumatische Belastungsstörung analog 585 50%
- Chronisches cervikales und lumbales Wirbelsäulensyndrom 190 30% bei degenerativen alternsbedingten Veränderungen mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung
- Sensible Polyneuropathie (elektroneurographisch verifiziert) analog 490 20% Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Zu 1: Die Einschätzung analog Richtsatzposition 585 mit 50% wird herangezogen entsprechend dem Ausmaß des psychischen Störbildes mit seit nunmehr 20 Jahren bestehenden depressiven Symptomen, Angststörung, Schlafstörung mit Albträumen sowie auch psychogener Überlagerung vorhandener körperlicher Beschwerden. Das psychische Störbild ist seit 2007 mit 50% als vollkausal infolge der massiven psychischen Belastungen im Rahmen der Verfolgung der Familie im Volksschulalter der U. anerkannt. Diese Einschätzung wurde durch die Gutachter Dr. XXXX im Juni 2007,Das psychische Störbild ist seit 2007 mit 50% als vollkausal infolge der massiven psychischen Belastungen im Rahmen der Verfolgung der Familie im Volksschulalter der U. anerkannt. Diese Einschätzung wurde durch die Gutachter Dr. römisch 40 im Juni 2007, Dr.XXXX am 23.10.2007 sowie Dr. XXXX am 28.11.2013 mehrfach bestätigt. Herr Dr. XXXX hält in seinem Gutachten fest, dass eine leichte, aber nicht wesentliche Verschlechterung der Angstbeschwerden eingetreten seien, jedoch keine zumutbare ambulante medikamentöse Behandlung erfolgt, die den subjektiv empfundenen Leidenszustand bessern könnte. Im nervenfachärztlichen Befundbericht des XXXX vom 09.04.2014 postuliert Prim. Dr.XXXX, dass eine Retraumatisierung durch den Tod der Schwester stattgefunden hat und es dadurch zu einer Verschlimmerung ihrer psychischen Beschwerden gekommen ist, auch durch vorfallsakausale Leiden. Außerdem hält er fest, dass die altersbedingte Zunahme von körperlichen Erkrankungen und Beschwerden für diese Gruppe von überlebenden psychisch viel belasteter im Vergleich zur Normalbevölkerung ist. Er schlägt eine vorfallskausale "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von 80% vor.Dr.XXXX am 23.10.2007 sowie Dr. römisch 40 am 28.11.2013 mehrfach bestätigt. Herr Dr. römisch 40 hält in seinem Gutachten fest, dass eine leichte, aber nicht wesentliche Verschlechterung der Angstbeschwerden eingetreten seien, jedoch keine zumutbare ambulante medikamentöse Behandlung erfolgt, die den subjektiv empfundenen Leidenszustand bessern könnte. Im nervenfachärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom 09.04.2014 postuliert Prim. Dr.XXXX, dass eine Retraumatisierung durch den Tod der Schwester stattgefunden hat und es dadurch zu einer Verschlimmerung ihrer psychischen Beschwerden gekommen ist, auch durch vorfallsakausale Leiden. Außerdem hält er fest, dass die altersbedingte Zunahme von körperlichen Erkrankungen und Beschwerden für diese Gruppe von überlebenden psychisch viel belasteter im Vergleich zur Normalbevölkerung ist. Er schlägt eine vorfallskausale "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von 80% vor. In der eigenen Exploration bringt die U. neben der Vorgeschichte keine wesentliche Verschlechterung ihrer psychischen Beschwerden vor, sondern überwiegend körperliche Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Parästhesien, Globusgefühl, Herz- und Magenbeschwerden. chronischem Husten und nächtlichen Beinschmerzen. Zu 2: Die Einschätzung nach Richtsatzposition 190 mit 30% wird herangezogen entsprechend dem Schmerzbild im Rahmen von degenerativen Veränderungen. Radikuläre Schmerzen oder Ausfälle liegen nicht vor. Zu 3: Die Einschätzung analog Richtsatzposition 490 mit 20% wird herangezogen entsprechend intermittierend auftretender sensibler Reizsymptome in den Beinen ohne motorische Ausfälle. Gesamtgrad der Behinderung (neurologisch-psychiatrisch) 70 v.H. Führend ist die Gesundheitsschädigung lfd. Nr.
- Die Gesundheitsschädigungen lfd. Nr. 2 und 3 steigern gemeinsam um 2 Stufen. Das psychische Störbild ist, unter Berücksichtigung der Vorgutachten, nach Ansicht der Unterzeichneten nicht kalkülsrelevant verschlechtert. Im Vordergrund der Verschlechterung stehen alternsbedingte körperliche Beschwerden, die nicht mit der Verfolgung im Kindesalter im Zusammenhang stehen. Anzuerkennen ist unter Berücksichtigung des psychischen Störbildes eine verminderte Stresstoleranz und Verarbeitungsfähigkeit alternsbedingter körperlicher Leiden. Bei einem GdB von derzeit 70% sind, den neuropsychiatrischen Formenkreis betreffend, 60% als vorfallskausal anzuerkennen (50% Chronische posttraumatische Belastungsstörung, 10% als Somatisierungskomponente der körperlichen Beschwerden)." 4.2 Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.4.2 Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht. 4.
- Nach neuerlicher Überprüfung des Gutachtens wurde die Sachverständige um Ergänzung ersucht. Im der mit 02.11.2015 datierten konkretisierenden Ergänzung wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Ergänzung ihres Gutachtens vom 20.02.2015, betreffend Kausalität im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:4.
- Nach neuerlicher Überprüfung des Gutachtens wurde die Sachverständige um Ergänzung ersucht. Im der mit 02.11.2015 datierten konkretisierenden Ergänzung wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Ergänzung ihres Gutachtens vom 20.02.2015, betreffend Kausalität im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "In der Begründung der Position bzw. der Rahmensätze zur Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1 wird angeführt, dass das psychische Störbild seit 2007 mit 50 % als vollkausal bereits anerkannt worden ist und sich dieses psychische Störbild nicht kalkülsrelevant an sich verschlechtert hat, die U. aber an diversen körperlichen Beschwerden leidet, die zwar nicht direkt auf das Verfolgungstrauma zurückzuführen sind, aber - wie im Gutachten Prim. XXXX angeführt - für traumatisierte Personen, wie aus der Fachliteratur bekannt ist, die alternsbedingte Zunahme von körperlichen Erkrankungen und Beschwerden psychisch viel belastender im Vergleich zur Normalbevölkerung ist. "Der Verlust von Kontrolle, Autonomie und Abhängigkeitsgefühlen wird verstärkt gegenüber nicht traumatisierten Personen empfunden und kann weniger gut kompensiert werden, daher sind die somatoforme Komponente und die ängstlich-depressive Reaktion auf die körperlichen Beschwerden als teilkausal anzuerkennen. Die von Herrn Dr. XXXX vorgeschlagene Minderung der Erwerbsfähigkeit kausal von 80 % ist zu hoch gegriffen. Angemessen erscheint eine Erhöhung des bisherigen anerkannten kausalen Leidens um 10 % auf 60 %.Prim. römisch 40 angeführt - für traumatisierte Personen, wie aus der Fachliteratur bekannt ist, die alternsbedingte Zunahme von körperlichen Erkrankungen und Beschwerden psychisch viel belastender im Vergleich zur Normalbevölkerung ist. "Der Verlust von Kontrolle, Autonomie und Abhängigkeitsgefühlen wird verstärkt gegenüber nicht traumatisierten Personen empfunden und kann weniger gut kompensiert werden, daher sind die somatoforme Komponente und die ängstlich-depressive Reaktion auf die körperlichen Beschwerden als teilkausal anzuerkennen. Die von Herrn Dr. römisch 40 vorgeschlagene Minderung der Erwerbsfähigkeit kausal von 80 % ist zu hoch gegriffen. Angemessen erscheint eine Erhöhung des bisherigen anerkannten kausalen Leidens um 10 % auf 60 %. Als schädigendes Ereignis ist einerseits der Alternsprozess anzuführen, aber auch der Tod der Schwester, der die Erinnerungen an die Ereignisse im Kindes- und Jugendalter wieder wach rief. Es spricht nichts gegen einen wesentlichen Einfluss des schädigenden Ereignisses. Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die als Dienstbeschädigung (=verfolgungsbedingte GS) anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze: Chronische posttraumatische Belastungsstörung analog 585 50% kausal 1/1 Chronisches cervikales und lumbales Wirbelsäulensyndrom 190 30% kausal 1/3 Sensible Polyneuropathie analog 490 20% kausal 1/2 Kausaler Gesamtgrad der Behinderung (MdE) 60 v. H. Führend ist die Gesundheitsschädigung lfd. Nr.
- Die Gesundheitsschädigungen lfd. Nr. 2 und 3 steigern gemeinsam um 1 Stufe. Die Einschätzung hat sich gegenüber den früheren Einschätzungen um eine Stufe erhöht und hat sich, infolge der verminderten Anpassungsfähigkeit und Flexibilität, sich an den Alternsprozess anzupassen und den Tod der Schwester zu verarbeiten, verändert. Anerkannt wird als kausal somit ein Anteil der körperlichen Beschwerden und somit Erhöhung des kausalen Grades der Behinderung. In der Beurteilung der ersten Instanz, Gutachten Dris. XXXX, wird auf die mangelhafte Möglichkeit der Verarbeitung des natürlichen Alternsprozess und auf den Tod der Schwester, der zu Widerhallerinnerungen geführt hat, nicht eingegangen, bzw. wird nicht berücksichtigt, das traumatisierte Menschen negative Lebensentwicklungen schlechter verarbeiten.In der Beurteilung der ersten Instanz, Gutachten Dris. römisch 40 , wird auf die mangelhafte Möglichkeit der Verarbeitung des natürlichen Alternsprozess und auf den Tod der Schwester, der zu Widerhallerinnerungen geführt hat, nicht eingegangen, bzw. wird nicht berücksichtigt, das traumatisierte Menschen negative Lebensentwicklungen schlechter verarbeiten. Gegenüber dem Gutachten der Unterzeichneten, 20.2.2015 besteht keine abweichende Beurteilung. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist derzeit nicht erforderlich."
- Von der Erteilung eines weiteren Parteiengehöres gem. § 45 AVG wurde seitens des erkennenden Gerichtes abgesehen, da die ergänzende Stellungnahme Dris. XXXX keine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hervorbringt, welches den Verfahrensparteien bereits am 30.04.2015 zur Kenntnis gebracht wurde und wogegen keine Einwendungen erhoben wurden.
- Von der Erteilung eines weiteren Parteiengehöres gem. Paragraph 45, AVG wurde seitens des erkennenden Gerichtes abgesehen, da die ergänzende Stellungnahme Dris. römisch 40 keine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hervorbringt, welches den Verfahrensparteien bereits am 30.04.2015 zur Kenntnis gebracht wurde und wogegen keine Einwendungen erhoben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Nachdem die Beschwerdeführerin die Höhe ihrer Opferrente als zu gering erachtet hatte, war diese zu prüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin steht seit 01.08.2005 im Bezuge einer Opferrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH. 1.
- Die Voraussetzungen für die Neubemessung der Opferrente liegen vor. Die verfolgungsbedingte Gesamt-MdE beträgt ab 01.11.2013 60 vH. Das Leiden "Chronische posttraumatische Belastungsstörung" ist vollkausal. Das Leiden "Chronisches cervikales und lumbales Wirbelsäulensyndrom" ist zu 1/3 teilkausal. Das Leiden "Sensible Polyneuropathie" ist zu 1/2 teilkausal. 1.
- Der Antrag auf Neubemessung der Opferrente ist am 30.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zum Bezug der Opferrente basieren auf der unstrittigen Aktenlage. Zu 1.2.) Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Neubemessung der Opferrente ist die Kausalitätsbeurteilung und die Beurteilung der Auswirkungen des Krankheitsbildes auf die Lebensführung der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind in Verbindung mit der dazu ergangenen gutachterlichen Ergänzung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im eingeholten Sachverständigengutachten wird schlüssig dargestellt, dass sich hinsichtlich der als vollkausal anerkannten Gesundheitsschädigung "Chronische posttraumatische Belastungsstörung" keine Änderung der Einschätzung gegenüber den Vorgutachten ergeben hat. Weiters führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass unter Berücksichtigung des psychischen Störbildes eine verminderte Stresstoleranz und die verminderte Verarbeitungsfähigkeit altersbedingter körperlicher Leiden in Form einer Somatisierungskomponente vorliegen, weshalb die Leiden "Chronisches cervikales und lumbales Wirbelsäulensyndrom" und "Sensible Polyneuropathie" nunmehr mit einem Kausalanteil von jeweils 10 vH anzuerkennen sind und das führende Leiden somit um eine Stufe erhöhen. Sie stellt schlüssig dar, dass es sich bei den zur maßgeblichen Verschlimmerung führenden Einflüssen um die mangelhafte Möglichkeit der Verarbeitung des natürlichen Alternsprozess- den Tod der Schwester- handelt, der zu Widerhallerinnerungen geführt hat und die Erinnerungen an die Ereignisse im Kindes- und Jugendalter wieder wach rief. Dies vor dem Hintergrund, dass insbesondere traumatisierte Menschen - wie eben die Beschwerdeführerin - negative Lebensentwicklungen schlechter verarbeiten. Die vorliegenden Beweismittel wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Sachverständige hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt. Es wird darin kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als bei der Begutachtungen zur Beurteilung kam. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hat weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde Einwendungen vorgebracht. Das eingeholte Sachverständigengutachten in Verbindung mit der gutachterlichen Ergänzung, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der eingeholte Sachverständigenbeweis wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu 1.3) Der Antrag auf Neubemessung der Opferrente weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 30.10.2013 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 3aAbs.
1 Opferfürsorgegesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgegesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3 a, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgegesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache
§ 2Abs.
2 Opferfürsorgegesetz sind u.a. die Bestimmungen des § 18 KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz 2, Opferfürsorgegesetz sind u.a. die Bestimmungen des Paragraph 18, KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.
§ 11Abs.
2 OFG gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind Opferrente; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen.
Paragraph 11, Absatz 2, OFG gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind Opferrente; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen.
§ 11Abs.
4 OFG sind Opferrenten nach den für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.
Paragraph 11, Absatz 4, OFG sind Opferrenten nach den für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.
§ 4Abs.
1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.
Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen.
§ 7Abs.
1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Paragraph 7, Absatz eins, KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
§ 9Abs.
1 KOVG 1957 wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH.
Paragraph 9, Absatz eins, KOVG 1957 wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH.
§ 52Abs.
2 KOVG 1957 ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
§ 52Abs.
3 Z. 2 KOVG 1957 wird die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt.
Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, KOVG 1957 wird die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt. Da gegenüber der letzten rechtskräftigen Einstufung der kausalen Gesamt-MdE - basierend auf dem aktuellen - als schlüssig und nachvollziehbar erkannten - Untersuchungsbefund der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Veränderung des kausalen Zustandsbildes festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzung für eine Neubemessung der Rente
§ 52Abs. 2 KOVG 1957 vor.Da gegenüber der letzten rechtskräftigen Einstufung der kausalen Gesamt-Md
E - basierend auf dem aktuellen - als schlüssig und nachvollziehbar erkannten - Untersuchungsbefund der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Veränderung des kausalen Zustandsbildes festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzung für eine Neubemessung der Rente
Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II.
- wurde bereits ausgeführt, dass dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurde.Unter Punkt römisch zwei.
- wurde bereits ausgeführt, dass dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurde. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W141.2007402.1.00