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{'item': 'W156 2111819-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 2§ 229§ 109§ 4§ 229a§ 25Art. 130§ 40§ 35§ 410§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW156 2111819-1 SpruchW156 2111819-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.06.2015, Zl. XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, über Antrag fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Pensions-und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliege.1. Mit Bescheid vom 17.06.2015, Zl. römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, über Antrag fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Pensions-und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Am 25.11.2008 sei der belangten Behörde von der Abgabenbehörde mittels Datenaustausch

§ 229lit.

a GSVG der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 07.02.2008 übermittelt worden, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 6502,00 ausgewiesen worden seien.Am 25.11.2008 sei der belangten Behörde von der Abgabenbehörde mittels Datenaustausch

Paragraph 229, Litera a, GSVG der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 07.02.2008 übermittelt worden, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 6502,00 ausgewiesen worden seien. Mit Schreiben vom 18.12.2008 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 noch nicht rechtskräftig sei, er des Weiteren bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sei und die Einkünfte aus dem Jahr 2006 noch nicht richtig wären, da ein Vertragsstorno zustandegekommen sei. Am 23.06.2009 sei der belangten Behörde ein berichtigter Einkommensteuerbescheid 2006, mit Bescheiddatum vom 24.04.2009, übermittelt worden, welche wiederum Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H.v. € 6502,00 ausgewiesen habe. Mit Schreiben vom 11.08.2009 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde informiert worden, dass der Einkommensteuerbescheid 200 6 übermittelt worden sei und er aufgrund der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege. Aktenkundig sei eine Kundenvorsprache vom 27.10.2010, welcher der Beschwerdeführer um neuerliche Überprüfung der Pflichtversicherung 2006 ersucht und hierzu vorgebracht habe, dass der Beschwerdeführer erhaltene Provisionen 2006 im Jahr 2008 zurückzahlen habe müssen. Mit Schreiben vom 03.11.2010 sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorsprache aufgefordert worden, die Einkommensteuererklärung 2006 mit sämtlichen Kopien sowie eine Aufstellung über die Zusammensetzung der erzielten Erträge/Betriebseinnahmen zwecks Durchführung einer neuerlichen Überprüfung vorzulegen. Nach mehrmaligen Korrespondenzen sowie E-Mailverkehr sei eine Aufstellung über erhaltene Provisionen als Tippgeber übermittelt worden und des weiteren eine Mitteilung

§ 109lit. a ESt

G, aus der hervorgehe, dass das Entgelt des Beschwerdeführers i.H.v. 6502,00 € eine sonstige Leistung darstelle, die im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sei und der Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 ASVG unterliege.Nach mehrmaligen Korrespondenzen sowie E-Mailverkehr sei eine Aufstellung über erhaltene Provisionen als Tippgeber übermittelt worden und des weiteren eine Mitteilung

Paragraph 109, Litera a, EStG, aus der hervorgehe, dass das Entgelt des Beschwerdeführers i.H.v. 6502,00 € eine sonstige Leistung darstelle, die im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sei und der Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliege. Mit Schreiben vom 20.04.2012 sei der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde informiert worden, dass die in der Mitteilung

§ 109lit. a ESt

G aufscheinenden Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag nicht überprüft werden könnten, dass seitens der Gebietskrankenkasse im Hauptverband keine Meldung erfolgt sei.Mit Schreiben vom 20.04.2012 sei der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde informiert worden, dass die in der Mitteilung

Paragraph 109, Litera a, EStG aufscheinenden Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag nicht überprüft werden könnten, dass seitens der Gebietskrankenkasse im Hauptverband keine Meldung erfolgt sei. Am 26.04.2012 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kundenvorsprache erneut über die Pflichtversicherung 2006 informiert worden und sei weiters vereinbart worden, dass dieser mit der Gebietskrankenkasse sowie seinem Auftraggeber in Kontakt treten werde, um abzuklären, ob ein freies Dienstverhältnis vorliege und weiters habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit dem zuständigen Finanzamt in Kontakt treten werde, um eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 aufgrund der Rückzahlung seiner Provisionen zu bewirken. Am 28.11.2013 sei im Rahmen eines Telefonates aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers über die Eintreibung der Beiträge durch Exekutionsmaßnahmen festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer einen Bescheidantrag über die Pflichtversicherung 2006 stellen werde. Am 29.11.2013 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gestellt. Mit Schreiben vom 28.01.2014 sei die niederösterreichische Gebietskrankenkasse unter Darstellung des Sachverhaltes sowie Übermittlung aller maßgeblichen Unterlagen betreffend das Jahr 2006 um Einleitung eines Prüfverfahrens hinsichtlich des Vorliegens einer Tätigkeit

§ 4Abs.

4 ASVG ersucht worden.Mit Schreiben vom 28.01.2014 sei die niederösterreichische Gebietskrankenkasse unter Darstellung des Sachverhaltes sowie Übermittlung aller maßgeblichen Unterlagen betreffend das Jahr 2006 um Einleitung eines Prüfverfahrens hinsichtlich des Vorliegens einer Tätigkeit

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ersucht worden. Mit Schreiben vom 07.08.2014 habe die Nniederösterreichische Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass aufgrund des Ergebnisses der Erhebungen keine Pflichtversicherung nach dem ASVG festzustellen gewesen sei. Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vor der Gebietskrankenkasse unter anderem vorgebracht habe, dass die im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 6502,00 aus Provisionen gestammt hätten. Diese Provisionen hätte der Beschwerdeführer erhalten, da er an die XXXX & Co GmbH als so genannter "Tippgeber" fungiert hätte und in Folge die GmbH durch seinen "Tipp" Versicherungsverträge abgeschlossen hätte (siehe Übermittlung des Fragebogens der Gebietskrankenkasse vom 17.12.2014 per E-Mail).Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vor der Gebietskrankenkasse unter anderem vorgebracht habe, dass die im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 6502,00 aus Provisionen gestammt hätten. Diese Provisionen hätte der Beschwerdeführer erhalten, da er an die römisch 40 & Co GmbH als so genannter "Tippgeber" fungiert hätte und in Folge die GmbH durch seinen "Tipp" Versicherungsverträge abgeschlossen hätte (siehe Übermittlung des Fragebogens der Gebietskrankenkasse vom 17.12.2014 per E-Mail). Mit Schreiben vom 17.12.2014 sei der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Pflichtversicherung 2006 informiert worden. Mit Schreiben vom 16.04.2015 habe der Beschwerdeführer die Bescheiderstellung urgiert, und weiters vorgebracht, die Forderung wäre zur Gänze einzustellen und habe Verjährung eingewendet. Mit E-Mail vom 15.05.2015 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass er bereits mehrmals schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden sei (neuerlich am 12.01.2015 sowie am 02.02.2015), um dem Beschwerdeführer die nochmalige Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vor endgültiger Bescheiderstellung zu geben. Mit Anruf gleichen Datums habe der Beschwerdeführer angegeben, kein Schreiben erhalten zu haben und habe dies auf allgemeine Probleme mit der Post zurückgeführt. Es sei daher vereinbart worden, das Schreiben über das Ergebnis der Beweisaufnahme neuerlich mittels RsB zu versenden, da der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme betreffende Pflichtversicherung 2006 habe abgeben wollen. Am 15.05.2015 wurde das oben genannte Schreiben seitens der belangten Behörde expediert worden. Mit Schreiben vom 03.06.2015 habe der Beschwerdeführer hierzu vorgebracht, dass er die Aufhebung der Pflichtversicherung aufgrund der Verjährung beantrage und habe weiters um Akteneinsicht sowie um Bescheid Erstellung ersucht. Laut Einsicht in die Datei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine in Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen sowie höchstgerichtlichen Judikatur wird rechtlich ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich sei, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2006 für die Einkünfte von der Zuordnung zur betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbstständigen Tätigkeit ausgehe. Eine Änderung bzw. Berichtigung der Höhe der Gewerbeeinkünfte 2006 sei seitens der Finanzbehörden nicht durchgeführt worden.Laut Einsicht in die Datei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine in Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen sowie höchstgerichtlichen Judikatur wird rechtlich ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich sei, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2006 für die Einkünfte von der Zuordnung zur betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbstständigen Tätigkeit ausgehe. Eine Änderung bzw. Berichtigung der Höhe der Gewerbeeinkünfte 2006 sei seitens der Finanzbehörden nicht durchgeführt worden. Die im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 6502,00 seien Provisionen, die er als Tippgeber an die XXXX & Co GmbH von dieser erhalten habe. Als Tippgeber habe er Informationen gegeben, welcher Neukunde Interesse an Abschlüssen von Versicherungsverträgen mit der XXXX & Co GmbH habe. Für jeden abgegebenen Tipp habe er eine Provision von der XXXX & Co GmbH erhalten. Vor Abgabe eines Tipps sei naturgemäß auch das Werben um (potenzielle) Neukunden (Termine vereinbaren, gegebenenfalls Produkte wie Versicherungen anwerben, etc.) Voraussetzung, um überhaupt als Tippgeber fungieren zu können.Die im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 6502,00 seien Provisionen, die er als Tippgeber an die römisch 40 & Co GmbH von dieser erhalten habe. Als Tippgeber habe er Informationen gegeben, welcher Neukunde Interesse an Abschlüssen von Versicherungsverträgen mit der römisch 40 & Co GmbH habe. Für jeden abgegebenen Tipp habe er eine Provision von der römisch 40 & Co GmbH erhalten. Vor Abgabe eines Tipps sei naturgemäß auch das Werben um (potenzielle) Neukunden (Termine vereinbaren, gegebenenfalls Produkte wie Versicherungen anwerben, etc.) Voraussetzung, um überhaupt als Tippgeber fungieren zu können. Ob es nun in der Folge zu Stornierungen der bereits zugesicherten bzw. abgeschlossenen Versicherungsverträge gekommen sei oder nicht und daher gegebenenfalls bereits erhaltene Provisionen wieder zurückzuzahlen seien, falle unter der so genannte Unternehmerrisiko und sei dies gerade im Branchen wie Versicherungsvermittlung durchaus üblich. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stammten und es sich bei den erzielten Einkünften jedenfalls nicht um solche aus der privaten Lebensführung handle.Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG stammten und es sich bei den erzielten Einkünften jedenfalls nicht um solche aus der privaten Lebensführung handle. Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 unstrittig rechtskräftig sei. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass für die betriebliche Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. nach anderen Bestimmungen des GSVG bestehe und sei dies überdies auch nicht behauptet worden. Zum Vorbringen der Verjährung wird auf § 40 Abs. 1 und 2 GSVG verwiesen und vorgebracht, dass folgende verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt wurden:Zum Vorbringen der Verjährung wird auf Paragraph 40, Absatz eins und 2 GSVG verwiesen und vorgebracht, dass folgende verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt wurden: Erstmalige Vorschreibung 4. Quartal 2009 am 17.10.2009 (Feststellung der Zahlungsverpflichtung); danach laufend 2010-2015 quartalsweise Vorschreibungen der offenen Beiträge (letzte Vorschreibung am 25.04.2015, wobei sämtliche Vorschreibungen an die aufrechte Meldeadresse laut ZMR ergangen seien, Exekutionsverfahren vom 17.04.2010 zu 23 E 2679/1011 (vorläufige Einstellung per 07.01.2015). 2. Mit Schreiben vom 13.07.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese wie folgt: Er fechte den Bescheid an, da die im Bescheid angeführten Angaben so nicht mit den seinen übereinstimmten. Er habe einen Beschied über Jahre angefordert, aber keinen erhalten. Er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt eine Pflichtversicherung bei der WGKK gehabt. Betreffen seinem Ansuchen um Akteneinsicht, habe er nie einem Terminvorschlag von der belangten behörde erhalten. Das Ermittlungsverfahren der NÖGKK könne wegen Verjährung nichts bringen. Durch die späte Bescheidausstellung wäre ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Bedenken an den Landeshauptmann zu stellen. Er weise auf die Verjährung der Bescheidausstellung hin. 3. Mit Datum vom 05.08.2015 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und mit selben Datum der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. 4. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen zwei Woche bekannt zu geben, ob Akteneinsicht genommen werde und allenfalls einen Termin zu vereinbaren. 5. Mit Mail vom 10.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, Einsicht nehmen zu wollen und sich das Recht auf nachfolgende Stellungnahme vorzubehalten. 6. Am 19.11.2015 erfolgt die Aktensicht durch den Beschwerdeführer. Eine Stellungnahme gab dieser nicht ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 17.06.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliege.Mit Bescheid vom 17.06.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Durch den

§ 229a

GSVG vorgesehenen Datenaustausch wurde am 25.11.2008 erstmalig die Daten des Einkommensteuerbescheides 2006 mit Bescheiddatum 07.02.2008 übermittelt, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 6.502,00 ausweist.Durch den

Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch wurde am 25.11.2008 erstmalig die Daten des Einkommensteuerbescheides 2006 mit Bescheiddatum 07.02.2008 übermittelt, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 6.502,00 ausweist. Durch den

§ 229a

GSVG vorgesehenen Datenaustausch wurden am 23.06.2009 die berichtigten Daten des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides 2006 mit Bescheiddatum 24.04.2009 übermittelt, der ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv €Durch den

Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch wurden am 23.06.2009 die berichtigten Daten des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides 2006 mit Bescheiddatum 24.04.2009 übermittelt, der ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 6.502,00 ausweist. Ab dem

  1. Quartal 2012 erfolgte die Vorschreibung der ausstehenden Beiträge quartalsweise mit Kontoauszügen an die laut ZMR aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Die gegenständliche Tätigkeit des Beschwerdeführer im Jahr 2006 unterlag nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Es wurden im Jahr 2006 keine Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft geleistet. Es wurden folgende Schreiben an den Beschwerdeführer - per aufrechter Meldeadresse laut ZMR - gerichtet: datiert vom: 12.01.2009 (Klärung Einkommenssteuerbescheid 2006), 11.08.2009 (Information über die Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Beitragsjahr 2006), 06.11.2009 (Information über die Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Beitragsjahr 2007), 03.11.2010 (Unterlagenanforderung Einkommenssteuererklärung 2006 samt Beilagen), 27.04.2012 (Mitteilung der Überprüfung der Versicherungspflicht 2007), 17.12.2014 (Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme der NÖGKK), 12.01.2015 sowie 02.20.2105 (neuerliche Übermittlung der Unterlagen vom 17.12.2014) , 15.05.2015 (Mail hinsichtlich Bescheidausfertigung). Eine Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer erfolgte am 18.12.2008 (Information betreffend Einkommenssteuerbescheid 2006), 27.10.2010 (persönliche Vorsprache betreffend möglicher Stornierung der Pflichtversicherung 2006), 28.10.2010 (Anruf betreffend Vorsprache vom 27.10.2010), 02.11.2010 (Anruf), 16.05.2011 (Anruf), 09.10.2012 (Anruf hinsichtlich Prüfung der Pflichtversicherung 2006; Rückruf der belangten Behörde laut Aktenvermerk am 18.01.2012), 28.11.2013 (Urgenzanruf betreffend Bescheid), 29.11.2013 (schriftlicher Bescheidantrag), 16.04.2005 (gemeint wohl 2015) (Bescheidurgenz) Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen im Jahr 2006 € 6,502,00, jene aus nichtselbständiger Arbeit € 23.168,
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Schriftverkehr im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und ist im Wesentlichen unbestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Rechtliche Grundlagen:

§ 2Abs.

12 4 GSVG unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ( § 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1980) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1968) erzielen, der Pflichtversicherung In der Kranken- und Pensionsversicherung, sofern deren Beitragsgrundlagen (§25 GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten, im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG) übersteigen.

Paragraph 2, Absatz 12, 4 GSVG unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ( Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 EStG 1980) und/oder Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1968) erzielen, der Pflichtversicherung In der Kranken- und Pensionsversicherung, sofern deren Beitragsgrundlagen (§25 GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten, im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 GSVG) übersteigen. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen sind

§ 25Abs.

1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeiten, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen. Beitragsgrundlage ist der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine allfällige Investitionsrücklage oder einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen sind

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeiten, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen. Beitragsgrundlage ist der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine allfällige Investitionsrücklage oder einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit

§ 4Abs. 1 Z 5 i

Vm. 25 Abs. 4 Z 2 lit a. GSVG pro Kalenderjahr € 6.453,36 (konstanter Wert), bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens (z.B.; Pension, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)

§ 4Abs. 1 Z 6 i

Vm. 25 Abs. 4 Z 2 lit b. GSVG im Kalenderjahr 2006 € 3.997,92.Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 25 Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, GSVG pro Kalenderjahr € 6.453,36 (konstanter Wert), bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens (z.B.; Pension, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit 25 Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG im Kalenderjahr 2006 € 3.997,

  1. 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG. Somit ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bindung an den erstinstanzlichen Bescheidspruch die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Somit ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bindung an den erstinstanzlichen Bescheidspruch die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. 3.2.2 Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG für das Jahr 20063.2.2 Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das Jahr 2006

§ 4Abs. 2 Z 6 lit.a GSVG, id

F BGBl Nr. I 83/2009, sind Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages

§ 25Abs.

4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a, GSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 83 aus 2009,, sind Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben. Für das Kalenderlahr 2006 betrug die sogenannte "Kleine Versicherungsgrenze", die aufgrund der nach dem ASVG pflichtversicherten Tätigkeit des Beschwerdeführer anzuwenden ist, € 3.997,92. Der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.Der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. In seinem Erkenntnis vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 auch die Sozialversicherungsanstalt bindet. Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).In seinem Erkenntnis vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 auch die Sozialversicherungsanstalt bindet. Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, liegen daher hier einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche aus der gewerblichen Tätigkeit stammen, vor. Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG läge dann vor, wenn die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner selbständiger Tätigkeit die sogenannte "Kleine Versicherungsgrenze"

§ 4Abs.

1 Z 6 GSVG nicht übersteigen würden.Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG läge dann vor, wenn die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner selbständiger Tätigkeit die sogenannte "Kleine Versicherungsgrenze"

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG nicht übersteigen würden. Die für die Feststellung der Versicherungspflicht herangezogenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen im Jahr 2006 unstrittig € 6,502,00, jene aus nichtselbständiger Arbeit € 23.168,

  1. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner ständigen Judikatur aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom

  1. September 2005, VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108, vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner ständigen Judikatur aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108, vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Da der die belangte Behörde bindenden Einkommenssteuerbescheid 2006 Einkünfte aus Gewerbe in Höhe von € 6.502,00 ausweist, wird die "kleine Versicherungsgrenze", die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit maßgeblich ist, überschritten und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausspricht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit als "Tippgeber" der XXXX & Co GmbH der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliegt.Da der die belangte Behörde bindenden Einkommenssteuerbescheid 2006 Einkünfte aus Gewerbe in Höhe von € 6.502,00 ausweist, wird die "kleine Versicherungsgrenze", die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit maßgeblich ist, überschritten und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausspricht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit als "Tippgeber" der römisch 40 & Co GmbH der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, darf darauf hingewiesen werden, dass das GSVG die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen regelt, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind. Da die verfahrensgegenständliche Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlag, erfolgte - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - die Einbeziehung in die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG zu Recht.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, darf darauf hingewiesen werden, dass das GSVG die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen regelt, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind. Da die verfahrensgegenständliche Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlag, erfolgte - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - die Einbeziehung in die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu Recht. Es wird auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der VfGH wiederholt (Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen hat, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH vom 19.03.2006, Zl. 2000/08/0206, vom 29.03.2006, Zl. 2003/08/0160, jüngst vom 07.10.2015, Zl. 2015/08/0021).Es wird auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der VfGH wiederholt (Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6015 aus 1969,, 6181 aus 1970,) ausgesprochen hat, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH vom 19.03.2006, Zl. 2000/08/0206, vom 29.03.2006, Zl. 2003/08/0160, jüngst vom 07.10.2015, Zl. 2015/08/0021). 3.2. 3. Einwand der Verjährung der Beiträge: Wenn auch, wie schon unter Punkt 3.2.1. ausgeführt, die Vorschreibung von Beiträgen (und deren behauptete Verjährung) nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichtes ist, wird dennoch dazu ausgeführt:

§ 40Abs.

1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beitrage. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beitrage. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 40Abs.

2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

§ 35Abs.

1 GSVG sind die Beiträge, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind

§ 35Abs.

2 GSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteijahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Paragraph 35, Absatz eins, GSVG sind die Beiträge, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind

Paragraph 35, Absatz 2, GSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteijahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. In seinem Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0024, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach § 40 Abs. 1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 35 GSVG. Nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (vgl. - zu § 58 Abs. 1 und 4 iVm § 68 ASVG - das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2013, Zl. 2010/08/0018, siehe auch VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2012/08/0109).In seinem Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0024, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Paragraph 40, Absatz eins, GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 35, GSVG. Nach Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre vergleiche - zu Paragraph 58, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 68, ASVG - das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2013, Zl. 2010/08/0018, siehe auch VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2012/08/0109). Weiters führt er in diesem Erkenntnis aus, dass, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, diese

§ 35Abs.

2 zweiter Satz GSVG in der ab

  1. September 2002 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 141/2002 mit dem letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2010, 2007/08/0334).Weiters führt er in diesem Erkenntnis aus, dass, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, diese

Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG in der ab

  1. September 2002 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, mit dem letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2010, 2007/08/0334). Der Einkommenssteuerbescheid 2006 des Finanzamtes wurde im Wege des elektronischen Datenaustausches berichtigt mit 23.06.2009 an die belangte Behörde übermittelt. Dementsprechend wurden die Beiträge mit dem letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung der belangten Behörde erstmals objektiv möglich gewesen wäre, sohin der 31.08.
  3. Da nach § 40 Abs. 1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt, war die Verjährungsfrist im Jänner 2014, dem Zeitpunkt des Zuganges der Vorschreibung an den Beschwerdeführer, noch nicht abgelaufen.Da nach Paragraph 40, Absatz eins, GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt, war die Verjährungsfrist im Jänner 2014, dem Zeitpunkt des Zuganges der Vorschreibung an den Beschwerdeführer, noch nicht abgelaufen.

§ 40Abs.

2 leg.cit. verjährt das Recht auf Eintreibung festgestellter Beitragsforderungen binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung und wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen.

Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. verjährt das Recht auf Eintreibung festgestellter Beitragsforderungen binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung und wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0049, aus, dass die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs. 2 GSVG mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung beginnt, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen (vgl zum gleichlautenden § 68 Abs 2 ASVG das hg Erkenntnis vom

  1. September 2012, Zl 2009/08/0049).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0049, aus, dass die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung beginnt, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen vergleiche zum gleichlautenden Paragraph 68, Absatz 2, ASVG das hg Erkenntnis vom
  2. September 2012, Zl 2009/08/0049). Der Beschwerdeführer wurde erstmals wirksam mit der Vorschreibung des
  3. Quartals 2009 mit Kontoauszug vom 17.10.2009 über die Zahlungspflicht informiert. Die Zusendung des Kontoauszuges im
  4. Quartal 2009 stellt eine verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 40 Abs. 2 GSVG dar und ist eine Verjährung nach § 40 Abs. 2 GSVG daher nicht eingetreten.Paragraph 40, Absatz 2, GSVG dar und ist eine Verjährung nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG daher nicht eingetreten. 3.3.3 Einwand der Verjährung der Bescheidausstellung: § 194 Z 4 GSVG normiert, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 Z 4 ein Bescheid

§ 410Abs.

1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist.Paragraph 194, Ziffer 4, GSVG normiert, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht innerhalb der normierten Frist erlassen hat, unabhängig, ob der Antragszeitpunkt des Beschwerdeführers mit 29.11.2013 oder bereits vorher festgelegt wird. Allerdings führt die Verletzung dieser Frist nicht zum Verlust des Rechtes der belangten Behörde einen Bescheid auch nach Ablauf dieser Frist zu erlassen. Um einer Person, die behauptet als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein, Schutz vor der Untätigkeit einer Behörde zu gewähren, besteht die Möglichkeit, Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 8Abs.

2 leg.cit. werden in die Frist die Zeiten, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist oder die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.

Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. werden in die Frist die Zeiten, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist oder die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. § 16 VwGVG bietet der Behörde außerdem die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde den Bescheid zu erlassen. Erst mit Verzicht der Behörde auf die Nachholung oder Vorlage der Akten an das Bundesverwaltungsgericht verliert die Behörde die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung.Paragraph 16, VwGVG bietet der Behörde außerdem die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde den Bescheid zu erlassen. Erst mit Verzicht der Behörde auf die Nachholung oder Vorlage der Akten an das Bundesverwaltungsgericht verliert die Behörde die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung. Eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben und erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher zu Recht. 3.3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte aber auch durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden zudem keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). 3.4 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der unter Punkt

  1. zitierten Judikatur (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108, vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; VfGH Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970; VwGH vom 19.03.2006, Zl. 2000/08/0206, vom 29.03.2006, Zl. 2003/08/0160, jüngst vom 07.10.2015, Zl. 2015/08/0021; vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0024; vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0018; vom 15.10.2014, Zl. 2012/08/0109; vom 30.06.2010, 2007/08/0334; vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0049; vom 12.09.2012, Zl 2009/08/0049; vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080) ergibt sich, dass das gegenständliche Erkenntnis nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur abweicht.Aus der unter Punkt
  2. zitierten Judikatur (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108, vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; VfGH Slg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6015 aus 1969,, 6181 aus 1970,; VwGH vom 19.03.2006, Zl. 2000/08/0206, vom 29.03.2006, Zl. 2003/08/0160, jüngst vom 07.10.2015, Zl. 2015/08/0021; vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0024; vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0018; vom 15.10.2014, Zl. 2012/08/0109; vom 30.06.2010, 2007/08/0334; vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0049; vom 12.09.2012, Zl 2009/08/0049; vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080) ergibt sich, dass das gegenständliche Erkenntnis nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur abweicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W156.2111819.1.00

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