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{'item': 'W159 1421543-1'}

Obsah (21)§§ 3§ 75§ 8§ 10§ 45Art. 151§ 73§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74§§ 4§ 5§ 57§ 52§ 61§ 66§ 67§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW159 1421543-1 SpruchW159 1421543-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS

§§ 3Abs. 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idg

F als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Angola, gelangte am 11.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister in der Zeit, als sein Vater der Unita angehört habe, getötet worden seien und das Haus von Unbekannten angezündet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in XXXX aufgehalten. Als er alle tot vorgefunden habe, sei er in die Demokratische Republik Kongo geflohen und erst 2004 wieder nach Angola zurückgekehrt. Bis März 2011 habe er normal in Angola gelebt. Im März 2011 sei plötzlich die Polizei bei ihm erschienen und hätte ihn beschuldigt, dass er an einem Umsturz beteiligt gewesen sein soll und hätten sie sich in diesem Zusammenhang auf seinen Vater, der für die Unita gekämpft habe, berufen. Er sei auf die Polizei gebracht worden und dort zwei Wochen festgehalten worden. Mit Hilfe eines Bekannten seiner verstorbenen Mutter sei ihm jedoch die Flucht gelungen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Angola, gelangte am 11.06.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister in der Zeit, als sein Vater der Unita angehört habe, getötet worden seien und das Haus von Unbekannten angezündet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Als er alle tot vorgefunden habe, sei er in die Demokratische Republik Kongo geflohen und erst 2004 wieder nach Angola zurückgekehrt. Bis März 2011 habe er normal in Angola gelebt. Im März 2011 sei plötzlich die Polizei bei ihm erschienen und hätte ihn beschuldigt, dass er an einem Umsturz beteiligt gewesen sein soll und hätten sie sich in diesem Zusammenhang auf seinen Vater, der für die Unita gekämpft habe, berufen. Er sei auf die Polizei gebracht worden und dort zwei Wochen festgehalten worden. Mit Hilfe eines Bekannten seiner verstorbenen Mutter sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Nach Zulassung zum Asylverfahren holte das Bundesasylamt zunächst eine Auskunft im Wege der österreichischen Botschaft in Harare über die Staatendokumentation ein und räumte dem Beschwerdeführer ein Parteigengehör zu Länderfeststellungen zu Angola ein. Am 08.09.2011 erfolgte am BAG eine ausgiebige Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Befragung an, dass er bereits in Traiskirchen (EAST-Ost) alles zu seinen Fluchtgründen gesagt habe. Sein Vater sei Soldat der Unita gewesen und deswegen habe er auch zur Unita gehört. Während des Krieges im Jahre 2001 habe er noch mit seiner Familie in XXXX zusammengelebt, als er eines Tages nach Hause gekommen sei, habe er dieses niedergebrannt gesehen, seine Familie, und zwar seine Eltern und seine beiden Brüder, wären in den Flammen umgekommen. Daraufhin sei er in die Demokratische Republik Kongo geflüchtet und 2011 zurück nach XXXX gegangen. Im März 2011 habe die Unita eine Demonstration in XXXX geplant. Die Polizei sei ausgeschickt worden, um diese zu verhindern und sei er damals festgenommen worden und zwei Wochen im Gefängnis angehalten worden. Ein Familienmitglied seiner Mutter habe ihm geholfen, aus dem Gefängnis zu flüchten. Daraufhin habe er sich bei einem Freund versteckt und habe dieser ihm dann über einen anderen Freund geholfen, mit dem Schiff aus Angola zu fliehen. Vor seiner Flucht sei er LKW-Fahrer XXXX gewesen. Er sei dabei gewesen die Demonstration zu organisieren, diese sei für den

  1. März geplant worden, aber die Polizei habe sie verhindert. Es seien noch andere Freunde dabei gewesen, die Namen könne er aber nicht schreiben. Er habe bei der Demonstration nur als Chauffeur geholfen und habe Mitglieder der Unita geführt. Die anderen Freunde seien nur einfache Mitglieder gewesen und hätten keine konkrete Aufgabe gehabt. Die Polizei habe damals viele Menschen verhaftet, wie viele wisse er nicht genau. Er sei an einem Montag im März 2011 verhaftet worden, er könne sich aber nicht genau erinnern. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er bei der Organisation dieser Demonstration dabei gewesen wäre. Von der Zentrale der Unita wisse er nur, dass sich diese in XXXX befinde würde, die Adresse konnte er nicht nennen. Wichtige Persönlichkeiten der Unita habe er auch nicht nennen können, außer den früheren Chef XXXX , der schon tot sei. Der Chef der Gefängniswärter, der aus dem gleichen Ort wie seine Mutter gestammt habe, habe ihn freigelassen. Wie viele Leute in seiner Zelle gewesen wären, wisse er nicht, es seien sehr viele gewesen. Gefragt, wie das Gefängnis ausgesehen habe, gab er an, dass sie ihm gesagt hätten, dass sie ihn befragen müssten und dass sie ihn in ein Zimmer gebracht hätten, von dort wäre er dann geflüchtet. Das Gefängnis heiße XXXX und befinde sich in der Nähe seines Wohnsitzes in XXXX . Den Namen des Gefängniswärters, der ihn freigelassen habe, kenne er nicht, er habe auch nichts zu ihm gesagt. Bei seiner Rückkehr fürchte er, dass sie ihn umbringen würden, weil er aus dem Gefängnis geflohen sei. Er besuche einen Deutschkurs und sei mit anderen Afrikanern befreundet. Wie die letzten Parlamentswahlen ausgegangen wären, wisse er nicht im Detail, er wisse nur, dass die MPLA gewonnen habe.Nach Zulassung zum Asylverfahren holte das Bundesasylamt zunächst eine Auskunft im Wege der österreichischen Botschaft in Harare über die Staatendokumentation ein und räumte dem Beschwerdeführer ein Parteigengehör zu Länderfeststellungen zu Angola ein. Am 08.09.2011 erfolgte am BAG eine ausgiebige Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die portugiesische Sprache. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Befragung an, dass er bereits in Traiskirchen (EAST-Ost) alles zu seinen Fluchtgründen gesagt habe. Sein Vater sei Soldat der Unita gewesen und deswegen habe er auch zur Unita gehört. Während des Krieges im Jahre 2001 habe er noch mit seiner Familie in römisch 40 zusammengelebt, als er eines Tages nach Hause gekommen sei, habe er dieses niedergebrannt gesehen, seine Familie, und zwar seine Eltern und seine beiden Brüder, wären in den Flammen umgekommen. Daraufhin sei er in die Demokratische Republik Kongo geflüchtet und 2011 zurück nach römisch 40 gegangen. Im März 2011 habe die Unita eine Demonstration in römisch 40 geplant. Die Polizei sei ausgeschickt worden, um diese zu verhindern und sei er damals festgenommen worden und zwei Wochen im Gefängnis angehalten worden. Ein Familienmitglied seiner Mutter habe ihm geholfen, aus dem Gefängnis zu flüchten. Daraufhin habe er sich bei einem Freund versteckt und habe dieser ihm dann über einen anderen Freund geholfen, mit dem Schiff aus Angola zu fliehen. Vor seiner Flucht sei er LKW-Fahrer römisch 40 gewesen. Er sei dabei gewesen die Demonstration zu organisieren, diese sei für den
  2. März geplant worden, aber die Polizei habe sie verhindert. Es seien noch andere Freunde dabei gewesen, die Namen könne er aber nicht schreiben. Er habe bei der Demonstration nur als Chauffeur geholfen und habe Mitglieder der Unita geführt. Die anderen Freunde seien nur einfache Mitglieder gewesen und hätten keine konkrete Aufgabe gehabt. Die Polizei habe damals viele Menschen verhaftet, wie viele wisse er nicht genau. Er sei an einem Montag im März 2011 verhaftet worden, er könne sich aber nicht genau erinnern. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er bei der Organisation dieser Demonstration dabei gewesen wäre. Von der Zentrale der Unita wisse er nur, dass sich diese in römisch 40 befinde würde, die Adresse konnte er nicht nennen. Wichtige Persönlichkeiten der Unita habe er auch nicht nennen können, außer den früheren Chef römisch 40 , der schon tot sei. Der Chef der Gefängniswärter, der aus dem gleichen Ort wie seine Mutter gestammt habe, habe ihn freigelassen. Wie viele Leute in seiner Zelle gewesen wären, wisse er nicht, es seien sehr viele gewesen. Gefragt, wie das Gefängnis ausgesehen habe, gab er an, dass sie ihm gesagt hätten, dass sie ihn befragen müssten und dass sie ihn in ein Zimmer gebracht hätten, von dort wäre er dann geflüchtet. Das Gefängnis heiße römisch 40 und befinde sich in der Nähe seines Wohnsitzes in römisch 40 . Den Namen des Gefängniswärters, der ihn freigelassen habe, kenne er nicht, er habe auch nichts zu ihm gesagt. Bei seiner Rückkehr fürchte er, dass sie ihn umbringen würden, weil er aus dem Gefängnis geflohen sei. Er besuche einen Deutschkurs und sei mit anderen Afrikanern befreundet. Wie die letzten Parlamentswahlen ausgegangen wären, wisse er nicht im Detail, er wisse nur, dass die MPLA gewonnen habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 13.09.2011 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen, unter Spruchteil II.

§ 8Abs.

1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen und unter spruchteil III.

§ 10Abs.

1 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 13.09.2011 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen und unter spruchteil römisch drei.

Paragraph 10, Absatz eins, der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend die Länderfeststellungen zu Angola getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller den angeblich fluchtrelevanten Sachverhalt sehr vage geschildert habe und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Obwohl er sein Fluchtvorbringen auf seine Mitgliedschaft bei der Unita gestützt habe, habe er zu dieser Organisation kein Wissen gezeigt. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethischen oder sozialen Gründen nicht habe plausibel machen können und dass das Bundesasylamt zu dem Schluss gelange, dass dem Antragsteller in Angola keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage insbesondere angeführt, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr konkret Gefahr laufen würde einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits in den wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend die Länderfeststellungen zu Angola getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller den angeblich fluchtrelevanten Sachverhalt sehr vage geschildert habe und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Obwohl er sein Fluchtvorbringen auf seine Mitgliedschaft bei der Unita gestützt habe, habe er zu dieser Organisation kein Wissen gezeigt. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethischen oder sozialen Gründen nicht habe plausibel machen können und dass das Bundesasylamt zu dem Schluss gelange, dass dem Antragsteller in Angola keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage insbesondere angeführt, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keine glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr konkret Gefahr laufen würde einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. In Angola gebe es gegenwärtig keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage und könne auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen eine solche nicht abgeleitet werden. Bei dem Antragsteller handle es sich um einen arbeitsfähigen, jungen, gesunden Mann, der auch im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich durch Arbeit ein ausreichenden Einkommen zu erwirtschaften. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst festgehalten, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden, weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Es hätten sich auch keine besonderen Hinweise auf eine Integration ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden, weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Es hätten sich auch keine besonderen Hinweise auf eine Integration ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde kritisiert, dass die Behörde die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichend vorgenommen habe, es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Beigabe eines Rechtsvertreters beantragt. Der Beschwerde wurde eine Beschwerdebegründung in portugiesischer Sprache angeschlossen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 wurde Frau XXXX zum Rechtsberater bestellt. Es erfolgten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Suchtmittelhandels.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 wurde Frau römisch 40 zum Rechtsberater bestellt. Es erfolgten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Suchtmittelhandels. Nach Richterwechsel wurde die portugiesisch-sprachige Begründung übersetzt. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er nie etwas anderes als beim ersten Interview gesagt habe und dass die Antworten nur davon abhängen würden, wie die Fragen gestellt würden. Er habe bei beiden Interviews dasselbe gesagt, aber der Dolmetscher habe es vielleicht anders verstanden. Er sei ein ungebildeter Mensch und er wisse auch nicht viel über die Politik. Sein verstorbener Vater sei Soldat der Unita gewesen und er habe die Unita gewählt. Er sei aber kein vollwertiges Mitglied gewesen und habe auch sich mit den Aktivitäten der Partei nicht ausgekannt. Er habe sie nur bei einer Demonstration unterstützt. Der Einvernehmende hätte ihm daher auch nicht detaillierte Fragen zur Unita stellen dürfen, er sei nur ein Taxifahrer gewesen, den die Partei bezahlt habe und er wisse nicht viel von dieser Partei. Er habe aber Angst in sein Heimatland zurückzukehren, weil es in Angola eine totale Missachtung der Menschenrechte gebe, außerdem sei er der einzige Überlebende seiner Familie... Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.11.2015 an und teilte ein Mitarbeiter des XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am Tag vor der Verhandlung erkrankt sei und an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Dies wurde auch mit Telefax wiederholt. Am Tage der Verhandlung langte eine Schulbestätigung des XXXX ein, dass der Beschwerdeführer die Schule (Deutschkurs) nicht besuchen könne.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.11.2015 an und teilte ein Mitarbeiter des römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am Tag vor der Verhandlung erkrankt sei und an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Dies wurde auch mit Telefax wiederholt. Am Tage der Verhandlung langte eine Schulbestätigung des römisch 40 ein, dass der Beschwerdeführer die Schule (Deutschkurs) nicht besuchen könne. Der Beschwerdeführervertreter teilte mit, dass der Beschwerdeführer nur bis 27.11.2015 "krank geschrieben" gewesen sei und eine Verhandlung für Jänner 2016 anberaumt werden könne. Daraufhin wurde eine solche für den 07.01.2016 anberaumt. Zu der für 07.01.2016 anberaumten Beschwerdeverhandlung ist lediglich der Beschwerdeführervertreter, aber auch (entschuldigt) kein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Im Verhandlungsprotokoll wurde folgendes festgehalten: "Dem Beschwerdeführer wurde einerseits zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung XXXX nachweislich mittels RSb am 14.11.2015 zugestellt und weiters mittels Hinterlegung unter der im Akt aufscheinenden letzten Adresse. Das persönlich zugestellte Kuvert wurde nicht behoben. Der BFV bringt vor, dass der BF um den 24. November 2015 im Büro des XXXX persönlich erschienen ist und eine ärztliche Bestätigung für das Nichterscheinen zu der für 24.11.2015 anberaumten Beschwerdeverhandlung vorbeigebracht hat. Der Beschwerdeführervertreter bringt weiters vor, dass bei einer telefonischen Kontaktnahme der BF wohl behauptet hat, unter Depressionen zu leiden, aber an einer Verhandlung im Jänner 2016 teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdeführervertreter von der heutigen Beschwerdeverhandlung telefonisch verständigt und hat ein Mitarbeiter der Beschwerdevertretung dem BF auch noch am 05.01.2016 telefonisch an den Verhandlungstermin erinnert. Seit der Ladung zur gegenständlichen Verhandlung ist der BF jedoch nicht weder in das Büro des XXXX gekommen."Dem Beschwerdeführer wurde einerseits zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung römisch 40 nachweislich mittels RSb am 14.11.2015 zugestellt und weiters mittels Hinterlegung unter der im Akt aufscheinenden letzten Adresse. Das persönlich zugestellte Kuvert wurde nicht behoben. Der BFV bringt vor, dass der BF um den 24. November 2015 im Büro des römisch 40 persönlich erschienen ist und eine ärztliche Bestätigung für das Nichterscheinen zu der für 24.11.2015 anberaumten Beschwerdeverhandlung vorbeigebracht hat. Der Beschwerdeführervertreter bringt weiters vor, dass bei einer telefonischen Kontaktnahme der BF wohl behauptet hat, unter Depressionen zu leiden, aber an einer Verhandlung im Jänner 2016 teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdeführervertreter von der heutigen Beschwerdeverhandlung telefonisch verständigt und hat ein Mitarbeiter der Beschwerdevertretung dem BF auch noch am 05.01.2016 telefonisch an den Verhandlungstermin erinnert. Seit der Ladung zur gegenständlichen Verhandlung ist der BF jedoch nicht weder in das Büro des römisch 40 gekommen. Eine am heutigen Tage eingeholte Meldeauskunft hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter der angegebenen Adresse " XXXX " aufrecht gemeldet ist."Eine am heutigen Tage eingeholte Meldeauskunft hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter der angegebenen Adresse " römisch 40 " aufrecht gemeldet ist." Trotz Zuwarten über 13.30 Uhr hinaus, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Eine telefonische Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführervertreter war auch nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist daher unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführervertreter konnte auch keine weiteren Unterlagen vorlegen, gab aber an, dass ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer aktuell einen Deutschkurs besuche und das Zertifikat A2 anstrebe. Den Verfahrensparteien wurden

§ 45Abs.

3 folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.Den Verfahrensparteien wurden

Paragraph 45, Absatz 3, folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt. -Strichaufzählung Kurzrecherche der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes vom Februar 2009 zur UNITA -Strichaufzählung Wikipedia - englische Version zur UNITA -Strichaufzählung Angola 2014 - Human Rights Report (auszugsweise) betreffend UNITA Es wurde weder ein weiteres Vorbringen erstattet, noch weitere Anträge gestellt. Nach Verlesung des aktuellen Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers, in dem eine Verurteilung aufscheint, wurde die Verhandlung geschlossen. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der durch den XXXX vertretene Beschwerdeführer Gebrauch. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass keine weiteren Informationen zur Integration geliefert werden könnten. Es wurden jedoch Berichte betreffend die Unita übermittelt und vorgebracht, dass es weiterhin zu Zusammenstößen und Todesfällen in Verbindung mit der Unita komme.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der durch den römisch 40 vertretene Beschwerdeführer Gebrauch. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass keine weiteren Informationen zur Integration geliefert werden könnten. Es wurden jedoch Berichte betreffend die Unita übermittelt und vorgebracht, dass es weiterhin zu Zusammenstößen und Todesfällen in Verbindung mit der Unita komme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Er ist Staatsbürger von Angola und ist glaubhaft, dass er am 25.12.1977 geboren wurde. Weiters hat er glaubhaft dargegeben, dass er die Grundschule besucht hat und im Herkunftsland als Kraftfahrer tätig war. Hinsichtlich der Fluchtgründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer gelangte am 11.06.2011 nach Österreich und befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet. Es gibt weder Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen des Beschwerdeführers, noch auf ein Familienleben in Österreich, ebenso wenig über eine allfällige Arbeit in Österreich. Angeblich besucht er einen Deutschkurs, er hat jedoch kein Deutschdiplom oder sonstige Integrationsunterlagen vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.02.2012 XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 und SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer gelangte am 11.06.2011 nach Österreich und befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet. Es gibt weder Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen des Beschwerdeführers, noch auf ein Familienleben in Österreich, ebenso wenig über eine allfällige Arbeit in Österreich. Angeblich besucht er einen Deutschkurs, er hat jedoch kein Deutschdiplom oder sonstige Integrationsunterlagen vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.02.2012 römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins und SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, verurteilt. Zu Angola wird folgendes festgestellt:
  2. Politische Lage Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf 5 Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Seit 1979 - und seit den Wahlen von September 2008 und 2012 auch demokratisch legitimiert - hat José Eduardo dos Santos das Amt des Staatspräsidenten inne. Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 31 Kabinettsmitgliedern, davon bekleiden acht Frauen ein Ministeramt. Die Nationalversammlung Angolas, die Assembleia Nacional, ist als Ein-Kammer-Parlament das höchste Regierungsorgan, ihre Legislaturperiode dauert vier Jahre. Sie fördert die Festsetzung der Staatsziele, erlässt Gesetze und trifft Entscheidungen grundlegender Fragen bezüglich des Staatslebens. Von den 220 Abgeordneten der Nationalversammlung werden 130 mittels einer nationalen Liste, 90 Abgeordnete mittels Provinzlisten gewählt. Jede der 18 Provinzen entsendet dabei fünf Abgeordnete ins Parlament. Der Frauenanteil im Parlament liegt bei gegenwärtig 34 Prozent, gesetzlich sind 30 Prozent vorgeschrieben (GIZ 3.2015a). Im August 2012 fanden die zweiten Parlamentswahlen nach 1992 statt. Dabei konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 71,84 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2008 halten (81,64 Prozent), sie verfügt jedoch weiter über eine Zweidrittelmehrheit. Die stärkste Oppositionspartei UNITA konnte ihr Ergebnis von 2008 (10,39 Prozent) mit 18,66 Prozent annähernd verdoppeln. Das Parteienbündnis CASA-CE, welches erst wenige Monate vor der Wahl als Abspaltung von UNITA in die Parteienlandschaft eingetreten war, konnte 6 Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinen. Die Wahlbeteiligung war mit etwa 60 Prozent vergleichsweise niedrig (AA 10.2014). Die MPLA hatte ihre Zweidrittelmehrheit dafür genutzt, sich 2010 vom Parlament eine Verfassungsänderung bestätigen zu lassen; in Zukunft wird der oder die Vorsitzende der Mehrheitspartei automatisch Staatspräsident, das gleiche gilt für seinen Stellvertreter. Mit diesem Verfassungscoup hat sich Staatspräsident José Eduardo dos Santos seine Macht auf ewig gesichert. Als Staatschef kontrolliert er sämtliche Staatsorgane, er ist zugleich Regierungschef, aber dem Parlament gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Mit dieser Verfassungsänderung treten die autoritären Züge des politischen Systems noch stärker zu Tage. Von einer Gewaltenteilung kann man kaum noch sprechen (GIZ 3.2015a). Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 24,3 Millionen, davon allein 26% in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62% (AA 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2014): Angola Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Angola/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015
  3. Sicherheitslage Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 6.5.2015). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2015a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Die Zukunftsaussichten der größtenteils jungen Bevölkerung - zwei Drittel der Angolaner sind jünger als 25 Jahre- sind jedoch ein potentieller Unruheherd. Mangelnde Ausbildungsplätze und die mit rund 44 Prozent hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2014): Angola, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Angola/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.5.2015): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_B6BDB42DDE81D0BBF82FE035D50A1FB7/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AngolaSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015
  4. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung und sieht eine Unabhängigkeit des Rechtssystems vor (GIZ 3.2015a). In der Praxis ist das Justizsystem jedoch ineffizient, korrupt und wird stark von der Exekutive beeinflusst (USDOS 27.2.2014). Das Rechtssystem basiert auf dem portugiesischen Recht wie auf dem Gewohnheitsrecht, es ist nur schwach ausgeprägt und bruchstückhaft. Gerichte sind nur in zwölf von mehr als 140 Stadtverwaltungen tätig und schlecht ausgerüstet (GIZ 3.2015a). Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen (USDOS 27.2.2014). Informelle Gerichte bleiben in ländlichen Gebieten die hauptsächlichen Institutionen zur Lösung von Konflikten. Daneben entscheiden traditionelle Führer lokale Fälle. Dieses informelle Gerichtssystem bietet den Bürgern nicht die gleichen Rechte auf einen fairen Prozess wie es das offizielle Justizwesen. Vielmehr erlässt jede Gemeinde diesbezüglich ihre lokalen Regeln und Gesetze. Die meisten Gemeinden haben keine Staatsanwälte oder Richter. Die lokale Polizei dient oft als Ermittler, Staatsanwalt und Richter (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/270644/400709_de.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015
  5. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und Gesetzesvollzug verantwortlich. Das "State Intelligence and Security Service" untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2015a). Im Gegensatz zum Personal der Eliteeinheiten werden Polizisten schlecht bezahlt, was in der Praxis zur Erpressung von Zivilisten zwecks zusätzlichen Einkommens führt. Beschwerden führten manchmal zu internen Untersuchungen und Strafen, bis hin zur Außerdienststellung (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/270644/400709_de.html, Zugriff 4.5.2015
  6. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es kommt dennoch zu Fällen, wo die Sicherheitskräfte Personen foltern, schlagen oder misshandeln (USDOS 27.2.2014, vgl. HRC 5.12.2014). Auch wenn in letzter Zeit die Gerichte bei den zahlreichen Verhaftungen von Demonstranten und Regimegegnern öfters eingegriffen haben und im Fall der Ermordung von zwei Aktivisten durch Sicherheitsagenten die Staatsanwaltschaft Ende 2013 Ermittlungen aufgenommen hat, bleiben willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung, die Polizei missachtet Gerichtsurteile, illegale Tötungen Oppositioneller bestehen fort und korrupte Generäle bleiben unbestraft (GIZ 3.2015a, vgl. HRW 29.1.2015).Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es kommt dennoch zu Fällen, wo die Sicherheitskräfte Personen foltern, schlagen oder misshandeln (USDOS 27.2.2014, vergleiche HRC 5.12.2014). Auch wenn in letzter Zeit die Gerichte bei den zahlreichen Verhaftungen von Demonstranten und Regimegegnern öfters eingegriffen haben und im Fall der Ermordung von zwei Aktivisten durch Sicherheitsagenten die Staatsanwaltschaft Ende 2013 Ermittlungen aufgenommen hat, bleiben willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung, die Polizei missachtet Gerichtsurteile, illegale Tötungen Oppositioneller bestehen fort und korrupte Generäle bleiben unbestraft (GIZ 3.2015a, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung HRC - UN Human Rights Council (5.12.2014): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Angola [A/HRC/28/11], http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1423052444_g1423492.pdf, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/295462/430494_de.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/270644/400709_de.html, Zugriff 4.5.2015
  7. Korruption Obwohl das Gesetz behördliche Korruption als Straftat betrachtet, setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist bei Regierungsvertretern verbreitet, öffentliche strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten, auch infolge von fehlenden Kontrollen und mangelnder institutioneller Kapazität. Es herrscht eine Kultur von Straffreiheit (USDOS 27.2.2014). Erpressungen, Kleinkorruption und Schmiergeldzahlungen, lokal "gasosas" genannt, gehören nicht nur zum Alltag bei Polizei und Sicherheitskräften, sie sind auch im gesamten Geschäftsleben des Landes an der Tagesordnung (GIZ 3.2015b). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International liegt Angola auf Platz 161 von 174 bewerteten Ländern. Damit ist es noch hinter der DR Kongo und Simbabwe Schlusslicht in der Region (GIZ 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015b): Angola, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/270644/400709_de.html, Zugriff 4.5.2015
  8. Allgemeine Menschenrechtslage In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Darüber hinaus finden sich die größten Missstände in folgenden Bereichen: exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei und häufige Straflosigkeit der Täter; mangelhafter Zugang zur Justiz durch die Konzentration von Institutionen in der Hauptstadt; Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2014). Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2015a). 2013 schnitt Angola laut Rangliste der Journalisten ohne Grenzen zudem in Sachen Pressefreiheit schlecht ab (Platz 130 von 179), was auf die Verfolgung mehrerer Journalisten durch die angolanische Justiz, sowie das starke staatliche Medienmonopol zurückzuführen ist. Grundsätzlich ermöglichen vor allem Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte. Ende 2013 berichteten internationale Medien über ein vermeintliches Islamverbot in Angola. Ein solches Verbot gibt es nicht, aber die konstitutionell verbriefte Religionsfreiheit wird durch die erforderliche Legalisierungspraxis von Kirchen eingeschränkt. Institutionell wurde mit der neuen Regierung nach den Wahlen von 2012 das 2010 ins Leben gerufene Staatssekretariat für Menschenrechte in das Ministerium für Justiz und Menschenrechte eingegliedert. Die Institution des Ombudsmanns besteht fort, ist jedoch nach wie vor unterfinanziert und erreicht bisher nicht die intendierte Bürgernähe (AA 10.2014). Die Menschenrechtssituation Angolas wird regelmäßig durch den Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf überprüft. Ende Oktober/Anfang November 2014 war Angola ein zweites Mal nach 2010 Gegenstand dieses UPR-Verfahrens (GIZ 3.2015a). Die Empfehlungen des letzten UPR-Berichts hat Angola größtenteils umgesetzt (AA 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2014): Angola Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Angola/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2015
  9. Haftbedingungen Die Haftbedingungen variieren zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Eines der größten Probleme stellt Überbelegung dar (USDOS 27.2.2014). Obwohl Angola Anstrengungen unternimmt, eine Verringerung der Überbelegung und eine Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen, herrschen immer noch unzureichende Bedingungen. In einigen Gefängnissen ist die Trennung von Minderjährigen von Erwachsenen nicht immer gewährleistet (UNHCR 3.2015). Jedes Gefängnis stellt grundsätzlich medizinische Versorgung, Sanitäranlagen, Trinkwasser und Nahrung zur Verfügung. Den meisten Insassen wird Besuch gestattet und es ist üblich, dass Familienmitglieder den Gefangenen Nahrung bringen. Die Regierung erlaubt unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, ausländischen Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR); For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compliation Report -Strichaufzählung Universal Periodic Review: Angola, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430382276_5541d7954.pdf, Zugriff 6.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/270644/400709_de.html, Zugriff 4.5.2015
  10. Todesstrafe Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 völlig abgeschafft (AI 13.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (13.2.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 4.5.2015
  11. Religionsfreiheit Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen in der Regel die Religionsfreiheit, aber in der Praxis wird die Religionsfreiheit von der Regierung eingeschränkt (USDOS 28.7.2014). Ende 2013 hat die angolanische Regierung ein weitreichendes Verbotsverfahren gegen 194 religiöse - vornehmlich kleine christliche; aber auch islamische - Gruppierungen beschlossen. Bisher haben nur 83 Gruppen, ausschließlich christliche Kirchen, eine Registrierung erhalten, hunderte von Anträgen wurden abgelehnt, darunter auch der Antrag der Islamischen Gemeinde Angolas (COIA). Der Islam hat traditionell keine Wurzeln in Angola, seine Ausbreitung wird von der Regierung dennoch mit Argwohn betrachtet. In der Öffentlichkeit, vor allem im Ausland, wurde die Maßnahme der Regierung vor allem so wahrgenommen, dass zum ersten Mal ein Land den Islam verbiete. Insbesondere in islamischen Ländern gab es einen Sturm der Entrüstung. Die Regierung wehrte sich und sagt, es gäbe keinen Krieg gegen den Islam. Sie verweist darauf, dass Angola ein säkularer Staat sei und jeder seinen Glauben im Rahmen der Verfassung frei ausüben dürfe. Das gelte auch für die Muslime. Sie hätten bisher jedoch noch keine offizielle Registrierung erhalten. Der Vorstand der Muslime hält dagegen, dass ein entsprechender Antrag bereits seit Jahren beim zuständigen Ministerium liege. Man stehe mittlerweile mit der Regierung im Dialog, um zumindest eine Legitimierung unterhalb einer ausdrücklichen staatlichen Zustimmung zu erreichen (GIZ 12.2014). Erst nach staatlicher Anerkennung haben religiöse Gruppen das Recht, Andachtsorte und Schulen einzurichten. Voraussetzungen für eine Anerkennung sind u.a. mehr als 100.000 Mitglieder. Schätzungen zufolge leben in Angola 80.000 bis 90.000 Muslime; muslimische Quellen gehen von bis zu 800.000 aus. Mehr als 900 religiöse Organisationen haben sich seit 1991 vergeblich um eine Anerkennung bemüht. Der Staat duldet in der Regel die Aktivitäten von mehr als 2.000 religiösen Gruppen, die ohne Anerkennung im Lande aktiv sind. Mehr als die Hälfte der etwa 20 Millionen Einwohner Angolas gehören der katholischen Kirche an (BAMF 2.12.2013). Sicherheitskräfte gingen am 16.4.2015 in einem Dorf in der Provinz Huambo gegen die Sekte Seventh Day Light of the World Church vor.

offiziellen Angaben vom 22.4.2015 gab es 22 Opfer (13 Sektenmitglieder, neun Polizisten). Die Oppositionspartei Unita sprach von etwa 200 Toten. Mitglieder der Sekte sollen laut Polizeiangaben vergeblich versucht haben, gewaltsam die Festnahme des Sektenführers José Julino Kalupeteka zu verhindern (BAMF 27.4.2015). Die Regierung des afrikanischen Landes stuft die 3000 Mitglieder zählende Sekte als illegale Organisation ein. Sektenführer Kalupeteka wurde bei der Polizeiaktion

seinem Anwalt festgenommen. Er befinde sich an einem unbekannten Ort in Polizeigewahrsam. Vertreter von Regierung und Polizei lehnten Stellungnahmen zu den Oppositionsvorwürfen ab. Die Regierungspartei MPLA wirft der Unita vor, hinter Unruhen in der Provinz Huambo zu stecken (NZZ 27.4.2015).

  1. Übersetzung Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2.12.2013): Briefing Notes vom
  2. Dezember 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1413183030_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-02-12-2013-deutsch.pdf, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.4.2015): Briefing Notes vom
  3. April 2015, via EMail -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.4.2015): Angola: Angeblich mehr als tausend Tote bei Kampf gegen Sekte, http://www.nzz.ch/newsticker/angeblich-mehr-als-tausend-tote-bei-kampf-gegen-sekte-in-angola-1.18530913, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/281823/412200_de.html, Zugriff 4.5.2015
  4. Ethnische Minderheiten Die ethnischen Gruppen setzen sich wie folgt zusammen: 37% Ovimbundu, 25% Kimbundu, 13% Bakongo, 2% Mestizen, 1% Europäer, 22% andere (CIA 1.5.2015). Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund der Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2015): World Factbook, Angola, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 5.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/270644/400709_de.html, Zugriff 5.5.2015
  5. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Erpressungen und Belästigungen an den Checkpoints der Regierung in den ländlichen Gebieten und bei Provinz- und Landesgrenzen beeinträchtigen das Recht auf Reisefreiheit. Die Regierung reduzierte die Checkpoints zwischen den Provinzen. Die Regierung und private Sicherheitsfirmen schränken den Zugang zu Gebieten, die für Diamantenkonzessionen bestimmt sind, ein. Personen, die in der Nähe solcher Gebiete leben, wird regelmäßig jeglicher Zugang verwehrt, selbst wenn es darum geht, Wasser zu holen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Angola, http://www.ecoi.net/local_link/270644/400709_de.html, Zugriff 5.5.2015
  6. Grundversorgung/Wirtschaft Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die angolanische Innenpolitik im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2014). Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 54,3 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 82 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 51,5 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2015b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2014): Angola, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Angola/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015b): Angola, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2014): Angola, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2015
  7. Medizinische Versorgung Die Regierung gibt nur 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts für Gesundheit aus. Das Gesundheitsministerium zeigt sich in Zusammenarbeit mit USAID, der EU, der Weltbank und UN-Agenturen gewillt, die Gesundheitslage auf Distriktebene zu verbessern. In die Ausbildung von Fachkräften und in neue medizinische Ausrüstung wurde seit 2007 viel Geld investiert. Die Zahl der Ärzte mag sich verdreifacht haben, doch der Brain Drain an Fachkräften bleibt enorm. Deswegen fehlt in den von chinesischen Baufirmen errichteten Regional- und Bezirkskrankenhäusern vielfach das Personal. Das Gesundheitswesen in Angola ist in einem desolaten Zustand, nur die Hälfte der Bevölkerung dürfte Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung haben. Fernab der Großstädte gibt es so gut wie keine medizinische Versorgung, dort kommt ein Arzt auf 50.000 Einwohner. Aber auch in den armen Randgebieten der Großstädte, wo mindestens 50 Prozent der Menschen leben, herrschen höchst prekäre Versorgungs- und Lebensverhältnisse. Nur 53 Prozent der Angolaner haben Zugang zu sauberem Trinkwasser. Ein Gesetz von 2013 hat die Verwaltungsstruktur des Gesundheitssystems auf drei Ebenen festgelegt: Die primäre. sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung entspricht der Distrikt-, Provinz- und zentralen Verwaltungsebene. Der ersten Ebene sind Gesundheitsposten, Kliniken und Distriktkrankenhäuser zugeordnet, der zweiten Ebene Generalkrankenhäuser und der dritten Ebene Zentralkrankenhäuser. Es gibt im Gesundheitszugang allerdings starke regionale Disparitäten. Angola hat eine der höchsten Kindersterblichkeitsraten weltweit. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung liegt auch die Zahl der Frauen, die während der Geburt sterben, weit über dem afrikanischen Durchschnitt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 51,5 Jahren (GIZ 12.2014). Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar. (AA 5.5.2015, vgl. auch BMEIA 5.5.2015)Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar. (AA 5.5.2015, vergleiche auch BMEIA 5.5.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.5.2015): Reise- und Sicherheitshinweise Angola, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_B6BDB42DDE81D0BBF82FE035D50A1FB7/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AngolaSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (6.5.2015): Reiseinformationen Angola, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/angola-de.html, Zugriff 6.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2014): Angola, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2015
  8. Behandlung nach Rückkehr Der Krieg hat das Land weit hinter seine Entwicklungsmöglichkeiten zurückgeworfen. Über eine Million Menschen kamen ums Leben. Vier bis fünf Millionen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - haben ihre Heimatorte verlassen, suchten Zuflucht in Nachbarländern oder wurden zu Flüchtlingen im eigenen Land (GIZ 3.2015a). Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 12.2014). Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben (GIZ 12.2014). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber und sonstigen bedürftigen Personen zusammen. Das angolanische Ministerium für Justiz und Menschenrechte erklärte in einem undatierten Brief (ca. Januar 2014), dass jeder Asylwerber, welcher aus Europa zurückgekehrt, herzlich willkommen ist und dass die angolanische Regierung einen dreigliedrigen Ausschuss mit dem UNHCR eingerichtet hat, um die Rückkehr der Angolaner ins Land zu überwachen. Personen aus der Provinz Cabinda werden bei der Ankunft in Angola normalen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen. Ihnen wird - lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie aus der Provinz Cabinda kommen - im Allgemeinen keine politische Zugehörigkeit zur nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe FLEC unterstellt (UK Home Office 1.2015). Ab 30.6.2012 werden Personen, die aus Angola geflohen sind und sich noch immer im Ausland befinden, von UNHCR und Regierungen der Aufnahmeländer nicht länger als Flüchtlinge angesehen. Angola hat nach Beendigung des Bürgerkrieges mehrere Jahre an Stabilität und Frieden hinter sich. Freiwillige Rückkehrer werden weiterhin unterstützt und Möglichkeiten einer lokalen Integration werden mit den Betroffenen diskutiert. Im Jahre 2011 hat UNHCR gemeinsam mit der angolanischen Regierung ein neu organisiertes Rückkehrprogramm für angolanische Flüchtlinge eingeführt. Mehr als 23.000 Angolaner/Innen sind seit Einführung dieses Programms nach Angola zurückgekehrt (UNHCR 29.6.2012). 30.000 ehemalige Flüchtlinge in der Demokratischen Republik Kongo haben sich entschlossen, nach Angola zurückzukehren (UNHCR 28.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2014): Angola, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015a): Angola, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (1.2015): Country Information and Guidance Angola: Treatment of persons from Cabinda province, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422367184_treatmentofcabindans.pdf, Zugriff 5.5.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (28.8.2014): Angola Repatriation: Antonio returns home after 40 years in DR Congo, http://www.ecoi.net/local_link/285713/417240_de.html, Zugriff 5.5.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (29.6.2012): Protracted refugee situations in Liberia and Angola to finally end, http://www.ecoi.net/local_link/221129/342593_de.html, Zugriff 8.5.2015 Zur Unita wird folgendes festgestellt: Die Unita wurde 1966 von Jonas Savimbi gegründet, die Abkürzung bedeutet auf Deutsch übersetzt "Nationale Union für die totale Unabhängigkeit von Angola". Die Unita war ursprünglich maoistisch orientiert. Später änderte sich ihre Ausrichtung in eine rechtsgerichtete politische Partei, die sich nicht mehr an China, sondern an Südafrika und der USA orientierte. Die Unita war als bewaffnete Guerilla-Organisation zunächst am Unabhängigkeitskampf beteiligt und anschließend bis zum Jahre 2002 am Bürgerkrieg gegen die MPLA, die zunächst von der Sowjetunion und später nur mehr von Kuba unterstützt wurde. Nach Savimbis Tod im Jahre 2002 gab die Unita ihren bewaffneten Arm auf und entwickelte sich zu einer (gewöhnlichen) politischen Partei, die am politischen Leben und an den Wahlen teilnahm. Frühere Kämpfer haben Probleme sich in die Zivilgesellschaft zu integrieren, manche frühere Kämpfer beklagen Probleme beim Erhalt von Pensionen. NGO-s berichten auch von Übergriffen auf UNITA-Politiker. Bei den Parlamentswahlen 2012 konnte die Unita als zweitstärkste Partei 18,7 % der Stimmen erreichen (Quellen: Wikipedia englische Version; Human Rights Report Angola 2014, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2015). Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 11.06.2011, sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Graz am 08.09.2011, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes zur Zahl XXXX samt den zwischenzeitig vorgelegten Ergänzungen, durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016, der der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben ist, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente in der genannten Verhandlung und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 11.06.2011, sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Graz am 08.09.2011, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes zur Zahl römisch 40 samt den zwischenzeitig vorgelegten Ergänzungen, durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016, der der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben ist, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente in der genannten Verhandlung und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
  9. Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Ergänzt wurden diese durch Auszüge durch englisch-sprachige Version der freien Internetenzyklopädie Wikipedia, sowie des Human Rights Reports des US Department of State von
  10. Während von Seiten der belangten Behörde keine Stellungnahme einlangte, erstattete der Beschwerdeführervertreter eine solche, wo auf Übergriffe auf UNITA-Politiker (der Beschwerdeführer behauptete jedoch niemals ein solcher gewesen zu sein) oder Todesfälle im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei einer Sekte oder in der Enklave Cabinda hingewiesen wurde. Die übermittelten Länderdokumente wurden jedoch inhaltlich nicht kritisiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sind äußerst vage, wenig konkret und detailliert und beschränkte sich dabei auf Gemeinplätze. Der Beschwerdeführer konnte beispielsweise weder Näheres zu der angeblich von ihm geplanten (mitorganisierten) Demonstration nennen, weder die Namen seiner Freunde, die angeblich ebenfalls mitgeholfen hätten, noch deren Aufgaben, noch nähere Angaben über die Verhaftungen durch die Polizei machen (AS 79). Weiters hat der Beschwerdeführer keineswegs ein detaillierteres Wissen über die Unita, obwohl er zunächst behauptete, dass er bei der Unita gewesen sei (AS 79): er konnte weder den aktuellen Führer der Unita nennen, noch das letzte Wahlergebnis der Unita. Auch konnte er nicht angeben, wie viele Leute angeblich in seiner Zelle gewesen seien und konnte er nicht einmal den Namen des Gefängniswärters, der ihn angeblich freigelassen habe, nennen (AS 81). Der Beschwerdeführer hat sich auch wesentlich über die Ersteinvernahme widersprochen, wo er zunächst behauptete, dass die Polizei ihn beschuldigt hätte, an einem Umsturz beteiligt gewesen zu sein (AS 17), während er im Widerspruch dazu bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Graz (AS 79f) behauptete, wegen der Mitwirkung an einer (illegalen) Demonstration verfolgt worden zu sein. Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe (§19 Abs. 1 AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, die jedoch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. In diesem Sinne sind völlig andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch jüngst BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.).Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe (§19 Absatz eins, AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, die jedoch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. In diesem Sinne sind völlig andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch jüngst BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.). Außerdem behauptete er zunächst eine Mitgliedschaft bei der UNITA (AS 79), bestritt aber in der Beschwerdeergänzung "ein vollwertiges Mitglied" zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in hohem Maße unplausibel, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass ein Gefängniswärter, dessen Namen er nicht einmal kennt und der angeblich seine Mutter flüchtig gekannt habe, ihn wortlos freigelassen habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093). Der Beschwerdeführer hat wohl keine erkennbare gefälschten Beweismittel, sondern gar keine Dokumente, insbesondere keine Identitätsdokumente oder sonstige Dokumente zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens vorgelegt, ebenso wenig solche zu allfälligen gesundheitlichen Problemen oder seiner Integration zu seinem Privatleben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat gravierend am Verfahren nicht mitgewirkt, als er unentschuldigt der Beschwerdeverhandlung vom 07.01.2016 ferngeblieben ist. Auch die Umstände, die zur Absage der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2015 geführt haben, sprechen nicht für den Beschwerdeführer, zumal er zunächst eine schwere Erkrankung behauptete und dann lediglich eine "Schulbestätigung", dass er die Schule (den Deutschkurs) nicht besuchen könne, vorlegte, was keine geeignete Begründung für die Unmöglichkeit der Teilnahme an der anberaumten Beschwerdeverhandlung, wo auch Kosten angelaufen sind, darstellt. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nähere Fragen zu UNITA verweigert, obwohl er sich sein Fluchtvorbringen auf die UNITA aufgebaut hat. Es ist somit eine schwerwiegende Unterlassung der erforderlichen Mitwirkung festzustellen. Unterlässt eine Partei die erforderliche Mitwirkung, so kann der Behörde aus der Unterlassung weitere Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (z. B. VwGH vom 20.09.1999, 98/21/0138). Die Behörde kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten der Partei berücksichtigen (z. B. VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0220; AsylGH vom 21.10.2008, E11 303.323-1/2008). Durch seine Nicht-Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung hat sich der Beschwerdeführer selbst der Möglichkeit begeben, seine Fluchtgründe ausführlich und nachvollziehbar darzustellen und allenfalls die Behörde von der Richtigkeit seiner Fluchtgründe zu überzeugen. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft ansieht. Die festgestellte Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
  11. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs.

51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§ 75Abs.

19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. A) Zu I.:Zu römisch eins.:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

§ 8Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Außerdem herrscht in Angola notorischerweise keine Bürgerkriegssituation (mehr). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Wenn der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt behauptet, dass er im Falle einer Rückkehr nach Angola umgebracht würde (AS 83), so widerspricht dies eklatant der obigen Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung. Er hat auch keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme vorgebracht, sodass auch diesbezüglich kein Abschiebungshindernis vorliegt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339). Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Angola äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Wenn der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Behauptungen wohl über keine Familienangehörigen mehr in Angola verfügt, so war er doch dort als LKW-Fahrer tätig und konnte seinen Lebensunterhalt sichern und besteht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung überall eine Nachfrage nach diesem Beruf. Auf Grund der persönlichen Umstände kann daher nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde. Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu II.:Zu römisch zwei.:

§ 75Abs. 18 Asyl

G idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom
  2. Jänner bis zum Ablauf des
  3. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Paragraph 75, Absatz 18, AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom
  2. Jänner bis zum Ablauf des
  3. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Paragraphen 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Absatz 19, leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

§ 75Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Paragraph 75, Absatz 20,

  1. Satz,
  2. Fall und
  3. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Absatz 19, leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es gibt keinerlei Hinweise auf ein Familienleben in Österreich. Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen: Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der Beschwerdeführer ist wohl seit etwas mehr als 4 1/2 Jahren in Österreich durchgehend aufhältig, es gibt jedoch keine Hinweise auf eine tiefergehende Integration, ein intensiveres Privatleben, die Absolvierung von Ausbildungen und Dergleichen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits einmal wegen eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass Paragraph 10, AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG idgF war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

Absatz 4, B-VG insofern als nicht z

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