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{'item': 'W161 2118339-1'}

Obsah (13)Art. 32Art. 133§ 14§ 15§ 6§ 58Art. 130§ 17Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW161 2118339-1 SpruchW161 2118339-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii) und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii) und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina und stellte am 17.08.2015 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo (im Folgenden: "ÖB Sarajewo") einen Antrag auf Erteilung eines für 180 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums D. Begründend führte er mittels Antragsformular aus, die XXXX besuchen zu wollen und das Visum als Überbrückung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde in XXXX zu benötigen.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina und stellte am 17.08.2015 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo (im Folgenden: "ÖB Sarajewo") einen Antrag auf Erteilung eines für 180 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums D. Begründend führte er mittels Antragsformular aus, die römisch 40 besuchen zu wollen und das Visum als Überbrückung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde in römisch 40 zu benötigen. Dem Antrag beiliegend brachte der Beschwerdeführer eine ISOP-Bestätigung über die Anmeldung für einen Deutschkurs A2.1, eine ISOP-Bestätigung über die Anmeldung zur Integrationsprüfung A2, eine Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seiner Schwester über die Wohnmöglichkeit in der Eigentumswohnung der Schwester XXXX, mit beschlossenem Auszug aus dem Grundbuch, eine Bestätigung der XXXX über die Voraussetzungen zur Aufnahme zum Schulbesuch im Schuljahr 2015/2016, eine Kopie seines Reisepasses, eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers in XXXX, XXXX, eine Kopie des Kontoauszuges des Kontos des Beschwerdeführers bei der XXXX und eine Bestätigung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, in Vorlage.Dem Antrag beiliegend brachte der Beschwerdeführer eine ISOP-Bestätigung über die Anmeldung für einen Deutschkurs A2.1, eine ISOP-Bestätigung über die Anmeldung zur Integrationsprüfung A2, eine Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seiner Schwester über die Wohnmöglichkeit in der Eigentumswohnung der Schwester römisch 40 , mit beschlossenem Auszug aus dem Grundbuch, eine Bestätigung der römisch 40 über die Voraussetzungen zur Aufnahme zum Schulbesuch im Schuljahr 2015 aus 2016,, eine Kopie seines Reisepasses, eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers in römisch 40 , römisch 40 , eine Kopie des Kontoauszuges des Kontos des Beschwerdeführers bei der römisch 40 und eine Bestätigung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, in Vorlage.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer Seitens der ÖB Sarajewo aufgefordert einen Nachweis familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Bindungen an sein Heimatland zur Dokumentation einer unzweifelhaften Rückkehrwilligkeit, einen Nachweis der Finanzierung des Lebensunterhaltes in BiH, eine schriftliche Begründung für 180 Tage Aufenthalt; genaue Angaben des Reisezweckes, eine fehlende elektronische Verpflichtungserklärung Österreichs, einen Nachweis über die Herkunft der am 03.08.2015 und am 05.08.2015 auf das Konto XXXX eingezahlten 10.000 € und 2.000 €, sowie Kontoauszüge der letzten 6 Monate und den Nachweis der Verwandtschaft, wenn das Geld von einem Verwandten zur Verfügung gestellt werde, vorzulegen.römisch 40 eingezahlten 10.000 € und 2.000 €, sowie Kontoauszüge der letzten 6 Monate und den Nachweis der Verwandtschaft, wenn das Geld von einem Verwandten zur Verfügung gestellt werde, vorzulegen.
  4. Mit einem als "Verbesserung und Urkundevorlage" betiteltem Schriftsatz vom 24.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vertreten durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt hinsichtlich der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen vor, dass er seit 1997 gemeinsam mit seiner Familie in XXXX lebe. Seine Eltern seien Eigentümer eines Ferienhauses XXXX; sein Onkel, die Tante und die Großmutter würden auch in XXXX leben. Der Vater sei Berufskraftfahrer und die Mutter halte sich vorübergehend wegen einer Erkrankung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer habe die Volks- und Mittelschule in XXXX besucht, auch sein gesamter Freundeskreis würde dort leben. Das nationale Visum im Ausmaß der beantragten 180 Tage benötige der Beschwerdeführer zur "Überbrückung" der Zeit bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Schüler" In Österreich. Mit Absolvierung der XXXX beabsichtige der Beschwerdeführer seine künftigen beruflichen Chancen und Lebensperspektiven in Bosnien zu verbessern. Diesbezüglich werde auf die bereits mit Antragstellung vorgelegten Bestätigungen verweisen.
  5. Mit einem als "Verbesserung und Urkundevorlage" betiteltem Schriftsatz vom 24.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vertreten durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt hinsichtlich der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen vor, dass er seit 1997 gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 lebe. Seine Eltern seien Eigentümer eines Ferienhauses römisch 40 ; sein Onkel, die Tante und die Großmutter würden auch in römisch 40 leben. Der Vater sei Berufskraftfahrer und die Mutter halte sich vorübergehend wegen einer Erkrankung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer habe die Volks- und Mittelschule in römisch 40 besucht, auch sein gesamter Freundeskreis würde dort leben. Das nationale Visum im Ausmaß der beantragten 180 Tage benötige der Beschwerdeführer zur "Überbrückung" der Zeit bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Schüler" In Österreich. Mit Absolvierung der römisch 40 beabsichtige der Beschwerdeführer seine künftigen beruflichen Chancen und Lebensperspektiven in Bosnien zu verbessern. Diesbezüglich werde auf die bereits mit Antragstellung vorgelegten Bestätigungen verweisen. Hinsichtlich des Nachweises zur Finanzierung des Lebensunterhaltes in Bosnien verweise der Beschwerdeführer darauf, dass er die Maschinenbauchfachschule in XXXX besuche und im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe. Die Lebenserhaltungskosten seien in seinem Heimatland von seinen Eltern getragen worden. Der Aufenthalt in Österreich solle durch das Guthaben auf dem Konto des Beschwerdeführers gesichert sein (€ 10.000,- durch die Schwester und € 2.000,- durch den Vater). Die Wohnversorgung sei durch die in XXXX wohnhafte Schwester gesichert. Bei diesen Beträgen handle es sich um Schenkungen der Familienangehörigen, die durch die Angehörigen angespart und dem Beschwerdeführer überlassen worden seien (Eidesstaatliche Erklärung der Schwester und des Vaters des Beschwerdeführers sowie Geburtsurkunde)Hinsichtlich des Nachweises zur Finanzierung des Lebensunterhaltes in Bosnien verweise der Beschwerdeführer darauf, dass er die Maschinenbauchfachschule in römisch 40 besuche und im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe. Die Lebenserhaltungskosten seien in seinem Heimatland von seinen Eltern getragen worden. Der Aufenthalt in Österreich solle durch das Guthaben auf dem Konto des Beschwerdeführers gesichert sein (€ 10.000,- durch die Schwester und € 2.000,- durch den Vater). Die Wohnversorgung sei durch die in römisch 40 wohnhafte Schwester gesichert. Bei diesen Beträgen handle es sich um Schenkungen der Familienangehörigen, die durch die Angehörigen angespart und dem Beschwerdeführer überlassen worden seien (Eidesstaatliche Erklärung der Schwester und des Vaters des Beschwerdeführers sowie Geburtsurkunde) Zum Reisezweck führte er aus, dass er ein nationales Visum D zur Überbrückung seines Aufenthaltes in Österreich bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde in Österreich benötige. Eine Auskunft des Referates für Aufenthaltswesen habe ergeben, dass Aufenthaltsbewilligungen an Schüler erst nach zwei- bis dreimonatigem Schulbesuch erteilt würden.
  6. Am 28.08.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgelegt worden sei. Die XXXX habe in der Bestätigung mitgeteilt, dass eine Voraussetzung für den Schulbesuch das Vorhandensein eines "gültigen Aufenthaltstitels" sei. Zudem sei der Beschwerdeführer im Verbesserungsauftrag aufgefordert worden, einen Nachweis über die Herkunft der von der Schwester bzw. vom Vater auf das Konto des Beschwerdeführers eingezahlten Beträge vorzulegen, es seien weder die Kontoauszüge, noch die elektronische Verpflichtungserklärung nachgereicht worden.
  7. Am 28.08.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass kein Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgelegt worden sei. Die römisch 40 habe in der Bestätigung mitgeteilt, dass eine Voraussetzung für den Schulbesuch das Vorhandensein eines "gültigen Aufenthaltstitels" sei. Zudem sei der Beschwerdeführer im Verbesserungsauftrag aufgefordert worden, einen Nachweis über die Herkunft der von der Schwester bzw. vom Vater auf das Konto des Beschwerdeführers eingezahlten Beträge vorzulegen, es seien weder die Kontoauszüge, noch die elektronische Verpflichtungserklärung nachgereicht worden.
  8. In einer am 04.09.2015 eingelangten Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Bestätigungsschreiben der Schule anders gemeint sei, als dies in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegt worden sei. Es sei lediglich erforderlich, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, nicht ob er einen Aufenthaltstitel oder ein Visum oder eine Anmeldebescheinigung besitze. Er sei derzeit bemüht, ein Bestätigungsschreiben der Schule zu erhalten, das festhalte, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Vorhandensein eines nationalen Visums D die Schule besuchen könne. Mit E-Mail vom 10.09.2012 sei ein Bestätigungsschreiben der HTL übermittelt worden, welches bestätige, dass ein Visum D für den Schulbesuch ausreiche. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass kein Nachweis über die Herkunft der beiden auf das Konto des Beschwerdeführers eingezahlten Beträge erbracht werden könne, weil das Geld von den Angehörigen angespart worden sei und nicht auf einem Sparbuch erlegt gewesen wäre. Eine elektronische Verpflichtungserklärung könne die Schwester derzeit nicht erlegen, weil ihre Einkommensverhältnisse in Österreich nicht ausreichend wären. Zusammengefasst seien der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes des Antragstellers in Österreich ausreichend dargelegt worden.
  9. Mit als Bescheid zu wertender Erledigung der Österreichischen Botschaft Sarajewo vom 15.09.2015, wurde das beantragte Visum verweigert und als Entscheidungsbegründung angeführt, dass Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet worden seien und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers bestünden. Für den Besuch der Schule bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde sei in Österreich ein Aufenthaltstitel zu beantragen, ein solcher sei bis heute XXXX nicht eingebracht worden. Ein solcher Antrag für einen Aufenthaltstitel hätte schon eingebracht werden können, weil dies nicht geschehen wäre. Könne es sich bei dem beantragten Visum D um kein "Überbrückungsvisum" handeln.
  10. Mit als Bescheid zu wertender Erledigung der Österreichischen Botschaft Sarajewo vom 15.09.2015, wurde das beantragte Visum verweigert und als Entscheidungsbegründung angeführt, dass Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet worden seien und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers bestünden. Für den Besuch der Schule bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde sei in Österreich ein Aufenthaltstitel zu beantragen, ein solcher sei bis heute römisch 40 nicht eingebracht worden. Ein solcher Antrag für einen Aufenthaltstitel hätte schon eingebracht werden können, weil dies nicht geschehen wäre. Könne es sich bei dem beantragten Visum D um kein "Überbrückungsvisum" handeln.
  11. In dem dagegen am 07.10.2015 fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Das XXXX habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine "Aufenthaltsbewilligung Schüler" erst nach zwei- bis dreimonatigem Schulbesuch erteilt werde, der Beschwerdeführer habe die drei Monate die er als bosnischer Staatsbürger zum sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigt sei, dazu genutzt, einen Deutsch-Intensivkurs zu besuchen. Die Absolvierung eines solchen Kurses sei Voraussetzung für den Schulbesuch. Weil dem Beschwerdeführer jedoch bewusst gewesen sei, dass die drei Monate des sichtvermerkfreien Aufenthaltes wenige Tage nach Schulbeginn enden würden, habe er am 17.08.2015 das gegenständliche Visum beantragt. Nur so wäre es möglich gewesen, den Schulbesuch für die drei Monate, die das Verfahren bei der Behörde für die Erteilung des Aufenthaltstitels benötigen würde, legal zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer sei auch weiterhin berechtigt, die Schule zu besuchen und verliere den Schulplatz trotz Versagung des Visums nicht, dies habe die Schule bestätigt. Der Vorhalt der Behörde, der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen können, weil er keinen Nachweis über die Herkunft der von seiner Schwester bzw. seinem Vater auf sein Konto bei XXXX einbezahlten € 12.000,- erbringen habe können und habe keine elektronische Verpflichtungserklärung vorgelegt, sei im Hinblick auf die Aktenlage nicht nachvollziehbar und widerspreche höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe umfassend dargelegt, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, weshalb eine Verpflichtungserklärung nach § 21 Abs. 3 FPG nicht nötig sei. Der nachgewiesene Betrag in Höhe von € 12.000,-
  12. In dem dagegen am 07.10.2015 fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Das römisch 40 habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine "Aufenthaltsbewilligung Schüler" erst nach zwei- bis dreimonatigem Schulbesuch erteilt werde, der Beschwerdeführer habe die drei Monate die er als bosnischer Staatsbürger zum sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigt sei, dazu genutzt, einen Deutsch-Intensivkurs zu besuchen. Die Absolvierung eines solchen Kurses sei Voraussetzung für den Schulbesuch. Weil dem Beschwerdeführer jedoch bewusst gewesen sei, dass die drei Monate des sichtvermerkfreien Aufenthaltes wenige Tage nach Schulbeginn enden würden, habe er am 17.08.2015 das gegenständliche Visum beantragt. Nur so wäre es möglich gewesen, den Schulbesuch für die drei Monate, die das Verfahren bei der Behörde für die Erteilung des Aufenthaltstitels benötigen würde, legal zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer sei auch weiterhin berechtigt, die Schule zu besuchen und verliere den Schulplatz trotz Versagung des Visums nicht, dies habe die Schule bestätigt. Der Vorhalt der Behörde, der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen können, weil er keinen Nachweis über die Herkunft der von seiner Schwester bzw. seinem Vater auf sein Konto bei römisch 40 einbezahlten € 12.000,- erbringen habe können und habe keine elektronische Verpflichtungserklärung vorgelegt, sei im Hinblick auf die Aktenlage nicht nachvollziehbar und widerspreche höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe umfassend dargelegt, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, weshalb eine Verpflichtungserklärung nach Paragraph 21, Absatz 3, FPG nicht nötig sei. Der nachgewiesene Betrag in Höhe von € 12.000,- setze sich aus nicht rückzahlungspflichtigen Zuwendungen, also Schenkungen seiner Familienangehörigen zusammen. Dieses Vorbringen werde durch Vorlagen eines Auszuges des Kontos des Beschwerdeführers sowie eidesstattlicher Erklärungen der Schenkungsgeber auf die Rückzahlung des Betrages zu verzichten, belegt. Aus Sicht des Beschwerdeführer seien also sämtliche der in § 21 Abs. 1 und 2 FPG aufgestellten Anforderungen für die Erteilung des Visums D erfüllt.setze sich aus nicht rückzahlungspflichtigen Zuwendungen, also Schenkungen seiner Familienangehörigen zusammen. Dieses Vorbringen werde durch Vorlagen eines Auszuges des Kontos des Beschwerdeführers sowie eidesstattlicher Erklärungen der Schenkungsgeber auf die Rückzahlung des Betrages zu verzichten, belegt. Aus Sicht des Beschwerdeführer seien also sämtliche der in Paragraph 21, Absatz eins und 2 FPG aufgestellten Anforderungen für die Erteilung des Visums D erfüllt.
  13. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft Sarajewo mit Bescheid vom 12.11.2015, Zl. Sarajewo-ÖB/KONS/1401/2015, eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.8. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft Sarajewo mit Bescheid vom 12.11.2015, Zl. Sarajewo-ÖB/KONS/1401/2015, eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. In der Entscheidungsbegründung wurde nach Wiedergabe von Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass durch zwei getätigte Einzahlungen auf das Konto kurz vor der Antragstellung für ein Visum D am 03.08.2015 und am 05.08.2015 insgesamt € 12.000, vorhanden gewesen seien. Ein entsprechender Nachweis über die Herkunft des Betrages durch Vorlage von Kontoauszügen der letzten 6 Monate sei nicht vorgelegt worden, auch keine elektronische Verpflichtungserklärung. Das vorgelegte Konto sei daher nicht als Nachweis eigener Mittel anzuerkennen. Die Schwester des Beschwerdeführers verfüge laut Stellungnahme vom 04.09.2015 nicht über ausreichende Einkünfte, weshalb nicht anzunehmen sei, dass ihre finanzielle Situation es erlauben würde, € 10.000,- zu verschenken. Es liege der Verdacht nahe, dass der Vermögen auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers lediglich ausgeliehen worden sei und nach Visaerteilung zurückzuzahlen wäre, weshalb das Visum nicht erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe als unbegründet abzuweisen. 9. Am 18.11.2015 wurde bei der ÖB Sarajewo ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht, in welchem vorgebracht wurde, dass die Überlegungen der belangten Behörde für die Beurteilung des Antrages auf Erteilung des Visums nicht von Belang seien, zumal damit keine Zweifel am Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dargetan worden seien. Es werde vielmehr dargelegt, dass die Behörde dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltszweck, den beabsichtigten Schulbesuch, Glauben schenke und diesen sogar feststelle. Ansonsten werde auf die ausführliche Beschwerde verwiesen.9. Am 18.11.2015 wurde bei der ÖB Sarajewo ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht, in welchem vorgebracht wurde, dass die Überlegungen der belangten Behörde für die Beurteilung des Antrages auf Erteilung des Visums nicht von Belang seien, zumal damit keine Zweifel am Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dargetan worden seien. Es werde vielmehr dargelegt, dass die Behörde dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltszweck, den beabsichtigten Schulbesuch, Glauben schenke und diesen sogar feststelle. Ansonsten werde auf die ausführliche Beschwerde verwiesen.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 04-12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bosnien-Herzegowina, stellte am 17.08.2015 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines für 180 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums D mit dem deklarierten Hauptzweck "Besuch der XXXX". Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Österreich auf und besucht seit September 2015 die XXXX.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bosnien-Herzegowina, stellte am 17.08.2015 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines für 180 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums D mit dem deklarierten Hauptzweck "Besuch der XXXX". Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Österreich auf und besucht seit September 2015 die römisch 40 . Er stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung beim XXXX, welchem in Form einer Karte mit Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX stattgegeben wurde.Er stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung beim römisch 40 , welchem in Form einer Karte mit Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer erbrachte nicht den Nachweis dafür, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und die Rückreise in den Herkunftsstadt zu verfügen und waren seine Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft. Seit 08.05.2015 verfügt der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen über eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung in XXXX.Seit 08.05.2015 verfügt der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen über eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 .
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Sarajewo sowie einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und wurden auch von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. 2.
  5. Zum fehlenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes: Die Feststellung des fehlenden Nachweises ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Wiederausreise ergeben sich aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel und aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat zwar durch die Vorlage seines Kontoauszuges dargetan, dass er über ein Konto verfügt, auf dem sich am 05.08.2015 ein Betrag von € 12.000,- befunden hat. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang dar, dass das Geld von seinen Eltern und seiner Schwester stammen würde, konnte jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung, über einen Zeitraum von 6 Monaten, keinen Kontoauszug seiner Verwandten, die den Geldfluss bestätigen würden, vorlegen. Auch eine elektronische Verpflichtungserklärung, wie die Behörde dem Beschwerdeführer vorschlug, legte er nicht dar. Schließlich konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, wieso er diese Unterlagen nicht in Vorlage bringen könnte. Im Akt liegt eine Stellungnahme der Schwester vom 04.09.2015 auf, laut welcher diese nicht über ausreichende Einkünfte zur Abgabe einer elektronischen Erklärungsverpflichtung verfüge. Letztlich konnte somit die Herkunft der auf dem Konto erlegten € 12.000,- nicht geklärt werden und steht somit auch nicht fest, ob dieser Betrag tatsächlich zur Sicherung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers dient. Die Behörde führt nachvollziehbar an, dass in diesem Fall auch von einer möglichen Geldleihe ausgegangen werden könne. Letztlich bekräftigte seine in Österreich lebende Schwester explizit, dass sie über keine ausreichende Mittel verfügt. Dem Beschwerdeführer ist es somit im Verfahren trotz mehrmaliger Verbesserungsaufträge und der ihm eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, nicht gelungen glaubhaft darzustellen, über ausreichende finanzielle Mittel über einen doch sehr langen Aufenthalt in Österreich zu verfügen. 2.
  6. Darüber hinaus ist den Ausführungen der Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung vermissen ließ, warum er nicht bereits früher einen Aufenthaltstitel Schüler bei der XXXX beantragte. Schließlich hielt sich der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2015 in Österreich auf und informierte sich bezüglich der behördlichen Vorgehensweise in Österreich.2.
  7. Darüber hinaus ist den Ausführungen der Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung vermissen ließ, warum er nicht bereits früher einen Aufenthaltstitel Schüler bei der römisch 40 beantragte. Schließlich hielt sich der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2015 in Österreich auf und informierte sich bezüglich der behördlichen Vorgehensweise in Österreich. Die Behörde hegte somit zum Entscheidungszeitpunkt berechtigterweise Zweifel an dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Aufenthaltes angegebenen Zweck seines Aufenthaltes. Im Ergebnis ging die Behörde daher zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt zutreffend davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen ist, die Gründe für seinen geplanten Aufenthalt in Österreich glaubhaft darzustellen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG lautet wie folgt:Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte Paragraph 14, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat

Abs. 2 leg.cit. aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeEin rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat

Absatz 2, leg.cit. aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Abs. 3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Absatz 3, leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013, lauten:3.2. Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. (...) Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ ... ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)"

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E

  1. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. 3.
  2. Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar zunächst auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii des Visakodex, wonach das Visum verweigert wird, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.3.
  3. Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar zunächst auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii des Visakodex, wonach das Visum verweigert wird, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Wie sich aus den vorliegenden Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Besitz und rechtmäßigen Erwerb ausreichender Mittel zur Bestreitung seiner Aufenthalts- und Reisekosten nachzuweisen, da er nicht belegen konnte, dass die € 12.000,- von seinen Verwandten als Schenkung überwiesen wurden. Der Geldfluss konnte somit nicht bewiesen werden, darüber hinaus brachte er trotz mehrmaliger Aufforderung auch keine elektronische Verpflichtungserklärung in Vorlage. Im Ergebnis kann der Österreichischen Botschaft Sarajewo nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannte, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers hegt und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt habe. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten des Beschwerdeführers zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen. Die Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer zunächst durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages und in weiterer Folge Einräumung von Gehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen. 3.
  4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist. 3.
  5. Da das Stellen eines neuen Visaantrages jederzeit möglich ist und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens vielfach rascher und kostensparender sein kann, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. Benndorf/Hudsky u.a., Fremdenrecht6 S. 509).3.
  6. Da das Stellen eines neuen Visaantrages jederzeit möglich ist und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens vielfach rascher und kostensparender sein kann, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden vergleiche Benndorf/Hudsky u.a., Fremdenrecht6 S. 509). Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. 3.
  7. Auch in sonstiger Hinsicht war die Begründung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen. 3.
  8. Eine mündliche Verhandlung war

§ 11aAbs.

2 FPG nicht durchzuführen.3.7. Eine mündliche Verhandlung war

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W161.2118339.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.