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{'item': 'W169 1423421-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW169 1423421-2 SpruchW169 1419212-2/11E W169 1419213-2/10E W169 1423421-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 12 07.225-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 12 07.225-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs.

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, reisten im Dezember 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.12.2010 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern führte im Rahmen der Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass sie Indien verlassen habe, da ihr Ehegatte Probleme gehabt habe. 1.
  2. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.04.2011 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte und der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.

  1. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.04.2011 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte und der Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 1.
  2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  3. Am 15.08.2011 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diesen als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde. Weiters wurde der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.

  1. Am 15.08.2011 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diesen als gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Weiters wurde der Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 1.
  2. Dagegen hat die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  3. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012 wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehegatten, sowie des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.
  4. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012 wurden die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehegatten, sowie des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2.
  5. Am 14.06.2012 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, da sie sich von ihrem Mann scheiden lassen wolle, weil dieser Alkoholiker sei. Er habe vor einigen Tagen den gemeinsamen Haushalt verlassen. Sie könne nicht nach Indien zurück, weil sie Angst vor den Eltern ihres Ehegatten und ihren eigenen Eltern habe, zumal sie ihren Mann verlassen und somit "Schande über die Familie" gebracht habe. In der letzten Zeit sei der Alkoholmissbrauch ihres Ehegatten sehr intensiv gewesen und es sei zu körperlichen Übergriffen gekommen, weshalb sie auch eine Anzeige gegen ihren Ehegatten erstattet habe. 2.
  6. Am 23.06.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre beiden Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Angaben auch für diese gelten würden. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie keine Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe. Wo sich ihr Mann zur Zeit aufhalte, wisse sie nicht. Sie würde mit ihren Kindern in einem Frauenhaus leben und bekomme dort Unterstützung. Zu ihren Gründen für ihren zweiten Asylantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Probleme mit ihrem Ehegatten habe. Wenn sie nach Indien zurückkehren würde, würde sie mit der Familie ihres Ehegatten Probleme bekommen. Ihre eigene Familie sei sehr arm, weshalb sie von dieser nicht unterstützt werden könnte. In Indien sei es üblich, dass die Kinder von der Familie des Mannes weggenommen werden würden. Manchmal würden auch Unfälle vorgetäuscht werden; in Wirklichkeit würden Frauen angezündet werden. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst vor den Schwiegereltern, dass sie ihr etwas antun bzw. ihr die Kinder wegnehmen könnten. 2.
  7. Am 28.08.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass ihr Mann in Österreich leben würde; seinen genauen Aufenthaltsort kenne sie jedoch nicht. Sie wolle sich von ihm scheiden lassen. Sie habe einen zweiten Antrag gestellt, zumal ihr Ehegatte schwerer Alkoholiker sei und sie mit diesem nicht mehr zusammenleben wolle. Früher habe sie in Indien keine Probleme gehabt. Ihr Mann wolle immer Geld von ihr. Wenn sie ihm nichts gäbe, streite er mit ihr und schlage sie. Er selbst gehe keiner Arbeit nach. Sie habe ihren Mann bereits bei der Polizei in Österreich angezeigt, da er sie geschlagen habe. Deshalb lebe sie auch seit Juli 2012 im Frauenhaus. Sie würde gerne in Österreich leben und arbeiten wollen. Sie habe niemals mit den Behörden in Indien Probleme gehabt, auch sei sie nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen bzw. sei auch nicht aus religiösen Gründen bzw. aus Gründen der Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Ihren zwei in Indien lebenden Töchtern gehe es sehr gut. Sie habe diese damals nicht mitgenommen, zumal diese keinen Reisepass besessen hätten. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor der Familie ihres Ehegatten, welche in Kapurthala lebe. Woanders in Indien könne sie nicht leben, zumal sie Angst vor der Familie ihres Ehegatten habe und diese sie umbringen könnte. Auf die Frage, ob ihre eigene Familie sie nicht schützen könnte, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht möglich sei. Ihre zwei Brüder und ihre Schwester hätten alle eine eigene Familie. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie ein wenig Deutsch spreche und Freunde in Österreich habe. Sie würde gerne in Österreich arbeiten. Sie lebe mit ihren beiden Söhnen in einem Frauenhaus in XXXX . Ein Sohn würde die Volksschule besuchen und spreche gut Deutsch. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie ein wenig Deutsch spreche und Freunde in Österreich habe. Sie würde gerne in Österreich arbeiten. Sie lebe mit ihren beiden Söhnen in einem Frauenhaus in römisch 40 . Ein Sohn würde die Volksschule besuchen und spreche gut Deutsch. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen bzw. Schulnachrichten betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie ein Schreiben des Gewaltschutzzentrums Niederösterreich vom 12.06.2013 vor, dem zu entnehmen sei, dass die Polizei gegen den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen verfügt habe. 2.
  8. Am 29.08.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Situation alleinstehender Frauen mit Kindern und zu Frauenhäusern in Indien. 2.
  9. Am 20.11.2012 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein. Aus dieser ergibt sich, dass es in Indien eine große Anzahl an NGOs gäbe, die es sich zur Aufgabe gemacht hätten, unterdrückten und benachteiligten Frauen Schutz, Hilfe und Unterstützung bei einem Neustart zu bieten. 2.
  10. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt und ihr eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um dazu eine Stellungnahme abzugeben. In dem Schreiben des Bundesasylamtes wurde weiters ausgeführt, dass es für das Bundesasylamt "auf der Hand" liege, dass die Erstbeschwerdeführerin in Indien auch "in ihrem speziellen Fall" Hilfe und Unterstützung erhalten könnte. 2.
  11. Am 07.01.2013 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Staatendokumentation zwar zuzustimmen sei, dass es in Indien eine große Anzahl an NGOs gäbe, die es sich zur Aufgabe gemacht hätten, unterdrückten und benachteiligten Frauen Schutz, Hilfe und Unterstützung bei einem Neustart zu bieten. Doch könne die Hilfe nur für kurze Zeit in Anspruch genommen werden. So könnten Einrichtungen des "Working Women Hostel Projects" während eines Jobtrainings lediglich ein Jahr in Anspruch genommen werden und zudem wäre die Aufnahme der beiden Söhne der Erstbeschwerdeführerin in diese Einrichtung nicht möglich. Dem Gutachten vom Terre des Femmes vom 10.02.2012 sei auf Seite 7 zu entnehmen, dass der Aufenthalt in einem "Short Stay Home" nur als Übergangslösung anzusehen sei und eine längere Aufenthaltsdauer vermieden werden sollte. Eine Studie habe ergeben, dass weniger als die Hälfte der untersuchten Einrichtungen eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren, die meisten höchstens aber eineinhalb bis nur ein Jahr anbieten würden. Aus dem Gutachten vom 10.02.2012 ergebe sich weiters, dass - wenn überhaupt - nur Kinder, jünger als sieben Jahre, ihre Mütter begleiten könnten. Zudem gehe aus dem Bericht des USDOS vom 19.06.2012 hervor, dass eine Vielzahl der Einrichtungen überfüllt und unhygienisch wäre und unzureichende Nahrung anbieten würde. Einige würden die internationalen Standards des Opferschutzes verletzen. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Falle einer Rückkehr nach Indien berechtigte Furcht, dass die Familie ihres Ehegatten versuchen werde, ihr die Söhne "zu entreißen" und nicht davor zurückschrecken würden, die beiden bei ihnen lebenden Töchter als Druckmittel einzusetzen. Dass die Erstbeschwerdeführerin als Angehörige einer vulnerablen Gruppe von der Polizei keine Hilfe zu erwarten hätte, gehe etwa aus dem Freedom House-Bericht vom Mai 2012 bzw. dem Human Rights Watch-Bericht vom 04.08.2009 hervor. Auch dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in Frauenhäusern in Indien nicht vor Nachstellungen durch die Familie geschützt wären, gehe aus dem oben erwähnten Gutachten "Terre des Femmes" auf Seite 8f hervor. Zur Situation von alleinstehenden, geschiedenen Frauen werde darauf hingewiesen, dass alleinstehende Frauen in Indien zu den am meisten diskriminierten Gruppen der Gesellschaft gehören würden und sie an keinem Ort vor Vergewaltigung sicher wären. Zudem würden geschiedene, getrennte und verlassene Frauen keine direkte finanzielle staatliche Unterstützung bekommen. Diesbezüglich wurde auf diverse Internetberichte verwiesen. Die Erstbeschwerdeführerin äußere aufgrund des psychischen Drucks im Falle einer Rückkehr zudem suizidale Gedanken und werde in diesem Zusammenhang auf den Sozialbericht vom Frauenhaus in XXXX verwiesen. Zudem habe sich der ältere Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, in der österreichischen Gesellschaft bereits sehr gut integriert. Ein Herausreißen aus dem sicheren Umfeld und eine Ausweisung nach Indien, wo er seiner Mutter "entrissen" und dem alkoholkranken Vater bzw. dessen Familie überantwortet würde, würde dem Kindeswohl widersprechen.Die Erstbeschwerdeführerin habe im Falle einer Rückkehr nach Indien berechtigte Furcht, dass die Familie ihres Ehegatten versuchen werde, ihr die Söhne "zu entreißen" und nicht davor zurückschrecken würden, die beiden bei ihnen lebenden Töchter als Druckmittel einzusetzen. Dass die Erstbeschwerdeführerin als Angehörige einer vulnerablen Gruppe von der Polizei keine Hilfe zu erwarten hätte, gehe etwa aus dem Freedom House-Bericht vom Mai 2012 bzw. dem Human Rights Watch-Bericht vom 04.08.2009 hervor. Auch dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in Frauenhäusern in Indien nicht vor Nachstellungen durch die Familie geschützt wären, gehe aus dem oben erwähnten Gutachten "Terre des Femmes" auf Seite 8f hervor. Zur Situation von alleinstehenden, geschiedenen Frauen werde darauf hingewiesen, dass alleinstehende Frauen in Indien zu den am meisten diskriminierten Gruppen der Gesellschaft gehören würden und sie an keinem Ort vor Vergewaltigung sicher wären. Zudem würden geschiedene, getrennte und verlassene Frauen keine direkte finanzielle staatliche Unterstützung bekommen. Diesbezüglich wurde auf diverse Internetberichte verwiesen. Die Erstbeschwerdeführerin äußere aufgrund des psychischen Drucks im Falle einer Rückkehr zudem suizidale Gedanken und werde in diesem Zusammenhang auf den Sozialbericht vom Frauenhaus in römisch 40 verwiesen. Zudem habe sich der ältere Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, in der österreichischen Gesellschaft bereits sehr gut integriert. Ein Herausreißen aus dem sicheren Umfeld und eine Ausweisung nach Indien, wo er seiner Mutter "entrissen" und dem alkoholkranken Vater bzw. dessen Familie überantwortet würde, würde dem Kindeswohl widersprechen. Der Stellungnahme beigelegt war ein Sozialbericht des Haus der Frauen in XXXX sowie eine Anmeldung zur Psychotherapie betreffend die Erstbeschwerdeführerin.Der Stellungnahme beigelegt war ein Sozialbericht des Haus der Frauen in römisch 40 sowie eine Anmeldung zur Psychotherapie betreffend die Erstbeschwerdeführerin. 2.
  12. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2013 wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.

  1. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2013 wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt der Erstbeschwerdeführerin dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werde. Es sei festzuhalten, dass die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin, Probleme von Seiten der Familie ihres Ehegatten zu bekommen, per se nicht nachvollziehbar seien, da einerseits in Indien bereits gute rechtliche Vorschriften gegeben seien, die im Falle einer Anzeige auch vollzogen werden würden, und dass es für nunmehr geschiedene Frauen und alleinstehende Mütter sehr wohl in den letzten Jahren einen starken Aufwärtstrend in Richtung Unterstützung und Schutz der Mutter gegeben habe und gebe. Es stehe den Beschwerdeführern frei, sich in anderen Gebieten Indiens niederzulassen und den Schutz der staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorgebracht, weshalb sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer dar.Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt der Erstbeschwerdeführerin dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werde. Es sei festzuhalten, dass die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin, Probleme von Seiten der Familie ihres Ehegatten zu bekommen, per se nicht nachvollziehbar seien, da einerseits in Indien bereits gute rechtliche Vorschriften gegeben seien, die im Falle einer Anzeige auch vollzogen werden würden, und dass es für nunmehr geschiedene Frauen und alleinstehende Mütter sehr wohl in den letzten Jahren einen starken Aufwärtstrend in Richtung Unterstützung und Schutz der Mutter gegeben habe und gebe. Es stehe den Beschwerdeführern frei, sich in anderen Gebieten Indiens niederzulassen und den Schutz der staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorgebracht, weshalb sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer dar. 2.
  2. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwere erhoben und ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin einer sehr armen Familien entstamme. Die Familie ihres (Noch-) Ehegatten sei hingegen wohlhabender, habe die Möglichkeit, Geld aufzustellen und damit etwa die Polizei zu beeinflussen. Die Erstbeschwerdeführerin stamme aus der Gegend um Hoshiapur und sei gerade dort die Situation von Frauen sehr schlecht. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich in Österreich von ihrem Ehegatten wegen seiner Alkoholsucht (derenthalber sie auch geschlagen worden sei) getrennt und werde kommende Woche ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden. Bei einem Telefonat mit Ihrer Noch-Schwiegermutter habe diese ihr verkündet, dass sie sie nicht mehr als Teil ihrer Familie betrachte und somit quasi eine Drohung ausgesprochen. Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung damit, dass die Befürchtungen, Probleme seitens der Familie des Mannes zu bekommen, per se nicht nachvollziehbar wären und verweise diesbezüglich auf "bereits gute rechtliche Vorschriften", die im Falle einer Anzeige auch vollzogen werden würden und andererseits darauf, dass es für geschiedene Frauen und alleinstehende Mütter in den letzten Jahren einen "starken Aufwärtstrend" in Richtung Unterstützung gegeben hätte. Im Rahmen der Begründung verweise das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die sie jedoch nicht zu ihren Feststellungen erhoben habe. Insofern sei der Behörde ein Begründungsmangel vorzuwerfen. Völlig unberücksichtigt lasse die Behörde aber die von der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme ins Verfahren eingebrachten Berichte. Anschließend wurde erneut der Inhalt der Stellungnahme vom 07.01.2013 wiedergegeben und darüber hinaus hinsichtlich einer möglichen inländischen Fluchtalternative alleinstehender Frauen auf das Gutachten von Terre des Femmes vom 02.10.2012 hingewiesen, wonach die Wohnsituation alleinstehender Frauen ohne sowie mit niedrigem Einkommen besonders kritisch sei. Häufig würden es Vermieter ablehnen, ihre Wohnungen an alleinstehende Frauen zu vermieten. Alleinstehende Mütter seien in der Regel auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen, die im Fall der Erstbeschwerdeführerin aber vollkommen wegfalle. Dem Gutachten auf Seite 10 sei weiters zu entnehmen, dass geschiedene Frauen stark stigmatisiert und von der Familie des Ehemannes und auch von der eigenen Familie verstoßen würden. Aufgrund der Stigmatisierung geschiedener Frauen sei eine erneute Heirat meist ausgeschlossen. Geschiedene und außerhalb ihres ehelichen Wohnsitzes lebende Frauen würden die schutzbedürftigste weibliche Bevölkerungsgruppe Indiens bilden. Sämtliche in der Stellungnahme angeführten Berichte würden daher den Schluss zulassen, dass eine sichere Ausweichmöglichkeit für die Beschwerdeführer tatsächlich nicht existieren bzw. jedenfalls massiv dem Kindeswohl widersprechen würde, wobei auch davon auszugehen sei, dass jedenfalls der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seines Alters in einem Frauenhaus gar nicht aufgenommen werden würde. Wenn das Bundesasylamt ausführe, die Erstbeschwerdeführerin könne sich in anderen Gebieten niederlassen, so sei darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin einer sehr armen Familie entstamme und von daher auf keine Unterstützung hoffen könne, aber auch auf das Gutachten von Terre des Femmes, wonach alleinstehende Frauen häufig keine Wohnmöglichkeit erhalten würden. Da der psychische Zustand der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle und der Angst, in ihr Heimatland als alleinstehende bzw. geschiedene Frau zurückkehren zu müssen, als besonders instabil anzusehen sei, werde zur Abklärung des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt. Dies insbesondere zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative. Bezüglich der vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungsentscheidung wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin, trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes in Österreich, die deutsche Sprache bereits einigermaßen gut beherrsche, wohingegen der Zweitbeschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche, in Österreich die Schule besuche und dort auch sehr gute Leistungen vorweisen könne. Eine Ausweisung - jedenfalls des Drittbeschwerdeführers - widerspreche dem Kindeswohl in massiver Weise und wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, detailliert zu begründen, warum eine Ausweisung dennoch unbedingt geboten erscheine. Jedenfalls hätte eine materielle Prüfung der Lebensumstände für die Kinder separat erfolgen müssen und hätte es einer vorrangigen und erkennbaren Berücksichtigung des Kindeswohles bedurft. Schlussendlich werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt, zumal diese für einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Grundrechtecharta und insbesondere zur Erörterung des Kindeswohls des Drittbeschwerdeführers unbedingt erforderlich erscheine. 2.
  3. Am 03.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sprachdiplom der Erstbeschwerdeführerin (Grundstufe A2) vom 07.07.2014, ein psychotherapeutischer Befundbericht des Familienzentrums Wien vom 21.08.2014 sowie ein Zertifikat von "Peregrina" über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an einem Workshop zum Thema "Klimaschutz im Alltag" vom 16.10.2014 ein. 2.
  4. Am 20.11.2014 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht des Vereins menschen.leben vom 19.11.
  5. 2.
  6. Mit E-Mail vom 10.12.2014 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Teilnahme am Projekt "Tanz für Toleranz" sowie am Integrationsprojekt "Neuland". 2.
  7. Am 20.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. In der Beschwerdeverhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in einem Dorf im Punjab geboren und dort bei ihrer Familie aufgewachsen sei. Sie haben zwei Brüder und eine Schwester. Sie sei acht Jahre in die Schule gegangen, da sie aber aus einer sehr armen Familie stamme, habe sie sich nicht weiter fortbilden können. Sie habe noch nie in ihrem Leben gearbeitet; sie könne aber nähen, weshalb sie gelegentlich zu Hause für andere Leute genäht und dafür Geld bekommen habe. Vor 18 Jahren habe sie geheiratet und bis zu ihrer Ausreise aus Indien mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihrer Schwiegerfamilie in einem Dorf im Bezirk Kapurthala gewohnt. Danach habe sie mit ihrem Mann zwei Jahre in Kapurthala sowie zwei Jahre in Jalandhar gelebt, wo ihr Ehegatte als Taxilenker gearbeitet habe. Sie seien ausgereist, da ihr Ehegatte in Indien Probleme gehabt habe. Diese habe sie bereits im ersten Verfahren geschildert. In Kapurthala und auch in Jalandhar hätte sie mit ihrer Familie in einem Mietzimmer gewohnt. Im Heimatland würden ihre Schwiegereltern, ihr Schwager, ihre Schwägerin sowie deren Kinder, ihre Schwester, ihre zwei Brüder und ihre Eltern leben. Ihr jüngerer Bruder lebe bei ihren Eltern und finanziere diese. Er übe Gelegenheitsjobs aus, zumal sein linker Arm beeinträchtigt sei. Ihr älterer Bruder sei Auto-Rikscha-Fahrer. Sie habe weiters zwei Töchter im Alter von 15 und 17 Jahren, welche in Indien zur Schule gehen und bei den Schwiegereltern leben würden. Sie habe Kontakt zu ihren beiden Töchtern. Es gehe ihnen gut. Sie habe diese nicht mitgenommen, zumal sie damals noch keine Reisepässe besessen hätten. Mit ihrem Ehegatten sei sie noch verheiratet. Anfänglich, als sie nach Österreich gekommen seien, hätten sie ca. eineinhalb Jahre zusammengelebt. Dann aber hätte ihr Mann viel Alkohol getrunken und sie hätten gestritten, weshalb sie seit ca. drei Jahren getrennt leben würden. Sie habe mit ihrem Ehegatten Kontakt wegen der Kinder, welche ihren Vater ungefähr zwei bis drei Mal im Monat sehen würden. Zudem habe ihr Ehegatte vor einigen Monaten einen Herzinfarkt erlitten. Er könne nicht arbeiten, zumal er aufgrund einer Kinderlähmung eine Behinderung am Fuß habe. Sie habe den zweiten Asylantrag in Österreich gestellt, zumal sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammenleben habe wollen, da er Probleme gemacht habe, nachdem er Alkohol getrunken habe. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst vor ihren Schwiegereltern, da sie sich von ihrem Ehemann bereits vor drei Jahren getrennt habe. Ihre Schwiegereltern könnten ihr vielleicht etwas antun bzw. sie aus Zorn umbringen, weil sie ihren Ehegatten in Österreich verlassen habe, obwohl er Invalide sei. Auch könnten sie sie schlagen; dies sei in Indien normal. Die Polizei interveniere in Familienangelegenheiten in Indien leider nicht und würde ihr nur sagen, sie solle ihre Probleme intern selbst lösen. Auf die Frage, ob sie bei einer eventuellen Rückkehr mit ihren Kindern nicht bei ihren Eltern oder bei ihrer Schwester wohnen könnte, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht möglich sei, zumal ihre Schwester selbst fünf Kinder habe und von den Gelegenheitsjobs ihres Mannes lebe und auch ihre Eltern sehr arm seien. Ihr Bruder verdiene genau so viel, dass sie genug zum Essen hätten. Wo anders in Indien könne sie nicht leben, zumal es sehr schwierig sei, dort alleine zu leben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Mit den Behörden in ihrem Heimatland habe sie keine Probleme gehabt. Sie gehöre aber der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und die Sikhs hätten allgemein viele Probleme in Indien. Sie persönlich habe keine Probleme als Angehörige der Sikhs gehabt. Seit der Trennung von ihrem Ehegatten habe sie konkrete Drohungen seitens ihrer Schwiegerfamilie erhalten: Sie hätten zur ihr gesagt, dass sie nichts mehr mit ihr zu tun haben wollten. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in Österreich diverse Deutschkurse besucht habe und gut Deutsch spreche. Auch ihre Kinder würden die deutsche Sprache beherrschen. In ihrer Freizeit besuche sie Deutschkurse. Manchmal nähe sie zu Hause bzw. hole sie ihren Sohn vom Kindergarten ab und bringe ihn auch dorthin. Zudem besuche sie in ihrer Freizeit eine ältere Dame. Sie habe österreichische Freunde; eine österreichische Freundin begleite sie heute zur Verhandlung. Mit dieser würde sie sich oft gemeinsam mit den Kindern treffen. Auch ihre Kinder hätten viele österreichische Freunde, welche zu ihnen nach Hause kommen würden. Zur Zeit lebe sie mit ihren Kindern im Frauenhaus. Sie würde in Österreich gerne arbeiten, habe zur Zeit aber keine Möglichkeit. Ihr älterer Sohn sei ca. ein Jahr in Indien in den Kindergarten gegangen. Die Schule habe er dort nicht besucht. Dem bevollmächtigten Vertreter der Erstbeschwerdeführerin wurden am Ende der Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 10.11.2015 sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2015 übergeben und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Im Rahmen der Verhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin div. Unterlagen vor (eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin am Basisbildungskurs "Mama lernt Deutsch" im Kindergarten; eine Bestätigung der Pfarre XXXX , wonach der Zweitbeschwerdeführer an den Jungscharstunden teilgenommen habe; eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Schulnachricht und das Jahres- und Abschlusszeugnis aus dem Schuljahr 2014/15 betreffend den Zweitbeschwerdeführer; einen ärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 16.04.2015, aus dem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren Depression sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide; ein Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 10.11.2015 betreffend die Erstbeschwerdeführerin; einen psychotherapeutischen Befundbericht; ein Schreiben der Caritas vom 16.11.2014 hinsichtlich des Therapieverlaufes der Erstbeschwerdeführerin bis August 2014; einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 21.08.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin; einen Bericht des Haus der Frauen XXXX vom 19.11.2015 sowie div. Unterstützungsschreiben hinsichtlich der Beschwerdeführer).Im Rahmen der Verhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin div. Unterlagen vor (eine Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin am Basisbildungskurs "Mama lernt Deutsch" im Kindergarten; eine Bestätigung der Pfarre römisch 40 , wonach der Zweitbeschwerdeführer an den Jungscharstunden teilgenommen habe; eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Schulnachricht und das Jahres- und Abschlusszeugnis aus dem Schuljahr 2014/15 betreffend den Zweitbeschwerdeführer; einen ärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 16.04.2015, aus dem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren Depression sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide; ein Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 10.11.2015 betreffend die Erstbeschwerdeführerin; einen psychotherapeutischen Befundbericht; ein Schreiben der Caritas vom 16.11.2014 hinsichtlich des Therapieverlaufes der Erstbeschwerdeführerin bis August 2014; einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 21.08.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin; einen Bericht des Haus der Frauen römisch 40 vom 19.11.2015 sowie div. Unterstützungsschreiben hinsichtlich der Beschwerdeführer). 2.
  8. Am 02.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des bevollmächtigen Vertreters der Beschwerdeführer ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer den Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Indien anschließen würden. Hervorgehoben würden die Ausführungen zum Zugang zu Wohnraum sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich vor ca. drei Jahren von ihrem Ehegatten getrennt und lebe sei diesem Zeitpunkt mit dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer in einem eigenen Haushalt. Dieser Umstand sei den in Indien lebenden Angehörigen, sowohl den eigenen wie auch jenen des Ehegatten, bekannt und stelle die Angst vor Verfolgung durch die Eltern des Gatten auch den Grund für den zweiten Antrag auf internationalen Schutz dar. Die Erstbeschwerdeführerin sei neben dem Faktum der Trennung von ihrem Ehegatten Angehörige der religiösen Minderheit der Sikhs und Mutter von vier Kindern, wobei zwei von ihnen nach wie vor in Indien leben würden. Zudem gehöre sie der niedrigsten Kaste (Dhaliwal) in Indien an. Die Existenzsicherung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder scheine bereits aufgrund ihres Geschlechts unmöglich. Erschwerend komme ihr sozialer Status (Kaste) und ihre Religionszugehörigkeit hinzu. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Der Anfragebeantwortung durch ACCORD sei zu entnehmen, dass alleinstehende Frauen bei der Vergabe von Wohnungen erheblich benachteiligt werden würden. Es erscheine aufgrund der Berichtslage ausgeschlossen, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder eine adäquate und leistbare Wohnung finden werde. Die Arbeitsaufnahme hänge laut Anfragebeantwortung von der Ausbildung, früheren Berufserfahrungen, der Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Eingebundenheit in soziale Netzwerke ab. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Indien nie einer regulären Erwerbsarbeit nachgegangen, sondern habe lediglich für den Eigenbedarf und für Bekannte der Familie genäht, und sich dadurch ein Taschengeld hinzuverdient. Über eine Berufsausbildung verfüge die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie habe zwar in Indien die Schule besucht, diese jedoch nicht abschließen können. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge aufgrund ihres sozialen Status, ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer nunmehr fünf Jahre andauernden Abwesenheit über keine Netzwerke in Indien, die ihr bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dienlich sein könnten. Hinzu komme, dass die Erstbeschwerdeführerin alleinerziehende Mutter sei. Insofern müsste fast zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die Aufnahme einer regulären Erwerbsarbeit, welche ein Existenzminimum sichern könnte, verwehrt bleibe. Die Erstbeschwerdeführerin habe glaubhaft die Einkommenssituation ihrer Eltern und der übrigen Familienangehörigen geschildert. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der durch eine körperliche Behinderung eingeschränkte Bruder neben dem Erhalt der nicht mehr erwerbstätigen Eltern auch noch die Erstbeschwerdeführer erhalten könnte. Darüber hinaus sei die Erstbeschwerdeführerin bereits im
  9. Lebensjahr zwangsverheiratet worden und habe seitdem nicht mehr im Familienverband gelebt. Eine Unterstützung durch die eigene Familie sei von der Erstbeschwerdeführerin stets verneint worden. Zwar gäbe es in Indien Einrichtungen für alleinstehende Frauen, doch gäbe es kein flächendeckendes Angebot und sei keineswegs klar, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich Zugang zu so einer Einrichtung erhalten werde. Die von privaten Initiativen getragenen Einrichtungen würden kein staatliches Fürsorgesystem ersetzen, dass den Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Mindestversorgung einräume. Zudem werde auf die Beschwerde vom 22.03.2013 verwiesen, in der ausgeführt worden sei, dass die Aufnahme in einer solche Einrichtung zeitlich befristet sei. Auch würden die Länderfeststellungen als Zielgruppe lediglich alleinstehende Frauen erwähnen. Die Aufnahme der bereits älteren minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin würden nicht gesichert erscheinen. Zusätzlich werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.01.2013 sowie auf das eingeholte Gutachten von Terre des Femmes vom 10.02.2012 verwiesen. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung. Durch das Erlebte im Herkunftsstaat und während der Flucht sei die Erstbeschwerdeführerin traumatisiert, wobei diesbezügliche Befunde vorgelegt worden seien. Eine zusätzliche Belastung stelle die Ehe mit dem Gatten dar. Durch die psychischen Belastungen leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter starken körperlichen Beschwerden. Eine nachhaltige physische und psychische Gesundheit bedürfe nach Einschätzung des behandelnden Therapeuten einer Kombination von psychiatrischer Behandlung, gezielter medikamentöser Schmerztherapie, physikalischer und Physiotherapie und Psychotherapie. Die medizinische Versorgung in Indien werde in den Länderfeststellungen aber durchwegs als unzureichend beurteilt. Im Fall der Beschwerdeführer erscheine weder eine das Existenzminimum sichernde Erwerbsmöglichkeit wahrscheinlich, noch werde die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder eine entsprechende Wohnung finden. Dies sei durch die gegenwärtige und belegte Schlechterstellung von Frauen und insbesondere in der Person der Erstbeschwerdeführerin liegende Umstände (alleinerziehend, soziale Stellung, Religionszugehörigkeit) begründet. Hinzu komme die psychische Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin, die eine weiterführende Therapie notwendig mache. Es bestehe daher die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien in eine ausweglose Situation geraten würden, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle.Im Fall der Beschwerdeführer erscheine weder eine das Existenzminimum sichernde Erwerbsmöglichkeit wahrscheinlich, noch werde die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder eine entsprechende Wohnung finden. Dies sei durch die gegenwärtige und belegte Schlechterstellung von Frauen und insbesondere in der Person der Erstbeschwerdeführerin liegende Umstände (alleinerziehend, soziale Stellung, Religionszugehörigkeit) begründet. Hinzu komme die psychische Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin, die eine weiterführende Therapie notwendig mache. Es bestehe daher die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien in eine ausweglose Situation geraten würden, welche eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich diese nunmehr fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalten würden; seit drei Jahren würden die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen, vom Gatten getrennten, Haushalt leben. Die Erstbeschwerdeführerin nehme regelmäßig an Bildungsangeboten von verschiedenen Organisationen teil, sei in der Schulgemeinschaft des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers aktiv und habe Freunde, die ihr Unterstützung zukommen lassen würden. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und besuche einen Kurs zum Erwerb des Sprachdiploms B
  10. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besuche die Pflichtschule und habe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen. Er spreche akzentfrei Deutsch. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche in Österreich den Kindergarten. Beiden minderjährigen Beschwerdeführern sei durch zahlreiche Unterstützungsschreiben eine hohe soziale Kompetenz, Lernbereitschaft und ein hoher Grad der Integration bescheinigt worden. Die Beschwerdeführer würden sich seit dem Jahr 2010 in Österreich aufhalten. Die in diesen fünf Jahren erfolgte Integration wäre zwar nach der Rechtsprechung des VfGH durch die Folgeantragstellung im Jahr 2012 als gemindert zu betrachten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren bereits über drei Jahre andauere, also bereits länger als das Erstverfahren. Sämtliche für eine Integration der Beschwerdeführer sprechenden Umstände seien in den letzten drei Jahren entstanden. Der Zweitbeschwerdeführer sei im Alter von sieben Jahren nach Österreich gekommen. Er sei, wenn auch knapp, nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Er habe in Indien lediglich ein Jahr den Kindergarten besucht; die Schule habe er nicht besucht. Der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe bisher nie im Herkunftsland gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe, insbesondere nach der Trennung von ihrem Gatten, enorme Anstrengungen unternommen. Trotz ihrer psychischen Erkrankung und der Lebensumstände habe sie es geschafft, ihren beiden Kindern alle zur Verfügung stehenden Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Dies sei der alleinerziehenden Erstbeschwerdeführerin gerade durch das starke soziale Netz möglich gewesen, das sie in Österreich unterstütze. Solche Entwicklungsmöglichkeiten würden den minderjährigen Beschwerdeführern als auch der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in einem Dorf im Bundesland Punjab geboren und lebte dort mit ihren Geschwistern und ihren Eltern. Sie besuchte acht Jahre die Schule, konnte sicher aber nicht weiter fortbilden und hat auch keinen Beruf erlernt, da sie aus einer sehr armen Familie stammt. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland nicht gearbeitet. Sie kann aber nähen und hat gelegentlich für andere Leute genäht und sich dadurch ein Taschengeld dazuverdient. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Alter von 17 Jahren verheiratet. Nach ihrer Eheschließung ist sie von zu Hause ausgezogen und wohnte mit ihrem Ehegatten und der Schwiegerfamilie in einem Dorf im Bezirk Kapurthala. Danach lebte sie jeweils zwei Jahre mit ihrem Mann in einem Mietzimmer in Kapurthala bzw. in Jalandhar, wo ihr Mann als Taxifahrer arbeitete und somit den Lebensunterhalt verdiente. Anschließend verließ die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer und ihrem Ehegatten Indien und reiste nach Österreich, wo sie im Dezember 2010 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 15.08.2011 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin auch für diesen als gesetzliche Vertreterin auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.04.2011 bzw. vom 14.12.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer sowie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in einem Dorf im Bundesland Punjab geboren und lebte dort mit ihren Geschwistern und ihren Eltern. Sie besuchte acht Jahre die Schule, konnte sicher aber nicht weiter fortbilden und hat auch keinen Beruf erlernt, da sie aus einer sehr armen Familie stammt. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland nicht gearbeitet. Sie kann aber nähen und hat gelegentlich für andere Leute genäht und sich dadurch ein Taschengeld dazuverdient. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Alter von 17 Jahren verheiratet. Nach ihrer Eheschließung ist sie von zu Hause ausgezogen und wohnte mit ihrem Ehegatten und der Schwiegerfamilie in einem Dorf im Bezirk Kapurthala. Danach lebte sie jeweils zwei Jahre mit ihrem Mann in einem Mietzimmer in Kapurthala bzw. in Jalandhar, wo ihr Mann als Taxifahrer arbeitete und somit den Lebensunterhalt verdiente. Anschließend verließ die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer und ihrem Ehegatten Indien und reiste nach Österreich, wo sie im Dezember 2010 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 15.08.2011 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin auch für diesen als gesetzliche Vertreterin auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.04.2011 bzw. vom 14.12.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer sowie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin/Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 14.06.2012 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, da sie sich aufgrund des Alkoholkonsums des Ehegatten und den gewalttätigen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten vor drei Jahren von diesem trennte, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Angst vor ihren Schwiegereltern hat und befürchtet, dass diese ihr ihre beiden Söhne wegnehmen bzw. ihr etwas antun könnten. In Indien leben die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin, ihr Schwager und die Schwägerin, weiters zwei ihrer Brüder, eine Schwester sowie ihre Eltern. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind sehr arm, leben mit dem jüngeren Bruder der Erstbeschwerdeführerin zusammen und werden von diesem finanziell unterstützt. Dieser übt Gelegenheitsjobs aus, weil sein linker Arm beeinträchtigt ist. Der ältere Bruder der Erstbeschwerdeführerin ist Auto-Rikscha-Fahrer. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin arbeitet nicht, sie hat fünf Kinder und ihr Ehegatte ist Arbeiter. Die beiden 15- und 17-jährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin leben in Indien bei den Schwiegereltern, werden von diesen finanziell unterstützt und gehen in Indien in die Schule. Die Erstbeschwerdeführerin hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Für den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer in einem Frauenhaus. Aufgrund der Gewalttätigkeiten des Ehegatten hat die Erstbeschwerdeführerin gegen ihn eine Anzeige erstattet, woraufhin die Polizei am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen gegen ihren Ehemann verfügt hat. Die Beschwerdeführer leben seit ca. drei Jahren getrennt vom Ehegatten/Vater. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben ca. zwei bis drei Mal im Monat Kontakt zu ihrem Vater. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin litt an einer Kinderlähmung und ist deshalb am Fuß beeinträchtigt. Vor zwei bis drei Monaten erlitt er einen Herzinfarkt. Die Beschwerdeführer sprechen sehr gut Deutsch. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich diverse Deutschkurse besucht. Der Zweitbeschwerdeführer besucht in Österreich erfolgreich die Volksschule, der Drittbeschwerdeführer den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind sozial integriert. Sie haben viele österreichische Freunde und Freundinnen, mit denen sie die Freizeit verbringen. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich an zahlreichen Bildungsangeboten von verschiedenen Organisationen teilgenommen, sie ist in der Schulgemeinschaft des Zweitbeschwerdeführers aktiv. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression. Sie befindet sich seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung und wird auch seit vielen Jahren medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und sind strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine ausweglose Lebenssituation geraten. 1.
  13. Zur Situation Indien wird Folgendes festgestellt:
  14. "Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien

(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). Wahlen 2014: Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur
  1. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014). Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  2. Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015). Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November
  3. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). Pakistan und Indien Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). 2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c). Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter - einschließlich Pakistans - ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India profile -Strichaufzählung Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IHS - Jane's Sentinel Security (1.7.2014): Jane's Sentinel Security Assessment - South Asia - executive summary, India -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): India Assessment - 2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2015, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  4. Rechtsschutz/Justizwesen In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015). Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vergleiche FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices 2013 - India, http://www.ecoi.net/local_link/270728/400811_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  5. Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  6. Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014). Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International (12.2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS &IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS &IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert, im September 2011 aber den Menschenrechtssonderberichterstattern eine ständige Einladung ausgesprochen. Seit einigen Jahren werden öffentlich Vorwürfe geäußert, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren. Gleichzeitig wurde der sogenannte "Foreign Contribution Regulation Act" (FCRA) verschärft, nach dem indische Organisationen detailliert Rechenschaft über aus dem Ausland stammende Zuwendungen zu geben haben. Ein Mitte 2014 bekannt gewordener Bericht des indischen Inlandsgeheimdienstes Intelligence Bureau (IB) warf einigen, von ausländischen Gebern finanzierten NROs vor, gezielt gegen nationale indische Interessen vorzugehen (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IJSS & IR - International Journal of Social Science & Interdisciplinary Research (4.2013): The Emerging Role Of Ngos In Rural Development Of India: An Assessment, http://indianresearchjournals.com/pdf/IJSSIR/2013/April/4.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 9.11.2015
  8. Ombudsmann Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig und arbeitet eng mit dem Ministerium für Inneres und dem Ministerium für Justiz zusammen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen oder Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet wurden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Juli 2014 10.320 Fälle erhielt von denen 11.229 bearbeitet wurden und insgesamt 36.544 alte und neue Fälle in Bearbeitung sind (USDOS 25.6.2015). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Der "Arbeitsgruppe Menschenrechte in Indien" und den Vereinten Nationen zufolge, starben zwischen 2001 und 2010 14.231 Menschen in Polizeigewahrsam und werden rund 1,8 Millionen Menschen Opfer von Polizeifolter jedes Jahr. Dies ist wahrscheinlich eine Unterschätzung, da es sich dabei nur um die bei der nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte Fällen handelt (FH 28.1.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Officers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz mit dem eine Ombudsmannorganisation, bekannt als Lok Pal, eingerichtet wurde, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 2.11.2015
  9. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  10. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). 23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
  11. Religionsfreiheit Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vergleiche AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015). Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 9.3.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/313351/451615_de.html, Zugriff 9.11.2015
  12. Ethnische Minderheiten Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015). Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015). Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015). Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence A

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