GVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.10.2015, GZ. XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Vm § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen.Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.10.2015, GZ. römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde am 21.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt und laut Rückschein an diesem Tag beim Postamt zur Abholung hinterlegt. Mit Schreiben vom 19.11.2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde, die er am 19.11.2015 per FAX an das BFA übermittelte. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 24.11.2015) vor. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 18.11.2015 abgelaufen. Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 10.12.2015 vorgehalten, dass seine Beschwerde als offenkundig verspätet anzusehen sei und ihm freigestellt werde, binnen einer Woche ab Zustellung des Vorhaltes, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb dieser Frist erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme aus der hervorgeht, dass die Verzögerung um einen Tag vom Verein "XXXX", der ihn in dieser Angelegenheit unterstützt habe, wegen dortiger Arbeitsüberlastung verursacht worden sei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 7 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 7, VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. .....Paragraph 7, .....
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
GVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. (Verwaltungsgerichtshof, 24.03.2015, Zl.Ra 2015/09/0011)Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. (Verwaltungsgerichtshof, 24.03.2015, Zl.Ra 2015/09/0011) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt
GVG vier Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Die vierwöchige gesetzliche (nicht erstreckbare) Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann am 21.10.2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 18.11.2015. Das Parteiengehör hat insofern keine neuen Erkenntnisse gebracht, als der BF die verspätete Beschwerdeerhebung bestätigte und der Verein "XXXX" zu keiner Zeit im Verfahren Träger einer Vollmacht gewesen ist. Die am 19.11.2015 im Faxwege eingebrachte Beschwerde war daher war daher
GVG als verspätet zurückzuweisen.Die am 19.11.2015 im Faxwege eingebrachte Beschwerde war daher war daher
Paragraphen 7, Absatz 4, i. römisch fünf.m. 28 Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W171.2117463.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.