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{'item': 'W175 2120094-1'}

Obsah (17)§ 21Art. 133§ 2§ 29Art. 18§ 5§ 61§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 28Artikel 46Artikel 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW175 2120094-1 SpruchW1752120094-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über d

§ 21Abs. 3 BFA-VG idg

F stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX(BF2) und die gemeinsame Tochter XXXX (BF3) reisten am 24.08.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) römisch 40 (BF1), seine Ehefrau XXXX(BF2) und die gemeinsame Tochter römisch 40 (BF3) reisten am 24.08.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (AsylG) ein. Am 24.08.2015 fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Linz, statt. Am 14.10.2015, 30.10.2015 und am 11.01.2016 fanden vor dem BFA, EAST-West, niederschriftliche Einvernahmen der BF im Zulassungsverfahren statt. EURODAC-Abfragen ergaben, dass die BF am 23.08.2015 im Zuge der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. I.

  1. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.08.2015 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er russischer Staatsangehöriger und mit der BF2 verheiratet sei. Sie wären über Belarus und weitere ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo sie am 24.08.2015 eingetroffen wären. Zu den meisten Fragen machte der BF1 keine Angaben oder gab an "keine Ahnung zu haben".römisch eins.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.08.2015 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er russischer Staatsangehöriger und mit der BF2 verheiratet sei. Sie wären über Belarus und weitere ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo sie am 24.08.2015 eingetroffen wären. Zu den meisten Fragen machte der BF1 keine Angaben oder gab an "keine Ahnung zu haben". Er habe die russische Föderation verlassen, da ein Befehl ausgegeben worden sei, alle verdächtigen Personen zu eliminieren. Er gehöre zu diesem Personenkreis. Für die BF2 wurden die Angaben des BF1 im Protokoll offensichtlich einfach übernommen. I.
  3. Das BFA richtete an Polen am 02.09.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU)römisch eins.
  4. Das BFA richtete an Polen am 02.09.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF.Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF. I.
  7. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G (übernommen am 04.09.2015) wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet worden wären.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG (übernommen am 04.09.2015) wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet worden wären. I.5. Mit Schreiben vom 10.09.2015 (eingelangt am selben Tag), stimmten die polnischen Behörden der Aufnahme der BF

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 10.09.2015 (eingelangt am selben Tag), stimmten die polnischen Behörden der Aufnahme der BF

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.

  1. Anlässlich der Einvernahme am 14.10.2016 gab der BF1 zusammengefasst an, dass ihr Reiseziel Europa, nicht aber Polen gewesen sei. Dort hätten sie sich eine Tag aufgehalten. Sie hätten gehört, dass solche Leute, die ihn in der Heimat verfolgt hätten, ohne Probleme nach Polen kommen und sie zurückholen könnten.römisch eins.
  2. Anlässlich der Einvernahme am 14.10.2016 gab der BF1 zusammengefasst an, dass ihr Reiseziel Europa, nicht aber Polen gewesen sei. Dort hätten sie sich eine Tag aufgehalten. Sie hätten gehört, dass solche Leute, die ihn in der Heimat verfolgt hätten, ohne Probleme nach Polen kommen und sie zurückholen könnten. Die BF3 sei schwer krank und bekomme Chemotherapie. Die BF2 legte am 30.10.2015 mehrere Befunde und Arztbriefe vor. Die BF3 müsse regelmäßig untersucht werden und bekomme bei Bedarf Thrombozyten oder Leukozyten gespritzt. Aus den Befunden ergibt sich, dass die BF3 an schwerer aplastischer Anämie leide und eine Immunsuppressive Therapie geplant sei. Der Akt der BF3 enthält eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2009 betreffend die Behandlung von Magenkrebs. Dieser werde in Polen behandelt und Asylwerber hätten denselben Zugang zu einer Behandlung wie polnische Staatsangehörige. Weitere Informationen finden sich nicht. Weiters wurde von einer Allgemeinmedizinerin am 17.12.2015 eine Befundinterpretation durchgeführt und Fragen des BFA beantwortet. Daraus geht hervor, dass die Immunsuppressive Therapie aufgrund des guten Krankheitsverlaufes nicht erforderlich sei. Es werde eine medikamentöse Infektionsprophylaxe mit Antibiotika bis zur Normalisierung des Blutbildes durchgeführt. Regelmäßige Fachärztliche Kontrollen des Blutbildes (14-tägig) und Knochenmarkskontrollen (3-monatig) würden empfohlen werden. Bei Verschlechterung oder Auftreten von Fieber oder neuerlichen Hautblutungen soll jederzeit eine medizinische Abklärung erfolgen. Als Erkrankung wurde nunmehr "refraktäre Zytopenie des Kindesalters" in Remission festgestellt. Eine Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß sei nicht zu erwarten. Im Ankunftsland müsse der Zugang zu den angegebenen Kontrollen gewährleistet sein. Am 11.01.2016 gab die BF2 an, dass sie alle zwei Wochen mit der BF3 eine Therapieeinheit habe. Sie habe im Internet festgestellt, dass es in Polen keine Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankung der BF3 gebe. Aktuelle Befunde legte die BF2 nicht vor. I.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 13.01.2016, Zahlen: 1084093805/151171868 (BF1), 1084094606/151171876 (BF2) und 1084095701/151171922 (BF3), übernommen am 15.01.2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der Anträge der BF

Art. 18Abs.

1 lit c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 13.01.2016, Zahlen: 1084093805/151171868 (BF1), 1084094606/151171876 (BF2) und 1084095701/151171922 (BF3), übernommen am 15.01.2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der Anträge der BF

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.8. Am 15.01.2016 stellte das BFA den BF

§ 52Abs.

1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.römisch eins.8. Am 15.01.2016 stellte das BFA den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite. I.

  1. Mit Telefax vom 21.01.2016 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.römisch eins.
  2. Mit Telefax vom 21.01.2016 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Anfragebeantwortung zu Behandlungsmöglichkeiten aus dem Jahr 2009 sei veraltet. Eine aktuellere aus 2011, abrufbar über ecoi.net, ergebe, dass bei Krebsbehandlungen Warteizeiten von mehreren Wochen der Regelfall wären. I.
  3. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 26.01.2016.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 26.01.
  5. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  6. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  7. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen der BF am 24.08.2015, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 14.10.2015, 30.10.2015 und am 11.01.2016 sowie die Beschwerden vom 21.01.2016 -Strichaufzählung aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Polen im angefochtenen Bescheid -Strichaufzählung die von den BF vorgelegten Befunde -Strichaufzählung die Befundinterpretation vom 17.12.
  8. II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: II.2.
  11. Die BF sind russische Staatsangehöriger.römisch zwei.2.
  12. Die BF sind russische Staatsangehöriger. II.2.
  13. Die BF reisten über Polen schlepperunterstützt illegal nach Österreich.römisch zwei.2.
  14. Die BF reisten über Polen schlepperunterstützt illegal nach Österreich. II.2.
  15. Am 02.09.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, das mit am 08.09.2015 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der BF

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.römisch zwei.2.3. Am 02.09.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, das mit am 08.09.2015 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der BF

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.

  1. Die BF3 leidet an einer Erkrankung, die regelmäßige Behandlungen in kurzen Zeitabständen erforderlich macht.römisch zwei.2.
  2. Die BF3 leidet an einer Erkrankung, die regelmäßige Behandlungen in kurzen Zeitabständen erforderlich macht. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.1

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1.1

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide: II.3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:römisch zwei.3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache. Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings

§ 28Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings

Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. II.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist

ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:römisch zwei.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist

ihrem Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. ........... Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 18Abs.

1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

Artikel 18

, Absatz eins, ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Art. 18Abs.

2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Artikel 18

, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. [...]

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." II.3.1.
  1. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.3.1.
  2. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. II.3.

  1. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 7 iVm. Art. 18 Dublin III-Verordnung.römisch zwei.3.
  2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 18, Dublin III-Verordnung. II.3.
  3. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Polen nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.
  4. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Polen nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen: Aus den von den BF vorgelegten Befunden geht hervor, dass die BF3 wegen Verdachtes auf Erkrankung an schwerer aplastischer Anämie in Behandlung sei. Die Befundinterpretation vom 17.12.2015 spricht von refraktärer Zytopenie des Kindesalters. Es ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar, woran die BF3 nun wirklich erkrankt ist und welche Krankheit nun "in Remission" sei und woraus sich das ergibt. Letztlich ist die Art der Erkrankung jedoch wesentlich, da anhand dieser abzuklären wäre, ob eine Behandlungsmöglichkeit in Polen überhaupt besteht, beziehungsweise ob eine regelmäßig und gegebenenfalls äußert kurzfristige Behandlungsmöglichkeit (wie sie vor allem bei schwerer aplastischer Anämie zur Lebenserhaltung unerlässlich sein kann) möglich ist. Die Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2008 ist nicht nur aus zeitlicher Sicht aussagefrei, auch die Frage, ob Magenkrebs in Polen behandelbar sei, ist im vorliegenden Fall irrelevant. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch einen Facharzt (vorzugsweise den behandelnden Arzt?) nachvollziehbar abzuklären haben, welche Krankheit bei der BF3 nun vorliegt und welche zukünftigen Therapieschritte unumgänglich sind (insbesondere abzuklären sind auch die zeitlichen Faktoren und die Folgen einer durch die Überstellung verzögerten Behandlung). Danach ist nachvollziehbar abzuklären, ob diese Behandlung und gegebenfalls die exakte Einhaltung der Behandlungsdauer und der zeitlichen Abfolge der Therapie beziehungsweise die Behandlungsmöglichkeiten bei einer eintretenden Verschlechterung) in Polen möglich ist. 3.
  5. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und Abs.7 BFA-VG unterbleiben.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W175.2120094.1.00

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