Obsah (7)
Art 133§ 6§ 75§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW177 1314353-1 SpruchW177 1314353-1/-12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Antragstellerin stellte gem. § 35
(3)AsylG 2005 im Juni 2005 - samt einem minderjährigen REZWAN Hassan und einem minderjährigen REZWAN Hossein - via Österreichische Botschaft Teheran einen Einreise- und Asylantrag im Familienverfahren, da sie angeblich mit Ali REZWANI, geb. 01.01.1985 alias 24.01.1985, StA.: Afghanistan, verheiratet ist, der in Österreich subsidiär Schutz berechtigt ist. Die beiden Minderjährigen seien dessen Kinder.1. Die Antragstellerin stellte gem. Paragraph 35,
(3)AsylG 2005 im Juni 2005 - samt einem minderjährigen REZWAN Hassan und einem minderjährigen REZWAN Hossein - via Österreichische Botschaft Teheran einen Einreise- und Asylantrag im Familienverfahren, da sie angeblich mit Ali REZWANI, geb. 01.01.1985 alias 24.01.1985, StA.: Afghanistan, verheiratet ist, der in Österreich subsidiär Schutz berechtigt ist. Die beiden Minderjährigen seien dessen Kinder.
- Mit Schreiben des Bundesasylamt Traiskirchen an die ÖB Teheran erging an die Antragstellerin der Auftrag zur Vorlage der Original-Heiratsurkunde, was stattfand.
- Das Bundesasylamt Traiskirchen ließ auf Grund von Ungereimtheiten hinsichtlich der angeblich vorliegenden Ehe die Heiratsurkunde seitens des Bundeskriminalamts überprüfen. Die Überprüfung ergab, dass im Dokument auf 2 Seiten behördliche Eintragungen abge-ändert wurden, sich das Dokument als verfälscht darstellt.
- Im Dezember 2005 erfolgte seitens des BAA Traiskirchen die Mitteilung an die ÖB Teheran, dass kein Einreisevisum auszustellen sei, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht von einer rechtmäßigen Eheschließung ausgegangen werden könne, somit kein Per-sonenkreis mit Berechtigung auf Familienantrag gem. § 10 AsylG vorliege, gleichzeitig der gegenständliche Antrag als gegenstandslos abgelegt würde.
- Im Dezember 2005 erfolgte seitens des BAA Traiskirchen die Mitteilung an die ÖB Teheran, dass kein Einreisevisum auszustellen sei, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht von einer rechtmäßigen Eheschließung ausgegangen werden könne, somit kein Per-sonenkreis mit Berechtigung auf Familienantrag gem. Paragraph 10, AsylG vorliege, gleichzeitig der gegenständliche Antrag als gegenstandslos abgelegt würde.
- Die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, Schottengasse 3a, legte im April 2006 Vertretungsvollmachten der Antragstellerin vor und begehrte im Mai 2006 Akteneinsicht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 21.08.2006, Zl. 05 09.881-BAT, zurückgewiesen, da keine Parteistellung festgestellt werden habe können.
- Im Februar 2007 stellte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung beim BAA Traiskirchen den schriftlichen Antrag auf Herausgabe der im Akt befindlichen Heiratsurkunde, ebenso die einer Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran. Gleichzeitig wurde angemerkt, dass "Auf die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages wird ausdrücklich nicht verzichtet."
- Dieser Antrag wurde seitens des BAA Traiskirchen nicht erledigt und erfolgte auch keine weitere Veranlassung.
- Im September 2007 erfolgte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Vorlage des (in der Präambel zitierten) Devolutionsantrages der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vom 03.09.
- Am 17.09.2007 wurde mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenats das BAA Traiskirchen - unter Kopienübermittlung des Devolutionsantrages - zur Vorlage des Bezug habenden Verwaltungsaktes , und gleichzeitig um Mitteilung für die Gründe der Verspätung ersucht.
- Im Antwortschreiben des BAA Traiskirchen vom 25.09.2007 vertritt die Erstbehörde die Ansicht nicht zuständig zu sein, da sich der Antrag auf Dokumentenherausgabe im Rahmen des Einreiseverfahrens bezieht, die verfahrensführende Behörde die Österreichische Botschaft in Islamabad sei, bei welcher der Antrag hätte eingebracht werden müssen. Das Bundesasylamt nehme bei derartigen Einreiseverfahren lediglich gutachterliche Stellung für die Österreichische Botschaft ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Antragstellerin legte dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Jahr 2005 eine Heiratsurkunde im Original vor. 1.
- Die von der Antragstellerin bevollmächtigte Deserteurs- und Flüchtlingsberatung stellte im Februar 2007 für die Klientin den schriftlichen Antrag auf Herausgabe des Dokuments. 1.
- Nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. § 73 Abs.1 AVG stellte die bevollmächtigte Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im September 2007 für die Klientin den Devolutionsantrag an den Unabhängigen Bundesasylsenat.1.
- Nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG stellte die bevollmächtigte Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im September 2007 für die Klientin den Devolutionsantrag an den Unabhängigen Bundesasylsenat. 1.
- Am 18.08.2015 erfolgte eine telefonische Anfrage bei der bevollmächtigten Deserteurs- und Flüchtlingsberatung hinsichtlich der Frage, inwieweit die damalige Vollmacht noch aktuell sei. Am gleichen Tag erging seitens der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine E-Mail, in welcher die Vollmacht zurückgezogen wurde. 1.
- Im seitens der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt finden sich keine Originaldoku-mente, der Verbleib dieser Dokumente konnte nicht eruiert werden.
- Beweiswürdigung Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Gericht vorliegenden Asylakt der Antragstellerin.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof (Anm.d.BVwG: vormalig Unabhängiger Bundesasylsenat) anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof (Anm.d.BVwG: vormalig Unabhängiger Bundesasylsenat) anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu-wenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu-wenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt I.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Prüfung der Frage, ob die Antragstellerin einen verwaltungsrechtlichen Herausgabe-anspruch hinsichtlich der erwähnten Dokumente hat kann dahingestellt bleiben, da das Faktum vorliegt, dass im behördlichen Verwaltungsakt keine Originaldokumente auffindbar sind. Schon aus diesem Primärgrund wäre eine Herausgabe nicht vorhandener Dokumente nicht möglich. Demnach konnte dem Antragsbegehren nicht stattgegeben werden, und war schon deshalb der zugrundeliegende Antrag abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W177.1314353.1.00