G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 23.10.2002 im Zuge einer Amtshandlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel und Personaldokumente angetroffen und festgenommen. Am selben Tag wurde gegen die BF die Schubhaft angeordnet. In einer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.10.2002 gab die BF im Wesentlichen an, am 02.08.2002 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.10.2002 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 05.11.2002 wurde die BF nach einem Hungerstreik wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Am 12.03.2003 stellte die BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003, Zl. 03 08.492-BAT,
Der Bescheid wurde mit 01.07.2003 rechtskräftig.Am 12.03.2003 stellte die BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003, Zl. 03 08.492-BAT,
Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit 01.07.2003 rechtskräftig. Am 21.03.2006 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet in der Küche eines Chinarestaurants angetroffen, festgenommen und gegen sie die Schubhaft verhängt. In einer Einvernahme vom 27.03.2006 gab die BF im Wesentlichen an, seit ihrer letzten Schubhaft das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.03.2006 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 03.04.2006 wurde die BF nach einem Hungerstreik wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Am 20.09.2012 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet festgenommen und gegen sie neuerlich die Schubhaft verhängt. In einer Einvernahme vom 20.09.2012 gab die BF im Wesentlichen an, bisher das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.09.2012, Zl. 1109219/FrB/12, wurde gegen die BF
F eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Vm Abs. 2 Z 6 leg.cit gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könne und daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (wirtschaftliches Wohl Österreichs) darstelle.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.09.2012, Zl. 1109219/FrB/12, wurde gegen die BF
Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könne und daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (wirtschaftliches Wohl Österreichs) darstelle. 1.2. Am 19.02.2015 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) durch eine rechtsfreundliche Vertreterin der BF beim Bundesamt (unter Verwendung eines ausgefüllten amtlichen Formularvordruckes) ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G abgegeben. Dem schriftlichen Antrag waren in Kopie eine e-Card, ein Vorvertrag für einen Dienstvertrag, wonach die BF bei einem japanischen Restaurant als Hilfskraft für einen Monatslohn von Euro 1.100,- bei 40 Wochenstunden arbeiten könnte, ein ausgefülltes Formular für eine Anmeldung in einer Unterkunft an einer Adresse in XXXX Wien, sowie eine Anmeldebestätigung für einen Kurs Deutsch A2 in der Zeit vom 02.03.2015 bis 21.05.2015 beigelegt. Im Antragsformular wurde als aktueller Wohnsitz der BF eine Adresse in XXXX Wien genannt, Familienangehörige - darunter auch Ehegatten - wurden verneint bzw. ausgestrichen. Zu verfügbaren Mitteln wurde ausgeführt, dass die BF ca. 700,- Euro Unterstützung von Verwandten erhalte.1.2. Am 19.02.2015 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) durch eine rechtsfreundliche Vertreterin der BF beim Bundesamt (unter Verwendung eines ausgefüllten amtlichen Formularvordruckes) ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz 1 AsylG abgegeben. Dem schriftlichen Antrag waren in Kopie eine e-Card, ein Vorvertrag für einen Dienstvertrag, wonach die BF bei einem japanischen Restaurant als Hilfskraft für einen Monatslohn von Euro 1.100,- bei 40 Wochenstunden arbeiten könnte, ein ausgefülltes Formular für eine Anmeldung in einer Unterkunft an einer Adresse in römisch 40 Wien, sowie eine Anmeldebestätigung für einen Kurs Deutsch A2 in der Zeit vom 02.03.2015 bis 21.05.2015 beigelegt. Im Antragsformular wurde als aktueller Wohnsitz der BF eine Adresse in römisch 40 Wien genannt, Familienangehörige - darunter auch Ehegatten - wurden verneint bzw. ausgestrichen. Zu verfügbaren Mitteln wurde ausgeführt, dass die BF ca. 700,- Euro Unterstützung von Verwandten erhalte. Mit einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 24.02.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag
G 2005 abzuweisen. Dabei wurde unter anderem auf den Umstand hingewiesen, dass die BF am 12.03.2003 nach Österreich eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, welcher bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 01.07.2003 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Seit Abschluss des Asylverfahrens habe sich die BF bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Des Weiteren bestehe gegen die BF eine seit 05.10.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren, wobei die Dauer des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise oder Abschiebung der BF beginne. Der Bescheid sei von der BF am 21.09.2012 persönlich übernommen worden. Weiters verfüge die BF über keinen Nachweis über die Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Sie verfüge auch über keine Beschäftigungsbewilligung. Weiters stehe auch ihre Identität nicht fest. Weiters wurde der BF zur Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse ein Fragenkatalog zur Beantwortung aufgetragen.Mit einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 24.02.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Dabei wurde unter anderem auf den Umstand hingewiesen, dass die BF am 12.03.2003 nach Österreich eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, welcher bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 01.07.2003 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Seit Abschluss des Asylverfahrens habe sich die BF bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Des Weiteren bestehe gegen die BF eine seit 05.10.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren, wobei die Dauer des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise oder Abschiebung der BF beginne. Der Bescheid sei von der BF am 21.09.2012 persönlich übernommen worden. Weiters verfüge die BF über keinen Nachweis über die Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG. Sie verfüge auch über keine Beschäftigungsbewilligung. Weiters stehe auch ihre Identität nicht fest. Weiters wurde der BF zur Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse ein Fragenkatalog zur Beantwortung aufgetragen. In einer von der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF dazu verfassten Stellungnahme vom 11.03.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am 12.03.2003 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich nunmehr seit zwölf Jahren durchgehend hier aufhalte. In dieser Zeit habe eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der gesamten Dauer des Asylverfahrens zumindest also bis 01.07.2003, also etwa vier Monate bestanden. In Österreich würde sich ein Lebensgefährte der BF aufhalten, der seinerseits einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G gestellt habe. Die beiden hätten in China im Frühjahr 1994 eine Ehe geschlossen, doch seien zu dieser Zeit keine Heiratsurkunden behördlich gefertigt worden. Die BF strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, weil sie hier mit ihrem Mann zusammenleben könne. Ihr Mann sei bereits seit Jänner 1999 durchgehend in Österreich aufhältig. Erst seit 2005 würden sie in Österreich zusammenleben. Die BF hoffe zuversichtlich, dass ihr Mann, der seit 16 Jahren in Österreich aufhältig sei, auch das Bleiberecht erhalten könne, damit er sie weiterhin unterstützen könne. Die BF könne derzeit keine Beschäftigung ausüben, da sie noch kein Visum habe. Sie könne jedoch in sämtlichen China-Restaurants als Küchenhilfe eingestellt werden, sobald ein Visum ausgestellt werde. Die BF habe zunächst Grundversorgung genossen und lebe derzeit in der chinesischen Community von Zuwendungen chinesischer Freundinnen und Freunde. Die BF sei Besitzerin einer Sozialversicherungsnummer gewesen. Im Jahr 2011 sei die BF schwanger gewesen, doch sei das Kind bereits im Mutterleib verstorben. Wegen dieses Vorfalles sowie den damit zusammenhängenden Stress über ihren damals noch immer ungewissen Aufenthaltsstatus leide die BF an einer Schilddrüsenunterfunktion und müsse seither medikamentös behandelt werden. Zum Zeitpunkt der Schwangerschaft habe eine Krankenversicherung bestanden und sei ihr diesbezüglich auch eine e-Card ausgestellt worden. Eine Weiterversicherung werde angestrebt, schon aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Probleme. Die BF bemühe sich eine Untermiete von einer chinesischen Vermieterin zu erhalten und dort dann auch angemeldet zu werden. Es würden bereits Gespräche mit der Vermieterin geführt, die Euro 50,- für die Miete verlangen würde und werde es in den nächsten Tagen auch zur Anmeldung kommen können. Bedauerlicherweise habe die die BF keine Kopie ihrer Asylkarte aufbewahrt und es würde auch kein anderer Ausweis existieren. Eine Anmeldung ohne Ausweis sei jedoch nicht möglich, weshalb noch immer die Zustelladresse in XXXX Wien bestehe. In der Stellungnahme wurde der "Antrag auf Genehmigung der Aufenthaltsberechtigung" wiederholt.In einer von der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF dazu verfassten Stellungnahme vom 11.03.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am 12.03.2003 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich nunmehr seit zwölf Jahren durchgehend hier aufhalte. In dieser Zeit habe eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der gesamten Dauer des Asylverfahrens zumindest also bis 01.07.2003, also etwa vier Monate bestanden. In Österreich würde sich ein Lebensgefährte der BF aufhalten, der seinerseits einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Die beiden hätten in China im Frühjahr 1994 eine Ehe geschlossen, doch seien zu dieser Zeit keine Heiratsurkunden behördlich gefertigt worden. Die BF strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, weil sie hier mit ihrem Mann zusammenleben könne. Ihr Mann sei bereits seit Jänner 1999 durchgehend in Österreich aufhältig. Erst seit 2005 würden sie in Österreich zusammenleben. Die BF hoffe zuversichtlich, dass ihr Mann, der seit 16 Jahren in Österreich aufhältig sei, auch das Bleiberecht erhalten könne, damit er sie weiterhin unterstützen könne. Die BF könne derzeit keine Beschäftigung ausüben, da sie noch kein Visum habe. Sie könne jedoch in sämtlichen China-Restaurants als Küchenhilfe eingestellt werden, sobald ein Visum ausgestellt werde. Die BF habe zunächst Grundversorgung genossen und lebe derzeit in der chinesischen Community von Zuwendungen chinesischer Freundinnen und Freunde. Die BF sei Besitzerin einer Sozialversicherungsnummer gewesen. Im Jahr 2011 sei die BF schwanger gewesen, doch sei das Kind bereits im Mutterleib verstorben. Wegen dieses Vorfalles sowie den damit zusammenhängenden Stress über ihren damals noch immer ungewissen Aufenthaltsstatus leide die BF an einer Schilddrüsenunterfunktion und müsse seither medikamentös behandelt werden. Zum Zeitpunkt der Schwangerschaft habe eine Krankenversicherung bestanden und sei ihr diesbezüglich auch eine e-Card ausgestellt worden. Eine Weiterversicherung werde angestrebt, schon aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Probleme. Die BF bemühe sich eine Untermiete von einer chinesischen Vermieterin zu erhalten und dort dann auch angemeldet zu werden. Es würden bereits Gespräche mit der Vermieterin geführt, die Euro 50,- für die Miete verlangen würde und werde es in den nächsten Tagen auch zur Anmeldung kommen können. Bedauerlicherweise habe die die BF keine Kopie ihrer Asylkarte aufbewahrt und es würde auch kein anderer Ausweis existieren. Eine Anmeldung ohne Ausweis sei jedoch nicht möglich, weshalb noch immer die Zustelladresse in römisch 40 Wien bestehe. In der Stellungnahme wurde der "Antrag auf Genehmigung der Aufenthaltsberechtigung" wiederholt. 1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015
G 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von fünf Jahren bestehe. Dies allein gelte
G bereits als absoluter Versagungsgrund. Daneben wurde u.a. festgestellt, dass die Einreise der BF ohne erforderliches Visum erfolgt sei, vom 12.03.2003 bis 01.07.2003 ein Asylverfahren anhängig gewesen sei und die BF sich seit Abschluss des Verfahrens beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Identität der BF stehe nicht fest, da sie keine Unterlagen vorlegen habe können, die ihre Identität bestätigen würde. Die BF habe auch noch nie persönlichen Kontakt zur chinesischen Botschaft hergestellt, um sich ein Identitätsdokument ausstellen zu lassen. Die Angaben zu ihrem angeblichen Ehemann seien als wahrheitswidrig einzustufen. Die BF habe sich nie an einem ihrer Aufenthaltsorte angemeldet und habe sich über Jahre im Verborgenen gehalten. Sie sei weder familiär, sozial oder beruflich integriert. Sie habe sich ohne erforderliche Unterhaltsmittel in Österreich aufgehalten und sei in diesem Zusammenhang mit Sicherheit einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen. Für die Behörde sei sie als mittellose Fremde anzusehen.1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von fünf Jahren bestehe. Dies allein gelte
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG bereits als absoluter Versagungsgrund. Daneben wurde u.a. festgestellt, dass die Einreise der BF ohne erforderliches Visum erfolgt sei, vom 12.03.2003 bis 01.07.2003 ein Asylverfahren anhängig gewesen sei und die BF sich seit Abschluss des Verfahrens beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Identität der BF stehe nicht fest, da sie keine Unterlagen vorlegen habe können, die ihre Identität bestätigen würde. Die BF habe auch noch nie persönlichen Kontakt zur chinesischen Botschaft hergestellt, um sich ein Identitätsdokument ausstellen zu lassen. Die Angaben zu ihrem angeblichen Ehemann seien als wahrheitswidrig einzustufen. Die BF habe sich nie an einem ihrer Aufenthaltsorte angemeldet und habe sich über Jahre im Verborgenen gehalten. Sie sei weder familiär, sozial oder beruflich integriert. Sie habe sich ohne erforderliche Unterhaltsmittel in Österreich aufgehalten und sei in diesem Zusammenhang mit Sicherheit einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen. Für die Behörde sei sie als mittellose Fremde anzusehen. 1.3. Dagegen wurde seitens der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde unberücksichtigt gelassen habe, dass sich bei der BF eine Integrationsverfestigung in beruflicher, sprachlicher und persönlicher Hinsicht ergeben habe. Einerseits habe sich die BF ein gut funktionierendes soziales Umfeld geschaffen, weiters spreche sie Deutsch mit vielen österreichischen Freunden, drittens sei sie in familiärer Hinsicht ebenfalls mit ihrem Ehegatten engagiert, was einen völlig anderen Lebensstil als zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung impliziere. Für die Anschuldigung des Bundesamtes, die BF würde einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen, seien keine Beweise angeführt worden. Mittellosigkeit sei kein Beweis für Schwarzarbeit. Vielmehr sei die BF - wie auch aktuell immer noch - von ihrem Freundes- und Bekanntenkreis finanziell unterstützt worden. Die BF sei jedenfalls von dem vorliegenden Bescheid in unzulässiger Weise überrascht worden, weshalb ein Verstoß gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot vorliege. Es seien zwischen der Antragstellung und dem Bescheid drei Monate verstrichen, ohne dass die BF einmal persönlich zum belangten Bundesamt geladen worden sei und somit ohne sachgemäße Erhebungen und ohne jegliche Überprüfung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens. Dieser Umstand werde als Verfahrensfehler gerügt. Tatsächlich seien die von der BF angeführten Gründe für den Verbleib im Bundesgebiet aus der aufgetragenen Stellungnahme vom 11.03.2015, welche die einzige Gelegenheit der BF für eine Rechtfertigung darstelle, ignoriert worden. Der BF werde angelastet, sich nie bei der Chinesischen Botschaft um einen Reisepass bemüht zu haben, was erfahrungsgemäß bei ca. 1,3 Milliarden Einwohnern, darunter etliche Gleichnamigen, ein Ding der Unmöglichkeit darstelle und daher grundsätzlich abgelehnt werde. Ferner werde behauptet, dass die Ehe der BF nur konstruiert sei und stütze sich die Behörde dabei auf frühere Niederschriften, welche sich dadurch erklären lassen würden, dass die BF nur eine sehr eingeschränkte Kenntnis der chinesischen Schrift besitze und aufgrund ihrer ländlichen Herkunft nur sehr einfaches Chinesisch verstehe. Es werde versucht die Ehe- und Lebensgemeinschaft als komplette Erfindung darzustellen, jedoch sei der Behörde bereits eine Bestätigung über die Meldung am selben Wohnort wie der Ehegatte (an einer Adresse in XXXX Wien) vorgelegt worden und bestehe somit eine schützenswerte Lebensgemeinschaft
Mit keinem Satz werde im Bescheid auf die in der Stellungnahme dargelegte Situation der BF in China eingegangen, welche eine asylrelevante Bedrohung und auch heute noch eine Gefahr für die Sicherheit der BF darstelle. Weiters werde der Begründungsmangel des gegenständlichen Bescheides, in welchem vielmehr eine Ablehnung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem geänderten Lebensstil der BF vorliege bzw. die Aneinanderreihung von formalen Standardfloskeln ohne Bezug zum Einzelfall in der rechtlichen Beurteilung ebenso als Verfahrensfehler gerügt. Aus diesen Gründen werde beantragt, (1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid, durch welchen der Antrag der BF vom 19.02.2015 abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, in eventu (2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde.1.3. Dagegen wurde seitens der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde unberücksichtigt gelassen habe, dass sich bei der BF eine Integrationsverfestigung in beruflicher, sprachlicher und persönlicher Hinsicht ergeben habe. Einerseits habe sich die BF ein gut funktionierendes soziales Umfeld geschaffen, weiters spreche sie Deutsch mit vielen österreichischen Freunden, drittens sei sie in familiärer Hinsicht ebenfalls mit ihrem Ehegatten engagiert, was einen völlig anderen Lebensstil als zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung impliziere. Für die Anschuldigung des Bundesamtes, die BF würde einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen, seien keine Beweise angeführt worden. Mittellosigkeit sei kein Beweis für Schwarzarbeit. Vielmehr sei die BF - wie auch aktuell immer noch - von ihrem Freundes- und Bekanntenkreis finanziell unterstützt worden. Die BF sei jedenfalls von dem vorliegenden Bescheid in unzulässiger Weise überrascht worden, weshalb ein Verstoß gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot vorliege. Es seien zwischen der Antragstellung und dem Bescheid drei Monate verstrichen, ohne dass die BF einmal persönlich zum belangten Bundesamt geladen worden sei und somit ohne sachgemäße Erhebungen und ohne jegliche Überprüfung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens. Dieser Umstand werde als Verfahrensfehler gerügt. Tatsächlich seien die von der BF angeführten Gründe für den Verbleib im Bundesgebiet aus der aufgetragenen Stellungnahme vom 11.03.2015, welche die einzige Gelegenheit der BF für eine Rechtfertigung darstelle, ignoriert worden. Der BF werde angelastet, sich nie bei der Chinesischen Botschaft um einen Reisepass bemüht zu haben, was erfahrungsgemäß bei ca. 1,3 Milliarden Einwohnern, darunter etliche Gleichnamigen, ein Ding der Unmöglichkeit darstelle und daher grundsätzlich abgelehnt werde. Ferner werde behauptet, dass die Ehe der BF nur konstruiert sei und stütze sich die Behörde dabei auf frühere Niederschriften, welche sich dadurch erklären lassen würden, dass die BF nur eine sehr eingeschränkte Kenntnis der chinesischen Schrift besitze und aufgrund ihrer ländlichen Herkunft nur sehr einfaches Chinesisch verstehe. Es werde versucht die Ehe- und Lebensgemeinschaft als komplette Erfindung darzustellen, jedoch sei der Behörde bereits eine Bestätigung über die Meldung am selben Wohnort wie der Ehegatte (an einer Adresse in römisch 40 Wien) vorgelegt worden und bestehe somit eine schützenswerte Lebensgemeinschaft
Mit keinem Satz werde im Bescheid auf die in der Stellungnahme dargelegte Situation der BF in China eingegangen, welche eine asylrelevante Bedrohung und auch heute noch eine Gefahr für die Sicherheit der BF darstelle. Weiters werde der Begründungsmangel des gegenständlichen Bescheides, in welchem vielmehr eine Ablehnung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem geänderten Lebensstil der BF vorliege bzw. die Aneinanderreihung von formalen Standardfloskeln ohne Bezug zum Einzelfall in der rechtlichen Beurteilung ebenso als Verfahrensfehler gerügt. Aus diesen Gründen werde beantragt, (1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid, durch welchen der Antrag der BF vom 19.02.2015 abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, in eventu (2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. 1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. 2015/21/0037-3, wurde der Beschwerde
G 2005), iVm § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde
4 B-VG für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels insbesondere wegen Nichtvorliegens der zwingenden Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jedenfalls ausgeschlossen sei, die abweisenden Entscheidung über den Antrag aber
Vm § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. § 59 Abs. 5 FPG würde dem nicht entgegenstehen, zumal das Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation in Hinblick auf Art. 8 EMRK ein erhebliches Rechtsschutzdefizit bewirken würde. In Bezug auf die von der BF behaupteten Integrationsverfestigung in beruflicher, sprachlicher und persönlicher Hinsicht samt der behaupteten allfälligen familiären Anbindung könne insbesondere in Zusammenschau mit ihrem nunmehr über zwölf Jahre andauernden faktischen Aufenthalt im Bundesgebiet ein maßgeblich geänderter Sachverhalt (im Verhältnis zur zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 8 EMRK) a priori nicht völlig ausgeschlossen werden (vgl. dazu VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2014/22/0001; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/2/0226; VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0129; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 10.12.2013 Zl. 2012/22/0129). Dies gelte umso mehr, als das Bundesamt auch von einer Einvernahme der BF abgesehen habe (vgl. VwGH 18.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121-9; VwGH 16.10.2014, Zl. 2014/21/0039-8).1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. 2015/21/0037-3, wurde der Beschwerde
Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision wurde
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels insbesondere wegen Nichtvorliegens der zwingenden Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 jedenfalls ausgeschlossen sei, die abweisenden Entscheidung über den Antrag aber
Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. Paragraph 59, Absatz 5, FPG würde dem nicht entgegenstehen, zumal das Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation in Hinblick auf Artikel 8, EMRK ein erhebliches Rechtsschutzdefizit bewirken würde. In Bezug auf die von der BF behaupteten Integrationsverfestigung in beruflicher, sprachlicher und persönlicher Hinsicht samt der behaupteten allfälligen familiären Anbindung könne insbesondere in Zusammenschau mit ihrem nunmehr über zwölf Jahre andauernden faktischen Aufenthalt im Bundesgebiet ein maßgeblich geänderter Sachverhalt (im Verhältnis zur zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung im Sinne von Artikel 8, EMRK) a priori nicht völlig ausgeschlossen werden vergleiche dazu VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2014/22/0001; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/2/0226; VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0129; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 10.12.2013 Zl. 2012/22/0129). Dies gelte umso mehr, als das Bundesamt auch von einer Einvernahme der BF abgesehen habe vergleiche VwGH 18.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121-9; VwGH 16.10.2014, Zl. 2014/21/0039-8). 1.5. In Erledigung einer seitens des Bundesamtes erhobenen Revision wurde das angefochtene Erkenntnis durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zwar wurde in der Begründung eingeräumt, dass "der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FPG missglückt" bzw. "sprachlich offenkundig verfehlt" sei, im Ergebnis wurde im Wesentlichen aber unter Verweis auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausgeführt, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bedürfe. Dies könne indes nur heißen, "dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat". Da § 59 Abs. 5 FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen sei, erfasse dies alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG einerseits und § 52 FPG andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG. Die BF treffe insofern kein Rechtsschutzdefizit, da es ihr offenstehe, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu stellen, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen sei, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten sei (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Bei Zutreffen von letzterem stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht entgegen. Abschließend wurde ausgeführt: "Nach dem Gesagten wäre mit der Mitbeteiligten ausgehend von der - von der Revision nicht in Frage gestellten und daher hier nicht näher geprüften - Auffassung des BVwG, es könne im Verhältnis zur zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht ausgeschlossen werden, zwar im Sinn des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 zu erörtern gewesen, ob sie einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 stellen wolle. Die ersatzlose Aufhebung des Abweisungsbescheides des BFA, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte geprüft werden müssen, war hingegen verfehlt, weshalb das angefochtene Erkenntnis
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war."1.5. In Erledigung einer seitens des Bundesamtes erhobenen Revision wurde das angefochtene Erkenntnis durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zwar wurde in der Begründung eingeräumt, dass "der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FPG missglückt" bzw. "sprachlich offenkundig verfehlt" sei, im Ergebnis wurde im Wesentlichen aber unter Verweis auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausgeführt, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bedürfe. Dies könne indes nur heißen, "dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat". Da Paragraph 59, Absatz 5, FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen sei, erfasse dies alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des Paragraph 10, AsylG einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 3, FPG. Die BF treffe insofern kein Rechtsschutzdefizit, da es ihr offenstehe, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu stellen, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen sei, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten sei (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Bei Zutreffen von letzterem stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch der Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht entgegen. Abschließend wurde ausgeführt: "Nach dem Gesagten wäre mit der Mitbeteiligten ausgehend von der - von der Revision nicht in Frage gestellten und daher hier nicht näher geprüften - Auffassung des BVwG, es könne im Verhältnis zur zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht ausgeschlossen werden, zwar im Sinn des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 zu erörtern gewesen, ob sie einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 stellen wolle. Die ersatzlose Aufhebung des Abweisungsbescheides des BFA, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte geprüft werden müssen, war hingegen verfehlt, weshalb das angefochtene Erkenntnis
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.1. Die BF stellte am 19.02.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G.3.1. Die BF stellte am 19.02.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 3.
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. 2015/21/0037). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. 2015/21/0037). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2108737.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.