GVG), BGBl. I 2013/33 idgF und § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF und Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 19.02.2015 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) durch eine rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G 2005 eingebracht.1. Am 19.02.2015 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) durch eine rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 eingebracht. Gegen die BF bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.09.2012, Zl. 1109219/FrB/12,
1 FPG erlassene, rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 leg.cit.Gegen die BF bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.09.2012, Zl. 1109219/FrB/12,
Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassene, rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2015, Zl. 237176800/150188843, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015
G 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2015, Zl. 237176800/150188843, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Einer dagegen seitens der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. 2015/21/0037-3,
G 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Eine Revision wurde
4 B-VG für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels insbesondere wegen Nichtvorliegens der zwingenden Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jedenfalls ausgeschlossen sei, die abweisende Entscheidung über den Antrag aber
Vm § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. § 59 Abs. 5 FPG würde dem nicht entgegenstehen, zumal das Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation in Hinblick auf Art. 8 EMRK ein erhebliches Rechtsschutzdefizit bewirken würde.Einer dagegen seitens der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. 2015/21/0037-3,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Eine Revision wurde
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels insbesondere wegen Nichtvorliegens der zwingenden Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 jedenfalls ausgeschlossen sei, die abweisende Entscheidung über den Antrag aber
Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. Paragraph 59, Absatz 5, FPG würde dem nicht entgegenstehen, zumal das Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation in Hinblick auf Artikel 8, EMRK ein erhebliches Rechtsschutzdefizit bewirken würde. 2. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens des Bundesamtes Revision erhoben. Weiters wurde der BF bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung seitens des Bundesamtes ein Schreiben mit dem Titel "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verfahrensanordnung)" vom 13.8.2015 zugesandt. In diesem Schreiben bezog sich das Bundesamt auf den Antrag der BF vom 19.2.2015
G 2005 und teilte ihr die beabsichtige Abweisung ihres Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit. Der BF wurden das zugrundeliegende Ergebnis der Beweisaufnahme sowie entsprechende Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.2. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens des Bundesamtes Revision erhoben. Weiters wurde der BF bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung seitens des Bundesamtes ein Schreiben mit dem Titel "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verfahrensanordnung)" vom 13.8.2015 zugesandt. In diesem Schreiben bezog sich das Bundesamt auf den Antrag der BF vom 19.2.2015
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und teilte ihr die beabsichtige Abweisung ihres Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit. Der BF wurden das zugrundeliegende Ergebnis der Beweisaufnahme sowie entsprechende Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. In einer von der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF dazu verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 07.09.2015 "wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde im Wesentlichen auf die persönliche und familiäre Situation der BF in Österreich und die Verhältnisse im Herkunftsland Bezug genommen. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015
G 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde
G 2005 iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde im Wesentlichen die bereits im Bescheid vom 26.05.2015 herangezogene Begründung übernommen.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde im Wesentlichen die bereits im Bescheid vom 26.05.2015 herangezogene Begründung übernommen. Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF am 21.09.2015 zugestellt.
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten sei (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Bei Zutreffen von letzterem stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht entgegen. Abschließend wurde ausgeführt: "Nach dem Gesagten wäre mit der Mitbeteiligten ausgehend von der - von der Revision nicht in Frage gestellten und daher hier nicht näher geprüften - Auffassung des BVwG, es könne im Verhältnis zur zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht ausgeschlossen werden, zwar im Sinn des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 zu erörtern gewesen, ob sie einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 stellen wolle. Die ersatzlose Aufhebung des Abweisungsbescheides des BFA, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte geprüft werden müssen, war hingegen verfehlt, weshalb das angefochtene Erkenntnis
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war."5. In Erledigung des seitens des Bundesamtes erhobenen Revision wurde das angefochtene Erkenntnis durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zwar wurde in der Begründung eingeräumt, dass "der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FPG missglückt" bzw. "sprachlich offenkundig verfehlt" sei, im Ergebnis wurde im Wesentlichen aber unter Verweis auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausgeführt, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bedürfe. Dies könne indes nur heißen, "dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat". Da Paragraph 59, Absatz 5, FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen sei, erfasse dies alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des Paragraph 10, AsylG einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 3, FPG. Die BF treffe insofern kein Rechtsschutzdefizit, da es ihr offenstehe, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu stellen, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen sei, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten sei (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Bei Zutreffen von letzterem stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch der Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht entgegen. Abschließend wurde ausgeführt: "Nach dem Gesagten wäre mit der Mitbeteiligten ausgehend von der - von der Revision nicht in Frage gestellten und daher hier nicht näher geprüften - Auffassung des BVwG, es könne im Verhältnis zur zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht ausgeschlossen werden, zwar im Sinn des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 zu erörtern gewesen, ob sie einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 stellen wolle. Die ersatzlose Aufhebung des Abweisungsbescheides des BFA, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte geprüft werden müssen, war hingegen verfehlt, weshalb das angefochtene Erkenntnis
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 2. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:2. Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GG), BGBl. I Nr. 10/1985 idgF, tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Paragraph 42, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1985, idgF, tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. § 59 Abs. 5 FPG lautet: "Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen."Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet: "Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen."
GVG dem Bundesverwaltungsgericht zugekommen ist.Indem das Bundesamt im gegenständlichen Fall über den Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz 1 AsylG vom 19.02.2015 mit Bescheid vom 16.09.2015 (zugestellt am 21.09.2015) erneut entschieden hat, hat es seine Zuständigkeit insofern überschritten, als diese zu diesem Zeitpunkt (rückwirkend)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zugekommen ist. Zu der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid (zusätzlich neu) erlassenen Rückkehrentscheidung und den darauf aufbauenden Spruchpunkten ist auf die hier gegenständliche Entscheidung des VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, hinzuweisen, in der hinsichtlich § 59 Abs. 5 FPG klargestellt wurde, dass (wie im konkreten Fall) bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat".Zu der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid (zusätzlich neu) erlassenen Rückkehrentscheidung und den darauf aufbauenden Spruchpunkten ist auf die hier gegenständliche Entscheidung des VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, hinzuweisen, in der hinsichtlich Paragraph 59, Absatz 5, FPG klargestellt wurde, dass (wie im konkreten Fall) bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des Paragraph 10, AsylG 2005 einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat". Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gegenständlichen Rückkehrentscheidung des Bundesamtes ein zwischenzeitlich im Sinn des § 58 Abs. 6 AsylG beim Bundesamt gestellter Antrag der BF nach § 55 AsylG 2005 zugrunde liegen würde. Der Vollständigkeit halber ist aber auch im Zusammenhang mit den weiter oben unter Punkt I.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.2.3. zitierte Judikatur).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.2.3. zitierte Judikatur). Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2108737.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.