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{'item': 'W196 2116671-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW196 2116671-1 SpruchW196 2116670-1/4E W196 2116671-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015, Zl 831328103-1718605, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015, Zl 831328103-1718605, zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten am 13.09.2013 die dem gegenständlichen Verfahren zugrundliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.09.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass der Bruder ihres Mannes an beiden Kriegen teilgenommen habe und ihre Familie deshalb immer von den Behörden verfolgt worden sei. Am 28.08.2013 seien, nachdem der Bruder des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin diesen angerufen habe, vermummte Männer in ihr Haus gekommen, hätten ihren Mann zusammengeschlagen und mitgenommen. Nach zwei Tagen sei er wieder nach Hause gekommen und habe ihren Sohn abgeholt. Er habe gesagt, dass sie sich in Kiew treffen werden. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin habe ihr Geld zurückgelassen und sei die Erstbeschwerdeführerin anschließend gemeinsam mit ihrer Tochter nach Kiew geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin Angst um das Leben ihrer Familie und um ihr eigenes Leben. Es gebe keine konkreten Hinweise dahingehend, dass der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Am 08.04.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst die Frage bejahte, ob sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe keine Dokumente oder Beweismittel, die sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt habe. Nachgefragt, ob ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahme im Asylverfahren der Wahrheit entsprechen würden, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, korrigieren zu müssen, dass sie von ihrem Mann seit 2011 geschieden sei. Sie sei aufgrund ihrer eigenen Gründe gekommen. In Traiskirchen habe sie Angst gehabt und habe nicht gewollt, dass ihre Geschichte bekannt werde, weil sie eine Frau sei und ein Kind mitgehabt habe. Die Frage, ob sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Darauf angesprochen, dass sie sich nun schon einige Zeit in Österreich aufhalte und nachgefragt, wie sich ihr Tagesablauf gestalte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihre Tochter zur Schule bringe, sie abhole und mit ihr spazieren gehe. Nunmehr habe sie sich auch zu einem Deutschkurs angemeldet. Sie spreche ein wenig Deutsch. Die Frage, ob sie einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung absolviert habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Sie habe im Handel gearbeitet und Möbel und Geschirr verkauft. Dabei habe sie genug verdient. Auch habe sie am Stadtrand von Grosny Grundstücke gehabt, die sie verkauft habe. Im Handel habe sie seit ihrem

  1. Lebensjahr gearbeitet. Im Heimatland habe sie noch sehr viele Verwandte, jedoch habe sie wegen ihres Ex-Mannes keinen Kontakt zu ihnen. In Tschetschenien habe sie niemanden. Sie seien alle in Russland oder woanders. In Tschetschenien gebe es nur eine Schwester, zu der sie seit ungefähr zehn Jahren keinen Kontakt habe. Darüber hinaus habe sie noch Halbbrüder, deren Familiennamen sie jedoch nicht kenne. Sie seien älter als die Erstbeschwerdeführerin und würden aus der ersten Ehe ihrer Mutter stammen. Ihre Eltern würde nicht mehr leben. Die Frage, ob sie verheiratet sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin; sie sei seit 27.02.2011 geschieden. Ihr Ex-Mann heiße XXXX und sei am 19.06.1971 geboren. Damit konfrontiert, dass sie bei der Erstbefragung am 14.09.2013 angegeben habe, verheiratet zu sein und nachgefragt, ob sie sich dazu äußern wolle, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in Traiskirchen nicht über ihre Probleme habe reden wollen, weil sie von anderen Tschetschenen, die schon länger hier seien, gehört habe, dass das, was man in Traiskirchen erzähle, weitergegeben werde. Deswegen habe sie zwar die Wahrheit gesagt, aber nur von dem Problem erzählt, das zuvor bestanden habe. Die Frage, ob sie Kinder habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Sie habe eine Tochter, XXXX und einen Sohn XXXX Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern sei sie aus den gleichen Gründen hier wie die Erstbeschwerdeführerin und suche sie für ihre Tochter im gleichen Umfang um Asyl an, wie für sich selbst. Ihr Sohn sei bei seinem Vater geblieben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe Angst um seinen Sohn, weil sein Bruder Probleme mit den Behörden gehabt habe. Deswegen passe er nun auf ihn auf. Wo sie derzeit seien, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht; ihr Mann habe nicht ins Ausland fahren wollen. Auf die Frage, weshalb sie nicht gleichzeitig mit ihrem Mann, ihrem Sohn und ihrer Tochter ausgereist sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann selber keine Probleme gehabt habe. Er sei nur wegen seines Bruders immer wieder befragt worden. Seit 2011 seien sie geschieden gewesen. Ihr Mann habe auch nicht ins Ausland fahren wollen. Auf ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Russland / Tschetschenien angesprochen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es ihr gut gegangen sei und sie gut verdient habe. Sie sei zwar nicht reich gewesen, habe aber genug gehabt. Wenn bei ihnen jemand arbeite, habe er immer Geld. Wer nicht arbeiten wolle, habe keines. Sie habe teilweise auch durch Tapezieren Geld verdient oder wenn sie beim Renovieren geholfen habe. Nachgefragt, weshalb sie Russland verlassen habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in Kirov-Prospekt 31 Tür Nr 50 gelebt habe. Damit konfrontiert, dass sie bei der Erstbefragung am 14.09.2013 keine Wohnadresse angegeben habe und nachgefragt, ob sie sich dazu äußern wolle, gab die Erstbeschwerdeführerin an, auch nicht gefragt worden zu sein. Sie seien nach dem Regen nass gewesen und sei alles sehr schnell gegangen. Nachgefragt, weshalb sie Russland verlassen habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dort eine Wohnung gemietet gehabt zu haben, die sie später habe kaufen wollen. Im August 2013 habe die Besitzerin die Wohnung renovieren wollen. Deswegen habe die Erstbeschwerdeführerin bei einer Freundin gewohnt. Die Renovierung sei nach drei Wochen abgeschlossen gewesen, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter zurückgekehrt sei. Eine Woche später, in der Nacht von
  2. auf
  3. September, sei die Erstbeschwerdeführerin in der Nacht munter geworden, weil man ihr die Decke weggezogen habe. Ihre Tochter sei damals noch klein gewesen und habe im gleichen Bett geschlafen. Als die Erstbeschwerdeführerin die Augen aufgemacht habe, habe sie gesehen, dass ihre Tochter nicht neben ihr gelegen sei, sondern vier tschetschenische Männer und noch ein anderer Mann neben ihr gestanden seien. Soviel sie aus Gesprächen habe verstehen können, sei dies ein Vietnamese gewesen. Der Vietnamese sei geschlagen worden; das sei ersichtlich gewesen. Seine Nase und seine Lippen seien blutig gewesen. Wahrscheinlich hätten Vietnamesen in der Wohnung als Gastarbeiter gearbeitet. Sie habe aus den Gesprächen verstanden, dass die Gastarbeiter die Hälfte des Gehaltes an diese Tschetschenen hätten abgeben müssen. Das Problem der Erstbeschwerdeführerin sei gewesen, dass sie zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Die Tschetschenen hätten den Vietnamesen gefragt, ob sie die Wohnungsbesitzerin sei. Dieser habe nur gesagt, dass er sich nicht erinnern könne. Als sie ihn wieder zu schlagen begonnen hätten, habe er gesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Besitzerin sei. Es sei Sommer und heiß gewesen und sei er fast nackt gewesen. Einer von ihnen, wahrscheinlich deren Anführer, habe dann die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt. Dann hätten sie sie als Nackte neben dem Vietnamesen mit dem Handy gefilmt. Die Erstbeschwerdeführerin vermute, dass sie dies gemacht hätten, um sich nötigenfalls selbst zu entlasten und zu behaupten, dass sie etwas mit dem Vietnamesen gehabt habe. Nachgefragt, was im Anschluss passiert sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie dann zu ihr gesagt hätten, dass sie den Anteil, den die Vietnamesen schuldig gewesen seien, selbst bezahlen solle. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht zu erklären, dass das nicht ihre Wohnung sei, jedoch hätten sie ihr nicht geglaubt. Wahrscheinlich habe der Vietnamese die tatsächliche Wohnungseigentümerin nicht so genau betrachtet. Sie hätten ihr fünf Tage Frist gegeben, um das Geld aufzutreiben. Sie hätten eine große Summe, fast eine Million Rubel, verlangt und die Erstbeschwerdeführerin damit erpresst, dass sie ansonsten das Video herzeigen würden. Dies sei bei ihnen in Tschetschenien eine Katastrophe, weil man den Frauen sowieso nicht glaube. Die Erstbeschwerdeführerin habe nie jemandem etwas Schlechtes getan und wisse nicht, warum ihr so etwas passieren habe müssen. Der Vorfall habe sich zwischen zwei und drei Uhr in der Nacht zugetragen; danach habe sie nicht mehr einschlafen könne. Die Frage, ob die Männer dann einfach gegangen seien, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Sie hätten ihr gesagt, dass sie das Geld vorbereiten solle und dass sie in fünf Tagen zurückkehren würden. Als sie weg gewesen seien, habe sie ihre Tochter gesucht. Diese hätten sie zuvor ins Wohnzimmer getragen, wo sie geschlafen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich natürlich auch um ihre Tochter Sorgen gemacht. Nachgefragt, was sie getan habe, nachdem die Männer gegangen seien und sie ihre Tochter schlafend im Wohnzimmer gefunden habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, nichts getan zu haben, sondern neben ihrer Tochter sitzen geblieben zu sein, bis es hell geworden sei. Am Vormittag habe sie einen Bekannten angerufen, von dem sie gewusst habe, dass er einen Schlepper habe. Er habe ihr gesagt, dass sie besser wegfahren solle, weil sie es nicht schaffen werde, die Wahrheit zu beweisen. Was sie dann zu Mittag gemacht habe, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Am Nachmittag gegen 17 Uhr habe sie sich angezogen und habe sich in einem Park mit einem Bekannten getroffen, der ihr erzählt habe, dass er einen Schlepper kenne, dies aber sehr teuer werden würde, weil die Erstbeschwerdeführerin keine Dokumente gehabt habe. Diese habe sie nämlich 2010 verloren. Ihre Tochter sei ebenfalls anwesend gewesen und habe neben ihnen im Park gespielt. Der Bekannte habe dann zu der Erstbeschwerdeführerin gesagt, dass er sie am Abend anrufen werde und ihr sagen werde, ob es möglich sei, auszureisen und wie hoch die Kosten wären. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, eigentlich nicht nach Österreich gewollt zu haben, weil sie gewusst habe, dass hier einige Tschetschenen seien, die sie von früher gekannt habe. Jedoch sei es so gekommen, weil die Reise nach Österreich näher sei, als woanders hin. Der Bekannte habe dann am Abend angerufen und gemeint, dass er alles vorbereitet habe. Am nächsten Tag sei die Erstbeschwerdeführerin dann gemeinsam mit ihrer Tochter ausgereist. Nachgefragt, mit wie viel Geld sie ausgereist sei, führte sie aus, dass ihr Bekannter das Geld bei ihrer Arbeitspartnerin abgeholt habe, weil er mit ihnen zusammengearbeitet habe. Er habe einen LKW gehabt; das Geld sei bei ihrer Kollegin gewesen. Erneut dazu befragt, mit wie viel Geld sie ausgereist sei, gab sie an, dass sie ungefähr 2.000,- Euro, 7.000 US-Dollar, gehabt habe. Nachgefragt, weshalb sie mit so viel Geld nicht die Männer bezahlt habe, brachte sie vor, dass sie sie immer weiter erpresst hätten und immer weiter Geld verlangt hätten. Damit konfrontiert, dass sie zur Polizei hätte gehen können, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Polizei bei solchen Sachen nicht einschreite. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wisse sie nicht, was passieren würde. Auf die Frage, weshalb sie nicht innerhalb der Russischen Föderation verzogen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie damals weder nach Russland noch sonst wo hin gewollt habe. Ihr Bekannter habe ihr gesagt, dass sie ausreisen solle. Als sie ihn gefragt habe, wie sie leben solle, ohne ihren Sohn zu sehen, habe dieser gesagt, dass es eine Schande für sie und ihre Kinder sein würde, wenn das Video auftauche und es bei ihnen auch schon öfter passiert sei, dass man wegen so etwas umgebracht werde. Auch für ihren Ex-Ehemann sei dies eine Schande. Die Tschetschenen würden ihren Sohn dazu bringen, sie umzubringen, weil sie mit Vietnamesen herummache. Damit konfrontiert, dass Russland sehr groß sei und nachgefragt, weshalb sie nicht innerhalb von Russland verzogen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, es nicht zu wissen. In Russland würden die Tschetschenen einander besser kennen und hätten mehr Kontakt. Hier sei sie nicht gezwungen, mit ihnen Kontakt zu haben. Damit konfrontiert, dass sie bei der Erstbefragung am 14.09.2013 angegeben habe, dass der Bruder ihres Mannes an beiden Kriegen teilgenommen habe und am 28.08.2013 vermummte Männer in ihr Haus gekommen seien, die ihren Mann zusammengeschlagen und mitgenommen hätten und ihre heutigen Angaben im eklatanten Widerspruch dazu stehen würden, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, das so gesagt zu haben, weil sie nicht den wahren Grund in Traiskirchen habe erzählen wollen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sie bis nach Österreich flüchte und dann nicht sofort auf Befragen die wahre Fluchtgeschichte erzähle, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht gleich die Wahrheit habe erzählen können. Damit konfrontiert, dass davon ausgegangen werde, dass sie mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen sei, um hier ein besseres Leben zu führen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es hier vielleicht besseren Schutz gebe, sich jedoch die Menschen, die einen positiven Bescheid bekommen hätten, alle beschweren würde, dass es keine Arbeit gebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu Hause auch ein schönes Leben gehabt, weil sie gerne gearbeitet habe. Ein Mensch, der arbeiten könne, werde überall arbeiten und leben können, jedoch sei das in einem fremden Land schwieriger, weil man die Sprache nicht kenne. Die Tschetschenen, die einen positiven Bescheid bekommen hätten, würden sich nur beschweren; das einzige was hier gut sei, sei, dass die Rechtssituation in Ordnung sei. Bei ihnen zu Hause gehe alles nur gegen Bezahlung. Die Frage, ob sie wolle, dass man aktuelle Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat erörtere, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Alles sei richtig aufgenommen worden und wolle sie nichts korrigieren oder ergänzen.Am 08.04.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst die Frage bejahte, ob sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe keine Dokumente oder Beweismittel, die sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt habe. Nachgefragt, ob ihre bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahme im Asylverfahren der Wahrheit entsprechen würden, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, korrigieren zu müssen, dass sie von ihrem Mann seit 2011 geschieden sei. Sie sei aufgrund ihrer eigenen Gründe gekommen. In Traiskirchen habe sie Angst gehabt und habe nicht gewollt, dass ihre Geschichte bekannt werde, weil sie eine Frau sei und ein Kind mitgehabt habe. Die Frage, ob sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Darauf angesprochen, dass sie sich nun schon einige Zeit in Österreich aufhalte und nachgefragt, wie sich ihr Tagesablauf gestalte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihre Tochter zur Schule bringe, sie abhole und mit ihr spazieren gehe. Nunmehr habe sie sich auch zu einem Deutschkurs angemeldet. Sie spreche ein wenig Deutsch. Die Frage, ob sie einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung absolviert habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Sie habe im Handel gearbeitet und Möbel und Geschirr verkauft. Dabei habe sie genug verdient. Auch habe sie am Stadtrand von Grosny Grundstücke gehabt, die sie verkauft habe. Im Handel habe sie seit ihrem
  4. Lebensjahr gearbeitet. Im Heimatland habe sie noch sehr viele Verwandte, jedoch habe sie wegen ihres Ex-Mannes keinen Kontakt zu ihnen. In Tschetschenien habe sie niemanden. Sie seien alle in Russland oder woanders. In Tschetschenien gebe es nur eine Schwester, zu der sie seit ungefähr zehn Jahren keinen Kontakt habe. Darüber hinaus habe sie noch Halbbrüder, deren Familiennamen sie jedoch nicht kenne. Sie seien älter als die Erstbeschwerdeführerin und würden aus der ersten Ehe ihrer Mutter stammen. Ihre Eltern würde nicht mehr leben. Die Frage, ob sie verheiratet sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin; sie sei seit 27.02.2011 geschieden. Ihr Ex-Mann heiße römisch 40 und sei am 19.06.1971 geboren. Damit konfrontiert, dass sie bei der Erstbefragung am 14.09.2013 angegeben habe, verheiratet zu sein und nachgefragt, ob sie sich dazu äußern wolle, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in Traiskirchen nicht über ihre Probleme habe reden wollen, weil sie von anderen Tschetschenen, die schon länger hier seien, gehört habe, dass das, was man in Traiskirchen erzähle, weitergegeben werde. Deswegen habe sie zwar die Wahrheit gesagt, aber nur von dem Problem erzählt, das zuvor bestanden habe. Die Frage, ob sie Kinder habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Sie habe eine Tochter, römisch 40 und einen Sohn römisch 40 Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern sei sie aus den gleichen Gründen hier wie die Erstbeschwerdeführerin und suche sie für ihre Tochter im gleichen Umfang um Asyl an, wie für sich selbst. Ihr Sohn sei bei seinem Vater geblieben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe Angst um seinen Sohn, weil sein Bruder Probleme mit den Behörden gehabt habe. Deswegen passe er nun auf ihn auf. Wo sie derzeit seien, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht; ihr Mann habe nicht ins Ausland fahren wollen. Auf die Frage, weshalb sie nicht gleichzeitig mit ihrem Mann, ihrem Sohn und ihrer Tochter ausgereist sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann selber keine Probleme gehabt habe. Er sei nur wegen seines Bruders immer wieder befragt worden. Seit 2011 seien sie geschieden gewesen. Ihr Mann habe auch nicht ins Ausland fahren wollen. Auf ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Russland / Tschetschenien angesprochen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es ihr gut gegangen sei und sie gut verdient habe. Sie sei zwar nicht reich gewesen, habe aber genug gehabt. Wenn bei ihnen jemand arbeite, habe er immer Geld. Wer nicht arbeiten wolle, habe keines. Sie habe teilweise auch durch Tapezieren Geld verdient oder wenn sie beim Renovieren geholfen habe. Nachgefragt, weshalb sie Russland verlassen habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in Kirov-Prospekt 31 Tür Nr 50 gelebt habe. Damit konfrontiert, dass sie bei der Erstbefragung am 14.09.2013 keine Wohnadresse angegeben habe und nachgefragt, ob sie sich dazu äußern wolle, gab die Erstbeschwerdeführerin an, auch nicht gefragt worden zu sein. Sie seien nach dem Regen nass gewesen und sei alles sehr schnell gegangen. Nachgefragt, weshalb sie Russland verlassen habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dort eine Wohnung gemietet gehabt zu haben, die sie später habe kaufen wollen. Im August 2013 habe die Besitzerin die Wohnung renovieren wollen. Deswegen habe die Erstbeschwerdeführerin bei einer Freundin gewohnt. Die Renovierung sei nach drei Wochen abgeschlossen gewesen, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter zurückgekehrt sei. Eine Woche später, in der Nacht von
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  6. September, sei die Erstbeschwerdeführerin in der Nacht munter geworden, weil man ihr die Decke weggezogen habe. Ihre Tochter sei damals noch klein gewesen und habe im gleichen Bett geschlafen. Als die Erstbeschwerdeführerin die Augen aufgemacht habe, habe sie gesehen, dass ihre Tochter nicht neben ihr gelegen sei, sondern vier tschetschenische Männer und noch ein anderer Mann neben ihr gestanden seien. Soviel sie aus Gesprächen habe verstehen können, sei dies ein Vietnamese gewesen. Der Vietnamese sei geschlagen worden; das sei ersichtlich gewesen. Seine Nase und seine Lippen seien blutig gewesen. Wahrscheinlich hätten Vietnamesen in der Wohnung als Gastarbeiter gearbeitet. Sie habe aus den Gesprächen verstanden, dass die Gastarbeiter die Hälfte des Gehaltes an diese Tschetschenen hätten abgeben müssen. Das Problem der Erstbeschwerdeführerin sei gewesen, dass sie zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Die Tschetschenen hätten den Vietnamesen gefragt, ob sie die Wohnungsbesitzerin sei. Dieser habe nur gesagt, dass er sich nicht erinnern könne. Als sie ihn wieder zu schlagen begonnen hätten, habe er gesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Besitzerin sei. Es sei Sommer und heiß gewesen und sei er fast nackt gewesen. Einer von ihnen, wahrscheinlich deren Anführer, habe dann die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt. Dann hätten sie sie als Nackte neben dem Vietnamesen mit dem Handy gefilmt. Die Erstbeschwerdeführerin vermute, dass sie dies gemacht hätten, um sich nötigenfalls selbst zu entlasten und zu behaupten, dass sie etwas mit dem Vietnamesen gehabt habe. Nachgefragt, was im Anschluss passiert sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie dann zu ihr gesagt hätten, dass sie den Anteil, den die Vietnamesen schuldig gewesen seien, selbst bezahlen solle. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht zu erklären, dass das nicht ihre Wohnung sei, jedoch hätten sie ihr nicht geglaubt. Wahrscheinlich habe der Vietnamese die tatsächliche Wohnungseigentümerin nicht so genau betrachtet. Sie hätten ihr fünf Tage Frist gegeben, um das Geld aufzutreiben. Sie hätten eine große Summe, fast eine Million Rubel, verlangt und die Erstbeschwerdeführerin damit erpresst, dass sie ansonsten das Video herzeigen würden. Dies sei bei ihnen in Tschetschenien eine Katastrophe, weil man den Frauen sowieso nicht glaube. Die Erstbeschwerdeführerin habe nie jemandem etwas Schlechtes getan und wisse nicht, warum ihr so etwas passieren habe müssen. Der Vorfall habe sich zwischen zwei und drei Uhr in der Nacht zugetragen; danach habe sie nicht mehr einschlafen könne. Die Frage, ob die Männer dann einfach gegangen seien, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Sie hätten ihr gesagt, dass sie das Geld vorbereiten solle und dass sie in fünf Tagen zurückkehren würden. Als sie weg gewesen seien, habe sie ihre Tochter gesucht. Diese hätten sie zuvor ins Wohnzimmer getragen, wo sie geschlafen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich natürlich auch um ihre Tochter Sorgen gemacht. Nachgefragt, was sie getan habe, nachdem die Männer gegangen seien und sie ihre Tochter schlafend im Wohnzimmer gefunden habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, nichts getan zu haben, sondern neben ihrer Tochter sitzen geblieben zu sein, bis es hell geworden sei. Am Vormittag habe sie einen Bekannten angerufen, von dem sie gewusst habe, dass er einen Schlepper habe. Er habe ihr gesagt, dass sie besser wegfahren solle, weil sie es nicht schaffen werde, die Wahrheit zu beweisen. Was sie dann zu Mittag gemacht habe, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Am Nachmittag gegen 17 Uhr habe sie sich angezogen und habe sich in einem Park mit einem Bekannten getroffen, der ihr erzählt habe, dass er einen Schlepper kenne, dies aber sehr teuer werden würde, weil die Erstbeschwerdeführerin keine Dokumente gehabt habe. Diese habe sie nämlich 2010 verloren. Ihre Tochter sei ebenfalls anwesend gewesen und habe neben ihnen im Park gespielt. Der Bekannte habe dann zu der Erstbeschwerdeführerin gesagt, dass er sie am Abend anrufen werde und ihr sagen werde, ob es möglich sei, auszureisen und wie hoch die Kosten wären. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, eigentlich nicht nach Österreich gewollt zu haben, weil sie gewusst habe, dass hier einige Tschetschenen seien, die sie von früher gekannt habe. Jedoch sei es so gekommen, weil die Reise nach Österreich näher sei, als woanders hin. Der Bekannte habe dann am Abend angerufen und gemeint, dass er alles vorbereitet habe. Am nächsten Tag sei die Erstbeschwerdeführerin dann gemeinsam mit ihrer Tochter ausgereist. Nachgefragt, mit wie viel Geld sie ausgereist sei, führte sie aus, dass ihr Bekannter das Geld bei ihrer Arbeitspartnerin abgeholt habe, weil er mit ihnen zusammengearbeitet habe. Er habe einen LKW gehabt; das Geld sei bei ihrer Kollegin gewesen. Erneut dazu befragt, mit wie viel Geld sie ausgereist sei, gab sie an, dass sie ungefähr 2.000,- Euro, 7.000 US-Dollar, gehabt habe. Nachgefragt, weshalb sie mit so viel Geld nicht die Männer bezahlt habe, brachte sie vor, dass sie sie immer weiter erpresst hätten und immer weiter Geld verlangt hätten. Damit konfrontiert, dass sie zur Polizei hätte gehen können, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Polizei bei solchen Sachen nicht einschreite. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wisse sie nicht, was passieren würde. Auf die Frage, weshalb sie nicht innerhalb der Russischen Föderation verzogen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie damals weder nach Russland noch sonst wo hin gewollt habe. Ihr Bekannter habe ihr gesagt, dass sie ausreisen solle. Als sie ihn gefragt habe, wie sie leben solle, ohne ihren Sohn zu sehen, habe dieser gesagt, dass es eine Schande für sie und ihre Kinder sein würde, wenn das Video auftauche und es bei ihnen auch schon öfter passiert sei, dass man wegen so etwas umgebracht werde. Auch für ihren Ex-Ehemann sei dies eine Schande. Die Tschetschenen würden ihren Sohn dazu bringen, sie umzubringen, weil sie mit Vietnamesen herummache. Damit konfrontiert, dass Russland sehr groß sei und nachgefragt, weshalb sie nicht innerhalb von Russland verzogen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, es nicht zu wissen. In Russland würden die Tschetschenen einander besser kennen und hätten mehr Kontakt. Hier sei sie nicht gezwungen, mit ihnen Kontakt zu haben. Damit konfrontiert, dass sie bei der Erstbefragung am 14.09.2013 angegeben habe, dass der Bruder ihres Mannes an beiden Kriegen teilgenommen habe und am 28.08.2013 vermummte Männer in ihr Haus gekommen seien, die ihren Mann zusammengeschlagen und mitgenommen hätten und ihre heutigen Angaben im eklatanten Widerspruch dazu stehen würden, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, das so gesagt zu haben, weil sie nicht den wahren Grund in Traiskirchen habe erzählen wollen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sie bis nach Österreich flüchte und dann nicht sofort auf Befragen die wahre Fluchtgeschichte erzähle, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht gleich die Wahrheit habe erzählen können. Damit konfrontiert, dass davon ausgegangen werde, dass sie mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen sei, um hier ein besseres Leben zu führen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es hier vielleicht besseren Schutz gebe, sich jedoch die Menschen, die einen positiven Bescheid bekommen hätten, alle beschweren würde, dass es keine Arbeit gebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu Hause auch ein schönes Leben gehabt, weil sie gerne gearbeitet habe. Ein Mensch, der arbeiten könne, werde überall arbeiten und leben können, jedoch sei das in einem fremden Land schwieriger, weil man die Sprache nicht kenne. Die Tschetschenen, die einen positiven Bescheid bekommen hätten, würden sich nur beschweren; das einzige was hier gut sei, sei, dass die Rechtssituation in Ordnung sei. Bei ihnen zu Hause gehe alles nur gegen Bezahlung. Die Frage, ob sie wolle, dass man aktuelle Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat erörtere, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Alles sei richtig aufgenommen worden und wolle sie nichts korrigieren oder ergänzen. Am 16.04.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ein und wurden gleichzeitig Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführerinnen in Vorlage gebracht. Begründend wurde in der Stellungnahme kurz zusammengefasst ausgeführt, dass auf das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG hingewiesen werde und die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Recht, wonach ausführliche Angaben zu den Fluchtgründen nicht im Rahmen der Erstbefragung getätigt werden müssten, Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus nahm die Erstbeschwerdeführerin umfassend Stellungnahme zu den aktuellen Ländermaterialien.Am 16.04.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ein und wurden gleichzeitig Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführerinnen in Vorlage gebracht. Begründend wurde in der Stellungnahme kurz zusammengefasst ausgeführt, dass auf das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG hingewiesen werde und die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Recht, wonach ausführliche Angaben zu den Fluchtgründen nicht im Rahmen der Erstbefragung getätigt werden müssten, Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus nahm die Erstbeschwerdeführerin umfassend Stellungnahme zu den aktuellen Ländermaterialien. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 13.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.) Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 13.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.) Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 27.10.2015 wurde von den Beschwerdeführerinnen zunächst vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und Verfahrensvorschriften verletzt habe, weil sie das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe und es insbesondere unterlassen habe, ihrer Entscheidung aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in Tschetschenien bzw. zur Situation alleinstehender Frauen sowie zur Obsorge von Kindern nach einer Scheidung zugrunde zu legen. Es fänden sich auch keine Informationen zur Schutzfähigkeit und zum derzeitigen Funktionieren der tschetschenischen Sicherheitsbehörden bzw. zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, wie es den Beschwerdeführerinnen in Tschetschenien zum momentanen Zeitpunkt möglich sein sollte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem seien die Länderfeststellungen mangelhaft geblieben, zumal die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Tschetschenien aus unvollständigen bzw. veralteten Länderberichten herangezogen habe. Die wesentlichen Teile der einschlägigen Berichte würden sich auf den Beobachtungszeitraum 2013 bzw auf ein noch älteres Datum beziehen und seien somit zum Entscheidungszeitpunkt 2015 somit schon zwei bzw drei Jahre alt gewesen. Ein Vorbringen, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden. Die Asylbehörden seien von der Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein kaum glaubwürdig und irreal erscheine. Auch der VwGH habe festgehalten, dass das Bundesamt als Spezialbehörde verpflichtet sei, die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen. In der Beschwerde wurden weiters zahlreiche Berichte angeführt, die nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde hätten berücksichtigt werden müssen. Abschließend wurde zu den Länderfeststellungen festgehalten, dass die Behörde, wenn diese die in der Beschwerde angeführten Berichte in das Ermittlungsverfahren hätte einfließen lassen, zu der Feststellung hätte kommen müssen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK implizieren würde. Weiters wurde bemängelt, dass die Länderfeststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung unrichtig seien. So habe die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren angegeben, zu ihren Verwandten im Heimatland keinen Kontakt zu haben und daher auch auf keinerlei Unterstützung von ihnen im Falle einer Rückkehr zu hoffen. Die Beschwerdeführerinnen seien sehr um ihre Integration in Österreich bemüht; die Erstbeschwerdeführerin habe bereits einen Deutschkurs besucht, die Zweitbeschwerdeführerin besuche die dritte Volksschulklasse in Graz-Hirten und sei eine äußerst fleißige, gewissenhafte, soziale und ausgezeichnete Schülerin. Diesbezüglich würden auch Unterlagen vorgelegt werden. Im Bescheid würden sich keinerlei Ausführungen zur persönlichen Situation und Integration der Zweitbeschwerdeführerin finden, weshalb die belangte Behörde diesbezüglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerinnen in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte verfügen würden und stets darum bemüht seien, sich weiter zu integrieren. Weil die psychische Verfassung der Erstbeschwerdeführerin sehr schlecht sei, befinde sie sich seit Mai in psychotherapeutischer Behandlung und nehme auch psychiatrische Unterstützung in Anspruch. Was die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes betreffe, so regle § 19 Abs 1 AsylG das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin würden gerade solche traumatischen Ereignisse vorliegen, die es ihr nicht möglich gemacht hätten, diesbezügliche Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung zu machen. Hinzu komme, dass sie sich als Frau vor männlichen Beamten geschämt habe und zu dem Zeitpunkt von der Reise erschöpft gewesen sei und sich im vom Regen durchnässten Gewand befunden habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Angst gehabt, dass andere in Traiskirchen aufhältigen Tschetschenen von ihrer Scheidung und ihrer Vergewaltigung erfahren würden. In Tschetschenien sei es eine Schande, vergewaltigt zu werden und sei eine geschiedene bzw alleinerziehende Frau Diskriminierungen ausgesetzt. Aus diesem Grund habe die Erstbeschwerdeführerin zeitlich bereits zurückliegende Probleme vorgebracht, die ebenso der Wahrheit entsprechen würden, jedoch ihren Ehemann betreffen würden. Sie habe demnach keine unwahren Angaben gemacht, sondern ihre Fluchtgründe lediglich nicht abschließend geschildert. Bei der ersten Möglichkeit in der niederschriftlichen Einvernahme, diese Angaben zu korrigieren bzw. zu ergänzen, habe sie diese ergriffen und die konkreten Ereignisse der Wahrheit entsprechend geschildert. Auch werde bemängelt, dass durch die belangte Behörde im vorliegenden Fall § 20 Abs 1 AsylG verletzt worden sei, weil die Einvernahme durch einen Mann erfolgt sei. Weiters widerspreche sich die Behörde, wenn sei meine, die Erstbeschwerdeführerin habe diverse Sachverhaltselemente hinzugefügt, in der Folge aber das gesamte Fluchtvorbringen geändert. Sofern die belangte Behörde als Argument der Unglaubwürdigkeit auch anführe, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht zur Polizei gegangen sei, so sei auf die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zu verweisen, wonach die Polizei in Tschetschenien Frauen bei Vergewaltigungen keinen Schutz anbiete. Auch verweise sie darauf, dass Frauen nach Vergewaltigungen umgebracht würden und auch in den Länderberichten die besorgniserregende menschenrechtliche Situation von Frauen und die Problematik von Ehrenmorden angeführt werde. Im Falle einer Rückkehr könne die Erstbeschwerdeführerin nicht wieder in der Mietwohnung leben, da ihr Leben dort unmittelbar in Gefahr wäre. Die Sicherheitslage in Tschetschenien sei sehr angespannt und komme eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Tschetschenien schon deshalb nicht in Betracht. In Tschetschenien gebe es kaum Schutzmöglichkeiten für Frauen und weise auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 19.09.2014 darauf hin, dass der Asylgerichthof weitergehende Ermittlungen im Hinblick auf die Lage alleinstehender Frauen hätten anstellen müssen. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen einerseits Verfolgung durch die in ihre Mietwohnung eingedrungenen Personen, andererseits Verfolgung durch Anhänger radikal-islamischer Gruppierungen im Falle der Veröffentlichung des Videomitschnitts befürchten würden. Die Verfolgung beruhe auf dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der vergewaltigten Frauen in Tschetschenien, welche aufgrund ihrer Stigmatisierung mit keinerlei Schutz durch die Behörden zu rechnen hätten und gleichzeitig von religiösen Fanatikern verfolgt und ermordet würden. Die Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführerinnen den notwendigen Schutz zu gewähren; eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere festgehalten, dass in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin auch das Kindeswohl in der Entscheidung der Behörde hätte berücksichtigt werden müssen. Aus den Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Art 24 Abs 2 und 3 GRC, ergebe sich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Es entspreche eindeutig dem Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin, in Österreich bleiben zu können und nicht aus einem ihr mittlerweile vertrauten Umfeld herausgerissen zu werden. Aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art 47 GRC ergehe der Antrag, den Beschwerdeführerinnen einen Verfahrenshelfer beizugeben.In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 27.10.2015 wurde von den Beschwerdeführerinnen zunächst vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und Verfahrensvorschriften verletzt habe, weil sie das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe und es insbesondere unterlassen habe, ihrer Entscheidung aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in Tschetschenien bzw. zur Situation alleinstehender Frauen sowie zur Obsorge von Kindern nach einer Scheidung zugrunde zu legen. Es fänden sich auch keine Informationen zur Schutzfähigkeit und zum derzeitigen Funktionieren der tschetschenischen Sicherheitsbehörden bzw. zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, wie es den Beschwerdeführerinnen in Tschetschenien zum momentanen Zeitpunkt möglich sein sollte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem seien die Länderfeststellungen mangelhaft geblieben, zumal die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Tschetschenien aus unvollständigen bzw. veralteten Länderberichten herangezogen habe. Die wesentlichen Teile der einschlägigen Berichte würden sich auf den Beobachtungszeitraum 2013 bzw auf ein noch älteres Datum beziehen und seien somit zum Entscheidungszeitpunkt 2015 somit schon zwei bzw drei Jahre alt gewesen. Ein Vorbringen, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden. Die Asylbehörden seien von der Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein kaum glaubwürdig und irreal erscheine. Auch der VwGH habe festgehalten, dass das Bundesamt als Spezialbehörde verpflichtet sei, die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen. In der Beschwerde wurden weiters zahlreiche Berichte angeführt, die nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde hätten berücksichtigt werden müssen. Abschließend wurde zu den Länderfeststellungen festgehalten, dass die Behörde, wenn diese die in der Beschwerde angeführten Berichte in das Ermittlungsverfahren hätte einfließen lassen, zu der Feststellung hätte kommen müssen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK implizieren würde. Weiters wurde bemängelt, dass die Länderfeststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung unrichtig seien. So habe die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren angegeben, zu ihren Verwandten im Heimatland keinen Kontakt zu haben und daher auch auf keinerlei Unterstützung von ihnen im Falle einer Rückkehr zu hoffen. Die Beschwerdeführerinnen seien sehr um ihre Integration in Österreich bemüht; die Erstbeschwerdeführerin habe bereits einen Deutschkurs besucht, die Zweitbeschwerdeführerin besuche die dritte Volksschulklasse in Graz-Hirten und sei eine äußerst fleißige, gewissenhafte, soziale und ausgezeichnete Schülerin. Diesbezüglich würden auch Unterlagen vorgelegt werden. Im Bescheid würden sich keinerlei Ausführungen zur persönlichen Situation und Integration der Zweitbeschwerdeführerin finden, weshalb die belangte Behörde diesbezüglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerinnen in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte verfügen würden und stets darum bemüht seien, sich weiter zu integrieren. Weil die psychische Verfassung der Erstbeschwerdeführerin sehr schlecht sei, befinde sie sich seit Mai in psychotherapeutischer Behandlung und nehme auch psychiatrische Unterstützung in Anspruch. Was die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes betreffe, so regle Paragraph 19, Absatz eins, AsylG das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin würden gerade solche traumatischen Ereignisse vorliegen, die es ihr nicht möglich gemacht hätten, diesbezügliche Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung zu machen. Hinzu komme, dass sie sich als Frau vor männlichen Beamten geschämt habe und zu dem Zeitpunkt von der Reise erschöpft gewesen sei und sich im vom Regen durchnässten Gewand befunden habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Angst gehabt, dass andere in Traiskirchen aufhältigen Tschetschenen von ihrer Scheidung und ihrer Vergewaltigung erfahren würden. In Tschetschenien sei es eine Schande, vergewaltigt zu werden und sei eine geschiedene bzw alleinerziehende Frau Diskriminierungen ausgesetzt. Aus diesem Grund habe die Erstbeschwerdeführerin zeitlich bereits zurückliegende Probleme vorgebracht, die ebenso der Wahrheit entsprechen würden, jedoch ihren Ehemann betreffen würden. Sie habe demnach keine unwahren Angaben gemacht, sondern ihre Fluchtgründe lediglich nicht abschließend geschildert. Bei der ersten Möglichkeit in der niederschriftlichen Einvernahme, diese Angaben zu korrigieren bzw. zu ergänzen, habe sie diese ergriffen und die konkreten Ereignisse der Wahrheit entsprechend geschildert. Auch werde bemängelt, dass durch die belangte Behörde im vorliegenden Fall Paragraph 20, Absatz eins, AsylG verletzt worden sei, weil die Einvernahme durch einen Mann erfolgt sei. Weiters widerspreche sich die Behörde, wenn sei meine, die Erstbeschwerdeführerin habe diverse Sachverhaltselemente hinzugefügt, in der Folge aber das gesamte Fluchtvorbringen geändert. Sofern die belangte Behörde als Argument der Unglaubwürdigkeit auch anführe, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht zur Polizei gegangen sei, so sei auf die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zu verweisen, wonach die Polizei in Tschetschenien Frauen bei Vergewaltigungen keinen Schutz anbiete. Auch verweise sie darauf, dass Frauen nach Vergewaltigungen umgebracht würden und auch in den Länderberichten die besorgniserregende menschenrechtliche Situation von Frauen und die Problematik von Ehrenmorden angeführt werde. Im Falle einer Rückkehr könne die Erstbeschwerdeführerin nicht wieder in der Mietwohnung leben, da ihr Leben dort unmittelbar in Gefahr wäre. Die Sicherheitslage in Tschetschenien sei sehr angespannt und komme eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Tschetschenien schon deshalb nicht in Betracht. In Tschetschenien gebe es kaum Schutzmöglichkeiten für Frauen und weise auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 19.09.2014 darauf hin, dass der Asylgerichthof weitergehende Ermittlungen im Hinblick auf die Lage alleinstehender Frauen hätten anstellen müssen. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen einerseits Verfolgung durch die in ihre Mietwohnung eingedrungenen Personen, andererseits Verfolgung durch Anhänger radikal-islamischer Gruppierungen im Falle der Veröffentlichung des Videomitschnitts befürchten würden. Die Verfolgung beruhe auf dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der vergewaltigten Frauen in Tschetschenien, welche aufgrund ihrer Stigmatisierung mit keinerlei Schutz durch die Behörden zu rechnen hätten und gleichzeitig von religiösen Fanatikern verfolgt und ermordet würden. Die Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführerinnen den notwendigen Schutz zu gewähren; eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin auch das Kindeswohl in der Entscheidung der Behörde hätte berücksichtigt werden müssen. Aus den Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Artikel 24, Absatz 2 und 3 GRC, ergebe sich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Es entspreche eindeutig dem Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin, in Österreich bleiben zu können und nicht aus einem ihr mittlerweile vertrauten Umfeld herausgerissen zu werden. Aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Artikel 47, GRC ergehe der Antrag, den Beschwerdeführerinnen einen Verfahrenshelfer beizugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  7. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  8. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen vergleiche in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs 3
  9. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  10. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In seinem Erkenntnis vom 18.11.2015, Zl 2015/18/0099 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG sind dabei freilich weit zu verstehen, um dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung sowie dem Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu entsprechen (vgl. grundlegend VwGH vom
  11. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und ihm folgend VwGH vom
  12. Juni 2015, Ra 2015/04/0019).In seinem Erkenntnis vom 18.11.2015, Zl 2015/18/0099 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind dabei freilich weit zu verstehen, um dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung sowie dem Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu entsprechen vergleiche grundlegend VwGH vom
  13. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und ihm folgend VwGH vom
  14. Juni 2015, Ra 2015/04/0019). § 20 Abs 1 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 lautet folgendermaßen: "§ 20

(1)Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.""§ 20
(1)Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen." Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR
  1. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind.Nach den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 20, AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR
  2. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind. Zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 (ex-§ 27 Abs 3 letzter Satz AsylG) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Dezember 2003, Zl 2001/01/0402, ua Folgendes aus:Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 (ex-§ 27 Absatz 3, letzter Satz AsylG) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Dezember 2003, Zl 2001/01/0402, ua Folgendes aus: "Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom
  5. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Den erwähnten internationalen Dokumenten soll § 27 Abs 3 letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu § 27, 686 BlgNR
  6. GP 27).""Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom
  7. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Den erwähnten internationalen Dokumenten soll Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu Paragraph 27, 686, BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 27)." In seinem Erkenntnis vom
  9. Dezember 2007, Zl 2005/20/0321, legte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ergänzend Folgendes dar: "Nach dem im Erkenntnis vom
  10. Dezember 2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen." Wenn der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung einen gänzlich verschiedenen Fluchtgrund vorgebracht hat, muss aus folgenden Gründen angenommen werden, dass auf das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht sachgerecht eingegangen worden ist: Insbesondere ließ die belangte Behörde die Beachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 außer Acht. Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Vergewaltigung in der Einvernahme vom 08.04.2015 hätte sich die Notwendigkeit ergeben, die Erstbeschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen bzw diese auf die Existenz und den Inhalt des § 20 Abs 1 AsylG 2005 ausdrücklich hinzuweisen. Gegenständlich ist eine Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin unterblieben und wurde die Zweitbeschwerdeführerin trotz in der Einvernahme vor der belangten Behörde geltend gemachter sexueller Übergriffe nicht von einer Person weiblichen Geschlechts einvernommen.Insbesondere ließ die belangte Behörde die Beachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 außer Acht. Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Vergewaltigung in der Einvernahme vom 08.04.2015 hätte sich die Notwendigkeit ergeben, die Erstbeschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen bzw diese auf die Existenz und den Inhalt des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ausdrücklich hinzuweisen. Gegenständlich ist eine Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin unterblieben und wurde die Zweitbeschwerdeführerin trotz in der Einvernahme vor der belangten Behörde geltend gemachter sexueller Übergriffe nicht von einer Person weiblichen Geschlechts einvernommen. Was die in weiterer Folge durch das Bundesamt vorgenommene Beurteilung des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass sich diese als mangelhaft erweist, zumal sich die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf eine Widergabe der Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und die anschließende nicht näher begründete Auffassung, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, beschränkt. Zwar wird begründend festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin auch ausreichend Geld gehabt hätte, um "die Männer" zu bezahlen und nicht zur Polizei gegangen sei und wird weiters darauf hingewiesen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung greift nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch zu kurz und wird dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreichend gerecht. Zwar ist der belangten Behörde nicht dahingehend entgegenzutreten, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung den sexuellen Übergriff nicht thematisierte, dennoch wäre nach Ansicht der erkennenden Richterin eine nähere Beschäftigung mit der in der Einvernahme vom 08.04.2015 präsentierten Fluchtgeschichte erforderlich gewesen, dies insbesondere deshalb, als die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 08.04.2015 mehrmals darlegte, bei der Erstbefragung nicht in der Lage dazu gewesen zu sein, die Wahrheit zu erzählen, Angst gehabt zu, dass ihre Probleme dort weiter erzählt würden und auch in der Beschwerde betonte, dass sie sich als Frau vor männlichen Beamten geschämt habe. Insofern hätte sich die belangte Behörde nicht einfach darüber hinwegsetzen dürfen, sondern hätte die Erstbeschwerdeführerin detaillierter zu befragen gehabt, zumal eine Asylrelevanz des Vorbringens im Hinblick auf die Informationen, die sich aus den durch das Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen ergeben, nicht ausgeschlossen werden kann. Bereits die Nichtbeachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthält, welche Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen. Aufgrund der Nichtbeachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005 und des infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreichend vorgenommen.Bereits die Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthält, welche Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen. Aufgrund der Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 und des infolgedessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreichend vorgenommen. Aufgrund der soeben getroffenen Erwägungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen und war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären. Auch unter der Beachtung des Ziels der Verfahrensbeschleunigung sowie des Gebots einer angemessenen Verfahrensdauer erscheint eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall als gerechtfertigt.Aufgrund der soeben getroffenen Erwägungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären. Auch unter der Beachtung des Ziels der Verfahrensbeschleunigung sowie des Gebots einer angemessenen Verfahrensdauer erscheint eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin (somit unter Beachtung des § 20 Abs 1 AsylG 2005) vorzunehmen haben und unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die konkreten Ermittlungsergebnisse zu beurteilen zu haben.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin (somit unter Beachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005) vorzunehmen haben und unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die konkreten Ermittlungsergebnisse zu beurteilen zu haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs 3

  1. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurden die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, und vom 18.11.2015, Zl Ra 2015/18/0099, welche konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) treffen, berücksichtigt.Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurden die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, und vom 18.11.2015, Zl Ra 2015/18/0099, welche konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) treffen, berücksichtigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W196.2116671.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.