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{'item': 'W206 2115678-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art. 133§19Art. 3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW206 2115678-1 SpruchW206 2115678-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHR

§ 3Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.01.2017 erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 28.05.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 29.05.2014

§19Asyl

G 2005 durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Lasccanood geboren worden zu sein und in seiner Heimat drei Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Dhulmahanto an und sei traditionell verheiratet. Er habe seine Heimat im Februar 2014 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte an, er habe Somalia aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen. Er hätte Angst um sein Leben gehabt und hätte in seiner Heimat keine Zukunft für sich gesehen. Sein Asylgrund bestünde darin, dass er keine Aussicht auf schulische oder berufliche Ausbildung habe.

  1. Am 11.06.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei korrigierte er seine bei der Erstbefragung getätigten persönlichen Daten im Punkt seines Geburtsdatums und gab an, nicht im Jahr 1998, sondern bereits 1994 geboren worden und damit volljährig zu sein.
  2. Am 05.08.2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erneut zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesamt geladen. Er bekräftigte, im Jahr 1994 geboren worden zu sein und gab an, der Volksgruppe der Mahdibaan anzugehören. In der Erstbefragung scheine ein falsche Volksgruppe auf. Es habe sich um eine Verwechslung gehandelt, er habe jene Volksgruppe als eigene angegeben, vor deren Angehörigen er eigentlich davon gelaufen sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass ein Bruder getötet worden wäre. Dieser hätte Streitereien wegen Geldes gehabt und versucht, diesen Streit mit Hilfe des Dorfältesten beizulegen, was allerdings gescheitert wäre. Zunächst sei sein Bruder bedroht worden, nach einem Jahr wären bewaffnete Männer zu seinem Bruder nach Hause gekommen. Es sei zu einer wilden Schießerei gekommen, bei der sich der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner eigenen Waffe verteidigt habe und am Bein verletzt worden sei. Er sei ins Spital gebracht worden und sei infolge hohen Blutverlustes gestorben. Dies sei im Jahr 2008 passiert. Danach hätte es fortlaufend Probleme gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Auseinandersetzung rivalisierender Gruppen zufällig von einer Kugel getötet worden. Nachdem der Beschwerdeführer wegen seines getöteten Bruders immer wieder attackiert worden sei, habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Dorf verlassen. Sie hätten sich in ein UNO Flüchtlingslager begeben und seien dort sesshaft geworden. Als seine Schwester und Mutter aber dort angegriffen worden seien und der Beschwerdeführer sie verteidigen habe wollen, sei er durch Schläge mit einer Eisenstange dermaßen verletzt worden, dass er auf einer UNO Krankenstation behandelt werden musste. Aber selbst dort sei mit dem Umbringen bedroht worden und hätte sich rund zwei Monate später wieder in seinen ursprünglichen Heimatort begeben. Dort habe er ein Mädchen kennengelernt und sich in es verliebt. Sie gehörte einer höheren Volksgruppe an und als ihre Brüder von der Beziehung erfahren hätten, sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Er sei daraufhin mit seiner Freundin nach Äthiopien geflüchtet und habe sie dort nach traditionellem Ritus geheiratet. Er habe aber nicht genug Geld aufbringen können, um gemeinsam mit seiner Frau zu flüchten. Er konkretisierte seine Aussagen dahingehend, dass er selbst einem Subclan der Madhibaan angehöre, seine Frau aber dem Stamm der Dhulbahante. Er sei eines Tages in einem Lokal Tee trinken gewesen und dabei von zwei aufgebrachten Männern, die ein Messer und einen Prügelholzsack bei sich gehabt hätten, belästigt worden. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht, für den Fall, dass er noch einmal mit der Schwester gesehen würde. Die Familie, bei der er untergekommen war, hätte daraufhin kein Verständnis mehr für ihn aufgebracht und ihm gesagt, er solle ins Flüchtlingslager zurückkehren, sie wollten seinetwegen keine Schwierigkeiten bekommen. Der Beschwerdeführer ergänzte seinen Aussagen dahingehend, einmal auch von einem Polizisten grundlos festgenommen und inhaftiert worden zu sein.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde bezüglich der negativen Asylentscheidung aus, dass sich die angegebenen Fluchtgründe als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Dabei wurden die unterschiedlichen Aussagen bei Erstbefragung und Einvernahme ins Treffen geführt. Dabei sei es nicht nur zu gravierenden Unterschieden hinsichtlich der Fluchtgründe gekommen, sondern auch in Bezug auf die Volksgrupppenzugehörigkeit. Gegen eine reale Bedrohung spräche weiters der Umstand der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers vom Flüchtlingslager in seinen Heimatort trotz angeblich dort herrschender Verfolgung. Dass es im Flüchtlingslager aufgrund der dortigen Rahmenbedingungen zu Streitigkeiten unter den dort Lebenden komme, sei zwar nachvollziehbar, nicht aber, dass der Beschwerdeführer Mutter und Schwester, nachdem diese Attacken ausgesetzt gewesen seien, alleine dort zurückgelassen habe. Die angebliche Rückkehr in seine Geburtsstadt sowie die dort entstandenen Probleme mit der Familie seiner Freundin seien nicht glaubhaft, da er bei der Erstbefragung ausdrücklich angegeben hätte, vom Flüchtlingslager ausgehend Somalia verlassen zu haben. Selbst aber bei Annahme des Wahrheitsgehaltes müsse aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Somaliland bestrebt wären, "traditionelle" Verhaltensweisen bei Mischehen zu unterbinden, so dass sich das Vorbringen nicht als Verfolgung aus ethnischen Gründen qualifizieren ließe, sondern als rein private Auseinandersetzung. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt hätten werden können, die eine Rückkehr im Sinne des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden.Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt hätten werden können, die eine Rückkehr im Sinne des Artikel 3, EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden. Die Zulässigkeit einer positiven Rückkehrentscheidung ergäbe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben aufweise. Auch könne keine besondere soziale Bindung an Österreich festgestellt werden.
  4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht mittels Beschwerde. Darin wiederholte er , dass sein Bruder und Vater von Angehörigen eines anderen Clans getötet worden seien und nun auch er mit dem Tod bedroht wäre. Aus diesem Grund sei ihm daher Asyl zu gewähren.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.1.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Aufgrund des Verwaltungsaktes und der belangten Behörde, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren beigezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Somalia wird Folgendes festgestellt:
  7. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsbürger; seine Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia/Somaliland der Gefahr unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund seiner mangelnden Ausbildung und den in Somaliland herrschenden schlechten Arbeitsmarktbedingungen sowie fehlender familiärer Anknüpfungspunkte - die Familie selbst lebt im Flüchtlingslager - ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit kaum eine eigene Existenz begründen könnte.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia/Somaliland der Gefahr unmenschlicher Behandlung nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund seiner mangelnden Ausbildung und den in Somaliland herrschenden schlechten Arbeitsmarktbedingungen sowie fehlender familiärer Anknüpfungspunkte - die Familie selbst lebt im Flüchtlingslager - ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit kaum eine eigene Existenz begründen könnte. 1.
  8. Zur Lage in Somalia Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte werden zum Inhalt auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Sie entsprechen hinsichtlich ihrer Aktualität und ihres Umfangs dem Amtswissen des Gerichts.
  9. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung als Asylgrund die mangelnde Aussicht auf eine schulische bzw. berufliche Ausbildung bzw. den in Somalia herrschenden Bürgerkrieg angegeben hatte. Auch wenn die Erstbefragung nicht den Rahmen für eine detaillierte Darstellung von Fluchtgründen bietet, kann erwartet werden, dass im Fall einer - in der Regel auch erst kurz zuvor - stattgefundenen persönlichen Bedrohung diese auch -zumindest in Stichworten -angegeben wird. In der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer über Vorhalt lediglich, dass er bei der Erstbefragung übermüdet gewesen sei und außerdem Angst vor der Polizei hatte. Dabei handelt es sich um persönlich durchaus nachvollziehbare Umstände, die jedoch dennoch erwarten ließen, dass die Angaben im Ergebnis dennoch mit späteren detaillierteren Ausführungen zu den Ausreisemotiven in Einklang gebracht werden können. Auffällig waren auch die Diskrepanzen bezüglich der angegebenen Volksgruppenzugehörigkeit. Bei der Erstbefragung wurde aufgenommen, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Dhulabante angehöre. Später -zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung- behauptete er, dass er einer Minderheit angehöre, nämlich den Madhibaan. Über Vorhalt dieser wesentlichen Diskrepanz meinte der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin, dass er geglaubt habe, man hätte von ihm die Volksgruppe seiner Freundin wissen wollen. Dies erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Erstbefragung in chronologischer Reihenfolge nach den Vorgaben eines standardisierten Protokolls durchgeführt wird und an der besagten Stelle ausschließlich die persönlichen Daten des Beschwerdeführers abgefragt wurden, als nicht nachvollziehbare Aussage. Im Übrigen beschränkte der Beschwerdeführer seine gegenüber der belangten Behörde getätigten Aussagen in der mündlichen Verhandlung dahingehend ein, dass er als Fluchtgrund bzw. fluchtauslösendes Ereignis ausschließlich die private Beziehung zu einer Frau eines anderen (höherwertigen) Stammes und die daraus resultierenden Probleme mit deren Familie ins Treffen führte. Dieser Sachverhalt erwies sich weder als glaubwürdig noch als asylrelevant. An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Angabe des Genannten zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit "Dhulabante" lautete und er nicht schlüssig aufklären konnte, warum er im späteren Verlauf des Verfahrens dann plötzlich angab, einem Minderheitenstamm, nämlich den Mahdibaan anzugehören. Es ist der Eindruck entstanden, dass er diese Änderung nur deshalb vornahm, um einen passenden Rahmen für seine ansonsten konstruierte Fluchtgeschichte zu finden. Ergänzend wird dabei nochmals hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer schließlich auch die Fluchtgründe an sich im Laufe des Verfahrens abgeändert hat. Dass er etwa seine beim Bundesamt noch getätigten Aussagen bezüglich angeblicher Probleme in seiner Geburtsstadt, die zum Verlassen derselben geführt haben sollen, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnte, ist wohl damit begründbar, dass der Beschwerdeführer ja eigenen Angaben zufolge freiwillig wieder dorthin zurückgekehrt ist. Genau dieser Umstand wurde ihm vom Bundesamt auch dahingehend ausgelegt, dass es wohl keine tatsächliche Bedrohung gegeben haben kann, da er sonst wohl kaum aus freien Stücken wieder in diese Stadt gegangen wäre. In der mündlichen Verhandlung ließ er dieses Sachverhaltselement gänzlich unerwähnt. Selbst wenn man nun - rein hypothetisch- davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einem Minderheitenstamm angehört und eine Beziehung zu einer einem höheren Stamm zugehörigen Frau eingegangen ist, kann die Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhalts nicht erkannt werden. Soweit die Brüder dieser Frau angeblich auf ihn losgegangen sind, handelt es sich um private Schwierigkeiten, die von Art und angegebener Intensität (Schläge und verbale Drohungen) her nicht geeignet sind, unter einen der Tatbestände der GFK subsumiert zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht schlüssig erklären, warum er sich nicht beispielsweise zu seiner Mutter und seinen Schwestern außerhalb seiner Geburtsstadt begeben hat, um den allfälligen privaten Schwierigkeiten auszuweichen. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass seine Schwestern dort Gefahr liefen, vergewaltigt zu werden, wobei es dadurch nur noch unverständlicher ist, dass er sich nicht zum Schutz seiner Schwester vor Ort begeben hat. Er ist weiters nicht nachvollziehbar, dass er eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Freundin Somalia verlassen, dort die Ehe mit ihr geschlossen haben will und sie danach dann aber angeblich alleine in Äthiopien zurückgelassen hat. Angeblich soll seine Frau zwischenzeitlich wieder zu ihrer Familie nach Somalia zurückgekehrt sein. Eine Gesamtschau all dieser zum Großteil nicht stimmigen, unschlüssigen und teilweise widersprüchlichen Schilderungen ergibt für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer wohl aus asylfremden Gründen- möglicherweise tatsächlich infolge der bei der Erstbefragung angegebenen mangelnden Aussicht auf schulische oder berufliche Ausbildung und wegen des Bürgerkriegs - Somalia verlassen hat. Die Verwirklichung eines GFK- tauglichen Fluchtgrundes konnte nicht festgestellt werden. Bezüglich der negativen Entscheidung der belangten Behörde betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Somalia festgehalten, dass sich das Bundesamt diesbezüglich nicht ausreichend mit der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat auseinander gesetzt hat. Soweit festgestellt wird, dass dem Genannten im Fall seiner Rückkehr (nach Somaliland) nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, da er ein junger und arbeitsfähiger Mann sei, mangelt es an der Bezugnahme auf die unter einem getroffenen Feststellungen auf Seite 28 des angefochtenen Bescheids. Dort wird festgehalten, dass die Arbeitsmarktlage mit einer Arbeitslosenrate von 80 bis 92 Prozent angespannt bleibe und die Mehrheit der Menschen in großer Armut lebe. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre und andere soziale Bindungen oder über ein eigenes größeres Vermögen verfügten, sei extrem schwierig. Der Beschwerdeführer hat nur drei Jahre die Schule besucht und keine besondere berufliche Ausbildung genossen; seine Familie lebt in einem Flüchtlingslager, sodass nicht vom Vorhandensein finanzieller Mittel auszugehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nicht in eine für ihn ausweglose und existenzbedrohende Situation gerät. Für ihn besteht daher die Gefahr unmenschlicher Behandlung

Art. 3

EMRK.Bezüglich der negativen Entscheidung der belangten Behörde betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Somalia festgehalten, dass sich das Bundesamt diesbezüglich nicht ausreichend mit der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat auseinander gesetzt hat. Soweit festgestellt wird, dass dem Genannten im Fall seiner Rückkehr (nach Somaliland) nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, da er ein junger und arbeitsfähiger Mann sei, mangelt es an der Bezugnahme auf die unter einem getroffenen Feststellungen auf Seite 28 des angefochtenen Bescheids. Dort wird festgehalten, dass die Arbeitsmarktlage mit einer Arbeitslosenrate von 80 bis 92 Prozent angespannt bleibe und die Mehrheit der Menschen in großer Armut lebe. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre und andere soziale Bindungen oder über ein eigenes größeres Vermögen verfügten, sei extrem schwierig. Der Beschwerdeführer hat nur drei Jahre die Schule besucht und keine besondere berufliche Ausbildung genossen; seine Familie lebt in einem Flüchtlingslager, sodass nicht vom Vorhandensein finanzieller Mittel auszugehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nicht in eine für ihn ausweglose und existenzbedrohende Situation gerät. Für ihn besteht daher die Gefahr unmenschlicher Behandlung

Artikel 3, EMRK.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zuständigkeit und Verfahren:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.) Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia bzw. Somaliland - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W206.2115678.1.00

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