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{'item': 'W208 2118387-1'}

Obsah (10)§ 31Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 20§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW208 2118387-1 SpruchW208 2118387-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel

§ 31Abs. 1 Vw

GVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Ladung des Landesgerichtes INNSBRUCK (LG) vom 25.02.2015, Zl. 17 Cg 126/14t-8, wurde der Zeuge zur Hauptverhandlung in einer Zivilsache am 07.04.2015 von 14:30 Uhr bis voraussichtlich 16:30 Uhr geladen, welcher der Zeuge auch Folge leistete.
  2. Mit Schreiben vom 13.04.2015 beantragte der Zeuge Zeugengebühren, u. a. Verdienst-/ Einkommensentgang im Ausmaß von sechs Stunden zu je € 65,--, sohin in einer Gesamthöhe von € 390,--.
  3. Mit Schreiben des LG vom 28.08.2015 wurde dem Zeuge aufgetragen, den Überweisungsbeleg hinsichtlich des Verdienst-/Einkommensentgangs binnen Frist vorzulegen.
  4. Mit Schreiben vom 14.09.2015 legte der Zeuge den aufgetragenen Überweisungsbeleg über einen Rechnungsbetrag der beantragten Höhe, zusätzlich 20 % USt. sohin einem Gesamtbetrag von € 468,-- vor.
  5. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Zeugen u.a. die Entschädigung für Zeitversäumnis in der belegten Höhe zugesprochen.
  6. Mit am 14.10.2015 eingebrachten Schreiben erhob die beklagte Partei des Gundverfahrens Beschwerde und bracht im Wesentlichen vor, im Bescheid sei auf eine Beilage verwiesen worden, die dem Beklagtenvertreter nicht zugestellt worden sei. Insoweit sei dieser nicht in der Lage gewesen, die Rechtmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Kosten eines Stellvertreters zu überprüfen. Dem Bescheid mangle es daher an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weil auch im Bescheid selbst nicht festgestellt worden sei, welche Ersatzkosten tatsächlich angefallen seien und sei dieser daher aufzuheben. 7.

dem vorliegenden Akt wurde u.a. dem Beschwerdeführervertreter der vom Zeugen vorgelegte Beleg am 23.10.2015 vorgelegt und nach einem Telefonat habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Beschwerde nicht zurückzuziehen.

  1. Mit Schreiben vom 03.11.2015 legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 11.12.2015 einlangten.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.01.2016 brachte das BVwG den oa. Verfahrensgang der BF zur Kenntnis und erteilte gem. § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG folgenden Mängelbehebungsauftrag:
  3. Mit Schriftsatz vom 12.01.2016 brachte das BVwG den oa. Verfahrensgang der BF zur Kenntnis und erteilte gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG folgenden Mängelbehebungsauftrag: "In der gegenständlichen Beschwerde stützen Sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides darauf, dass die dem Zeugen zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis wegen Fehlens der im Bescheid erwähnten Beilage nicht nachvollziehbar ist. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, haben Sie die Beilage jedoch erhalten, wodurch dieser in Ihrer Beschwerde angegebenen Grund nicht mehr vorliegt und Ihre Beschwerde somit keine Gründe aufweist, auf die sie die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen könnten, wie sie § 9 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF verlangt. Es ist daher binnen der gesetzten Frist der Grund bzw. die Gründe darzutun, warum der Bescheid des LG aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist.""In der gegenständlichen Beschwerde stützen Sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides darauf, dass die dem Zeugen zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis wegen Fehlens der im Bescheid erwähnten Beilage nicht nachvollziehbar ist. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, haben Sie die Beilage jedoch erhalten, wodurch dieser in Ihrer Beschwerde angegebenen Grund nicht mehr vorliegt und Ihre Beschwerde somit keine Gründe aufweist, auf die sie die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen könnten, wie sie Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF verlangt. Es ist daher binnen der gesetzten Frist der Grund bzw. die Gründe darzutun, warum der Bescheid des LG aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist."
  4. Mit Schriftsatz vom 20.01.2016 (eingelangt am 22.01.2016) zogen die rechtsfreundlich vertretene BF ihre Beschwerde vom 14.10.2015 - ohne Angabe von Gründen - zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Die rechtsfreundlich vertretene BF erklärte mit Schriftsatz vom 20.01.2016 die Zurückziehung der Beschwerde.
  6. Beweiswürdigung: Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich ("In umseits bezeichneter Rechtssache wird mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 14.10.2015, zurückgezogen wird."). Da die BF rechtlich vertreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit

Art. 130Abs.

1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 20Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idg

F (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz 4, des Gebührenanspruchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerde war rechtzeitig.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerde war rechtzeitig. Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.Gem. Paragraph 31, VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen. Zu A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, die rechtsfreundlich vertretene BF hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 20.01.2016 zurückgezogen.Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, die rechtsfreundlich vertretene BF hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 20.01.2016 zurückgezogen. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. Z 1 Vw

GVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118387.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.