Obsah (7)
§ 33Art. 133§ 6§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlW227 2110268-2 SpruchW227 2110268-2/3E BESCHLUSS BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER übe
§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben vom
- Juli 2015, Zl. W227 2110268-1/2Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom
- April 2015, Zl. 1/2015, vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2015, Zl. W227 2110268-1/2Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom
- April 2015, Zl. 1 aus 2015,, vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Aus dem von der Post an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Rückschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin dieser Verspätungsvorhalt am
- Juli 2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
- Mit Schreiben vom
- August 2015 äußerte sich die Beschwerdeführerin wie folgt: Am
- Juli 2015 habe sie am Postamt ihre Ortsabwesenheit in der Zeit von
- Juli 2015 bis
- August 2015 bekannt gegeben. Die Zustellung des Verspätungsvorhaltes sei daher erst am "
- August 2015" erfolgt. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Österreichischen Post AG vom
- Juli 2015 vor, in der ihre Ortsabwesenheit von
- Juli 2015 bis zum
- August 2015 bestätigt werde und RSa- bzw. RSb-Briefe (in dieser Zeit) zurückzusenden seien.
- Mit Schriftsatz vom
- August 2015, zur Post gegeben am
- August 2015, stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Stellungnahmefrist zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgericht vom
- Juli 2015 und gab gleichzeitig ihre Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab. Als Wiedereinsetzungsgründe wiederholte sie ihre Ausführungen im Schreiben vom
- August 2015 (vgl. oben Punkt 2.).
- Mit Schriftsatz vom
- August 2015, zur Post gegeben am
- August 2015, stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Stellungnahmefrist zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgericht vom
- Juli 2015 und gab gleichzeitig ihre Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab. Als Wiedereinsetzungsgründe wiederholte sie ihre Ausführungen im Schreiben vom
- August 2015 vergleiche oben Punkt 2.). Weiters legte sie ein Schreiben der Österreichischen Post AG vom
- August 2015 vor. Darin entschuldigt sich die Österreichischen Post AG, dass der Zusteller die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin in der Zeit von
- Juli 2015 bis
- August 2015 übersehen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführerin wurde der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Juli 2015, Zl. W227 2110268-1/2Z, am
- August 2015 rechtmäßig zugestellt. Im Verspätungsvorhalt wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist festgelegt. Am
- August 2015 gab die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 33Abs. 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen zu stellen.
§ 33Abs.
4 hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 4, hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. 3.2.
- Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 21ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.2.
- Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 21ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2.
- Da die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt fristgerecht abgegeben hat und somit keine Frist versäumt hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.
- Eine mündliche Verhandlung konnte (sinngemäß) nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.2.
- Eine mündliche Verhandlung konnte (sinngemäß) nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegen-ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 2.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegen-ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W227.2110268.2.00