Obsah (11)
§ 67§ 70Art 133§ 18§ 52§ 61§ 66Art. 130§ 17§ 130§ 30RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlG311 2016920-1 SpruchG311 2016920-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
§ 67Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt abgewiesen.als die Dauer des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III.
§ 70Abs.
3 FPG und § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG und Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang :römisch eins. Verfahrensgang : Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXXy, rechtskräftig am XXXX, erging über die Beschwerdeführerin (M.S.) und ihren Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 y, rechtskräftig am römisch 40 , erging über die Beschwerdeführerin (M.S.) und ihren Mittäter folgender Schuldspruch: "V.L. und M.S. sind schuldig, es haben in XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet, V.L. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich - soweit nicht anders angeführt - Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 46.04 % Cocain und Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,86% Delta-9-THC und 11,3% THCA,es haben in römisch 40 und anderen Orten im Bundesgebiet, römisch fünf.L. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich - soweit nicht anders angeführt - Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 46.04 % Cocain und Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,86% Delta-9-THC und 11,3% THCA, A./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Mengein einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge I./ aus Tschechien aus- und nach Österreich durch Transport in einem PKW eingeführt, und zwarrömisch eins./ aus Tschechien aus- und nach Österreich durch Transport in einem PKW eingeführt, und zwar 1./ V.L. und M.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in der Zeit von 11.03.2013 bis 12.03.2013 25 kg Cannabiskraut;1./ römisch fünf.L. und M.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in der Zeit von 11.03.2013 bis 12.03.2013 25 kg Cannabiskraut; ... II./ aus Italien aus- und nach Österreich durch Transport in einem PKW eingeführt, und zwar V.L. und M.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Frühjahr 2013römisch zwei./ aus Italien aus- und nach Österreich durch Transport in einem PKW eingeführt, und zwar römisch fünf.L. und M.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) im Frühjahr 2013 1./ 6 kg Cannabiskraut; 2./ 500 Gramm Cannabiskraut; ... B./ In einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde,In einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, .... II./ besessen, und zwar M.S. im Frühjahr 2013, indem sie das unter den Punkten A./I/2./a./ und A./II./1./ angeführte Suchtgift, sohin insgesamt 31 kg Cannabiskraut, in der ihr zur Verfügung gestellten Wohnung bunkerte;römisch zwei./ besessen, und zwar M.S. im Frühjahr 2013, indem sie das unter den Punkten A./I/2./a./ und A./II./1./ angeführte Suchtgift, sohin insgesamt 31 kg Cannabiskraut, in der ihr zur Verfügung gestellten Wohnung bunkerte; C./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge anderen überlassen, und zwar M.S. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2013 L. D. 1 kg Cannabiskraut;in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge anderen überlassen, und zwar M.S. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2013 L. D. 1 kg Cannabiskraut; ... M.S. hat hiedurch zu A./I./ und II./: die Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Absatz 1, zweiter Fall und dritter Fall, Absatz 4 Ziffer 3 SMG,zu A./I./ und römisch zwei./: die Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz 1, zweiter Fall und dritter Fall, Absatz 4 Ziffer 3 SMG, zu B./II./: die Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach dem § 28 Absatz 1, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 SMG undzu B./II./: die Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach dem Paragraph 28, Absatz 1, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 SMG und zu C./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Absatz 1, fünfter Fall SMG begangen.zu C./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz 1, fünfter Fall SMG begangen. Sie werden hiefür wie folgt bestraft: M.S. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 36 StGB nach § 28 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe vonM.S. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 36, StGB nach Paragraph 28, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten" In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt: ... "Auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation beschloss V.L. spätestens Anfang des Jahres 2013 sich einer kriminellen Vereinigung mit abgesondert verfolgten weiteren Mitgliedern anzuschließen, deren Zweck der organisierte Suchtgiftschmuggel und -handel ist. Seine Aufgabe bestand überwiegend darin, Cannabiskraut in großen Mengen nach Österreich zu schmuggeln und es in XXXX weiteren Personen dieser Vereinigung zu überlassen. In Umsetzung seines Tatplanes fuhr er erstmals am 11.03.2013 nach Tschechien und übernahm dort 25 kg Cannabiskraut. V.L. legte das in zwei Reisetaschen verpackte Suchtgift in der Kofferraum seines PKW und schmuggelte es nach XXXX, wo er es seinem Auftraggeber übergab. Bei dieser Fahrt begleitete ihn seine Freundin M.S. die von dem Vorhaben wusste und beim Einladen auch die Taschen mit dem Suchtgift gesehen hat. Sie befand sich im Fahrzeug, da nach Ansicht der Angeklagten ein gemeinsam reisendes Pärchen im Zuge einer allfälligen Polizeikontrolle unauffälliger wirke als eine alleine fahrende männliche Person."Auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation beschloss römisch fünf.L. spätestens Anfang des Jahres 2013 sich einer kriminellen Vereinigung mit abgesondert verfolgten weiteren Mitgliedern anzuschließen, deren Zweck der organisierte Suchtgiftschmuggel und -handel ist. Seine Aufgabe bestand überwiegend darin, Cannabiskraut in großen Mengen nach Österreich zu schmuggeln und es in römisch 40 weiteren Personen dieser Vereinigung zu überlassen. In Umsetzung seines Tatplanes fuhr er erstmals am 11.03.2013 nach Tschechien und übernahm dort 25 kg Cannabiskraut. römisch fünf.L. legte das in zwei Reisetaschen verpackte Suchtgift in der Kofferraum seines PKW und schmuggelte es nach römisch 40 , wo er es seinem Auftraggeber übergab. Bei dieser Fahrt begleitete ihn seine Freundin M.S. die von dem Vorhaben wusste und beim Einladen auch die Taschen mit dem Suchtgift gesehen hat. Sie befand sich im Fahrzeug, da nach Ansicht der Angeklagten ein gemeinsam reisendes Pärchen im Zuge einer allfälligen Polizeikontrolle unauffälliger wirke als eine alleine fahrende männliche Person. ... Im Frühjahr 2013, fuhren V.L. und M.S. gemeinsam auch zwei Mal mit einem PKW nach Italien, um Suchtgift zu übernehmen und nach Österreich zu schmuggeln. Ein Mal führten sie 6 kg, das andere Mal 500 g Cannabiskraut nach Österreich ein. Die geschmuggelten 6 kg Cannabiskraut wurden bis zur weiteren Übergabe durch V.L. abermals in der obigen Wohnung zwischengelagert.Im Frühjahr 2013, fuhren römisch fünf.L. und M.S. gemeinsam auch zwei Mal mit einem PKW nach Italien, um Suchtgift zu übernehmen und nach Österreich zu schmuggeln. Ein Mal führten sie 6 kg, das andere Mal 500 g Cannabiskraut nach Österreich ein. Die geschmuggelten 6 kg Cannabiskraut wurden bis zur weiteren Übergabe durch römisch fünf.L. abermals in der obigen Wohnung zwischengelagert. ... V.L. übergab das geschmuggelte Suchtgift in Wien überwiegend weiteren Personen der kriminellen Vereinigung. Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt wies er M.S. an,römisch fünf.L. übergab das geschmuggelte Suchtgift in Wien überwiegend weiteren Personen der kriminellen Vereinigung. Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt wies er M.S. an, 1 kg Cannabiskraut dem XXXX zu überbringen, was diese auch tat.1 kg Cannabiskraut dem römisch 40 zu überbringen, was diese auch tat. ..." Die Beschwerdeführerin wurde am 01.10.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, sie sei seit vier Jahren in Österreich. Sie habe gearbeitet, sie habe eine Arbeitsgenehmigung gehabt, auch eine Anmeldebescheinigung liege vor. Sie habe als Kellnerin und Putzfrau gearbeitet. Sie habe in der Slowakei eine Lehre als Frisörin abgeschlossen. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich. In der Slowakei würden ihre Tante und Großmutter leben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2014 wurde über die Beschwerdeführerin
§ 67Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
§ 18Abs.
3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2014 wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie arbeite seit rund vier Jahren in Wien. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass sie ihren damaligen Freund gelegentlich bei grenzüberschreitenden Suchtmitteltransporten begleitete und Suchtmittel für ihn aufbewahrte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte nur generalpräventive Elemente. Die Behörde habe eine Zukunftsprognose zu erstellen. Die Beschwerdeführerin habe die Taten nicht aufgrund von Suchtmittelabhängigkeit begangen, das Risiko der Wiederholungsgefahr bestehe bei ihr nicht. Ihr sei in der Haft eine Berufstätigkeit als Freigängerin gewährt worden. Die Tatbegehung liege fast zwei Jahre zurück und die Beschwerdeführerin habe seit der Tatbegehung bis zum Antritt der Strafe ein Jahr in Freiheit gelebt ohne weitere Delikte zu begehen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeführt, es bedürfe eine über die Argumentation zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes hinausgehenden Begründung. Solche Gründe seien im angefochtenen Bescheid nicht vorhanden. Es werde weiters die Erlassung einer einstweiligen Anordnung beantragt. Dabei wurde auf die diesbezügliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. In eventu werde eine Verkürzung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Ebenso beantragt wurde die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen (siehe Zentralmelderegisterauszug vom 26.06.2015).Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen (siehe Zentralmelderegisterauszug vom 26.06.2015). Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungsbeschlüssen vom 29.06.2015 für den 27.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Zustellung des Ladungsbeschlusses wurde an die zu diesem Zeitpunkt nicht vertretene Beschwerdeführerin mittels RSa-Sendung veranlasst, und zwar an die seit 14.02.2014 bestehende Adresse ihres Hauptwohnsitzes in XXXX (siehe Zentralmelderegisterauszüge vom 26.06.2015 und 27.07.2015). Der RSa-Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungsbeschlüssen vom 29.06.2015 für den 27.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Zustellung des Ladungsbeschlusses wurde an die zu diesem Zeitpunkt nicht vertretene Beschwerdeführerin mittels RSa-Sendung veranlasst, und zwar an die seit 14.02.2014 bestehende Adresse ihres Hauptwohnsitzes in römisch 40 (siehe Zentralmelderegisterauszüge vom 26.06.2015 und 27.07.2015). Der RSa-Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert. Die Beschwerdeführerin blieb der Verhandlung am 27.08.2015 unentschuldigt fern. In der Verhandlung wurde der gesamte Akteninhalt verlesen. Mit Schreiben vom 30.09.2015 gab der nunmehrige Rechtsvertreter bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihn mit seiner Vertretung beauftragt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige. Sie ist beginnend mit 24.10.2011 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Die Besschwerdeführerin ging vor ihrer Haft einer Beschäftigung im Bundesgebiet als Kellnerin nach. In der Slowakei leben die Tante und die Großmutter der Beschwerdeführerin. Dort hat sie die Lehre als Frisörin abgeschlossen.
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Slowakei sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde. Hinsichtlich ihrer Beschäftigung legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegisterauszüge ein. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ist aktenkundig.Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Slowakei sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde. Hinsichtlich ihrer Beschäftigung legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegisterauszüge ein. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 ist aktenkundig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I):Zu Spruchteil A) römisch eins): § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lauten: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Sie hat mit ihrem damaligen Freund zu vier verschiedenen Zeitpunkten im Winter/Frühjahr 2013 Suchtgift nämlich Cannabiskraut in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt. Zunächst waren diese 25 kg Cannabiskraut, in weiterer Folge 6 kg sowie 500 Gramm. 31 kg Suchtgift bunkerte sie dann ihrer Wohnung. Weiters wurde ihr zur Last gelegt, dass sie im Februar 2013 einem Abnehmer 1kg Cannabiskraut überlassen hat. Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, 2007/21/0499). Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass jeweils großen Mengen an Suchtgift Gegenstand der Delikte waren. So war sie an der Einfuhr von insgesamt 31, 5 kg Cannabiskraut beteiligt. In ihrer Wohnung hat sie 31 kg Cannabiskraut aufbewahrt, damit es in Verkehr gesetzt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, von ihr gehe keine Wiederholungsgefahr aus, da sie selbst nicht drogenabhängig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im Winter/Frühjahr zu verschiedenen Zeitpunkten gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hat. Die Wiederholungsgefahr manifestiert sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bereits darin, dass das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurde (vgl. etwa VwGH 16.10.2007, 2007/18/0557).Die Wiederholungsgefahr manifestiert sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bereits darin, dass das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg begangen wurde vergleiche etwa VwGH 16.10.2007, 2007/18/0557). Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten, auch wenn ihr damaliger Freund der Haupttäter war, zeigt, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugeht, dies insbesondere aufgrund der großen Mengen an Suchtgift. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Die Beschwerdeführerin befand sich nach ihren eigenen Angaben zwischen den Tatbegehungen und der Haft ein Jahr in Freiheit, seit ihrer Haftentlassung sind sieben Monate vergangen. In Hinblick auf die Schwere der von der Beschwerdeführerin gesetzten Delikte ist die Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit jedenfalls als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgehen zu können.Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Die Beschwerdeführerin befand sich nach ihren eigenen Angaben zwischen den Tatbegehungen und der Haft ein Jahr in Freiheit, seit ihrer Haftentlassung sind sieben Monate vergangen. In Hinblick auf die Schwere der von der Beschwerdeführerin gesetzten Delikte ist die Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit jedenfalls als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgehen zu können. Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, von der Beschwerdeführerin gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, von der Beschwerdeführerin gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführerin seit Oktober 2011, ihrer daraus ableitbaren Integration und ihrer Beschäftigung im Bundesgebiet ist mit dem Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verbunden. Die Integration der Beschwerdeführerin hat jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihr begangenen Suchtgiftdelikte eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei als keineswegs entwurzelt anzusehen, hat sie doch den größten Teil ihres Lebens dort verbracht und in der Slowakei auch eine Lehre als Frisörin abgeschlossen, was die Arbeitsaufnahme in ihrem Herkunftsstaat erheblich erleichtern wird. Den genannten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihr liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch die Beschwerdeführerin sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden (vgl etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483).Den genannten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihr liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch die Beschwerdeführerin sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483). Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin um sicherzustellen, dass sie nicht neuerlich das von ihr gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass sie keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die privaten Bindungen der Beschwerdeführerin sowie die lange Verfahrensdauer wurde das Aufenthaltsverbot mit 5 Jahren befristet. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten der Beschwerdeführerin in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin zu verschiedenen Zeitpunkten gegen das SMG verstoßen hat und sie offenbar zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung sah, ihr Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Diese Vorgangsweise zeigt, dass die Beschwerdeführerin doch mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war. Dabei ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246).Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten der Beschwerdeführerin in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin zu verschiedenen Zeitpunkten gegen das SMG verstoßen hat und sie offenbar zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung sah, ihr Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Diese Vorgangsweise zeigt, dass die Beschwerdeführerin doch mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war. Dabei ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt und geplant verübt. Die sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung: Einleitend ist hier zur Klarstellung festzuhalten, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, auf Verhaltensbeschwerden
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG bezieht und in diesen Fällen die Verwaltungsgerichte daher zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig sind, sondern derartige Verhaltensbeschwerden
§ 17Vw
GVG 2014 iVm § 6 AVG an die Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind.Einleitend ist hier zur Klarstellung festzuhalten, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, auf Verhaltensbeschwerden
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG bezieht und in diesen Fällen die Verwaltungsgerichte daher zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig sind, sondern derartige Verhaltensbeschwerden
Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an die Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch eine Beschwerde
§ 130Abs.
1 Z 1 B-VG vor.Im gegenständlichen Fall liegt jedoch eine Beschwerde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Der Verwaltungsgerichthof hat sich in seinem Beschluss AW 2002/21/0128 vom 01.10.2000 in einem fremdenrechtlichen Verfahren, in dem mittels im Instanzenzug ergangenen Bescheid ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, die unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht gestellt wurde, auseinandergesetzt. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch nicht stattgegeben. Wurde einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot
§ 30Abs 2 Vw
GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirke dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde habe bereits zur Folge, dass die nachteiligen Rechtswirkungen des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Aufenthaltsverbotes während des Beschwerdeverfahrens suspendiert sind. Die zur Ausübung dieser allenfalls bestehenden Rechte begehrte einstweilige Anordnung sei nicht erforderlich, weshalb dem Antrag insofern nicht stattzugeben gewesen sei.Der Verwaltungsgerichthof hat sich in seinem Beschluss AW 2002/21/0128 vom 01.10.2000 in einem fremdenrechtlichen Verfahren, in dem mittels im Instanzenzug ergangenen Bescheid ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, die unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht gestellt wurde, auseinandergesetzt. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch nicht stattgegeben. Wurde einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirke dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde habe bereits zur Folge, dass die nachteiligen Rechtswirkungen des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Aufenthaltsverbotes während des Beschwerdeverfahrens suspendiert sind. Die zur Ausübung dieser allenfalls bestehenden Rechte begehrte einstweilige Anordnung sei nicht erforderlich, weshalb dem Antrag insofern nicht stattzugeben gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat - der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus - einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. etwa die VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169, sowie vom 04.10.2013, 2013/10/0171, jeweils mwN u.a. auf Rechtsprechung des EuGH). Diese Rechtsprechung ist auch auf die ab
- Jänner 2014 geschaffene neue Rechtslage des VwGG weiterhin sinngemäß anzuwenden. Es lässt sich dem VwGG (auch) nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Regelung entnehmen, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorsähe. Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist daher zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen (vgl. zur sog. "sachnächsten" Behörde etwa den B vom
- Juni 2007, 2007/04/0034, mwN). "Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht. Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. Wesentliche Voraussetzung ist somit u.a. das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat - der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus - einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche etwa die VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169, sowie vom 04.10.2013, 2013/10/0171, jeweils mwN u.a. auf Rechtsprechung des EuGH). Diese Rechtsprechung ist auch auf die ab
- Jänner 2014 geschaffene neue Rechtslage des VwGG weiterhin sinngemäß anzuwenden. Es lässt sich dem VwGG (auch) nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Regelung entnehmen, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorsähe. Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist daher zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen vergleiche zur sog. "sachnächsten" Behörde etwa den B vom
- Juni 2007, 2007/04/0034, mwN). "Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht. Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. Wesentliche Voraussetzung ist somit u.a. das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 mwN). Seitens der Beschwerdeführerin wurde kein Vorbringen hinsichtlich der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens erstattet und haben sich aus dem Akteninhalt dafür auch keine Anhaltspunkte ergeben, zumal auf Grund der genannten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in der Slowakei jedenfalls von einem Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei einer sofortigen Rückkehr in die Slowakei nicht ausgegangen werden kann. Im Hinblick auf das Fehlen dieser Voraussetzung war daher dieser Antrag zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose der Beschwerdeführerin, der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, hinsichtlich der Versagung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose der Beschwerdeführerin, der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, hinsichtlich der Versagung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G311.2016920.1.00