Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. wird
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n. II. Das mit Spruchteil II. ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung wird wieder aufgenommen und die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Nachentrichtung von €römisch zwei. Das mit Spruchteil römisch zwei. ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung wird wieder aufgenommen und die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Nachentrichtung von € 1.252,47
Vm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.1.252,47
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist
Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.08.2011, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, VSNR. XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), in XXXX, im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie
VG 1977 unterliege (Spruchpunkt I), und dass die BF
Vm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aufgrund der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 01.04.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt €1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.08.2011, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass Frau römisch 40 , VSNR. römisch 40 , aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), in römisch 40 , im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 unterliege (Spruchpunkt römisch eins), und dass die BF
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG aufgrund der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 01.04.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt € 1.252,47 nachzuentrichten habe (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 01.04.2011 sowie der dazugehörige Prüfbericht seien integrierter Bestandteil dieses Bescheides.1.252,47 nachzuentrichten habe (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beitragsabrechnung vom 01.04.2011 sowie der dazugehörige Prüfbericht seien integrierter Bestandteil dieses Bescheides. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF unter der Geschäftsanschrift XXXX, ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zu Gegenstand hat, betreibe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF unter der Geschäftsanschrift römisch 40 , ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zu Gegenstand hat, betreibe. Die BF schließe Verträge mit sogenannten Lieferanten ab, die sich verpflichten, bestimmte Nachlässe bei Lieferungen an Franchisenehmer und sonstige Geschäftspartner der BF zu gewähren. Die Franchisenehmer würden den vollen Rechnungsbetrag verrechnet erhalten. Der Rabatt werde an die BF gutgeschrieben, welche einen Teil als Provision einbehalte und den Rest an den Franchisenehmer weitergebe. Die Franchisenehmer hätten einen Mitgliedsbeitrag von € 480,00 sowie Franchisegebühren von € 1.800,00 bis € 4.500,00 an die BF zu bezahlen. Zu den Lieferanten würden ausgewählte Unternehmen aus sämtlichen Bereichen wie etwa Lebensmittel, Versicherung, Restaurant, Bestattung, Bekleidung, Sport & Freizeit, Haus & Heim, Urlaub & Unterkünfte, Steuerberatung, Schmuck, Zahnarzt etc. zählen. Frau XXXX habe im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008 im Auftrag der BF beim XXXX eine Reisebüro-Ausbildung absolviert, die Kosten in der Höhe von € 2.482,00 sei von der BF übernommen worden. Am 13.05.2008 sei Frau XXXX von der BF angestellt und zur Pflichtversicherung angemeldet worden.Frau römisch 40 habe im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008 im Auftrag der BF beim römisch 40 eine Reisebüro-Ausbildung absolviert, die Kosten in der Höhe von € 2.482,00 sei von der BF übernommen worden. Am 13.05.2008 sei Frau römisch 40 von der BF angestellt und zur Pflichtversicherung angemeldet worden. Im Zuge einer GPLA Prüfung seien die Kosten für die Reisebüro-Ausbildung der Beitragspflicht unterworfen und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 01.04.2011 nachverrechnet worden. Mit Schriftsatz vom 08.04.2011 habe die BF, vertreten durch die XXXX, um die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht, die Nachverrechnung aufgrund des NeuFöG sei seitens der BF anerkannt worden.Mit Schriftsatz vom 08.04.2011 habe die BF, vertreten durch die römisch 40 , um die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht, die Nachverrechnung aufgrund des NeuFöG sei seitens der BF anerkannt worden. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die bei der BF durchgeführten Beitragsprüfung stützen, insbesondere auf eine Darstellung des Geschäfts- und Beteiligungsmodels, eine Liste der Lieferanten bzw. Geschäftspartner, einen beispielhaften Franchise-Vertrag sowie die Aussage des Geschäftsführers der BF, wonach die Ausbildung von Frau XXXX für die Anstellung erforderlich gewesen sei und - wären die Kosten für die Reisebüro-Ausbildung von der BF nicht übernommen worden - Lohn an Frau XXXX zu bezahlen gewesen.Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die bei der BF durchgeführten Beitragsprüfung stützen, insbesondere auf eine Darstellung des Geschäfts- und Beteiligungsmodels, eine Liste der Lieferanten bzw. Geschäftspartner, einen beispielhaften Franchise-Vertrag sowie die Aussage des Geschäftsführers der BF, wonach die Ausbildung von Frau römisch 40 für die Anstellung erforderlich gewesen sei und - wären die Kosten für die Reisebüro-Ausbildung von der BF nicht übernommen worden - Lohn an Frau römisch 40 zu bezahlen gewesen. Die BF betreibe ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zum Gegenstand habe. Frau XXXX habe am XXXX eine Reisebüro Ausbildung absolviert und da diese Ausbildung eindeutig nicht im betrieblichen Interesse der BF sei, komme die Regelung des § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG nicht zum tragen.Die BF betreibe ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zum Gegenstand habe. Frau römisch 40 habe am römisch 40 eine Reisebüro Ausbildung absolviert und da diese Ausbildung eindeutig nicht im betrieblichen Interesse der BF sei, komme die Regelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG nicht zum tragen. Die Kosten in der Höhe von € 2.482,00 für die Reisebüro-Ausbildung seien daher als Entgelt zu qualifizieren und daher der Beitragspflicht zu unterwerfen. 2. Dagegen erhob die BF durch ihre steuerrechtliche Vertretung, XXXX, am 16.08.2011, datiert mit 10.08.2011, fristgerecht den nunmehr als Beschwerde zu titulierenden Einspruch gegen den angeführten Bescheid.2. Dagegen erhob die BF durch ihre steuerrechtliche Vertretung, römisch 40 , am 16.08.2011, datiert mit 10.08.2011, fristgerecht den nunmehr als Beschwerde zu titulierenden Einspruch gegen den angeführten Bescheid. Die BF verwehrte sich gegen die Einbeziehung der Ausbildungskosten in die Versicherungspflicht und führte dazu begründend aus, dass
3 Z 23 ASVG als Entgelt im Sinne des Absatz 1 nicht Beträge gelten, die vom Dienstgeber in betrieblichem Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden.Die BF verwehrte sich gegen die Einbeziehung der Ausbildungskosten in die Versicherungspflicht und führte dazu begründend aus, dass
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG als Entgelt im Sinne des Absatz 1 nicht Beträge gelten, die vom Dienstgeber in betrieblichem Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden. Die BF betreibe ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zum Gegenstand habe. Ein Hauptbetätigungsfeld der BF sei die Vermittlung von Rabatten im touristischen Bereich und eine solche Vermittlung könne nur dann vorgenommen werden, wenn die Gewerbeberechtigung des Reisebüros
O unterhalten werde. Um nun dieser gewerberechtlichen Voraussetzung nachzukommen und um diesbezügliche Diskussionen mit der Gewerbebehörde, der BH Hartberg, zu beenden, sei von Frau XXXX im ausschließlich betrieblichen Interesse die Reisebüroausbildung gemacht worden, sie sei als gewerberechtliche Geschäftsführerin für den Gewerbeschein Reisebüro angemeldet worden. Desweiteren werde darauf hingewiesen, dass in der Berufungsvorentscheidung vom 28.06.2011 das Finanzamt Oststeiermark diese Kosten als im betrieblichen Interesse liegend wertete und sowohl die Lohnsteuer als auch den DB und DZ gutgeschrieben habe, eine Kopie dieser Berufungsvorscheidung werde beigelegt.Die BF betreibe ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zum Gegenstand habe. Ein Hauptbetätigungsfeld der BF sei die Vermittlung von Rabatten im touristischen Bereich und eine solche Vermittlung könne nur dann vorgenommen werden, wenn die Gewerbeberechtigung des Reisebüros
Paragraph 126, GewO unterhalten werde. Um nun dieser gewerberechtlichen Voraussetzung nachzukommen und um diesbezügliche Diskussionen mit der Gewerbebehörde, der BH Hartberg, zu beenden, sei von Frau römisch 40 im ausschließlich betrieblichen Interesse die Reisebüroausbildung gemacht worden, sie sei als gewerberechtliche Geschäftsführerin für den Gewerbeschein Reisebüro angemeldet worden. Desweiteren werde darauf hingewiesen, dass in der Berufungsvorentscheidung vom 28.06.2011 das Finanzamt Oststeiermark diese Kosten als im betrieblichen Interesse liegend wertete und sowohl die Lohnsteuer als auch den DB und DZ gutgeschrieben habe, eine Kopie dieser Berufungsvorscheidung werde beigelegt. Aus den angeführten Gründen werde beantragt, die Kosten für die Reisebüroausbildung
3 Z 23 ASVG nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 zu qualifizieren.Aus den angeführten Gründen werde beantragt, die Kosten für die Reisebüroausbildung
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, zu qualifizieren.
3 Z 23 ASVG nur dann nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 zu qualifizieren seien, wenn sie vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden.Zur Reisebüroausbildung im betrieblichen Interesse führte die belangte Behörde aus, dass Ausbildungskosten
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG nur dann nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, zu qualifizieren seien, wenn sie vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden. Frau XXXX hat als betriebsfremde Person eine Reisebüroausbildung im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008, für den die Nachversicherung im Rahmen der GPLA erfolgt sei. Erst mit 13.05.2008 sei die Einstellung von Frau XXXX durch die BF erfolgt. Frau XXXX habe also lange bevor ihr Dienstverhältnis bei der Einspruchswerberin begann, die Reisebüroausbildung absolviert. Damit sei die Reisebüroausbildung aber ausschließlich im privaten Interesse von Frau XXXX gelegen, da diese Ausbildung eine Verbesserung der Situation von Frau XXXX auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirke und ihre eigenen Chancen, eine Anstellung bei der Einspruchswerberin erhöht habe. Ein betriebliches Interesse sei im Gegensatz dazu keinesfalls vorgelegen, da Frau XXXX noch gar keinen Bezug zum Betrieb der Einspruchswerberin hatte. Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn man den weiteren Wortlaut des § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG prüfe. Die genannte Bestimmung verwende Begriffe wie "Dienstgeber" und "Dienstnehmer", zum Zeitpunkt der Reisebüroausbildung sei die BF allerdings nicht Dienstgeber und Frau XXXX noch nicht Dienstnehmer gewesen. Somit könne die gegenständliche Reisebüroausbildung die Tatbestandsmerkmale des § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG in keinerlei Hinsicht erfüllen.Frau römisch 40 hat als betriebsfremde Person eine Reisebüroausbildung im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008, für den die Nachversicherung im Rahmen der GPLA erfolgt sei. Erst mit 13.05.2008 sei die Einstellung von Frau römisch 40 durch die BF erfolgt. Frau römisch 40 habe also lange bevor ihr Dienstverhältnis bei der Einspruchswerberin begann, die Reisebüroausbildung absolviert. Damit sei die Reisebüroausbildung aber ausschließlich im privaten Interesse von Frau römisch 40 gelegen, da diese Ausbildung eine Verbesserung der Situation von Frau römisch 40 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirke und ihre eigenen Chancen, eine Anstellung bei der Einspruchswerberin erhöht habe. Ein betriebliches Interesse sei im Gegensatz dazu keinesfalls vorgelegen, da Frau römisch 40 noch gar keinen Bezug zum Betrieb der Einspruchswerberin hatte. Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn man den weiteren Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG prüfe. Die genannte Bestimmung verwende Begriffe wie "Dienstgeber" und "Dienstnehmer", zum Zeitpunkt der Reisebüroausbildung sei die BF allerdings nicht Dienstgeber und Frau römisch 40 noch nicht Dienstnehmer gewesen. Somit könne die gegenständliche Reisebüroausbildung die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG in keinerlei Hinsicht erfüllen. Zum Einwand der BF, dass das Finanzamt Oststeiermark mit Berufungsvorentscheidung die genannten Ausbildungskosten als im betrieblichen Interesse liegend gewertet habe, ist zu bemerken, dass in § 26 Z 3 EStG eine gleich lautende Regelung existiere. Von den fünf vorgelegten Berufungsvorentscheidungen betreffen zwei Entscheidungen das Jahr 2007 und beziehen sich auf die Bestimmungen des NeuFöG. Die restlichen drei hätten das Jahr 2008 betroffen, allerdings lässt sich aus diesen kein Verweis auf einen bestimmten Sachverhalt oder einen bestimmten Tatbestand ableiten. Unabhängig davon könne sowohl die Sozialversicherung als auch die Finanzverwaltung völlig eigenständige Entscheidungen treffen.Zum Einwand der BF, dass das Finanzamt Oststeiermark mit Berufungsvorentscheidung die genannten Ausbildungskosten als im betrieblichen Interesse liegend gewertet habe, ist zu bemerken, dass in Paragraph 26, Ziffer 3, EStG eine gleich lautende Regelung existiere. Von den fünf vorgelegten Berufungsvorentscheidungen betreffen zwei Entscheidungen das Jahr 2007 und beziehen sich auf die Bestimmungen des NeuFöG. Die restlichen drei hätten das Jahr 2008 betroffen, allerdings lässt sich aus diesen kein Verweis auf einen bestimmten Sachverhalt oder einen bestimmten Tatbestand ableiten. Unabhängig davon könne sowohl die Sozialversicherung als auch die Finanzverwaltung völlig eigenständige Entscheidungen treffen. Aus den dargelegten Gründen beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des Bescheides.
aus.9. Mit Bescheid vom 01.10.2013, zugestellt am 03.10.2013, wies der Landeshauptmann der Steiermark die Beschwerde der BF gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides ab und setzte das Verfahren gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides
Paragraph 38, AVG bis zur Rechtskraft des Spruchteil römisch eins. aus. Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und festgestelltem Sachverhalt sowie dem Verweis auf die Judikatur des VwGH führte die Rechtsmittelbehörde aus, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Ausnahmeregelung nur für Ausbildungskosten, die vom Dienstgeber für einen Dienstnehmer im betrieblichen Interesse aufgebracht werden, gelten würde. Wenn die Ausbildung vor Dienstantritt absolviert werde, wie es der BF behaupte, sei den Erläuterungen zum EStG und ASVG nicht zu entnehmen, eine genaue Angabe der Fundstelle für seine Behauptung habe der BF nicht geliefert. In Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinie sei in Bezugnahme auf abzugsfähige Werbungskosten folgende Begriffsdefinitionen gebildet: "... Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege". Ausbildungskosten seien nur dann als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt, wenn sie in Zusammenhang mit ihrem bereits ausgeübten Job stehen. Da Frau XXXX im Zeitraum vom 04.03.2008 bis 08.04.2008 im Auftrag der BF absolviert habe und die BF die Ausbildungskosten getragen habe, wäre Frau XXXX für diesen Zeitraum zur Pflichtversicherung zu melden gewesen und habe die belangte Behörde die Ausbildungskosten iSd Entgeltbestimmungen zu Recht der Beitragspflicht unterworfen.Da Frau römisch 40 im Zeitraum vom 04.03.2008 bis 08.04.2008 im Auftrag der BF absolviert habe und die BF die Ausbildungskosten getragen habe, wäre Frau römisch 40 für diesen Zeitraum zur Pflichtversicherung zu melden gewesen und habe die belangte Behörde die Ausbildungskosten iSd Entgeltbestimmungen zu Recht der Beitragspflicht unterworfen.
3 Z 23 ASVG nicht unter den Entgeltbegriff fällt, auf die angeführten Unterlagen gestützt.Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Ausbildung um eine im betrieblichen Interesse gelegenen Ausbildung handelt und diese daher
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG nicht unter den Entgeltbegriff fällt, auf die angeführten Unterlagen gestützt. Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Seit dem 01.01.2014 kann
1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesveraltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
2 leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Die BF stellte in der erhobenen Berufung bzw. Beschwerde keinen Antrag auf Entscheidung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt, und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt, und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde 3.2.
1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.3.2.
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.
Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1) ist
Abs. 2 leg. cit., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,) ist
Absatz 2, leg. cit., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
F BGBl 83/2009, ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 83 aus 2009,, ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Unter Entgelt sind
F 83/2009 die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG in der Fassung 83 aus 2009, die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Abs. 3 Z 23 leg. cit. gelten als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 nicht Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.
Absatz 3, Ziffer 23, leg. cit. gelten als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 nicht Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.
VG idF BGBl 197/139 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind, versichert (arbeitslosenversichert)
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG in der Fassung BGBl 197/139 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind, versichert (arbeitslosenversichert)
Abs. 6 leg. cit. gelten für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Absatz 6, leg. cit. gelten für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die Paragraphen 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. 3.3. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die gegenständlichen Ausbildung im betrieblichen Interesse erfolgt ist und somit
3 Z 23 ASVG nicht als Entgelt zu werten ist und somit nicht der Beitragspflicht unterliegt.3.3. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die gegenständlichen Ausbildung im betrieblichen Interesse erfolgt ist und somit
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG nicht als Entgelt zu werten ist und somit nicht der Beitragspflicht unterliegt. Die BF wendet vor allem ein, dass die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden dem Berechtigungsumfang des Gewerbes "Reisebüro" unterliege, wenn die Rabatte zwischen Gästen und Hotels vermittelt werden. Die BF sei seitens der XXXX als Gewerbebehörde darauf hingewiesen worden, dass sie daher die Gewerbeberechtigung Reisebüro benötige. Daher sei die Ausbildung von Frau XXXX absolut im betrieblichen Interesse gelegen.Die BF wendet vor allem ein, dass die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden dem Berechtigungsumfang des Gewerbes "Reisebüro" unterliege, wenn die Rabatte zwischen Gästen und Hotels vermittelt werden. Die BF sei seitens der römisch 40 als Gewerbebehörde darauf hingewiesen worden, dass sie daher die Gewerbeberechtigung Reisebüro benötige. Daher sei die Ausbildung von Frau römisch 40 absolut im betrieblichen Interesse gelegen. Hier verkennt die BF jedoch, dass Frau XXXX im Zeitpunkt der Ausbildung - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht in einem Dienstverhältnis zur BF stand. Zudem erfolgte die Einstellung von Frau XXXX auch nicht unmittelbar nach Absolvierung der Ausbildung, sondern erst mehr als einen Monat später.Hier verkennt die BF jedoch, dass Frau römisch 40 im Zeitpunkt der Ausbildung - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht in einem Dienstverhältnis zur BF stand. Zudem erfolgte die Einstellung von Frau römisch 40 auch nicht unmittelbar nach Absolvierung der Ausbildung, sondern erst mehr als einen Monat später. Auch wenn im vorliegenden Fall die Ausbildung von Frau XXXX für die BF in weiterer Folge wichtig und daher von "dienstlichem Interesse" gestanden sein mag, war Frau XXXX jedoch zum Zeitpunkt der Ausbildung nicht Dienstnehmerin der BF. Allein aus dem Wortlaut kommt daher § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG gegenständlich nicht zur Anwendung.Auch wenn im vorliegenden Fall die Ausbildung von Frau römisch 40 für die BF in weiterer Folge wichtig und daher von "dienstlichem Interesse" gestanden sein mag, war Frau römisch 40 jedoch zum Zeitpunkt der Ausbildung nicht Dienstnehmerin der BF. Allein aus dem Wortlaut kommt daher Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG gegenständlich nicht zur Anwendung. Wenn die belangte Behörde im vorliegenden Sachverhalt die entscheidungsmaßgebliche Ausbildung nicht als Ausbildungskosten eines Dienstnehmers im Sinne der dargestellten gesetzlichen Bestimmung beurteilt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass die gegenständlichen Ausbildungskosten zur Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau XXXX führen.Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass die gegenständlichen Ausbildungskosten zur Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau römisch 40 führen. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G312.2003900.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.