← Österreich

{'item': 'G312 2004069-1'}

Obsah (15)§§ 4Art 133§ 539aArt. 151Art 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 27§ 28§ 35§ 1§ 44§ 49

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlG312 2004069-1 SpruchG312 2004069-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

§§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK bzw. belangte Behörde) vom 14.06.2011 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), XXXX, im Zeitraum 17.08.2005 bis 31.03.2007 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
  2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK bzw. belangte Behörde) vom 14.06.2011 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 , VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), römisch 40 , im Zeitraum 17.08.2005 bis 31.03.2007 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, zu Dienstgeberkontonummer XXXX Beiträge in der Höhe von insgesamt €Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 Beiträge in der Höhe von insgesamt € 22.053,62 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 12.01.2011 und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertragswille der BF und des Herrn XXXX auf die Erbringung von Arbeitsleistungen auf unbestimmte Zeit bzw. auf Dauer gerichtet gewesen sei. Herr XXXX sei verpflichtet gewesen, der BF umfangreiche Berichte über seine Tätigkeit zu erstatten. Er habe weder über eine eigene Betriebsstätte noch über eigene Betriebsmittel verfügt. Ein sogenannter "Musterbus" und Informationsunterlagen betreffend die Produkte der BF seien Herrn XXXX zur Verfügung gestellt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertragswille der BF und des Herrn römisch 40 auf die Erbringung von Arbeitsleistungen auf unbestimmte Zeit bzw. auf Dauer gerichtet gewesen sei. Herr römisch 40 sei verpflichtet gewesen, der BF umfangreiche Berichte über seine Tätigkeit zu erstatten. Er habe weder über eine eigene Betriebsstätte noch über eigene Betriebsmittel verfügt. Ein sogenannter "Musterbus" und Informationsunterlagen betreffend die Produkte der BF seien Herrn römisch 40 zur Verfügung gestellt worden. Herr XXXX sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Ein generelles Vertre-tungsrecht sei nicht gelebt worden. Ebenso sei Herrn XXXX vertraglich ein Konkurrenz-verbot auferlegt worden, welches auch für die Zeit von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages mit der BF gelten sollte.Herr römisch 40 sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Ein generelles Vertre-tungsrecht sei nicht gelebt worden. Ebenso sei Herrn römisch 40 vertraglich ein Konkurrenz-verbot auferlegt worden, welches auch für die Zeit von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages mit der BF gelten sollte.
  3. Dagegen erhob die BF, vertreten durch XXXX, mit Schreiben vom 14.07.2011 binnen offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann der Steiermark.
  4. Dagegen erhob die BF, vertreten durch römisch 40 , mit Schreiben vom 14.07.2011 binnen offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann der Steiermark. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Sachverhalt bei früheren Behördenkontakten nie beanstandet worden sei. Auch Herr XXXX sei zwischen 1999-2003 als selbständiger Vertreter tätig gewesen und mit Herrn XXXX sei ein im Wesentlichen vergleichbarer Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden. Daher komme in solchen Fällen

der Judikatur des VwGH (VwGH 99/08/0128 vom 23.10.2002) die dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen. Auch sei im Zuge der GPLA gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden, da bei vorangegangenen Prüfungen die Thematik der Umqualifizierung der selbständig tätigen Handelsvertreter nicht aufgegriffen worden seien (Prüfung GKK 1998-2002). Auch sei ein Vertragsverhältnis zur Firma XXXX, zu welcher ein vergleichbares Vertragsverhältnis wie zur Firma XXXX bestanden habe, nicht beanstandet worden (GPLA 2003 bis 2005, Prüfbericht vom 09.06.2006).Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Sachverhalt bei früheren Behördenkontakten nie beanstandet worden sei. Auch Herr römisch 40 sei zwischen 1999-2003 als selbständiger Vertreter tätig gewesen und mit Herrn römisch 40 sei ein im Wesentlichen vergleichbarer Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden. Daher komme in solchen Fällen

der Judikatur des VwGH (VwGH 99/08/0128 vom 23.10.2002) die dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen. Auch sei im Zuge der GPLA gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden, da bei vorangegangenen Prüfungen die Thematik der Umqualifizierung der selbständig tätigen Handelsvertreter nicht aufgegriffen worden seien (Prüfung GKK 1998-2002). Auch sei ein Vertragsverhältnis zur Firma römisch 40 , zu welcher ein vergleichbares Vertragsverhältnis wie zur Firma römisch 40 bestanden habe, nicht beanstandet worden (GPLA 2003 bis 2005, Prüfbericht vom 09.06.2006). Es sei mit Herrn XXXX vereinbart worden, einen Vertrag als selbständiger Handelsvertreter zu unterzeichnen, er hätte über eine notwendige Gewerbeberechtigung verfügt, sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen und hätte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen gelegt. Herr XXXX hätte wesentliche Aufwendungen inkl. Treibstoff und Kfz-Reparaturkosten aus eigenem zu tragen gehabt, hätte Honorarnoten zuzüglich Umsatzsteuer gestellt und auch von ihm unterzeichnet, wobei ein Stempel mit der Firmenbezeichnung "Handelsagentur" zur Anwendung gekommen sei. Auch bei der Unterzeichnung des Handelsvertretervertrags habe Herr XXXX als Handelsagentur firmiert.Es sei mit Herrn römisch 40 vereinbart worden, einen Vertrag als selbständiger Handelsvertreter zu unterzeichnen, er hätte über eine notwendige Gewerbeberechtigung verfügt, sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen und hätte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen gelegt. Herr römisch 40 hätte wesentliche Aufwendungen inkl. Treibstoff und Kfz-Reparaturkosten aus eigenem zu tragen gehabt, hätte Honorarnoten zuzüglich Umsatzsteuer gestellt und auch von ihm unterzeichnet, wobei ein Stempel mit der Firmenbezeichnung "Handelsagentur" zur Anwendung gekommen sei. Auch bei der Unterzeichnung des Handelsvertretervertrags habe Herr römisch 40 als Handelsagentur firmiert. 2.

  1. Die im Prüfbericht ins Treffen geführte vorhandene Weisungsgebundenheit werde auf Grund der Feststellungen nicht klar zum Ausdruck gebracht. Einem eventuellen Berufen auf eine "stille Autorität" des Auftraggebers mit der Begründung, dass die Möglichkeit für Weisungen bestehe, ist entgegenzutreten. Der VwGH sage dazu in seiner Entscheidung 2005/08/0051 vom 21.11.2007, dass für die Annahme einer stillen Autorität des Dienstgebers konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden müssten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- und Kontrollrechte zulassen würden. Bei den an Herrn XXXX erteilten Weisungen habe es sich nur um sachliche Weisungen, nicht aber um persönliche Weisungen gehandelt. Die von ihm geführten Berichte würden in keinster Weise den von den angestellten Vertretern der BF entsprechen, sondern seien vielmehr reine Informationen darüber, welche Kunden besucht worden wären.Bei den an Herrn römisch 40 erteilten Weisungen habe es sich nur um sachliche Weisungen, nicht aber um persönliche Weisungen gehandelt. Die von ihm geführten Berichte würden in keinster Weise den von den angestellten Vertretern der BF entsprechen, sondern seien vielmehr reine Informationen darüber, welche Kunden besucht worden wären. Die vorgelegten Berichte würden auch bezüglich des Inhalts in keinster Weise - weder im Umfang, Qualität oder Quantität - jenen entsprechen, die man von einem Dienstnehmer akzeptieren würde, seien sie doch teilweise sehr kritisch und salopp gegenüber den Geschäftspartnern formuliert worden. Die angeführten Berichte könnten jederzeit bei Bedarf vorgelegt werden. Herr XXXX habe lediglich ein Musterformular der BF verwendet, dass ihm zu Beginn seiner Tätigkeit als Hilfestellung überreicht worden sei, er hätte jedoch eigene Formulare verwenden können. Auch die Vereinbarung einer Umsatzplanung spreche nicht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. - dies habe auch der VwGH bereits entschieden (VwGH vom 28.03.2000, Zl. 96/14/0070). Dieser Umsatzplan habe ebenso lediglich dazu gedient, Herrn XXXX bei seiner Verkaufstätigkeit zu unterstützen, was von Seiten der BF bereits gem. § 6 HVertrG unter dem Titel "Unterstützungspflichten des Unternehmers" zu ihren Pflichten als Auftraggeber gehören würde.Herr römisch 40 habe lediglich ein Musterformular der BF verwendet, dass ihm zu Beginn seiner Tätigkeit als Hilfestellung überreicht worden sei, er hätte jedoch eigene Formulare verwenden können. Auch die Vereinbarung einer Umsatzplanung spreche nicht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. - dies habe auch der VwGH bereits entschieden (VwGH vom 28.03.2000, Zl. 96/14/0070). Dieser Umsatzplan habe ebenso lediglich dazu gedient, Herrn römisch 40 bei seiner Verkaufstätigkeit zu unterstützen, was von Seiten der BF bereits gem. Paragraph 6, HVertrG unter dem Titel "Unterstützungspflichten des Unternehmers" zu ihren Pflichten als Auftraggeber gehören würde. 2.
  2. Zur organisatorischen Eingliederung werde ausgeführt, dass Herr XXXX bei der BF kein eigenes Büro zur Verfügung gehabt habe. Er sei alle zwei bis drei Monate zu Besprechungen oder Produktpräsentationen in der BF gewesen und hätte an diesen Tagen ein freies Büro nutzen können. Der VwGH habe in seiner einschlägigen Entscheidung zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei einem Handelsvertreter auch in der zur Verfügungstellung eines ausgestatteten Büros kein Indiz eines echten Dienstverhältnisses sehen (VwGH vom 28.03.2000, Zl. 96/14/0070).2.
  3. Zur organisatorischen Eingliederung werde ausgeführt, dass Herr römisch 40 bei der BF kein eigenes Büro zur Verfügung gehabt habe. Er sei alle zwei bis drei Monate zu Besprechungen oder Produktpräsentationen in der BF gewesen und hätte an diesen Tagen ein freies Büro nutzen können. Der VwGH habe in seiner einschlägigen Entscheidung zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei einem Handelsvertreter auch in der zur Verfügungstellung eines ausgestatteten Büros kein Indiz eines echten Dienstverhältnisses sehen (VwGH vom 28.03.2000, Zl. 96/14/0070). 2.
  4. Bezüglich eigener Betriebsmittel und dem Faktor wesentlich habe der VwGH (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223,) festgestellt, dass bei einem selbständigen Provisionsvertreter ein Fax, Anrufbeantworter, Computerausstattung oder Visitenkarten als wesentliche Betriebsmittel angesehen würden. Herr XXXX habe in seiner Einvernahme vom 15.7.2010 selbst ausgesagt, dass er freitags, an seinem "Bürotag", meistens in seinem eigenen Home-Office verbracht habe. Zu seinen Tätigkeiten an diesem Tag hätten die Planung der nächsten Woche, die Buchung von Hotels sowie die Durchführung seiner Buchhaltung gehört. Ausgehend davon könne unterstellt werden, dass Herr XXXX somit über eine Computerausstattung verfügt habe. Seinen eigenen Aussagen nach habe er eigene Visitenkarten drucken lassen und diese nicht vom Unternehmen bekommen. Aus Sicht der BF stehe dies - vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die Planung der Händler erst am Freitag der Vorwoche durchgeführt worden sei, im Widerspruch zur Unterstellung der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Einteilung. Herr XXXX habe ua in seinem Fragebogen unrichtig angegeben, dass ihm die Arbeitszeit und Arbeitsort vorgegeben worden seien.2.
  5. Bezüglich eigener Betriebsmittel und dem Faktor wesentlich habe der VwGH (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223,) festgestellt, dass bei einem selbständigen Provisionsvertreter ein Fax, Anrufbeantworter, Computerausstattung oder Visitenkarten als wesentliche Betriebsmittel angesehen würden. Herr römisch 40 habe in seiner Einvernahme vom 15.7.2010 selbst ausgesagt, dass er freitags, an seinem "Bürotag", meistens in seinem eigenen Home-Office verbracht habe. Zu seinen Tätigkeiten an diesem Tag hätten die Planung der nächsten Woche, die Buchung von Hotels sowie die Durchführung seiner Buchhaltung gehört. Ausgehend davon könne unterstellt werden, dass Herr römisch 40 somit über eine Computerausstattung verfügt habe. Seinen eigenen Aussagen nach habe er eigene Visitenkarten drucken lassen und diese nicht vom Unternehmen bekommen. Aus Sicht der BF stehe dies - vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die Planung der Händler erst am Freitag der Vorwoche durchgeführt worden sei, im Widerspruch zur Unterstellung der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Einteilung. Herr römisch 40 habe ua in seinem Fragebogen unrichtig angegeben, dass ihm die Arbeitszeit und Arbeitsort vorgegeben worden seien. 2.
  6. Wenn Herr XXXX längere Zeit abwesend gewesen sei (z.B. Urlaub), habe er die BF lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, damit diese eine Betreuung durch andere Vertreter sicher stellen habe können. Herr XXXX hätte jedoch für diese Zeit selbst für eine Vertretung durch eine Hilfsperson sorgen können. Das im Prüfbericht ins Treffen geführte Vertretungsverbot sei lediglich hinsichtlich des Einsatzes von anderen selbständigen Handelsvertretern zu verstehen gewesen, Hilfskräfte hätten jedoch gem. Punkt III a
  7. Satz des Handelsvertretervertrages herangezogen werden können. Auch der Krankenstand sei lediglich als Information an BF gemeldet worden.2.
  8. Wenn Herr römisch 40 längere Zeit abwesend gewesen sei (z.B. Urlaub), habe er die BF lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, damit diese eine Betreuung durch andere Vertreter sicher stellen habe können. Herr römisch 40 hätte jedoch für diese Zeit selbst für eine Vertretung durch eine Hilfsperson sorgen können. Das im Prüfbericht ins Treffen geführte Vertretungsverbot sei lediglich hinsichtlich des Einsatzes von anderen selbständigen Handelsvertretern zu verstehen gewesen, Hilfskräfte hätten jedoch gem. Punkt römisch drei a
  9. Satz des Handelsvertretervertrages herangezogen werden können. Auch der Krankenstand sei lediglich als Information an BF gemeldet worden. Diese Tatsachen wie auch das Fehlen jeglicher Arbeitszeitvorgaben von Seiten der Auftraggeberin würden gegen das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung sprechen. 2.
  10. Zur Unterstellung der Vereinbarung eines Fixhonorars, welches nach Ansicht der Behörde für ein Dienstverhältnis spreche, sei entgegenzuhalten, dass Herr XXXX ein Anfänger im Bereich des Verkaufs gewesen sei und die Firmen XXXX und XXXX ihm als Hilfestellung in den ersten beiden Jahren ein Fixum zugesagt hätten, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass Herr XXXX die notwendigen Umsätze erbringen würde. Ab dem
  11. Jahr sei eine Vergütung rein auf Basis von Provisionen vereinbart worden. Darüber hinaus habe das Fixum lediglich ein Akonto dargestellt und hätte Herr XXXX durch eigenes Geschick und Fleiß weitere Provisionen lukrieren können. Das und die Tatsache, dass Herr XXXX, wie bereits angeführt, sämtliche Kosten aus seiner gewerblichen Tätigkeit selbst tragen hätte müssen, würde für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sprechen.2.
  12. Zur Unterstellung der Vereinbarung eines Fixhonorars, welches nach Ansicht der Behörde für ein Dienstverhältnis spreche, sei entgegenzuhalten, dass Herr römisch 40 ein Anfänger im Bereich des Verkaufs gewesen sei und die Firmen römisch 40 und römisch 40 ihm als Hilfestellung in den ersten beiden Jahren ein Fixum zugesagt hätten, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass Herr römisch 40 die notwendigen Umsätze erbringen würde. Ab dem
  13. Jahr sei eine Vergütung rein auf Basis von Provisionen vereinbart worden. Darüber hinaus habe das Fixum lediglich ein Akonto dargestellt und hätte Herr römisch 40 durch eigenes Geschick und Fleiß weitere Provisionen lukrieren können. Das und die Tatsache, dass Herr römisch 40 , wie bereits angeführt, sämtliche Kosten aus seiner gewerblichen Tätigkeit selbst tragen hätte müssen, würde für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sprechen. Es werde beantragt, dass die belangte Behörde in den Steuerakt von Herrn XXXX Einsicht nehme und die Zusammensetzung seiner Einnahmen und Ausgaben analysiere.Es werde beantragt, dass die belangte Behörde in den Steuerakt von Herrn römisch 40 Einsicht nehme und die Zusammensetzung seiner Einnahmen und Ausgaben analysiere. Der VwGH habe diesbezüglich bereits entschieden, dass die Vereinbarung eines Fixums bei einem Handelsvertreter nicht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spreche, wenn der Vertreter für seinen Erfolg oder Misserfolg selbst verantwortlich sei. (VwGH vom 28.3.2000, Zl. 96/14/0070). 2.
  14. Im Hinblick auf die unterstellte Vorgabe eines Arbeitsortes sei anzuführen, dass Herrn XXXX als Gebiet Österreich und Südtirol genannt worden sei, in welchem er Geschäfte lukrieren könne. Es sei ihm jedoch freigestellt gewesen, darüber hinaus tätig zu werden und auch selbst Kundenkontakte herzustellen, welche er nachweislich auch gebracht habe. Die BF habe sich lediglich das Recht vorbehalten, Kunden, bei welchen bereits ein potentielles Ausfallrisiko absehbar war, abzulehnen. Im Übrigen spreche auch §3

(1)HVertrG von der Zuteilung eines bestimmten Gebietes oder Kundenkreises.2.6. Im Hinblick auf die unterstellte Vorgabe eines Arbeitsortes sei anzuführen, dass Herrn römisch 40 als Gebiet Österreich und Südtirol genannt worden sei, in welchem er Geschäfte lukrieren könne. Es sei ihm jedoch freigestellt gewesen, darüber hinaus tätig zu werden und auch selbst Kundenkontakte herzustellen, welche er nachweislich auch gebracht habe. Die BF habe sich lediglich das Recht vorbehalten, Kunden, bei welchen bereits ein potentielles Ausfallrisiko absehbar war, abzulehnen. Im Übrigen spreche auch §3
(1)HVertrG von der Zuteilung eines bestimmten Gebietes oder Kundenkreises. Auf seine eigene Initiative hin habe er an den s.g. "Tischlertagen" teilgenommen, welche von der Innung in Salzburg organisiert worden seien. Diese hätten an Samstagen stattgefunden und es sei seine eigene Entscheidung gewesen, daran teilzunehmen. Entsprechend dem Erkenntnis VwGH 96/14/0070, 28.3.2000 entspreche die Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Vertrag den Bestimmungen des § 21 HVertrG und stelle keinen Nachweis eines Dienstverhältnisses dar.Entsprechend dem Erkenntnis VwGH 96/14/0070, 28.3.2000 entspreche die Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Vertrag den Bestimmungen des Paragraph 21, HVertrG und stelle keinen Nachweis eines Dienstverhältnisses dar. 2.
  1. Auch die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes schließe die Selbstständigkeit nicht aus. Unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 2032/65, 25.03.1966 wurde ausgeführt dass, wenn die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes wie etwa bei Handelsvertretern geradezu üblich sei, dies nach Meinung des VwGH sogar für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könne. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Herrn XXXX und der Kooperation mit der XXXX, habe sich für die BF herausgestellt, dass die Kooperation mit einem selbständigen Handelsvertreter nicht funktioniere, da dieser machen habe können, was er wolle. Es sei eine Unternehmensentscheidung dahingehend getroffen worden, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben durch einen Angestellten des Unternehmens erledigt würden, welcher einer Kontrolle von Seiten des Unternehmens unterliege.Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Herrn römisch 40 und der Kooperation mit der römisch 40 , habe sich für die BF herausgestellt, dass die Kooperation mit einem selbständigen Handelsvertreter nicht funktioniere, da dieser machen habe können, was er wolle. Es sei eine Unternehmensentscheidung dahingehend getroffen worden, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben durch einen Angestellten des Unternehmens erledigt würden, welcher einer Kontrolle von Seiten des Unternehmens unterliege. 2.
  2. Näher einzugehen sei auf den von Herrn XXXX ausgefüllten Fragebogen, welcher zu einer gesonderten Erhebung durch die WGKK im Jahr 2008 geführt habe. Herr XXXX habe angegeben, dass es ausschließlich eine schriftliche Vereinbarung gegeben habe. Somit sei in Bezug auf den vorliegenden Vertrag von der Vermutung der Richtigkeit auszugehen.2.
  3. Näher einzugehen sei auf den von Herrn römisch 40 ausgefüllten Fragebogen, welcher zu einer gesonderten Erhebung durch die WGKK im Jahr 2008 geführt habe. Herr römisch 40 habe angegeben, dass es ausschließlich eine schriftliche Vereinbarung gegeben habe. Somit sei in Bezug auf den vorliegenden Vertrag von der Vermutung der Richtigkeit auszugehen. Herr XXXX habe angegeben, einen Monatslohn von EUR 4.800,00 zu erhalten, was nicht der Tatsache entsprochen habe. Laut Vertrag mit der BF und laut der von ihm persönlich gestellten Honorarnoten habe er ein Honorar von EUR 2.000,00 zzgl. 20% USt erhalten.Herr römisch 40 habe angegeben, einen Monatslohn von EUR 4.800,00 zu erhalten, was nicht der Tatsache entsprochen habe. Laut Vertrag mit der BF und laut der von ihm persönlich gestellten Honorarnoten habe er ein Honorar von EUR 2.000,00 zzgl. 20% USt erhalten. Im der Behörde vorliegenden Vertrag sei keine Sonderzahlung vereinbart worden, lediglich eine Provision, sofern Herr XXXX die Umsatzgrenze des Vorjahres (gültig für 2 Jahre) überschreite. Insofern entspreche die Aussage von Herrn XXXX nicht den Tatsachen und sei widerlegt.Im der Behörde vorliegenden Vertrag sei keine Sonderzahlung vereinbart worden, lediglich eine Provision, sofern Herr römisch 40 die Umsatzgrenze des Vorjahres (gültig für 2 Jahre) überschreite. Insofern entspreche die Aussage von Herrn römisch 40 nicht den Tatsachen und sei widerlegt. Herr XXXX habe angegeben, derzeit (im Zeitpunkt der Befragung 2008) ausschließlich für einen Auftraggeber tätig zu sein. Es würden der BF keine Informationen vorliegen, welche Tätigkeit Herr XXXX im Jahr 2008 ausgeübt habe, er sei jedoch nicht mehr für seine ehemaligen Auftraggeber XXXX und XXXX tätig gewesen. Während dieser Tätigkeit im Zeitraum 2005 bis 2007 sei Herr XXXX immer zumindest für zwei Auftraggeber tätig gewesen.Herr römisch 40 habe angegeben, derzeit (im Zeitpunkt der Befragung 2008) ausschließlich für einen Auftraggeber tätig zu sein. Es würden der BF keine Informationen vorliegen, welche Tätigkeit Herr römisch 40 im Jahr 2008 ausgeübt habe, er sei jedoch nicht mehr für seine ehemaligen Auftraggeber römisch 40 und römisch 40 tätig gewesen. Während dieser Tätigkeit im Zeitraum 2005 bis 2007 sei Herr römisch 40 immer zumindest für zwei Auftraggeber tätig gewesen. Wie bereits dargelegt, sei Herr XXXX an keine Arbeitszeit und auch keinen Arbeitsort gebunden gewesen, sondern habe seine Zeit vollkommen frei einteilen können. Auch sei im Handelsvertretervertrag kein diesbezüglicher Hinweis enthalten gewesen.Wie bereits dargelegt, sei Herr römisch 40 an keine Arbeitszeit und auch keinen Arbeitsort gebunden gewesen, sondern habe seine Zeit vollkommen frei einteilen können. Auch sei im Handelsvertretervertrag kein diesbezüglicher Hinweis enthalten gewesen. Anhand der widerlegten Aussagen von Herrn XXXX - welche laut eigenen Aussagen auf einem rein schriftlichen Vertrag basieren und vollinhaltlich der Wahrheit entsprechen - lasse sich ableiten, dass Herr XXXX wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis bei der Beantwortung des Fragebogens gegeben habe und stelle sich aus diesem Grund die Gesamtwürdigung seiner Aussagen grundsätzlich in Frage. Die BF bestreite die dortigen Aussagen zur Gänze, sofern sie nicht ausdrücklich in der vorliegenden Beschwerde bestätigt würden.Anhand der widerlegten Aussagen von Herrn römisch 40 - welche laut eigenen Aussagen auf einem rein schriftlichen Vertrag basieren und vollinhaltlich der Wahrheit entsprechen - lasse sich ableiten, dass Herr römisch 40 wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis bei der Beantwortung des Fragebogens gegeben habe und stelle sich aus diesem Grund die Gesamtwürdigung seiner Aussagen grundsätzlich in Frage. Die BF bestreite die dortigen Aussagen zur Gänze, sofern sie nicht ausdrücklich in der vorliegenden Beschwerde bestätigt würden. Es dürfe vermutet werden, dass Herr XXXX - auch nach Aussagen eines WGKK-Prüfers, welcher die gesonderte Erhebung damals in Wien vorgenommen habe - auf Grund seiner Zahlungsrückstände bei der SVA versucht habe, auf Grund "passender" Antworten "billig" zu Versicherungszeiten zu kommen.Es dürfe vermutet werden, dass Herr römisch 40 - auch nach Aussagen eines WGKK-Prüfers, welcher die gesonderte Erhebung damals in Wien vorgenommen habe - auf Grund seiner Zahlungsrückstände bei der SVA versucht habe, auf Grund "passender" Antworten "billig" zu Versicherungszeiten zu kommen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der Beurteilung eines Sachverhaltes grundsätzlich vom schriftlichen Vertrag auszugehen, er habe die Vermutung der Richtigkeit. Lediglich dann, wenn die tatsächliche Handhabung davon abweichen sollte, sei der Vertrag alleine nicht mehr maßgeblich. Die hier durchgeführte Niederschrift der Einvernahme von Frau XXXX - Geschäftsführerin der BF - bestätige aber durchwegs die schriftlich getroffenen Vereinbarungen, sei jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden.Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der Beurteilung eines Sachverhaltes grundsätzlich vom schriftlichen Vertrag auszugehen, er habe die Vermutung der Richtigkeit. Lediglich dann, wenn die tatsächliche Handhabung davon abweichen sollte, sei der Vertrag alleine nicht mehr maßgeblich. Die hier durchgeführte Niederschrift der Einvernahme von Frau römisch 40 - Geschäftsführerin der BF - bestätige aber durchwegs die schriftlich getroffenen Vereinbarungen, sei jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden. Hinzuweisen sei darauf, dass nicht jedes einzelne Kriterium gegen ein Dienstverhältnis bei jedem einzelnen Auftragnehmer auch tatsächlich gelebt werden müsse. Der VwGH gehe (im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einzelner Vertragsklauseln) vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein gegen ein Dienstverhältnis sprechendes Merkmal im Vertrag jedenfalls dann auch für alle anderen Auftragnehmer anzunehmen sei, wenn es bei einem oder wenigen tatsächlich gelebt worden sei.

VwGH würden die Vorlage von Honorarnoten mit dem Ausweis der Umsatzsteuer von 20%, sowie die Vorlage eines Gewerbescheins für eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter sprechen (VwGH 96/14/0070, 28.3.2000). 2.

  1. Im Ergebnis sei daher im vorliegenden Fall aufgrund der vertraglichen und tatsächlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Auftragnehmer weisungsungebunden und frei von jeder persönlichen Abhängigkeit tätig gewesen und daher nicht in einem Dienstverhältnis gestanden sei.
  2. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 28.09.2011 begehrte die steuerliche Vertretung der BF die Aussetzung der Einhebung der offenen Beiträge in Höhe von € 22.053,
  3. Mit Stellungnahme vom 29.09.2011 führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Pflichtversicherung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen ex lege eintrete. Es bedürfe weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse, die Erlassung eines Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung wirke nicht konstitutiv (VwGH vom 29.06.2005, ZI. 2001/08/0053). Der Einwand der BF, dass die nunmehr erfolgte Feststellung der Versicherungspflicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, gehe folglich ins Leere. 4.
  4. Entgegen den Ausführungen der BF sei im gegenständlichen Fall durch die Einbindung von Herrn XXXX in das Berichtswesen der BF ein Anhaltspunkt für das Vorliegen von "stiller Autorität" gegeben.4.
  5. Entgegen den Ausführungen der BF sei im gegenständlichen Fall durch die Einbindung von Herrn römisch 40 in das Berichtswesen der BF ein Anhaltspunkt für das Vorliegen von "stiller Autorität" gegeben. Die Pflicht zur Erstattung von Berichten finde sich im zwischen Herrn XXXX und der BF abgeschlossenen Vertrag, wo ausdrücklich festgehalten sei, dass Herr XXXX "die Weisungen der Gesellschaft bezüglich Form und zeitlicher Folge" der Berichte einhalten werde. Selbst wenn die von Herrn XXXX erstatteten Berichte nicht jenen der angestellten Vertreter entsprochen hätten, vermöge das an der vorliegenden Weisungs- und KontroIIbefugnis der BF nichts zu ändern.Die Pflicht zur Erstattung von Berichten finde sich im zwischen Herrn römisch 40 und der BF abgeschlossenen Vertrag, wo ausdrücklich festgehalten sei, dass Herr römisch 40 "die Weisungen der Gesellschaft bezüglich Form und zeitlicher Folge" der Berichte einhalten werde. Selbst wenn die von Herrn römisch 40 erstatteten Berichte nicht jenen der angestellten Vertreter entsprochen hätten, vermöge das an der vorliegenden Weisungs- und KontroIIbefugnis der BF nichts zu ändern. 4.
  6. Die BF führe im Einspruch aus, dass der VwGH in der Entscheidung vom 28.03.2000, ZI. 96/14/0070, auch in der Zur-Verfügung-Stellung eines Büros kein Indiz eines echten Dienstverhältnisses sehen habe können. Tatsächlich führe der VwGH in dieser Entscheidung aus, dass der Frage, ob einem Vertreter von seinem Geschäftsherrn eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt werde oder nicht, keine wesentliche Bedeutung zukomme. Daraus könne wohl geschlossen werden, dass andere Merkmale für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit heranzuziehen seien. Im gegenständlichen Fall würde für die organisatorische Eingliederung beispielsweise die Berichterstattungspflicht sprechen, die von der BF vorgegebenen Formulare für die von Herrn XXXX zu erstellenden Tagesbesuchsberichte, die Zuweisung eines Gebiets sowie die erforderliche Zustimmung der BF vor Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Neukunden.Daraus könne wohl geschlossen werden, dass andere Merkmale für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit heranzuziehen seien. Im gegenständlichen Fall würde für die organisatorische Eingliederung beispielsweise die Berichterstattungspflicht sprechen, die von der BF vorgegebenen Formulare für die von Herrn römisch 40 zu erstellenden Tagesbesuchsberichte, die Zuweisung eines Gebiets sowie die erforderliche Zustimmung der BF vor Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Neukunden. Entgegen den Ausführungen der BF im Einspruch sei über die im Jahresplan festgelegten Wochentermine für den Besuch der Großkunden, die Teilnahme an Besprechungen und die Zuweisung eines Gebiets hinausgehende Bindung an Arbeitszeit und -ort von Herrn XXXX im Bescheid der Kasse nicht festgestellt worden.Entgegen den Ausführungen der BF im Einspruch sei über die im Jahresplan festgelegten Wochentermine für den Besuch der Großkunden, die Teilnahme an Besprechungen und die Zuweisung eines Gebiets hinausgehende Bindung an Arbeitszeit und -ort von Herrn römisch 40 im Bescheid der Kasse nicht festgestellt worden. Ebenfalls spreche für die organisatorische Eingliederung der von der BF vorgegebene Jahresplan, in dem festgehalten worden sei, in welcher Woche Herr XXXX welchen Großhändler zu besuchen hatte. Herr XXXX habe geplante Urlaube bekanntzugeben gehabt, da diese bei Erstellung des Jahresplanes zu berücksichtigen gewesen seien. Ebenso habe Herr XXXX der BF krankheitsbedingte Abwesenheiten bekannt zu geben gehabt, was wiederum für eine organisatorische Eingliederung spreche. Die Ausführungen der BF, dass es sich hierbei lediglich um eine "Information" gehandelt habe, würde an dieser Beurteilung nichts ändern.Ebenfalls spreche für die organisatorische Eingliederung der von der BF vorgegebene Jahresplan, in dem festgehalten worden sei, in welcher Woche Herr römisch 40 welchen Großhändler zu besuchen hatte. Herr römisch 40 habe geplante Urlaube bekanntzugeben gehabt, da diese bei Erstellung des Jahresplanes zu berücksichtigen gewesen seien. Ebenso habe Herr römisch 40 der BF krankheitsbedingte Abwesenheiten bekannt zu geben gehabt, was wiederum für eine organisatorische Eingliederung spreche. Die Ausführungen der BF, dass es sich hierbei lediglich um eine "Information" gehandelt habe, würde an dieser Beurteilung nichts ändern. 4.
  7. Zur Frage der wesentlichen Betriebsmittel zitiere die BF ein Erkenntnis des VwGH, in dem es um Botenfahrer gehe (VwGH vom 23.01.2008, ZI. 2007/08/0223). Bei den Ausführungen zu selbständigen Provisionsvertretern handle es sich lediglich um die Wiedergabe einer Lehrmeinung. Die BF führe jedoch nicht aus, dass in dem von ihr zitierten Erkenntnis auch Kundenbestandsdaten, die Anmietung eines eigenen Büros und ein nur beruflich genutztes KFZ als wesentliche Betriebsmittel eines Provisionsvertreters angeführt worden seien. Im gegenständlichen Fall seien Herrn XXXX von der BF ein Musterbus, mit dem er die Kunden besucht habe, diverse Formulare und Kundenbestandsdaten zur Verfügung gestellt worden. Von der Firma XXXX, mit der die BF zusammengearbeitet habe, seien Herrn XXXX ein Laptop samt Internetzugang sowie ein Navigationsgerät zur Verfügung gestellt worden.Im gegenständlichen Fall seien Herrn römisch 40 von der BF ein Musterbus, mit dem er die Kunden besucht habe, diverse Formulare und Kundenbestandsdaten zur Verfügung gestellt worden. Von der Firma römisch 40 , mit der die BF zusammengearbeitet habe, seien Herrn römisch 40 ein Laptop samt Internetzugang sowie ein Navigationsgerät zur Verfügung gestellt worden. Ein Handy sowie ein Schreibtisch im privaten Wohnbereich, die bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorhanden gewesen seien und beide nicht ausschließlich für die Tätigkeit genutzt würden, würden keine wesentlichen Betriebsmittel darstellen. Aus dem soeben Ausgeführten ergebe sich das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Herrn XXXX.Ein Handy sowie ein Schreibtisch im privaten Wohnbereich, die bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorhanden gewesen seien und beide nicht ausschließlich für die Tätigkeit genutzt würden, würden keine wesentlichen Betriebsmittel darstellen. Aus dem soeben Ausgeführten ergebe sich das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Herrn römisch 40 . 4.
  8. Die BF spreche in ihrer Beschwerde von der Unterstellung der Vereinbarung eines Fixhonorars. Angesichts der Tatsache, dass sowohl im Handelsvertretervertrag vom 23.08.2005 als auch in jenem vom 22.09.2006 ein Fixhonorar in der Höhe von monatlich € 2.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer vereinbart worden sei und die monatlichen Honorarnoten durchwegs auf diesen Betrag ausgestellt worden und von der BF auch in dieser Höhe bezahlt worden seien, mute es etwas befremdlich an, dass die BF in diesem Zusammenhang von einer Unterstellung spreche. Wie aus den vorliegenden "Provisionsabrechnungen" von Herrn XXXX ersichtlich wäre, seien sehr wohl Spesen von der BF ersetzt worden. Darüber hinaus seien Zeiten einer Urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit gleich entlohnt worden, eine Minderung des Fixums sei nicht erfolgt.Wie aus den vorliegenden "Provisionsabrechnungen" von Herrn römisch 40 ersichtlich wäre, seien sehr wohl Spesen von der BF ersetzt worden. Darüber hinaus seien Zeiten einer Urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit gleich entlohnt worden, eine Minderung des Fixums sei nicht erfolgt. Die BF moniere in ihrem Einspruch, dass Herr XXXX angegeben habe, einen Monatslohn von € 4.800,00 erhalten zu haben, was nicht der Tatsache entsprechen würde. Diese Ausführungen der BF seien nicht richtig. Herr XXXX habe sowohl im Fragebogen vom 14.02.2008 als auch in der Niederschrift vom 15.07.2010 angegeben, dass er von der Firma XXXX und der Firma XXXX monatlich je € 2.400,00 erhalten habe. Insofern seien seine Angaben, monatlich € 4.800,00 erhalten zu haben, richtig und auch seine Angaben, monatlich € 2.400,00 von der BF erhalten zu haben, würden mit den abgeschlossenen Verträgen, den von Herrn XXXX gestellten "Provisionsabrechnungen" und den in der Buchhaltung der BF erfassten Beträgen übereinstimmen.Die BF moniere in ihrem Einspruch, dass Herr römisch 40 angegeben habe, einen Monatslohn von € 4.800,00 erhalten zu haben, was nicht der Tatsache entsprechen würde. Diese Ausführungen der BF seien nicht richtig. Herr römisch 40 habe sowohl im Fragebogen vom 14.02.2008 als auch in der Niederschrift vom 15.07.2010 angegeben, dass er von der Firma römisch 40 und der Firma römisch 40 monatlich je € 2.400,00 erhalten habe. Insofern seien seine Angaben, monatlich € 4.800,00 erhalten zu haben, richtig und auch seine Angaben, monatlich € 2.400,00 von der BF erhalten zu haben, würden mit den abgeschlossenen Verträgen, den von Herrn römisch 40 gestellten "Provisionsabrechnungen" und den in der Buchhaltung der BF erfassten Beträgen übereinstimmen. 4.
  9. Die BF führe in ihrem Einspruch aus, dass Herr XXXX bei der Beantwortung des Fragebogens wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis bei der BF gemacht habe. Im Zuge der Einvernahme vom 15.07.2010 seien von Herrn XXXX im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht worden. Ein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehe für die Kasse nicht.4.
  10. Die BF führe in ihrem Einspruch aus, dass Herr römisch 40 bei der Beantwortung des Fragebogens wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis bei der BF gemacht habe. Im Zuge der Einvernahme vom 15.07.2010 seien von Herrn römisch 40 im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht worden. Ein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehe für die Kasse nicht. Im Einspruch führe die BF aus, dass bei der Beurteilung eines Sachverhaltes grundsätzlich vom schriftlichen Vertrag auszugehen sei, stelle jedoch im Einspruch einige Vertragsbestimmungen (wie beispielsweise die Honorarvereinbarung und die Einbindung in das Berichtswesen) selbst in Abrede. Daher sei für die Kasse nicht nachvollziehbar, warum die BF andererseits auf der Beurteilung des Sachverhalts ausschließlich anhand des Vertrages poche. Im Übrigen seien Sachverhalte

§ 539a

ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.Im Übrigen seien Sachverhalte

Paragraph 539 a, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.

  1. In der mit 09.12.2011 datierten Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF führte diese nach Verweis auf den Einspruch vom 14.07.2011 replizierend aus, dass der Sachverhalt in der Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht richtig und verkürzt wiedergegeben worden sei. Es werde diesbezüglich nochmals auf die Ausführungen in im Einspruch vom 14.7.2011 verwiesen. Der festgestellte Sachverhalt werde daher zur Gänze bestritten, soweit er nicht ausdrücklich in Teilbereichen als richtig anerkannt worden sei. Herr XXXX habe einen Vertrag als selbständiger Handelsvertreter mit der XXXX abgeschlossen. Sein Auftrag habe im Wesentlichen die Vermittlung von Verkaufsgeschäften umfasst. Parallel zu diesem Vertrag sei ein ebensolcher auch mit der XXXX abgeschlossen worden.Herr römisch 40 habe einen Vertrag als selbständiger Handelsvertreter mit der römisch 40 abgeschlossen. Sein Auftrag habe im Wesentlichen die Vermittlung von Verkaufsgeschäften umfasst. Parallel zu diesem Vertrag sei ein ebensolcher auch mit der römisch 40 abgeschlossen worden. Da Herr XXXX noch kein erfahrener Handelsvertreter gewesen sei, sei ihm eine Liste der bestehenden und potentiellen Kunden zur Verfügung gestellt worden, um ihm so den Einstieg zu erleichtern. Es sei ihm jedoch jederzeit frei gestanden, neue Kunden zu werben, was auch nachweislich erfolgt sei. Das Widerspruchsrecht der BF habe sich lediglich darauf erstreckt, Kunden mit einem potenziellen Ausfallrisiko abzuziehen.Da Herr römisch 40 noch kein erfahrener Handelsvertreter gewesen sei, sei ihm eine Liste der bestehenden und potentiellen Kunden zur Verfügung gestellt worden, um ihm so den Einstieg zu erleichtern. Es sei ihm jedoch jederzeit frei gestanden, neue Kunden zu werben, was auch nachweislich erfolgt sei. Das Widerspruchsrecht der BF habe sich lediglich darauf erstreckt, Kunden mit einem potenziellen Ausfallrisiko abzuziehen. Herr XXXX habe bei der BF kein eigenes Büro zu Verfügung gehabt, habe jedoch, wenn er alle 2 bis 3 Monate auf Grund von Besprechungen in der Firma gewesen sei, ein freies Büro nutzen können. Er habe selbst in seiner Einvernahme angegeben, dass er seine Bürotätigkeit am Freitag in seinem eigenen Büro bzw. zu Hause durchgeführt habe. Er habe seine Buchhaltung gemacht und erst zu diesem Zeitpunkt seine Besuche für die nächste Woche geplant. Insofern könne nicht davon gesprochen werden, dass die BF Vorgaben darüber gemacht hätte, welche Kunden an welchen Tagen zu besuchen seien.Herr römisch 40 habe bei der BF kein eigenes Büro zu Verfügung gehabt, habe jedoch, wenn er alle 2 bis 3 Monate auf Grund von Besprechungen in der Firma gewesen sei, ein freies Büro nutzen können. Er habe selbst in seiner Einvernahme angegeben, dass er seine Bürotätigkeit am Freitag in seinem eigenen Büro bzw. zu Hause durchgeführt habe. Er habe seine Buchhaltung gemacht und erst zu diesem Zeitpunkt seine Besuche für die nächste Woche geplant. Insofern könne nicht davon gesprochen werden, dass die BF Vorgaben darüber gemacht hätte, welche Kunden an welchen Tagen zu besuchen seien. Das "Fixum" in den ersten beiden Jahren sei seitens der Auftraggeberin lediglich als Akonto gedacht gewesen. Ab dem
  2. Jahr sei jedenfalls eine Vergütung rein auf Provisionsbasis vereinbart worden. 5.
  3. Die Gespräche mit Herrn XXXX seien rein darauf gerichtet gewesen, den Arbeitserfolg zu erhöhen, Weisungen seien nicht erteilt worden. Als Hilfestellung seien Herrn XXXX zwar Musterformulare vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden, die jedoch jederzeit durch eigene ersetzt werden hätten können. Die von Herrn XXXX vorgelegten "Berichte" würden lediglich eine Information an den Auftraggeber über die besuchten Kunden darstellen.5.
  4. Die Gespräche mit Herrn römisch 40 seien rein darauf gerichtet gewesen, den Arbeitserfolg zu erhöhen, Weisungen seien nicht erteilt worden. Als Hilfestellung seien Herrn römisch 40 zwar Musterformulare vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden, die jedoch jederzeit durch eigene ersetzt werden hätten können. Die von Herrn römisch 40 vorgelegten "Berichte" würden lediglich eine Information an den Auftraggeber über die besuchten Kunden darstellen. Die gelieferten Informationen würden nicht jenen von angestellten Vertretern vorzulegenden Berichten entsprechen, sondern seien mit persönlicher Beliebigkeit von Herrn XXXX ausgeführt worden. Von einem angestellten Vertreter wären Berichte in dieser Form als inakzeptabel abgelehnt worden.Die gelieferten Informationen würden nicht jenen von angestellten Vertretern vorzulegenden Berichten entsprechen, sondern seien mit persönlicher Beliebigkeit von Herrn römisch 40 ausgeführt worden. Von einem angestellten Vertreter wären Berichte in dieser Form als inakzeptabel abgelehnt worden. Der VwGH sehe in seiner Entscheidung vom 28.3.2000, Zl. 96/14/0070 sogar in der von einem Handelsvertreter übernommenen Verpflichtung zur intensiven Zusammenarbeit, zum Informationsaustausch mit der Verkaufs- und Geschäftsleitung sowie an der Teilnahme von Produktschulungen keine "persönliche Abhängigkeit", sondern einen Ausdruck von sachlichen Anweisungen, denen auch ein Werkvertragsnehmer in gewisser Weise unterliege und welche ausschließlich auf den Arbeitserfolg gerichtet seien. Die Feststellung der GKK bezüglich Bindung an Arbeitszeit und -ort auf Grund von festgelegten Wochenterminen, Zuweisung eines Gebietes und Teilnahme an Besprechungen würden lediglich auf den Aussagen von Herrn XXXX gründen. Es werde die Berücksichtigung und Würdigung der Einvernahme von Frau XXXX (Geschäftsführerin der BF) vom 23.6.2010 beantragt, welche die Aussagen von Herrn XXXX widerlegen würde.Die Feststellung der GKK bezüglich Bindung an Arbeitszeit und -ort auf Grund von festgelegten Wochenterminen, Zuweisung eines Gebietes und Teilnahme an Besprechungen würden lediglich auf den Aussagen von Herrn römisch 40 gründen. Es werde die Berücksichtigung und Würdigung der Einvernahme von Frau römisch 40 (Geschäftsführerin der BF) vom 23.6.2010 beantragt, welche die Aussagen von Herrn römisch 40 widerlegen würde. Ob wesentliche Betriebsmittel vorliegen, sei nicht nur im Zusammenhang mit der Beurteilung eines echten Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG sondern auch bei Beurteilung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 4 ASVG von Relevanz.Ob wesentliche Betriebsmittel vorliegen, sei nicht nur im Zusammenhang mit der Beurteilung eines echten Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sondern auch bei Beurteilung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG von Relevanz. Es werde nochmals um Prüfung des von Herrn XXXX ausgefüllten Fragebogens ersucht, in welchem nach Ansicht der BF Herr XXXX wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis gegeben habe.Es werde nochmals um Prüfung des von Herrn römisch 40 ausgefüllten Fragebogens ersucht, in welchem nach Ansicht der BF Herr römisch 40 wissentlich unwahre Angaben über sein Vertragsverhältnis gegeben habe. Herr XXXX habe angegebenen, dass Arbeitszeit und -ort vorgegeben worden seien, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Es seien ihm als Einsatzgebiet Österreich und Südtirol genannt worden, welches aber weder einem Gebietsschutz unterlegen sei noch sei es Herrn XXXX untersagt gewesen, das Gebiet auf eigenes Betreiben zu erweitern.Herr römisch 40 habe angegebenen, dass Arbeitszeit und -ort vorgegeben worden seien, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Es seien ihm als Einsatzgebiet Österreich und Südtirol genannt worden, welches aber weder einem Gebietsschutz unterlegen sei noch sei es Herrn römisch 40 untersagt gewesen, das Gebiet auf eigenes Betreiben zu erweitern. Ebenso habe Herr XXXX angegeben, dass er derzeit (im Jahr 2008) nicht für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei- was für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 jedoch nicht richtig gewesen sei. Auch die Angabe, dass er einen Monatslohn von EUR 4.800,- beziehe, sei unwahr, da Herr XXXX Honorarnoten von jeweils EUR 2.000 zzgl. 20% USt an zwei verschiedene Auftraggeber gestellt habe.Ebenso habe Herr römisch 40 angegeben, dass er derzeit (im Jahr 2008) nicht für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei- was für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 jedoch nicht richtig gewesen sei. Auch die Angabe, dass er einen Monatslohn von EUR 4.800,- beziehe, sei unwahr, da Herr römisch 40 Honorarnoten von jeweils EUR 2.000 zzgl. 20% USt an zwei verschiedene Auftraggeber gestellt habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass Herr XXXX angegeben habe, Sonderzahlungen zu erhalten, was jedoch nachweislich nicht erfolgt sei.Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass Herr römisch 40 angegeben habe, Sonderzahlungen zu erhalten, was jedoch nachweislich nicht erfolgt sei. Eine Würdigung von Seiten der GKK bezüglich der widerlegten Aussagen von Herrn XXXX sei jedoch nicht vorgenommen worden. Auch sei trotz Beantragung im Rahmen des Einspruches vom 14.7.2011 keine Einsicht in den Steuerakt von Herrn XXXX genommen, um seine unternehmerische Stellung auf diese Weise zu untersuchen.Eine Würdigung von Seiten der GKK bezüglich der widerlegten Aussagen von Herrn römisch 40 sei jedoch nicht vorgenommen worden. Auch sei trotz Beantragung im Rahmen des Einspruches vom 14.7.2011 keine Einsicht in den Steuerakt von Herrn römisch 40 genommen, um seine unternehmerische Stellung auf diese Weise zu untersuchen. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis 96/14/0070 vom 28.3.
  5. zur Frage des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses bei einem Handelsvertreter weder in der Vereinbarung eines Fixums, noch in der Verpflichtung zur intensiven Zusammenarbeit oder dem Informationsaustausch mit der Verkaufs- bzw. Geschäftsleitung ein Indiz für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses gesehen. Die Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber im Falle von Urlaub oder Krankheit gebiete sich auch für einen selbständigen Vertreter. Herr XXXX hätte sich von Hilfskräften (vertraglich vereinbart) vertreten lassen können. Ob er diese Vertretungsmöglichkeit in Anspruch genommen habe, sei dem Auftraggeber nicht bekannt.Der VwGH habe in seinem Erkenntnis 96/14/0070 vom 28.3.
  6. zur Frage des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses bei einem Handelsvertreter weder in der Vereinbarung eines Fixums, noch in der Verpflichtung zur intensiven Zusammenarbeit oder dem Informationsaustausch mit der Verkaufs- bzw. Geschäftsleitung ein Indiz für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses gesehen. Die Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber im Falle von Urlaub oder Krankheit gebiete sich auch für einen selbständigen Vertreter. Herr römisch 40 hätte sich von Hilfskräften (vertraglich vereinbart) vertreten lassen können. Ob er diese Vertretungsmöglichkeit in Anspruch genommen habe, sei dem Auftraggeber nicht bekannt.
  7. Mit Stellungnahme vom 31.01.2012 führte die belangte Behörde zur Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 09.12.2015 zusammenfassend aus, dass Feststellungen zu einer Bindung an Arbeitszeit und -ort entgegen den Ausführungen der BF nicht getroffen worden seien, zumal bei der Tätigkeit als Vertreter die ansonsten für Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage trete und für die Beurteilung anderen Merkmalen besondere Bedeutung zugemessen werden müsse. Konkret handle es sich hier um die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, den Bezug eines Fixums, die Berichterstattungspflicht und die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel. Das Vorliegen aller dieser Merkmale sei im Bescheid der Kasse festgestellt worden. Es habe einen von der BF erstellten Jahresplan gegeben, in dem festgelegt worden sei, in welcher Woche welcher Großhändler von Herrn XXXX zu kontaktieren gewesen sei. Auch Urlaube von Herrn XXXX seien in diesem Jahresplan berücksichtigt worden.Es habe einen von der BF erstellten Jahresplan gegeben, in dem festgelegt worden sei, in welcher Woche welcher Großhändler von Herrn römisch 40 zu kontaktieren gewesen sei. Auch Urlaube von Herrn römisch 40 seien in diesem Jahresplan berücksichtigt worden. 6.
  8. Herr XXXX habe seine Touren gemeinsam mit einem ihm vom jeweiligen Großhändler zugeteilten Außendienstmitarbeiter durchzuführen gehabt. Die konkrete Wochenplanung habe daher unter Berücksichtigung des Jahresplanes und in Absprache mit den Großhändlern zu erfolgen gehabt. Eine beliebige Gestaltung des jeweiligen Wochenplanes durch Herrn XXXX sei nicht möglich gewesen. In der Verbindlichkeit des Jahresplanes manifestiere sich auch eine Weisungsgebundenheit des Herrn XXXX.6.
  9. Herr römisch 40 habe seine Touren gemeinsam mit einem ihm vom jeweiligen Großhändler zugeteilten Außendienstmitarbeiter durchzuführen gehabt. Die konkrete Wochenplanung habe daher unter Berücksichtigung des Jahresplanes und in Absprache mit den Großhändlern zu erfolgen gehabt. Eine beliebige Gestaltung des jeweiligen Wochenplanes durch Herrn römisch 40 sei nicht möglich gewesen. In der Verbindlichkeit des Jahresplanes manifestiere sich auch eine Weisungsgebundenheit des Herrn römisch 40 . Von jedem besuchten Kunden sei ein sogenannter Tagesbesuchsbericht auszufüllen gewesen. Für diese Berichte habe es ein von der BF vorgefertigtes Formular gegeben, das die Kunden auszufüllen hatten. Diese Berichte seien von Herrn XXXX gesammelt und wöchentlich an die BF geschickt worden. Zusätzlich zu diesen von den Kunden ausgefüllten Tagesbesuchsberichten habe Herr XXXX selbst Berichte über seine Kundenbesuche verfasst. Eine Eingliederung in das Berichtswesen der BF sei daher jedenfalls gegeben gewesen.Von jedem besuchten Kunden sei ein sogenannter Tagesbesuchsbericht auszufüllen gewesen. Für diese Berichte habe es ein von der BF vorgefertigtes Formular gegeben, das die Kunden auszufüllen hatten. Diese Berichte seien von Herrn römisch 40 gesammelt und wöchentlich an die BF geschickt worden. Zusätzlich zu diesen von den Kunden ausgefüllten Tagesbesuchsberichten habe Herr römisch 40 selbst Berichte über seine Kundenbesuche verfasst. Eine Eingliederung in das Berichtswesen der BF sei daher jedenfalls gegeben gewesen. 6.
  10. Die Ausführungen der BF, wonach ab dem dritten Jahr eine Vergütung rein auf Provisionsbasis vereinbart gewesen sei, seien unrichtig. Tatsächlich sei sowohl im Handelsvertretervertrag vom 23.08.2005 wie auch im Vertrag vom 22.09.2006 ein Fixum in der Höhe von € 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden. Im Vertrag vom 22.09.2006 sei die Bezahlung dieses Fixums für die Dauer von 24 Monaten vereinbart worden, sodass für den gesamten Zeitraum von drei Jahren, für den Verträge abgeschlossen worden sind, Herrn XXXX ein Fixum gebührt habe. Zusätzlich zum Fixum seien Herrn XXXX von der BF Spesenzuschüsse bezahlt worden.6.
  11. Die Ausführungen der BF, wonach ab dem dritten Jahr eine Vergütung rein auf Provisionsbasis vereinbart gewesen sei, seien unrichtig. Tatsächlich sei sowohl im Handelsvertretervertrag vom 23.08.2005 wie auch im Vertrag vom 22.09.2006 ein Fixum in der Höhe von € 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden. Im Vertrag vom 22.09.2006 sei die Bezahlung dieses Fixums für die Dauer von 24 Monaten vereinbart worden, sodass für den gesamten Zeitraum von drei Jahren, für den Verträge abgeschlossen worden sind, Herrn römisch 40 ein Fixum gebührt habe. Zusätzlich zum Fixum seien Herrn römisch 40 von der BF Spesenzuschüsse bezahlt worden. Aus dem soeben Ausgeführten ergebe sich eine Weisungsbindung des Herrn XXXX, seine Eingliederung in das Berichtswesen der BF und der Bezug eines Fixums.Aus dem soeben Ausgeführten ergebe sich eine Weisungsbindung des Herrn römisch 40 , seine Eingliederung in das Berichtswesen der BF und der Bezug eines Fixums. Über eigene wesentliche Betriebsmittel habe Herr XXXX nicht verfügt. Das von Herrn XXXX auch für private Zwecke verwendete Handy sowie der bereits vor Aufnahme der Tätigkeit im privaten Wohnbereich vorhandene (und auch für private Zwecke genutzte) Schreibtisch würden keine wesentlichen Betriebsmittel darstellen.Über eigene wesentliche Betriebsmittel habe Herr römisch 40 nicht verfügt. Das von Herrn römisch 40 auch für private Zwecke verwendete Handy sowie der bereits vor Aufnahme der Tätigkeit im privaten Wohnbereich vorhandene (und auch für private Zwecke genutzte) Schreibtisch würden keine wesentlichen Betriebsmittel darstellen. Die BF führe in ihrer Stellungnahme aus, dass die Thematik der selbständigen Handelsvertreter bei vorangegangenen Prüfungen nicht beanstandet worden und daher jedenfalls nur die 3-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Warum diese Thematik nicht behandelt worden sei, spiele keine Rolle, wenn der Dienstgeber die entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe. Die in diesem Zusammenhang von der BF zitierte Judikatur beziehe sich auf die Behandlung von Schmutzzulagen als beitragspflichtig. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine bloße Nachverrechnung von Beiträgen, sondern um eine Nachversicherung. 6.
  12. Hinsichtlich des von Herrn XXXX ausgefüllten Fragebogens vom 14.02.2008 hätten sich seine Angaben nicht auf den Prüfzeitraum bezogen, sondern auf das Jahr 2008, was durch die handschriftliche Anmerkung auf dem Fragebogen deutlich werde. Von einer unwahren Angabe könne daher nicht gesprochen werden. Selbiges gelte für die Angaben zum Monatslohn. Auch hier könne aus dem Fragebogen klar nachvollzogen werden, dass der Betrag von € 4.800,00 von zwei verschiedenen Dienstgebern bezogen werde.6.
  13. Hinsichtlich des von Herrn römisch 40 ausgefüllten Fragebogens vom 14.02.2008 hätten sich seine Angaben nicht auf den Prüfzeitraum bezogen, sondern auf das Jahr 2008, was durch die handschriftliche Anmerkung auf dem Fragebogen deutlich werde. Von einer unwahren Angabe könne daher nicht gesprochen werden. Selbiges gelte für die Angaben zum Monatslohn. Auch hier könne aus dem Fragebogen klar nachvollzogen werden, dass der Betrag von € 4.800,00 von zwei verschiedenen Dienstgebern bezogen werde. Dem gegenständlichen Bescheid vom 14.06.2011 seien jedoch nicht ausschließlich die Angaben von Herrn XXXX im Fragebogen vom 14.02.2008 zugrunde gelegt worden, sondern vor allem seine Angaben in der Niederschrift vom 15.07.2010 sowie die zwischen ihm und der BF abgeschlossenen schriftlichen Verträge.Dem gegenständlichen Bescheid vom 14.06.2011 seien jedoch nicht ausschließlich die Angaben von Herrn römisch 40 im Fragebogen vom 14.02.2008 zugrunde gelegt worden, sondern vor allem seine Angaben in der Niederschrift vom 15.07.2010 sowie die zwischen ihm und der BF abgeschlossenen schriftlichen Verträge.
  14. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.03.2012, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der BF, dem Einspruch vom 14.07.2011 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
  15. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 02.03.2012, GZ: römisch 40 , wurde dem Antrag der BF, dem Einspruch vom 14.07.2011 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
  16. In Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.01.2012 führte die steuerliche Vertretung der BF in einer weiteren Stellungnahme vom 20.03.2012 aus, dass zur Frage der Ausgestaltung der Tätigkeit nochmals auf die Stellungnahme vom 09.12.2011 verwiesen werde. 8.
  17. Die GKK sehe in der Erstellung von persönlichen Besuchsberichten von Herrn XXXX und der Mithilfe der BF bei der Planung der Unternehmensbesuche in Zusammenarbeit mit Großhändlern eine Weisungsbindung und Eingliederung in das Berichtswesen der BF als gegeben. Hierzu werde nochmals auf die VwGH-Entscheidung vom 28.3.2000, 96/14/0070 verwiesen. Hier sehe der VwGH sogar in der von einem Handelsvertreter übernommenen Verpflichtung zur intensiven Zusammenarbeit, zum Informationsaustausch mit der Verkaufs- und Geschäftsleitung sowie an der Teilnahme von Produktschulungen keine "persönliche Abhängigkeit", sondern einen Ausdruck von sachlichen Anweisungen, denen auch ein Werkvertragsnehmer in gewisser Weise unterliege und welche ausschließlich auf den Arbeitserfolg gerichtet seien.8.
  18. Die GKK sehe in der Erstellung von persönlichen Besuchsberichten von Herrn römisch 40 und der Mithilfe der BF bei der Planung der Unternehmensbesuche in Zusammenarbeit mit Großhändlern eine Weisungsbindung und Eingliederung in das Berichtswesen der BF als gegeben. Hierzu werde nochmals auf die VwGH-Entscheidung vom 28.3.2000, 96/14/0070 verwiesen. Hier sehe der VwGH sogar in der von einem Handelsvertreter übernommenen Verpflichtung zur intensiven Zusammenarbeit, zum Informationsaustausch mit der Verkaufs- und Geschäftsleitung sowie an der Teilnahme von Produktschulungen keine "persönliche Abhängigkeit", sondern einen Ausdruck von sachlichen Anweisungen, denen auch ein Werkvertragsnehmer in gewisser Weise unterliege und welche ausschließlich auf den Arbeitserfolg gerichtet seien. 8.
  19. Weiters sei nochmals darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung der GKK, dass lediglich die Zahlung eines Fixums im Handelsvertretervertrag vereinbart worden sei, unter Punkt VII d der beiden Verträge sehr wohl eine Abrechnung auf Provisionsbasis vereinbart worden sei. Nach Ende von 24 Monaten sei schriftlich vereinbart worden, auf eine reine Provisionsabrechnung umzustellen. Die GKK übersehe in ihrer Darlegung, dass für die gesamten drei Jahre der Vertragsbeziehung ein Fixum vereinbart worden sei, die Tatsache, dass der Vertrag nicht befristet gewesen sei und bei Erstellung derselben nicht davon ausgegangen worden sei, die Vertragsbeziehung sobald wieder zu beenden.8.
  20. Weiters sei nochmals darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung der GKK, dass lediglich die Zahlung eines Fixums im Handelsvertretervertrag vereinbart worden sei, unter Punkt römisch sieben d der beiden Verträge sehr wohl eine Abrechnung auf Provisionsbasis vereinbart worden sei. Nach Ende von 24 Monaten sei schriftlich vereinbart worden, auf eine reine Provisionsabrechnung umzustellen. Die GKK übersehe in ihrer Darlegung, dass für die gesamten drei Jahre der Vertragsbeziehung ein Fixum vereinbart worden sei, die Tatsache, dass der Vertrag nicht befristet gewesen sei und bei Erstellung derselben nicht davon ausgegangen worden sei, die Vertragsbeziehung sobald wieder zu beenden. Herr XXXX habe angegeben, sich nicht von Hilfskräften vertreten lassen zu können, was jedoch im Handelsvertretervertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sei.Herr römisch 40 habe angegeben, sich nicht von Hilfskräften vertreten lassen zu können, was jedoch im Handelsvertretervertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass Herr XXXX am 05.03.2012 bei der BF schriftlich um Ausfertigung einer Kopie seines Vertrages als "SELBSTÄNDIGER" Handelsvertreter ersucht habe.Weiters werde darauf hingewiesen, dass Herr römisch 40 am 05.03.2012 bei der BF schriftlich um Ausfertigung einer Kopie seines Vertrages als "SELBSTÄNDIGER" Handelsvertreter ersucht habe. Es werde um bescheidmäßige Feststellung ersucht, dass für Herrn XXXX für die Jahre 2005 bis 2007 keine Pflichtversicherung gern. § 4 ASVG vorliege.Es werde um bescheidmäßige Feststellung ersucht, dass für Herrn römisch 40 für die Jahre 2005 bis 2007 keine Pflichtversicherung gern. Paragraph 4, ASVG vorliege. Des Weiteren werde um weitere Stundung der Nachverrechnungsbeträge bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspruchs ersucht.
  21. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann für Steiermark am 11.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Die XXXX, Firmenbuchnummer FN XXXX, betrieb zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt unter der Anschrift XXXX, einen Großhandel mit XXXX. Geschäftsführer waren im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum Herr XXXX, Frau XXXX und Herr1.
  24. Die römisch 40 , Firmenbuchnummer FN römisch 40 , betrieb zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt unter der Anschrift römisch 40 , einen Großhandel mit römisch 40 . Geschäftsführer waren im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum Herr römisch 40 , Frau römisch 40 und Herr XXXX.römisch 40 . Herr XXXX war im Zeitraum 17.08.2005 bis 31.03.2007 als Handelsvertreter für XXXX, tätig, er hat für diese Tätigkeit extra einen Gewerbeschein ("Handelsagent") gelöst.Herr römisch 40 war im Zeitraum 17.08.2005 bis 31.03.2007 als Handelsvertreter für römisch 40 , tätig, er hat für diese Tätigkeit extra einen Gewerbeschein ("Handelsagent") gelöst. 1.
  25. Zwischen der XXXX und Herrn XXXX wurden zwei jeweils als als "Handelsvertretervertrag" titulierte schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen.1.
  26. Zwischen der römisch 40 und Herrn römisch 40 wurden zwei jeweils als als "Handelsvertretervertrag" titulierte schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen. Die beiden zwischen der XXXX, FN XXXX, und Herrn XXXX, abgeschlossenen als "Handelsvertretervertrag" titulierten schriftlichen Vereinbarungen enthalten jeweils folgende Vertragsklauseln:Die beiden zwischen der römisch 40 , FN römisch 40 , und Herrn römisch 40 , abgeschlossenen als "Handelsvertretervertrag" titulierten schriftlichen Vereinbarungen enthalten jeweils folgende Vertragsklauseln: "I. Aufgaben und Befugnisse des Unternehmens, Umfang der Vertretung a) Die Gesellschaft überträgt dem Handelsvertreter, der dafür über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt, mit Wirkung vom 17.8.2005 für das Gebiet Österreich und Südtirol für die Produkte Profilleisten und Zubehör, wie im jeweiligen Tischlerkatalog angeführt, dazupassende Sonderanfertigungen, Massivholzgitter, Lüftungsgitter, Schnitzleisten die Vertretung Die Tätigkeit des Handelsvertreters erfolgt in Kooperation der Gesellschaft mit der XXXX (FN XXXX des Landes- als Handelsgerichtes XXXX), XXXX in bestimmten werblichen Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit ermöglicht dem Handelsvertreter

gesonderter Vereinbarung ein Einkommen aus Zahlungen der Fa. XXXX zu erzielen und finanziert von XXXX und der XXXX ein Firmenfahrzeug zur Benutzung zu erhalten. Für die Dauer der Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften wird die gemeinsame Beistellung eines Kraftfahrzeuges der Type Volkswagen LT 32 zugesagt, wobei Herr XXXX die Treibstoffkosten sowie die Kosten der KFZ-Selbstbehalteversicherung übernimmt.Die Tätigkeit des Handelsvertreters erfolgt in Kooperation der Gesellschaft mit der römisch 40 (FN römisch 40 des Landes- als Handelsgerichtes römisch 40 ), römisch 40 in bestimmten werblichen Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit ermöglicht dem Handelsvertreter

gesonderter Vereinbarung ein Einkommen aus Zahlungen der Fa. römisch 40 zu erzielen und finanziert von römisch 40 und der römisch 40 ein Firmenfahrzeug zur Benutzung zu erhalten. Für die Dauer der Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften wird die gemeinsame Beistellung eines Kraftfahrzeuges der Type Volkswagen LT 32 zugesagt, wobei Herr römisch 40 die Treibstoffkosten sowie die Kosten der KFZ-Selbstbehalteversicherung übernimmt.

  1. b)Nimmt die Gesellschaft neben den oben angeführten Produkten; Anlagen, Erzeugnissen etc. weitere in ihr Leistungsprogramm auf, so kann sie verlangen, dass der Handelsvertreter auch für diese die Vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages übernimmt. [...] II. Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertretersrömisch zwei. Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters
  2. a)Der Handelsvertreter hat die Aufgabe, Verkaufsgeschäfte zu vermitteln und die Gesellschaft im Verkaufsgebiet zu repräsentieren. Er ist nur auf ausdrückliche Anweisung zum Inkasso berechtigt und darf die Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Eigengeschäfte mit den Erzeugnissen, Produkten, Anlagen etc. der Gesellschaft darf der Handelsvertreter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft tätigen.
  3. b)Der Handelsvertreter hat der Gesellschaft laufend über seine Tätigkeit und die allgemeine Marktentwicklung sowie die besonderen Verhältnisse einzelner Abnehmer und Interessenten zu berichten. Er wird dabei die Weisungen der Gesellschaft bezüglich Form und zeitlicher Folge dieser Berichte einhalten. Vor einer Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Neukunden ist jedoch die Zustimmung von der Gesellschaft einzuholen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Kontaktaufnahme des Handelsvertreters mit bestimmten potentiellen Neukunden bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. mangelnde Bonität des Kunden etc.) zu untersagen. [...] c.2 Vertriebsphase: Der Handelsvertreter hat die Gesellschaft bei ihren Verhandlungen mit potentiellen Kunden nach Kräften zu unterstützen. Es sind die erforderlichen Termine mit den Kunden abzustimmen und zu vereinbaren. Der Handelsvertreter hat auf Verlangen der Gesellschaft diese bei Verhandlungen zu unterstützen. Der Handelsvertreter hat die Bonität der Kunden zu beurteilen und der Gesellschaft etwaige Vorbehalte prompt mitzuteilen. c.3. Abwicklungphase: Kommt es zum Abschluss eines Geschäftes, so hat der Handelsvertreter die Gesellschaft bei der Abwicklung nach Kräften zu unterstützen. c.4. Aftersales Phase Nach Abwicklung des Projektes hat der Handelsvertreter den Kontakt zu Kunden zu halten und die Nachbetreuung zu übernehmen. Der Handelsvertreter hat allenfalls an ihn herangetragene Mängelrügen der Gesellschaft weiterzuleiten. Er ist aber nicht befugt, vom Kunden behauptete Mängel anzuerkennen. Im Zusammenhang mit Mängelrügen ist der Handelsvertreter lediglich berechtigt, angemessene Preisminderung bis zu 5 % des Auftragswertes der beanstandeten Position, nach oben begrenzt mit maximal € 500,- mit Wirksamkeit für die Gesellschaft zu akzeptieren. c.5. Industriekunden Diese hat der Handelsvertreter nicht zu betreuen. III. Erbringung der Leistungrömisch drei. Erbringung der Leistung
  4. a)Dem Handelsvertreter ist es nicht gestattet, Untervertreter einzuschalten. Er darf wohl Hilfspersonen heranziehen.
  5. b)Der Handelsvertreter haftet jedoch für Verschulden des Hilfspersonals wie für eigenes Verschulden. IV. Wettbewerb, andere Vertretungenrömisch vier. Wettbewerb, andere Vertretungen
  6. a)Der Handelsvertreter darf nicht ohne schriftliche Einwilligung der Gesellschaft für einen Mitbewerber der Gesellschaft tätig werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder sonst unterstützen
  7. b)Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von jeweilig € 5.000,-- vereinbart,
  8. e)Die Gesellschaft ist nur dann verpflichtet, die Einwilligung zu erteilen, wenn nicht zu besorgen ist, dass durch die Übernahme dieser Vertretung der Vertrieb ihrer Erzeugnisse beeinträchtigt wird. V. Unterstützung und Information des Handelsvertretersrömisch fünf. Unterstützung und Information des Handelsvertreters
  9. a)Die Gesellschaft unterstützt den Handelsvertreter auch, in dem sie ihn über die Verhältnisse des Unternehmens unterrichtet hält, ihm die erforderlichen technischen Unterlagen übergibt und ihm insbesondere bevorstehende Preis- oder Produktionsänderungen mitteilt.
  10. b)Informationsunterlagen und sonstige Gegenstände (z. B. Muster), die die Gesellschaft dem Handelsvertreter zur Unterstützung seiner Tätigkeit aushändigt, bleiben im Eigentum der Gesellschaft. Sie sind nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters an diesen Unterlagen und Gegenständen. VI. Geheimhaltungspflichtrömisch sechs. Geheimhaltungspflicht
  11. a)Der Handelsvertreter ist verpflichtet, sämtliche Informationen welcher Art auch immer, jedoch insbesondere Information aus den Bereichen Technik, Geschäftsgang, Kundenbeziehungen etc. vertraulich zu behandeln und unterliegt einer entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung, soweit eine Bekanntgabe im Rahmen der Tätigkeit als Handelsvertreter nicht erforderlich ist.
  12. b)Es dürfen vom Handelsvertreter nur solche Informationen an Kunden weitergegeben werden, welche von der Gesellschaft offensichtlich zur Weitergabe an Kunden vorgesehen sind. Vor Weitergabe darüber hinausgehender Informationen ist das schriftliche Einverständnis der Gesellschaft einzuholen.
  13. c)Der Handelsvertreter hat diese Verschwiegenheitsverpflichtung auch auf allenfalls eingesetztes Hilfspersonal zu überbinden.
  14. d)Für jeden Fall einer etwaigen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Handelsvertreter oder durch von ihm eingesetztes Hilfspersonal verpflichtet sich der Handelsvertreter Verschuldens- und schadensunabhängig zur Zahlung einer Pönale von € 3.000,-. VII. Provisionspflichtige Geschäfterömisch sieben. Provisionspflichtige Geschäfte
  15. a)Der Handelsvertreter erhält eine Provision bzw. das vereinbarte Fixum nur für die während der Vertragsdauer mit Kunden abgeschlossenen Geschäfte
  16. b)Mit dieser Provision (bzw. mit dem vereinbarten Fixum) wird die gesamte Tätigkeit des Handelsvertreters einschließlich aller ihm dabei entstehenden Aufwendungen abgegolten.
  17. c)Ein Anspruch für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - wenn auch auf Vermittlung des Handelsvertreters - zustande gekommen sind, besteht nicht.
  18. d)Provisionssätze Auf Basis des derzeitigen Händlerumsatzes von € 1,062.000,- (Basisumsatz 2004) wird ein Fixum von monatlich € 2.000,- für die Dauer von 12 Monaten vereinbart. Wesentlich abweichende Umsatzentwicklungen werden gesondert abgegolten. Nach 12 Monaten wird die Fixums-Regelung in eine Provisionsregelung umgewandelt, die gesondert verhandelt wird.
  19. g)Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Handelsvertreter einen Werbekostenzuschuss in Höhe von € 730,- pro Jahr, fällig mit € 365,- bis 31.1. und mit € 365,- am 31. Juli jeden Jahres zuzüglich Mehrwertsteuer gegen entsprechende Rechnungslegung auszuzahlen. Dies unter der Voraussetzung, dass der Handelsvertreter entsprechende Außendienstschulungen des Handels vornimmt. Aus diesem Budget sind auch Weihnachtgeschenke bis zum Ausmaß von € 365,- zu tragen. IX. Dauer des Vertrages, Beendigungrömisch neun. Dauer des Vertrages, Beendigung
  20. a)Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann beiderseits während der beiden ersten Vertragsjahre unter Einhaltung einer zweimonatigen, während dem dritten und vierten Vertragsjahr unter Einhaltung einer viermonatigen und ab dem fünften Vertragsjahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten aufgelöst werden.
  21. b)Das Recht zur Auflösung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt [...] X. Nachvertragliche Verpflichtungenrömisch zehn. Nachvertragliche Verpflichtungen
  22. a)Die unter VI. normierte Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters bezieht sich auf die Zeit nach Vertragsbeendigung. Für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen die den Handels-vertreter obliegende Verschwiegenheitspflicht unterwirft er sich einer Vertragsstraße von € 5.000,-.
  23. a)Die unter römisch sechs. normierte Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters bezieht sich auf die Zeit nach Vertragsbeendigung. Für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen die den Handels-vertreter obliegende Verschwiegenheitspflicht unterwirft er sich einer Vertragsstraße von € 5.000,-.
  24. b)Der Handelsvertreter ist verpflichtet, während eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jede unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen zu unterlassen. Der Handelsvertreter darf sich innerhalb dieses Zeitraumes auch nicht direkt oder indirekt an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Für jeden Fall eines etwaigen Verstoßes gegen dieses Wettbewerbsverbot unterwirft sich der Handelsvertreter einer Vertragsstrafe von € 10.000,-. [...]" Der am 23.08.2005 abgeschlossene Vertrag wurde am 22.09.2006 durch einen annähernd identen Vertrag erneuert, wobei lediglich in Punkt VII.
  25. d)die Dauer des Fixums statt mit 12 nunmehr mit 24 Monaten festgelegt wurde.Der am 23.08.2005 abgeschlossene Vertrag wurde am 22.09.2006 durch einen annähernd identen Vertrag erneuert, wobei lediglich in Punkt römisch sieben.
  26. d)die Dauer des Fixums statt mit 12 nunmehr mit 24 Monaten festgelegt wurde. Herr XXXX war als Handelsvertreter für die BF tätig. Seine Tätigkeit umfasste die Vermittlung von Verkaufsgeschäften, die Repräsentation von Produkten der BF und die Reklamationsbearbeitung. Herr XXXX war im Rahmen seiner Tätigkeit für die BF auch für die XXXX, die mit der BF zusammengearbeitet hat, als Handelsvertreter tätig.Herr römisch 40 war als Handelsvertreter für die BF tätig. Seine Tätigkeit umfasste die Vermittlung von Verkaufsgeschäften, die Repräsentation von Produkten der BF und die Reklamationsbearbeitung. Herr römisch 40 war im Rahmen seiner Tätigkeit für die BF auch für die römisch 40 , die mit der BF zusammengearbeitet hat, als Handelsvertreter tätig. Es war keine Vereinbarung betreffend die Einhaltung von Arbeitszeit getroffen worden. Die zeitliche Inanspruchnahme war vom jeweiligen Arbeitsanfall, von den Wünschen der der Beschwerdeführerin (Jahresplan) sowie den Kundenterminen bzw. Terminen der Außendienstmitarbeiter der Großhändler abhängig. Hinsichtlich des Arbeitsortes sahen die schriftlichen Vereinbarungen als Gebiet Österreich und Südtirol vor. Die Termine mit den einzelnen Händlern koordinierte Herr XXXX selbst. Er war von Montag bis Donnerstag im Außendienst tätig, freitags verrichtete Herr XXXX "Bürotätigkeiten" vorwiegend zu Hause. Am Firmensitz der BF (XXXX) war ein eigenes Büro für Herrn XXXX eingerichtet, in dem er sich mehrmals im Monat aufhielt.Hinsichtlich des Arbeitsortes sahen die schriftlichen Vereinbarungen als Gebiet Österreich und Südtirol vor. Die Termine mit den einzelnen Händlern koordinierte Herr römisch 40 selbst. Er war von Montag bis Donnerstag im Außendienst tätig, freitags verrichtete Herr römisch 40 "Bürotätigkeiten" vorwiegend zu Hause. Am Firmensitz der BF (römisch 40 ) war ein eigenes Büro für Herrn römisch 40 eingerichtet, in dem er sich mehrmals im Monat aufhielt. Für die Ausübung seiner Tätigkeit wurde Herrn XXXX von der BF eine Liste von Groß-Händlern zur Verfügung gestellt. Er war nicht befugt, ohne Zustimmung der BF eigenständig neue potentielle Kunden zu akquirieren.Für die Ausübung seiner Tätigkeit wurde Herrn römisch 40 von der BF eine Liste von Groß-Händlern zur Verfügung gestellt. Er war nicht befugt, ohne Zustimmung der BF eigenständig neue potentielle Kunden zu akquirieren. Vereinbart war, dass Herr XXXX die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatte, er war vertraglich befugt, Hilfspersonen heranzuziehen, ausdrücklich nicht jedoch Untervertreter.Vereinbart war, dass Herr römisch 40 die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen hatte, er war vertraglich befugt, Hilfspersonen heranzuziehen, ausdrücklich nicht jedoch Untervertreter. Vertretungshandlungen kamen nicht vor, auch nicht während urlaubs- oder krankheitsbedingter Absenzen. Herrn XXXX wurde während des gesamten Zeitraumes von der BF gemeinsam mit der XXXX ein sogenannter "Musterbus" zur Verfügung gestellt, der mit Mustern der von der BF vertriebenen Produkte bestückt war. Mit diesem Musterbus suchte XXXX die von ihm zu besuchenden Händler auf. Weiters wurden Herrn XXXX Informationsunterlagen zur Verfügung gestellt.Herrn römisch 40 wurde während des gesamten Zeitraumes von der BF gemeinsam mit der römisch 40 ein sogenannter "Musterbus" zur Verfügung gestellt, der mit Mustern der von der BF vertriebenen Produkte bestückt war. Mit diesem Musterbus suchte römisch 40 die von ihm zu besuchenden Händler auf. Weiters wurden Herrn römisch 40 Informationsunterlagen zur Verfügung gestellt. Über seine Tätigkeit hatte XXXX der BF regelmäßig Bericht zu erstatten. Konkret erfolgte diese Berichterstattung in Form von Herrn XXXX schriftlich angefertigten "Wochenberichten" sowie telefonischen und persönlichen Gesprächen mit der BF. Für Tagesbesuchsberichte bekam Herr XXXX von der BF ein Formular (Angabe von Kunde, Großhändler, Wünsche/Vorgaben des Kunden), das er verwenden musste. Die Berichte wurden von Herrn XXXX jeweils am Freitag in einem großen Kuvert an die BF gesendet.Über seine Tätigkeit hatte römisch 40 der BF regelmäßig Bericht zu erstatten. Konkret erfolgte diese Berichterstattung in Form von Herrn römisch 40 schriftlich angefertigten "Wochenberichten" sowie telefonischen und persönlichen Gesprächen mit der BF. Für Tagesbesuchsberichte bekam Herr römisch 40 von der BF ein Formular (Angabe von Kunde, Großhändler, Wünsche/Vorgaben des Kunden), das er verwenden musste. Die Berichte wurden von Herrn römisch 40 jeweils am Freitag in einem großen Kuvert an die BF gesendet. Mit dem Verkaufsleiter der BF (Herrn XXXX) hatte Herr XXXX täglich telefonischen Kontakt.Mit dem Verkaufsleiter der BF (Herrn römisch 40 ) hatte Herr römisch 40 täglich telefonischen Kontakt. Über eine eigene Betriebsstätte oder eigene wesentliche Betriebsmittel verfügte XXXX nicht.Über eine eigene Betriebsstätte oder eigene wesentliche Betriebsmittel verfügte römisch 40 nicht. Die Kosten für Service und Reparatur des von der BF zur Verfügung gestellten Firmenautos sowie die Autobahnvignette trug die BF. Kosten für Benzin, die KFZ-Selbstbehaltversicherung, für Handy sowie für die Mautgebühren, Hotelrechnungen und Tagesdiäten waren von der Auszahlung des monatlich in gleicher Höhe gewährten Fixums mitumfasst. Für seine Tätigkeit hatte Herr XXXX auch seinen privaten Schreibtisch, einen Laptop-Drucker und einen Scanner zur Verfügung.Für seine Tätigkeit hatte Herr römisch 40 auch seinen privaten Schreibtisch, einen Laptop-Drucker und einen Scanner zur Verfügung. Herr XXXX erhielt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 12 mal jährlich ein Entgelt in Form eines vertraglich vereinbarten Fixums, das ihm monatlich, jeweils in derselben Höhe ausgezahlt wurde. Zudem erhielt er von der BF auch einen Werbekostenzuschuss in Höhe von €Herr römisch 40 erhielt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 12 mal jährlich ein Entgelt in Form eines vertraglich vereinbarten Fixums, das ihm monatlich, jeweils in derselben Höhe ausgezahlt wurde. Zudem erhielt er von der BF auch einen Werbekostenzuschuss in Höhe von € 730,- pro Jahr, welcher zur Hälfte bis 31.01. und zur Hälfte bis 31.07. des Jahres auszuzahlen war. Allfällige urlaubs- oder krankheitsbedingte Absenzen bewirkten keine Reduktion des Fixums. Urlaube musste Herr XXXX vor Erstellung des Jahresplanes bei der BF bekannt geben. Bei Krankheit hat Herr XXXX zumeist den Verkaufsleiter (Herrn XXXX) angerufen und Meldung erstattet.Urlaube musste Herr römisch 40 vor Erstellung des Jahresplanes bei der BF bekannt geben. Bei Krankheit hat Herr römisch 40 zumeist den Verkaufsleiter (Herrn römisch 40 ) angerufen und Meldung erstattet. Für den Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hätte es für Herrn AUER Konsequenzen in Gestalt einer Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale gegeben. Die BF und die XXXX teilten sich die Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Person von Herrn XXXX.Die BF und die römisch 40 teilten sich die Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Person von Herrn römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur BF gründen sich auf den seitens des erkennenden Gerichtes amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug vom 09.09.2015. Die getroffenen Feststellungen stützen sich weiters auf den beiden - dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegenden - Urkunden (zwei schriftliche Verträge vom 23.08.1005 und vom 22.09.2006) sowie der bei der BF durchgeführte GPLA-Prüfung, die niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn XXXX (15.07.2010), von XXXX (23.06.2010), dem ausgefüllten Fragebogen von Herrn XXXX vom 14.02.2008 sowie der Niederschrift anlässlich der GPLA-Schlussbesprechung vom 23.06.2010, dem Wochenbericht vom 17.05.2006 und der KW 25 sowie diversen Abrechnungen (Jänner 2006, Februar 2006, Oktober 2006, Oktober 2005, November 2005, Dezember 2005, November 2006, Juli 2006, Februar 2007, März 2007).Die getroffenen Feststellungen stützen sich weiters auf den beiden - dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegenden - Urkunden (zwei schriftliche Verträge vom 23.08.1005 und vom 22.09.2006) sowie der bei der BF durchgeführte GPLA-Prüfung, die niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn römisch 40 (15.07.2010), von römisch 40 (23.06.2010), dem ausgefüllten Fragebogen von Herrn römisch 40 vom 14.02.2008 sowie der Niederschrift anlässlich der GPLA-Schlussbesprechung vom 23.06.2010, dem Wochenbericht vom 17.05.2006 und der KW 25 sowie diversen Abrechnungen (Jänner 2006, Februar 2006, Oktober 2006, Oktober 2005, November 2005, Dezember 2005, November 2006, Juli 2006, Februar 2007, März 2007). Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Ausübung der entscheidungsmaßgeblichen Tätigkeit von Herrn XXXX ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von Herrn XXXX aufgrund dessen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 15.07.2010, an deren Wahrheitsgehalt für die erkennende Richterin keine Zweifel aufgekommen sind und zudem im Einklang mit den ausbedungenen vertraglichen Bestimmungen sind. Dass Herr XXXX seine Leistungen für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer persönlich erbracht hat, blieb unwidersprochen. Die Feststellungen zu den Vorgaben bezüglich Betriebsmittel und arbeitsbezogenes Verhalten basieren auf den Angaben von Herrn XXXX vor der belangten Behörde. Die Verpflichtung zur laufenden Berichterstattung von Herrn XXXX an die BF ergibt sich aus den Verträgen vom 23.08.1005 und 22.09.2006 (Punkt II b. der Verträge), ebenso eine diesbezügliche Weisungsbindung.Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Ausübung der entscheidungsmaßgeblichen Tätigkeit von Herrn römisch 40 ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von Herrn römisch 40 aufgrund dessen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 15.07.2010, an deren Wahrheitsgehalt für die erkennende Richterin keine Zweifel aufgekommen sind und zudem im Einklang mit den ausbedungenen vertraglichen Bestimmungen sind. Dass Herr römisch 40 seine Leistungen für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer persönlich erbracht hat, blieb unwidersprochen. Die Feststellungen zu den Vorgaben bezüglich Betriebsmittel und arbeitsbezogenes Verhalten basieren auf den Angaben von Herrn römisch 40 vor der belangten Behörde. Die Verpflichtung zur laufenden Berichterstattung von Herrn römisch 40 an die BF ergibt sich aus den Verträgen vom 23.08.1005 und 22.09.2006 (Punkt römisch zwei b. der Verträge), ebenso eine diesbezügliche Weisungsbindung. Auch erscheint die Aussage von Frau XXXX bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.06.2010 plausibel, wonach neben einem persönlichen Kontakt, der alle zwei bis drei Monate in der Firma oder bei einem Kunden stattfand, ein telefonischer bzw. elektronischer (E-Mail) Kontakt auch der Geschäftsführung der BF mit Herrn XXXX bestand. Zudem bestätigte sie niederschriftlich auch das tatsächliche Vorliegen eines (vertraglich ausbedungenen) Konkurrenzverbotes, wonach Herr XXXX keine weiteren Holzleistenerzeuger vertreten durfte.Auch erscheint die Aussage von Frau römisch 40 bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.06.2010 plausibel, wonach neben einem persönlichen Kontakt, der alle zwei bis drei Monate in der Firma oder bei einem Kunden stattfand, ein telefonischer bzw. elektronischer (E-Mail) Kontakt auch der Geschäftsführung der BF mit Herrn römisch 40 bestand. Zudem bestätigte sie niederschriftlich auch das tatsächliche Vorliegen eines (vertraglich ausbedungenen) Konkurrenzverbotes, wonach Herr römisch 40 keine weiteren Holzleistenerzeuger vertreten durfte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  5. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  6. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt

§ 35

ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind

§ 49Abs.

1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.

  1. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).3.
  3. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391). Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I,
  5. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel,
  6. Auflage, § 1151 RZ 93).Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins,
  7. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel,
  8. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003). Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087). Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN). Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH vom 05.11.2009, 2008/16/0084).Für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB uva; VwGH vom 05.11.2009, 2008/16/0084). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053). Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.
  9. 2001, Zl. 98/08/0388). 3.
  10. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 001/08/0131). 3.
  11. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Übernahme eines Werks gegen Entgelt eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, sohin eine in sich geschlossene Einheit voraus. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also dessen Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit für ihn tätig zu sein, an. Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. mehrere Werkverträge vorliegen: Die von Herrn XXXX zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon in dem im konkreten Beschwerdefall zugrunde liegenden Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264). Dem kann auch die Beschwerde nichts entgegensetzen, da darin nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll.Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. mehrere Werkverträge vorliegen: Die von Herrn römisch 40 zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon in dem im konkreten Beschwerdefall zugrunde liegenden Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0264). Dem kann auch die Beschwerde nichts entgegensetzen, da darin nicht einmal behauptet wird, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll. Die zu erbringenden Leistungen waren in den schriftlich erfolgten Vertragsabschlüssen (23.08.2005 bzw. 22.09.2006) nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die regelmäßige Durchführung der Vertretung für die Produkte Profilleisten und Zubehör, wie im jeweiligen Tischlerkatalog angeführt, dazupassende Sonderanfertigungen, Massivholzgitter, Lüftungsgitter, Schnitzleisten. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0082 mwN.). Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der langjährigen (2005-2007) kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze von Herrn XXXX im Wesentlichen davon abhingen, welche Dienstleistungen (welcher Großhändler in welcher Woche kontaktiert werden musste) ihm laufend von der BF zugewiesen wurden.Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der langjährigen (2005-2007) kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze von Herrn römisch 40 im Wesentlichen davon abhingen, welche Dienstleistungen (welcher Großhändler in welcher Woche kontaktiert werden musste) ihm laufend von der BF zugewiesen wurden. Berücksichtigt man, dass ein "Werk" im Sinne eines Werkvertrages schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau definiert sein muss, lässt sich im Anlassfall eine genaue Definition des zu erbringenden "Werks" nicht erkennen. Im gegenständlichen Fall fehlt es daher an der vertragsmäßigen Konkretisierung des "Werkes". Herr XXXX betreute in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die bestehenden Kunden der BF und übernahm im Laufe seiner Tätigkeit auch die Akquisition neuer Kunden, geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern eine Dienstleistung, nämlich die Betreuung von Kunden mit dem Leistungsprogramm der BF.Herr römisch 40 betreute in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die bestehenden Kunden der BF und übernahm im Laufe seiner Tätigkeit auch die Akquisition neuer Kunden, geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern eine Dienstleistung, nämlich die Betreuung von Kunden mit dem Leistungsprogramm der BF. Herr XXXX wurde von beiden Firmen jeweils durch ein regelmäßig gleichbleibendes FIXUM (Höhe: je € 2.400 inkl. UST,--) entlohnt, das das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigte somit leistungsbezogen, aber nicht erfolgsbezogen ausbezahlt wurde.Herr römisch 40 wurde von beiden Firmen jeweils durch ein regelmäßig gleichbleibendes FIXUM (Höhe: je € 2.400 inkl. UST,--) entlohnt, das das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigte somit leistungsbezogen, aber nicht erfolgsbezogen ausbezahlt wurde. Weiters setzt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines Werkvertrages die Erkennbarkeit eines Maßstabes voraus, der eine Beurteilung der für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder allfälliger Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks ermöglicht (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162; VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179). Für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten wird man einen Werkvertrag grundsätzlich ausschließen können, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann. Das ist etwa bei Handelsvertretern der Fall. ((VwGH 2012/08/0163, ZAS 2014/29, 185 [F. Burger]); Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 RZ 185).Für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten wird man einen Werkvertrag grundsätzlich ausschließen können, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann. Das ist etwa bei Handelsvertretern der Fall. ((VwGH 2012/08/0163, ZAS 2014/29, 185 [F. Burger]); Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, RZ 185). Eine Gewährleistungspflicht kann aus der Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von Herrn XXXX unzufrieden stellend erbrachte Arbeitsleistung könnte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Im Sinne des Gesetzes Gewähr zu leisten heißt, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufwies oder welche innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach der Übernahme hervorkommen. Anhand welcher Kriterien in den vorliegenden Verträgen die "Mängelfreiheit" des "Werkes" beurteilt werden sollte, geht aus dem Vorbringen der BF nicht hervor.Eine Gewährleistungspflicht kann aus der Art der Leistungserbringung auch nicht ersehen werden: Eine von Herrn römisch 40 unzufrieden stellend erbrachte Arbeitsleistung könnte keinen (geltend zu machenden) Gewährleistungsanspruch auslösen. Im Sinne des Gesetzes Gewähr zu leisten heißt, (wirtschaftlich) für Mängel einstehen, welche das Produkt bzw. das Werk zum Zeitpunkt des Vertrag

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.