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{'item': 'I404 2115083-1'}

Obsah (14)§ 4§ 1§ 28Art. 133§ 39§ 6§ 414§ 410§ 58§ 17Art. 130Artikel 12Artikel 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlI404 2115083-1 SpruchI404 2115083-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J

§ 4Abs. 1 Z. 1 i

Vm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und

§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) arbeitslosenversichert ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 und am 19.01.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Karl LAMPRECHT und Dr. Thomas KLINGENSCHMID als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die TRIAS Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.08.2015, Zl. B/WOM-06-02/2015, betreffend die Feststellung, dass Herr römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 vom 02.05.2014 bis 20.12.2014 sowie vom 02.02.2015 bis 24.03.2015

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 und am 19.01.2016 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.08.2015 wurde festgestellt, dass Herr XXXX(in der Folge: Mitbeteiligter) im Zeitraum 02.05.2014 bis 20.12.2014 sowie vom 02.02.2015 bis 24.03.2015 aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) unterlegen ist.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.08.2015 wurde festgestellt, dass Herr XXXX(in der Folge: Mitbeteiligter) im Zeitraum 02.05.2014 bis 20.12.2014 sowie vom 02.02.2015 bis 24.03.2015 aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass am 10.09.2014 das Objekt XXXX der Beschwerdeführerin von der Finanzpolizei Bregenz betreten worden sei. Im Zuge der Betretung seien vier Männer bei Trockenbauarbeiten angetroffen worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden sein. Der Mitbeteiligte habe sich zu diesem Zeitpunkt gerade auf Urlaub in Polen befunden.Begründend wurde ausgeführt, dass am 10.09.2014 das Objekt römisch 40 der Beschwerdeführerin von der Finanzpolizei Bregenz betreten worden sei. Im Zuge der Betretung seien vier Männer bei Trockenbauarbeiten angetroffen worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden sein. Der Mitbeteiligte habe sich zu diesem Zeitpunkt gerade auf Urlaub in Polen befunden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 17.04.2014, beginnend mit 01.05.2014, den Mitbeteiligten beauftragt, Bauarbeiten an ihrem Objekt XXXX gegen einen Stundenlohn von Euro 18 zzgl. 20 % Umsatzsteuer vorzunehmen. Am 02.05.2014 habe der Mitbeteiligte die Arbeiten auf der Baustelle aufgenommen, wobei diese bis einschließlich 24.03.2015 angedauert hätten. Bezahlter Urlaub sei vom Mitbeteiligten nicht konsumiert worden, im Zeitraum vom 15.08.2014 bis 28.09.2014, vom 12.10.2014 bis 03.11.2014 sowie vom 21.12.2014 bis 01.02.2015 habe sich der Mitbeteiligte nicht auf der Baustelle aufgehalten.Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 17.04.2014, beginnend mit 01.05.2014, den Mitbeteiligten beauftragt, Bauarbeiten an ihrem Objekt römisch 40 gegen einen Stundenlohn von Euro 18 zzgl. 20 % Umsatzsteuer vorzunehmen. Am 02.05.2014 habe der Mitbeteiligte die Arbeiten auf der Baustelle aufgenommen, wobei diese bis einschließlich 24.03.2015 angedauert hätten. Bezahlter Urlaub sei vom Mitbeteiligten nicht konsumiert worden, im Zeitraum vom 15.08.2014 bis 28.09.2014, vom 12.10.2014 bis 03.11.2014 sowie vom 21.12.2014 bis 01.02.2015 habe sich der Mitbeteiligte nicht auf der Baustelle aufgehalten. Mündlich sei zusätzlich vereinbart gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich um die Unterkunft des ansonsten in Deutschland bzw. Polen ansässigen Mitbeteiligten kümmere und für diesen aufkomme. Der Mitbeteiligte und 4 polnische Arbeiter seien der Beschwerdeführerin von einem Freund aus XXXX, Herrn S., empfohlen worden. Sie hätten bereits für diesen gearbeitet. Sie hätten aber nicht immer zusammen gearbeitet, es komme auch vor, dass sie getrennt voneinander Aufträge annehmen würden. Der Mitbeteiligte habe, wie die anderen 4 polnischen Arbeiter auch in Deutschland das Gewerbe für "Trockenbau, Fliesen, Parkett, Estrich, Laminat legen und Tapezieren" angemeldet. Der Mitbeteiligte sei über Empfehlungen zu seinen Aufträgen gekommen.Der Mitbeteiligte und 4 polnische Arbeiter seien der Beschwerdeführerin von einem Freund aus römisch 40 , Herrn S., empfohlen worden. Sie hätten bereits für diesen gearbeitet. Sie hätten aber nicht immer zusammen gearbeitet, es komme auch vor, dass sie getrennt voneinander Aufträge annehmen würden. Der Mitbeteiligte habe, wie die anderen 4 polnischen Arbeiter auch in Deutschland das Gewerbe für "Trockenbau, Fliesen, Parkett, Estrich, Laminat legen und Tapezieren" angemeldet. Der Mitbeteiligte sei über Empfehlungen zu seinen Aufträgen gekommen. Der Mitbeteiligte sei von einem Bekannten zum Arbeitsbeginn nach Österreich gefahren worden. Er sei gemeinsam mit seinen polnischen Arbeitskollegen zunächst fremd untergebracht worden und habe ab dem 01.09.2014 im Ferienhaus der Beschwerdeführerin gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe für die Unterkunft der Arbeiter gesorgt und sei auch dafür aufgekommen. Die Arbeitsanweisungen hätten die polnischen Arbeiter vom Bauleiter XXXX erhalten, wenn er auf der Baustelle anzutreffen sei, dies sie ein- bis zweimal täglich gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst sei nur gelegentlich auf die Baustelle gekommen. Auch im Falle von Krankheit oder Urlaub sei Herr XXXX Ansprechperson gewesen.Die Arbeitsanweisungen hätten die polnischen Arbeiter vom Bauleiter römisch 40 erhalten, wenn er auf der Baustelle anzutreffen sei, dies sie ein- bis zweimal täglich gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst sei nur gelegentlich auf die Baustelle gekommen. Auch im Falle von Krankheit oder Urlaub sei Herr römisch 40 Ansprechperson gewesen. Der Mitbeteiligte und seine polnischen Arbeitskollegen hätten gemeinsam Vorarbeiten bzw. Hilfstätigkeiten erbracht. Jeder von ihnen habe alles gemacht. So habe der Mitbeteiligte nicht nur Verputzarbeiten erbracht, sondern auch beispielsweise Maurertätigkeiten. Weiters hätten sie dem Installateur geholfen, die Balken am Dach errichtet, Spritzarbeiten vorgenommen oder einen Graben rund um das Haus für die Blitzableiteranlage angelegt. Sie hätten bei jedem Gewerk mitgearbeitet bzw. hätten sie kein abgetrenntes Werk erstellt. Die Arbeitszeiten, Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr und samstags von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr, habe der Mitbeteiligte gemeinsam mit seinen polnischen Arbeitskollegen vereinbart. Die Arbeitsmittel seien abgesehen vom Arbeitswerkzeug, welches jede Arbeiter selbst mitgebracht habe, von den Arbeitern bestellt und auf Rechnung der Beschwerdeführerin geliefert worden oder teilweise auch selbst abgeholt worden. Habe der Wert des Arbeitsmaterials Euro 3000 überstiegen, so hätte die Bestellung von Herrn XXXX kontrolliert und abgezeichnet werden müssen.Die Arbeitszeiten, Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr und samstags von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr, habe der Mitbeteiligte gemeinsam mit seinen polnischen Arbeitskollegen vereinbart. Die Arbeitsmittel seien abgesehen vom Arbeitswerkzeug, welches jede Arbeiter selbst mitgebracht habe, von den Arbeitern bestellt und auf Rechnung der Beschwerdeführerin geliefert worden oder teilweise auch selbst abgeholt worden. Habe der Wert des Arbeitsmaterials Euro 3000 überstiegen, so hätte die Bestellung von Herrn römisch 40 kontrolliert und abgezeichnet werden müssen. Der Mitbeteiligte habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls ein Entgelt bezogen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Es sei ca. alle 14 Tage gegen Vorlage der Stundenaufzeichnungen abgerechnet worden. Die Stunden seien von jedem der Arbeiter eigenständig verzeichnet worden. Die Stundenlisten seien gesammelt an die Beschwerdeführerin übergeben worden, welche den Gesamtbetrag auf eines der Konten der Arbeiter überwiesen habe. Anschließend seien die Beträge untereinander aufgeteilt worden. Eine Rechnung habe der Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin nicht ausgestellt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass den Mitbeteiligten eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. In der schriftlichen Auftragserteilung vom 17.04.2014 sei kein Vertretungsrecht festgehalten und auch sonst sei kein generelles Vertretungsrecht erkennbar. Arbeitsort sei das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Objekt XXXX gewesen. Die Arbeitszeit sei zwar vom Mitbeteiligten selbst mit seinen polnischen Arbeitskollegen vereinbart gewesen, doch sei er dadurch zeitlich gebunden, dass er mit den anderen Handwerkern zusammenarbeiten müsse bzw. die Vorarbeiten für diese geleistet habe, sowie auch dadurch, dass er Arbeitseinweisungen von Herrn XXXX erhalten habe, während sich dieser ein- bis 2 Mal täglich auf der Baustelle aufgehalten habe. Daher liege jedenfalls zumindest teilweise eine zeitliche Bindung vor.Arbeitsort sei das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Objekt römisch 40 gewesen. Die Arbeitszeit sei zwar vom Mitbeteiligten selbst mit seinen polnischen Arbeitskollegen vereinbart gewesen, doch sei er dadurch zeitlich gebunden, dass er mit den anderen Handwerkern zusammenarbeiten müsse bzw. die Vorarbeiten für diese geleistet habe, sowie auch dadurch, dass er Arbeitseinweisungen von Herrn römisch 40 erhalten habe, während sich dieser ein- bis 2 Mal täglich auf der Baustelle aufgehalten habe. Daher liege jedenfalls zumindest teilweise eine zeitliche Bindung vor. Der Mitbeteiligte sei je nach Arbeitsanfall für Vorarbeiten eingesetzt worden. Darüber hinaus sei seine Anwesenheit und auch seine Tätigkeiten, wie z.B. die Bestellung von Waren ab einem bestimmten Wert von Herrn XXXX kontrolliert worden. Er habe die Arbeiten ausschließlich persönlich erbracht. Hierfür sei er nach Arbeitszeit und nicht für die Erfüllung eines bestimmten Erfolges sowie durch einen Sachbezug in Form der Gewährung einer kostenlosen Unterkunft entlohnt worden. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin über die Arbeitskraft des Mitbeteiligten verfügt. Daran vermöge auch die Tatsache, dass der Mitbeteiligte über eine Gewerbeberechtigung in Deutschland für Trockenbauarbeiten verfüge, nichts zu ändern.Der Mitbeteiligte sei je nach Arbeitsanfall für Vorarbeiten eingesetzt worden. Darüber hinaus sei seine Anwesenheit und auch seine Tätigkeiten, wie z.B. die Bestellung von Waren ab einem bestimmten Wert von Herrn römisch 40 kontrolliert worden. Er habe die Arbeiten ausschließlich persönlich erbracht. Hierfür sei er nach Arbeitszeit und nicht für die Erfüllung eines bestimmten Erfolges sowie durch einen Sachbezug in Form der Gewährung einer kostenlosen Unterkunft entlohnt worden. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin über die Arbeitskraft des Mitbeteiligten verfügt. Daran vermöge auch die Tatsache, dass der Mitbeteiligte über eine Gewerbeberechtigung in Deutschland für Trockenbauarbeiten verfüge, nichts zu ändern. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für die betriebswesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Der Mitbeteiligte sei daher sowohl in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Argumente, welche für die Unternehmereigenschaft des Mitbeteiligten sprechen würden, Folgende seien: Der Mitbeteiligte sage selber, dass er Einzelunternehmer sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Betrieb und der Mitbeteiligte könne also nicht in den geschäftlichen Organismus des Betriebs der Beschwerdeführerin integriert sein. Der Mitbeteiligte habe eine Gewerbebewilligung, seine Tätigkeit sei qualifiziert und weit entfernt von einfachen manuellen Arbeiten. Ohne Fachkenntnis und Erfahrung könnten die Tätigkeiten nicht ausgeübt werden. Zum Beweis dafür, dass der Mitbeteiligte auf der Baustelle in Eigenverantwortung qualifizierte Arbeiten verrichtet habe, welche Fachkenntnis und Erfahrung verlangen würden, werde beantragt, Herrn Markus S., den Bauleiter der Baustelle, als Zeugen einzuvernehmen. Weiters sei anzuführen, dass der Mitbeteiligte als umsichtiger Unternehmer eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Eine Kopie des Versicherungsscheines liege der Beschwerde bei. In der Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin sei ein Stundensatz vereinbart worden, jedoch keine Arbeitsverpflichtung und schon gar keine persönliche Arbeitsverpflichtung. Der Mitbeteiligte habe die Arbeitszeit selbst mit seinen Handwerkerkollegen festgelegt. Er habe also entscheiden können, wann er arbeite und wann nicht. Er habe lediglich den Bauleiter zu informieren, wann er auf der Baustelle sein würde und wann nicht. Das sei auch logisch, weil der Bauleiter sonst seine Aufgabe nicht effizient erfüllen könne. Der Bauleiter habe aber keinerlei Möglichkeiten, den Mitbeteiligten zur Arbeit oder auch nur zur Anwesenheit zu zwingen. Der Mitbeteiligte sei mit einem zu diesem Zweck organisierten Fahrzeug auf die Baustelle gekommen und habe das komplette Werkzeug, das er für seine Arbeiten gebraucht habe, dabei gehabt. Dabei handle es sich nicht nur um Kleinwerkzeuge, sondern auch um Betonmischer, Standsägen, eine Krananlage, ein Baugerüst und einen Kompressor. Er habe somit über die erforderlichen Betriebsmittel für seine selbstständige Tätigkeit verfügt. Dass das Baumaterial direkt von der Beschwerdeführerin angeschafft worden sei, sei eine nachvollziehbare organisatorische Entscheidung, welche verhindere, dass der Mitbeteiligte auch Baustoffe finanzieren und lagern müsse. Diese Vorgehensweise sei durchaus üblich und werde auch mit anderen am Bau tätigen Firmen vereinbart. Der Mitbeteiligte habe sich über seinen deutschen Steuerberater beim Finanzamt XXXX als ausländischer Unternehmer erfassen lassen. Diese Vorgehensweise sei korrekt und nur verständlich, wenn er auch sich selber als Einzelunternehmer betrachte. Wie aus dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen sei, sei der Mitbeteiligte auf Empfehlung von einem Bekannten der Beschwerdeführerin zum Auftrag (ergänzt: in Österreich) gekommen. Die Konditionen seien dabei dieselben gewesen wie für die Arbeiten in Deutschland. Es werde daher der Antrag gestellt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Da es sich um eine Entscheidung erheblicher Tragweite handle, werde die Entscheidung durch einen Senat beantragt.Der Mitbeteiligte habe sich über seinen deutschen Steuerberater beim Finanzamt römisch 40 als ausländischer Unternehmer erfassen lassen. Diese Vorgehensweise sei korrekt und nur verständlich, wenn er auch sich selber als Einzelunternehmer betrachte. Wie aus dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen sei, sei der Mitbeteiligte auf Empfehlung von einem Bekannten der Beschwerdeführerin zum Auftrag (ergänzt: in Österreich) gekommen. Die Konditionen seien dabei dieselben gewesen wie für die Arbeiten in Deutschland. Es werde daher der Antrag gestellt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Da es sich um eine Entscheidung erheblicher Tragweite handle, werde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. 3. Mit Schreiben vom 30.09.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und dazu Folgendes ausgeführt: Ob die vom Mitbeteiligten in Polen bzw. Deutschland ausgeübte Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig erbracht worden sei, unterliege nicht der Überprüfungsbefugnis der belangten Behörde bzw. obliege diese Beurteilung dem Sozialversicherungsträger in Polen und Deutschland. Hätte der Mitbeteiligte in Deutschland bzw. Polen entgegen seinen Angaben keine selbstständige sondern ebenfalls eine unselbstständige Tätigkeit erbracht, wäre der Wohnsitzstaat nur dann zuständig, wenn er dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausgeübt habe. Von einer wesentlichen Tätigkeit sei dann zu sprechen, wenn sie 25 % der Gesamttätigkeit umfasse. Während des spruchgemäßen Zeitraumes, in welchem der Mitbeteiligte für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Dass er in dieser Zeit nur Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin erbracht habe, ergebe sich auch anhand seiner Arbeitszeiten. Ob der Mitbeteiligte während seiner Abwesenheiten auf der Baustelle auch andere Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest 25 % einer Gesamttätigkeit erbracht habe, sei fraglich. Weiters sei dahingestellt, ob Deutschland tatsächlich den Wohnsitzstaat des Mitbeteiligten begründe, zumal der Lebensmittelpunkt nicht bereits durch die Ausübung einer Tätigkeit allein begründet werde, sondern auch einer sozialen und persönlichen Bindung bedürfe. 4. Am 01.12.2015 und am 19.01.2016 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte und der Bauleiter Markus S. geladen wurden.

§ 39Abs.

2 AVG wurden die Verfahren I404 2115083-1, 2115034-1, 211557-1, 2115558-1 und 2116514-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.4. Am 01.12.2015 und am 19.01.2016 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte und der Bauleiter Markus S. geladen wurden.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Verfahren I404 2115083-1, 2115034-1, 211557-1, 2115558-1 und 2116514-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland, ist Eigentümerin der österreichischen Liegenschaft, auf welcher sich die Baustelle "XXXX" befindet. Sie betreibt keine Baufirma und verfügt über keinen diesbezüglichen Betrieb. 1.
  3. Über Empfehlung eines Bekannten in Deutschland schloss die Beschwerdeführerin für die Renovierung ihres Hauses in Österreich mit dem Mitbeteiligten und vier weiteren polnischen Staatsbürgern, welche allesamt über deutsche Gewerbeberechtigungen verfügen, am 17.04.2014 folgende Vereinbarung ab: "Auftragserteilung Sehr geehrter Herr [Mitbeteiligter], hiermit beauftrage ich ihre Firma in meinem XXXX in [...], Österreich verschiedene Bauarbeiten durchzuführen. Es liegt eine gültige Baugenehmigung vor. Unser Architekt ist XXXX [...]. Die Bauleitung für das Objekt hat die Firma [...]. Bauleiter ist Herrhiermit beauftrage ich ihre Firma in meinem römisch 40 in [...], Österreich verschiedene Bauarbeiten durchzuführen. Es liegt eine gültige Baugenehmigung vor. Unser Architekt ist römisch 40 [...]. Die Bauleitung für das Objekt hat die Firma [...]. Bauleiter ist Herr XXXX[...] Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle getroffen werden. Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf Zeitnachweis. Es wird ein Stundensatz von 18,-€ zuzgl. 20% Umsatzsteuer vereinbart. Arbeitsbeginn ist der 1.05.2014 Auftraggeber [Beschwerdeführerin]" Bereits bei Abschluss des Vertrages stand fest, dass die Tätigkeit in Österreich maximal ein Jahr andauern wird. 1.
  4. Der Mitbeteiligte meldete am 18.06.2013 das Gewerbe für "Trockenbau, Fliesen, Parkett, Estrich, Laminat legen und Tapezieren" in Deutschland an. Er war vor seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auf der Baustelle in Österreich bereits vom 10.06.2013 bis April 2014 im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung auf verschiedenen Baustellen ausschließlich in Deutschland tätig. Ein (gewöhnliches) Tätigwerden in mehreren Mitgliedsstaaten war nicht geplant. Seit Beendigung der Tätigkeit auf dieser Baustelle in Österreich übt der Mitbeteiligte wieder in Deutschland sein angemeldetes Gewerbe aus. Der Mitbeteiligte hat zusammen mit 4 weiteren Handwerkern polnischer Staatsbürgerschaft in Deutschland Räumlichkeiten gemietet, in welchen diese gewohnt haben und welche ihnen auch als Geschäftsräumlichkeiten dienten. Er hat während seiner Tätigkeit auf der Baustelle in Österreich weiterhin seine (anteilsmäßige) Miete bezahlt. Der Mitbeteiligte hat während seiner Tätigkeit in Österreich weiter über eine deutsche Steuernummer verfügt und auch in Deutschland Steuern gezahlt. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde dem Mitbeteiligten keine Bescheinigung über anzuwendende Rechtsvorschriften (A1) ausgestellt. 1.4 Der Mitbeteilige verrichtete zusammen mit den anderen polnischen Handwerkern auf der Baustelle in Österreich folgende Tätigkeiten: Zimmermannsarbeiten (Dachstuhl), Parkettarbeiten, Trockenbauarbeiten, Fließenarbeiten, Abbruchsarbeiten und kleine Grabungsarbeiten.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin wurden dem Versicherungsakt und ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung entnommen. 2.2 Der Inhalt der mit dem Mitbeteiligten abgeschlossenen Vereinbarung wurde einer bezüglichen Kopie im Versicherungsakt entnommen. Dass bereits bei Vertragsabschluss festgestanden hat, dass die Tätigkeit maximal ein Jahr dauern wird, basiert auf der Aussage der Beschwerdeführerin und wurde durch die Aussage von K. B. belegt. Auch der Umstand, dass die Tätigkeiten des Mitbeteiligten auf der Baustelle tatsächlich im März 2015 geendet haben, bestätigt diese Angaben. 2.
  7. Die Feststellungen zur Gewerbe-Anmeldung in Deutschland basieren auf einer diesbezüglichen Kopie der Stadt XXXX. Dass der Mitbeteiligte vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung bis zur Tätigkeit auf der österreichischen Baustelle bereits im Rahmen der Gewerbeberechtigung auf deutschen Baustellen tätig war, basiert auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und wird durch die Aussage von XXXX. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welcher zusammen mit dem Mitbeteiligten auf diesen Baustellen in Deutschland tätig war, belegt. Dass der Mitbeteiligte nach Beendigung seiner Tätigkeit in Österreich wieder in Deutschland tätig ist, ergibt sich unter anderem durch die Aussage von XXXX, welcher mit dem Mitbeteiligten in der Folge auch auf deutschen Baustellen gearbeitet hat.2.
  8. Die Feststellungen zur Gewerbe-Anmeldung in Deutschland basieren auf einer diesbezüglichen Kopie der Stadt römisch 40 . Dass der Mitbeteiligte vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung bis zur Tätigkeit auf der österreichischen Baustelle bereits im Rahmen der Gewerbeberechtigung auf deutschen Baustellen tätig war, basiert auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und wird durch die Aussage von römisch 40 . im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welcher zusammen mit dem Mitbeteiligten auf diesen Baustellen in Deutschland tätig war, belegt. Dass der Mitbeteiligte nach Beendigung seiner Tätigkeit in Österreich wieder in Deutschland tätig ist, ergibt sich unter anderem durch die Aussage von römisch 40 , welcher mit dem Mitbeteiligten in der Folge auch auf deutschen Baustellen gearbeitet hat. Die Feststellungen zu den angemieteten Räumlichkeiten basieren auf den Angaben von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu den angemieteten Räumlichkeiten basieren auf den Angaben von römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur deutschen Steuernummer und zum Umstand, dass der Mitbeteiligte in Deutschland weiterhin Steuern gezahlt hat, basiert auf dem Vorbringen des Mitbeteiligten und wurde nach telefonischer Nachfrage vom zuständigen Finanzamt in Deutschland bestätigt. Dass dem Mitbeteiligten kein A1 Formular ausgestellt wurde, wurde festgestellt, zumal ein solches dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt wurde und auch der Vertreter der Beschwerdeführerin verneint hat, dass es ein solches gebe. 2.
  9. Die Feststellungen zu den vom Mitbeteiligten verrichteten Tätigkeiten wurden aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von XXXX. und Herrn XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen.2.
  10. Die Feststellungen zu den vom Mitbeteiligten verrichteten Tätigkeiten wurden aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von römisch 40 . und Herrn römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen. Zu A)
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist

§ 414Abs.

2 ASVG nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorgesehen.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorgesehen.

§ 410. Abs.

1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet, ...

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG handelt und in der Beschwerde ein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch einen Senat, bestehend aus einer Berufsrichterin und zwei fachkundigen Laienrichter zu entscheiden.Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG handelt und in der Beschwerde ein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch einen Senat, bestehend aus einer Berufsrichterin und zwei fachkundigen Laienrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Aufhebung des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen der VO 883/2004 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der VO 883 aus 2004, lauten wie folgt: Artikel 12 Sonderregelung

(1)Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
(2)Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3)Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4)Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5)Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. 3.2.
  1. Der Mitbeteiligte konnte für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein A 1 Formular vorlegen, weshalb in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob die österreichischen Rechtsvorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer A 1 Bescheinigung nicht aussagt, dass die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates (hier: Österreich) gegeben ist (vgl. Urteil EFTA GH in RS Athanasios).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer A 1 Bescheinigung nicht aussagt, dass die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates (hier: Österreich) gegeben ist vergleiche Urteil EFTA GH in RS Athanasios). Seit 01.05.2010 ist die Verordnung (EG) 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Kraft (in der Folge: VO 883/2004), weshalb der zu prüfenden Sachverhalt betreffend den Zeitraum 02.05.2014 bis 20.12.2014 sowie 02.02.2015 bis 24.03.2015 und mit Bezug auf mehrere Mitgliedsstaaten, nämlich Österreich, Deutschland und Polen, anhand dieser Verordnung zu prüfen ist.Seit 01.05.2010 ist die Verordnung (EG) 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Kraft (in der Folge: VO 883 aus 2004,), weshalb der zu prüfenden Sachverhalt betreffend den Zeitraum 02.05.2014 bis 20.12.2014 sowie 02.02.2015 bis 24.03.2015 und mit Bezug auf mehrere Mitgliedsstaaten, nämlich Österreich, Deutschland und Polen, anhand dieser Verordnung zu prüfen ist. Der Leitgrundsatz der VO 883/2004 lautet, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Bei Arbeitnehmern und Selbständigen gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Dieser Grundsatz wird als lex loci laboris bezeichnet.Der Leitgrundsatz der VO 883 aus 2004, lautet, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Bei Arbeitnehmern und Selbständigen gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Dieser Grundsatz wird als lex loci laboris bezeichnet. In einigen Fällen können jedoch andere Kriterien als der Ort der tatsächlichen Tätigkeit gerechtfertigt sein. Zu diesen Fällen gehören die zeitlich begrenzte Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat, die Tätigkeit einer Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten und bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, wie z. B. Beamte. Zeitlich befristete Entsendungen

Artikel 12

Absatz 2 der Verordnung 883/2004 dürfen nicht mit den Bestimmungen

Artikel 13leg.

cit für Personen, die eine Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, verwechselt werden.Zeitlich befristete Entsendungen

Artikel 12

Absatz 2 der Verordnung 883 aus 2004, dürfen nicht mit den Bestimmungen

Artikel 13leg.

cit für Personen, die eine Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, verwechselt werden. Im ersten Fall übt die betreffende Person eine Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat aus. Im letzten Fall sind die Erwerbstätigkeiten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ein normaler Teil der Geschäftstätigkeit des Selbstständigen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Mitbeteiligte seit seiner Gewerbeanmeldung in Deutschland im Juni 2013 nur in Deutschland selbständig tätig war. Aufgrund der Empfehlung eines ehemaligen Auftraggebers kam es zu dem Kontakt mit der Beschwerdeführerin, welche Handwerker für eine private Baustelle in Österreich gesucht hat und kam es daher zu der zeitlich befristeten Tätigkeit in Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte nur für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausgeübt hat und eben nicht Erwerbstätigkeiten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ein normaler Teil der Geschäftstätigkeit des Mitbeteiligten sind. 3.2.

  1. Nach Art 12 Abs. 2 der VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.3.2.
  2. Nach Artikel 12, Absatz 2, der VO 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Unter Berücksichtigung des Beschluss Nr. A2 vom 12.6.2009 zur Auslegung des Artikel 12 der VO 883/2004 hinsichtlich der auf entsendete Arbeitnehmer und Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstatt ausüben, anzuwendende Rechtsvorschriften der Verwaltungskommission und dem "praktischen Leitfaden" (beschlossen von der Verwaltungskommission und kundgemacht auf http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de8ccatId=868), ist eine Person, "die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" definiert als eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die PersonUnter Berücksichtigung des Beschluss Nr. A2 vom 12.6.2009 zur Auslegung des Artikel 12 der VO 883 aus 2004, hinsichtlich der auf entsendete Arbeitnehmer und Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstatt ausüben, anzuwendende Rechtsvorschriften der Verwaltungskommission und dem "praktischen Leitfaden" (beschlossen von der Verwaltungskommission und kundgemacht auf http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de8ccatId=868), ist eine Person, "die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" definiert als eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person -ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor ihrem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben und -in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. Um festzustellen, ob eine Person gewöhnlich im Entsendestaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, muss überprüft werden, ob die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Dazu kann beispielsweise überprüft werde, ob diese Person: -weiterhin Geschäftsräume im Entsendestaat hat; -im Entsendestaat Steuern zahlt; -weiterhin eine Umsatzsteuernummer im Entsendestaat hat; -bei einer Handelskammer oder einem Berufsverband im Entsendestaat eingetragen ist; -im Entsendestaat einen Berufsausweis besitzt. Die Verordnung schreibt vor, dass Selbständige, die die Entsendebestimmungen in Anspruch nehmen möchten, "ihre Tätigkeit bereits einige Zeit", vor der Entsendung ausgeübt haben. Ein Zeitraum von zwei Monaten gilt als ausreichend. Weiters ist im praktischen Leitfaden festgelegt, dass um festzustellen, ob eine Person plant, in einem anderen Mitgliedstaat eine "ähnliche" Tätigkeit auszuüben wie im Entsendestaat, muss die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie diese Tätigkeit im Beschäftigungsstaat eingeordnet wird, d. h. ob sie als abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gilt. Im Allgemeinen gilt eine selbständige Erwerbstätigkeit in derselben Branche als ähnliche Tätigkeit. 3.2.
  3. Wie im Sachverhalt näher ausgeführt, hat der Mitbeteiligte ab dem 18.06.2013 in Deutschland sein Gewerbe für "Trockenbau, Fliesen, Parkett, Estrich, Laminat legen und Tapezieren" angemeldet und hat dieses Gewerbe zumindest vom 10.06.2013 bis April 2014 in Deutschland auch ausgeübt. Der Mitbeteiligte verfügte während seiner Tätigkeit in Österreich auch weiterhin über die Geschäftsräume in Deutschland, hat sowohl über eine deutsche Umsatzsteuernummer verfügt als auch in Deutschland weiter Steuern bezahlt. Insofern ist daher festzustellen, dass der Mitbeteiligte gewöhnlich im Entsendestaat Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die auf der Baustelle in Österreich ausgeübten Tätigkeiten entsprechen auch jenen Tätigkeiten, welche der Mitbeteiligte bereits in Deutschland aufgrund seiner Gewebeberechtigung ausgeübt hat, insofern ist auch von einer "ähnlichen" Tätigkeit im Sinne der VO 883/2004 auszugehen. Eine Überprüfung dahingehend, ob die vom Mitbeteiligten in Österreich ausgeübten Tätigkeiten in Österreich als selbständige Erwerbstätigkeit gilt, ist jedoch nicht notwendig.Die auf der Baustelle in Österreich ausgeübten Tätigkeiten entsprechen auch jenen Tätigkeiten, welche der Mitbeteiligte bereits in Deutschland aufgrund seiner Gewebeberechtigung ausgeübt hat, insofern ist auch von einer "ähnlichen" Tätigkeit im Sinne der VO 883 aus 2004, auszugehen. Eine Überprüfung dahingehend, ob die vom Mitbeteiligten in Österreich ausgeübten Tätigkeiten in Österreich als selbständige Erwerbstätigkeit gilt, ist jedoch nicht notwendig. Schließlich ist auch die Voraussetzung erfüllt, dass die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in Österreich vierundzwanzig Monate nicht überschreitet, zumal schon bei Arbeitsbeginn die Dauer auf maximal ein Jahr beschränkt war. 3.2.
  4. Es sind somit alle Voraussetzungen für die zeitlich befristete Entsendung eines Selbständigen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der VO 883/2004 erfüllt, weshalb der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiter den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Deutschland unterliegt.3.2.
  5. Es sind somit alle Voraussetzungen für die zeitlich befristete Entsendung eines Selbständigen im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, der VO 883 aus 2004, erfüllt, weshalb der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiter den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Deutschland unterliegt. Es war daher der angefochtene Bescheid mangels Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften ersatzlos zu beheben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I404.2115083.1.00

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