Vm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und
VG) arbeitslosenversichert ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 und am 19.01.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Karl LAMPRECHT und Dr. Thomas KLINGENSCHMID als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die TRIAS Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.08.2015, Zl. B/WOM-06-02/2015, betreffend die Feststellung, dass Herr römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 vom 02.05.2014 bis 20.12.2014 sowie vom 02.02.2015 bis 24.03.2015
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 und am 19.01.2016 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
Vm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.08.2015 wurde festgestellt, dass Herr XXXX(in der Folge: Mitbeteiligter) im Zeitraum 02.05.2014 bis 20.12.2014 sowie vom 02.02.2015 bis 24.03.2015 aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
VG) unterlegen ist.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.08.2015 wurde festgestellt, dass Herr XXXX(in der Folge: Mitbeteiligter) im Zeitraum 02.05.2014 bis 20.12.2014 sowie vom 02.02.2015 bis 24.03.2015 aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass am 10.09.2014 das Objekt XXXX der Beschwerdeführerin von der Finanzpolizei Bregenz betreten worden sei. Im Zuge der Betretung seien vier Männer bei Trockenbauarbeiten angetroffen worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden sein. Der Mitbeteiligte habe sich zu diesem Zeitpunkt gerade auf Urlaub in Polen befunden.Begründend wurde ausgeführt, dass am 10.09.2014 das Objekt römisch 40 der Beschwerdeführerin von der Finanzpolizei Bregenz betreten worden sei. Im Zuge der Betretung seien vier Männer bei Trockenbauarbeiten angetroffen worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden sein. Der Mitbeteiligte habe sich zu diesem Zeitpunkt gerade auf Urlaub in Polen befunden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 17.04.2014, beginnend mit 01.05.2014, den Mitbeteiligten beauftragt, Bauarbeiten an ihrem Objekt XXXX gegen einen Stundenlohn von Euro 18 zzgl. 20 % Umsatzsteuer vorzunehmen. Am 02.05.2014 habe der Mitbeteiligte die Arbeiten auf der Baustelle aufgenommen, wobei diese bis einschließlich 24.03.2015 angedauert hätten. Bezahlter Urlaub sei vom Mitbeteiligten nicht konsumiert worden, im Zeitraum vom 15.08.2014 bis 28.09.2014, vom 12.10.2014 bis 03.11.2014 sowie vom 21.12.2014 bis 01.02.2015 habe sich der Mitbeteiligte nicht auf der Baustelle aufgehalten.Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 17.04.2014, beginnend mit 01.05.2014, den Mitbeteiligten beauftragt, Bauarbeiten an ihrem Objekt römisch 40 gegen einen Stundenlohn von Euro 18 zzgl. 20 % Umsatzsteuer vorzunehmen. Am 02.05.2014 habe der Mitbeteiligte die Arbeiten auf der Baustelle aufgenommen, wobei diese bis einschließlich 24.03.2015 angedauert hätten. Bezahlter Urlaub sei vom Mitbeteiligten nicht konsumiert worden, im Zeitraum vom 15.08.2014 bis 28.09.2014, vom 12.10.2014 bis 03.11.2014 sowie vom 21.12.2014 bis 01.02.2015 habe sich der Mitbeteiligte nicht auf der Baustelle aufgehalten. Mündlich sei zusätzlich vereinbart gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich um die Unterkunft des ansonsten in Deutschland bzw. Polen ansässigen Mitbeteiligten kümmere und für diesen aufkomme. Der Mitbeteiligte und 4 polnische Arbeiter seien der Beschwerdeführerin von einem Freund aus XXXX, Herrn S., empfohlen worden. Sie hätten bereits für diesen gearbeitet. Sie hätten aber nicht immer zusammen gearbeitet, es komme auch vor, dass sie getrennt voneinander Aufträge annehmen würden. Der Mitbeteiligte habe, wie die anderen 4 polnischen Arbeiter auch in Deutschland das Gewerbe für "Trockenbau, Fliesen, Parkett, Estrich, Laminat legen und Tapezieren" angemeldet. Der Mitbeteiligte sei über Empfehlungen zu seinen Aufträgen gekommen.Der Mitbeteiligte und 4 polnische Arbeiter seien der Beschwerdeführerin von einem Freund aus römisch 40 , Herrn S., empfohlen worden. Sie hätten bereits für diesen gearbeitet. Sie hätten aber nicht immer zusammen gearbeitet, es komme auch vor, dass sie getrennt voneinander Aufträge annehmen würden. Der Mitbeteiligte habe, wie die anderen 4 polnischen Arbeiter auch in Deutschland das Gewerbe für "Trockenbau, Fliesen, Parkett, Estrich, Laminat legen und Tapezieren" angemeldet. Der Mitbeteiligte sei über Empfehlungen zu seinen Aufträgen gekommen. Der Mitbeteiligte sei von einem Bekannten zum Arbeitsbeginn nach Österreich gefahren worden. Er sei gemeinsam mit seinen polnischen Arbeitskollegen zunächst fremd untergebracht worden und habe ab dem 01.09.2014 im Ferienhaus der Beschwerdeführerin gewohnt. Die Beschwerdeführerin habe für die Unterkunft der Arbeiter gesorgt und sei auch dafür aufgekommen. Die Arbeitsanweisungen hätten die polnischen Arbeiter vom Bauleiter XXXX erhalten, wenn er auf der Baustelle anzutreffen sei, dies sie ein- bis zweimal täglich gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst sei nur gelegentlich auf die Baustelle gekommen. Auch im Falle von Krankheit oder Urlaub sei Herr XXXX Ansprechperson gewesen.Die Arbeitsanweisungen hätten die polnischen Arbeiter vom Bauleiter römisch 40 erhalten, wenn er auf der Baustelle anzutreffen sei, dies sie ein- bis zweimal täglich gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst sei nur gelegentlich auf die Baustelle gekommen. Auch im Falle von Krankheit oder Urlaub sei Herr römisch 40 Ansprechperson gewesen. Der Mitbeteiligte und seine polnischen Arbeitskollegen hätten gemeinsam Vorarbeiten bzw. Hilfstätigkeiten erbracht. Jeder von ihnen habe alles gemacht. So habe der Mitbeteiligte nicht nur Verputzarbeiten erbracht, sondern auch beispielsweise Maurertätigkeiten. Weiters hätten sie dem Installateur geholfen, die Balken am Dach errichtet, Spritzarbeiten vorgenommen oder einen Graben rund um das Haus für die Blitzableiteranlage angelegt. Sie hätten bei jedem Gewerk mitgearbeitet bzw. hätten sie kein abgetrenntes Werk erstellt. Die Arbeitszeiten, Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr und samstags von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr, habe der Mitbeteiligte gemeinsam mit seinen polnischen Arbeitskollegen vereinbart. Die Arbeitsmittel seien abgesehen vom Arbeitswerkzeug, welches jede Arbeiter selbst mitgebracht habe, von den Arbeitern bestellt und auf Rechnung der Beschwerdeführerin geliefert worden oder teilweise auch selbst abgeholt worden. Habe der Wert des Arbeitsmaterials Euro 3000 überstiegen, so hätte die Bestellung von Herrn XXXX kontrolliert und abgezeichnet werden müssen.Die Arbeitszeiten, Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr und samstags von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr, habe der Mitbeteiligte gemeinsam mit seinen polnischen Arbeitskollegen vereinbart. Die Arbeitsmittel seien abgesehen vom Arbeitswerkzeug, welches jede Arbeiter selbst mitgebracht habe, von den Arbeitern bestellt und auf Rechnung der Beschwerdeführerin geliefert worden oder teilweise auch selbst abgeholt worden. Habe der Wert des Arbeitsmaterials Euro 3000 überstiegen, so hätte die Bestellung von Herrn römisch 40 kontrolliert und abgezeichnet werden müssen. Der Mitbeteiligte habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls ein Entgelt bezogen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Es sei ca. alle 14 Tage gegen Vorlage der Stundenaufzeichnungen abgerechnet worden. Die Stunden seien von jedem der Arbeiter eigenständig verzeichnet worden. Die Stundenlisten seien gesammelt an die Beschwerdeführerin übergeben worden, welche den Gesamtbetrag auf eines der Konten der Arbeiter überwiesen habe. Anschließend seien die Beträge untereinander aufgeteilt worden. Eine Rechnung habe der Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin nicht ausgestellt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass den Mitbeteiligten eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. In der schriftlichen Auftragserteilung vom 17.04.2014 sei kein Vertretungsrecht festgehalten und auch sonst sei kein generelles Vertretungsrecht erkennbar. Arbeitsort sei das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Objekt XXXX gewesen. Die Arbeitszeit sei zwar vom Mitbeteiligten selbst mit seinen polnischen Arbeitskollegen vereinbart gewesen, doch sei er dadurch zeitlich gebunden, dass er mit den anderen Handwerkern zusammenarbeiten müsse bzw. die Vorarbeiten für diese geleistet habe, sowie auch dadurch, dass er Arbeitseinweisungen von Herrn XXXX erhalten habe, während sich dieser ein- bis 2 Mal täglich auf der Baustelle aufgehalten habe. Daher liege jedenfalls zumindest teilweise eine zeitliche Bindung vor.Arbeitsort sei das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Objekt römisch 40 gewesen. Die Arbeitszeit sei zwar vom Mitbeteiligten selbst mit seinen polnischen Arbeitskollegen vereinbart gewesen, doch sei er dadurch zeitlich gebunden, dass er mit den anderen Handwerkern zusammenarbeiten müsse bzw. die Vorarbeiten für diese geleistet habe, sowie auch dadurch, dass er Arbeitseinweisungen von Herrn römisch 40 erhalten habe, während sich dieser ein- bis 2 Mal täglich auf der Baustelle aufgehalten habe. Daher liege jedenfalls zumindest teilweise eine zeitliche Bindung vor. Der Mitbeteiligte sei je nach Arbeitsanfall für Vorarbeiten eingesetzt worden. Darüber hinaus sei seine Anwesenheit und auch seine Tätigkeiten, wie z.B. die Bestellung von Waren ab einem bestimmten Wert von Herrn XXXX kontrolliert worden. Er habe die Arbeiten ausschließlich persönlich erbracht. Hierfür sei er nach Arbeitszeit und nicht für die Erfüllung eines bestimmten Erfolges sowie durch einen Sachbezug in Form der Gewährung einer kostenlosen Unterkunft entlohnt worden. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin über die Arbeitskraft des Mitbeteiligten verfügt. Daran vermöge auch die Tatsache, dass der Mitbeteiligte über eine Gewerbeberechtigung in Deutschland für Trockenbauarbeiten verfüge, nichts zu ändern.Der Mitbeteiligte sei je nach Arbeitsanfall für Vorarbeiten eingesetzt worden. Darüber hinaus sei seine Anwesenheit und auch seine Tätigkeiten, wie z.B. die Bestellung von Waren ab einem bestimmten Wert von Herrn römisch 40 kontrolliert worden. Er habe die Arbeiten ausschließlich persönlich erbracht. Hierfür sei er nach Arbeitszeit und nicht für die Erfüllung eines bestimmten Erfolges sowie durch einen Sachbezug in Form der Gewährung einer kostenlosen Unterkunft entlohnt worden. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin über die Arbeitskraft des Mitbeteiligten verfügt. Daran vermöge auch die Tatsache, dass der Mitbeteiligte über eine Gewerbeberechtigung in Deutschland für Trockenbauarbeiten verfüge, nichts zu ändern. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für die betriebswesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Der Mitbeteiligte sei daher sowohl in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Argumente, welche für die Unternehmereigenschaft des Mitbeteiligten sprechen würden, Folgende seien: Der Mitbeteiligte sage selber, dass er Einzelunternehmer sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Betrieb und der Mitbeteiligte könne also nicht in den geschäftlichen Organismus des Betriebs der Beschwerdeführerin integriert sein. Der Mitbeteiligte habe eine Gewerbebewilligung, seine Tätigkeit sei qualifiziert und weit entfernt von einfachen manuellen Arbeiten. Ohne Fachkenntnis und Erfahrung könnten die Tätigkeiten nicht ausgeübt werden. Zum Beweis dafür, dass der Mitbeteiligte auf der Baustelle in Eigenverantwortung qualifizierte Arbeiten verrichtet habe, welche Fachkenntnis und Erfahrung verlangen würden, werde beantragt, Herrn Markus S., den Bauleiter der Baustelle, als Zeugen einzuvernehmen. Weiters sei anzuführen, dass der Mitbeteiligte als umsichtiger Unternehmer eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Eine Kopie des Versicherungsscheines liege der Beschwerde bei. In der Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin sei ein Stundensatz vereinbart worden, jedoch keine Arbeitsverpflichtung und schon gar keine persönliche Arbeitsverpflichtung. Der Mitbeteiligte habe die Arbeitszeit selbst mit seinen Handwerkerkollegen festgelegt. Er habe also entscheiden können, wann er arbeite und wann nicht. Er habe lediglich den Bauleiter zu informieren, wann er auf der Baustelle sein würde und wann nicht. Das sei auch logisch, weil der Bauleiter sonst seine Aufgabe nicht effizient erfüllen könne. Der Bauleiter habe aber keinerlei Möglichkeiten, den Mitbeteiligten zur Arbeit oder auch nur zur Anwesenheit zu zwingen. Der Mitbeteiligte sei mit einem zu diesem Zweck organisierten Fahrzeug auf die Baustelle gekommen und habe das komplette Werkzeug, das er für seine Arbeiten gebraucht habe, dabei gehabt. Dabei handle es sich nicht nur um Kleinwerkzeuge, sondern auch um Betonmischer, Standsägen, eine Krananlage, ein Baugerüst und einen Kompressor. Er habe somit über die erforderlichen Betriebsmittel für seine selbstständige Tätigkeit verfügt. Dass das Baumaterial direkt von der Beschwerdeführerin angeschafft worden sei, sei eine nachvollziehbare organisatorische Entscheidung, welche verhindere, dass der Mitbeteiligte auch Baustoffe finanzieren und lagern müsse. Diese Vorgehensweise sei durchaus üblich und werde auch mit anderen am Bau tätigen Firmen vereinbart. Der Mitbeteiligte habe sich über seinen deutschen Steuerberater beim Finanzamt XXXX als ausländischer Unternehmer erfassen lassen. Diese Vorgehensweise sei korrekt und nur verständlich, wenn er auch sich selber als Einzelunternehmer betrachte. Wie aus dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen sei, sei der Mitbeteiligte auf Empfehlung von einem Bekannten der Beschwerdeführerin zum Auftrag (ergänzt: in Österreich) gekommen. Die Konditionen seien dabei dieselben gewesen wie für die Arbeiten in Deutschland. Es werde daher der Antrag gestellt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Da es sich um eine Entscheidung erheblicher Tragweite handle, werde die Entscheidung durch einen Senat beantragt.Der Mitbeteiligte habe sich über seinen deutschen Steuerberater beim Finanzamt römisch 40 als ausländischer Unternehmer erfassen lassen. Diese Vorgehensweise sei korrekt und nur verständlich, wenn er auch sich selber als Einzelunternehmer betrachte. Wie aus dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen sei, sei der Mitbeteiligte auf Empfehlung von einem Bekannten der Beschwerdeführerin zum Auftrag (ergänzt: in Österreich) gekommen. Die Konditionen seien dabei dieselben gewesen wie für die Arbeiten in Deutschland. Es werde daher der Antrag gestellt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Da es sich um eine Entscheidung erheblicher Tragweite handle, werde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. 3. Mit Schreiben vom 30.09.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und dazu Folgendes ausgeführt: Ob die vom Mitbeteiligten in Polen bzw. Deutschland ausgeübte Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig erbracht worden sei, unterliege nicht der Überprüfungsbefugnis der belangten Behörde bzw. obliege diese Beurteilung dem Sozialversicherungsträger in Polen und Deutschland. Hätte der Mitbeteiligte in Deutschland bzw. Polen entgegen seinen Angaben keine selbstständige sondern ebenfalls eine unselbstständige Tätigkeit erbracht, wäre der Wohnsitzstaat nur dann zuständig, wenn er dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausgeübt habe. Von einer wesentlichen Tätigkeit sei dann zu sprechen, wenn sie 25 % der Gesamttätigkeit umfasse. Während des spruchgemäßen Zeitraumes, in welchem der Mitbeteiligte für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Dass er in dieser Zeit nur Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin erbracht habe, ergebe sich auch anhand seiner Arbeitszeiten. Ob der Mitbeteiligte während seiner Abwesenheiten auf der Baustelle auch andere Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest 25 % einer Gesamttätigkeit erbracht habe, sei fraglich. Weiters sei dahingestellt, ob Deutschland tatsächlich den Wohnsitzstaat des Mitbeteiligten begründe, zumal der Lebensmittelpunkt nicht bereits durch die Ausübung einer Tätigkeit allein begründet werde, sondern auch einer sozialen und persönlichen Bindung bedürfe. 4. Am 01.12.2015 und am 19.01.2016 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte und der Bauleiter Markus S. geladen wurden.
2 AVG wurden die Verfahren I404 2115083-1, 2115034-1, 211557-1, 2115558-1 und 2116514-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.4. Am 01.12.2015 und am 19.01.2016 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligte und der Bauleiter Markus S. geladen wurden.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Verfahren I404 2115083-1, 2115034-1, 211557-1, 2115558-1 und 2116514-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist
2 ASVG nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorgesehen.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorgesehen.
1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG handelt und in der Beschwerde ein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch einen Senat, bestehend aus einer Berufsrichterin und zwei fachkundigen Laienrichter zu entscheiden.Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG handelt und in der Beschwerde ein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch einen Senat, bestehend aus einer Berufsrichterin und zwei fachkundigen Laienrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass über Beschwerden
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Aufhebung des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Anzuwendendes Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen der VO 883/2004 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der VO 883 aus 2004, lauten wie folgt: Artikel 12 Sonderregelung
Absatz 2 der Verordnung 883/2004 dürfen nicht mit den Bestimmungen
cit für Personen, die eine Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, verwechselt werden.Zeitlich befristete Entsendungen
Absatz 2 der Verordnung 883 aus 2004, dürfen nicht mit den Bestimmungen
cit für Personen, die eine Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, verwechselt werden. Im ersten Fall übt die betreffende Person eine Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat aus. Im letzten Fall sind die Erwerbstätigkeiten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ein normaler Teil der Geschäftstätigkeit des Selbstständigen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Mitbeteiligte seit seiner Gewerbeanmeldung in Deutschland im Juni 2013 nur in Deutschland selbständig tätig war. Aufgrund der Empfehlung eines ehemaligen Auftraggebers kam es zu dem Kontakt mit der Beschwerdeführerin, welche Handwerker für eine private Baustelle in Österreich gesucht hat und kam es daher zu der zeitlich befristeten Tätigkeit in Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte nur für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausgeübt hat und eben nicht Erwerbstätigkeiten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ein normaler Teil der Geschäftstätigkeit des Mitbeteiligten sind. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht
4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I404.2115083.1.00
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