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{'item': 'I407 2002718-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 1§ 40§ 41§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlI407 2002718-1 SpruchI407 2002718-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetztes, BGBl. Nr. 283/1990 (BBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, (BBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in Folge der Beschwerdeführer) brachte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, (in Folge die belangte Behörde) unter Verwendung eines mit 15.04.2013 und bei der belangten Behörde am 23.04.2013 eingelangten Vordrucks den Antrag auf "Ausstellung eines Behindertenpasses" ein.
  2. Herr römisch 40 (in Folge der Beschwerdeführer) brachte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, (in Folge die belangte Behörde) unter Verwendung eines mit 15.04.2013 und bei der belangten Behörde am 23.04.2013 eingelangten Vordrucks den Antrag auf "Ausstellung eines Behindertenpasses" ein.
  3. Eine von der belangten Behörde beauftragte Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie stellte in ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.07.2013 nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (dreißig Prozent) fest. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer am linken Auge "praktisch blind" und er daher funktionell einäugig sei.
  4. Das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 06.08.2013 zu einer Stellungnahme übermittelt und monierte dieser mit Schriftsatz vom 20.08.2013, dass sein "versteiftes linkes Sprunggelenk" bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung unberücksichtigt geblieben sei.
  5. Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Allgemeinmedizin mit der Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und lautete das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.10.2013 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wie folgt: "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 15.10.2013: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Operative Sprunggelenksversteifung rechts Analog 020532 40 2 Störung des zentralen Sehens links 110201 30 3 Bluthochdruck 050101 10 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: ad 1) Bewegungsschmerzen, Schwellneigung u. hochgradige Bewegungseinschränkung, inkl. chronische Hautveränderungen am re Unterschenkel u. Fuß (Lichen simplex chronicus), die eine Kompressionstherapie erschweren, oberer RS ad 2) Das linke Auge ist praktisch blind, der Patient ist daher funktionell einäugig, normales Sehvermögen rechts, feststehender RS ad 3) Mit einem Medikament eingestellt, feststehender RS Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2), 3) ? erhöht um Stufe(n) ? nicht erhöht Begründung: Wegen fehlender Leidensbeeinflussung von Leiden 1) durch 2). Leiden 3) erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter. [....] Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem VGA v. 7/13 (augenfachärztl. Gutachten) wurden nun das Sprunggelenksleiden u. die art. Hypertonie eingestuft, der GdB erhöht sich dadurch von 30% auf 40%."
  6. Mit Bescheid vom 31.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Es begründete die Abweisung des Antrages damit, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei, welcher aus dem aufgrund seines Antrages durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens sowie aus dem in weiterer Folge aufgrund seiner im Parteiengehör erhobenen Einwände durchgeführten zweiten Gutachtens resultiere.
  7. In seiner fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 04.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.12.2013, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Einstufung des Grades der Behinderung mit 10 % für sein rechtes Sprunggelenk als nicht gerechtfertigt erachte. Eine Sportausübung sei ihm nicht mehr möglich. Er sei kälteempfindlich und habe er bei längerem Gehen Schmerzen und sei sein Fuß komplett angeschwollen. Zudem habe er aufgrund seines Leidens beim Arbeiten Probleme und könne er zudem gewisse Arbeiten nicht mehr verrichten.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieser führte nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in seinem fachärztlichen orthopädischen Gutachten vom 20.11.2015 einlangte, wie folgt aus: "Diagnosen
  9. Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks Pos. Nr. 020532 GdB 40 vH Begründung: operative Versteifung des rechten Sprunggelenks in günstiger Stellung; oberer Rahmensatz wegen Schwellneigung und Hautveränderungen (Lichen Simplex)
  10. Störung des zentralen Sehens Pos. Nr. 110201 GdB 30 vH Begründung: Fester Satz bei funktioneller Einäugigkeit mit normalem Sehvermögen rechts, linkes Auge nahezu blind.
  11. Bluthochdruck Pos. 050101 GdB 10 vH Begründung: FesterSatz bei medikamentös eingestelltem Bluthochdruck Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH." 8: Mit Schreiben vom 17.12.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 22.12.2015 schloss sich die belangte Behörde dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vollinhaltlich an. Vom Beschwerdeführer wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.04.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % (vierzig Prozent) wird festgestellt. Diese Behinderung stellt eine dauerhafte Leidensbeeinträchtigung dar.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragsstellung des Beschwerdeführers sowie zur Antragsabweisung durch die belangte Behörde ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich aus einer Zusammenschau des von der belangten Behörde eingeholten ersten Gutachtens, datiert mit 25.07.2013, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (dreißig Prozent) feststellte sowie des von der belangten Behörde eingeholten zweiten Gutachtens vom 15.10.2013, mit einem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 40 % (vierzig Prozent) und des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 20.11.2015, welches ebenso wie das Zweitgutachten der belangten Behörde einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % (vierzig Prozent) beim Beschwerdeführer feststellte. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragte Facharzt für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie wurde um eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers sowie um eine detaillierte Stellungnahme ersucht. Erbeten wurde unter anderem auch eine Abklärung darüber, ob die eventuell im Sachverständigengutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen zu einer Änderung der anhand der Vorgutachten vom 25.07.2013 sowie 15.10.2013 getroffenen Einschätzung des Beschwerdeführers geeignet wären. Dieser stellte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % (vierzig Prozent) fest und begründete dies damit, dass die operative Versteifung des rechten Sprunggelenks in günstiger Stellung liege und ergebe sich der obere Rahmensatz bei der Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks aus der Schwellneigung und den Hautveränderungen (Lichen simplex). Hinsichtlich der Störung des zentralen Sehnervs bestätigte der Sachverständigengutachter die Ergebnisse der beiden Vorgutachten. Das linke Auge sei nahezu blind und wohingegen rechts ein normales Sehvermögen gegeben sei. Die sich daraus ergebende funktionelle Einäugigkeit manifestiere sich in dem angeführten festen Rahmensatz. Zum Bluthochdruck führte der Sachverständigengutachter aus, dass sich der feste Rahmensatz aus dem medikamentös eingestellten Bluthochdruck ergebe. Weiters erläuterte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachter, dass die führende funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 (Versteifung des rechten Sprunggelenks), welche aufgrund der Begleitbeschwerden bereits im höchstmöglichen Rahmensatz eingestuft wurde, durch die Funktionseinschränkungen lfd. Nr. 2 (Sehstörung) und 3 (Bluthochdruck) aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung bzw. Geringfügigkeit nicht weiter erhöht werde. Außerdem handle es sich bei den Funktionseinschränkungen um Dauerzustände, weshalb eine Nachuntersuchung nicht vorzunehmen sei. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die beiden von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Vorgutachten sowie das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die von der belangten Behörde eingeholten vorzitierte Sachverständigengutachten sind - ebenso wie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten - schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen, weshalb von dem objektivierten Grad der Behinderung von 40 % (vierzig Prozent) auszugehen war. Im Rahmen des Parteiengehörs zu dem mit 20.11.2015 datierten Sachverständigengutachten und der darin enthaltenen ärztlichen Stellungnahme langten keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein. Die belangte Behörde schloss sich in ihrer Stellungnahme dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vollinhaltlich an.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat

§ 24Abs. 3 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson gg. Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gg. Schweiz, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson gg. Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gg. Schweiz, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, GZ. 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, GZ. 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.Wie unter Punkt römisch zwei. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit unterbleiben. Zu A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 40 Abs. 2 BBG lautet: "Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."Paragraph 40, Absatz 2, BBG lautet: "Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Absatz 2 ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Absatz 2 ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 45 Abs. 1 BBG

unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 45, Absatz eins, BBG

unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Laut Absatz 2 des § 45 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Laut Absatz 2 des Paragraph 45, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten und die darin enthaltende Stellungnahme vom 20.11.2015 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie steht ebenso wie das von der belangten Behörde eingeholten mit 25.07.2013 sowie 15.10.2013 datierten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Im Rahmen des Parteiengehörs zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (ein Grad der Behinderung von 50% wurde nicht erreicht), war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I407.2002718.1.00

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