RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlI407 2008204-1 SpruchI407 2008204-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit formularmäßigem Vordruck des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde), datiert mit 13.12.2013, beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses, begründend verwies sie auf das dem Antrag beigefügte Schreiben des Dr. R.K. vom 14.11.2013.
- Mit formularmäßigem Vordruck des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde), datiert mit 13.12.2013, beantragte Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses, begründend verwies sie auf das dem Antrag beigefügte Schreiben des Dr. R.K. vom 14.11.
- Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Innere Medizin (Dr. H.W.) vom 05.02.2014 eingeholt, in welchem basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB % 1 Störung des Blutbildes (Thalassämia intermedia inkl. Zn FE-Mangelanämie bei Gastritis bzw. Ulcus ventrikuli) 10.01.
- 20 2 Magenprobleme, Zn Ulcus ventriculie inkl. rezidivierende Gastritisneigung 07.04.01 10 3 Dysästhesien nach Bandscheibenoperation 04.05.13 10 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
- Der Rahmensatz wurde gewählt, da mäßige Symptomatik vorhanden mit dzt. gelegentlicher Notwendigkeit zu Transfusionen
- Der Rahmensatz wurde gewählt, da medikamentös gut behandelbar und lediglich Intervallbeschwerden vorhanden.
- Der Rahmensatz wurde gewählt, da keine muskulären Defizite und lediglich Hypästhesien vorhanden. Die Gesundheitsschädigungen lfd. Nr. 2 und 3 erreichen keinen GdB. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt zwanzig Prozent.
- Die wesentlichen Teile dieses Gutachtens wurden der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, welche hiezu schriftlich ausführte, dass die persönliche Untersuchung im Rahmen des Verfahrens der belangten Behörde kurz und oberflächlich gewesen sei. Sie habe als Grunderkrankung eine Thalassämia minor, die sich im Lauf der Jahre zu einer Thalassämia intermedia verändert habe, die in der Folge mit Blutkonserven (Erythrozytengabe) therapiert werde. Ständige Müdigkeit, Schwindel, Kurzatmigkeit und eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit seien einige Symptome ihrer Erkrankung. Aufgrund einer Eisenverwertstörung stelle sich nun ein stark erhöhter Ferritinwert mit Ablagerungen in den inneren Organen dar. Seit Jahren neige sie zu rezidivierender Gastritis (hier bekannt seit 2007), mit wiederholten Helicobacter-Therapien und Behandlungen des Ulcus ventrikuli. Durch die dauerhafte Anwendung der Medikamente habe sie zahlreiche Nebenwirkungen, wie Schwellungen unter den Achseln, Durchfall, Kopfschmerzen, vereinzelt Depressionen, sowie Infektionen im Mund- und Genitalbereich. Dazu müsse sie diätische Maßnahmen einhalten, die weitere Kosten verursachen würden. Nach zahlreichen Varizenoperationen an beiden Beinen sei im August 2009 der Nervus surealis durchtrennt worden. Nach anfänglichen Befindlichkeitsstörungen an beiden Füßen hätten sich die Beschwerden am linken Unterschenkel und Fuß deutlich verschlechtert. Wiederkehrende Schmerzen würden am unteren Teil des linken Unterschenkels brennen, Gefühlslosigkeit sei am linken Fuß (ausgehend von der Verse, verlaufend bis zum kleinen und danebenliegenden Zehen) vorhanden. Im Ruhezustand verschlechtere sich die Symptomatik insofern, dass der Fuß gänzlich einschlafe. Seit September 2013 erhalte sie laufend Stromtherapien und trage sie tagsüber (seit Jahren) Kompressionsstrümpfe. Bei ihr würden keine Befindlichkeitsstörungen nach einer Bandscheibenoperation vorliegen, da eine solche nicht durchgeführt worden sei.
- Mit Stellungnahme des Leiters des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde stellte dieser fest: Gutachten schlüssig: Schreibfehler Dysästhesien nach Bandscheibenoperation: Richtig ist Mißempfinden nach Krampfadernoperation mit analog Rsp 04.05.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung zwanzig Prozent betrage. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst durchgeführt worden und festgestellt, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung in der Einschätzung des Grades der Behinderung ergeben würden. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
- Die gegen diese Entscheidung binnen offener Frist erhobene Beschwerde begründete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin damit, dass auf Grund der Thalassämia intermedia zumindest ein Behinderungsgrad von dreißig Prozent angemessen sei. Die bestehende Nervenschädigung sei ohne Einholung eines neurologischen Gutachtens bewertet worden sei, weshalb dieses Gutachten nunmehr beantragt werde. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin vierzig Prozent betrage.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte eine mit 6.10.2015 datierte Gutachtensergänzung des Dr. H.W. ein. Dieser führte nach aktenmäßiger Begutachtung aus, dass das führende Leiden durch die anderen Leiden nicht erhöht werde und der Gesamtgrad der Behinderung 20% betrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland.
- Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionsbeeinträchtigungen: 2.1 Störung des Blutbildes (Thalassämia intermedia inkl. Zn FE-Mangelanämie bei Gastritis bzw. Ulcus ventrikuli) mit einem Grad der Behinderung von zwanzig Prozent. 2.2 Magenprobleme, Zn Ulcus ventriculie inkl. rezidivierende Gastritisneigung mit einem Grad der Behinderung von zehn Prozent. 2.3 Missempfinden nach Krampfadernoperation mit einem Grad der Behinderung von zehn Prozent.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zwanzig Prozent.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Wohnort ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und sind im Übrigen unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen und dem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Gutachten des Dr. H.W. vom 05.02.2014 und der Gutachtensergänzung vom 06.10.
- Der Ärztliche Leiter der belangten Behörde hat den offenbaren Schreibfehler, wonach bei der Beschwerdeführerin Dysästhesien nach Bandscheibenoperationen vorliegen würden, dahingehend ausgebessert, dass ein Missempfinden nach Krampfadernoperation vorliege, die Richtsatzposition 04.05.13 blieb unverändert. 2.
- Wenn die Beschwerdeführerin ohne nähere medizinische Begründung vorbringt, dass für die Thalassämia intermedia zumindest ein Grad der Behinderung von dreißig Prozent angemessen sei, so können diese allgemein gehaltenen und medizinisch nicht untermauerten Behauptungen an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens keine Zweifel aufkommen lassen. 2.
- Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Feststellung der bei ihr bestehenden Nervenschädigung ohne Einholung eines neurologischen Gutachtens erfolgt sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der generellen Vorgehensweise der belangten Behörde alle Amtssachverständigen in der Anwendung der Einschätzungsverordnung EVO BGBl II 2010/261 geschult sind, sodass grundsätzlich nicht für jeden Fachbereich ein eigener medizinischer Gutachter bestellt werden muss. Es wäre somit Aufgabe des jeweiligen Gutachters, in seinem (somit Teil-)Gutachten festzuhalten, dass die Einordnung der festgestellten Funktionseinschränkungen in die Einschätzungsverordnung seine medizinischen Kenntnisse übersteigt und somit ein ergänzendes Gutachten aus dem betreffenden Fachbereich einzuholen sein wird. Ein Hinweis darauf, dass der Gutachter Dr. H.W. der Meinung sei, dass seine Fachkenntnis als Internist für die Einschätzung des bei der Beschwerdeführerin vorhandenen neurologischen Missempfindens nicht ausreiche, ist dem von Dr. H.W. gelegten Gutachten und der Gutachtensergänzung nicht zu entnehmen. Nach Meinung des erkennenden Senats ergibt sich daher keine Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Gebiet der Neurologie.2.
- Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Feststellung der bei ihr bestehenden Nervenschädigung ohne Einholung eines neurologischen Gutachtens erfolgt sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der generellen Vorgehensweise der belangten Behörde alle Amtssachverständigen in der Anwendung der Einschätzungsverordnung EVO BGBl römisch zwei 2010/261 geschult sind, sodass grundsätzlich nicht für jeden Fachbereich ein eigener medizinischer Gutachter bestellt werden muss. Es wäre somit Aufgabe des jeweiligen Gutachters, in seinem (somit Teil-)Gutachten festzuhalten, dass die Einordnung der festgestellten Funktionseinschränkungen in die Einschätzungsverordnung seine medizinischen Kenntnisse übersteigt und somit ein ergänzendes Gutachten aus dem betreffenden Fachbereich einzuholen sein wird. Ein Hinweis darauf, dass der Gutachter Dr. H.W. der Meinung sei, dass seine Fachkenntnis als Internist für die Einschätzung des bei der Beschwerdeführerin vorhandenen neurologischen Missempfindens nicht ausreiche, ist dem von Dr. H.W. gelegten Gutachten und der Gutachtensergänzung nicht zu entnehmen. Nach Meinung des erkennenden Senats ergibt sich daher keine Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Gebiet der Neurologie. 2.
- Insgesamt erachtet der erkennende Senat somit das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten als schlüssig und vollständig. Nachdem dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, gab es für den erkennenden Senat auch keinen Grund, von den dort getroffenen Feststellungen abzuweichen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10 lauten wie folgt: Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
- Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz BBG) BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
- Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz BBG) BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen). In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden vergleiche EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. 3.
- Abweisung der Beschwerde Spruchpunkt A) 3.3.
- Die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten: Ziel § 1.
(1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.Paragraph eins,
(1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ABSCHNITT VI BEHINDERTENPASSABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...
(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
- August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
- August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
- August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
- August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. ... §§ 1 bis 4 der Einschätzungsverordnung EVO BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Paragraphen eins bis 4 der Einschätzungsverordnung EVO Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Behinderung §
- Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. 3.3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 05.02.2014 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit zwanzig Prozent eingeschätzt. Da somit zumindest eine Voraussetzung, nämlich ein Grad der Behinderung von zumindest fünfzig Prozent gemäß § 40 Abs. 1 BBG, für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.3.3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 05.02.2014 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit zwanzig Prozent eingeschätzt. Da somit zumindest eine Voraussetzung, nämlich ein Grad der Behinderung von zumindest fünfzig Prozent gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I407.2008204.1.00