Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 2§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 8§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlI407 2009865-1 SpruchI407 2009865-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUM
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG und §§ 42 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraphen 42, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, (in Folge: belangte Behörde) mit Schriftsatz 02.04.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses und zugleich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".1. Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, (in Folge: belangte Behörde) mit Schriftsatz 02.04.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses und zugleich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". 2. Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Unfallchirurgie und dieser gelangte auf der Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.02.2014 zu nachfolgendem Ergebnis: "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 26. Februar 2014: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Subakromialsyndrom bei Supraspinatussehnenteilruptur rechts 02.06.03 20% 2 Beinverkürzung rechts 3,5 cm 02.05.02 20% 3 Zustand nach Derotationsosteotomie Hüftgelenk rechts 02.05.07 10% 4 Rezidivierende Kniescheibenverrenkung 02.05.28 20% 5 Fußdeformität rechts bei angeborenem und mehrfach operiertem Klumpfuß 02.05.35 20% 6 Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom 02.01.01 10% 7 Gefühlsstörung der Finger 1 bis 3 links nach Schnittverletzung 04.05.06 10% Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: 1) Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund des unmittelbar postoperativen Zustandsbildes liegt ein chronifiziertes subakromiales Schmerzsyndrom mit Bewegungs- und Belastungs-schmerzen entsprechend der mittelgradigen Funktionseinschränkung eines Schultergelenkes vor. 2) Bei angeborener Hüftdeformität liegt eine orthopädisch vermessene und durch entsprechende Einlagenversorgung bzw. orthopädisches Schuhwerk ausgeglichene Beinverkürzung rechts von 3,5 cm vor, die im unteren Rahmensatz bewertet wird. 3) Das rechte Hüftgelenk zeigt Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerzen mit Aus-strahlung und intermittierender subjektiver Gefühlsminderung am Oberschenkel als Residual-zustand nach Derotationsosteotomie im Jugendalter und wird mit einer einseitigen Funktions-minderung leichteren Grades entsprechend dem oberen Rahmensatz bewertet. 4) Die beidseitige habituelle Kniescheibenverrenkung wurde links erfolgreich operativ saniert und ist folgenlos ausgeheilt. Am rechten Kniegelenk zeigt die Kniescheibe klinische Instabilitätskriterien und verrenkt im Rahmen von Bagatelltraumata etwa alle 6 Monate. Einstufung entsprechend Rahmensatz. 5) Versteifung in oberem und unteren Sprunggelenk, Fußlängenverlust, Muskelatrophie am Unterschenkel und residuelle Fehlstellung nach mehrfachen Klumpfußrekonstruktionen führen zur einseitigen Funktionseinbuße im mittleren Rahmensatz. 6) Iliosakralgelenksblockade rechts, skoliotische Wirbelsäulendeformation als Folge des Be-ckenschiefstandes bedingen eine geringgradige funktionelle Funktionsminderung mit wieder-kehrenden Schmerzen im unteren Rahmensatz. 7) Gefühlsminderung bis -ausfall nach Schnittverletzung in der linken Hohlhand werden ana-log zur Teillähmung des Nervus ulnaris [Anmerkung: ulnaris handschriftlich durchgestrichen und ausgebessert auf medianus] im unteren Rahmensatz bewertet. Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Ifd. Nr. 2 bis 7 ? erhöht um 3 Stufe(
- n)? nicht erhöht Begründung: Die Gesamtheit der Leiden am Bewegungsapparat führen zu einer potenzierten Minderung der Gebrauchsfähigkeit vor allem der rechten Körperhälfte und zum Teil auch des Achsenskeletts. Die Gehfähigkeit ist beeinträchtigt. Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnosti-zierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.: Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. Stellungnahme zu Vorgutachten: ? Dauerzustand ? Nachuntersuchung ,weil Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ? geeignet ? nicht geeignet" Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachtender Zusatzeintragungen vor. Der/Die Untersuchte ja nein nicht geprüft ? ? ? ist gehbehindert (ab 50vH. Funktionseinschränk. untere Extremitäten) ? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstühles angewiesen ? ? ? ist sehbehindert (ab 50vH Sehbehinderung) ? ? ? ist stark (hochgradig) sehbehindert (enstpr. Bundespflegegeldgesetz) ? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ? ? ? ist gehörlos ? ? ? ist schwer hörbehindert (ab 50vH. Hörbehinderung) ? ? ? ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates ? ? ? ist Diabetiker ? ? ? leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie) ? ? ? bedarf einer Begleitperson ? ? ? ist taubblind ? ? ? ist TrägerIn einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial ? ? ? ist Orthesen-/ProthesenträgerIn ? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil ? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. ? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt ? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendieätverpflegung liegen vor wegen: ? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids GdB: ab ? ? ? Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit GdB: ab ? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab" Begründungen:" 3. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 24.04.2014 übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht abgegeben. 4. Mit Bescheid vom 30.05.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die Leiden am Bewegungsapparat des Beschwerdeführers würden laut Sachverständigengutachten vom 26.02.2014 in ihrer Gesamtheit zwar zu einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Körperhälfte und zum Teil des Achsenskeletts führen, wobei auch die Gehfähigkeit beeinträchtigt sei, erhebliche (schwere) Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten könnten daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer sei die Zurücklegung von kurzen Wegstrecken (300 bis 400 Meter) ohne Unterbrechung zumutbar. Auch wirkten sich die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auf die Möglichkeiten des Ein- und Aussteigens sowie der sicheren Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus. 5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 08.07.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.07.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten infolge fehlender Berücksichtigung von Beschwerden nicht vollständig und daher mangelhaft sei. Das bereits diagnostizierte toxisch-degenerative und allergische Kontaktekzem gegen Polyesterstaub sei vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben. Seine Polyesterallergie sei derart stark ausgeprägt, dass er in seinem angestammten Beruf nicht mehr tätig sein könne. Nachdem die Sitzbezüge in den öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend polyesterhaltig seien, wäre dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Ungeachtet dessen sei es dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Schulter- und durch die Schnittverletzung in beiden Armen nicht möglich, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln - weder mit der linken noch mit der rechten Hand - sturzsichernd festzuhalten. Die linke Hand sei aufgrund der Schnittverletzungen stark beeinträchtigt. Ein festes Halten führe zu Zuckungen und gesundheitlicher Beeinträchtigung. Der rechte Arm sei durch die Schulterverletzung extrem geschwächt, was ein Festhalten ebenfalls nicht ermögliche. Ein Hinsetzten sei schon aufgrund der Polyesterallergie nicht möglich. Allgemein seien die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht gesamthaft betrachtet worden. Insbesondere die rezidivierende Kniescheibenverrenkung in Zusammenhang mit dem Klumpfuß würde zu einer Schonhaltung Gewichtsverlagerung beim Gehen führen. Dadurch leide der Beschwerdeführer regelmäßig an Verrenkungen, die für einen längeren Zeitraum in eine Gehunfähigkeit münden und die einen Krankenhausaufenthalt nötig machen würden. Dahingehend vermeide der Beschwerdeführer die Absolvierung einer mehr als 300 Meter langen Wegstrecke. Zudem würde die Gefahr von Verrenkungen durch witterungsbedingte Einflüsse erhöht. Des Weiteren hätte die belangte Behörde prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittele auswirke. Entgegen der ständigen Rechtsprechung habe die belangte Behörde jedoch nur darauf abgestellt, dass eine Gehstrecke wie auch das Ein-und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" sei, ohne jedoch abzuklären, welche Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Beschwerdeführer verbunden sei. Die belangte Behörde hätte sich mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen dem Beschwerdeführer beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" wären. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 6. Das Bundesverwaltungsgericht befasste einen Facharzt für Dermatologie und Venerologie mit der Erstellung eines hautärztlichen Gutachtens, welcher in seinem Gutachten vom 11.09.2015 aus dermatologischer Sicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (dreißig Prozent) feststellte und zusammenfassend wie nachstehend angegeben ausführte: "Aufgrund der vermutlich beruflich erworbenen Kontaktallergie auf Polyesterkittstaub kann der Beschwerdeführer dauerhaft seinen erlernten Beruf als Karosseriespengler nicht mehr ausüben. Hautkontakt mit Polyesterspachtelmasse und deren Stäube sind auf Dauer zu vermeiden. Zudem besteht ein chronisches toxisch degeneratives Kontaktekzem mit dauerhaft erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Irritantien wie Detergentien (z.B. Seifen), Laugen, Säuren u. a. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht keine Expositionsgefahr mit Polyesterkittstaub oder Polyesterstäuben und damit auch keine Gefahr einer akuten allergischen Reaktion. Polyester in Bezügen ist chemisch inert. Zudem besteht durch das Tragen von Kleidung kein direkter längerer Hautkontakt mit den Bezügen." 7. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte zudem einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieser führte unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen, dem von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.12.2015, wie folgt aus: "1. Grad der Behinderung:
- a)zur Diagnose samt Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung(
- en)bzw. der Art der Gesundheitsschädigung(en); Diagnosen: • degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Schmerzzuständen bei nachgewiesenen Veränderung bei linkskonvexer Skoliose und Keilwirbelbildung • Fußdeformität rechts bei angeborenem mehrfach operiertem Klumpfuß • Gemischt toxisch-degeneratives und allergisches (Polyesterkittstaub) Kontaktekzem mit chronischem Handekzem • Z.n. Schnittwunde am linken Daumenballen mit Durchtrennung sensibler Nervenfasern des N. medianus links für den Daumen, Zeigefinger und Teil des Mittelfingers • Beidseitig aktuelle Kniescheibenverrenkung, Z.n. OP links und weiterhin bestehende Instabilität rechts • Z.n. Derotationsosteotomie im Hüftgelenk rechts mit Restbeschwerden und Funktionsminderung leichten Grades • Subakromialsyndrom bei Supraspinatussehnen-Teilruptur rechts mit Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter.
- b)zur Frage, ob es sich bei den Funktionsbeeinträchtigung(
- en)um Dauerzustände handelt oder ob (und bejahendenfalls wann) eine Nachuntersuchung vorzusehen ist; Bei den vorliegenden Beeinträchtigungen handelt es sich um dauerhafte Schädigungen, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
- c)zur Einschätzung des Grades der Behinderung für jede der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; • degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Schmerzzuständen bei nachgewiesener Veränderung bei linkskonvexer Skoliose und Keilwirbelbildung Pos. 02.01.02 GdB 30% • Fußdeformität rechts bei angeborenem mehrfach operiertem Klumpfuß Pos.: 02.05.35 GdB 20% • Gemischt toxisch-degeneratives und allergisches (Polyesterkittstaub) Kontaktekzem mit chronischem Handekzem Pos 01.01.02 GdB 30% * Z.n. Schnittwunde am linken Daumenballen mit Durchtrennung sensibler Nervenfasern des N. medianus links für den Daumen, Zeigefinger und Teil des Mittelfingers Pos. 04.05.06 GdB 30% • Beidseitig aktuelle Kniescheibenverrenkung, Z.n. OP links und weiterhin bestehende Instabilität rechts Pos 02.05.28 GdB 20% • Z.n. Derotationsosteotomie im Hüftgelenk rechts mit Restbeschwerden und Funktionsminderung leichten Grades Pos. 02.05.07 GdB 10% • Subakromialsyndrom bei Supraspinatussehnen-Teilruptur rechts mit Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter. Pos. 02.06.03 GdB 20%
- d)zu den Richtsatzpositionen laut Einschätzungsverordnung EVO und - falls Rahmensätze vorgegeben sind - dem von Ihnen zu Grunde gelegten Rahmensatz; s. o.
- e)zur Frage, ob im Vergleich zu den Vorgutachten eine Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden kann; bejahendenfalls zur Änderung in den Graden der Behinderung bezüglich der einzelnen festgestellten Funktionseinschränkungen; Keine Änderung in den einzelnen Einschätzungen, einzig die Einschätzung bzgl. der Auswirkungen und der Beeinträchtigung im LWS Bereich bei Skoliose mit rez. Schmerzzuständen wurde erhöht, aufgrund der beschriebenen Wirbelsäulendeformation, der daraus resultierenden Beinlängendifferenz und den degenerativen Veränderungen im Iliosakralbereich ist eine Erhöhung gerechtfertigt;
- f)zu dem von Ihnen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung (GdB); Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%; resultierend aus der Einschätzung der Gesamteinschätzung aus den orthopädischen Leiden im Zusammenhang mit den dermatologischen und neurologischen Beeinträchtigungen und Einschränkungen, die eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades bei wechselseitig ungünstiger Leidensbeeinflussung rechtfertigen.
- g)beim Zusammenwirken aller Funktionsbeeinträchtigungen bzw. mehrerer Gesundheitsschädigungen, ob die führende funktionelle Einschränkung durch eine weiter funktionelle Einschränkung erhöht wird oder nicht und - bejahendenfalls - um wie viele Stufen, wobei die wechselseitige (Nicht-) Beeinflussung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Leiden einer ausführlichen Begründung bedarf. s. o., nochmals wird angeführt, dass die orthopädischen Leiden (degenerative WS Veränderungen, Skoliose, Fußdeformität, Kniescheibenproblematik und Schulterbeschwerden) einen Gesamtgrad von 50% erreichen, zusätzlich ist eine Erhöhung durch die dermatologische Erkrankung (Kontaktallergie) sowie die neurologischen Probleme nach Schnittverletzung an der Hand (N. medianus Schädigung) gerechtfertigt durch die dadurch entstehende zusätzlich Beeinträchtigung speziell in der Funktionalität der rechten Hand, aber auch durch die bei Exposition auftretenden Allergie. Zu 2.:
- a)ob eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann; Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden, wenn auch mit Problemen, nur auf ebenem Grund und mit Pausen, als erforderliche Behelfe wäre ein orthopädisches Schuhwerk bzw. Einlagen anzuführen;
- b)ob die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß erschwert; nein
- c)ob sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus wirkt; Die Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat (degenerative WS Veränderungen, Skoliose, Fußdeformität, Kniescheibenproblematik und Schulterbeschwerden) - hier auch im Zusammenhang mit den neurologischen Beschwerden im Handbereich - wirken sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (hier speziell Stiegen steigen mit höheren Niveauunterschieden mit spontanen Knieverletzung und dtl. erhöhter Sturzgefahr sowie Benutzung eines Handlaufs) sowie auf die sichere Beförderung aus (Sturzgefahr bei allgemeiner Unsicherheit im Stehen und Gehen bei dtl. Erschwernis der Benutzung der Haltemöglichkeiten durch die Schulterverletzung und die neurologischen Beeinträchtigungen in der Hand); eine sichere Beförderung ist im Zusammenhang aller dieser Beeinträchtigungen nicht gewährleistet, die dermatologischen Beschwerden spielen hier eine untergeordnete bis keine Rolle;
- d)ob erhebliche funktionelle Einschränkungen bestehen, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben; s. o. die Einschränkungen im Bewegungsapparat und die neurologischen Beschwerden der Hand haben Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eine sicher Beförderung ist nicht gewährleistet;
- e)ob erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben; keine
- f)ob dauerhafte erhebliche Einschränkungen des Immunsystems vorliegen, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben; liegt nicht vor
- g)ob erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen bestehen, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben; bestehen keine
- h)ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Gründe ergeben, die aus medizinischer Sicht der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen; keine
- i)ob sich unter Berücksichtigung des medizinischen Gesamtzustandes die Notwendigkeit einer Begleitperson ergibt Keine Begleitperson erforderlich; Zu 3.:
- a)Eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.a) Eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. b) Eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegt.b) Eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2 A, b, s, 1 zweiter Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegt. c) Eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegen.c) Eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2 A, b, s, 1 dritter Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegen. Alle angeführten Fragen a - c sind mit "Nein" zu beantworten."
- Mit Schreiben vom 30.12.2015 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumt ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 12.01.2016 zum Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 Stellung und legte ein dermatologisches Nachuntersuchungsgutachten datierend vom 30.11.2012 vor, welches das Vorliegen einer ihn treffenden Form der äußerst selten vorkommenden Form der Papierallergie bestätige und ergänzend berücksichtigt werden möge. Darüber hinaus beantragte er, eine Schnittverletzung an der linken Hand - die zu Sensibilitäts- bzw. Bewegungsstörungen führt - und eine Darmoperation vom Februar 2015 in Begutachtung zu nehmen. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Gutachter zwar ausführe, dass die bei ihm bestehende Wirbelsäulendeformation, eine daraus resultierende Beinlängendifferenz und den degenerativen Veränderungen im Iliosakralbereich eine Erhöhung der "Minderung der Erwerbstätigkeit" (gemeint wohl: Grad der Behinderung) rechtfertigen würde, eine konkrete Bewertung durch den Gutachter aber unterblieben sei. Er vermeinte zusammenfassend, dass es zu einer wesentlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung hätte kommen müssen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung der zuvor beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung. Von der belangten Behörde langt keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.04.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. 1.
- Ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) wird festgestellt. Diese Behinderung stellte eine dauerhafte Leidensbeeinträchtigung dar. 1.
- Beim Beschwerdeführer bestehen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der nachstehend angeführten Extremitäten: • degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Schmerzzuständen bei nachgewiesener Veränderung bei linkskonvexer Skoliose und Keilwirbelbildung • Fußdeformität rechts bei angeborenem mehrfach operiertem Klumpfuß • Gemischt toxisch-degeneratives und allergisches (Polyesterkittstaub) Kontaktekzem mit chronischem Handekzem * Z.n. Schnittwunde am linken Daumenballen mit Durchtrennung sensibler Nervenfasern des N. medianus links für den Daumen, Zeigefinger und Teil des Mittelfingers • Beidseitig aktuelle Kniescheibenverrenkung, Z.n. OP links und weiterhin bestehende Instabilität rechts • Z.n. Derotationsosteotomie im Hüftgelenk rechts mit Restbeschwerden und Funktionsminderung leichten Grades • Subakromialsyndrom bei Supraspinatussehnen-Teilruptur rechts mit Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragsstellung des Beschwerdeführers sowie zur Antragsabweisung durch die belangte Behörde ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich aus einer Zusammenschau des von der belangten Behörde eingeholten ersten Gutachtens, datiert mit 26.02.2014, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (fünfzig Prozent) feststellte sowie den vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 11.09.2015, mit einem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (dreißig Prozent) und dem Gutachten vom 14.12.2015, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 % (sechzig Prozent) beim Beschwerdeführer feststellte. In weiterer Folge ist zu klären, welchem Sachverständigengutachten zu folgen ist, nachdem sie zu unterschiedlichen Einschätzungen des Gesamtgrades der Behinderung kommen. 2.
- Letztlich ist nach Meinung des erkennenden Senates dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.12.2015 der Vorrang zu geben, nachdem diesem im Gegensatz zu den beiden anderen vorgenannten Gutachten eine höhere Aktualität zukommt. Des Weiteren berücksichtigt das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 in seinem Ergebnis sowohl die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten als auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (Gutachten eines außerordentlichen Universitätsprofessors der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie vom 27.06.2003, Orthopädisches Gutachten vom 29.04.2004, Neurologisches Fachgutachten vom 24.04.2014, Unfallchirurgisches Gutachten vom 06.02.2015) und das Schreiben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20.02.
- Erbeten wurde unter anderem auch eine Abklärung darüber, ob die eventuell im Sachverständigengutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen zu einer Änderung der anhand der Vorgutachten getroffenen Einschätzung des Beschwerdeführers geeignet wären. 2.
- Der Arzt für Allgemeinmedizin stellte im Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) fest. Diese Gesamteinschätzung begründet sich aus der Einschätzung der orthopädischen Leiden in Zusammenhang mit den dermatologischen und neurologischen Beeinträchtigungen und Einschränkungen und rechtfertige eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades aufgrund der wechselseitig ungünstigen Leidensbeeinflussung. Im konkreten führte der Gutachter hierzu aus, dass die orthopädischen Leiden (die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose, Fußdeformität, Kniescheibenproblematik und Schulterbeschwerden) einen Gesamtgrad von 50% erreicht, die dermatologische Erkrankung (Kontaktallergie) sowie die neurologischen Probleme nach Schnittverletzung an der Hand (Schädigung des nervus medianus) und die dadurch entstehende zusätzlich Beeinträchtigung speziell in der Funktionalität der rechten Hand, aber auch durch die bei Exposition auftretenden Allergie, würden zusätzlich eine Erhöhung rechtfertigen. Bei den Funktionseinschränkungen handelt es sich um Dauerzustände und ist eine Nachuntersuchung nicht vorzunehmen. 2.
- Zur Frage der Auswirkung der dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt der Sachverständige aus, dass die Zurücklegung kurzer Wegstrecken (300 bis 400 Meter), wenn auch mit Problemen - auf ebenem Grund, mit Pausen und mit erforderlichen Hilfsmitteln (orthopädisches Schuhwerk) - grundsätzlich zurückgelegt werden kann. Zugleich verneinte er, dass die Verwendung erforderlicher Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwere. Die Frage, ob sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt, bejahte der Sachverständige. Die Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat des Beschwerdeführers (degenerative WS Veränderungen, Skoliose, Fußdeformität, Kniescheibenproblematik und Schulterbeschwerden) - und dies im Zusammenhang mit den neurologischen Beschwerden im Handbereich - würden sich zu Ungunsten auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (hier speziell Stiegen steigen mit höheren Niveauunterschieden mit spontanen Knieverletzung und deutlich erhöhter Sturzgefahr sowie Benutzung eines Handlaufs) sowie auf die sichere Beförderung des Beschwerdeführers auswirken (Sturzgefahr bei allgemeiner Unsicherheit im Stehen und Gehen bei deutlicher Erschwernis der Benutzung der Haltemöglichkeiten durch die Schulterverletzung und die neurologischen Beeinträchtigungen in der Hand).
dem Sachverständigen ist eine sichere Beförderung im Zusammenhang aller dieser Beeinträchtigungen nicht gewährleistet, die dermatologischen Beschwerden spielen allerdings eine untergeordnete bis keine Rolle. 2.
- Zu der im Rahmen des Parteiengehörs eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.01.2016 wird wie folgt angemerkt: Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen des Parteiengehörs ein ergänzendes Gutachten zu seiner Papierallergie vorlegt, so ist ihm entgegen zu halten, dass er dies bereits beim Einbringen der Beschwerde vorlegen hätte können, da ihm dieses Gutachten zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Spätestens wäre er bei der Begutachtung durch einen Facharzt für Dermatologie und Venerologie vom 11.09.2015 angehalten gewesen, dieses Gutachten vorzulegen, wozu er auch durch das Gericht aufgefordert worden ist. Ebenso wäre bei der Untersuchung durch den Gutachter auf weitere vorliegende Leiden (Darm-Operation) hinzuweisen gewesen. Die Wirbelsäulendeformation, die daraus resultierende Beinlängendifferenz und die degenerativen Veränderungen im Iliosakralbereich wurden im medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbefund des von der Behörde bestellten Gutachters eingeschätzt und dem Gutachten zu Grunde gelegt. Ebenso wurde der Vorbefund über die Schnittverletzung an der linken Hand wurde vom im Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 vom Arzt für Allgemeinmedizin berücksichtigt und dem Gutachten im engeren Sinn zur Einschätzung des gesamten Grades der Behinderung zu Grunde gelegt (siehe Punkt I.7.). Auf die nachstehenden Ausführungen zum Neuerungsverbot wird hingewiesen.2.
- Zu der im Rahmen des Parteiengehörs eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.01.2016 wird wie folgt angemerkt: Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen des Parteiengehörs ein ergänzendes Gutachten zu seiner Papierallergie vorlegt, so ist ihm entgegen zu halten, dass er dies bereits beim Einbringen der Beschwerde vorlegen hätte können, da ihm dieses Gutachten zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Spätestens wäre er bei der Begutachtung durch einen Facharzt für Dermatologie und Venerologie vom 11.09.2015 angehalten gewesen, dieses Gutachten vorzulegen, wozu er auch durch das Gericht aufgefordert worden ist. Ebenso wäre bei der Untersuchung durch den Gutachter auf weitere vorliegende Leiden (Darm-Operation) hinzuweisen gewesen. Die Wirbelsäulendeformation, die daraus resultierende Beinlängendifferenz und die degenerativen Veränderungen im Iliosakralbereich wurden im medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbefund des von der Behörde bestellten Gutachters eingeschätzt und dem Gutachten zu Grunde gelegt. Ebenso wurde der Vorbefund über die Schnittverletzung an der linken Hand wurde vom im Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 vom Arzt für Allgemeinmedizin berücksichtigt und dem Gutachten im engeren Sinn zur Einschätzung des gesamten Grades der Behinderung zu Grunde gelegt (siehe Punkt römisch eins.7.). Auf die nachstehenden Ausführungen zum Neuerungsverbot wird hingewiesen. 2.
- Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das von der belangten Behörde und das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Vorgutachten sowie die ferner vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen werden, ebenso wie das Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das von der belangten Behörde eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist - ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten - schlüssig und nachvollziehbar und diese Gutachten weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen, weshalb von dem objektivierten Grad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) auszugehen war und weshalb die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat
§ 24Abs. 3 Vw
GVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson gg. Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gg. Schweiz, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson gg. Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gg. Schweiz, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, GZ. 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, GZ. 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer verzichtetet durch seinen Rechtsanwalt auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer verzichtetet durch seinen Rechtsanwalt auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit unterbleiben. Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass, auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass, auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vorgelegte Befund und die von ihm neu relevierten Leiden waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vorgelegte Befund und die von ihm neu relevierten Leiden waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."
§ 1Abs.
1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat dieser zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat dieser zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet laut § 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet laut Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). 3.3.
- Wie bereits umseits in den Feststellungen und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenem Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % (sechzig Prozent) eingeschätzt und dieser als Dauerzustand gewertet. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Überdies führte der Sachverständigengutachter explizit aus, dass die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke auf ebenem Gelände, mit Pausen per se möglich ist. Er schloss allerdings nachvollziehbar Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer aus, nachdem aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen im Bewegungsapparat des Beschwerdeführers des Zusammenwirkens in Zusammenwirken mit der Schulterverletzung und der neurologischen Beeinträchtigung in der linken Hand die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens erschwert und eine sichere Beförderung des Beschwerdeführers (Sturzgefahr bei allgemeiner Unsicherheit im Stehen und Gehen bei deutlicher Erschwernis der Benutzung der Haltemöglichkeiten durch die Schulterverletzung und die neurologischen Beeinträchtigungen in der Hand) nicht gegeben ist. Daher ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig. Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung auf der einschlägigen Rechtsprechung bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage (insb. hinsichtlich § 24 VwGVG), so dass insoweit keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG idF BGBl. I 57/2015 fehlt.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Zwar beruht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung auf der einschlägigen Rechtsprechung bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage (insb. hinsichtlich Paragraph 24, VwGVG), so dass insoweit keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I407.2009865.1.00