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{'item': 'I407 2017847-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 40§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlI407 2017847-1 SpruchI407 2017847-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan MUMELTER

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) brachte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol/Landeck, (nunmehr Sozialministeriumsservice und in Folge: belangte Behörde) unter Verwendung eines Formularvordrucks am 01.08.2014 einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpasses" ein.
  2. Frau römisch 40 (in Folge: die Beschwerdeführerin) brachte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol/Landeck, (nunmehr Sozialministeriumsservice und in Folge: belangte Behörde) unter Verwendung eines Formularvordrucks am 01.08.2014 einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpasses" ein.
  3. Ein von der belangten Behörde befasster Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie stellte in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.10.2014 nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt fest: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos Nr. GdB % 1 kombiniertes Aortenvitium operativ versorgt mit Bioprothese Begründung: Operativ Versorgte Aortenstenose mit altersentsprechender Leistungsfähigkeit 05.06.03 50 2 Lungenfunktionsstörung bei COPD II Begründung: Fortschreiten der Symptome, Kurzatmigkeit bei mäßigen körperlichen Anstrengungen; Objektivierbare Einschränkung der Lungenfunktion mäßigen bis mittleren Grades, Lungenfunktionsstörung bei COPD römisch zwei Begründung: Fortschreiten der Symptome, Kurzatmigkeit bei mäßigen körperlichen Anstrengungen; Objektivierbare Einschränkung der Lungenfunktion mäßigen bis mittleren Grades, 06.06.02 30 3 Wirbelsäulenleiden bei Cervikalsyndrom Begründung: geringe Funktionseinschränkung 02.01.01 10 4 Funktionseinschränkung der Schulter Begründung: geringe Funktionseinschränkung im Alltag 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch die ergänzend angeführten Leiden Nr. 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung um 1 Stufen erhöht, keine weitere Erhöhung durch Leiden 3 und 4 wegen Geringfügigkeit Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Bei der AS wurde aufgrund eines Herzklappenvitiums ein biologischer Ersatz implantiert. In der folgenden Leistungsuntersuchung zeigt sich eine alterstypische Belastbarkeit. Die Einschätzung wurde daher belassen. Das Gesamtleiden wird durch die gleichzeitig bestehende Lungenfunktionsstörung verschlechtert. Da in den Katheteruntersuchungen keine wesentliche Mitralinsuffizienz festgestellt werden konnte wurde dieses Leiden aus der tabellarischen Auflistung gestrichen. ? Dauerzustand ? Nachuntersuchung , Begründung: Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ? geeignet ? nicht geeignet"
  4. Die belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit Schreiben vom 18.11.2014 und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgegeben.
  5. Mit Bescheid vom 15.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und begründete dies mit der sich aus dem durchgeführten medizinischen Beweisverfahren ergebenden, fehlenden Erhöhung des Grades der Behinderung.
  6. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.01.2015, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung wesentlich verschlechtert habe und seien drei medizinische Befunde datierend vom 21.10.2014, vom 19.11.2014 sowie vom 02.07.2014 nicht berücksichtigt worden.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und führte dieser nach Aktenstudium und unter Verweis auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 22.10.2015, im Wesentlichen wie folgt aus: "Ad 1: Worin sehen Sie im vorliegenden Fall eine derart starke wechselseitige Leidensbeeinflussung, sodass sich für Sie der Gesamtgrad der Behinderung durch Erhöhung des führenden Grades der Behinderung auf eine mindestens 70% Behinderung ergibt? Als führendes Leiden wurde nach Untersuchung und Aktenstudium die Veränderungen an der Herzklappe und deren notwendige operative Versorgung identifiziert. Der operative Eingriff verlief in den weiten Grenzen der Norm, die bei solchen Eingriffen erwartet werden müssen. Die postoperative Rehabilitation zeigte keine wesentlichen Auffälligkeiten, abgesehen vom verfehlten Ziel der Raucherentwöhnung. In den Abschlussuntersuchungen wurden über die alterstypische Norm hinausgehende Werte erzielt. Schon vor der kardiologischen Operation bestanden Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule als auch der Schultergelenke. Es liegt vor ein MRT der Schultergelenke beidseits (Ablage Lfd. Nr. 8), bei dem sich eine Sehnendegeneration ohne Rupturhinweis und ohne Atrophie der beteiligten Muskulatur darstellt. In der eigenen Untersuchung als auch in den vorliegenden Vorgutachten zeigen sich lokale Schmerzen bei guter erhaltener Beweglichkeit. Eine weit über das alterstypische Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Schultergelenke kann nicht erkannt werden. Es liegt weiters vor, ein MRT der Halswirbelsäule vom 31.05.
  8. (Ablage Lfd Nr. 6). Hier werden mehrere Discusprotrusionen teilweise mit Bedrängung der Nervenwurzel festgestellt. In der eigenen klinischen Untersuchung, als auch in den vorliegenden neurologischen Untersuchungen ergeben sich keine eindeutigen den Veränderungen zuordenbaren schmerzhafte Ausstrahlungen, im Sinne einer peripheren Radikulopathie. Zusammenfassend ergeben sich auch von Seiten der Halswirbelsäule keine über das alterstypische Niveau hinausgehende Veränderungen. Die Lungenveränderungen sind unter anderem auf den langjährigen Nikotinabusus zurückzuführen und derzeit nach Angaben des vorliegenden Befundes der Lungenfachärztin nicht behandlungsbedürftig. Die Veränderungen der Magenschleimhaut können auch durch den Nikotinabusus mitverursacht werden. Sie sind außerdem Medikamentös mittels eines Protonenpumpeninhibitors gut therapierbar. Zusammenfassend ergibt sich nach Würdigung der aktuellen und der bereits vorliegenden Befunde, als auch nach Einbeziehung der eigenen Untersuchung im Rahmen der letzten Begutachtung von Frau I. T. keine über das bereits eingeschätzte Niveau hinausgehende Funktionseinschränkung. Eine wechselseitige Beeinflussung der Leiden kann von Seiten des Lungenleidens erkannt werden da eine Respiratorische Insuffizienz eine cardiologische Einschränkung negativ beeinflusst. Eine weitere Erhöhung durch die im Aktengutachten (Ablage Lfd Nr 63 bis 66) festgestellten Leiden kann nicht erkannt werden.Zusammenfassend ergibt sich nach Würdigung der aktuellen und der bereits vorliegenden Befunde, als auch nach Einbeziehung der eigenen Untersuchung im Rahmen der letzten Begutachtung von Frau römisch eins. T. keine über das bereits eingeschätzte Niveau hinausgehende Funktionseinschränkung. Eine wechselseitige Beeinflussung der Leiden kann von Seiten des Lungenleidens erkannt werden da eine Respiratorische Insuffizienz eine cardiologische Einschränkung negativ beeinflusst. Eine weitere Erhöhung durch die im Aktengutachten (Ablage Lfd Nr 63 bis 66) festgestellten Leiden kann nicht erkannt werden. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 % kann nicht erkannt werden, so kann im Gegenteil bei Einhaltung der im Rahmen des Rehaaufenthaltes geplanten Präventionsziele insbesondere der Nikotinkarenz eine Leidensbesserung erwartet werden."
  9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.10.2015 das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.10.2015 und räumte ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde schloss sich laut Schreiben vom 03.11.2015 dem Gutachten vollinhaltlich an und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
  11. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.01.2014 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem auf Basis eines Sachverständigengutachtens vom 09.01.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) festgestellt wurde. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.08.2014 eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Gutachten vom 13.10.2014 wurde festgestellt, dass nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) vorliegt. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 % (siebzig Prozent) wurde mit Gutachten vom 22.10.2015 nicht festgestellt und liegt bei der Beschwerdeführerin somit unverändert ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) vor. 1.
  13. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten nicht substantiiert entgegen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen zum Antrag, dem ausgestellten Behindertenpass und den im Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) (Pkt. II. 1.1.) ergeben sich aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts und sind insoweit unstrittig.2.
  16. Die Feststellungen zum Antrag, dem ausgestellten Behindertenpass und den im Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) (Pkt. römisch zwei. 1.1.) ergeben sich aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts und sind insoweit unstrittig. 2.
  17. Der Grad der Behinderung von unverändert 60 % (sechzig Prozent). (Pkt I. 1.
  18. und 1.
  19. sowie II.1.2.) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 13.10.2014 sowie der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 22.10.
  20. Das Gutachten vom 22.10.2015 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erfolgte nach Aktenstudium und unter Verweis auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Würdigung der aktuell vorgelegten Unterlagen. Der Sachverständigengutachter setzte sich bei der Erstellung mit den ihm vorliegenden Unterlagen und Vorgutachten umfassend und nachvollziehbar auseinander. So führte er zusammenfassend aus, dass sich nach Würdigung der aktuellen und der bereits vorliegenden Befunde, als auch nach Einbeziehung der eigenen Untersuchung im Rahmen der letzten Begutachtung der Beschwerdeführerin keine über das bereits eingeschätzte Niveau hinausgehende Funktionseinschränkung vorliegt. Eine wechselseitige Beeinflussung der Leiden kann von Seiten des Lungenleidens zwar erkannt werden, zumal eine respiratorische Insuffizienz eine kardiologische Einschränkung negativ beeinflusst. Diese bewirkt jedoch nach Ansicht des Gutachters keine Erhöhung der festgestellten Leiden und kann auch keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 % festgestellt werden. Dahingehend merkt der Sachverständigengutachter zudem explizit an, dass bei Einhaltung der im Rahmen des Rehaaufenthaltes geplanten Präventionsziele insbesondere der Nikotinkarenz eine Leidensbesserung zu erwartet ist.2.
  21. Der Grad der Behinderung von unverändert 60 % (sechzig Prozent). (Pkt römisch eins. 1.
  22. und 1.
  23. sowie römisch zwei.1.2.) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 13.10.2014 sowie der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 22.10.
  24. Das Gutachten vom 22.10.2015 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erfolgte nach Aktenstudium und unter Verweis auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Würdigung der aktuell vorgelegten Unterlagen. Der Sachverständigengutachter setzte sich bei der Erstellung mit den ihm vorliegenden Unterlagen und Vorgutachten umfassend und nachvollziehbar auseinander. So führte er zusammenfassend aus, dass sich nach Würdigung der aktuellen und der bereits vorliegenden Befunde, als auch nach Einbeziehung der eigenen Untersuchung im Rahmen der letzten Begutachtung der Beschwerdeführerin keine über das bereits eingeschätzte Niveau hinausgehende Funktionseinschränkung vorliegt. Eine wechselseitige Beeinflussung der Leiden kann von Seiten des Lungenleidens zwar erkannt werden, zumal eine respiratorische Insuffizienz eine kardiologische Einschränkung negativ beeinflusst. Diese bewirkt jedoch nach Ansicht des Gutachters keine Erhöhung der festgestellten Leiden und kann auch keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 % festgestellt werden. Dahingehend merkt der Sachverständigengutachter zudem explizit an, dass bei Einhaltung der im Rahmen des Rehaaufenthaltes geplanten Präventionsziele insbesondere der Nikotinkarenz eine Leidensbesserung zu erwartet ist. 2.
  25. Das Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.10.2015 ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Ebenso wurde das Gutachten von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterließ. 2.
  26. Es besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.10.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen. 2.
  27. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 2.5.
  28. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.2.5.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen. 2.5.

  1. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten, trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme, nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).2.5.
  2. Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten, trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme, nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). 2.5.
  3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.10.
  4. Das sich aus dem Sachverständigengutachten ergebende, für den Antrag der Beschwerdeführerin negative Ermittlungsergebnis wurde - trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit - von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.2.5.
  5. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.10.
  6. Das sich aus dem Sachverständigengutachten ergebende, für den Antrag der Beschwerdeführerin negative Ermittlungsergebnis wurde - trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit - von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zur Anwendung, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.Für den Beschwerdefall kommt Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zur Anwendung, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichterin zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.

  1. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.
  2. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. Zu A) 3.3. Zur Entscheidung in der Sache 3.2.1.

§ 40

BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt ein Behindertenpass unter näher festgelegten Voraussetzungen auszustellen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60 %. Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen - den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abweisenden - Bescheid festgestellte Einschätzung des Grades der Behinderung mit 60 vH.3.2.1.

Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt ein Behindertenpass unter näher festgelegten Voraussetzungen auszustellen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60 %. Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen - den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abweisenden - Bescheid festgestellte Einschätzung des Grades der Behinderung mit 60 vH. Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). 3.2.

  1. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).3.2.
  2. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). 3.2.3.
  3. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Die trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vorzunehmen war.3.2.3.1. Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 41, Absatz eins, BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht Paragraph 55, Absatz 4, BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Die trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorzunehmen war. 3.3.1.

  1. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088, vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209, u. v. a.). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.3.1.
  2. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088, vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209, u. v. a.). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). 3.3.1.
  3. Im Vergleich zu dem von der belangten Behörde befassten Sachverständigengutachten vom 13.10.2014, das dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015 zugrunde gelegt wurde, tritt - wie im Sachverständigengutachten vom 22.10.2015 eine Beeinflussung von Seiten des Lungenleidens auf, zumal eine respiratorische Insuffizienz eine kardiologische Einschränkung negativ beeinflusst, allerdings bewirkt diese negative Beeinflussung keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 % (siebzig Prozent). Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, die vom ärztlichen Sachverständigen ausführlich begründeten gutachterlichen Erklärungen in seinem Gutachten vom 22.10.2015, in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen. Dies hat sie jedoch unterlassen und hat sie auch von der ihr im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 22.10.2015 keinen Gebraucht gemacht. Da ein Grad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) unverändert vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I407.2017847.1.00

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